📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 30.01.2025 (Gebührensatzung, in Kraft seit 01.04.2025) Volltext anzeigen ▼
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Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Hannover vom 30.01.2025 (Neufassung, in Kraft seit 01.04.2025)
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Hannover (Satzung vom 30.01.2025; Amtsbl. für die Landeshauptstadt Hannover vom 27.02.2025, Seite 47)
Aufgrund § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 381) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 134), der §§ 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 111) sowie der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 20 April 2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589) hat der Rat der Landeshauptstadt Hannover in seiner Sitzung am 30.01.2025 folgende Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landes-hauptstadt Hannover (Neufassung) beschlossen:
§ 1 – Grundsatz
(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen und für damit im Zusammenhang stehenden Leistungen werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Für die Vornahme von Amtshandlungen werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Sofern und soweit gebührenpflichtige Leistungen nach dieser Satzung aufgrund des Umsatz-steuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen, wird zusätzlich zu den Gebühren die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.
(2) Für besondere Leistungen, die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht vorge-sehen sind, setzt die Verwaltung die zu zahlende Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
(3) Auslagen, die im Zusammenhang mit Amtshandlungen oder der Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen der städtischen Friedhöfe und ihrer Benutzungseinrich-tungen notwendig werden, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, haben die Gebührenschuldner*innen zu ersetzen; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nach dieser Satzung nicht zu entrichten ist.
§ 2 – Rechte an Grabstätten
(1) Überlassung von Reihengrabstätten
(1.1) Für die Überlassung einer durch die Angehörigen zu pflegenden Reihengrabstätte für 20 Jahre beträgt die Gebühr:
- 1.1.1. Erdreihengrab 1.513,00 €
- 1.1.2. Urnenreihengrab 1.059,00 € Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Hannover
(1.2) Die Pflege der nachfolgenden Reihengräber erfolgt ausschließlich durch die Stadt. Für die Überlassung dieser für die Angehörigen pflegefreien Reihengrabstätten für 20 Jahre gelten folgende Gebühren:
- 1.2.1. Erdreihengrab (Rasen, pflegefrei) 1.639,00 €
- 1.2.2. Erdreihengrab (anonym) 1.740,00 €
- 1.2.3. Urnenreihengrab (Rasen, pflegefrei) 1.135,00 €
- 1.2.4. Urnengemeinschaftsanlage (anonym) 807,00 € *zuzüglich gesetzl. Umsatzsteuer
- 1.2.5. Sternen-Kinder-Gemeinschaftsgrab (nur im Auftrag von 378,00 € Krankenhäusern für Gemeinschaftsbeisetzungen von Verstorbenen unter 500 Gramm)
(2) Nutzungsrecht für Wahlgrabstätten
(2.1) Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer durch die Angehörigen zu pflegenden Wahlgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren beträgt:
- 2.1.1. Erdwahlgrabstätten – je Grabstelle
- a) Standard 2.522,00 €
- b) Besondere Lage 3.152,00 €
- c) Erdwahlgrab – Kinder (bis 0,80 m Sarglänge, Verstorbene bis 378,00 € zu einem Alter von ca. einem Jahr)
- d) Erdwahlgrab – Kinder (bis 0,60 m Sarglänge, Verstorbene bis zu 378,00 € einem Alter von ca. einem Jahr; nur Rechtsverlängerung möglich) 2.1.2 Urnenwahlgrabstätten
- a) Urnenwahlgrab (1,0 m², Standard) 1.538,00 €
- b) Urnenwahlgrab (1,5 m², Standard) 2.144,00 €
- c) Urnenwahlgrab (1,0 m², besondere Lage) 2.043,00 €
- d) Urnenwahlgrab (1,5 m², besondere Lage) 2.900,00 €
- e) Urnenwahlgrab (2,0 m², besondere Lage) 3.732,00 €
(2.2) Die Pflege der nachfolgenden Wahlgräber erfolgt ausschließlich durch die Stadt. Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts dieser für die Angehörigen pflegefreien Wahl-grabstätten für die Dauer von 20 Jahren beträgt:
- 2.2.1. Erdwahlgrabstätten
- a) Erdwahlgrab (pflegefrei, besondere Lage, einstellig) 8.031,00 €
- 2.2.2. Urnenwahlgrabstätten
- a) Baumgrab (max. zwei Urnen) 2.900,00 €
b) Gemeinschaftsanlage, besondere Lage (max. zwei Urnen) 6.809,00 €
c) Grabstätte Körting (Engesohde; max. eine Urne) 4.323,00 € Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Hannover
d) Urnenwahlgrab im Urnenhain Engesohde 1.538,00 € (Urnenkammer für eine Urne)
e) Urnenwahlgrab im Urnenhain Engesohde 2.035,00 € (Urnenkammer für max. zwei Urnen)
f) Urnenwahlgrab im Urnenhain Engesohde 2.900,00 € (Urnenkammer für max. vier Urnen)
g) Urnenwahlgrab im Urnenhain Engesohde 1.538,00 € (Bodengrab, max. zwei Urnen)
h) Wald (Stadtfriedhof Seelhorst) 2.093,00 €
i) Am Wasserbecken, 1 m² (Seelhorst) 3.152,00 €
j) Am Wasserbecken, 1,5 m² (Seelhorst) 4.350,00 €
k) Urnenwahlgrab 1 m² (Urnenwand Seelhorst, max. zwei Urnen) 2.035,00 €
l) Urnenwahlgrab 1,5 m, (Urnenwand Seelhorst, max. drei Urnen) 2.900,00 €
§ 3 – Verlängerung von Nutzungsrechten
(1) Ist das Nutzungsrecht gem. § 18 Abs. 5 i.V.m. § 11 der Friedhofssatzung zu verlän-gern, so ist für jedes angefangene Jahr, um das das Nutzungsrecht verlängert werden muss, 1/20 der unter § 2 dieser Satzung geltenden Gebühren zu entrichten.
(2) Für die Erhaltung der Nutzungsrechte gem. § 20 Abs. 1 der Friedhofssatzung an einer Wahlgrabstätte sind nach Ablauf der Nutzungszeit grundsätzlich mindestens 5/20 der unter § 2 geltenden Gebühren pro Jahr zu entrichten.
(3) Für ein persönlich beschränktes Beisetzungsrecht (gem. § 20 Abs. 5 der Friedhofs-satzung) werden Gebühren nach § 2 je zu belegender Grabstelle erhoben.
§ 4 – Beisetzungen
Für die Beisetzung einer*eines Verstorbenen werden folgende Gebühren erhoben:
(1) Erdbeisetzung
- 1.1. In einer Erdreihengrabstätte 521,00 €
- 1.2. In einer Erdwahlgrabstätte in Normaltiefe (1,80 m) 748,00 €
- 1.3. In einer Erdwahlgrabstätte in Tiefenbelegung (2,40 m) 1.012,00 €
- 1.4. In einer Kinder-Erdwahlgrabstätte 97,00 € (Sarglänge max. 0,80 m)
- 1.5. Beisetzung in einem Sternen-Kinder-Gemeinschaftsgrab 257,00 € (pro Zeremonie)
- 1.6. Beisetzung von Gebeinen (in Normaltiefe 1,80 m) 587,00 €
- 1.7. Beisetzung von Gebeinen (in Tiefenbelegung 2,40 m) 785,00 € Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Hannover
- 1.8. Mehraufwand bei Tuchbestattung in einer Erdwahlgrabstätte 261,00 € aus religiösen Gründen gem. § 8 Abs. 10 der Friedhofssatzung
- 1.9. Mehraufwand bei Tuchbestattung in einer Kinder-Erdwahlgrab- 150,00 € stätte aus religiösen Gründen gem. § 8 Abs. 10 der Friedhofs- satzung 1.10. Tragen und Absenken eines Sarges bei Beisetzungen in einer 186,00 € anonymen Erdreihengrabstätte
(2) Urnenbeisetzungen je Urne
- 2.1. In einer Reihengrabstätte, in einer Wahlgrabstätte und in 333,00 € einer Urnenkammer
- 2.2. In einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage 333,00 € *zuzüglich gesetzl. Umsatzsteuer
- 2.3. Urnenbeisetzung in einem Kinderwahlgrab (Verstorbene bis zu 98,00 € einem Alter von ca. einem Jahr)
- 2.4. Tieferlegung von ausgelegenen Urnen in derselben Grabstätte 126,00 €
(3) Die unter Absatz 1 und 2 genannten Gebühren gelten auch bei Wiederbeisetzung nach einer Ausbettung.
§ 5 – Ausbettungen
Für die Ausbettung von Verstorbenen werden folgende Gebühren erhoben: (1) Ausbettung und Tieferlegung eines Sarges
- 1.1. innerhalb der Ruhefrist:
- 1.1.1. Aus Normaltiefe bis 1,80 m 2.244,00 €
- 1.1.2. Aus größerer Tiefe als 1,80 m wird ein Zuschlag von 50 % der unter Ziffer 1.1.1 genannten Gebühr erhoben
- 1.1.3. Aus einem Kindergrab (bis 0,80 m Sarglänge) 292,00 €
- 1.2. nach Ablauf der Ruhefrist:
- 1.2.1. Aus Normaltiefe bis 1,80 m 1.496,00 €
- 1.2.2. Aus größerer Tiefe als 1,80 m wird ein Zuschlag von 50 % der unter Ziffer 1.2.1 genannten Gebühr erhoben
- 1.2.3. Aus einem Kindergrab (bis 0,80 m Sarglänge) 195,00 €
(2) Ausbettungen einer Urne Innerhalb und außerhalb der Ruhefrist 215,00 € Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Hannover
§ 6 – Benutzung von Friedhofseinrichtungen
Für die Benutzung von Friedhofseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Aufbewahrung eines Sarges, z.B. in einer Leichenhalle oder einer 67,00 € Tiefkühlzelle
- 2. Nutzung von Räumen für Trauerfeiern einschließlich 296,00 € Grunddekoration, je angefangene 30 Minuten für die Trauerfeier
§ 7 – Verwaltungsgebühren
- 1. Erteilen einer schriftlichen Zustimmung für die Zulassung 42,00 € Gewerbetreibender (gem. § 7a der Friedhofssatzung)
- 2. Verzicht 21,00 €
- 3. Bearbeitung von Anträgen für Grabmale und Gedenkbänder (gem. 96,00 € § 26 der Friedhofssatzung)
- 4. Bearbeitung von Anträgen zur Veränderung von Grabmalen bzw. für 16,00 € die Ergänzung von Inschriften (gem. § 26 Absatz der Friedhofssatzung)
- 5. Verwaltungsgebühr für die Nutzung der Kindergedenkstätte inkl. 97,00 € Gedenkstein (für 10 Jahre)
- 6. Urnenversand (Aschenkapsel) *zuzüglich gesetzl. Umsatzsteuer 21,00 €
§ 8 – Gebührenschuldner*in
(1) Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet:
- 1.1. wer den Auftrag zu einer gebührenpflichtigen Leistung erteilt hat,
- 1.2. wer die Friedhofseinrichtungen benutzt,
- 1.3. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
- 1.4. wer öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, die Bestattung zu veranlassen.
(2) Mehrere Gebührenschuldner*innen haften als Gesamtschuldner*innen.
§ 9 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht:
- 1.1. Bei Ausbettungen gemäß § 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung zum Zeitpunkt der Zustimmung durch die Stadt.
- 1.2. Bei einer Reihengrabstätte mit der Beisetzung für die 20-jährige Ruhezeit.
- 1.3. Bei einer Wahlgrabstätte mit der Überlassung der Grabstätte für die vereinbarte Nutzungszeit, im Falle einer Beisetzung aber mindestens für die 20-jährige Ruhezeit des*der zuletzt Beigesetzten.
- 1.4. In allen übrigen Fällen mit der Benutzung der Friedhofseinrichtungen bzw. mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistungen. Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Hannover
(2) Die Gebühren werden mit Ausstellung des Gebührenbescheids fällig und sind inner-halb von 14 Tagen zu entrichten.
(3) Bei der Anmeldung eines Sterbefalls oder der Beantragung einer gebührenpflichtigen Leistung kann die Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemes-senen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten ver-langt werden.
§ 10 – Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren
Soweit die Erhebung von Gebühren im Einzelfall eine Unbilligkeit darstellt, können die Gebühren auf Antrag gestundet oder erlassen werden.
§ 11 – Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen zurück-genommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr nach dem tatsächlichen bisherigen Aufwand gemäß § 1 Abs. 2 erhoben.
§ 12 – Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt am 01.04.2025 in Kraft. Mit Inkrafttreten der neuen Satzung tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Hannover vom 22.12.2022 (Gem. Abl. vom 26. Januar 2023, S. 92), außer Kraft.
Hannover, den 31.01.2025
Landeshauptstadt Hannover
Onay Oberbürgermeister
Entgeltordnung für Grabpflegeleistungen auf den Friedhöfen der Landeshauptstadt Hannover vom 30.01.2025 (in Kraft seit 10.02.2025)
Entgeltordnung für Grabpflegeleistungen auf den Friedhöfen der Landeshauptstadt Hannover
Aufgrund der §§ 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9) hat der Rat der Landeshauptstadt Hannover in seiner Sitzung am 30.01.2025 folgende Entgeltordnung für die Inanspruchnahme von Grabpflegeleistungen der Friedhofsverwaltung auf den Friedhöfen der Landeshauptstadt Hannover beschlossen:
§ 1 – Für die Inanspruchnahme der von der Friedhofsverwaltung der Landeshauptstadt Hannover
angebotenen Leistungen zur Grabpflege sind privatrechtliche Entgelte zu entrichten. Die Grabpflegeleistung wird schriftlich zwischen der Friedhofsverwaltung und der*dem Auftraggeber*in vereinbart. Alle Leistungen verstehen sich inklusive des Pflanzens bzw. des Aufbringens auf der jeweiligen Grabstätte. Für die einzelnen Leistungen werden die nachfolgenden Entgelte netto in Euro festgesetzt (wenn nicht anders definiert, gelten die in der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover bzw. in deren Anhang festgesetzten Beetgrößen):
I. Paketpreise - Pflege
a) Jährliche Pflege 0,19 Jährliche Pflege - Erdbegräbnisse
- 1. Erdbegräbnisse Erdwahl- u. -reihengrab 1 Stelle (jährlich) Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 801001 Grabpflege, geschlossenes Beet 119,06 801002 Grabpflege mit Blumenbeet 119,06 801003 Rasenschnitt 52,81 801004 Rasenpflege mit Blumenbeet 119,06
Erdwahlgrab 2 Stellen (jährlich) Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 801005 Grabpflege, geschlossenes Beet 214,31 2 x ohne 801006 Grabpflege mit Blumenbeet 214,31 1 x mit, 1 x ohne 801141 Grabpflege, geschlossenes Beet 161,85 halbes Beet, 1 x ohne, 1 x Rasen 801142 Grabpflege mit Blumenbeet 161,85 halbes Beet, 1 x mit, 1 x Rasen 801007 Rasenschnitt 95,05 801008 Rasenpflege mit Blumenbeet 161,85
Erdwahlgrab 3 Stellen (jährlich) Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 801009 Grabpflege, geschlossenes Beet 256,57 Beetgröße 130 x 155, 2 ohne, 1 x Rasen 801156 Grabpflege mit Blumenbeet 256,57 Beetgröße 130 x 155, 2 x mit, 1 x Rasen 801010 Grabpflege mit Blumenbeet 256,57 Beetgröße 130 x 155, 1 x mit, 1 x ohne, 1 x Rasen 801109 Grabpflege, geschlossenes Beet 309,58 Beetgröße 195 x 155, 3 x ohne 801110 Grabpflege mit Blumenbeet 309,58 Beetgröße195 x 155, 1 x mit, 2 x ohne 801139 Grabpflege geschlossen 203,53 halbes Beet, 1 x ohne, 2 x Rasen 801140 Grabpflege mit Blumenbeet 203,58 halbes Beet, 1 x mit, 2 x Rasen 801011 Rasenschnitt 137,29 801012 Rasenpflege mit Blumenbeet 203,53 Erdwahlgrab 4 Stellen (jährlich) Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 801013 Grabpflege, geschlossenes Beet 298,80 Beetgröße 130 x 155, 2 x ohne, 2 x Rasen 801014 Grabpflege mit Blumenbeet 298,80 Beetgröße 130 x 155, 1 mit, 1 ohne, 2 Rasen 801113 Grabpflege, geschlossenes Beet 404,83 Beetgröße 260 x 155, 4 x ohne 801114 Grabpflege mit Blumenbeet 404,83 Beetgröße 260 x 155, 1 x mit, 3 x ohne 801143 Grabpflege, geschlossenes Beet 245,79 halbes Beet, 1 x ohne, 3 x Rasen 801144 Grabpflege mit Blumenbeet 245,79 halbes Beet, 1 x mit, 3 x Rasen 801152 Grabpflege mit Blumenbeet 351,82 1 x mit, 2 x ohne, 1 x Rasen 801153 Grabpflege, geschlossenes Beet 351,82 3 x ohne, 1 x Rasen 801015 Rasenschnitt 179,50 801016 Rasenpflege mit Blumenbeet 245,79
I. Paketpreise - Pflege
a) Jährliche Pflege Jährliche Pflege - Urnenbegräbnisse
- 2. Urnenbegräbnisse 1 qm Urnenwahlgrab (jährlich) Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 801017 schlichte Pflege ohne Beet 119,26 801018 Grabpflege mit Beet 119,06 801101 Rasenschnitt 52,81
1,5 qm Urnenwahlgrab (jährlich) Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 801019 schlichte Pflege ohne Beet 178,60 801020 Grabpflege mit Blumenbeet 178,60 801102 Rasenschnitt 77,97
2 qm Urnenwahlgrab (jährlich) Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 801021 schlichte Pflege ohne Beet 214,31 801022 Grabpflege mit Blumenbeet 214,31 801103 Rasenschnitt 95,05
Urnenreihengrab (jährlich) Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 801023 schlichte Pflege ohne Beet 35,20 801024 Grabpflege mit Beet 35,20
I. Paketpreise - Pflege
b) Halbjährliche Pflege
- 1. Erdbegräbnisse Erdwahl- u. -reihengrab 1 Stelle (halbjährlich) Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 801025 Grabpflege, geschlossenes Beet 59,54 801026 Grabpflege mit Blumenbeet 59,54 801027 Rasenschnitt 26,40 801028 Rasenpflege mit Blumenbeet 59,54 Erdwahlgrab 2 Stellen (halbjährlich) Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 801029 Grabpflege, geschlossenes Beet 107,17 2 x ohne 801030 Grabpflege mit Blumenbeet 107,17 1 x mit, 1 x ohne 801145 Grabpflege, geschlossenes Beet 80,66 halbes Beet 801146 Grabpflege mit Blumenbeet 80,66 halbes Beet 801031 Rasenschnitt 57,53 801032 Rasenpflege mit Blumenbeet 80,66
Erdwahlgrab 3 Stellen (halbjährlich) Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 801033 Grabpflege, geschlossenes Beet 128,28 Beetgröße 130 x 155, 2 x ohne, 1 x Rasen 801034 Grabpflege mit Blumenbeet 128,28 Beetgröße 130 x 155, 1 mit, 1 x ohne, 1 x Rasen 801133 Grabpflege, geschlossenes Beet 154,79 Beetgröße 195 x 155, 3 x ohne 801134 Grabpflege mit Blumenbeet 154,79 Beetgröße 195 x 155, 1 x mit, 2 x ohne 801147 Grabpflege, geschlossenes Beet 101,78 halbes Beet, 1 x ohne, 1 x Rasen 801148 Grabpflege mit Blumenbeet 101,78 halbes Beet, 1 x mit, 2 x Rasen 801035 Rasenschnitt 68,64 801036 Rasenpflege mit Blumenbeet 101,78
Erdwahlgrab 4 Stellen (halbjährlich) Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 801037 Grabpflege, geschlossenes Beet 149,40 Beetgröße 130 x 155, 2 x ohne, 2 x Rasen
801038 Grabpflege mit Blumenbeet 149,40 Beetgröße 130 x 155, 1 x mit, 1 x ohne, 1 x Rasen
801137 Grabpflege, geschlossenes Beet 202,41 Beetgröße 260 x 155, 4 x ohne
801138 Grabpflege mit Blumenbeet 202,41 Beetgröße 260 x 155, 1 x mit, 3 x ohne 801149 Grabpflege, geschlossenes Beet 122,89 halbes Beet, 1 x mit, 1 x Rasen 801150 Grabpflege mit Blumenbeet 122,89 halbes Beet, 1 x mit, 1 x Rasen 801154 Grabpflege mit Blumenbeet 175,90 1 x mit, 1 x ohne, 1 x Rasen 801155 Grabpflege, geschlossenes Beet 175,90 3 x ohne, 1 x Rasen 801039 Rasenschnitt 89,76 801040 Rasenpflege mit Blumenbeet 122,89
I. Paketpreise - Pflege
b) Halbjährliche Pflege
- 2. Urnenbegräbnisse 1 qm Urnenwahlgrab (halbjährlich) Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 801041 schlichte Pflege ohne Beet 59,54 801042 Grabpflege mit Beet 59,54 801105 Rasenschnitt 26,40
1,5 qm Urnenwahlgrab (halbjährlich) Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 801043 schlichte Pflege ohne Beet 89,30 801044 Grabpflege mit Blumenbeet 89,30 801106 Rasenschnitt 39,61
2 qm Urnenwahlgrab (halbjährlich) Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 801045 schlichte Pflege ohne Beet 107,17 801046 Grabpflege mit Blumenbeet 107,17 801107 Rasenschnitt 47,53 Urnenreihengrab (halbjährlich) Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 801047 schlichte Pflege ohne Beet 17,61 801048 Grabpflege mit Beet 17,61
II. Paketpreise - Herrichtung
a) Herrichtungen mit Abräumen/nach Beisetzung Herrichtung - Erdbegräbnisse (1 St.)
- 1. Erdbegräbnisse Erdwahlgrab 1 Stelle Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 801049 Herrichtung mit Abräumen 246,25 ohne Sortenangabe 801050 Herrichtung nach Beisetzung 209,45 ohne Sortenangabe 801051 Rasenanlage mit Abräumen 111,31 801052 Rasenanlage nach Beisetzung 74,53
II. Paketpreise - Herrichtung
a) Herrichtungen mit Abräumen/nach Beisetzung Herrichtung - Erdbegräbnisse (2 St.)
- 1. Erdbegräbnisse Erdwahlgrab 2 Stellen Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 801053 Herrichtung mit Abräumen 457,72 ohne Sortenangabe 801054 Herrichtung nach Beisetzung 384,16 ohne Sortenangabe 801055 Herrichtung ½ Beet mit Abräumen 281,20 ohne Sortenangabe 801157 Herrichtung ½ Beet n. Beisetzung 262,81 ohne Sortenangabe
II. Paketpreise - Herrichtung
a) Herrichtungen mit Abräumen/nach Beisetzung Herrichtung - Erdbegräbnisse (2 St.)
- 1. Erdbegräbnisse Erdwahlgrab 2 Stellen Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 801056 Rasenanlage mit Abräumen 207,72 801057 Rasenanlage nach Beisetzung 134,15 Herrichtung - Erdbegräbnisse (3 St.) Erdwahlgrab 3 Stellen Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 801058 Herrichtung mit Abräumen 515,13 (Beetgröße 130 x 155) 801059 Herrichtung nach Beisetzung 404,78 (Beetgröße 130 x 155) 280 / Efeu 801060 Rasenanlage mit Abräumen 267,35 ohne Beet 801061 Rasenanlage nach Beisetzung 193,76 ohne Beet 801062 Herrichtung ½ Beet mit Abräumen 457,72 270 / Pachysandra II. Paketpreise - Herrichtung
- a) Herrichtungen mit Abräumen/nach Beisetzung Herrichtung - Erdbegräbnisse (3 St.)
- 1. Erdbegräbnisse Erdwahlgrab 3 Stellen Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 801158 Herrichtung ½ Beet n. Beisetzung 384,16 ohne Sortenangabe 801063 Herrichtung mit Abräumen 632,40 ohne Sortenangabe (Beetgröße 195 x 155) 801064 Herrichtung nach Beisetzung 558,84 ohne Sortenangabe (Beetgröße 195 x 155)
II. Paketpreise - Herrichtung
a) Herrichtungen mit Abräumen/nach Beisetzung Herrichtung - Erdbegräbnisse (Reihe)
- 1. Erdbegräbnisse Erdreihengrab Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 801151 Herrichtung nach Beisetzung 173,91 ohne Sortenangabe
II. Paketpreise - Herrichtung
a) Herrichtungen mit Abräumen/nach Beisetzung Herrichtung - Urnenbegräbnisse (1 qm)
- 2. Urnenbegräbnisse 1 qm Urnenwahlgrab Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 801072 Herrichtung mit Abräumen 210,69 ohne Sortenangabe 801073 Herrichtung nach Beisetzung 173,91 ohne Sortenangabe 801074 Rasenanlage mit Abräumen 105,03 ohne Beet 801075 Rasenanlage nach Beisetzung 22,22 ohne Beet
II. Paketpreise - Herrichtung
a) Herrichtungen mit Abräumen/nach Beisetzung Herrichtung - Urnenbegräbnisse (1,5 qm)
- 2. Urnenbegräbnisse 1,5 qm Urnenwahlgrab Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 801076 Herrichtung mit Abräumen 267,81 ohne Sortenangabe 801077 Herrichtung nach Beisetzung 243,48 ohne Sortenangabe 801078 Rasenanlage mit Abräumen 157,57 ohne Beet 801079 Rasenanlage nach Beisetzung 33,34 ohne Beet II. Paketpreise - Herrichtung
- a) Herrichtungen mit Abräumen/nach Beisetzung Herrichtung - Urnenbegräbnisse (2 qm)
- 2. Urnenbegräbnisse 2 qm Urnenwahlgrab Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 801080 Herrichtung mit Abräumen 368,89 ohne Sortenangabe 801081 Herrichtung nach Beisetzung 295,31 ohne Sortenangabe 801082 Rasenanlage mit Abräumen 189,08 ohne Beet 801083 Rasenanlage nach Beisetzung 40,01 ohne Beet Herrichtung Kinder-WG/Urnenreihe Kinder-Wahlgrab und Urnenreihengrab
Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 801084 Herrichtung mit Abräumen 171,15 ohne Sortenangabe
III. Paketpreise - Abdeckung
a) Abdeckungen Abdeckungen
- 1. Erd- u. Urnenbegräbnisse Erdwahl- u. -reihengrab 1 Stelle (jährlich) Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 801085 Abdeckung mit Omorikafichte 37,55 801086 Abdeckung mit Nordmanntanne 73,43
Erdwahlgrab 2 Stellen (jährlich) Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 801087 Abdeckung mit Omorikafichte 67,59 801088 Abdeckung mit Nordmanntanne 132,16
Erdwahlgrab 3 Stellen (jährlich) Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 801089 Abdeckung mit Omorikafichte 84,89 (195 x 155) 801090 Abdeckung mit Nordmanntanne 166,00 (195 x 155)
Erdwahlgrab 4 Stellen (jährlich) Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 801091 Abdeckung mit Omorikafichte 127,67 (260 x 155) 801092 Abdeckung mit Nordmanntanne 249,64 (260 x 155)
1 qm Urnenwahlgrab Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 801093 Abdeckung mit Omorikafichte 37,55 801094 Abdeckung mit Nordmanntanne 73,43
1,5 qm Urnenwahlgrab Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 801095 Abdeckung mit Omorikafichte 48,98 801096 Abdeckung mit Nordmanntanne 95,77 2 qm Urnenwahlgrab Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 801097 Abdeckung mit Omorikafichte 67,59 801098 Abdeckung mit Nordmanntanne 132,16
Urnenreihengrab Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 801099 Abdeckung mit Omorikafichte 25,02 801100 Abdeckung mit Nordmanntanne 48,94
IV. Sonderpreise
a) Grabpflege-Sonderpreise Schwesternabt.
- 1. Schwesternabteilungen Pflege in Gem.-anlagen - Schwesternabt. (75% des normalen Entgeltes) Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 802001 Grabpflege ohne Blumenbeet 82,69 802003 schlichte Rasenpflege 36,66 802004 Rasenpflege mit Blumenbeet 82,69
Monopolpflege
- 2. Monopolpflegeabteilungen Pflege in Monopolabt.(Seelhorst U8 u. U9) Der Anteil für die Pflegekosten in diesen Abteilungen wird nur solange separat erhoben, bis die Kosten in das Nutzungsrecht für die Grabstätten eingeflossen sind. Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 802005 Monopolpflege 1 qm 56,97 pro Jahr 802006 Monopolpflege 1,5 qm 80,12 pro Jahr 802007 Monopolpflege 2 qm 106,48 pro Jahr
V. Einzelpreise
a) Bepflanzung - Blumen Blumenpreise - Frühjahr
- 1. Frühjahr Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 810001 Stiefmütterchen 0,93 ohne Sortenangabe 810002 Primeln 1,90 ohne Sortenangabe 810003 Vergißmeinnicht 1,90 ohne Sortenangabe 810004 Topf Osterglocken 2,30 810005 Topf Hyazinthen 2,38 ohne Sortenangabe 069 / Sonderwunsch 810006 Bellis (Gänseblümchen) 1,90 ohne Sortenangabe 810007 Blaukissen (Aubrieta) 2,75 810008 Steinbrech (Saxifraga umbrosa) 2,85 810010 Schale mit Frühlingsblumen Die Berechnung erfolgt über die Aufstellung der einzelnen Pflanzen 810011 Ranunkeln 2,00 810012 Tulpen 2,00 810013 Frühlingsflirt Tagespreis 810014 Hornveilchen 0,93 ohne Sortenangabe V. Einzelpreise
- a) Bepflanzung - Blumenpreise Blumenpreise -Sommer
- 2. Sommer Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 820006 Eisbegonien 0,93 ohne Sortenangabe Begonia semperflorens „Olympia“ 820007 Husarenknöpfchen (Sanvitalia 1,62 089 / Sonderwunsch procumbens) 820008 Salvien 1,62 ohne Sortenangabe 820009 Tagetes mit Topfballen 1,62 ohne Sortenangabe (F1 „Janie“) 820010 Impatiens walleriana 1,62 ohne Sortenangabe („fleissige Lieschen“) 820011 Ageratum 1,62 ohne Sortenangabe 820012 Geranien 3,54 ohne Sortenangabe („Pelargonium zonale“) 820013 Alyssum maritima 0,91 ohne Sortenangabe 820014 Heliotrop 3,54 ohne Sortenangabe 820015 Fuchsien 3,54 ohne Sortenangabe (Fuchsia hybrida) V. Einzelpreise
- a) Bepflanzung - Blumenpreise Blumenpreise -Sommer
- 2. Sommer Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 820016 Pantoffelblume 3,54 ohne Sortenangabe (Calceolaria) 820017 Knollenbegonie 3,54 ohne Sortenangabe 820018 Latanen 3,54 ohne Sortenangabe (Lantana camara) 820019 Impatiens 3,54 ohne Sortenangabe („Neu Guinea Hybriden“) 820020 Coleus („Buntblatt") 2,58 ohne Sortenangabe
820021 Lobelien 0,91 ohne Sortenangabe 820022 Verbenen 3,54 ohne Sortenangabe (Verbena hybrida) 820023 Margeriten 3,54 ohne Sortenangabe (Chrys.frut.“Sugar Baby“) 820025 Melanpodium paludosum 2,30 ohne Sortenangabe 820026 Cuphea ignea 2,83 ohne Sortenangabe 820030 Schale mit Sommerblumen Tages- Die Berechnung erfolgt über die Aufstellung der einzelnen Preis Pflanzen 820031 Zauberschnee 2,30 820032 Kalanchoe 2,53 820033 Brachycome 2,30 V. Einzelpreise
a) Bepflanzung - Blumenpreise Blumenpreise -Sommer
- 2. Sommer 820034 Elatior Begonien 3,54 ohne Sortenangabe
V. Einzelpreise
a) Bepflanzung - Blumenpreise Herbst - Blumenpreise
- 3. Herbst Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 830023 Cinerarien 1,10 830024 Topf Chrysanthemen 4,13 ohne Sortenangabe 830025 Erica gracillis 3,84 ohne Sortenangabe 830026 Calluna vulgaris 3,84 320 / rosa 830027 Veronica 4,13 ohne Sortenangabe 830028 Stiefmütterchen 0,93 ohne Sortenangabe 830030 Schale mit Herbstbepflanzung Tages- Die Berechnung erfolgt über die Aufstellung der einzelnen Preis Pflanzen 830031 Herbstzauber 2,53 830032 Alpenveilchen 2,30 830033 Silberdraht 2,30 830034 Enzian 2,30 830035 Gaultherien Tagespreis 830036 Hebe Tagespreis 830037 Capsicum Tagespreis
V. Einzelpreise
b) Bepflanzung - Verschiedenes Bodendecker
- 1. Bodendecker Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 800027 Topf Cotoneaster 1,85 290 / nicht spezifiziert 800028 Topf Efeu 1,85 ohne Sortenangabe 800029 Topf Sedum 1,85 310 / nicht spezifiziert 800030 Topf Pachysandra 1,85 ohne Sortenangabe 800031 Topfrosen 7,38 370 800032 Erica carnea 3,84 ohne Sortenangabe 800033 Euonymus 1,85 ohne Sortenangabe 800034 Buxus 3,55 340 / 800035 Waldsteinia 1,59 350 / 800036 Vinca 1,59 360 / 800037 Ilex crenata 1,85 390 / 800038 Arabis 1,85 400 / 800039 Saxifraga 1,85 410 / 800040 Sempervivum 1,85 420 / 800041 Taxus bacc. Renke's Kleiner Grüner 3,74 430 / Taxus bacc. V. Einzelpreise
- b) Bepflanzung - Verschiedenes Abdeckung
- 2. Abdeckung Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 840101 1 qm Abdeckung mit Omorikafichte 37,55 1 qm = 1 Stelle 840102 weitere qm Omorika Abdeckung 30,04 1 qm – 20 % 840103 1,5 qm Abdeckung m. Omorika 56,33 1 qm x 1,5 840104 ½ Beet Omorikaabdeckung 25,04 2/3 von 1 qm, auch Urnenreihe 840105 1 qm Nordmanntannenabdeckung 73,43 1 qm = 1 Stelle 840106 weitere qm Nordmannabdeckung 58,74 1 qm – 20 % 840107 1,5 qm Nordmanntannenabdeck. 110,14 840108 ½ Beet Nordm.-tannenabdeckung 48,94 2/3 von 1 qm, auch Urnenreihe 840109 Topffichte 5,43 30 / 40 840110 Weidenkätzchen 15,78 1 Stelle 840111 Kiefernspitzen 0,44 pro Stück V. Einzelpreise
- b) Bepflanzung - Verschiedenes Raseneinsaat
- 3. Raseneinsaat Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 800201 Raseneinsaat (1 qm) 18,00 800202 Raseneinsaat (weitere qm) 14,40 1 qm – 20 % 800203 Raseneinsaat (1,5 qm) 27,00 1 qm x 1,5
V. Einzelpreise
b) Bepflanzung - Verschiedenes Herrichtung nach Beisetzung
- 4. Herrichtung nach Beisetzung Achtung: Bitte nur in Ausnahmefällen verwenden! Grundsätzlich gelten die Paketpreise!
Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 800301 1 qm Rasenherrichtung 29,67 1 qm Raseneinsaat + 1 Karre Kompost 800302 weitere qm Rasenherrichtung 23,75 1 qm – 20 % 800305 1 qm Bodendeckerherrichtung 173,91 ohne Sortenangabe 800306 weitere qm Bodendeckerherricht. 139,12 ohne Sortenangabe 800308 ½ Beet Bodendeckerherrichtung 115,94 ohne Sortenangabe
V. Einzelpreise
b) Bepflanzung - Verschiedenes Herrichtung mit Abräumen
- 5. Herrichtung mit Abräumen Achtung: Bitte nur in Ausnahmefällen verwenden! Grundsätzlich gelten die Paketpreise!
Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 800401 Rasenherrichtung 66,47 1 qm 800402 weitere qm Rasenherrichtung 53,18 1 qm – 20 % 800404 ½ Beet Rasenherrichtung 44,31 2/3 von 1 qm, auch Urnenreihe 800405 1 qm Bodendeckerherrichtung 210,69 ohne Sortenangabe 800406 weitere qm Bodendeckerherr. 144,68 ohne Sortenangabe 800408 ½ Beet Bodendeckerherrichtung 140,47 ohne Sortenangabe V. Einzelpreise
b) Bepflanzung - Verschiedenes sonstige Herrichtungen
- 6. sonstige Herrichtungen Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 800450 Grabhebung 150,24 800451 1 qm Sandbeet anlegen 39,02 800452 weitere qm Sandbeet anlegen 31,21 800453 1 qm Erdbeet anlegen 127,05 einschl. Umgebung 800454 weitere qm Erdbeet anlegen 101,66 einschl. Umgebung 800455 ½ Grabhebung 87,61
V. Einzelpreise
b) Bepflanzung - Verschiedenes Grabpflege
- 7. Grabpflege Grabpflege für 1 Jahr Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 800501 1 qm Grabpflege 119,06 800502 weitere qm Grabpflege 95,24 1 qm – 20 % 800504 Grabpflege Urnenreihengrab 63,50 2/3 von 1 qm
Grabpflege für 1/2 Jahr 800505 1 qm Grabpflege 59,54 800506 weitere qm Grabpflege 47,62 1 qm – 20 % 800508 Grabpflege Urnenreihengrab 31,75 2/3 von 1 qm
Rasenschnitt für 1 Jahr Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 800701 1 qm Rasenschnitt 52,81 800702 weitere qm Rasenschnitt 42,23 1 qm – 20 % 800704 Rasenschnitt Urnenreihengrab 35,20 2/3 von 1 qm
Rasenschnitt für 1/2 Jahr Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 800705 1 qm Rasenschnitt 26,40 800706 weitere qm Rasenschnitt 21,11 1 qm – 20 % 800708 Rasenschnitt Urnenreihengrab 17,61 2/3 von 1 qm
V. Einzelpreise
b) Bepflanzung - Verschiedenes Stundenlöhne
- 8. Stundenlöhne Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 800801 Gärtnerstunde Es gelten jeweils die mit dem Rechnungsprüfungsamt ermittelten Stundenlöhne. 800802 Arbeiterstunde Es gelten jeweils die mit dem Rechnungsprüfungsamt ermittelten Stundenlöhne. V. Einzelpreise
- b) Bepflanzung - Verschiedenes Sonstiges
- 9. Sonstiges Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 800901 Karre Komposterde 4,04 800902 Karre Füllboden 1,61 800903 Blumenstrauß Tagespreis 840904 Moosherz (30 x 28) 19,69 840905 Moosherz (35 x 32) 25,31 840906 Mooskissen (25 x 25) 16,87 840907 Mooskissen (30 x 30) 22,49 840908 Mooskissen (40 x 40) 33,74 840910 Mooskreuz (50 x 38) 28,12 840911 Mooskranz (d = 35 cm) 28,12 840912 Mooskranz (d = 45 cm) 56,25 840913 Waldkranz (d = 40 cm) 28,12 840914 Waldkranz (d = 50 cm) 36,56 840915 Waldkranz (d = 65 cm) 56,25 840916 Blautannenkranz (d = 50 cm) 39,36 840917 Waldstrauß, Größe I 8,43 840918 Waldstrauß, Größe II 14,05 840919 Waldstrauß, Größe III 19,69 840920 Doppelstrauß, Größe I 28,12 nach Garnierung 840921 Doppelstrauß, Größe II 42,18 nach Garnierung 840922 Tannengesteck Größe I 19,69 nach Garnierung 840923 Tannengesteck Größe II 28,12 nach Garnierung 840924 Tannengesteck Größe III 42,18 nach Garnierung 840925 Tannengesteck Größe IV 56,25 nach Garnierung 840926 Tannengesteck Größe V 78,74 nach Garnierung 840927 Tannengesteck Größe VI 101,23 nach Garnierung 840928 Schale mit verschiedenem Grün 22,49 Größe I 840929 Schale mit verschiedenem Grün 33,74 Größe II 840930 Schale mit verschiedenem Grün 42,18 Größe III 888888 sonstige Leistungen Tagespreis
V. Einzelpreise
b) Bepflanzung - Verschiedenes Gräser
- 10. Gräser Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 840940 Festuca glauca 1,73 840941 Bärenfellgras 1,73 840942 Carex Tagespreis 840943 Acorus Tagespreis 840944 Luzula Tagespreis 888999 Gräser Tagespreis Stauden 11) Stauden Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 840950 Grasnelke Tagespreis 840951 Heuchera Tagespreis 840952 Antennaria Tagespreis 840953 Hosta Tagespreis
Gehölze
- 12. Gehölze Ziffer Leistung Netto Bemerkung/Schlüssel/Farbe/Sorte 840960 Rhododendron Tagespreis 840961 Ahorn Tagespreis 840962 Muschelzypresse Tagespreis 840963 Juniperus Tagespreis 840964 Kiefer Tagespreis
§ 2 – Diese Entgeltordnung tritt am 10.02.2025 in Kraft. Mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung tritt die
Entgeltordnung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Hannover vom 13.12 2012, Gem. Abl. 2012 außer Kraft.
Hannover, 31.01.2025 (Onay) Oberbürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 30.01.2025 (Friedhofssatzung, in Kraft seit 01.03.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover vom 30.01.2025 (Neufassung, in Kraft seit 01.03.2025)
Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover (Satzung vom 30.1.2025, Amtsbl. für die Landeshauptstadt Hannover vom 27.02.2025, Seite 25)
Aufgrund § 13a des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 381) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 134), der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 111), hat der Rat der Landeshauptstadt Hannover in seiner Sitzung am 30.01.2025 die Friedhofssatzung (Neufassung) beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Stadtfriedhöfe und Stadtteilfriedhöfe
§ 4 Schließung / Entwidmung / Verbot bestimmter Beisetzungs- und/oder Grabarten
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 Gewerbetreibende
§ 7a Arbeiten an Grabzeichen
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
§ 9 Beschaffenheit von Särgen, Bestattungstüchern und Urnen
§ 10 Ausheben der Gräber
§ 11 Ruhezeiten
§ 12 Ausbettungen bzw. Umbettungen
IV. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 13 Benutzung der Leichenhallen und der Verabschiedungsräume
§ 14 Trauerfeiern
V. Grabstätten
§ 15 Allgemeines
§ 16 Reihengrabstätten
§ 17 Wahlgrabstätten
§ 18 Rechte an Wahlgrabstätten, Nutzungszeiten
§ 19 Beisetzungsrechte an Wahlgrabstätten
§ 20 Wiedererwerb der Rechte an Wahlgrabstätten
§ 20a Abräumen von Wahlgrabstätten
VI. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 22 Wahlmöglichkeit
§ 23 Unvorschriftsmäßige Grabstätten
VII. Grabmale
§ 24 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 25 Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften
§ 26 Zustimmungserfordernis
§ 26a Verwendung von Natursteinen
§ 27 Anlieferung von Grabmalen
§ 28 Aufstellen und Legen der Grabmale, Standsicherheit
§ 29 Unterhaltung der Grabmale
§ 30 Entfernung von Grabmalen
VIII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 31 Allgemeines
§ 32 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 33 Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften
IX. Schlussvorschriften
§ 34 Alte Rechte
§ 35 Haftung
§ 36 Gebühren
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
§ 38 Schlussbestimmungen
§ 39 In-Kraft-Treten
Anhang
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für alle im städtischen Eigentum und in der Verwaltung der Stadt stehenden Friedhöfe und Friedhofsteile.
(2) Dazu zählen folgende Stadtfriedhöfe:
- Stadtfriedhof Engesohde, Orli-Wald-Allee,
- Stadtfriedhof Lahe, Laher Feldstraße,
- Stadtfriedhof Ricklingen, Göttinger Chaussee,
- Stadtfriedhof Seelhorst, Garkenburgstraße,
- Stadtfriedhof Stöcken, Stöckener Straße.
(3) Dazu zählen folgende Stadtteilfriedhöfe und -friedhofsteile:
- Stadtteilfriedhof Ahlem, Mönckebergallee,
- Stadtteilfriedhof Anderten, Ostfeldstraße,
- Stadtteilfriedhof Badenstedt – alt, Eichenfeldstraße,
- Stadtteilfriedhof Badenstedt – neu, Im Born,
- Stadtteilfriedhof Bothfeld, Burgwedeler Straße,
- Stadtteilfriedhof Fössefeld, Friedhofstraße,
- Stadtteilfriedhof Isernhagen NB Süd, Birkenweg,
- Stadtteilfriedhof Kirchrode, Döhrbruch,
- Stadtteilfriedhof Limmer – alt, Harenberger Straße,
- Stadtteilfriedhof Limmer – neu, Eichenbrink,
- Stadtteilfriedhof Lindener Berg, Am Lindener Berge,
- Stadtteilfriedhof Misburg, Waldstraße, (Waldfriedhof Misburg),
- Stadtteilfriedhof Vinnhorst, Kalabisstraße,
- Stadtteilfriedhof Wettbergen, Hamelner Chaussee.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt Hannover und sind in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge. Sie dienen der Bestat-tung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner*in der Stadt Hannover waren oder ein Beisetzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann nach einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt erfolgen. Zudem dienen die Friedhöfe in besonderer Weise der Trauerverarbeitung und dem Gedenken an Verstorbene.
(2) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt-und Naturschutz-funktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische, soziale sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.
§ 3 – Stadtfriedhöfe und Stadtteilfriedhöfe
(1) Die unter § 1 Abs. 2 genannten Stadtfriedhöfe stehen allen unter § 2 Satz 2 genannten Personen zur Beisetzung zur Verfügung.
(2) Verstorbene können auf dem im Dienst befindlichen Stadtteilfriedhof desjenigen Stadtteils bestattet werden, in dem sie zuletzt gewohnt haben, sofern die Belegung dies zulässt. Auch der Wohnort des jeweiligen Nutzungsberechtigten kann über eine Bestattung auf dem entsprechenden Stadtteilfriedhof entscheiden. Die im Dienst be-findlichen Stadtteilfriedhöfe bzw. -friedhofsteile sind: Ahlem, Anderten, Badenstedt - neu, Bothfeld, Isernhagen NB Süd, Kirchrode, Misburg und Vinnhorst. Auf den außer Dienst gestellten Stadtteilfriedhöfen Badenstedt - alt, Fössefeld, Lindener Berg, Limmer - alt, Limmer - neu und Wettbergen können Verstorbene nur dann bestattet werden, wenn bereits Beisetzungsrechte bestehen.
(3) Wenn auf einem städtischen Friedhof (Stadtfriedhof oder Stadtteilfriedhof gemäß § 1) geeignete Grabstätten nicht zur Verfügung stehen, kann die Bestattung auf einem der unter § 1 Abs. 2 genannten Stadtfriedhöfe angeordnet werden.
§ 4 – Schließung / Entwidmung / Verbot bestimmter Beisetzungs- und/oder Grabarten
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können geschlossen (außer Dienst gestellt) oder entwidmet (aufgehoben) werden. Darüber hinaus kann die Stadt auf Friedhöfen, Friedhofsteilen und für einzelne Grabstätten, unbeschadet des § 15 Absatz 7, bestimmte Beisetzungs- und/oder Grabarten verbieten.
(2) Bestehende Nutzungsrechte stehen einer Schließung nicht entgegen. Über den Tag der Schließung hinaus werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert. § 20 Absatz 5 bleibt unberührt.
Sind bestehende Nutzungsrechte durch die Schließung betroffen, erhält der*die Nutzungsberechtigte/Verpflichtete auf fristgerechten Antrag vergleichbare von der Stadt festzulegende Nutzungsrechte an anderer Stelle. Ist in Folge eines fristgerecht einge-gangenen Antrags eine Umbettung, ein Umsetzen von vorhandenen Grabmalen und/oder ein Herrichten der neuen Grabstätte erforderlich, trägt die Stadt die hierfür anfallenden Kosten. Einzelheiten und Fristen werden in einer Allgemeinverfügung geregelt.
(3) Bestehende Nutzungsrechte stehen einem Verbot bestimmter Beisetzungs-und/oder Grabarten nicht entgegen. Über den Tag des Verbots hinaus werden keine dem Verbot entsprechenden Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert. § 20 Absatz 5 bleibt unberührt. Beisetzungen in nicht vom Verbot betroffenen Beisetzungs- und/oder Grabarten bleiben weiterhin möglich.
Sind bestehende Nutzungsrechte vom Verbot bestimmter Beisetzungs- und Grabarten betroffen, werden sie an einer von der Stadt festzulegenden Grabart fortgesetzt. Alternativ erhält der*die Nutzungsberechtigte/Verpflichtete auf fristgerechten Antrag vergleichbare von der Stadt festzulegende Nutzungsrechte an anderer Stelle. Absatz 2 Sätze 6 und 7 gelten entsprechend.
(4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn keine Ruhefristen mehr bestehen und alle Nutzungsrechte abgelaufen oder im Einvernehmen mit dem*der Nutzungs-berechtigten/Verpflichteten aufgehoben sind. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Es werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert.
(5) Die Absicht der Schließung bzw. der Entwidmung bzw. des Verbots bestimmter Beisetzungs- und/oder Grabarten sowie die Schließung, die Entwidmung und das Verbot selbst, sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die städtischen Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Generell sind die Friedhöfe bis zum Einbruch der Dunkelheit zu verlassen.
(2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Alle Personen haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und den Empfin-dungen anderer Friedhofsbesucher*innen entsprechend zu verhalten. Grabstätten und die Friedhofsanlagen sind so zu behandeln, dass die gebotene Ehrfurcht vor dem Tod gewahrt und das sittliche, religiöse und weltanschauliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Krankenfahr-stühle und handgeführte Transportkarren, zu befahren,
b) für gewerbliche Dienste und Produkte zu werben oder diese anzubieten, weder im öffentlichen Bereich der Friedhöfe noch auf den einzelnen Grabstätten,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftliche Zustimmung der Angehörigen die Trauergemeinde bei der Durchführung von Bestattungs- und Trauerritualen zu fotografieren oder zu filmen bzw. Fotos von Grabzeichen gewerblich zu nutzen,
e) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu be-schädigen,
g) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Rasenflächen, soweit sie nicht als Zu-wegung dienen, sowie Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, soweit dies nicht zur Grabpflege erforderlich ist,
h) zu lärmen und zu spielen, zu lagern und Alkohol zu trinken,
i) Tiere mitzubringen. Ausgenommen sind Blindenführhunde im Führgeschirr, die von blinden Personen geführt werden oder Behindertenbegleithunde (Assistenzhunde), die von Menschen mit Behinderung geführt werden.
j) in den Gewässern und Wasserbecken der Friedhöfe zu baden oder auf gefrorenen Wasserflächen Schlittschuh zu laufen,
k) sportliche Aktivitäten auszuüben, ausgenommen Spazierengehen und Wandern.
Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Das Befahren der asphaltierten Hauptwege der Friedhöfe mit Kraftfahrzeugen bis zu einem Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen ist den Gewerbetreibenden erlaubt. Für das Befahren dieser Wege mit Fahrzeugen über 7,5 Tonnen kann in Einzelfällen eine Sondererlaubnis erteilt werden. Das Befahren aller anderen Fahrwege ist nur mit Fahrzeugen erlaubt, die den eingesetzten kommunalen Kleinfahrzeugen (maximale Nutzlast bis sechs Tonnen und einer maximalen Spurbreite bis 1,40 Meter) entsprechen. Es gilt Schrittgeschwindigkeit. Trauerzüge und Fußgänger*innen haben immer Vorrang. Im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO).
(4) Neben diesen allgemeinen Regeln kann die Stadt in besonderen Fällen zur Aufrecht-erhaltung von Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof Weisungen durch ihr Auf-sichtspersonal erteilen.
(5) Wer die Ordnungsbestimmungen der Friedhofssatzung oder die besonderen Anwei-sungen der Stadt nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
§ 7 – Gewerbetreibende
(1) Die Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie alle sonstigen Gesetze, Verordnungen und die Bestim-mungen der Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Auf Verlangen der Stadt sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. Entstandene Schäden sind sofort der Friedhofsverwaltung zu melden.
(2) Gewerbliche Arbeiten dürfen während der Öffnungszeiten der Friedhöfe (gem. § 5), ausgenommen an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Beisetzung, vorge-nommen werden. Ergänzend gilt, dass Gewerbetreibende außerhalb der von der Fried-hofsverwaltung festgesetzten Dienstzeiten die Friedhöfe nicht mit Kraftfahrzeugen befahren bzw. keine motorbetriebenen oder elektrischen Maschinen oder Geräte ver-wenden dürfen. Die von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Dienstzeiten sind bei der Verwaltung zu erfragen. Diese zeitlichen Einschränkungen gelten nicht für Bestat-tungsunternehmen, die eine an dem Tag terminierte Trauerfeier/Beisetzung begleiten.
(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen die auf den Friedhöfen angefallenen Wertstoffe und Restabfälle nicht in die Abfallbehälter, sondern nur auf den dafür vorgesehenen Sammelplätzen auf den Werkhöfen entsorgen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(4) Zum Befahren der Friedhöfe gilt § 6 Abs. 3.
(5) § 21 Abs. 3 gilt entsprechend.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, durch schriftlichen Bescheid die Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen zeitlich befristet oder dauerhaft ganz oder teilweise untersagen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
§ 7a Arbeiten an Grabzeichen
(1) Steinmetz*innen, (Holz)Bildhauer*innen, Metallbauer*innen und vergleichbaren an Grabzeichen Tätige, bedürfen zur Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen der vorherigen Zustimmung durch die Stadt. Die Zustimmung erfolgt durch schriftliche Bewilligung.
(2) Die Zustimmung ist Steinmetz*innen, (Holz)Bildhauer*innen, Metallbauer*innen und vergleichbaren an Grabzeichen Tätigen zu erteilen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertretung die Meister*innenprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und,
c) eine entsprechende Berufs-Haftpflichtversicherung nachweisen können und
d) einen schriftlichen Antrag mit Nachweisen zu den Punkten a-c eingereicht haben.
Insbesondere bezüglich des Errichtens und Änderns von Grabmalen ist eine Person fachlich geeignet, die aufgrund ihrer Fachausbildung in der Lage ist, die angemessene Gründungsart entsprechend den örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes zu wählen und nach der in § 28 Absatz 2 genannten Richtlinie die erforderlichen Fundament-abmessungen zu berechnen. Sie ist in der Lage, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren.
(3) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben, sind die Gewerbetreibenden zur unverzüglichen Anzeige bei der Friedhofsverwaltung der Landeshauptstadt Hannover verpflichtet.
(4) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben, kann die Stadt die Zustimmung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
(5) Gewerbebetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, sind von den Absätzen 1 bis 3 ausgenommen. Sie haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls, mindestens je-doch zwei Arbeitstage vor der Bestattung, bei der Stadt (Friedhofsverwaltung) anzu-melden. Der Anmeldung sind sämtliche erforderlichen Unterlagen und Informationen beizufügen. Dazu zählen insbesondere:
a) die Beurkundung des Sterbefalls durch das für den Sterbefall zuständige Standesamt. Zur Bestattung eines Fehlgeborenen oder eines Ungeborenen ist lediglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Datum der Trennung vom Mutterleib sowie der Name und die Anschrift der Mutter ergeben,
b) die Gebührenübernahmeerklärung sowie die Erklärung zum Erwerb (Umschrei-bung) der Nutzungsrechte an der Wahlgrabstätte,
c) bei Urnenbeisetzungen zusätzlich der Einäscherungsnachweis,
d) bei anonymen Beisetzungen zusätzlich eine entsprechende Willenserklärung ge-mäß § 16 Abs. 4 d) dieser Satzung,
e) bei Beisetzungen in einer bereits erworbenen Wahlgrabstätte zusätzlich der Nach-weis des bestehenden Nutzungsrechts,
f) bei Bestattungen in ausgewiesenen Grabfeldern für einzelne religiöse oder ethni-sche Gruppen (gemäß § 15 Abs. 2 Ziff. 5) zusätzlich ggf. der jeweilige Nachweis der Zugehörigkeit,
g) bei Reihengrabstätten eine Willenserklärung des*der Verpflichteten gemäß § 16 Abs. 2, in der die Wahl einer Reihengrabstätte in einer Abteilung ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften gemäß § 22 oder einer pflegefreien Reihengrabstätte (Rasengrab) gemäß § 16 Abs. 4b erklärt wird,
h) Informationen zur Sarggröße gemäß § 9 Abs. 2 und zur Größe der Überurnen gemäß § 9 Abs. 6 dieser Satzung,
i) bei Trauerfeiern die Anzeige gemäß § 14 Abs. 5 dieser Satzung für das Aufstellen von Zusatzdekoration.
(2) Die Stadt (Friedhofsverwaltung) setzt Ort und Zeit der Trauerfeier und der Bestattung fest. Dabei gelten die in § 9 Nds. BestattG in der jeweils gültigen Fassung genannten Fristen.
(3) Leichen, die nicht binnen 8 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen eines Monats nach Einäscherung in einer Urne beigesetzt sind, können auf Kosten des*der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt werden.
(4) Leichen werden in den städtischen Leichenhallen grundsätzlich nur innerhalb der von der Stadt festgesetzten Zeiten angenommen. Die Leichen müssen ordnungsgemäß eingesargt sein.
(5) Termine für Trauerfeiern und Totengedenkfeiern sind mindestens zwei Arbeitstage vorher bei der Stadt (Friedhofsverwaltung) anzumelden.
(6) Die Stadt setzt für die Begleitung der Bestattung Konduktführer*innen ein. Sie führen den Trauerzug an und sind im Rahmen ihrer Dienstobliegenheiten für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung der Bestattung verantwortlich und üben das Hausrecht aus.
(7) Die Überführung des Sarges von der Kapelle zur Grabstätte und das Beisetzen des Sarges liegen grundsätzlich in der Verantwortung des beauftragten Bestattungsunter-nehmens. Die Überführung der Urne von der Kapelle zur Grabstätte und das Beisetzen der Urne erfolgt grundsätzlich durch die Konduktführer*innen der Stadt. Für besondere Bestattungsformen können zusätzliche Bestimmungen festgelegt werden.
(8) Wollen Angehörige nicht an der Beisetzung teilnehmen oder kommen sie nicht zur festgesetzten Zeit, kann die Beisetzung durch die Stadt vorgenommen werden.
(9) Das Überführen des Sarg-, Urnen- und Grabschmucks von der Kapelle zur Grabstätte haben die Bestattungsunternehmen vorzunehmen. Ebenfalls sind die Bestattungs-unternehmen vor der Beisetzung für das Entfernen des Grabschmucks vom Sarg ver-antwortlich, sofern der Sargschmuck nicht mit beigesetzt werden soll.
(10) Tuchbestattungen aus religiösen Gründen (Beisetzung ohne Sarg) sind nach Geneh-migung durch die zuständige Gesundheitsbehörde nur in dafür ausgewiesenen Gräberfeldern möglich. Die Beisetzung im Leichentuch ist ausgeschlossen, wenn eine Kennzeichnung vorliegt, aus der hervorgeht, dass Verstorbene an einer melde-pflichtigen Krankheit erkrankt waren oder von der Leiche eine sonstige Gefahr aus-geht. Ein Anspruch auf Beisetzung im Leichentuch besteht nicht.
§ 9 – Beschaffenheit von Särgen, Bestattungstüchern und Urnen
(1) Alle bei der Durchführung einer Be¬stattung von Leichen und Beiset¬zung von Aschen eingesetzten Mate¬rialien, die in die Erde eingebracht werden, müssen biologisch abbaubar sein. Von ihnen darf keine Umweltgefährdung ausgehen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit bis zur Beisetzung ausgeschlossen ist.
(2) Särge für Erdbestattungen sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittel-maß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge vorgesehen, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Anstelle von Kindersärgen dürfen auch vergleichbare Behältnisse in einer Maximallänge von 0,80 m genutzt werden, sofern sie den Vorschriften des Abs. 1 entsprechen.
(3) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen und feuchtigkeitsundurchlässig sind.
(4) Werden den Verstorbenen Grabbeigaben mitgegeben, haftet die Stadt nicht bei Be-schädigung oder Verlust.
(5) Leichen- und Bestattungstücher, die anstelle eines Sarges aus religiösen Gründen zur Beisetzung Verwendung finden, müssen aus Naturmaterialien (z.B. Baumwolle, Leinen) hergestellt sein. Sie dürfen keine umweltgefährdenden Zusatzstoffe enthal-ten.
- 6. Für die Beisetzung von Aschen dient eine den geltenden Vorschriften entsprechende Aschenkapsel. Überurnen sind bei Urnenbeisetzungen in anonymen Urnengemeinschaftsanlagen (§ 15 Abs. 2 Ziff. 2.3) und Sonderanlagen (§ 15 Abs. 2 Ziffer 5) nicht zugelassen. In den anderen Grabstätten gem. § 15 Absatz 2 dürfen Überurnen bis zu einer Größe von 23 x 32 cm (größte Breite bzw. Durchmesser x Höhe) und einem Gewicht von bis zu 1,5 kg verwendet werden. Bei Überschreitung der Größe oder des Gewichts muss eine Zustimmung der Friedhofsverwaltung eingeholt werden.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden ausschließlich von der Stadt ausgehoben und grundsätzlich auch wieder von der Stadt verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Grabstätten für Erdbeisetzungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände voneinander getrennt sein.
(4) Vor einer Beisetzung in eine bestehende Wahlgrabstätte müssen, sofern vorhanden, Liegeplatten und stehende Grabmale spätestens einen Tag vor der Beisetzung im Auftrag und auf Kosten der Nutzungsberechtigten durch einen zugelassenen Stein-metzbetrieb abgenommen sowie Grüfte geöffnet und nach der Beisetzung wieder geschlossen werden. Übernimmt der Steinmetzbetrieb schriftlich die Verantwortung für die Standsicherheit eines stehenden Grabmals für den Zeitraum des Öffnens bis zum Schließen der Grabstätte, kann das Grabmal, sofern betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen, stehen bleiben. Die Beisetzung behindernde Grabbepflan-zungen und Gebinde werden von der Stadt entschädigungslos entfernt.
§ 11 – Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt auf allen städtischen Friedhöfen 20 Jahre. Die Frist beginnt am Tage der Beisetzung und soll eine ausreichende Verwesung sowie eine angemessene Totenehrung gewährleisten.
§ 12 – Ausbettungen bzw. Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetz-lichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Umbettungen in eine Reihengrabstätte auf einem städtischen Friedhof sind auf Grund der Ruhe-fristenregelungen nicht zulässig.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste mit Zustimmung der Stadt auch in belegte Grabstätten, ausgenommen Reihengrabstät-ten, umgebettet werden.
(4) Alle Ausbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die Angehörigen der Verstorbenen. Der Antrag erfordert die schriftliche Zustimmung des*der Nutzungs-berechtigten bzw. Verpflichteten. Dem Antrag kann zugestimmt werden, wenn
a) die zuständige Gesundheitsbehörde die erforderliche Genehmigung zur Ausbettung erteilt hat,
b) unter Berücksichtigung des Grades der Verwesung sowie aller sonstigen Um-stände eine Durchführung der Ausbettung möglich ist,
c) die Gebühren für die Ausbettung im Voraus gezahlt werden und
d) die Kosten für erforderliche Sicherungsmaßnahmen an benachbarten Grabstätten im Voraus gezahlt werden und die Nutzungsberechtigten der Nachbargrabstätten ihre Zustimmung zu der Maßnahme erteilt haben. Die Friedhofsverwaltung ent-scheidet über die Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Schadensvermeidung. Sie beauftragt die Ausführung der Sicherungsmaßnahmen und holt die erforderlichen Zustimmungen der Nutzungsberechtigten ein.
(5) Alle Ausbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Ausbettung. Die Stadt kann die Teilnahme eines Bestattungsunternehmens und die Umsargung verlangen. Die Teilnahme von Angehörigen an der Ausbettung ist grundsätzlich nicht gestattet. Dagegen ist die Teilnahme an der Wiederbeisetzung möglich.
(6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Beisetzung einer Leiche in einer Wahl-grabstätte und die anschließende Wiederbeisetzung der Urne in derselben Grabstätte ist keine Umbettung im Sinne dieser Satzung.
(8) Eine Ausbettung aus anonymen Urnengemeinschaftsanlagen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
(9) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 13 – Benutzung der Leichenhallen und der Verabschiedungsräume
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung des Friedhofspersonals betreten wer-den. Die Stadt kann Dritte beauftragen, Särge in den Leichenhallen nach Betriebs-schluss unterzustellen.
(2) Sofern nicht gesundheitsbehördliche oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen nach vorheriger Terminabsprache vor der Bestattung sehen. In der Regel stehen dafür Verabschiedungsräume zur Verfügung. Die Särge sollen spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig fest verschlossen werden.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sind in einem besonderen Raum der Leichenhallen aufzustellen. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung durch die zuständige Gesundheitsbehörde.
(4) In den Leichenhallen dürfen Verstorbene ohne Zustimmung der Stadt weder einge-sargt noch umgesargt werden.
§ 14 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in den dafür vorgesehenen Kapellen oder an einer anderen von der Stadt im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Umfangreiche Ze-remonien an der Grabstätte sowie das Reichen von Speisen und nichtalkoholischen Getränken können insbesondere in rituell oder religiös begründeten Fällen von der Stadt genehmigt werden.
(2) Die Aufbahrung von Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn diese an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Ausnahmen kann die Stadt bei Vorlage einer Zustimmung der Gesundheitsbehörde zulassen.
(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedür-fen der vorherigen Zustimmung der Stadt.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Stadt. Die stadteigenen Musikinstrumente und Musikwieder-gabegeräte in den Feierräumen dürfen grundsätzlich nur von den durch die Stadt zugelassenen Personen gespielt bzw. bedient werden.
(5) Neben der von der Stadt gestellten Kapellendekoration sind zusätzliche eigene Deko-rationen bei der Anmeldung der Trauerfeier mit anzumelden. Von diesen Zusatz-dekorationen darf keine Gefahr ausgehen. Diese Zusatzdekorationen sowie dadurch bedingte Verunreinigungen sind unmittelbar nach der Trauerfeier von den durch die Angehörigen Beauftragten vollständig zu entfernen.
(6) Die Angehörigen sind dafür verantwortlich, dass die Empfindungen Anderer durch Reden oder Darbietungen während der Trauerfeier nicht verletzt werden.
V. Grabstätten
§ 15 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in Grabarten, die durch die Nutzungsberechtigten bzw. Verpflichteten individuell gepflegt werden müssen und in Grabarten, bei denen die Pflege durch die Stadt erfolgt. Diese werden als „pflegefrei“ bezeichnet.
Es bestehen folgende Grabarten:
- 1. Erdreihengrabstätten
- 1.1. Erdreihengrabstätte (individuell gepflegt)
- 1.2. Erdreihengrabstätte, pflegefreies Rasengrab
- 1.3. Anonyme Erdreihengrabstätte
- 2. Urnenreihengrabstätten
- 2.1. Urnenreihengrabstätte (individuell gepflegt)
- 2.2. Urnenreihengrabstätte, pflegefreies Rasengrab
- 2.3. Anonyme Urnengemeinschaftsanlage 3. Erdwahlgrabstätten
- 3.1. Erdwahlgrabstätte (individuell gepflegt)
- 3.2. Kinder-Erdwahlgrabstätte (individuell gepflegt)
- 3.3. Erdwahlgrabstätte, pflegefrei, Standard
- 3.4. Erdwahlgrabstätte, pflegefrei, Besondere Lage
- 4. Urnenwahlgrabstätten
- 4.1. Urnenwahlgrabstätte (individuell gepflegt)
- 4.2. Pflegefreie Urnenwahlgrabstätte (Gemeinschaftsanlage)
- 5. Grabstätten für bestimmte Gemeinschaften (Sonderanlagen)
(3) Erdgrabstätten sind allgemein Grabstätten, in denen die Verstorbenen in Särgen oder aus religiösen Gründen im Tuch (gem. § 8 Absatz 10) beigesetzt werden. Erdwahlgrabstätten werden unterschieden in ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefengräber. In einem Tiefengrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Sargbeisetzungen übereinander zulässig. Zusätzlich dürfen je Erdwahlgrabstelle bis zu 8 Urnen beigesetzt werden. Die Brutto-Grabfläche eines Erdgrabes beträgt pro Grabstelle 1,20 x 2,50 m (Breite x Länge). Darüber hinaus kann die Stadt Sondergrößen festlegen.
(4) Kinder-Erdwahlgrabstätten sind einstellige Grabstätten als Einfachgräber. Die Beiset-zung kann im Sarg (maximal 0,80 m lang) oder als Urne erfolgen. Zubettungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Die Brutto-Grabfläche beträgt pro Grabstelle 0,80 x 0,90 m (Breite x Länge).
(5) Urnengrabstätten sind Grabstätten, in denen die Asche von Verstorbenen in Aschen-kapseln, in bestimmten Grabfeldern zusätzlich auch mit Überurne, beigesetzt wird. Urnengrabstätten können außer in Grabfeldern auch an Bäumen, in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnen-wahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Art und Größe der Urnenwahlgrabstätte.
(6) Sofern in den nachfolgenden §§ 16 bis 20 nichts anderes geregelt wird, gelten die Bestimmungen für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten sowohl für Sargbei-setzungen als auch für Urnenbeisetzungen in der jeweils zulässigen Grabart.
(7) Die Stadt ist nicht verpflichtet, alle nach dieser Satzung möglichen Grabarten auf jedem der städtischen Friedhöfe anzubieten.
(8) Sind Mutter und Kind/er bei der Geburt verstorben, können sie gemeinsam in einem Sarg oder in einer Urne beigesetzt werden.
(9) Totgeburten sowie Embryos und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen können im Auftrage von Krankenhäusern in Absprache mit der Stadt in eigens dafür vorgesehenen Gemeinschaftsgräbern beigesetzt werden. Auf Wunsch ist auch eine Beisetzung in einer der unter Abs. 2 genannten Grabarten möglich. Voraussetzung hierfür ist die Bescheinigung der Totgeburt bzw. des Schwangerschaftsabbruchs durch die medizinische Einrichtung.
§ 16 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten dienen der Beisetzung nur einer verstorbenen Person. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des*der zu Bestattenden abgegeben. Eine Nachbelegung sowie die Nutzung über die Ruhezeit hinaus sind nicht möglich. Die Lage der Reihengrabstätte bestimmt die Stadt.
(2) Mit der Beisetzung in einer Reihengrabstätte entsteht für den*die nächste Angehörige der verstorbenen Person (im Folgenden „der*die Verpflichtete“ genannt) die Verpflich-tung zur ordnungsgemäßen Anlage und Pflege der Grabstätte nach Maßgabe der §§ 31 ff. dieser Satzung.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Sarg bzw. eine Urne beigesetzt werden. § 8 Abs. 10 bleibt davon unberührt.
(4) Es werden zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten: Die Trauergemeinde kann bei der Beisetzung anwesend sein.
b) Reihengrabstätten, pflegefreies Rasengrab: Die Belegung dieser Grabart setzt die schriftliche Willensbekundung des*der Verpflichteten voraus. Die Trauergemeinde kann bei der Beisetzung anwesend sein. Für die Gestaltung und Pflege der einzelnen Grabstätten ist die Stadt verantwortlich. Die Veranlassung zur Legung einer Grabplatte erfolgt durch den*die Verpflichtete*n. Die Standorte zur Ablage von Blumenschmuck werden von der Stadt festgelegt.
c) Reihengrabstätten für bestimmte Gemeinschaften (Sonderanlagen): Die Bestim-mungen des Buchstaben a) gelten grundsätzlich entsprechend. Abweichende oder ergänzende Bestimmungen können von der Stadt erlassen werden.
d) Anonyme Reihengrabstätten: Bestattungen in diesen Grabstätten sind nur mög-lich, wenn dies dem ausdrücklichen Wunsch des*der Verstorbenen entspricht. Der*die Verstorbene bzw. der*die Verpflichtete bestimmt den Friedhof für die anonyme Beisetzung. Den genauen Ort und den Zeitpunkt der Beisetzung be-stimmt die Stadt. Die Beisetzung findet unter Ausschluss der Trauergemeinde und der Öffentlichkeit statt. Für anonyme Urnenbeisetzungen dürfen nur Aschen-kapseln verwendet werden. Anonyme Sargbeisetzungen erfolgen ausschließlich durch die Stadt. Für die Gestaltung und Pflege der anonymen Grabstätten ist die Stadt verantwortlich. Eine individuelle Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt nicht.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeiten wird das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht (ausgenommen anonyme Reihengrabstätten). Das Abräumen erfolgt ausschließlich durch die Stadt grundsätzlich im Folgejahr nach Ablauf der Ruhezeit. Den genauen Zeitpunkt bestimmt die Stadt. § 30 gilt entsprechend.
§ 17 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für eine bestimmte Anzahl von Sargbeisetzungen oder Beisetzungen von Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte überlassen wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Die Stadt kann den Erwerb und Wiedererwerb an Wahlgrabstätten ablehnen.
(2) Es werden zur Verfügung gestellt:
a) Wahlgrabstätten: Den Nutzungsberechtigten obliegt die Gestaltung und Pflege der Grabstätte (individuelle Gestaltung und Pflege).
b) Wahlgrabstätten, pflegefrei: Für die Gestaltung und Pflege der Grabstätten ist ausschließlich die Stadt verantwortlich. Abweichende oder ergänzende Bestimmungen können von der Stadt erlassen werden. Die Standorte zur Ablage von Blumenschmuck werden von der Stadt festgelegt.
c) Wahlgrabstätten für bestimmte Gemeinschaften (Sonderanlagen): Die Bestim-mungen des Buchstaben a) gelten grundsätzlich entsprechend. Abweichende oder ergänzende Bestimmungen können von der Stadt erlassen werden.
(3) Für an die Stadt zurückgefallene Wahlgrabstätten mit sanierungsbedürftigen erhal-tenswerten bzw. denkmalgeschützten Grabmalen oder baulichen Anlagen können Nutzungsrechte in Verbindung mit einer Patenschaft erworben werden. Ziel einer Patenschaft ist es, die ursprüngliche Gestalt eines historischen Grabmals zu erhalten. In einem privatrechtlichen Vertrag werden der Sanierungsumfang, der Sanierungs-zeitraum und sonstige spezielle Anforderungen an Unterhaltung und Pflege des Grab-mals oder der baulichen Anlage festgelegt. Steht das Grabmal oder die bauliche Anlage unter Denkmalschutz, wird die denkmalrechtliche Genehmigung Teil des Ver-trages.
§ 18 – Rechte an Wahlgrabstätten, Nutzungszeiten
(1) Nur eine natürliche Person kann zum Zwecke der Bestattung von Angehörigen ein Nutzungsrecht erwerben. Die Stadt kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulas-sen. Der*Die Erwerber*in des Nutzungsrechts ist der*die Nutzungsberechtigte.
(2) Der*die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu wer-den, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(3) Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb von Rechten an einer Wahlgrabstätte oder an einer bestimmten Grabstätte oder auf eine unveränderte Gestaltung der Umgebung der gewählten Grabstätte besteht nicht.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde und nach Zahlung der fälligen Gebühr.
(5) Die Nutzungszeit für eine Wahlgrabstätte entspricht im Falle einer Beisetzung mindes-tens der jeweiligen Ruhezeit gemäß § 11. Die Nutzungszeit beginnt am Tag der ersten Beisetzung. Mit jeder weiteren Beisetzung ist das Nutzungsrecht in vollen Jahren mindestens um die jeweilige Ruhezeit gemäß § 11 zu verlängern.
(6) Wird das Nutzungsrecht zu Vorsorgezwecken zunächst ohne konkreten Beisetzungs-fall erworben, beginnt die Nutzungszeit am Folgetag der Aushändigung der Ver-leihungsurkunde für die Wahlgrabstätte. Die Nutzungszeit muss in vollen Jahren min-destens fünf Jahre betragen.
(7) Der*Die Erwerber*in von Rechten an einer Wahlgrabstätte ist der*die Nutzungs-berechtigte. Er*sie kann diese Rechte mit Genehmigung der Stadt einem*einer beisetzungsberechtigten Angehörigen übertragen oder – bei einer nicht belegten Grabstätte – der Stadt gegenüber auf die Rechte verzichten.
(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der*die Erwerber*in für den Fall des eigenen Ablebens eine*n Nachfolger*in im Nutzungsrecht gemäß Absatz 1 bestimmen und dieser Person das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des*der Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem*ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des*der verstorbenen Nutzungs-berechtigten mit deren Zustimmung über,
a) auf den überlebenden Ehegatten*die überlebende Ehegattin oder den eingetrage-nen Lebenspartner*die eingetragene Lebenspartnerin, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die halbbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erb*innen.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis i) wird der*die Älteste Nutzungs-berechtigte*r.
Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es nicht von Angehörigen des*der verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der letzten Beisetzung über-nommen wird.
(9) Der*Die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 8 Satz 2 übertragen; dazu ist die vorherige Zustimmung der Stadt erforderlich.
(10) Rechtsnachfolger*innen haben das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(11) Abs. 8 gilt in den Fällen der Absätze 9 und 10 entsprechend.
(12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätte nach Maßgabe der §§ 31 ff. dieser Satzung.
§ 19 – Beisetzungsrechte an Wahlgrabstätten
(1) Der*Die Nutzungsberechtigte bestimmt diejenigen Beisetzungsberechtigten aus dem Kreis der Angehörigen gemäß § 18 Abs. 8, die beigesetzt werden dürfen. § 18 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt. Sofern keine ausdrückliche Verfügung getroffen wurde, gilt die Reihenfolge des § 18 Abs. 8.
(2) Das Beisetzungsrecht des Ehegatten*der Ehegattin bzw. des eingetragenen Lebens-partners*der eingetragenen Lebenspartnerin bereits beigesetzter Verstorbener darf nicht nachträglich ausgeschlossen werden. Erklärungen der*des Nutzungsberechtig-ten können von nachfolgenden Nutzungsberechtigten während der überlassenen Nut-zungszeit nicht aufgehoben werden.
(3) Die Vergabe von Beisetzungsrechten durch Nutzungsberechtigte zu gewerblichen Zwecken ist nicht gestattet.
§ 20 Wiedererwerb der Rechte an Wahlgrabstätten
(1) Ist die Nutzungszeit abgelaufen, kann das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte für eine weitere Nutzungszeit in vollen Jahren erworben werden, grundsätzlich für mindestens fünf Jahre.
(2) Die Rechte können nur für die ganze Grabstätte, nicht für einzelne Grabstellen erneu-ert werden.
(3) Bei Friedhöfen, die unter Denkmalschutz stehen, oder bei Grabstätten, die durch die Friedhofsverwaltung aus kulturhistorischen und/oder gartenkünstlerischen Gründen als erhaltenswert deklariert wurden, besteht die Möglichkeit, unter Beibehaltung der gärtnerischen Gesamtanlage und mit der Verpflichtung zum Erhalt des vorhandenen Grabmals, die Anzahl der Grabstellen einer Wahlgrabstätte zu reduzieren. Bei dieser Verkleinerung kann die Grabstätte maximal auf die Hälfte der Grabstellen reduziert werden, mindestens jedoch ist das Nutzungsrecht für zwei Grabstellen zu erwerben.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Wiedererwerb der Rechte besteht nicht.
(5) In besonderen Härtefällen kann die Stadt anstelle eines Wiedererwerbs persönlich beschränkte Beisetzungsrechte an Einzelpersonen verleihen, soweit es sich um An-gehörige nach § 18 Abs. 8 handelt.
(6) Besteht nach Ablauf der Nutzungszeit keine Ruhezeit mehr, so muss der Antrag auf Wiedererwerb der Rechte spätestens drei Monate nach Ablauf der Nutzungszeit ge-stellt sein.
(7) Besteht nach Ablauf der Nutzungszeit noch eine Ruhezeit, so muss der Antrag auf Wiedererwerb der Rechte rechtzeitig vor einer weiteren Beisetzung, spätestens je-doch innerhalb eines Monates nach Ablauf der Ruhezeit gestellt sein.
(8) Wird nach Ablauf der Nutzungs- und Ruhezeiten der Wiedererwerb der Rechte nach Abs. 6 und 7 nicht fristgerecht beantragt, so fällt die Grabstätte entschädigungslos an die Stadt zurück.
§ 20a – Abräumen von Wahlgrabstätten
Wahlgrabstätten werden grundsätzlich im Folgejahr nach ihrer Rückgabe bzw. des Zurück-fallens des Nutzungsrechts an die Stadt ausschließlich durch die Stadt abgeräumt, sofern keine Ruhezeiten mehr bestehen. Den genauen Zeitpunkt bestimmt die Stadt. § 30 gilt ent-sprechend.
VI. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 24 und 32 für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass das sittliche, religiöse und weltanschauliche Emp-finden der Allgemeinheit nicht verletzt wird, die Würde des Friedhofs in seinen einzel-nen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird und von ihr keine Gefahr aus-geht. Die gärtnerische Gestaltung und Pflege der Grabstätten umfasst mindestens ein Rasenbeet.
(2) Bei Reihen- und Wahlgrabstätten mit individueller Grabgestaltung und –pflege besteht keine Verpflichtung, ein Grabmal aufzustellen. Als Grabmal gelten stehende und lie-gende Grabzeichen. Ein Grabmal für eine Erdgrabstätte ist innerhalb der Brutto-Grab-fläche gemäß § 15 Abs. 3, oder, sofern das Grabbeet kleiner als die Brutto-Grabfläche ist, innerhalb des Grabbeetes grundsätzlich am Kopfende mittig anzuordnen. Provi-sorische Grabzeichen sind nur als Holztafeln oder Holzkreuze zulässig, die ausschließlich mit Mitteln imprägniert werden dürfen, die das natürliche Aussehen des Holzes nicht beeinträchtigen und nachweislich für die Umwelt unbedenklich sind. Anstriche und Lackierungen sind untersagt. Provisorische Grabzeichen dürfen nicht länger als ein Jahr, gerechnet vom Datum der Beisetzung, verwendet werden. Provisorische Grabzeichen, die länger als ein Jahr verwendet werden, werden von der Stadt abgeräumt.
(3) Gewerbetreibende dürfen auf Grabstätten für ihre Leistungen und Produkte nicht mit ihrem Firmennamen und sonstigen Hinweisen, wie Anschrift, E-Mail-Adresse, Inter-net-Adresse oder Telefonnummer, werben. Zulässig sind firmenbezogene Markie-rungen, die im Anhang zu dieser Satzung bestimmt sind.
(4) Mausoleen und Grabkammern, die der Bestattung von Verstorbenen in feuchtigkeits-undurchlässigen Metallsärgen dienen, werden nicht mehr gebaut.
§ 22 – Wahlmöglichkeit
(1) Auf den Stadtfriedhöfen werden für individuell gepflegte Grabstätten gemäß § 16 Abs. 4 a) und/oder § 17 Abs. 2 a) Abteilungen und/oder Gräberfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften und, mit Ausnahme des Stadtfriedhofs Engesohde, Abtei-lungen und/oder Gräberfelder ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Sofern angeboten, besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung / einem Gräberfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften oder in einer Abteilung / einem Gräberfeld ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften zu wählen.
(2) Auf den Stadtteilfriedhöfen werden grundsätzlich für individuell gepflegte Grabstätten gemäß § 16 Abs. 4 a) und/oder § 17 Abs. 2 a) nur Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften angeboten. § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 15 Abs. 7 gelten ent-sprechend. Dagegen gelten die gestalterischen Einschränkungen des § 24 Abs. 3 b) Satz 2 hier nicht.
(3) Die Gestaltungsvorschriften sind im Anhang zu dieser Satzung verbindlich aufgeführt und fester Bestandteil der Satzung. Die Friedhofsverwaltung weist die Anordnung der in § 15 genannten Grabarten in den verschiedenen Abteilungen und Gräberfeldern der einzelnen Friedhöfe in Belegungsplänen aus.
§ 23 Unvorschriftsmäßige Grabstätten
(1) Die Stadt kann unvorschriftsmäßige Anlagen auf Kosten des*der Verpflichteten bzw. Nutzungsberechtigten ändern oder beseitigen.
(2) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß angelegt (hergerichtet) oder gepflegt, hat der*die Verpflichtete gemäß § 16 Abs. 2 bzw. der*die Nutzungsberechtigte gemäß
§ 18 Abs. 7 auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb von vier
Wochen in Ordnung zu bringen. Ist der*die Verpflichtete bzw. Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekannt-machung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Stadt die Ersatzvornahme anordnen und die Grabstätte auf Kosten der*des Nutzungsberechtigten/Verpflichteten abräumen, einebnen und einsäen. Der*Die Verpflichtete bzw. Nutzungsberechtigte ist in der schriftlichen Auf-forderung und der öffentlichen Bekanntmachung auf die maßgeblichen Rechtsfolgen des Satzes 3 hinzuweisen.
(3) Bei Wahlgrabstätten kann die Stadt außerdem das Nutzungsrecht ohne Entschädi-gung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der*die jeweilige Nutzungs-berechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ord-nung zu bringen. Ist er*sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, haben noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der*die jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen bau-lichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungs-bescheides zu entfernen. Der*Die Nutzungsberechtigte ist im Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 20 Abs. 8 hinzuweisen.
(4) Wird eine Grabstätte von den Verpflichteten wieder in Pflege genommen bzw. von den Nutzungsberechtigten wieder in Pflege genommen oder für Beisetzungen ge-nutzt, so haben diese für die der Stadt entstandenen Kosten gemäß Abs. 2 und 3 aufzukommen.
(5) Für Pflanzen, Pflanzenteile und andere Gegenstände, die bei Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 der Stadt beseitigt werden, wird kein Ersatz geleistet.
VII. Grabmale
§ 24 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Einfassungen sind nicht gestattet. Die Anforderungen an Aufstellung und Abmessung der Grabmale sind im Anhang zu dieser Satzung verbindlich aufgeführt. Die Stadt kann darüber hinaus für einzelne Grabfelder gesonderte Regelungen treffen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Stahl, Kupfer, Keramik bzw. hochtemperiert gebrannter Ton sowie geschmiedete oder gegossene Bronze oder der Verbund dieser Materialien verwendet werden. Als Gestaltungselement im Verbund mit den in Satz 1 genannten Materialien sind Aluminium und Glas (Sicherheitsglas) ebenfalls zugelassen. Nicht verwendet werden dürfen Kunststeine (künstliche Konglomerate) oder Kunststoffe.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Aufrecht stehende Grabmale (Stelen) müssen mit einem Maßverhältnis von min-destens 1:1,5 (Breite zu Höhe) gearbeitet sein.
b) Die Grabmale aus Naturstein sollen grundsätzlich aus einem Stück und allseits gleichwertig handwerklich oder durch die Natur bearbeitet sein. Jede Bearbeitung oder Behandlung des Grabmals, die dafür sorgt, dass das Grabmal glänzt oder Spiegelungen erzeugt, ist nicht erlaubt. Dagegen sind Polituren als Gestaltungs-element von untergeordnetem Flächenanteil, z.B. für Ornamente, zulässig. Das Einfärben der Grabmale ist nicht gestattet.
c) Grabmale aus Holz sind handwerklich zu arbeiten und ausschließlich mit Mitteln zu imprägnieren, die das natürliche Aussehen des Holzes nicht beeinträchtigen und nachweislich für die Umwelt unbedenklich sind. Anstriche und Lackierungen sind untersagt.
d) Grabmale aus Metall können geschmiedet, gegossen oder geschweißt sein. Als Oberflächenbearbeitung sind das Schleifen oder das Bürsten zugelassen. Zuläs-sig ist außerdem eine Oberflächenbehandlung mit Schmiedelack oder mit einer Pulverbeschichtung. Das so bearbeitete oder behandelte Grabmal muss einen matten, gedeckten Farbton aufweisen.
e) An das Grabmal dürfen ergänzende Ornamente und figürliche Darstellungen untergeordneter Größe angebracht werden.
f) Am Grabmal darf ein Foto des*der Verstorbenen entweder in Form eines Medail-lons aus Porzellan oder Emaille (Größe maximal 0,10 x 0,15 m, Breite x Höhe) angebracht oder ein Abbild des*der Verstorbenen in das Grabmal eingearbeitet (Größe maximal 0,15 x 0,15 m zuzüglich eines polierten Rahmens von maximal 0,03 m) werden.
(4) Sofern das stehende Grabmal einer Wahlgrabstätte eine weitere Beschriftung nicht mehr erlaubt, kann grundsätzlich pro Grabstelle eine Ergänzungsplatte entsprechend dem Material des Grabmals in einer Größe von maximal (BxT) 0,60x0,60 m sowie einer Höhe von 0,12 bis 0,20 m²zum Einlassen in das Grabbeet genehmigt werden. Dabei muss die Gestaltung und die Farbgebung der Ergänzungsplatte der des Ursprungsmaterials entsprechen. Pro Ergänzungsplatte darf die Breite des bestehen-den Grabmals grundsätzlich nicht überschritten werden.
(5) Sockel und mehrteilige Grabmale können nach Einzelprüfung durch die Stadt zuge-lassen werden. Die Breite des Sockels darf das Grabbeet nicht überschreiten. Der Sockel ist als Bestandteil des Grabmales anzusehen. Die Gesamthöhe des Grabmals einschließlich des Sockels darf die festgesetzten Höhen nicht überschreiten.
(6) Vertiefte Schriften dürfen nicht mit umweltgefährdenden Metallen oder Metallverbin-dungen hinterlegt sein. Bei einer Vergoldung darf die Balkenbreite der Buchstaben maximal 10% der Buchstabenhöhe betragen.
(7) Soweit es die Stadt innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 22 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Aus-nahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 5, des Anhangs nach § 22 Abs. 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bau-liche Anlagen auch darüber hinausgehende Anforderungen an Größe, Material, Entwurf und Ausführung stellen. Dies gilt auch für Grabmale in Ensembles denkmal-geschützter oder erhaltenswerter Friedhofsteile.
§ 25 Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften
(1) In den Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grab-male in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen nach § 21 und hinsichtlich der Abmessungen und gärtnerischen Gestaltung den verbindlichen Festlegungen im Anhang zu dieser Satzung. Die Stadt kann darüber hinaus für einzelne Grabfelder gesonderte Regelun-gen treffen.
(2) Die Verwendung von Kunststoffen auf den Grabstätten einschließlich der Einfassun-gen ist nicht erlaubt.
§ 26 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung, Fundamentierung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt (Grabmalantrag). Auch Gedenkbänder und Ergänzungsplatten, sofern sie zulässig sind, sind zustimmungspflichtig. Die Zustimmung ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale und Ergänzungsplatten einzuholen. Als Veränderungen gelten insbesondere das Umarbeiten der Form, das Ergänzen von Inschriften, das Verändern der Oberflächenstruktur und das Niederlegen oder Entfernen von Grabmalen. Die Anträge sind bei Reihengrabstätten durch die Verpflichteten, bei Wahlgrabstätten durch die Nutzungsberechtigte zu stellen. Die Wiederbefestigung von Grabmalen bedarf keiner schriftlichen Zustimmung.
(2) Den Anträgen sind folgende Unterlagen zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Ansicht und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Art der Bearbeitung, des Inhalts, der Form sowie der Anordnung auf der Grabstätte. Ausführungszeichnungen sind auf Verlangen einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist;
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente, der figürlichen Darstellungen und der Symbole unter Angabe des Materials, der Art der Bearbeitung, des Inhalts, der Form sowie der Anordnung auf dem Grabmal. Eine Beschriftung in einer anderen als der deutschen Sprache ist ins Deutsche zu übersetzen;
c) der Fundamentschein;
d) die Erklärung gemäß § 26a der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover zur Einhaltung des § 13 a (2) des Nds. BestattG. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Auf-stellen eines Modells in natürlicher Größe verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, wie z.B. Ein-fassungen, bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt (Grabmalantrag). Darüber hinaus sind auch Objekte zustimmungsbedürftig, die auf der Grabstätte als Gestaltungselement von nicht mehr untergeordneter Bedeutung errichtet, aufgestellt oder abgelegt werden sollen, wie z.B. Sitzgelegenheiten. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Jede Ergänzung und Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die unter Denkmalschutz stehen, erfordert vor Antragstellung bei der Friedhofsver-waltung gemäß Abs. 1 und 2 die denkmalrechtliche Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde. Diese ist dem Grabmalantrag beizufügen. Die Arbeiten sind grundsätzlich von diplomierten Restaurator*innen durchzuführen. Nach Rücksprache
mit der Friedhofsverwaltung können diese Arbeiten in Abhängigkeit von Art und Umfang der Maßnahme auch von einem Steinmetzmeister*einer Steinmetzmeisterin mit Zusatzqualifikation „Restaurator*in im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk“ durchgeführt werden. Die Stadt kann für die Sanierung/Restaurierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die sie als erhaltenswert eingestuft hat, im Falle einer Patenschaft vergleichbare Vorgaben festlegen.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Bekanntgabe der schriftlichen Zustimmung errichtet oder verändert worden ist.
(6) Provisorische Grabzeichen erfordern keine vorherige schriftliche Zustimmung der Stadt (Grabmalantrag). § 21 Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(7) Wurde vor Aufstellung bzw. vor Änderung eines Grabmals oder einer sonstigen bau-lichen Anlage die Zustimmung der Stadt nicht eingeholt, ist der*die Verpflichtete bei Reihengrabstätten bzw. der*die Nutzungsberechtigte bei Wahlgrabstätten verpflich-tet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb der festgesetzten Frist hergestellt, so kann die Stadt die Ersatzvornahme anordnen und die Wiederher-stellung auf Kosten des*der Verantwortlichen beauftragen. Die Stadt ist nicht ver-pflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren. Ist der*die Verantwortliche nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch ohne Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Teile oder durch Abstür-zen von Teilen davon verursacht wird.
§ 26a – Verwendung von Natursteinen
(1) Natursteine dürfen auf den städtischen Friedhöfen nur verwendet werden, wenn
a) glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzüg-liche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird oder
b) ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.
(2) Es erfüllen folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Nieder-lande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Ver-einigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahin-gehende Erklärung abzugeben.
(3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:
a) Fair Stone
b) IGEP
c) Werkgroep Duurzame Natursteen
d) Xertifix
Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des
§ 13 a Abs. 3 Satz 4 des Nds. BestattG setzt voraus, dass die erklärende Stelle
a) über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Überein-kommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,
b) weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
c) ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt,
d) erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.
§ 27 – Anlieferung von Grabmalen
(1) Beim Anliefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind auf Verlangen der Stadt vor Errichtung vorzulegen:
a) Der genehmigte Entwurf und
b) die genehmigte Zeichnung der Schrift, Ornamente, figürlichen Darstellungen und Symbole.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie von Mitarbeitenden der Stadt vor der Errichtung überprüft werden können.
§ 28 – Aufstellen und Legen der Grabmale, Standsicherheit
(1) Die Grabmale sind entsprechend dem gemäß § 26 genehmigten Grabmalantrag ordnungsgemäß von den zugelassenen Steinmetzbetrieben aufzustellen bzw. auf die Grabstätte zu legen.
(2) Die technischen Anforderungen an die Verankerung, die Gründung und die Güte der zu verwendenden Bauteile bzw. des Betons richten sich nach den anerkannten Regeln der Technik und der Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks „BIV-Richtlinie Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ (in der jeweils geltenden Fassung).
(3) Stehende Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die fundamentiert werden sollen, sind ihrer Größe entsprechend gemäß den anerkannten Regeln der Technik und der in Absatz 2 genannten Richtlinie zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. In Zweifelsfällen kann die Stadt vor Aufstellen des Grabmals einen Nachweis über die regelgerechte Fundamentierung und Befestigung durch einen Sachverständigen verlangen bzw. Stichproben nehmen. (4) Abweichend von der in Absatz 2 genannten Richtlinie sind lediglich Tiefgründungen zugelassen. Bei Erdgrabstätten muss das Fundament mindestens auf die in der jeweiligen Abteilung zulässige Bestattungstiefe (1,80 m für das Einfachgrab oder 2,40 m für das Tiefengrab) gegründet werden. Bei Urnengrabstätten sind Gründungen mit einer Tiefe von 1,00 m vorzunehmen.
(5) Die Fundamentierung darf nur von Gewerbetreibenden hergestellt oder eingebaut werden, die gemäß § 7a zugelassen sind. Gleiches gilt für das Aufstellen oder Um-setzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen. Ausnahmen in Einzelfällen bedürfen der Zustimmung durch die Stadt.
§ 29 – Unterhaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in gutem und ver-kehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der*die Verpflichtete, bei Wahlgrabstätten der*die Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der*die für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. §§ 26 bis 28 gelten entsprechend. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des*der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) durchführen. Wird der ordnungs-widrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des*der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Gegen-stände aufzubewahren. Ist der*die Verantwortliche nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. Die Ver-antwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Teilen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 30 – Entfernung von Grabmalen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grab-stätte entfernt werden.
(2) Frühestens zwei Monate nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erfolgt das Abräumen der Grabstätte durch die Stadt. Wollen Nutzungsberechtigte oder Ver-pflichtete einer Grabstätte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen auf eigene Kosten selber bzw. durch einen zugelassenen Steinmetzbetrieb entfernen, ist dies der Stadt mit Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes schriftlich anzuzeigen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts fristgerecht entfernt, fallen sie ent-schädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt.
(3) Für alle Arbeiten, die mit dem Entfernen von Grabmalen nach den Absätzen 1 und 2 verbunden sind, ist der*die bisherige Verpflichtete bzw. der*die bisherige Nutzungs-berechtigte verantwortlich. Er*Sie haftet für jegliche Sach- und Personenschäden die in Verbindung mit diesen Arbeiten entstehen.
VIII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 31 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Verwelkter Grabschmuck ist von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 7 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Die bei der Beisetzung niedergelegten Kränze, Trauergebinde und –gestecke besei-tigt die Stadt grundsätzlich erst auf Verlangen der Angehörigen, unaufgefordert jedoch nach drei Monaten.
(3) Die Größen der Grabbeete sind im Anhang zu dieser Satzung verbindlich aufgeführt. Die Grabstätten müssen gärtnerisch so hergerichtet und instand gehalten werden, dass nachteilige Auswirkungen auf andere Grabstätten, öffentliche Anlagen oder die Umwelt vermieden werden. Nicht zugelassen sind Pflanzen, insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, die über die zulässigen Maximalmaße für das Grabbeet und die Höhe des aufgestellten Grabmals hinausragen bzw. eine maximale Wuchs-höhe von 0,80 m überschreiten, das Entfernen des Rasens, den jede Grabstätte umgibt sowie das Aufstellen von Blumentöpfen oder Schalen und die sonstige Inan-spruchnahme von Friedhofsflächen außerhalb des Grabbeetes. Flache, rasenfreie Pflegeränder von maximal 0,10 m Breite, die eine Grabstätte umgeben, sind zulässig.
(4) Für die Herrichtung und Instandhaltung individuell zu pflegender Grabstätten ist bei den Reihengrabstätten gem. § 15 Abs. 2 Ziff. 1.1, 2.1 und 5 der*die Verpflichtete ver-antwortlich. Bei den Wahlgrabstätten gem. § 15 Abs. 2 Ziff. 3.1, 3.2, 4.1und 5 obliegt diese Pflicht dem*der Nutzungsberechtigten. Die Verpflichtung erlischt erst nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(5) Die für die Grabpflege Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit eine Friedhofsgärtnerei beauftragen. Auch die Stadt kann mit der Herrichtung und Pflege der Grabstätten beauftragt werden.
(6) Alle Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung bzw. dem Erwerb des Nutzungsrechts gärtnerisch hergerichtet sein.
(7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt. Die Stadt ist auch aus-schließlich verantwortlich für die Gestaltung und Unterhaltung der pflegefreien und anonymen Grabarten gem. § 15 Abs. 2 Ziff. 1.2, 1.3, 2.2, 2.3, 3.3, 3.4 und 4.2. Sie kann die Pflege dieser Anlagen an private Unternehmen vergeben.
(8) Kunststoffe und andere nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und –gestecken, im Grabschmuck, bei der gärtnerischen Gestaltung von Grabstätten und bei Grabeinfassungen nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Tüten und verbrauchte Grablichter aus nicht biologisch abbaubarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. Ausgenommen davon sind Kunststoffartikel mit längerem Gebrauchswert wie Steckvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
(9) Die Verwendung von Herbiziden und reinem Torf ist nicht gestattet.
(10) Bodensenkungen infolge von Beisetzungen werden auf den allgemeinen Friedhofs-flächen von der Stadt beseitigt. Bodensenkungen auf den Brutto-Grabflächen und damit verursachte Schäden an Grabanlagen haben die für die Pflege und Unterhal-tung der Grabstätte Verantwortlichen auf ihre Kosten beseitigen zu lassen.
(11) Dauergewächse werden mit dem Einsetzen Eigentum der Stadt.
§ 32 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen.
(2) In diesen Abteilungen können für die Bepflanzung der Grabstätten andere Flächen als die Grabstättengröße nach dem Anhang zu dieser Satzung vorgeschrieben wer-den.
(3) Nicht gestattet sind das Einfassen der Grabstätte oder des Grabbeetes und das Aus-bringen von Kies, Split und ähnlichen Materialien.
(4) Sollen zustimmungspflichtige Objekte gemäß § 26 Abs. 3 ganz oder teilweise aus Naturstein hergestellt werden, so ist dafür das Material des genehmigten Grabmals zu verwenden.
§ 33 – Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften
In den Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabstätten in Herrichtung und Pflege lediglich den allgemeinen Anforderungen gemäß § 31 und hinsichtlich der Abmessungen den verbindlichen Festlegungen im Anhang zu dieser Satzung. Die Stadt kann darüber hinaus für einzelne Grabfelder gesonderte Regelungen treffen.
IX. Schlussvorschriften
§ 34 – Alte Rechte
Bei Grabstätten, an denen bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits Nutzungsrechte bzw. bei Reihengrabstätten Ruhefristen bestanden haben, richtet sich die Gestaltung nach den bis-herigen Vorschriften.
§ 35 – Haftung
(1) Die Stadt Hannover haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benut-zung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen, Tiere oder höhere Gewalt entstehen.
(2) Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haf-tungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 36 – Gebühren
Für die Benutzung der Städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehenden Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe der jeweils geltenden Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Hannover erhoben.
§ 37 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfas-sungsgesetzes in der Fassung der Verkündung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig
- 1. sich als Besucher*Besucherin entgegen § 6 Abs. 1 dieser Satzung nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofsper- sonals nicht befolgt,
- 2. entgegen § 6 Abs. 2 dieser Satzung
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Kranken- fahrstühle und handgeführte Transportkarren, befährt,
- b) für gewerbliche Dienste und Produkte wirbt oder diese anbietet, sei es im öf- fentlichen Bereich des Friedhofs oder auf Grabstätten,
- c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
- d) ohne schriftliche Zustimmung der Angehörigen die Trauergemeinde bei der Durchführung von Bestattungs- und Trauerritualen fotografiert oder filmt bzw. Fotos von Grabzeichen gewerblich nutzt,
- e) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschä- digt,
- g) Einfriedungen und Hecken übersteigt, Rasenflächen, soweit sie nicht als Zuwegung dienen, sowie Grabstätten und Grabeinfassungen betritt, soweit dies nicht zur Grabpflege erforderlich ist,
- h) lärmt und spielt, lagert und Alkohol trinkt,
- i) Tiere mitbringt. Ausgenommen sind Blindenführhunde im Führgeschirr, die von blinden Personen geführt werden oder Behindertenbegleithunde (Assistenzhunde), die von Menschen mit Behinderung geführt werden,
- j) in den Gewässern und Wasserbecken der Friedhöfe badet oder auf gefrore- nen Wasserflächen Schlittschuh läuft,
- k) sportliche Aktivitäten ausübt, ausgenommen das Spazierengehen und Wan- dern,
- 3. als Gewerbetreibende*r außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert und/oder ohne vorherige Zulassung tätig wird (gem. § 7 und 7a),
- 4. entgegen § 8 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt,
- 5. entgegen § 13 Abs. 4 ohne Zustimmung der Stadt Verstorbene in Leichenhallen ein- oder umsargt,
- 6. entgegen § 26 Abs. 1 und 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
- 7. Grabmale entgegen § 26 Abs. 1 nicht regelgerecht befestigt und fundamentiert,
8. Grabmale entgegen § 29 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
- 9. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entgegen § 30 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
- 10. Grabstätten entgegen § 31 vernachlässigt,
- 11. Kunststoffe und andere nicht biologisch abbaubare Werkstoffe entgegen § 9 Abs. 1 und § 31 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- 12. Herbizide oder reinen Torf entgegen § 31 Abs. 9 verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 38 – Schlussbestimmungen
Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtswidrig sind oder werden, bleibt der übrige Teil dieser Satzung hiervon unberührt.
§ 39 – In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.03.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover vom 24.11.2022 (Gem. Abl. vom 22.12.2022, S. 614) zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 23.2.2023 (Gem. Abl. vom 23.03.2023, S. 164) außer Kraft.
Hannover, den 31.01.2025
Landeshauptstadt Hannover
Onay Oberbürgermeister
Anhang gem. § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und 7, § 25 Abs. 1, § 28, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2 und § 33 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover
- 1. Allgemeine Gestaltungsprinzipien auf den städtischen Friedhöfen Hannovers Die städtischen Friedhöfe dienen gemäß § 2 der Friedhofssatzung der Beisetzung von Ver- storbenen sowie der Trauerverarbeitung und dem Gedenken an Verstorbene. Allen, die diese Orte nutzen, soll die bestmögliche Ausübung ihrer Bestattungs- und Trauerrituale ermöglicht sein. Dabei entstehen Einschränkungen, z.B. durch die Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse Anderer. Die Bestattungsorte sollen in ihrer Summe für alle ein ruhiges Bild präsentieren und keine nachteilige Wirkung auf die Umwelt haben. Daher ist einerseits die Nutzung der Grabstätten über die Satzung geregelt und teilweise eingeschränkt (z.B. durch das Verbot von Kunststoffen), andererseits sollen bestimmte Gestaltungsprinzipien zur Umsetzung der genannten Ziele dienen.
So ist z.B. die Grundform einer Erdgrabstätte rechteckig, die Grundform einer Urnengrabstätte quadratisch. Und die Gestaltung der Grabmale richtet sich nach ihrer Lage: Damit ein harmonisches Bild auch bei dicht belegten Gräberfeldern entsteht und trotzdem jedes einzelne Grabmal auch ansprechend wirken kann, unterscheiden sich die möglichen Grabmalgrößen unter anderem danach, ob sich eine Grabstätte in einem Gräberfeld, einer Gräberreihe oder z.B. in einer Nische als Einzellage befindet.
Außerdem bestehen für die Landeshauptstadt Hannover die Verpflichtung und der Wille, die historischen Strukturen auf den denkmalgeschützten Friedhöfen bestmöglich zu erhal-ten. Deshalb können für Grabstätten aus historischen und gestalterischen Gründen die Maße für Grabmal und Grabbeet von den Standardmaßen abweichen.
Ein weiteres, grundsätzliches Gestaltungsprinzip findet auf den Friedhöfen der Landeshauptstadt Hannover seit den 1960er Jahren Anwendung: Die Friedhöfe der Landeshauptstadt Hannover sind Rasenfriedhöfe. Die Grabbeete der einzelnen Grabstätten sind in Rasenflächen eingebettet und somit in der Regel von den Nachbargrabstätten getrennt. Durch den Verzicht auf Einfassungen entsteht ein fließender Übergang vom Grabbeet in den Rasen.
Das Grabmal soll bei diesem Gestaltungsprinzip aus einem natürlichen Material und aufrecht stehend gearbeitet sein. Das Material soll so beschaffen sein, dass es mindestens während der 20-jährigen Ruhezeit des*der Verstorbenen den Witterungseinflüssen Stand hält.
Bei der Gestaltung von Grabstätten und dem Aufstellen oder Verändern von Grabmalen wird unterschieden in individuell gestaltete Grabstätten ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften (o.z.V.) und individuell gestaltete Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (m.z.V.):
2. Vorschriften für die Gestaltung von Grabstätten und das Aufstellen oder Verän-dern von Grabmalen auf den Friedhöfen der Landeshauptstadt Hannover
- 2.1. Individuell gestaltete Grabstätten ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften (o.z.V.)
- 2.1.1. Gärtnerische Gestaltung Es stehen folgende Grabbeetflächen für individuell gestaltete Grabstätten zur Verfügung (Breite x Tiefe):
a) Erdreihengrabstätten (o.z.V.) 0,90 x 1,70 m
b) Erdwahlgrabstätten je Stelle (o.z.V.) 1,10 x 2,40 m
c) Erdwahlgrabstätten in yezidischen Grabfeldern (o.z.V.) 1,20 x 2,40 m
d) Erdwahlgrabstätten in muslimischen Grabfeldern (Stöcken) in der Abteilung 59; (o.z.V.) 0,90 x 1,70 m
e) Erdwahlgrabstätten in muslimischen Grabfeldern (Stöcken) in den Abteilungen 60 und 50 (für die Grabstätten bis Nr. 1999); (o.z.V.) 1,20 x 2,40 m
f) Kinder-Erdwahlgrabstätten (o.z.V.) 0,65 x 0,80 m
g) Urnenreihengrabstätten (o.z.V.) 0,70 x 0,80 m
h) Urnenwahlgrabstätten (o.z.V.) 1,00 x 1,00 m
Seit dem 01.03.2025 gelten für neu eingerichtete Grabfelder für die unter a) bis e) genannten Grabstätten folgende Maße (Breite x Tiefe): Erdreihengrabstätten (o.z.V.) 0,90 x 1,70 m Erdwahlgrabstätten (o.z.V.) 0,90 x 1,70 m
Ist eine Einfassung der Grabstätte vorgesehen, so ist diese innerhalb der genannten Grab-beetflächen (innen an den Außenkanten) einzubauen.
- 2.1.2. Grabmalgestaltung Folgende Maximal-Maße sind für Grabmale individuell gestalteter Grabstätten vorgesehen (liegend: Breite x Tiefe x Höhe, stehend: Breite = maximale Breite des Grabbeetes):
- a) Erdreihengrabstätten (o.z.V.): liegend max. 0,90 x 1,70 x 0,40 m stehend max. 0,90 x 1,70 m
- b) Erdwahlgrabstätten (o.z.V.): bei 1 Stelle liegend max. 1,10 x 2,40 x 0,40 m stehend max. 1,10 x 2,40 m bei 2 Stellen liegend max. 2,20 x 2,40 x 0,40 m stehend max. 2,20 x 2,40 m
- c) Erdwahlgrabstätten in yezidischen Grabfeldern (o.z.V.). liegend max. 1,20 x 2,40 x 0,40 m stehend max. 1,20 m x 2,40 m
- d) Erdwahlgrabstätten in muslimischen Grabfeldern (Stöcken) in der Abteilung 59; (o.z.V.) liegend max. 0,90 x 1,70 x 0,40 m stehend max. 0,90 m x 1,70 x min 0,14 m
e) Erdwahlgrabstätten in muslimischen Grabfeldern (Stöcken) in den Abteilungen 60 und 50 (für die Grabstätten bis Nr. 1999; o.z.V.) liegend max. 1,20 x 2,40 x 0,40 m stehend max. 1,20 m x 2,40 m
f) Kinder-Erdwahlgrabstätten (o.z.V.): liegend max. 0,60 x 0,80 x 0,40 m stehend nicht möglich
g) Urnenreihengrabstätten (o.z.V.): max. 0,70 x 0,80 m
h) Urnenwahlgrabstätten (o.z.V.): max. 1,00 x 1,00 m
Seit dem 01.03.2025 gelten für neu eingerichtete Grabfelder für die unter a) bis e) genannten Grabstätten folgende Maximal-Maße für Grabmale (Breite x Tiefe x Höhe):
Erdreihengrabstätten (o.z.V.): liegend max. 0,90 x 1,70 x 0,40 m stehend max. 0,90 x 1,70 m
Erdwahlgrabstätten (o.z.V.): bei 1 Stelle liegend max. 0,90 x 1,70 x 0,40 m stehend max. 0,90 x 1,70 m bei 2 Stellen liegend max. 1,80 x 1,70 x 0,40 m stehend max. 1,80 x 1,70 m
Soll das Grabmal bei den Urnengrabstätten (g und h) anders als eine Liegeplatte gearbeitet werden, ist das Grabmal mit Rundumgestaltung zu fertigen. Für diese Grabmale gilt keine Höhenbeschränkung. Bei Grabmalen aus Naturstein und vergleichbaren Materialien richtet sich die Mindeststärke (-tiefe) der Grabmale nach der in § 28 (2) dieser Satzung genannten Richtlinie. Mindestens jedoch beträgt die Stärke (Tiefe) eines Grabmals für stehende Grabmale 0,12 m, für lie-gende Grabmale 0,06 m.
- 2.2. Individuell gestaltete Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (m.z.V.)
- 2.2.1. Gärtnerische Gestaltung Es stehen folgende Grabbeetflächen für individuell gestaltete Grabstätten zur Verfügung (Breite x Tiefe):
a) Erdreihengrabstätte (m.z.V.) 0,65 x 1,55 m
b) Erdwahlgrabstätte je Stelle (m.z.V.) 0,65 x 1,55 m
c) Urnenwahlgrabstätte Grabfläche 1,0 m² (m.z.V.) 1,00 x 1,00 m
d) Urnenwahlgrabstätte Grabfläche 1,5 m² (m.z.V.) 1,20 x 1,20 m
e) Urnenwahlgrabstätte Grabfläche 2,0 m² (m.z.V.) 1,40 x 1,40 m
2.2.2 Grabmalgestaltung (Allgemein) In Abteilungen mit zusätzlichen Vorschriften (m.z.V.) sind gemäß § 24 Absatz 1 und § 32 Absatz 3 keine Einfassungen erlaubt. Allgemein werden folgende Arten der Grabmalgestaltung unterschieden:
- 2.2.2.1. Grabplatte liegend Sofern Grabplatten erlaubt sind, müssen diese flach auf der Grabfläche liegen. Gelten im Einzelfall keine speziellen Maße für Breite, Tiefe und Höhe, muss die Höhe der Liegeplatten bei Erdgrabstätten mind. 0,12 m, bei Urnengrabstätten mind. 0,10 m betragen. Die maximal zulässige Höhe ist bei Erdgrabstätten und bei Urnenwahlgrabstätten in Besonderer Lage auf 0,20 m begrenzt. Für die Ansichtsfläche (Breite x Tiefe) werden Höchstmaße vorge- schrieben:
a) Erdreihengrabstätte (m.z.V.) max. 0,65 x 1,55 m
b) Erdwahlgrabstätte (pro Grabstätte nur 1 Grabplatte) (m.z.V.) max. 0,65 x 1,55 m
c) Urnenreihengrabstätte (m.z.V.) max. 0,40 x 0,30 m
d) Urnenwahlgrabstätte Grabfläche 1,0 m² (m.z.V.) max. 0,50 x 0,50 m
e) Urnenwahlgrabstätte Grabfläche1,5 m² (m.z.V.) max. 0,60 x 0,60 m
- 2.2.2.2. Grundformen aufrecht stehender Grabmale
- a) Stele Das Grabmal muss senkrecht stehen und Hochformat haben (Breite zu Höhe im Verhältnis von mindestens 1:1,5). Die wesentlichen Gestaltungselemente befinden sich überwiegend auf der Ansichtsfläche. Für die Breite der Stele bestehen Maximalmaße, für die Tiefe Mini- malmaße. Die Höhe ist nicht nach oben begrenzt, teilweise sind Minimalmaße zu berück- sichtigen. Die Tiefe muss mit zunehmender Höhe der Stele entsprechend der in § 28 Absatz 2 dieser Satzung genannten Richtlinie größer werden. Das Tiefenmaß kann soweit zunehmen, dass das Grabmal eine kubische Grundform erhält.
b) Breitstein Das Grabmal muss senkrecht stehen und Querformat haben (Breite > Höhe). Wie bei der Stele befinden sich die wesentlichen Gestaltungselemente überwiegend auf der Ansichts-fläche. Die Breite des Grabmals ergibt sich aus den zulässigen Grabmalmaßen, woraus sich die maximale Höhe ableitet. Breitsteine sind ein klassisches Gestaltungselement der 1920er Jahre und entfalten ihre besondere Wirkung auf mehrstelligen Grabstätten, mit senkrechter Gliederung und vor allem in Nischen.
c) Kubisches Grabmal Das Grabmal muss senkrecht stehen und ist aus einer kubischen Grundform (Würfel/Kugel, Stumpfstele bis Stockstele) mit Rundumgestaltung zu arbeiten. Dabei muss die Tiefe des Grabmals mindestens 80% der Breite betragen.
d) Plastisches Grabmal Diese Grabmalgestaltung setzt eine modellierte und/oder bildhauerische Bearbeitung des Grabmals voraus. Skulpturen und Plastiken können als freistehende Form oder als Relief gestaltet werden, auf Frontalansicht oder Rundumansicht ausgelegt und als Bauplastik oder Figur gestaltet sein. Die Gestaltung eines plastischen Grabmals orientiert sich an den Proportionen des Goldenen Schnitts.
2.2.3 Regelungen für aufrecht stehende Grabmale bei Erdgrabstätten Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass das stehende Grabmal ein Verhältnis von Breite zu Höhe von 1 zu mindestens 1,5 haben muss, gelten folgende Maße für stehende Grabmale individuell gestalteter Grabstätten, sofern keine andere Regelung, zum Beispiel in historischen Abteilungen, getroffen ist:
- 2.2.3.1. Erdreihengrabstätte (m.z.V.) Erdreihengrabstätte Breite max. 0,45 m, Tiefe min. 0,14 m
- 2.2.3.2. Erdwahlgrabstätte in Standard-Lage (m.z.V.) Feldanordnung:
- a) Erdwahlgrabstätte 1 Stelle Breite max. 0,50 m, Tiefe min. 0,16 m
- b) Erdwahlgrabstätte 2 Stellen Breite max. 0,65 m, Tiefe min. 0,18 m
- c) Erdwahlgrabstätte > 2 Stellen Breite max. 0,90 m, Tiefe min. 0,20 m (Stele); ab 3 Stellen sind im Einzelfall auch Breitsteine mit senkrechter Gliederung (3-4 Elemente) zugelassen, dann: Breite max. 1,60 m, Tiefe min. 0,30 m (Breitstein)
Reihenanordnung:
a) Erdwahlgrabstätte 1 Stelle Breite max. 0,50 m, Tiefe min. 0,18 m, Höhe min. 1,10 m
b) Erdwahlgrabstätte 2 Stellen Breite max. 0,70 m, Tiefe min. 0,20 m, Höhe min. 1,30 m
c) Erdwahlgrabstätte > 2 Stellen Breite max. 1,00 m, Tiefe min. 0,25 m, Höhe min. 1,50 m (Stele); ab 3 Stellen sind im Einzelfall auch Breitsteine mit senkrechter Gliederung (3-4 Elemente) zugelassen, dann: Breite max. 1,70 m, Tiefe min. 0,30 m (Breitstein)
- 2.2.3.3. Erdwahlgrabstätte in Besonderer Lage (m.z.V.) Feldanordnung:
- a) Erdwahlgrabstätte 1 Stelle Breite max. 0,50 m, Tiefe min. 0,18 m, Höhe min. 1,10 cm
- b) Erdwahlgrabstätte 2 Stellen Breite max. 0,70 m, Tiefe min. 0,20 m, Höhe min. 1,30 m
- c) Erdwahlgrabstätte > 2 Stellen Breite max. 1,00 m, Tiefe min. 0,25 m, Höhe min. 1,50 m (Stele); ab 3 Stellen sind im Einzelfall auch Breitsteine mit senkrechter Gliederung (3-4 Elemente) zugelassen, dann: Breite max. 1,70 m, Tiefe min. 0,30 m (Breitstein) Reihenanordnung:
- a) Erdwahlgrabstätte 1 Stelle Breite max. 0,50 m, Tiefe min. 0,20 m, Höhe min. 1,10 cm
- b) Erdwahlgrabstätte 2 Stellen Breite max. 0,80 m, Tiefe min. 0,25 m, Höhe min. 1,30 m
c) Erdwahlgrabstätte > 2 Stellen Breite max. 1,10 m, Tiefe min. 0,30 m, Höhe min. 1,50 m (Stele); ab 3 Stellen sind im Einzelfall auch Breitsteine mit senkrechter Gliederung (3-4 Elemente) zugelassen, dann: Breite max. 1,70 m, Tiefe min. 0,30 m (Breitstein) Einzelanordnung:
a) Erdwahlgrabstätte 1 Stelle Breite max. 0,50 m, Tiefe min. 0,30 m, Höhe min. 1,20 cm, plastisch Grabplatte liegend nur als Ergänzung gem. §24 (4)
b) Erdwahlgrabstätte 2 Stellen Breite max. 0,80 m, Tiefe min. 0,35 m, Höhe min. 1,40 m, plastisch Grabplatte liegend nur als Ergänzung gem. § 24 (4)
c) Erdwahlgrabstätte > 2 Stellen Breite min. 60% der Grabbeetbreite, Tiefe min. 0,40 m, Höhe min. 1,60 m, plastisch ab 3 Stellen sind im Einzelfall auch Breitsteine mit senkrechter Gliederung (3-4 Elemente) zugelassen, dann: Breite min. 80% der Grabbeetbreite, Tiefe min. 0,30 m Grabplatte liegend nur als Ergänzung gem. § 24 (4)
- 2.2.4. Regelungen für liegende und aufrecht stehende Grabmale auf Urnengrabstätten Auf Wahlgrabstätten in Standard-Lage können unabhängig von der Größe der Grabstätte Liegeplatten oder aufrechte Grabmale aufgestellt werden, sofern nichts anderes festgelegt ist. In Besonderer Lage sind dagegen für die einzelnen Grabgrößen bestimmte Grabmalarten vorgeschrieben.
- 2.2.4.1. Urnenreihengrabstätte (m.z.V.) Urnenreihengrabstätte Breite max. 0,40 m, Tiefe max. 0,30 m, Höhe min. 0,10 m
- 2.2.4.2. Urnenwahlgrabstätte in Standard-Lage (m.z.V.)
- a) Urnenwahlgrabstätte, 1,0 m² Breite max. 0,50 m, Tiefe max. 0,50 m, Höhe min. 0,10 m
- b) Urnenwahlgrabstätte, 1,5 m² Breite max. 0,60 m, Tiefe max. 0,60 m, Höhe min. 0,10 m
- 2.2.4.3. Urnenwahlgrabstätte in Besonderer Lage (m.z.V.)
- a) Urnenwahlgrabstätte, 1,0 m² Breite 0,50 m, Tiefe 0,50 m, Höhe 0,10 m; Grabplatte liegend
- b) Urnenwahlgrabstätte, 1,5 m² Breite max. 0,45 m, Tiefe max. 0,45 m; Höhe max. 0,80 m; Grabmal kubisch
- c) Urnenwahlgrabstätte, 2,0 m² Breite max. 0,60 m, Tiefe max. 0,60 m, Höhe min. 1,20 m; Grabmal plastisch
2.2.5 Regelungen für Grabstätten in denkmalgeschützten oder erhaltenswerten Friedhofsteilen Die Regelungen richten sich nach den jeweiligen Erhaltungszielen und werden von der Stadt für Ensembles, insbesondere von Grabfeldern, Grabreihen oder in Nischen, sowie für Einzelgrabstätten festgelegt. Bei Friedhöfen, die nicht unter Denkmalschutz stehen, richtet sich das Erhaltungsziel nach der Erhaltungswürdigkeit aus kulturhistorischen und/oder gar-tenkünstlerischen Gründen. Grundsätzlich sollen sich alle Grabmale harmonisch in das vor-handene historische Gestaltungskonzept einfügen. Daher dürfen in den entsprechenden Abteilungen nur Grabmalformen, Grabmalausrichtungen, Materialien, Oberflächenbearbei-tungen, Schriften, Ornamente und Profilierungen nach jeweiligem historischen Vorbild zur Ausführung kommen. Stehende Grabmale sind bei Erdgrabstätten immer am Kopfende und mittig anzuordnen, Liegeplatten werden immer mittig im Grabbeet, vom Kopfende aus, angeordnet. Bei Urnengrabstätten werden die Grabmale immer mittig in der Grabbeetfläche angeordnet, die Seiten des Grabmals sind dabei parallel zu den Seiten des Grabbeetes auszurichten. Sind Festmaße für Grabmale vorgeschrieben, sind diese vollkantig und voll-flächig zu arbeiten, eine Fase oder Falz sind zulässig. Wird eine bestimmte Kopfform vor-geschrieben, ist diese entsprechend den historischen Vorbildern in derselben Abteilung zu arbeiten. Sockel sind in historischen Abteilungen (angelegt bis ca. 1960) erwünscht und dabei als Bestandteil des Grabmales anzusehen. Die Gesamthöhe des Grabmals ein-schließlich des Sockels darf die festgesetzten Höhen nicht überschreiten. Die Breite des Sockels darf das Grabbeet nicht überschreiten.
- 2.2.6. Pflegefreie Reihen- und Wahlgrabstätten (Rasengräber) (m.z.V.) Bei pflegefreien Rasengräbern ist die liegende Grabplatte aus Naturstein zu fertigen und bodenbündig zu verlegen. Dabei ist die Grabplatte parallel zu den Seiten des Grabes sowie mittig, bei Erdgrabstätten außerdem am Kopfende, anzuordnen. Ausnahme von dieser Anordnung bilden die Baumgräber. Die jeweils vorgeschriebenen Festmaße sind vollflächig zu arbeiten. Erhabene Schriften und erhabene Ornamente oder Fotos in Form eines Medaillons aus Porzellan oder Emaille sowie Bohrungen jeglicher Art sind nicht zulässig. Bei den Reihengräbern ist die Oberflächenbearbeitung der Grabplatte frei. Für die Grabplatten bei Baumgräbern gilt § 24 Absatz 3 (Buchstabe b) entsprechend.
Es gelten folgende Maße:
a) Erdreihengrabstätte (pflegefreies Rasengrab) Breite 0,45 m, Tiefe 0,70 m, Höhe 0,12 m
b) Urnenreihengrabstätte (pflegefreies Rasengrab) Breite 0,40 m, Tiefe 0,30 m, Höhe 0,10 m
c) Urnenwahlgrabstätte (pflegefrei am Baum) Breite 0,50 m, Tiefe 0,50 m, Höhe 0,10 m
3 Firmenbezogene Markierungen auf Grabstätten
- 3.1. Steinmetzbetriebe: Steinmetzbetriebe dürfen ihre Werke mit einem Firmenzeichen oder Firmenkürzel mit maximal drei Buchstaben versehen. Weitere sachbezogene Angaben sind zulässig, sofern sie nicht als Werbung verstanden werden können. Unzulässig im Sinne des Werbeverbotes sind insbesondere genaue Firmendaten, wie Firmenname, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse, Web-Adresse. Dieses Firmenzeichen darf maximal 6 x 6 cm groß sein bzw. kreisförmig 36 cm² nicht überschreiten und ist am Grabmal, mit Ausnahme der Frontseite, in einer maximalen Höhe von 30 cm, gemessen von der Erdoberkante, anzubringen.
3.2 Friedhofsgärtnereien: Friedhofsgärtnereien dürfen die durch sie zu pflegenden Grabbeete mit Pflegezeichen versehen, um dem eigenen Personal Lage und Pflegeumfang einer Grabstätte sichtbar zu machen. Das Pflegezeichen besteht aus einem rechteckigen Schild und einem Schild-träger. Das Schild darf eine Seitenlänge von maximal 8 x 4,5 cm haben (Hoch- oder Quer-format) und maximal 0,4 cm tief sein. Es muss auf einem Schildträger aus Metall angebracht sein, der maximal 1 cm breit, 0,4 cm tief und inklusive Schild 45 cm hoch ist. Die Schilder dürfen mit Firmenzeichen oder Firmenkürzeln mit maximal drei Buchstaben und weiteren sachbezogenen Angaben versehen werden, sofern diese nicht als Werbung verstanden werden können. Unzulässig im Sinne des Werbeverbotes sind insbesondere genaue Fir-mendaten, wie Firmenname, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse, Web-Adresse. Die farbliche Gestaltung und die Wahl des Firmenkürzels werden nach Absprache mit der Stadt festgelegt.
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