Friedhofsgebühren Güstrow 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Güstrow · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 18273

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2014
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.09.2014 (Friedhofsgebührenordnung)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.600,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 1 Friedhofsgebührenordnung (Rasenreihengrabstätte); § 20 Abs. 2 Friedhofsordnung
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.400,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 825 € + Unterhalt 23 €/J. × 25 J. = 575 €
📄 § 5 Ziff. 1 Friedhofsgebührenordnung (Wahlgrabstätten für Särge je Grabbreite)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.600,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 1 Friedhofsgebührenordnung (Rasenreihengrabstätte, ausdrücklich auch für Urnen); § 20 Abs. 2 Friedhofsordnung
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.325,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 750 € + Unterhalt 23 €/J. × 25 J. = 575 €
📄 § 5 Ziff. 1 Friedhofsgebührenordnung (Wahlgrabstätten für Urnen je Grabbreite)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.400,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 1 Friedhofsgebührenordnung (Baumgrabstätte); § 21 Friedhofsordnung
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
350,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 350 € · Urne: 250 €
📄 § 5 Ziff. 3 Friedhofsgebührenordnung
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
280,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Ziff. 3 Friedhofsgebührenordnung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.09.2014 (Friedhofsgebührenordnung) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌ Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Pfarrgemeinde Güstrow (Kirchengemeinde St. Marien)

Friedhofsordnung vom 1. September 2014 (Auszug)

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsordnung für den Friedhof der örtlichen Kirche zu Güstrow/ Kirchengemeinde St. Marien. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.

...

§ 16 Arten der Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden in

  • Reihengrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
  • Reihengrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften,
  • Wahlgrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
  • Wahlgrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften,
  • Urnenwahlgrabstätten
  • Urnengemeinschaftsgrabstätten
  • Rasengrabstätten
  • Baumbestattungsplätzen

§ 17 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Bestattungsfall der Reihe nach oder an nächst freier Stelle abgegeben werden.

(2) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) überlassen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern, deren Ruhezeit abgelaufen ist, wird sechs Monate vorher bekanntgegeben und durch ein Hinweisschild auf dem jeweiligen Grab angekündigt. Desweitern gelten die Bestimmungen des § 29.

§ 18 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch einzeln (Einzelgräber) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengräber) für eine Nutzungszeit von 25 Jahren vergeben wird. Die Lage der Wahlgrabstätte wird mit dem Erwerber des Nutzungsrechts abgestimmt.

(2) Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen in dieser Wahlgrabstätte zu entscheiden.

(3) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängert werden.

(4) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit von 25 Jahren überschritten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit für sämtliche Grabbreiten zu verlängern. Das Nutzungsrecht wird nur um volle Jahre verlängert.

(5) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe des Nutzungsrechts an teilbelegten Wahlgrabstätten ist erst nach Ablauf der Ruhezeit möglich. Die Rückgabe ist in der Regel nur für die gesamte Grabstätte möglich. Gebühren werden nicht erstattet.

§ 19 Urnengrabstätten

(1) In Urnenreihengrabstätten kann grundsätzlich nur eine Urne beigesetzt werden.

(2) In Urnenwahlgrabstätten in besonderen Urnenfeldern (§ 9 Abs. 3c) können je Grabbreite vier Urnen beigesetzt werden. Sind keine besonderen Urnenfelder eingerichtet, können in leere Wahlgrabstätten für Erdbestattungen zwei Urnen beigesetzt werden.

(3) In bereits belegte Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können je Grabbreite zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden. Die Bestimmungen des § 18 Absatz 4 gelten entsprechend.

(4) Ist die Wahlgrabstätte zuerst mit einer Urne belegt, kann ein Sarg auf dieser Grabstätte beigesetzt werden. Es gelten entsprechende Sorgfaltspflichten.

(5) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, finden die Vorschriften über Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechende Anwendung.

(6) Der Beisetzung von Urnen dient auch die Urnengemeinschaftsanlage. Diese besteht aus einem Rasenfeld, welches in Raster von 30 x 30 cm aufgeteilt ist und pro Raster den Platz für eine Urne vorsieht. Nach der Bestattung wird das zuvor entfernte Rasenstück wieder eingesetzt. Eine Bepflanzung durch den Nutzungsberechtigten ist nicht erlaubt. Der Erwerb eines Platzes in der Urnengemeinschaftsanlage zu der laut Gebührenordnung festgelegten Gebühr, beinhaltet den Grabplatz, die Pflege, die Friedhofsunterhaltungsgebühr und die Namensnennung. Der Friedhofträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist die Urnengemeinschaftsanlage zu pflegen und in Stand zu halten. Die Namen der Verstorbenen sind auf einer in der Urnengemeinschaftsanlage angebrachten Stele festgehalten. Die Namensnennung im Auftrag der Nutzungsberechtigten. Die exakte Lage der Urnen ist in der Friedhofverwaltung dokumentiert. Es gilt die Ruhezeit für die Urnengrabstätten. Zum Ablegen von Blumen oder Kränzen ist ein zentraler Platz in der Urnengemeinschaftsanlage ausgewiesen. Mit der Ablage von Blumen und sonstigen Gedenkartikeln auf den Urnengemeinschaftsanlagen erlischt jegliches Eigentumsrecht an diesen Sachen. Die Friedhofsverwaltung ist nach eigenem Ermessen berechtigt diese Gegenstände zu entfernen.

§ 20 Rasengrabstätten

(1) Der Erwerb einer Rasenreihengrabstätte zu der lt. Gebührenordnung festgesetzten Gebühr, beinhaltet den Grabplatz, die Pflege und die Friedhofsunterhaltungsgebühren. Der Friedhofsträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist die Rasenwahlgrabstätten zu pflegen und dauernd instand zu halten.

(2) Je Grabbreite dürfen in ein Rasenreihengrab nur 1 Sarg oder 1 Urne beigesetzt werden.

(3) Die Ersteinrichtung (Beseitigung des Hügels) und Raseneinsaat erfolgt in der Regel innerhalb von vier bis sechs Wochen nach der Beisetzung. Nach der Erstanlage der Grabstätte sind keine weiteren Bepflanzungen auf der Grabstätte zulässig. Es kann eine Steckvase in handelsüblicher Form für Schnittblumen aufgestellt werden. Sollten es mehr als eine sein, ist die Friedhofsverwaltung zur kostenlosen Entsorgung jeder weiteren Vase, Pflanze oder Blumentopfes berechtigt. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, während der Pflege der Grabstätte die Vase zeitweise zu entfernen.

(4) Auf einer Rasenreihengrabstätte darf nur ein Grabstein in der Größe von 40 x 60 cm angebracht werden.

(5) Die Gestaltung und Gravur der Tafel obliegt den Angehörigen/Auftraggebern.

(6) Vor Lieferung des Grabsteins hat der Steinmetz einen schriftlichen Antrag mit der Skizze und den Maßen der Friedhofsverwaltung in geeigneter Weise zur Genehmigung vorzulegen.

(7) Für den Erwerb des Grabmals in der geforderten Form ist der Nutzungsberechtigte zuständig.

§ 21 Baumgrabstätten

(1) Die Beisetzungen von Urnen können in entsprechenden Grabfeldern unter Großbäumen erfolgen. Von der Friedhofsverwaltung wird ein entsprechendes Raster erstellt, nach dem die Bestattungen erfolgen. Eine Wahlmöglichkeit der Grablage besteht nicht.

(2) Die Bestattungen erfolgen in einer naturnah gestalteten Fläche, d. h. eine besondere Pflege dieser Flächen erfolgt zum Schutz der Bäume nicht.

(3) Auf, bzw. an diesen Bestattungsflächen besteht keine Möglichkeit der Ablage von Blumen und sonstigen Gedenkartikeln. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, abgelegte Gegenstände ohne Information zu entfernen.

...

Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Pfarrgemeinde Güstrow am 01.09.2014

Vorsitzendes oder stellvertretendes Mitglied des Kirchengemeinderates / weiteres Mitglied des Kirchengemeinderates

Der Beschluss über die Ordnung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am 13.10.2014.

Die komplette Friedhofsordnung ist bis zum 28.02.2015 auf der Homepage der Barlachstadt Güstrow unter http://www.guestrow.de/ortsrecht-oeffentliche-bekanntmachungen/sonstige-oeffentliche-bekanntmachungen/ veröffentlicht. Bei der Friedhofsverwaltung in der Rostocker Chaussee 1 ist die Einsichtnahme während der Sprechszeiten, Montag bis Freitag 8:00 - 11:30 Uhr und Donnerstag 15:00 - 17:00 Uhr, möglich.

Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof in Güstrow vom 1. September 2014

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 36 der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof in Güstrow. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.

Inhaltsübersicht

  • § 1 Allgemeines
  • § 2 Gebührenschuldner
  • § 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
  • § 4 Stundung von Gebühren
  • § 5 Gebührenhöhe
  • § 6 Zusätzliche Leistungen
  • § 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts
  • § 8 Inkrafttreten

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:

  1. 1. der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist,
  2. 2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist,
  3. 3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,
  4. 4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
  5. 5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen.

(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

(3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtung können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden.

§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind.

(2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.

(3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

§ 4 Stundung von Gebühren

Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet werden.

§ 5 Gebührenhöhe

1. Grabnutzungsgebühren

Rasenreihengrabstätte

LeistungGebühr
für Särge und Urnen für 25 Jahre (einschl. FUG)1.600 €

Wahlgrabstätten

LeistungGebühr
für Särge je Grabbreite für 25 Jahre825 €
Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte für Särge je Grabbreite und Jahr33 €
für Urnen je Grabbreite für 25 Jahre750 €
Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte für Urnen je Grabbreite und Jahr30 €

Urnengemeinschaftsgrab mit Stele

LeistungGebühr
für Urnen für 25 Jahre (einschl. FUG)1.300 €

Urnengemeinschaftsgrab Partnerbestattung

LeistungGebühr
für zwei Urnen für 25 Jahre (einschl. FUG)1.950 €
Wiedererwerb des Nutzungsrechtes für ein Partnergrab je Jahr78 €

Urnengemeinschaftsgrab Rasen mit Namenstafel

LeistungGebühr
für eine Urne für 25 Jahre (einschl. FUG und Namensnennung)890 €

Baumgrabstätte

LeistungGebühr
für eine Urne (einschl. FUG und Namensstein)2.400 €

2. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird je Grabbreite und Jahr berechnet und beträgt 23 €.

Die Gebühr wird bei einer Bestattung für 5 Jahre im Voraus erhoben.

3. Bestattungsgebühren

*[Hinweis der Redaktion: Die Tabelle der Bestattungsgebühren ist im ausgelesenen Quelltext nicht mehr enthalten – die PDF-Textebene endet an dieser Stelle. Es wurden keine Werte ergänzt.]*

4. Verwaltungsgebühren

LeistungGebühr
Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde15 €
Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals einschl. Überprüfung35 €
Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes35 €
Überlassung eines Exemplars der Friedhofsordnung5 €
Mahngebühren, je Mahnung3 €

5. Gebühren für Ausgrabungen

LeistungGebühr
Ausgrabung eines Sarges1.500 €
Ausgrabung einer Urne300 €

6. Gebühren für die vorzeitige Grabaufgabe

LeistungGebühr
Gebühr für die Rücknahme der Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit, je Grabbreite, je Jahr verbleibender Ruhezeit25 €

Zuzüglich Friedhofsunterhaltungsgebühr.

§ 6 Zusätzliche Leistungen

Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts

Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.

§ 8 In-Kraft-Treten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisher gültige Friedhofsgebührenordnung vom 13. September 2007 sowie deren Änderungen außer Kraft.

Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Pfarrgemeinde Güstrow am 01.09.2014

Unterschrift des Vorsitzenden / Unterschrift eines weiteren Mitgliedes des Kirchengemeinderates

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Güstrow?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Güstrow mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 18xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Güstrow anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Güstrow
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 250 € (Urne) bzw. 350 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Güstrow (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 18xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Güstrow:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €