🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19.02.2002 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebührender Gemeinde Plaaz
- Friedhofsgebührensatzung -
Auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletztgeändert durch das 4. Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern ( 4.ÄndG KV M-V) vom 09. 08. 2000 (GVOBl. M-V S. 360), der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes M-V vom 01.06.1993 (GVOBl. M-V S. 522) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Plaaz am 07.01.2002 folgende Friedhofsgebührensatzung erlassen.
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren entsprechenddieser Satzung erhoben. Die Einrichtungen bestehen aus der Feierhalle, der öffentlichen Wasserentnahmestelle undder Abfallbeseitigung. In dieser Benutzung nicht enthalten, sind gemeindliche Leistungen für Beisetzungen, Gruftherstellung und Umbettungen.
§ 2 Entrichten der Gebühren
Die Gebühren sind nach Rechnungslegung zu zahlen. Gebührenschuldner ist der Antragsteller bzw. der Auftraggeber.
§ 3 Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren sind nach Erhalt des Gebührenbescheides innerhalb von 30 Tagen fällig.
§ 4 Grabplatzgebühren
Die Grabplatzgebühren enthalten neben den Gebühren für das Nutzungsrecht ( 25 Jahre pro Grabstätte) auch die anteiligen Unterhaltungskosten für die in § 1 genannten Einrichtungen. (1) Reihengrabstätte Einzelgrabstätte 300,00 EUR Doppelgrabstätte 600,00 EUR (2) Verlängerung des Nutzungsrechts für eine Einzelgrabstätte 12,00 EUR eine Doppelgrabstätte 24,00 EUR (3) Vorzeitiger Nutzungsablauf Bei Rückgabe der Grabstätte vor Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist von 25 Jahren wird für die restlichen Jahre eine Unterhaltungsgebühr pro Jahr und Grabstelle von 10,00 EUR erhoben. (4) Für die Benutzung der Feierhalle sind 75,00 EUR zu zahlen.
§ 5 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Damit tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 21.08.1995 außer Kraft. Plaaz, den 19.02.2002 Bildat Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 07.01.2002 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung der Gemeinde Plaazfür den Friedhof Plaaz Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg— Vorpommern (KV M—V) vom 18. Februar 1994 wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung Plaaz vom 06.02.1995 folgende Friedhofssatzung erlassen.
§ 1 – Zweckbestimmung und Verwaltung
- 1. Die Gemeinde Plaaz unterhält einen Friedhof.
- 2. Der Friedhof dient der Beisetzung aller Personen, die beiihrem Ableben Bürger oder Einwohner der Gemeinde Plaaz warensowie denjenigen, die ein Anrecht auf Benutzung eines Wahlgrabes haben. Für andere bedarf es einer vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
- 3. Der Friedhof wird vom Amt Güstrow—Land (Bauamt), Heideweg 43, 18273 Güstrow, verwaltet. § 2 Sperrung und Entwidmung 1 . Der Friedhof kann aus zwingenden Gründen durch Beschluß der Gemeindevertretung nach Ablauf der Ruhefrist der zuletztbenutzten Grabstellen für weitere Bestattungen ganz oderteilweise gesperrt werden. Dies gilt auch für einzelne Grabstätten.
- 2. Mit der Sperrung erlöschen alle Bestattungsrechte. Den Berechtigten an Wahlgräbern, deren Nutzung noch nicht abgelaufen ist, können auf Antrag andere Gräber ähnlicher Artüberlassen werden. § 3 Öffnungszeiten und Besuch
- 1. Für den Besuch des Friedhofes werden je nach der Jahrezeitbesondere Öffnungszeiten festgesetzt. Die Öffnungszeitenwerden durch Anschlag am Eingang des Friedhofesbekanntgegeben.
- 2. Die Gemeinde kann bei Baumaßnahmen und bei Unwetterschädenbzw. Havarien das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. § 4 Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortesentsprechend zu verhalten.
- 2. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- 3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestatteta) das Mitbringen von Tieren,
- b) das Rauchen während einer Bestattung,
- c) das Spielen von Kindern und das Lärmen,
- d) das Anbieten von Waren oder gewerblichen Leistungen sowiedas Verteilen von Druckschriften,
- e) das gewerbemäßige Fotografieren,
- f) das Ablagern von Abraum und Abfällen außerhalb der hierfürvorgesehenen Plätze,
- g) das Beschädigen oder Verunreinigen des Friedhofes undseiner Einrichtungen § 5 Gewerbliche Arbeiten
- 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibendebedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde.
- 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die infachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und selbst oder deren fachlicher Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben.
- 3. Die Ausführung gewerblicher Arbeiten ist nur an Werktagenwährend der amtlichen Öffnungszeiten, jedoch nicht länger alsbis 18.00 Uhr zulässig.
- 4. Soweit es zur Ausübung ihres Gewerbes erforderlich ist, dürfen Gewerbetreibende die Wege auf dem Friedhof mitgeeigneten Fahrzeugen befahren. Die Geschwindigkeit von
10 km/h darf nicht überschritten werden.
- 5. Gewerbliche Arbeiten sind so auszuführen, daß Schäden und Beeinträchtigungen an bereits vorhandenen Grabstätten und anden Einrichtungen des Friedhofes vermieden werden. Angerichtete Schäden sind unverzüglich beim Bürgermeisteranzuzeigen und vom Verursacher zu beseitigen. Wird einangerichteter Schaden von dem dafür Verantwortlichen trotz Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht behoben, sowird der Schaden auf Kosten des Verursachers beseitigt. § 6 Anmeldungen von Beerdigungen
- 1. Eine beabsichtigte Beerdigung ist beim Beerdigungshaus der Wahl anzumelden.
- 2. Alle weiteren Absprachen erfolgen durch das Beerdigungshausmit der Gemeinde Plaaz, vertreten durch das Amt Güstrow—Land, Heideweg 43, 18273 Güstrow. § 7 Anlage von Gräbern
- 1. Die Gräber müssen so tief ausgehoben werden, daß zwischen deroberen Kante des Sarges und der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) mindestens eine Erdschicht von 1,00 m liegt.
- 2. Jedes Grab darf nur mit einer Leiche belegt werden.
- 3. Am Fußende eines Reihengrabes kann die Leiche eines Kindesunter einem Jahr beigesetzt werden. Zwillinge unter einem Jahr können auf einer Grabstelle beigesetzt werden. § 8 Ruhefrist
- 1. Nach erfolgter Beisetzung beträgt die Ruhefrist jeder Leiche 25 Jahre.
- 2. Nach Ablauf der Ruhefrist kann ein Grab neu belegt werden.
§ 9 – Särge und Leichkammer
- 1. Die zu bestattenden Leichen müssen sich in einem verschlossenen Sarg befinden. Die für die Bestattung verantwortlichen Beerdigungsunternehmer haften der Gemeinde gegenüberfür Schäden, die aus der Nichtbefolgung dieser Aufforderungentstehen.
- 2. Für die Überführung von Leichen und Aschen bis ins Grab habendie verantwortlichen Beerdigungsunternehmen zu sorgen.
- 3. Die Leichen werden, soweit es der Raum gestattet, in die aufdem Friedhof befindliche Feierhalle auf Wunsch der Hinterbliebenen (über das Beerdigungsunternehmen) oder aufordnungsbehördliche Anweisung aufgenommen.
- 3. Die Leichen von Personen, die an einer anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheit verstorben sind, müssen unverzüglichin geschlossenem Sarg in die Leichenkammer gebracht werden. Eine Öffnung der Särge ist nur mit Genehmigung deszuständigen Gesundheitsamtes gestattet. Im übrigen geltenetwaige weitergehende bundes— oder landesrechtliche Vorschriften. § 10 Umbettungen von Särgen und Urnen 1 . Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.
- 2. Umbettungen von Särgen und Urnen sind nur aus wichtigen Gründen mit besonderer Genehmigung der Gemeinde Plaazzulässig. Die dazu erforderliche Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde sowie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtessind von dem Beerdigungsunternehmen beizubringen.
- 3. Die Kosten der Umbettung hat derjenige zu tragen, auf dessen Veranlassung sie vorgenommen wird. Die Wiederbestattung Leiche auf eine andere Grabstätte gilt als neue Beisetzung. Die Gemeinde Plaaz ist berechtigt, den Zugang zum Friedhofwährend der Umbettung zu sperren.
§ 11 – Arten der Grabstätten
- 1. Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.
- 2. Es werden eingerichtet: Einstellige Reihengrabstätten Grabstätten für 1 Person Länge 2,30 m, Breite 1,30 m Einstellige Wahlgrabstätte Länge 2,30 m ‚ Breite 1,30 m Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten vervielfacht sich die Breite entsprechend. § 12 Reihengrabstätten
- 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Beerdigungsfalleohne Rechte auf Auswahl eines bestimmten Platzes der Reiheabgegeben werden. Sie werden für die Dauer der Ruhefristüberlassen.
- 2. Umbettung aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte ist unzulässig.
- 3. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätteist nicht möglich.
- 4. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattetwerden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, die Leichen vongleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 6 Jahren zubestatten oder ein Urne beizusetzen, sofern die Ruhezeitdadurch nicht überschritten wird. (Ruhezeit bei Kindern unter 6 Jahren 15 Jahre).
- 5. Reihengrabstätten sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht diestrotz Aufforderung nicht, so können sie von der Gemeindeeingeebnet werden.
§ 13 – Wahlgrabstätten
- 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, andenen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anläßlich eines Todesfallesverliehen.
- 2. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworbenwerden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für diegesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerbist möglich, wenn in den letzten 5 Jahren vor Nutzungszeiteine weitere Bestattung erfolgt ist.
- 3. Wahlgrabstätten werden als ein— oder mehrstellige Grabstättenund als Einfachgrab vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
- 4. Das Nutzungsrecht bei Wahlgrabstätten kann ohne Entschädigungentzogen werden, wenn die Grabstätten nicht den Vorschriftenentsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigwerden. Die Nutzungsberechtigten sind vor Entzug unter Fristsetzung schriftlich aufzufordern, die Grabstätte in Ordnung zu bringen. Sind die Berechtigten nicht bekannt, so ist ihnen durchöffentliche Bekanntmachung eine Frist zu setzen. Es istdarauf hinzuweisen, daß das Nutzungsrecht nach Fristablauferlischt. § 14 Urnenbeisetzungen 1 .Für Urnenbeisetzungen stehen Reihengrabstätten und Wahl— grabstätten zur Verfügung.
- 2. Die Beisetzung der Urne hat in einer Tiefe von 65 cm zuerfolgen.
- 3. In einer Wahlgrabstelle dürfen die Urnen mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, jedochkeineswegs mehr als 6 Urnen.
§ 15 – Übertragung und Erlöschen von Nutzungsrechten
- 1. Die Übertragung von Grabnutzungsrechten an Dritte istunzulässig.
- 2. Wurde das Nutzungsrecht bzw. die Ruhefrist nach Erlöschennicht verlängert, so hat die Gemeinde das Recht, etwaaufgefundene Gebeine und Aschenreste auf dem Boden der Grufteingraben zu lassen. § 16 Grabmale und gärtnerische Anlagen
- 1. Die Grabstätten und gärtnerischen Anlagen sind in die Umgebung harmonisch einzufügen und müssen mit der Würde des Friedhofes vereinbar sein.
- 2. Grabmale müssen niveaugleich gehalten werden.
- 3. Zur Bepflanzung sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören.
- 4. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstellen zuentfernen. § 17 Vorschriften für Grabmale
- 1. Auf den Grabstellen darf nach Einebnung des Bodens ein Grabmal aufgestellt werden. Grabmale sollen in der Regel nicht höher als 1 Meter sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Das Aufstellenvon Gedenktafeln für Angehörige ist zulässig.
- 2. Bei der Gestaltung der Grabmale ist nicht gestattet:
- a) Flächengestaltungen mit Gips, Zementmasse, Gebilde aus Baumrinde, Kork, Tropfstein;
- b) Farbanstriche von Grabmalen und das Anmalen von Inschriften mit aufdringlicher Farbe;
- c) feste Einfriedungen mit einer Höhe über 20 cm;
- d) figürlicher Schmuck aus künstlichen Materialien;
- e) Inschriften. die der Würde des Friedhofes nichtentsprechen;
f) das flächige Auslegen der Grabstätte mit festen Materialien;
§ 18 – Haftung bei Beschädigungen
- 1. Die Nutzungsberechtigten haften für den Schaden, der durch Umfallen von Grabmalen entsteht oder in anderer Weise durchdie Anlage der Grabstätte verursacht wird.
- 2. Für vermeidbare Beschädigungen an Grabmalen, Grabzubehör und Pflanzungen, die bei der Grabanfertigung und Beerdigungenentstehen, übernimmt die Gemeinde Plaaz keine Haftung. Entstehende Kosten hierfür gehen zu Lasten des jeweiligen Nutzungsberechtigten. § 19 Gebühren Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren aufgrund einer besonderen Gebührensatzung erhoben. § 20 Inkrafttreten Diese Friedhofssatzung tritt mit Bekanntmachung im Amtsblatt des Amtes Güstrow-Land in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Friedhofsgebührensatzung in Kraft. Plaaz, den 06. 02. 1995 Bildat Bürgermeister