🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 02.11.2017 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzüng
für den Friedhof in Badendiek, Bellin, Groß Upahl, Karcheez, Kirch Kogel, Kirch Rosin, Lohmen und Zehna vom 9y.-.fel.r. ......
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 34 der Friedhofssatzung erlässt der Kirchengemeinderat dienachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Badendiek, Bellin, Groß Upahl, Karcheez, Kirch Kogel, Kirch Rosin, Lohmen und Zehna. Dieser Beschlussbedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
Inhaltsübersicht
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren
§ 5 Gebührenhöhe
§ 6 Zusätzliche Leistungen -
§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts
§ 8 Inkrafttreten
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehendaufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 '
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:
- 1. der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist,
- 2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist,
- 3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,
- 4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
- 5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen. (2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. (3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtung können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden.
§ 3 – Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind. (2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
§ 4 – Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundetsowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 5 – Gebührenhöhe
- 1. Grabnutzungsgebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten gemäß der Friedhofssatzung an Wahlgrabstätten -für Urnen je Grabbreite für 25 Jahre 350,00 EUR -Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr 14,00 EUR
Wahlgrabstätten -für Särge je Grabbreite für 25 Jahre 450,00 EUR -Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr 18,00 EUR
Baumwahlgrabstätten (nur in Lohmen und Kirch Kogel) -für Urnen je Grabbreite für 25 Jahre 350,00 EUR -Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr 14,00 EUR
Urnenreihenanlage (nur in Badendiek, Kirch Rosin, Lohmen und Zehna) 1.100,00 EUR -für Urnen je Grabbreite für 25 Jahre -inklusive Friedhofsunterhaltungsgebühren und Pflege
Urnengemeinschaftsanlage (nur in Kirch Rosin) 1.200,00 EUR -für Urnen je Grabbreite für 25 Jahre -inklusive Friedhofsunterhaltungsgebühren und Pflege
Urnengemeinschaftsanlage „rund“ (nur in Lohmen) 1.300,00 EUR -für Urnen je Grabbreite für 25 Jahre -inklusive Friedhofsunterhaltungsgebühren
Urnengemeinschaftsanlage „eckig“ (nur in Lohmen) 1.500,00 EUR -für Urnen je Grabbreite für 25 Jahre -inklusive Friedhofsunterhaltungsgebühren, Pflege und Namensnennung
Rasengrabstätten -für 1 Sarg oder 2 Urnen je Grabbreite für 25 Jahre 1.500,00 EUR -Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasengrabstätte je Grabbreite und Jahr -inklusive Friedhofsunterhaltungsgebühren und Pflege 60,00 EUR
Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechteswerden für die gesamte Dauer im Voraus erhoben. 2. Friedhofsuhterhaltungsgebühr
Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs Kirch Rosin eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 30,00 EUR je Grabbreite und Jahr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert: a anteilige Personal- und Personalnebenkosten der Friedhofsunterhaltung b Kosten für Maschinen, Reparaturen und Wartungskosten c Betriebsmittel, Treibstoffe, Verbrauchsmittel d Kosten für Wasser und Müll e Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen f anteilige Verwaltungskosten der Friedhofsunterhaltung
Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs Badendiek, Beilin, Groß Uphal, Karcheez, Kirch Kogel, Lohmen und Zeh na eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 20,00 EUR je Grabbreite und Jahr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert: a anteilige Personal- und Personalnebenkosten der Friedhofsunterhaltung b Kosten für Maschinen, Reparaturen und Wartungskosten > c Betriebsmittel, Treibstoffe, Verbrauchsmittel d Kosten für Wasser und Müll e Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen f anteilige Verwaltungskosten der Friedhofsunterhaltung
Die Gebühr wird jährlich im Voraus erhoben.
- 3. Gebühr für die vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts nach schriftlicher Genehmigung des Friedhofsträgers gemäß Friedhofssatzung Vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts pro Jahr und Grabbreite 20,00 EUR (zuzüglich der Gebühr für die Friedhofsunterhaltungsgebühren)
Die Gebühr wird jährlich im Voraus erhoben.
- 4. Gebühr für die Umwandlung einer Wahlgrabstätte in ein Wahlgrab in Raseniage / Gebühr für die Verlängerung eines Wahlgrabes in Rasenlage Gebühr eines Wahlgrabes in Rasenlage pro Jahr und Grabbreite (zuzüglich der Gebühr für ein Grabnutzungsrecht und 20,00 EUR den Friedhofsunterhaltungsgebühren)
Die Gebühr wird jährlich im Voraus erhoben.
- 5. Benutzungsgebühren Benutzung der Kirche bei weltlichen Trauerfeiern 150,00 EUR
- 6. Verwaltungsgebühren Bestattungsgebühr je Bestattung 150,00 EUR Genehmigungsgebühr für eine Umbettung 80,00EUR Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde 15,00EUR Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals . 40,00 EUR Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes pro Jahr 40,00EUR Verwaltungsgebühr je angefangene halbe Stunde 19,25EUR Mahnkosten je Mahnschreiben 3,50EUR §6 Zusätzliche Leistungen
Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 7 – Zurücknahme des Nutzungsrechts
Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, abernach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.
§ 8 – Sn-Kraft-Treten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die bisher gültige Friedhofs gebührenordnung vom 02.11.2017 sowie vom 15.06.2020 sowie deren Änderungen außer Kraft.
Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Lohmen am
Vorsitzendes oder stellvertretendes weiteres Mitglied des Kirchengevorsitzendes Mitglied des Kirchenge- meinderatesmeinderates
Der Beschluss über die Satzung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am .. At>.,sD .. aOXS.......
Gebuehrenordnung
Entgeltordnung für die Nutzung der Trauerhalle Lohmen
Für die Nutzung der Trauerhalle Lohmen werden gemäß § 14 Abs. 2, § 22 Abs. 3 Ziffer 11, § 43 Abs.1, § 44 Abs. 1 und Abs. 2 Pkt.1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), Entgelte erhoben.
§ 1 Allgemeines
Auf dem Friedhof in Lohmen ist eine Trauerhalle, die sich in Eigentum der Gemeinde Lohmen befindet. Für die Benutzung der Trauerhalle im Zusammenhang mit einer Trauerfeier wird ein Entgelt erhoben. Das Entgelt dient zum Ausgleich anfallender Bewirtschaftungskosten. Bestattungsunternehmen melden im Auftrag der Angehörigen die Nutzung der Trauerhalle im Amt Güstrow-Land / Bau- und Liegenschaftsamt an. Die Bestattungsunternehmen haften für alle Schäden, die sie und ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der Friedhofshalle schuldhaft verursacht haben. Die Reinigung der Halle wird durch die Gemeinde Lohmen beauftragt.
§ 2 Entrichtung eines Leistungsentgeltes
Das Entgelt ist nach Rechnungslegung zu zahlen. Entgeltschuldner ist der Antragsteller oder Derjenige, in dessen Auftrag die Trauerhalle benutzt wird.
§ 3 Fälligkeit des Leistungsentgeltes
Das Entgelt ist nach Erhalt des Entgeltbescheides innerhalb von 30 Tagen fällig.
§ 4 Nutzungsentgelt
Für die Benutzung der Feierhalle sind 150,00 € zu zahlen.
§ 5 In-Kraft-Treten
Die Entgeltordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Lohmen, den ..................
Dikau Bürgermeister
Kombidokument (Satzung + Gebühren) Lohmen
Friedhofssatzung
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofssatzung für die Friedhöfe der örtlichen Kirchen zu Badendiek, Bellin, Groß Upahl, Karcheez, Kirch Kogel, Kirch Rosin, Lohmen und Zehna der Evangelisch-Lutherischen Kir chengemeinde Lohmen. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung ge mäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs § 1 Verwaltung §2
Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften Ordnung auf dem Friedhof §3 Trauerfeier, Totengedenkfeiern §4 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof §5 Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen §6
Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften Anmeldung der Bestattung §7 Verleihung des Nutzungsrechts §8 Grabstätte §9 Ausheben, Tiefe und Schließen eines Grabes § 10 Särge § 11 Ruhezeit § 12 Grabbelegung § 13 Umbettung § 14 Grab- und Bestattungsregister § 15
Vierter Abschnitt: Grabstätten Arten der Grabstätten §16 Wahlgrabstätten §17 Urnengrabstätten § 18 Rasengrabstätten § 19
Fünfter Abschnitt: Friedhofskapelle/Kirche Benutzung der Friedhofskapelle/Kirche § 20 Ausschmückung der Friedhofskapelle/Kirche § 21
Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen Mindeststärke der Grabmale § 22 Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen § 23 Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichenAnlagen § 24 Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 25 Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichenAnlagen § 26 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale bedeutender Persönlichkeiten § 27 Entfernung von Grabmalen § 28
Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflegender Grabstätten Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten §29 Nicht ordnungsgemäße Gestaltung und Vernachlässigung der Grabstätten § 30
Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften §31 Alte Rechte §32 Pastorengrabstätten §33 Gebühren §34 Schließung und Entwidmung §35 Rechtsbehelfe §36 Inkrafttreten §37
l Friedhofssatzung
für die Friedhöfe in Badendiek, Bellin, Groß Upahl, Karcheez, Kirch Kogel, Kirch Rosin, Lohmen und Zehna
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs
(1) Die Friedhöfe in Badendiek, Bellin, Groß Upahl, Karcheez, Kirch Kogel, Kirch Rosin, Lohmen und Zehna stehen im Eigentum der Evangelisch-Lutherischen Kirche zu Baden diek, Bellin, Groß Upahl, Karcheez, Kirch Kogel, Kirch Rosin, Lohmen und Zehna. Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Lohmen. (2) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt und dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben im Bereich der kommunalen Gemeinde bzw. im Bereich der Kirchengemeinde ihren Wohnsitz hatten oder vor ihrem Tode auf dem Friedhof ein Grabnutzungsrecht erworben haben. (3) Der Friedhofsträger kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
§ 2 – Verwaltung
(1) Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchengemeinderat. Dieser bildet zur Verwaltung des Friedhofs einen Friedhofsausschuß oder setzt hierfür eine Friedhofsverwaltung ein. (2) Die örtliche Verwaltung des Friedhofs erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Kir chenkreisverwaltung oder ein Berechner nehmen die finanzielle Verwaltung gemäß den Vorschriften der Kirchengemeindeordnung wahr. (3) Für die Ausübung der Aufsicht kann sich der Kirchengemeinderat eines Friedhofsver walters/Friedhofsmitarbeiters bedienen. Dieser führt sein Amt nach einer vom Anstel lungsträger zu erlassenden Dienstanweisung.
Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften
Ordnung auf dem Friedhof
(1) Das Betreten des Friedhofs ist nur während der Tageslichtzeit gestattet. (2) Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst sowie der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 7 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung von Erwach senen betreten. (3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Bereiche des Friedhofs vorübergehend untersagen. (4) Nicht gestattet ist insbesondere:
a) Grabstätten und die Friedhofsanlagen und Einrichtungen außerhalb der Wege unbe rechtigt zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
b) Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,
c) Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen,
d) in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
e) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
f) das Rauchen auf dem Friedhof,
g) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Geneh migung erteilt ist,
h) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste,
i) das Führen von Hunden ohne Leine, j) das Verteilen von Druckschriften mit Ausnahme der Druckschriften, die im Rahmen von Bestattungsfeiern üblich sind,
k) das Telefonieren mit Mobiltelefonen während einer Begräbnisfeier oder bei Totenge denkfeiern.
J1 4526 Trauerfeiern, Totengedenkfeiern
(1) Bei evangelisch-lutherischen kirchlichen Trauerfeiern sind Ansprachen im Gottesdienst und am Grab, die nicht Bestandteil der kirchlichen Handlung sind, erst nach Beendigung der kirchlichen Feier zulässig. Dies gilt ebenfalls für die Mitwirkung von nichtkirchlichen Musikvereinigungen. (2) Die Beisetzung Andersgläubiger oder Konfessionsloser ist unter den für sie üblichen Formen gestattet. (3) Eine für regelmäßige Gottesdienste geweihte Kirche darf nur auf der Grundlage der Kon zeption der Landeskirche für weltliche Trauerfeiern zur Verfügung gestellt werden. (4) Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pastors auf dem Friedhof abgehalten werden, müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Sie dürfen keine Ausführungen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre, ihre Gebräuche oder ihre Diener empfunden werden können. Bei zu erwartenden Zuwiderhandlungen darf die Trauerfeier nur gewährt werden, wenn der Antragsteller ver sichert, nicht gegen die Regelung des Absatzes 4 zu verstoßen. (5) Totengedenkfeiern und nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der diesbe zügliche Antrag ist spätestens drei Tage vorher schriftlich an die Friedhofsverwaltung zu stellen. Die Religionsgemeinschaften bedürfen für die Osterfeier am Kreuz und für die Totenge denkfeier zu Allerheiligen und am Ewigkeitssonntag keiner Zustimmung. Ebenso kann der Völksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge am Volkstrauertag ohne Zustimmung nach vorheriger Information der Friedhofsverwaltung Kranzniederlegungen mit einer Feier vornehmen.
§ 5 – Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Bestatter, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerblichen Tätigkeiten auf dem Fried hof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzei tig den Umfang der Tätigkeit festlegt. (2) , Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Ge werbes ihre Eintragung in das nach der Handwerksordnung zu erstellende Verzeichnis und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der An tragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversiche rungsschutz nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigung durch die Friedhofsverwal tung. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bediens tetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem auf sichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch schriftliches Einverständnis des Auftrag gebers nachzuweisen. (5) Die Zulassung kann befristet werden. (6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur an Werktagen zwischen 7.00 und 18.00 Uhr, außer am Buß- und Bettag, ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof grundsätzlich untersagt. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Bestattungen oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die La gerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (8) Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbli che Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Rege lungen zu beachten und diese bei Erteilung der Gewerbegehehmigung schriftlich anzu erkennen. Exemplare sind gegen Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erhältlich. (9) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zu sammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (10) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofssat zung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr gege ben sind, kann die örtliche Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde bei der Kirchenkreisverwaltung Außenstelle Güstrow, Sankt-Jürgens-Weg 23, 18273 Güst row oder beim Friedhofsträger eingelegt werden. (11) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 Satz 1 und die Absätze 3 bis 10 gelten entsprechend.
§ 6 – Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen
(1) Jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. (3) Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden. Eine Strafanzeige kann er stattet werden.
Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anmeldung der Bestattung
(1) Unabhängig von der Anmeldung beim Pastor ist jede Bestattung so bald wie möglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch oder eine Genehmigung der für den Bestat J tungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde vorzulegen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nut zungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung bzw. der Pastor setzen Ort, Tag und Stunde der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen in der Regel montags bis freitags.
§ 8 – Verleihung des Nutzungsrechts1 2 3 4
(1) Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der Friedhofssat zung zu nutzen. (2) Über die Verleihung des Nutzungsrechts soll dem Berechtigten eine Urkunde ausgestellt werden. (3) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Friedhofssatzung zu gewähren. Auf Verlangen ist die Friedhofssatzung auszuhändigen. (4) Das Nutzungsrecht wird nicht an Dritte übertragen. Ausnahmen bedürfen der Genehmi gung durch die Friedhofsverwaltung. (5) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines To des seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben des Nut zungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nach stehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf den Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16.02.2001, zuletzt geändert am 20.07.2017
c) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die leiblichen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter Buchstaben a bis h fallenden Erben. Sind keine Angehörigen der Gruppe nach den Buchstaben a bis h vorhanden oder zu er mitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nut zungsrechts auf eine andere Person ist mit Zustimmung des Friedhofsträgers möglich. (6) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den Rechtsnachfolger umge schrieben. Ihm obliegt die Gestaltung und Pflege der Grabstätte. (7) Kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Berechtigten nicht erzielt werden, so ist - falls ein Rechtsstreit zwischen den Erben nicht in Betracht kommt - der Fried hofsträger berechtigt, diesen endgültig zu bestimmen. (8) Hinterlässt der Nutzungsberechtigte keine Erben, fällt die Grabstätte an den Eigentümer zurück. (9) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte und die Pflege derselben nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestal tung der Grabstätte darf dadurch nicht geändert oder gestört werden. (10) Soll die Beerdigung in einer Wahlgrabstätte erfolgen, für welche das Nutzungsrecht be reits zu einem früheren Zeitpunkt erworben wurde, ist der Nachweis der Nutzungsbe rechtigung zu erbringen. (11) Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird. (12) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann zwischen Grabstätten in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabstätten in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gewählt werden. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahl möglichkeit hinzuweisen und sich die Entscheidung schriftlich bestätigen zu lassen.
§ 9 – Grabstätte
(1) Ein Grab dient der Aufnahme eines Verstorbenen oder der Aufnahme der Asche eines Verstorbenen. (2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein. (3) Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden grundsätzlich folgende Mindestmaße eingehalten:
a) Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m
b) Gräber für Personen über 5 Jahren: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m
c) Urnengrabstätten: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m.
§ 10 – Ausheben, Tiefe und Schließen des Grabes
(1) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben des Grabes entfernen zu lassen. Sofern vor und beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grab zubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu er statten. (2) Ein Grab darf nur von denjenigen ausgehoben und geschlossen werden, die mit dieser Aufgabe von der Friedhofsverwaltung beauftragt sind. (3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Flügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (4) Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben. (5) Nach der Beerdigung ist das Grab wieder zu schließen.
§ 11 – Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Lei chentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Rege lungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Be stattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht ent gegen stehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag geben den Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend. (2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grund wassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetz ten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen. (4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend. (5) Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Grüften sind nur Steinsärge, Me tallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bo dens oder des Grundwassers zu verändern.
§ 12 – Ruhezeit
(1) Die allgemeine Ruhezeit für Särge beträgt 25 Jahre, für Urnen ebenfalls 25 Jahre. (2) Die Gräber Gefallener und verstorbener Kriegsgefangener sowie unter Kriegseinwirkung verstorbener ausländischer Zivilpersonen haben entsprechend des Genfer Abkommens zum Schutz von Kriegsopfern vom 12. August 1949 dauerndes Ruherecht.
§ 13 – Grabbelegung
(1) Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur einmal mit einem Sarg belegt werden. (2) Für die Beisetzung von Aschenurnen in belegte Wahlgräber zur Erdbestattung gelten besondere Bestimmungen.
§ 14 – Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger des Friedhofs vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zu stimmung des Gesundheitsamtes. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wo chen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig. (3) Derjenige, der das Nutzungsrecht an der Grabstätte hat, kann eine Umbettung beim Friedhofsträger schriftlich unter Beifügung der.Zustimmung des Gesundheitsamtes be antragen. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstät ten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt nicht, wenn die Umbettung auf Veranlassung des Friedhofsträgers erfolgt. (5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund be hördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
§ 15 – Grab- und Bestattungsregister
(1) Für jeden Friedhof sind ein Grabregister und ein chronologisches Bestattungsregister über alle Gräber und Bestattungen sowie eine Übersicht über die Dauer der Ruhefristen und Nutzungsrechte zu führen. (2) Die zeichnerischen Unterlagen (Belegungsplan) sind stets zu aktualisieren.
Vierter Abschnitt: Grabstätten
§ 16 – Arten der Grabstätten
Die Grabstätten werden unterschieden in -Wahlgrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gestaltungsvor schriften, -Urnengrabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, -Rasengrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften, -Urnengrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften, -Baumwahlgrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
§ 17 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch einzeln (Einzelgräber) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengräber) für eine Nutzungszeit von 25 Jahren vergeben wird. Die Lage der Wahlgrabstätte wird mit dem Erwerber des Nutzungsrechts abgestimmt. (2) Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen in dieser Wahlgrabstätte zu entscheiden. (3) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängert werden. (4) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit von 25 Jahren überschritten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit für sämtliche Grabbreiten zu verlängern. Das Nutzungsrecht wird nur um volle Jahre verlängert. (5) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben wer den. Gebühren werden nicht erstattet. Die Rückgabe des Nutzungsrechts an teilbelegten oder belegten Wahlgrabstätten ist nur nach schriftlichem Antrag und Beibringen eines gewichtigen Grundes möglich. Er bedarf der Genehmigung durch den Friedhofsträger oder der Friedhofsverwaltung. Die Rückgabe des Nutzungsrechts setzt die Zahlung ei ner festgesetzten jährlichen Gebühr bis zum Ablauf der Ruhezeit und die Umgestaltung der Grabstätte in ein Wahlgrab in Rasenlage voraus. Das Grabmal darferst nach Ablauf der letzten Ruhezeit entfernt werden. a §18 Urnengrabstätten
(1) In Urnenwahlgrabstätten in besonderen Urnenfeldern (§ 9 Abs. 3c) können je Grabbreite 2 Urnen beigesetzt werden. Sind keine besonderen Urnenfelder eingerichtet, können in leere Wahlgrabstätten für Erdbestattungen 2 Urnen beigesetzt werden. (2) In bereits belegte Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können je Grabbreite 1 Urne zu sätzlich beigesetzt werden. Die Bestimmungen des § 17 Absatz 4 gelten entsprechend'. (3) Ist die Wahlgrabstätte zuerst mit einer Urne belegt, kann kein Sarg mehr auf dieser Grab stätte beigesetzt werden. (4) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, finden die Vorschrif ten über Wahlgrabstätten entsprechende Anwendung. (5) Der Beisetzung von Urnen dient auch die Urnengemeinschaftsanlage in Kirch Rosin. Hier darf pro Grabplatz 1 Urne beigesetzt werden. Nach der Bestattung wird das zuvor entfernte Rasenstück wiedereingesetzt. Der Erwerb eines Platzes in der Urnengemein schaftsanlage zu der laut Gebührensatzung festgelegten Gebühr, beinhaltet den Grab platz, die Pflege und die Friedhofsunterhaltungsgebühr. Der Friedhofträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist die Urnengemeinschaftsanlage zu pflegen und in Stand zu halten. Eine anonyme Bestattung ist nicht zulässig. Die exakte Lage der Urnen ist in der Friedhofverwaltung dokumentiert. Es gilt die Ruhezeit für die Urnengrabstätten. Pro 1 Grabbreite muss ein stehender Grabstein in Form einer Stele mit den max. Maßen von 0,35 m in der Breite und 0,80 m in der Höhe und 0,14 m Tiefe durch den Nutzungsbe rechtigten beauftragt und durch einen zugelassenen Steinmetz installiert werden. Diese Urnengräber dürfen weder mit einer Steinplatte noch mit Kieselsteinen oder steinähnli chem Material abgedeckt werden. Die Bepflanzung der Fläche des erworbenen Platzes in der Urnengemeinschaftsanlage obliegt dem Nutzungsberechtigten. Das Ablegen von Kunstblumen ist verboten. (6) Der Beisetzung von Urnen dient auch die Urnengemeinschaftsanlage „rund“ in Loh men. Hier dürfen pro Grabplatz 1 bis 2 Urnen beigesetzt werden. Der Erwerb eines Plat zes in der Urnengemeinschaftsanlage zu der laut Gebührensatzung festgelegten Ge bühr beinhaltet den Grabplatz und die Friedhofsunterhaltungsgebühr. Die Pflege des Grabplatzes erfolgt durch den Nutzungsberechtigten. Eine anonyme Bestattung ist nicht zulässig. Die exakte Lage der Urnen ist in der Friedhofverwaltung dokumentiert. Es gilt die Ruhezeit für die Urnengrabstätten. Pro Grabplatz muss ein schräg liegender Grab stein mit Keil mit den max. Maßen von 0,30 m x 0,40 m x 0,03 m sowie dem Geburts und Sterbejahr der hier Bestatteten durch den Nutzungsberechtigten beauftragt und durch einen zugelassenen Steinmetz installiert werden. Vor Einbringung des Grabsteins hat der Steinmetz einen schriftlichen Antrag mit der Skizze und den Maßen der Fried hofsverwaltung in geeigneter Weise zur Genehmigung vorzulegen. Diese Urnengräber J dürfen weder mit einer Steinplatte noch mit Kieselsteinen oder steinähnlichem Material abgedeckt werden. Das Ablegen von Kunstblumen ist verboten. (7) Der Beisetzung von Urnen dient auch die Urnengemeinschaftsanlage „eckig“ in Loh men. Hier darf pro Grabplatz 1 Urne beigesetzt werden. Der Erwerb eines Platzes in der Urnengemeinschaftsanlage zu der laut Gebührensatzung festgelegten Gebühr beinhal tet den Grabplatz, die Pflege, die Namensnennung und die Friedhofsunterhaltungsge bühr. Der Friedhofträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist die Urnengemein schaftsanlage zu pflegen und in Stand zu halten. Eine anonyme Bestattung ist nicht zu lässig. Die exakte Lage der Urnen ist in der Friedhofverwaltung dokumentiert. Es gilt die Ruhezeit für die Urnengrabstätten. Das Ablegen von Schalen, Figuren oder Kunstblu men ist verboten: Die Blumen sollen nur auf den dafür vorgesehenen Bereichen links und rechts in den Ecken in Vasen abgestellt werden. Dafür hat der Friedhofsträger Ra sengittersteine verlegt, einige Vasen werden durch den Friedhofsträger bereitgestellt. Nach den Beisetzungen sollen die verwelkten Blumen und Kränze durch die Nutzungs berechtigten beräumt werden. (8) Der Beisetzung von Urnen dienen auch die Urnenreihenanlagen in Badendiek, Kirch Rosin, Lohmen und Zehna. Diese bestehen in Kirch Rosin und Zehna aus einem Ra senfeld, welches in Raster von 0,50 x 0,50 m aufgeteilt ist und pro Raster den Platz für eine Urne vorsieht. Nach der Bestattung wird das zuvor entfernte Rasenstück wieder eingesetzt. in Lohmen werden die Urnen nacheinander in Grabreihen beigesetzt. Die Bepflanzung erfolgt über den Friedhofsträger mit kriechendem. Dauergrün. Eine Entfer nung dieser Bepflanzung durch die Angehörigen ist nicht gestattet. Eine weitere Bepflan zung durch den Nutzungsberechtigten ist, in Lohmen nicht gestattet. In Badendiek ist eine Bepflanzung der Grabreihen durch die Angehörigen möglich. Der Erwerb eines Plat zes in der Urnengemeinschaftsanlage zu der laut Gebührensatzung festgelegten Ge bühr, beinhaltet den Grabplatz, die Pflege und die Friedhofsunterhaltungsgebühr. Der Friedhofträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist die Urnenreihenanlage zu pflegen und in Stand zu halten. Auf jeder Grabstätte muss eine schräg oder ebenerdig im Boden liegende Grabplatte mit dem Namen, sowie Geburts- u. Sterbejahr des hier Bestatteten durch einen Steinmetz installiert werden. Vor Einbringung des Grabsteins hat der Steinmetz einen schriftlichen Antrag mit der Skizze und den Maßen der Fried hofsverwaltung in geeigneterWeise zur Genehmigung vorzulegen. Für den Erwerb des Grabmals in der geforderten Form ist der Nutzungsberechtigte zuständig. Es gilt die Ru hezeit für die Urnengrabstätten. Zum Ablegen von Blumen oder Kränzen ist ein zentraler Platz in der Urnenreihenanlage ausgewiesen. Wo kein zentraler Platz vorhanden ist, kann eine Steckvase neben den Grabstein gestellt werden. Das Ablegen von Kunstblu men ist verboten. (9) Der Beisetzung von Urnen dienen auch die Baumwahlgrabstätten in Lohmen und Kirch Kogel. Der Erwerb eines Platzes in einer Baumwahlgrabstätte zu der laut Gebüh rensatzung festgelegten Gebühr beinhaltet den Grabplatz. Es darf pro Grabplatz 1 Urne beigesetzt werden. Auf dem Friedhof können auf vom Friedhofsträger festgelegten Flä chen eigene Bäume gepflanzt werden, die als Familienbäume für mindestens 6 Urnen beisetzungen genutzt werden können. Die Auswahl des Baumes ist mit dem Friedhofs träger abzustimmen. Der Nutzungsberechtigte ist für die Pflanzung und Pflege des Bau mes über die gesamte Nutzungszeit verantwortlich. Am Ende der Nutzungszeit der letz ten Beisetzung geht der Baum in das Eigentum des Friedhofsträgers über. Als Kenn zeichnung des einzelnen Urnenplatzes soll auf der entsprechenden Stelle eine Grab platte mit Vor- und Nachnamen des Verstorbenen durch den Nutzungsberechtigten be auftragt und durch einen zugelassenen Steinmetz installiert werden. Die Geburts- und Sterbedaten sowie ein Ornament dürfen hinzugefügt werden. Eine anonyme Beisetzung ist nicht möglich. Die exakte Lage der Urnen ist in der Friedhofsverwaltung dokumentiert. Der Nutzungsberechtigte verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefristen die Baumgrab stätte zu bepflanzen, zu pflegen und instand zu halten. Kann die Pflege durch den Nut zungsberechtigten nicht mehr gewährleistet werden, sind alle Bepflanzungen (bis auf den Baum) zu entfernen. Der Friedhofsträger kann gegen Zahlung einer festgesetzten Gebühr die Pflege für die restliche Ruhezeit übernehmen. Dazu erhält der Nutzungsbe rechtigte auf Antrag ein entsprechend schriftliches Angebot. Bei der ersten Beisetzung in einer Baumwahlgrabstätte sind die Gebühren einer Baumwahlgrabstätte für alle Plätze zu zahlen. Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit von 25 Jahren überschritten, so ist vor der Beisetzung des Nutzungsrechts mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit für sämtliche Urnenplätze zu verlängern. Das Nutzungs recht wird nur um volle Jahre verlängert. Eine Urnenumbettung aus einer Baumwahl grabstätte ist nicht möglich. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird jährlich berechnet.
§ 19 – Raseng rabsfätte
(1) Der Erwerb einer Rasenwahlgrabstätte zu der It. Gebührensatzung festgesetzten Ge bühr beinhaltet den Grabplatz, das Mähen des Rasens und die Friedhofsunterhaltungs gebühren. Der Friedhofsträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist den Rasen der Rasenwahlgrabstätten zu mähen und dauernd instand zu halten. Die Rasengrab stätten werden auf freien Plätzen im Gräberfeld vergeben. (2) Je Grabbreite dürfen in ein leeres Rasenwahlgrab 1 Sarg oder 2 Urne beigesetzt werden. (3) Die Ersteinrichtung (Beseitigung des Hügels) und Raseneinsaat erfolgt in der Regel spä testens bis zum neunten Monat nach der Beisetzung durch den Nutzungsberechtigten. Nach der Erstanlage der Grabstätte sind keine weiteren Bepflanzungen auf der Grab stätte zulässig. Es kann eine Steckvase in handelsüblicher Form für Schnittblumen auf gestellt werden. Sollten es mehr als eine sein, ist die Friedhofsverwaltung zur kostenlo sen Entsorgung jeder weiteren Vase, Pflanze oder Blumentopfes berechtigt. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, während der Rasenpflege der Grabstätte die Vase zeitweise zu entfernen. (4) Auf einer Rasenwahlgrabstätte muss zwingend ein Grabstein durch einen zugelassenen Steinmetz installiert werden. (5) Der Name des Verstorbenen und das Geburts- und Sterbejahr müssen in eingravierter, einfacher Schrift lesbar sein. (6) Vor Einbringung des Grabsteins hat der Steinmetz einen schriftlichen Antrag mit der Skizze und den Maßen der Friedhofsverwaltung in geeigneter Weise zur Genehmigung vorzulegen. (7) Für den Erwerb des Grabmals in der geforderten Form ist der Nutzungsberechtigte zu ständig. (8) Für Rasenwahlgrabstätten gelten ebenso die Bestimmungen des § 17.
Fünfter Abschnitt: Friedhofskapelle und Kirchen
§ 20 – Nutzung der Friedhofskirche
(1) Die Friedhofskirche ist für die kirchliche Feier bei der Beerdigung von Kirchenmitgliedern bestimmt. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle durch andere bedarf der Genehmigung des Fried hofsträgers. (3) Bei Bestattungen ohne Mitwirkung der Kirche darf die Ausstattung der Friedhofska pelle/Kirche nicht verändert werden. Insbesondere dürfen das Kruzifix und andere christ liche Symbole nicht verändert, verdeckt oder entfernt werden. (4) Das Öffnen und Schließen der Friedhofskapelle/Kirche sowie der Särge darf nur von dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Das Öffnen der Särge erfolgt auf Wunsch der Angehörigen, sofern in gesundheitlicher Hinsicht oder aus sonstigen Gründen keine Bedenken dagegen vorliegen. (5) Särge der an anzeigenpflichtigen und ansteckenden Krankheiten Verstorbenen dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes geöffnet werden. Über die Öffnung von Särgen, die über eine größere Entfernung oder über einen längeren Zeitraum trans portiert wurden, entscheidet ebenfalls der Amtsarzt.
§ 21 – Ausschmückung der Friedhofskapelle/Kirche
Vorschriften über die Art der Ausschmückung der Friedhofskapelle und Kirche kann sich der Friedhofsträger Vorbehalten.
Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 22 – Mindeststärke der Grabmale
In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beträgt die Mindeststärke der Grab male: ab 0,40 m bis 0,70 m Höhe 0,12 m,
- ab 0,70 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m,
- ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m
- über 1,50 m Höhe 0,18 m.
Voraussetzung ist jeweils eine ordnungsgemäße und standsichere Verdübelung.
§23 Zustimmungserfordernis
für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
(1) Grabmale sollen sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen und in ihrer Gestaltung und Aussage mit christlichen Glaubensgrundsätzen vereinbar sein. (2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Orna mente und der Symbole sowie der Fundamentierung zweifach beizufügen. Auf Verlan gen der Friedhofsverwaltung sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 zweifach vorzulegen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Mo dells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (4) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale o-der sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsbe rechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
§ 24 – Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungs antrag vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung muss die Möglichkeit haben, die Grabmale vorihrer Aufstellung auf dem Friedhof zu überprüfen.
§ 25 – Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Die Grabmale sind nach den in den Versetzrichtlinien des Bundesinnungsverbandes in der jeweils gültigen Fassung festgelegten, allgemein anerkannten Regeln des Fland-werks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder sich senken können. (2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt ist.
§ 26 – Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrs sicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen gefähr det, sind die Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungs maßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzuset zenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grab mal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen in Stand zusetzten oder zu ent fernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzu bewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Flin-weisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
§27 Künstlerisch
oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale bedeutender Persön lichkeiten
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sowie Grabmale und bauliche Anlagen bedeutender Persönlichkeiten oder solche, die als besondere Ei genart des Friedhofs erhalten werden sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. (2) Sowohl die Grabstätten, die mit derartigen Grabmalen oder baulichen Anlagen ausge stattet sind, als auch die betreffenden Grabmale und baulichen Anlagen selbst, können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert werden. Vor Erteilung der Zu stimmung sind gegebenenfalls die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 28 – Entfernung von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustim mung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw. Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigten zu entfer nen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu las sen. Den Nutzungsberechtigten steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale o-der sonstige bauliche Anlagen nicht zu. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anla gen von dem Friedhofsträger oder in seinem Auftrag abgeräumt werden, können die Nutzungsberechtigten zur Übernahme der Kosten herangezogen werden,
Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 29 – Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des christlichen Friedhofs gewahrt werden. Dementspre chend sind die Grabstätten herzurichten und dauernd instand zu halten. Dies gilt auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grab stätte zu entfernen. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Flecken sind so zu pflanzen, dass sie im Wachstum nicht über die Grabstättengrenze hinausragen und eine Höhe von 0,40 m nicht überschreiten. Bäume, Sträucher sowie Koniferen dürfen eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiten. (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung sowie Abräumung ist der jeweilige Nutzungsbe rechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts. Jede wesentliche Änderung der Gestaltung der Grabstätte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat auf Verlangen sein Nut zungsrecht nachzuweisen. (4) Angehörigen und Bekannten der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und das Ablegen von Blumen und Gestecken nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht gestört werden. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pfle gen oder damit einen auf dem Friedhof zugelassenen Gärtner beauftragen. Die Fried hofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen. (6) Wahlgrabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts zu bepflanzen bzw. gärtnerisch herzurichten. Wahlgrabstätten sollen innerhalb von 18
' 13 Monaten vollständig angelegt sein, dies bezieht sich auch auf den Grabstein und eine eventuelle Steinumrandung. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grab pflege ist nicht gestattet. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, im Grabschmuck, bei Grabeinfassungen und Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen von diesem Kunststoffverbot sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. LED-Grablichter dürfen nicht auf dem Friedhof entsorgt werden. (10) Ganzflächige Abdeckung der Grabstätten mit Stein oder steinähnlichen Materialien ist unzulässig. Die Grabstätte darf maximal zu 75 % ihrer Fläche abgedeckt werden. (11) Kann eine Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist durch den Nutzungsberechtigten nicht mehr selbständig gepflegt werden, kann mit Angabe der Gründe ein schriftlicher Antrag auf Umgestaltung in ein Rasengrab gestellt werden. Der Friedhofsträger oder die Fried hofsverwaltung entscheiden über den Antrag. Bei Zustimmung erhebt der Friedhofsträ ger eine Pflegegebühr für die ersatzweise Pflege durch Mähen. Zusätzlich wird eine Pfandleistung in Höhe des It. Beschlusslage vom (VT .QvVTLCAin festgesetzten Betrags erhoben. Das Grabmal bleibt bis zum Ende der Ruhefrist stehen und wird erst dann durch den Nutzungsberechtigten bzw. seinen Nachkommen beräumt und entsorgt. Ge gebenenfalls wird der Friedhofsträger die Beräumung des Grabsteins nach Beendigung der Ruhezeit von dem festgesetzten Pfandbetrag durchführen.
§ 30 – Nicht ordnungsgemäße Gestaltung und Vernachlässigung der Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verant wortliche (§ 29 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grab stätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Gestaltung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu set zen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Fried hofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Die Friedhofsverwal tung kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten die nicht ordnungsgemäße Gestaltung beseitigen lassen bzw. bei Vernachlässigung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. Weiter kann sie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Nut zungsberechtigten beseitigen lassen. Die Ruhezeit wird hiervon nicht berührt. (2) Ist der Verantwortliche bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist ihm ein Entziehungsbescheid zuzustellen. Darin wird er aufgefordert, das Grabmal und die sons tigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entzie hungsbescheides zu entfernen. Bleibt die Aufforderung unbeachtet kann die Friedhofs verwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten den ordnungswidrigen Zustand besei tigen bzw. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auffor derung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne beson deren Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 31 – Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften
Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Aufträge die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der Nutzungsbe rechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§ 32 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Friedhofs satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 33 – Pastorengrabstätten
(1) Pastorengrabstätten und andere für.die Geschichte der Kirchengemeinde bedeutsamen Grabstätten sollen erhalten bleiben. (2) Sind Angehörige des verstorbenen Pastors nicht mehr ausfindig zu machen und droht eine Verwahrlosung der Grabstätte, soll die Kirchengemeinde die Verpflichtung für die Grabpflege übernehmen.
§ 34 – Gebühren
Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührensatzung maßgebend.
§ 35 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Teile von Friedhöfen oder einzelne Grabstätten dürfen nur aufgehoben wer den, wenn alle Mindestruhezeiten abgelaufen sind. (2) Friedhöfe oder Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schlie ßung). In diesem Fall finden auf dem geschlossenen Friedhofsteil keine weiteren Bestat tungen statt. Soweit durch Schließung eines Friedhofsteiles das Recht auf weitere Be stattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsbe rechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrab stätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Kosten entstehen dem Nutzungsberechtigten dadurch nicht. (3) Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgelände auch einer anderen Verwendung zufüh ren (Entwidmung), wenn diese nach Abwägung aller in Betracht kommenden Kriterien geboten ist. Der Beschluss des Kirchengemeinderates über die Entwidmung des Fried hofes oder einer Friedhofsfläche bedarf der Genehmigung durch den Kirchenkreisrat gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 10 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Die Entwidmung hat zur Folge, dass das Grundstück oder einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhe- bzw. Nutzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofs trägers umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Umbettungen werden den Nutzungsberechtigten mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt, soweit deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf dessen Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. (6) Auf Antrag kann die Umbettung bereits Bestatteter verlangt werden, wenn durch die Schließung ein noch lebender Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen Fami liengrab bestattet werden kann.
§36 Rechtsbehelfe
(1) Der Empfänger eines vom Friedhofsträger oder im Auftrag des Friedhofsträgers erlas senen Bescheides nach Maßgabe der Friedhofssatzung oder der Friedhofsgebühren satzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Nieder schrift Widerspruch gegen diesen Bescheid beim Friedhofsträger oder bei der Zentralen Friedhofsverwaltung Güstrow, St.-Jürgens-Weg 23, 18273 Güstrow einlegen. (2) Der Friedhofsträger oder die Zentrale Friedhofsverwaltung ändert auf den Widerspruch seinen Bescheid ab oder leitet den Widerspruch sowie den ihm zugrundeliegenden Be scheid mit einer Stellungnahme an die Kirchenkreisverwaltung AS Güstrow, St.-Jürgens-Weg 23, 18273 Güstrow weiter. Die Kirchenkreisverwaltung AS Güstrow entscheidet durch Widerspruchsbescheid. Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erho ben werden.
§ 37 – Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofssatzung einschließlich Anlagen tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Be kanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit ergänzt und abgeändert werden. (2) Gleichzeitig treten die bisherige Friedhofssatzung und alle übrigen entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Lohmen am ..
Vorsitzendes oder stellvertretendes weiteres Mitglied des Kirchengevorsitzendes Mitglied des Kirchenge- meinderatesmeinderates
Der Beschluss über die Satzuna wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklen burg genehmigt am b'toN .............