🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 28.03.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Im Internet unter www.amt-guestrow-land.de/ortsrecht am 15.05.2023 veröffentlicht.
Entgeltordnung für die Nutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen der Gemeinde Reimershagen
Für die Nutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden gemäß § 14 Abs. 2, § 22 Abs. 3 Ziffer 11, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 und Abs. 2 Pkt. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg – Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467), GS Meckl.-Vorp. Gl.
Nr. 2020 – 9, Entgelte erhoben
§ 1 – Allgemeines
- 1. Der Friedhof ist Eigentum der Gemeinde Reimershagen. Einzelheiten über den Umgang auf dem Friedhof regelt die Friedhofssatzung.
- 2. Die Einrichtungen bestehen aus der Feierhalle, der öffentlichen Wasserentnahmestelle und der Abfallbeseitigung.
- 3. In dieser Nutzung nicht enthalten, sind Leistungen für Beisetzungen, Gruft-Herstellungen und Umbettungen.
- 4. Das Entgelt dient zum Ausgleich anfallender Bewirtschaftungskosten.
§ 2
Entrichtung eines Leistungsentgeltes
Das Entgelt ist nach Rechnungslegung zu zahlen. Entgeltschuldner ist der Antragsteller bzw. der Auftraggeber.
§ 3 – Fälligkeit des Leistungsentgeltes
Das Entgelt ist nach Erhalt des Entgeltbescheides innerhalb von 30 Tagen fällig.
§ 4 – Grabplatzentgelt
Das Grabplatzentgelt wird für das Nutzungsrecht von 25 Jahren pro Grabstätte erhoben
(1) Reihengrabstätte / Wahlgrabstätte Einzelgrabstätte
300,00 € Doppelgrabstätte
600,00 €
(2) Urnengrabstätte
300,00 € Urnengemeinschaftsanlage
800,00 €
(3) Verlängerung des Nutzungsrechtes für Eine Einzelgrabstätte
12,50 € / Jahr Eine Doppelgrabstätte
25,00 € / Jahr Eine Urnengrabstätte
12,00 € / Jahr
(4) Vorzeitiger Nutzungsablauf Bei Rückgabe der Grabstätte vor Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist von 25 Jahren wird für die restlichen Jahre ein Pflegeentgelt pro Jahr und Grabstätte von 10,00 € erhoben.
Im Internet unter www.amt-guestrow-land.de/ortsrecht am 15.05.2023 veröffentlicht.
(5) Benutzung der Feierhalle Für die Benutzung der Feierhalle sind 150,00 € zu zahlen. Entsprechend der Kostenentwicklung kann jährlich das Benutzungsentgelt für die Folgejahre durch Beschluss der Gemeindevertretung neu festgesetzt werden.
§ 5 – In-Kraft-Treten
Die Entgeltordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 09.03.2004, geändert am 04.05.2012, außer Kraft.
Reimershagen, den 28.03.2023
Kupfer Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 09.03.2004 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Im Internet unter www.amt-guestrow-land.de/ortsrecht am 24.05.2023 veröffentlicht. Friedhofssatzung der Gemeinde Reimershagen für den Friedhof Reimershagen
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467), GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2020 – 9, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Reimershagen vom 27.03.2023 folgende Friedhofssatzung erlassen.
§ 1 – Zweckbestimmung und Verwaltung
- 1. Die Gemeinde Reimershagen unterhält den Friedhof.
- 2. Der Friedhof dient der Beisetzung aller Personen.
- 3. Der Friedhof wird von der Gemeinde Reimershagen über das Amt Güstrow-Land (Bau – und Ordnungsamt), Haselstraße 4, 18273 Güstrow verwaltet.
§ 2 – Sperrung und Entwidmung
- 1. Der Friedhof kann aus zwingenden Gründen durch Beschluss der Gemeindevertretung nach Ablauf der Ruhefrist der zuletzt benutzten Grabstellen für weitere Bestattungen ganz oder teilweise gesperrt werden. Dies gilt auch für einzelne Grabstellen.
- 2. Mit der Sperrung erlöschen alle Bestattungsrechte. Den Berechtigten an Gräbern, deren Nutzung noch nicht abgelaufen ist, können auf Antrag andere Gräber ähnlicher Art überlassen werden.
§ 3 – Öffnungszeiten und Besuch
- 1. Für den Besuch des Friedhofes werden je nach Jahreszeit besondere Öffnungszeiten festgesetzt. Die Öffnungszeiten werden durch Anschlag am Eingang des Friedhofes bekanntgegeben.
- 2. Die Gemeinde kann bei Baumaßnahmen und bei Unwetterschäden bzw. Havarien das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 4 – Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
- 2. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- 3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) das Mitbringen von Tieren,
b) das Rauchen während einer Bestattung,
c) das Spielen von Kindern und das Lärmen,
d) das Anbieten von Waren oder gewerblichen Leistungen sowie das Verteilen von Druckschriften,
e) das gewerbsmäßige Fotografieren
f) das Ablagern von Abraum und Abfällen außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze,
g) das Beschädigen oder Verunreinigen des Friedhofes und seiner Einrichtungen.
Im Internet unter www.amt-guestrow-land.de/ortsrecht am 24.05.2023 veröffentlicht.
§ 5 – Gewerbliche Arbeiten
- 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde.
- 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
- 3. Die Ausführung gewerblicher Arbeiten ist nur an Werktagen während der amtlichen Öffnungszeiten, jedoch nicht länger als bis 18.00 Uhr zulässig.
- 4. Soweit es zur Ausübung ihres Gewerbes erforderlich ist, dürfen Gewerbetreibende die Wege auf dem Friedhof mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Die Geschwindigkeit von 10 km/h darf nicht überschritten werden.
- 5. Gewerbliche Arbeiten sind so auszuführen, dass Schäden und Beeinträchtigungen an bereits vorhandenen Grabstätten und an den Einrichtungen des Friedhofes vermieden werden. Angerichtete Schäden sind unverzüglich beim Bürgermeister anzuzeigen und vom Verursacher zu beseitigen. Wird ein angerichteter Schaden von dem dafür Verantwortlichen trotz Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht behoben, so wird der Schaden auf Kosten des Verursachers beseitigt.
§ 6 – Anmeldungen von Beerdigungen
- 1. Eine beabsichtigte Beerdigung ist beim Bestattungshaus der Wahl anzumelden.
- 2. Alle weiteren Absprachen erfolgen durch das Bestattungshaus mit der Gemeinde Reimershagen, vertreten durch das Amt Güstrow-Land, Haselstraße 4, 18273 Güstrow.
§ 7 – Anlage von Gräbern
- 1. Die Gräber müssen so tief ausgehoben werden, dass zwischen der oberen Kante des Sarges und der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) mindestens eine Erdschicht von 1,00 m liegt.
- 2. Jedes Grab darf nur entsprechend der Grabart belegt werden.
§ 8 – Ruhefrist
- 1. Nach erfolgter Beisetzung beträgt die Ruhefrist jeder Leiche 25 Jahre.
- 2. Nach Ablauf der Ruhefrist kann ein Grab neu belegt werden.
- 3. Nach Ablauf der Ruhefrist ist bei der Gemeinde Reimershagen, verwaltet durch das Amt Güstrow-Land, Haselstraße 4, 18273 Güstrow, die Auflösung des Grabes schriftlich anzuzeigen oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes zu beantragen.
§ 9 – Särge und Leichenkammer
- 1. Die zu bestattenden Leichen müssen sich in einem verschlossenen Sarg befinden. Eine Ausnahme hat zugelassen zu werden, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht.
Im Internet unter www.amt-guestrow-land.de/ortsrecht am 24.05.2023 veröffentlicht. Die für die Bestattung verantwortlichen Beerdigungsunternehmer haften der Gemeinde gegenüber für Schäden, die aus der Nichtbefolgung dieser Aufforderung entstehen.
- 2. Für die Überführung von Leichen und Aschen bis ins Grab haben die verantwortlichen Beerdigungsunternehmen zu sorgen.
- 3. Die Leichen werden, soweit es der Raum gestattet, in die auf dem Friedhof befindliche Feierhalle auf Wunsch der Hinterbliebenen (über das Beerdigungsunternehmen) oder auf ordnungsbehördliche Anweisung aufgenommen.
- 4. Die Leichen von Personen, die an einer anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheit verstorben sind, müssen unverzüglich im geschlossenem Sarg in die Leichenkammer gebracht werden. Eine Öffnung der Särge ist nur mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes gestattet. Im Übrigen gelten etwaige weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften.
§ 10 – Umbettungen von Särgen und Urnen
- 1. Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.
- 2. Umbettungen von Särgen und Urnen sind nur aus wichtigen Gründen mit besonderer Genehmigung der Gemeinde Reimershagen zulässig. Die dazu erforderliche Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde sowie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes sind von dem Beerdigungsunternehmen beizubringen.
- 3. Die Kosten der Umbettung hat derjenige zu tragen, auf dessen Veranlassung sie vorgenommen wird. Die Wiederbestattung einer Leiche auf eine andere Grabstätte gilt als neue Beisetzung. Die Gemeinde Reimershagen ist berechtigt, den Zugang zum Friedhof während der Umbettung zu sperren.
§ 11 – Arten der Grabstätten
- 1. Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde.
- 2. Es werden eingerichtet:
Einstellige Wahlgrabstätte (1 Person) Länge 2,30 m, Breite 1,30 m
Mehrstellige Wahlgrabstätte (2 Personen) Länge 2,30 m, Breite 2,60 m
Urnengrabstätten für max. 4 Urnen Länge 1 m, Breite 1 m
Urnengemeinschaftsanlage/Urnenreihengräber (Rasengrab/anonym)
Urnengemeinschaftsanlage/Urnenreihengräber (Rasengrab mit Kissenstein) Größe des Kissenstein: Länge 30 cm, Breite 40 cm
Im Internet unter www.amt-guestrow-land.de/ortsrecht am 24.05.2023 veröffentlicht.
§ 12 – Wahlgrabstätten
- 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.
- 2. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn in den letzten 5 Jahren vor Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist.
- 3. Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben worden ist.
- 4. Das Nutzungsrecht bei Wahlgrabstätten kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätten nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden. Die Nutzungsberechtigten sind vor Entzug unter Fristsetzung schriftlich anzufordern, die Grabstätte in Ordnung zu bringen. Sind die Berechtigten nicht bekannt, so ist Ihnen durch öffentliche Bekanntmachung eine Frist zu setzen. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Nutzungsrecht nach Fristablauf erlischt.
§ 13 – Urnenbeisetzungen
- 1. Für Urnenbeisetzungen stehen Wahlgrabstätten zur Verfügung.
- 2. Die Beisetzung der Urne hat in einer Tiefe von 65 cm zu erfolgen.
§ 14 – Urnengemeinschaftsanlage Urnenreihengräber (Rasengrab / anonym)
- 1. Urnenreihengräber (anonym) sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Gräber, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden.
- 2. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
- 3. Eine Gestaltung dieser Gräber ist nicht erlaubt.
- 4. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch eine Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich.
- 5. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
§ 15 – Urnengemeinschaftsanlage Urnenreihengräber (Rasengrab mit Kissenstein)
- 1. Urnenreihengräber (Rasengrab mit Kissenstein) sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Gräber, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden.
Im Internet unter www.amt-guestrow-land.de/ortsrecht am 24.05.2023 veröffentlicht.
- 2. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
- 3. Eine Gestaltung dieser Gräber ist nicht erlaubt.
- 4. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle durch eine Grabplatte gekennzeichnet. Die Grabplatte ist mit dem Namen des Verstorbenen und dessen Geburts- und Sterbedaten versehen.
§ 16 – Übertragung und Erlöschen von Nutzungsrechten
- 1. Die Übertragung von Grabnutzungsrechten an Dritte ist unzulässig.
- 2. Wurde das Nutzungsrecht bzw. die Ruhefrist nach Erlöschen nicht verlängert, so hat die Gemeinde das Recht, etwa aufgefundene Gebeine und Aschereste auf dem Boden der Gruft eingraben zu lassen.
§ 17 – Grabmale und gärtnerische Anlagen
- 1. Die Grabstätten und gärtnerischen Anlagen sind in die Umgebung harmonisch einzufügen und müssen mit der Würde des Friedhofes vereinbar sein.
- 2. Grabmale müssen niveaugleich gehalten werden.
- 3. Zur Bepflanzung sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören.
- 4. Verwelkte Pflanzen sind von den Grabstellen zu entfernen.
§ 18 Vorschriften für Grabmale
- 1. Auf den Grabstellen darf nach Einebnung des Bodens ein Grabmal aufgestellt werden. Grabmale sollen in der Regel nicht höher als 1 Meter sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Das Aufstellen von Gedenktafeln für Angehörige ist zulässig.
- 2. Das flächige Auslegen von Grabstätten mit festen Materialien bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde.
- 3. Bei der Gestaltung der Grabmale ist nicht gestattet:
a.) Flächengestaltungen mit Gips, Zementmasse, Gebilde aus Baumrinde, Kork, Tropfstein, b.) Farbanstriche von Grabmalen und das Anmalen von Inschriften mit aufdringlicher Farbe, c.) feste Einfriedungen mit einer Höhe über 20 cm, d.) figürlicher Schmuck aus künstlichen Materialien, e.) Inschriften die der Würde des Friedhofes nicht entsprechen.
§ 19 – Haftung bei Beschädigungen
- 1. Die Nutzungsberechtigten haften für den Schaden, der durch Umfallen von Grabmalen entsteht oder in anderer Weise durch die Anlage der Grabstätte verursacht wird.
- 2. Für vermeidbare Beschädigungen an Grabmalen, Grabzubehör und Pflanzungen, die bei
Im Internet unter www.amt-guestrow-land.de/ortsrecht am 24.05.2023 veröffentlicht. der Grabanfertigung und Beerdigungen entstehen, übernimmt die Gemeinde Reimershagen keine Haftung. Entstehende Kosten hierfür gehen zu Lasten des jeweiligen Nutzungsberechtigten.
§ 20 – Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren aufgrund einer Entgeltordnung erhoben.
§ 21 – Inkrafttreten
Die Friedhofssatzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Mit dem gleichen Tage wird die Friedhofssatzung vom 27.06.1995 außer Kraft gesetzt.
Reimershagen, den 28.03.2023
Kupfer Bürgermeister
Hinweis: Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S.777) geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.