ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Friedhofsgebührensatzung Güstrow, Barlachstadt (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Friedhofsgebührensatzung Güstrow, Barlachstadt

Satzung (Originalwortlaut)

# Friedhofsgebührenordnung

für den Friedhof in Güstrow vom 01.07.2026

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 46 der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof in Güstrow. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.

# Inhaltsübersicht

§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren
§ 5 Gebührenhöhe
§ 6 Zusätzliche Leistungen
§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts
§ 8 Inkrafttreten

# § 1
Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

# § 2
Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:

1. der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist,
2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist,
3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,
4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen.

(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtung konnen, falls mit den sachlichen Vorbereitungen des erteilen Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden.

# § 3
Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen

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aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind.

(2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

# § 4
Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

# § 5
Gebührenhöhe

# 1. Grabnutzungsgebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten gemäß der Friedhofsordnung an

| Reihengrabstätten (§ 18 Abs. 3 FHO) -für Särge und Urnen für 25 Jahre | 2.200 EUR |
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| Wahlgrabstätten (§ 19 FHO) -für Särge und Urnen je Grabbreite für 25 Jahre | 950 EUR |
| -Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte für Särge je Grabbreite und Jahr | 38 EUR |
| Urnenwahlgrabstätten (§ 20 FHO) - für Urnen je Grabbreite für 25 Jahre | 875 EUR |
| -Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte für Urnen je Grabbreite und Jahr | 35 EUR |
| Rasenreihengrabstätte (§ 21 FHO) -für Särge und Urnen für 25 Jahre (einschl. FUG) | 2.100 EUR |
| Baumgrabstätte (§ 22 FHO) -für eine Urne (einschl. FUG und Namensstein) | 2.900 EUR |
| Urnengemeinschaftsgrab Rasen (§ 23 FHO) - für eine Urne für 25 Jahre (einschl. FUG und Namensnennung) | 1.575 EUR |
| Urnengemeinschaftsgrab mit Stele (§ 24 FHO) -für Urnen für 25 Jahre (einschl. FUG) | 2.050 EUR |
| Urnengemeinschaftsgrab mit Gemeinschaftsstein (§ 25 FHO) -für Urnen für 25 Jahre (einschl. FUG) | 2.050 EUR |
| Urnengemeinschaftsgrab Partner mit vorgegebenem Grabstein und ohne individuelle Pflege (§ 26 FHO) -für zwei Urnen für 25 Jahre (einschl. FUG) | 3.200 EUR |
| - Wiedererwerb des Nutzungsrechtes für ein Partnergrab je Jahr | 128 EUR |
| Urnengemeinschaftsgrab Partner mit individuellem Grabstein und ohne individuelle Pflege (§ 27 FHO) -für zwei Urnen für 25 Jahre (einschl. FUG) | 3.200 EUR |
| - Wiedererwerb des Nutzungsrechtes für ein Partnergrab je Jahr | 128 EUR |

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Urnengemeinschaftsgrab Partner mit individuellem Grabstein und
individueller Pflege (§ 28 FHO)

-für zwei Urnen für 25 Jahre (einschl. FUG)

3.200 EUR

- Wiedererwerb des Nutzungsrechtes für ein Partnergrab je Jahr

128 EUR

Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes
werden für die gesamte Dauer im Voraus erhoben.

# 2. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs eine
Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 32 Euro je Grabbreite und Jahr erhoben. Die
Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:

a. anteilige Kosten für Personal und Personalnebenkosten in der Friedhofspflege und -unterhaltung
b. anteilige Kosten der Friedhofsverwaltung
c. anteilige Kosten für Maschinen, Geräte, Werkzeuge, deren Unterhaltung und Reparatur
d. Wasserkosten
e. Mullentsorgung
f. Verkehrssicherungsmaßnahmen und -prüfungen
g. Sachkosten, Betriebs- und Verbrauchsmittel im Bereich der Friedhofspflege
h. Abgaben und Gebühren
i. Unterhaltung der Sanitäreinrichtungen

Die Gebühr wird für jährlich im Voraus erhoben.

# 3. Bestattungsgebühren

- für Sargbestattung 450 EUR
- für Urnenbeisetzung 350 EUR
- Bereitstellung von Trägerleistungen 45 EUR
- Benutzung der Trauerhalle für eine Beisetzung mit Trauerfeier 290 EUR
- Benutzung der Trauerhalle für eine Beisetzung ohne Trauerfeier 80 EUR
- Benutzung der Kühlkammer je Tag, je Sarg 35 EUR
- Aufhügelung einer Sarggrabstätte 95 EUR
- Aufhügelung einer Sarggrabstätte mit Bepflanzung 115 EUR

# 4. Verwaltungsgebühren

Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde 20 EUR

Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals einschl. Überprüfung 45 EUR

Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes 45 EUR

Überlassung eines Exemplars der Friedhofsordnung 5 EUR

Mahngebühren, je Mahnung 4,50 EUR

# 5. Gebühren für Ausgrabungen

Ausgrabung eines Sarges 1.900 EUR

Ausgrabung einer Urne 600 EUR

# 6. Gebühren für die vorzeitige Grabaufgabe

Gebühr für die Rücknahme der Grabstätte vor Ablauf der

Ruhezeit, je Grabbreite, je Jahr verbleibender Ruhezeit 50 EUR

Zuzüglich Friedhofsunterhaltungsgebühr

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## § 6
Zusätzliche Leistungen

Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 FGO nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

## § 7
Zurücknahme des Nutzungsrechts

Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.

## § 8
In-Kraft-Treten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisher gültige Friedhofsgebührenordnung vom 01.Februar 2024 sowie deren Änderungen außer Kraft.

Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Pfarrgemeinde Güstrow am 21.4.26

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(Unterschrift)

Jens-Peter Schulz
(Name in Blockschrift)

Vorsitzendes oder stellvertretendes
vorsitzendes Mitglied des Kirchengemeinderates

(Unterschrift)

(Name in Blockschrift)

weiteres Mitglied des Kirchengemeinderates

Der Beschluss über die Ordnung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am 06.07.2026

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Quelle

Originalseite der Kirchengemeinde

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