Kombidokument (Satzung + Gebühren) Güstrow, Barlachstadt
Satzung (Originalwortlaut)
Im Internet unter www.amt-guestrow-land.de/bekanntmachungen/öffentliche-bekanntmachungen am 28.07.2020
veröffentlicht.
Friedhofsordnung
vom 15.06.2020
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsordnung für die Friedhöfe der
örtlichen Kirchen zu Karcheez und Groß Upahl der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Lohmen.
Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Ver-
fassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs §1
Verwaltung §2
Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften
Ordnung auf dem Friedhof §3
Trauerfeier, Totengedenkfeiern §4
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof §5
Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen §6
Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften
Anmeldung der Bestattung §7
Verleihung des Nutzungsrechts §8
Grabstätte §9
Ausheben, Tiefe und Schließen eines Grabes § 10
Särge § 11
Ruhezeit § 12
Grabbelegung § 13
Umbettung § 14
Grab- und Bestattungsregister § 15
Vierter Abschnitt: Grabstätten
Arten der Grabstätten § 16
Reihengrabstätten § 17
Wahlgrabstätten § 18
Urnengrabstätten § 19
Rasengrabstätten § 20
Fünfter Abschnitt: Friedhofskapelle/Kirche
Benutzung der Friedhofskapelle/Kirche § 21
Ausschmückung der Friedhofskapelle/Kirche § 22
Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
Mindeststärke der Grabmale § 23
Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen § 24
Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 25
Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 26
Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 27
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und
Grabmale bedeutender Persönlichkeiten § 28
Entfernung von Grabmalen § 29
Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten
Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten § 30
Nicht ordnungsgemäße Gestaltung und Vernachlässigung der Grabstätten § 31
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften § 32
Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen
Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften § 33
Alte Rechte § 34
Pastorengrabstätten § 35
Gebühren § 36
Schließung und Entwidmung § 37
Rechtsbehelfe § 38
Inkrafttreten § 39
Friedhofsordnung
für die Friedhöfe in Karcheez und Groß Upahl
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§1
Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs
(1) Die Friedhöfe in Karcheez und Groß Upahl stehen im Eigentum der Evangelisch-Lutherischen Kirche zu
Karcheez und Groß Upahl. Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Lohmen.
(2) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt und dient der Bestattung aller Personen, die bei
ihrem Ableben im Bereich der kommunalen Gemeinde bzw. im Bereich der Kirchengemeinde ihren Wohn-
sitz hatten oder vor ihrem Tode auf dem Friedhof ein Grabnutzungsrecht erworben haben.
(3) Der Friedhofsträger kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
§2
Verwaltung
(1) Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchengemeinderat. Dieser bildet zur Verwaltung des Friedhofs einen
Friedhofsausschuß oder setzt hierfür eine Friedhofsverwaltung ein.
(2) Die örtliche Verwaltung des Friedhofs erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Kirchenkreisverwaltung
oder ein Berechner nehmen die finanzielle Verwaltung gemäß den Vorschriften der Kirchengemeindeord-
nung wahr.
(3) Für die Ausübung der Aufsicht kann sich der Kirchengemeinderat eines Friedhofsverwal-
ters/Friedhofsmitarbeiters bedienen. Dieser führt sein Amt nach einer vom Anstellungsträger zu erlassen-
den Dienstanweisung.
Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften
§3
Ordnung auf dem Friedhof
(1) Das Betreten des Friedhofs ist nur während der Tageslichtzeit gestattet.
(2) Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst sowie der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Kinder unter 7 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten des Friedhofs oder einzelner Bereiche
des Friedhofs vorübergehend untersagen.
(4) Nicht gestattet ist insbesondere:
a) Grabstätten und die Friedhofsanlagen und Einrichtungen außerhalb der Wege unberechtigt zu betreten,
zu beschädigen oder zu verunreinigen,
b) Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,
c) Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen,
d) in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
e) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
f) das Rauchen auf dem Friedhof,
g) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt ist,
h) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste,
i) das Führen von Hunden ohne Leine,
j) das Verteilen von Druckschriften mit Ausnahme der Druckschriften, die im Rahmen von Bestattungsfei-
ern üblich sind,
k) das Telefonieren mit Mobiltelefonen während einer Begräbnisfeier oder bei Totengedenkfeiern.
§4
Trauerfeiern, Totengedenkfeiern
(1) Bei evangelisch-lutherischen kirchlichen Trauerfeiern sind Ansprachen im Gottesdienst und am Grab, die
nicht Bestandteil der kirchlichen Handlung sind, erst nach Beendigung der kirchlichen Feier zulässig. Dies
gilt ebenfalls für die Mitwirkung von nichtkirchlichen Musikvereinigungen.
(2) Die Beisetzung Andersgläubiger oder Konfessionsloser ist unter den für sie üblichen Formen gestattet.
(3) Eine für regelmäßige Gottesdienste geweihte Kirche darf nur auf der Grundlage der Konzeption der Lan-
deskirche für weltliche Trauerfeiern zur Verfügung gestellt werden.
(4) Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pastors auf dem Friedhof abgehalten werden, müssen der Würde
des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Sie dürfen keine Ausführun-
gen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre, ihre Gebräuche oder ihre Diener empfunden wer-
den können. Bei zu erwartenden Zuwiderhandlungen darf die Trauerfeier nur gewährt werden, wenn der
Antragsteller versichert, nicht gegen die Regelung des Absatzes 4 zu verstoßen.
(5) Totengedenkfeiern und nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der
vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der diesbezügliche Antrag ist spätestens
drei Tage vorher schriftlich an die Friedhofsverwaltung zu stellen.
2
Die Religionsgemeinschaften bedürfen für die Osterfeier am Kreuz und für die Totengedenkfeier zu Aller-
heiligen und am Ewigkeitssonntag keiner Zustimmung. Ebenso kann der Volksbund Deutsche Kriegsgrä-
berfürsorge am Volkstrauertag ohne Zustimmung nach vorheriger Information der Friedhofsverwaltung
Kranzniederlegungen mit einer Feier vornehmen.
§5
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Bestatter, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die ihrem jeweili-
gen Berufsbild entsprechende gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zu-
lassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt.
(2) Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und
persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Hand-
werksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das nach der Handwerks-
ordnung zu erstellende Verzeichnis und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis
des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für
die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigung durch die Friedhofsverwaltung. Die zugelas-
senen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zu-
lassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen
vorzuzeigen. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch schriftliches Einver-
ständnis des Auftraggebers nachzuweisen.
(5) Die Zulassung kann befristet werden.
(6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur an Werktagen zwischen 7.00 und 18.00 Uhr, außer am
Buß- und Bettag, ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Fried-
hof grundsätzlich untersagt.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der
Friedhofsverwaltung hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Bestattungen oder bei Unterbre-
chung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand
zu bringen.
(8) Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen
nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten
und diese bei Erteilung der Gewerbegenehmigung schriftlich anzuerkennen. Exemplare sind gegen Zah-
lung der dafür vorgesehenen Gebühr erhältlich.
(9) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit
ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(10) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofsordnung verstoßen
oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr gegeben sind, kann die örtliche Fried-
hofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Gegen die-
sen Bescheid kann Beschwerde bei der Kirchenkreisverwaltung Außenstelle Güstrow, Domstr. 16, 18273
Güstrow oder beim Friedhofsträger eingelegt werden.
(11) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet
werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 Satz 1 und die Absätze 3 bis 10 gelten
entsprechend.
§6
Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen
(1) Jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
(3) Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden. Eine Strafanzeige kann erstattet werden.
Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften
§7
Anmeldung der Bestattung
(1) Unabhängig von der Anmeldung beim Pastor ist jede Bestattung so bald wie möglich bei der Friedhofs-
verwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das
Sterbebuch oder eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde
vorzulegen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nach-
zuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung bzw. der Pastor setzen Ort, Tag und Stunde der Bestattung fest. Die Bestattun-
gen erfolgen in der Regel montags bis freitags.
3
§8
Verleihung des Nutzungsrechts
(1) Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten
das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der Friedhofsordnung zu nutzen.
(2) Über die Verleihung des Nutzungsrechts soll dem Berechtigten eine Urkunde ausgestellt werden.
(3) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Friedhofsordnung zu
gewähren. Auf Verlangen ist die Friedhofsordnung auszuhändigen.
(4) Das Nutzungsrecht wird nicht an Dritte übertragen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die
Friedhofsverwaltung.
(5) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Todes seinen Nach-
folger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Re-
gelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstor-
benen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden
sind,
b) auf den Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16.02.2001, zuletzt geändert
am 20.07.2017
c) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die leiblichen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter Buchstaben a bis h fallenden Erben.
Sind keine Angehörigen der Gruppe nach den Buchstaben a bis h vorhanden oder zu ermitteln, so kann das
Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden.
Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere Person ist mit Zustimmung
des Friedhofsträgers möglich.
(6) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben. Ihm obliegt
die Gestaltung und Pflege der Grabstätte.
(7) Kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Berechtigten nicht erzielt werden, so ist - falls ein
Rechtsstreit zwischen den Erben nicht in Betracht kommt - der Friedhofsträger berechtigt, diesen endgültig
zu bestimmen.
(8) Hinterlässt der Nutzungsberechtigte keine Erben, fällt die Grabstätte an den Eigentümer zurück.
(9) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte und
die Pflege derselben nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht
geändert oder gestört werden.
(10) Soll die Beerdigung in einer Wahlgrabstätte erfolgen, für welche das Nutzungsrecht bereits zu einem
früheren Zeitpunkt erworben wurde, ist der Nachweis der Nutzungsberechtigung zu erbringen.
(11) Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt oder in einer
bestimmten Art und Weise gestaltet wird.
(12) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann zwischen Grabstätten in Abteilungen mit allgemeinen Gestal-
tungsvorschriften und Grabstätten in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gewählt wer-
den. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen und sich die Entscheidung
schriftlich bestätigen zu lassen.
§9
Grabstätte
(1) Ein Grab dient der Aufnahme eines Verstorbenen oder der Aufnahme der Asche eines Verstorbenen.
(2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt
sein.
(3) Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden grundsätzlich folgende Mindestmaße eingehalten:
a) Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m
b) Gräber für Personen über 5 Jahren: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m
c) Urnengrabstätten: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m.
§ 10
Ausheben, Tiefe und Schließen des Grabes
(1) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben des Grabes entfernen zu lassen. Sofern vor
und beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung
entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der
Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(2) Ein Grab darf nur von denjenigen ausgehoben und geschlossen werden, die mit dieser Aufgabe von der
Friedhofsverwaltung beauftragt sind.
(3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur
Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(4) Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem
Boden der Grabstätte eingegraben.
(5) Nach der Beerdigung ist das Grab wieder zu schließen.
4
§ 11
Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.
Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne
Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der
die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesund-
heitliche Bedenken nicht entgegen stehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auf-
trag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für die
verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische,
chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die
Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt
und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind
dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen
des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden die geeignet sind, nachhaltig
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu
verändern.
§ 12
Ruhezeit
(1) Die allgemeine Ruhezeit für Särge und Urnen beträgt 25 Jahre.
(2) Die Gräber Gefallener und verstorbener Kriegsgefangener sowie unter Kriegseinwirkung verstorbener
ausländischer Zivilpersonen haben entsprechend des Genfer Abkommens zum Schutz von Kriegsopfern
vom 12. August 1949 dauerndes Ruherecht.
§ 13
Grabbelegung
(1) Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur einmal mit einem Sarg belegt werden.
(2) Für die Beisetzung von Aschenurnen in belegte Wahlgräber zur Erdbestattung gelten besondere Bestim-
mungen.
§ 14
Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger des Friedhofs vor Ablauf der
Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen
und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung des Gesundheitsamtes. Umbettungen von Lei-
chen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig.
(3) Derjenige, der das Nutzungsrecht an der Grabstätte hat, kann eine Umbettung beim Friedhofsträger
schriftlich unter Beifügung der Zustimmung des Gesundheitsamtes beantragen.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen
durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt nicht, wenn die Umbettung auf
Veranlassung des Friedhofsträgers erfolgt.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder rich-
terlicher Anordnung ausgegraben werden.
§ 15
Grab- und Bestattungsregister
(1) Für jeden Friedhof sind ein Grabregister und ein chronologisches Bestattungsregister über alle Gräber und
Bestattungen sowie eine Übersicht über die Dauer der Ruhefristen und Nutzungsrechte zu führen.
(2) Die zeichnerischen Unterlagen (Belegungsplan) sind stets zu aktualisieren.
Vierter Abschnitt: Grabstätten
§ 16
Arten der Grabstätten
Die Grabstätten werden unterschieden in
-Reihengrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
-Wahlgrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
-Urnengrabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
5
-Rasengrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
§ 17
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Bestattungsfall der Reihe nach oder an nächst freier Stelle
abgegeben werden.
(2) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) überlassen. Eine Verlängerung des Nutzungs-
rechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern, deren Ruhezeit abgelaufen ist, wird sechs Monate vorher be-
kanntgegeben und durch ein Hinweisschild auf dem jeweiligen Grab angekündigt. Desweitern gelten die
Bestimmungen des § 29.
§ 18
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch einzeln (Einzelgräber) oder
zu mehreren nebeneinander (Familiengräber) für eine Nutzungszeit von 25 Jahren vergeben wird. Die La-
ge der Wahlgrabstätte wird mit dem Erwerber des Nutzungsrechts abgestimmt. Der Friedhof Groß Upahl
ist ab dem 05.12.2018 für Bestattungszwecke geschlossen. Es dürfen nur noch Ehepartner auf teilbe-
legten Grabstätten mit noch nicht abgelaufenen Nutzungsrechten beigesetzt werden.
(2) Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und bei Eintritt eines
Bestattungsfalles über andere Bestattungen in dieser Wahlgrabstätte zu entscheiden.
(3) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängert werden.
(4) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit von …… Jahren überschritten, so ist
vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit für sämtliche Grabbreiten
zu verlängern. Das Nutzungsrecht wird nur um volle Jahre verlängert.
(5) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe
des Nutzungsrechts an teilbelegten oder belegten Wahlgrabstätten ist nur nach schriftlichem Antrag und
Beibringen eines gewichtigen Grundes möglich. Er bedarf der Genehmigung durch den Friedhofsträger.
Die Rückgabe des Nutzungsrechts setzt die Zahlung einer festgesetzten Gebühr bis zum Ablauf der Ru-
hezeit in einer Summe und die Umgestaltung der Grabstätte in eine Rasengrabstätte voraus. Das Grabmal
darf erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit entfernt werden. Für die Entsorgung des Grabsteines nach Ab-
lauf der Ruhefrist erhebt der Friedhofträger einen Pfandbetrag.
§ 19
Urnengrabstätten
(1) In Urnenreihengrabstätten kann grundsätzlich nur eine Urne beigesetzt werden.
(2) In Urnenwahlgrabstätten in besonderen Urnenfeldern (§9 Abs. 3c) können je Grabbreite 2 Urnen beige-
setzt werden. Sind keine besonderen Urnenfelder eingerichtet, können in leere Wahlgrabstätten für Erd-
bestattungen 2 Urnen beigesetzt werden.
(3) In bereits belegte Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können je Grabbreite 1 Urne zusätzlich beigesetzt
werden. Die Bestimmungen des §18 Absatz 4 gelten entsprechend.
(4) Ist die Wahlgrabstätte zuerst mit einer Urne belegt, kann kein Sarg mehr auf dieser Grabstätte beigesetzt
werden.
(5) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, finden die Vorschriften über Reihen-
und Wahlgrabstätten entsprechende Anwendung.
(6)
§ 20
Rasengrabstätte
(1) Der Erwerb einer Rasenwahlgrabstätte zu der lt. Gebührenordnung festgesetzten Gebühr, beinhaltet den
Grabplatz, die Pflege und die Friedhofsunterhaltungsgebühren. Der Friedhofsträger verpflichtet sich für die
Dauer der Ruhefrist die Rasenwahlgrabstätten zu pflegen und dauernd instand zu halten.
(2) Je Grabbreite dürfen in ein leeres Rasenwahlgrab nur 1 Sarg oder 2 Urnen beigesetzt werden.
(3) Die Ersteinrichtung (Beseitigung des Hügels) und Raseneinsaat erfolgt in der Regel spätestens bis zum
neunten Monat nach der Beisetzung durch den Nutzungsberechtigten. Nach der Erstanlage der Grabstätte
sind keine weiteren Bepflanzungen auf der Grabstätte zulässig. Es kann eine Steckvase in handelsübli-
cher Form für Schnittblumen aufgestellt werden. Sollten es mehr als eine sein, ist die Friedhofsverwaltung
zur kostenlosen Entsorgung jeder weiteren Vase, Pflanze oder Blumentopfes berechtigt. Ein Erstattungs-
anspruch besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, während der Pflege der Grabstätte die Va-
se zeitweise zu entfernen.
(4) Auf einer Rasenwahlgrabstätte muss zwingend ein Grabstein durch einen zugelassenen Steinmetz instal-
liert werden.
(5) Der Name des Verstorbenen und das Geburts- u. Sterbejahr müssen in eingravierter, einfacher Schrift
lesbar sein.
(6) Vor Einbringung des Grabsteins hat der Steinmetz einen schriftlichen Antrag mit der Skizze und den Ma-
ßen der Friedhofsverwaltung in geeigneter Weise zur Genehmigung vorzulegen.
(7) Für den Erwerb des Grabmals in der geforderten Form ist der Nutzungsberechtigte zuständig.
(8) Für Rasenwahlgrabstätten gelten ebenso die Bestimmungen des § 18.
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Fünfter Abschnitt: Friedhofskapelle und Kirchen
§ 21
Nutzung der Friedhofskapelle/Kirche
(1) Die Friedhofskapelle/Kirche ist für die kirchliche Feier bei der Beerdigung von Kirchenmitgliedern be-
stimmt.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle durch andere bedarf der Genehmigung des Friedhofsträgers.
(3) Bei Bestattungen ohne Mitwirkung der Kirche darf die Ausstattung der Friedhofskapelle/Kirche nicht ver-
ändert werden. Insbesondere dürfen das Kruzifix und andere christliche Symbole nicht verändert, verdeckt
oder entfernt werden.
(4) Das Öffnen und Schließen der Friedhofskapelle/Kirche sowie der Särge darf nur von dem Beauftragten
der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Das Öffnen der Särge erfolgt auf Wunsch der Angehöri-
gen, sofern in gesundheitlicher Hinsicht oder aus sonstigen Gründen keine Bedenken dagegen vorliegen.
(5) Särge der an anzeigenpflichtigen und ansteckenden Krankheiten Verstorbenen dürfen nur mit Genehmi-
gung des zuständigen Amtsarztes geöffnet werden. Über die Öffnung von Särgen, die über eine größere
Entfernung oder über einen längeren Zeitraum transportiert wurden, entscheidet ebenfalls der Amtsarzt.
§ 22
Ausschmückung der Friedhofskapelle/Kirche
Vorschriften über die Art der Ausschmückung der Friedhofskapelle und Kirche kann sich der Friedhofsträger
vorbehalten.
Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 23
Mindeststärke der Grabmale
In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beträgt die Mindeststärke der Grabmale:
- ab 0,40 m bis 0,70 m Höhe 0,12 m,
- ab 0,70 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m,
- ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m
- über 1,50 m Höhe 0,18 m.
Voraussetzung ist jeweils eine ordnungsgemäße und standsichere Verdübelung.
§ 24
Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
(1) Grabmale sollen sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen und in ihrer Gestaltung und Aussage mit
christlichen Glaubensgrundsätzen vereinbar sein.
(2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schrift-
lichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des
Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der
Fundamentierung zweifach beizufügen. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung sind Zeichnungen der
Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 zweifach vorzulegen. In besonderen Fällen kann die
Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der
Grabstätte verlangt werden.
(4) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach
Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauli-
che Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen
zu lassen.
§ 25
Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
Die Friedhofsverwaltung muss die Möglichkeit haben, die Grabmale vor ihrer Aufstellung auf dem Friedhof zu
überprüfen.
§ 26
Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Die Grabmale sind nach den in den Versetzrichtlinien des Bundesinnungsverbandes in der jeweils gültigen
Fassung festgelegten, allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befes-
tigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen
oder sich senken können.
7
(2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt ist.
§ 27
Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand
zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen gefährdet, sind die Ver-
antwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsver-
waltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen.
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb
einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal
oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen in Stand zusetzten oder zu entfernen. Die Friedhofs-
verwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht
bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Be-
kanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt
wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder
Grabmalteilen verursacht wird.
§ 28
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale bedeutender Persönlichkeiten
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sowie Grabmale und bauliche An-
lagen bedeutender Persönlichkeiten oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten wer-
den sollen, werden in einem Verzeichnis geführt.
(2) Sowohl die Grabstätten, die mit derartigen Grabmalen oder baulichen Anlagen ausgestattet sind, als auch
die betreffenden Grabmale und baulichen Anlagen selbst, können nur mit Zustimmung der Friedhofsver-
waltung verändert werden. Vor Erteilung der Zustimmung sind gegebenenfalls die zuständigen Denkmal-
schutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 29
Entfernung von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofs-
verwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw. Fundamentes und
sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb
von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte
abzuräumen oder abräumen zu lassen. Den Nutzungsberechtigten steht eine Entschädigung für abge-
räumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anla-
gen von dem Friedhofsträger oder in seinem Auftrag abgeräumt werden, können die Nutzungsberechtig-
ten zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.
Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 30
Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und
die Würde des christlichen Friedhofs gewahrt werden. Dementsprechend sind die Grabstätten herzurich-
ten und dauernd instand zu halten. Dies gilt auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze
sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen
Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Hecken sind so zu pflanzen, dass sie im Wachstum nicht über
die Grabstättengrenze hinaus ragen und eine Höhe von 0,40 m nicht überschreiten. Bäume, Sträucher
sowie Koniferen dürfen eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiten.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung sowie Abräumung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verant-
wortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts, bei Reihengrabstät-
ten/Urnenreihengrabstätten mit Ablauf der Ruhezeit. Jede wesentliche Änderung der Gestaltung der
Grabstätte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat
auf Verlangen sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Angehörigen und Bekannten der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und das Ablegen von
Blumen und Gestecken nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch
nicht gestört werden.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit
einen auf dem Friedhof zugelassenen Gärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des
Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.
(6) Wahlgrabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts, Reihengrabstätten
innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung zu bepflanzen bzw. gärtnerisch herzurichten.
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(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten
obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestat-
tet.
(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, im
Grabschmuck, bei Grabeinfassungen und Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht
verwendet werden. Ausgenommen von diesem Kunststoffverbot sind Grabvasen, Markierungszeichen und
Gießkannen.
(10) Ganzflächige Abdeckungen der Grabstätten mit Stein oder steinähnlichen Materialien ist zu maximal 75%
der Fläche zulässig.
(11) Kann eine Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist durch den Nutzungsberechtigten nicht mehr selbstän-
dig gepflegt werden, kann ein schriftlicher Antrag auf Umgestaltung in ein Rasengrab gestellt werden. Der
Friedhofsträger entscheidet über den Antrag. Bei Zustimmung erhebt der Friedhofsträger eine Pflegege-
bühr für die ersatzweise Pflege durch Mähen, in Höhe der lt. Friedhofsgebührenordnung festgesetzten
Gebühr. Das Grabmal bleibt bis zum Ende der Ruhefrist stehen. Für die Entsorgung des Grabsteines nach
Ruheende erhebt der Friedhofsträger einen Pfandbetrag in Höhe der in der FGO festgelegten Summe.
Dieser Betrag wird zurückgezahlt, wenn die Nutzungsberechtigten den Grabstein nach Ruheende selbst
entsorgen. In diesem Fall sind alle gebühren bis zum Ruheende im Voraus in einer Summe zu entrichten.
§ 31
Nicht ordnungsgemäße Gestaltung und Vernachlässigung der Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§30 Abs.
3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen
Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu
ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Gestaltung
und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der
Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung
oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Ent-
schädigung entziehen. Die Friedhofsverwaltung kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten die nicht ord-
nungsgemäße Gestaltung beseitigen lassen bzw. bei Vernachlässigung die Grabstätte abräumen, eineb-
nen und einsäen. Weiter kann sie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Nutzungsbe-
rechtigten beseitigen lassen. Die Ruhezeit wird hiervon nicht berührt.
(2) Ist der Verantwortliche bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist ihm ein Entziehungsbe-
scheid zuzustellen. Darin wird er aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen inner-
halb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Bleibt die Auffor-
derung unbeachtet kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten den ordnungswid-
rigen Zustand beseitigen bzw. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht be-
folgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann
die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
§ 32
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften dienen der Schaffung bzw. Erhaltung einer niveauvollen Grabkul-
tur. Sie setzen Maßstäbe für die sinnvolle Gestaltung von Grabmal und Grabbepflanzung.
(2) Folgende Friedhofsbereiche sind als Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet:
Abt.: Rasengrabstätten
(3) Für diese Abteilungen wird eine besondere Grabmal- und Bepflanzungsordnung erlassen. Sie ist Bestand-
teil dieser Ordnung und für alle, die in der betreffenden Abteilung ein Grabnutzungsrecht erwerben oder
erworben haben, verbindlich. Die Grabmal- und Bepflanzungsordnung ist dem Antragsteller anlässlich des
Erwerbs eines Nutzungsrechts in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zur Kenntnis zu
geben. Auf Verlangen ist ihm ein Exemplar gegen Zahlung des Selbstkostenpreises auszuhändigen.
(4) Für den Nutzungsberechtigten besteht die Möglichkeit, die Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen
oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglich-
keit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechts hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der
Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften.
(5) Die Gewerbebetriebe haben die Grabmal- und Bepflanzungsordnung bei Beantragung der Gewerbege-
nehmigung schriftlich anzuerkennen. Exemplare sind gegen Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr er-
hältlich.
(6) Die Grabmal- und Bepflanzungsordnung kann in der Friedhofsverwaltung während der Dienststunden
eingesehen werden.
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Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 33
Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften
Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren dürfen
vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrage die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezoge-
nen Daten der Verstorbenen und der Nutzungsberechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§ 34
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits
verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 35
Pastorengrabstätten
(1) Pastorengrabstätten und andere für die Geschichte der Kirchengemeinde bedeutsamen Grabstätten sollen
erhalten bleiben.
(2) Sind Angehörige des verstorbenen Pastors nicht mehr ausfindig zu machen und droht eine Verwahrlosung
der Grabstätte, soll die Kirchengemeinde die Verpflichtung für die Grabpflege übernehmen.
§ 36
Gebühren
Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührenordnung maßgebend.
§ 37
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Teile von Friedhöfen oder einzelne Grabstätten dürfen nur aufgehoben werden, wenn alle Min-
destruhezeiten abgelaufen sind.
(2) Friedhöfe oder Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). In diesem
Fall finden auf dem geschlossenen Friedhofsteil keine weiteren Bestattungen statt. Soweit durch Schlie-
ßung eines Friedhofsteiles das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten
erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine ande-
re Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Kosten entstehen dem Nut-
zungsberechtigten dadurch nicht.
(3) Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgelände auch einer anderen Verwendung zuführen (Entwidmung),
wenn diese nach Abwägung aller in Betracht kommenden Kriterien geboten ist. Der Beschluss des Kir-
chengemeinderates über die Entwidmung des Friedhofes oder einer Friedhofsfläche bedarf der Genehmi-
gung durch den Kirchenkreisrat gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 10 der Verfassung der Evangelisch-
Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Die Entwidmung hat zur Folge, dass das Grundstück oder ein-
zelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhe- bzw.
Nutzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Umbettungen werden den Nutzungsbe-
rechtigten mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt, soweit deren Aufenthalt bekannt oder ohne
besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf dessen Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten
auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden
Gegenstand des Nutzungsrechts.
(6) Auf Antrag kann die Umbettung bereits Bestatteter verlangt werden, wenn durch die Schließung ein noch
lebender Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen Familiengrab bestattet werden kann.
§ 38
Rechtsbehelfe
(1) Der Empfänger eines vom Friedhofsträger oder im Auftrag des Friedhofsträgers erlassenen Bescheides
nach Maßgabe der Friedhofsordnung oder der Friedhofsgebührenordnung kann innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch gegen diesen Bescheid beim Friedhofs-
träger oder bei der Zentralen Friedhofsverwaltung Güstrow, Domstr. 16, 18273 Güstrow einlegen.
(2) Der Friedhofsträger oder die Zentrale Friedhofsverwaltung ändert auf den Widerspruch seinen Bescheid
ab oder leitet den Widerspruch sowie den ihm zugrundeliegenden Bescheid mit einer Stellungnahme an
die Kirchenkreisverwaltung AS Güstrow, Domstr. 16, 18273 Güstrow weiter. Die Kirchenkreisverwaltung
AS Güstrow entscheidet durch Widerspruchsbescheid. Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb
eines Monats nach Zustellung Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
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§39
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsordnung einschließlich Anlagen tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft. Sie kann jederzeit ergänzt und abgeändert werden.
(2) Gleichzeitig treten die bisherige Friedhofsordnung vom 12.02.2015 und alle übrigen entgegenstehenden
Bestimmungen außer Kraft.
Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Lohmen am:.15.06.2020
Vorsitzendes oder stellvertretendes weiteres Mitglied des Kirchenge-
vorsitzendes Mitglied des Kirchenge- meinderates
meinderates
Der Beschluss über die Ordnung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg
genehmigt am: JekV