📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung, Stadtratsbeschluss vom 22.09.2025, ausgefertigt am 23.09.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
**Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Güsten
(Neuer Friedhof, Alter Friedhof, Friedhof Osmarsleben, Friedhof Amesdorf, Friedhof Warmsdorf) (Erster Entwurf)**
Gemäß §§ 12 Abs. 1 S. 3 i.V. m. 5,8,45 Abs. 2 Ziff. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014, 288) sowie § 25 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2000 (GVBl. LSA 2002, 46) und der §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA 1996, 405) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Güsten in seiner Sitzung am 18.02.2019 die nachfolgende Neufassung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Güsten beschlossen.
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Güsten Neuer Friedhof, Alter Friedhof, Friedhof Osmarsleben, Friedhof Amesdorf, Friedhof Warmsdorf) und ihrer Einrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofs -und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben. Für besondere zusätzliche Leistungen (Sonderleistungen...), die den nachfolgenden Bestimmungen nicht aufgeführt sind, setzt die Friedhofsverwaltung, die zu zahlende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 2 Gebührenschuldner
Schuldner der Gebühren ist, wer nach bürgerlichem Recht die Kosten zu tragen hat oder wer sich der Stadt Güsten gegenüber zur Übernahme der Kosten verpflichtet oder wer die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung, der Verleihung von Nutzungsrechten oder der Durchführung sonstiger Leistungen beantragt hat. Sind für eine Leistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
Die Gebührenschuld entsteht mit der Verleihung von Nutzungsrechten oder mit der Inanspruchnahme von Friedhofseinrichtungen bzw. sonstiger Leistungen. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
§ 4 Zurücknahme von Anträgen
Bei Zurücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrages können 25 % der Gebühren erhoben werden, falls mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen oder den sachlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen worden ist.
§ 5
Nutzungsrecht
Das Nutzungsrecht ist für die Dauer der Ruhezeit im Voraus zu erwerben.
Bei mehrstelligen Grabstätten ist das Nutzungsrecht für alle Stellen gleichzeitig zu erwerben. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Entrichtung der Gebühren.
§ 6
Art und Höhe der Gebühren
Art und Höhe der Gebühren richten sich nach dem folgenden Gebührenverzeichnis:
1. Erdgrabstätten
- 1.1. Erdwahlgrabstätte Ruhezeit 30 Jahre 765,00 €
- 1.1.2. Verlangerung des Nutzungsrechtes (je Stelle und Jahr) 25,50 €
- 1.2. Erdkindergrabstätte 285,00 €
2. Urnengrabstätten
- 2.1. Urnenwahlgrabstätte Ruhezeit 20 Jahre 300,00 €
- 2.1.1. Verlangerung des Nutzungsrechtes (je Jahr) 15,00 €
- 2.2. Urnengemeinschaftsanlage (anonym) 325,00 €
- 2.3. Halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage 468,00 €
3. Bestattungsgebühren
- 3.1. Erdbestattung 210,00 €
- 3.2. Urnenbeisetzung 40,00 €
4. Benutzungsgebühren
- 4.1. Benutzung der Trauerhalle
- 4.1.1. Neuer Friedhof 150,00 €
- 4.1.2. Friedhof Osmarsleben 50,00 €
- 4.1.3. Friedhof Amesdorf 50,00 €
- 4.1.4. Friedhof Warmsdorf 50,00 €
- 4.2. Benutzung des Abschiedsraumes neuer Friedhof 150,00 €
5. Sonstige Gebühren
- 5.1. Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen 20,00 €
- 5.2. Genehmigung von Grabeinfassungen 15,00 €
- 5.3. Grabsteinkontrolle 30,00 €
6. Umbettungen und Einebnungen
| 6.1 | Einebnungen vor Ablauf der Ruhezeit | 40,00 € |
|---|---|---|
| 6.1.1 | Erdgrabstätte (je Jahr) | 27,00 € |
| 6.1.2 | Urnengrabstätte (je Jahr) | 60,00 € |
| 6.2 | Umbettung einer Urne innerhalb des Friedhofes | 100,00 € |
| 6.3 | Umbettung Urne mit Versand | 100,00 € |
| 6.4 | Umbettung einer Urne vom Fremdfriedhof | 10,00 € |
| 6.5 | Erstellen Urnenschein | 10,00 € |
| 6.6 | Verleihung Grabnutzungsurkunde | 10,00 € |
§ 7
Billigkeitsmaßnahmen
Gemäß § 13a Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) können Ansprüche aus dem Abgabeschuldnerverhältnis ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Güsten 20.11.2012 einschließlich aller Änderungssatzungen außer Kraft.
Güsten, den 19.02.2019
Helmut Zander Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2019 (Friedhofssatzung, Stadtratsbeschluss vom 18.02.2019) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Güsten
Gemäß §§ 12 Abs. 1 S. 3 i.V.m. 5, 8, 45 Abs. 2 Ziff. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBL. LSA 2014, 288) sowie § 25 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBL. LSA 2002, 46) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Güsten in seiner Sitzung am 18.02.2019 die nachfolgende Friedhofssatzung beschlossen.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende in der Gemarkung der Stadt Güsten gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
Alter Friedhof, Güsten, Friedhofsstraße Neuer Friedhof, Güsten, Stadtgraben Friedhof OT Osmarsleben, Mühlenweg Friedhof OT Amesdorf, Am Anger Friedhof OT Warmsdorf, Oberland
§ 2
Friedhofszweck und Verwaltung
(1) Die unter § 1 genommen Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Güsten. Sie dieren der Bestattung verstorbener Einwohnerinnen und Einwohner sowie derjenigen Personen, die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens hinsichtlich der im § 1 genannten Friedhöfe obliegt der Verbandsgemeinde Saale-Wipper, nachfolgend Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3
Benutzungspflicht
Erd- und Urnenbeisetzungen werden auf den in § 1 genannten Friedhöfen der Stadt Güsten vorgenommen.
§ 4
Schließung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselse gilt entsprechend für einzeln Grabstätten. (2) Die Schliebung schließt weitere Beisetzungen aus; durch die Entwidmung Goes auf dem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schliebung oder Entwidmung ist öffentlich besteht zumachen; bei einzelnen Reihengrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten genugt ein schriftlicher Bescheid an den Nutzungsberechtigten. (3) Entwidmungen sind erst auszusprechen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sãmtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätfrist vergangen ist.
Bestehen wichtige öffentliche Gründe für eine Schließung oder Entwidmung eines Friedhofes oder Friedhofteils bei noch bestehenden Ruhefristen oder Nutzungsrechten, sind die in Grabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit bzw. Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Güsten in andere Grabstätten umzubetten und die Grabstätten herzurichten.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhofe sind während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besuch zugänglich. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten eines Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen und Krankenfahrstühle
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Pflanzen und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten durchzuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen und anzubringen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) Pflanzen, Sträucher, Erde oder sonstige Gegenstände aus den Anlagen oder von fremden Grabstätten zu entfernen und mitzunehmen,
i) zu lärmen, zu spielen, Jogging oder sonstige sportliche Übungen zu betreiben,
j) Tiere mitzubringen (ausgenommen Hunde, die an der kurzen Leine zu führen sind) und Verunreinigungen (Hundekot) zu entsorgen
k) das Ausbringen von chemischen Unkrautsbekämpfungsmitteln einschließlich Salz, außer bei Anwendung durch Fachfirmen, welche durch die Friedhofsverwaltung genehmigt sind,
l) Die Wasserentnahmestellen werden in der Zeit vom 01.11. -31.03. abgestellt. Witterungsbedingt kann von den Zeiten abgewichen werden.
(3) Gedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 7
Dienstleistungserbringer
(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf den Friedhofen). (2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen (Verweis auf Ordnungsvorschriften) zu erhögbaren sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicherzustellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten (Name und Adresse des Dienstleistungserbringers) sowie des Auftraggebers, beabsichtigter Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen. (3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober Weise verstöft oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung/Personals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8
Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist in angemessener Zeit nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Recht zur Beisetzung durch den Nutzungsberechtigten nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt in Verbindung mit den Bestattungsinstituten Ort und Zeit der Bestattung fest. (4) Urnen müssen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden. Wenn sie nach 1 Monat noch nicht beigesetzt worden sind, können sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt werden. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes beigesetzt sind, können von Amts wegen in einer Erdwahlgrabstätte beigesetzt werden. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem neugeborenen verstorbenen Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 6 Jahren in einem Sarg bestattet werden. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. An Sonnabenden sind Bestattungen bis 12.00 Uhr möglich.
§ 9
Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, das jedes Durchsickern von Flüssigkeiten ausgeschlossen ist. (2) Särge, Urnen, Überurnen und alle mit der Beisetzung in den Boden gebrachten Teile dürfen nur aus Materialien bestehen, die ökologisch verträglich sind und in einem der Ruhefrist angemessenen Zeitraum ohne Rückstände vergehen.
§ 10
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit beträgt für erdbestattete Leichen von Erwachsenen und Kinder 30 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Urnen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Alle Umbettungen setzen einen schriftlichen Antrag bei der Friedhofsverwaltung voraus; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (4) Alle Umbettungen werden von Bediensteten der Friedhofsverwaltung oder in deren Auftrag durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen können. (6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin exhumiert werden.
IV. Grabstätten
§ 12
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Güsten. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Erdwahlgrabstätten
b) Erdkindergrabstätten
c) Urnenwahlgrabstätten
d) Urnengemeinschaftsanlagen
e) Halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage
f) Ehrengrabstätten einschließlich Krieggräberstätten
§ 13
Erdwahlgrabstätten, Erdkindergrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für eine bestimmte Anzahl von Sargbeisetzungen oder Beisetzungen von Urnen, an denen ein Nutzungsrecht im Todesfall für die Dauer von 30 Jahren bei der ersten Beisetzung verliehen wird.
Das Nutzungsrecht kann bei weiteren Beisetzungen innerhalb der Ruhezeit der ersten Beisetzung bis zu einer Gesamtnutzungszeit von max. 60 Jahren verlängert werden.
Ohne erneute Beisetzung kann das Nutzungsrecht an der Grabstelle nach Ablauf der letzten Ruhezeit verlängert werden.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten für Erdbestattung enthalten ein- und mehrstellige Grabstätten; die Abmessungen einer Einzelstelle betragen bei Neuanlagen 2,70 m x 1,35 m, die Abmessungen einer Doppelstelle betragen bei Neuanlagen 2,70 m x 2,70 m (Innenmaß).
In einer Einzelwahlstelle können gleichzeitig ein Sarg und vier Urnen beigesetzt werden.
(2) Kindergrab für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 1,5m x 1,0m (3) Das Nutzungsrecht entsteht erst nach Zahlung der fälligen Gebühr, das heißt erst dann wird die Graburkunde wirksam. (4) Wahlend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert werden kann. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird die jeweilige Nutzungsberechtigte durch einen 6-monatigen Hinweis auf der Grabstände hingeswiesen. (6) In einem Erdwahlgrab dürfen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen beigesetzt werden. Als Angehörige im Sinne dieser Satzung gelten:
a) der Ehegatte des Nutzungsberechtigten oder der Partner aus einer eheahnlichen Lebensgemeinschaft
b) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister
c) der Ehegatte der unter b) bezeichneten Personen
d) sonstige Erben
(7) Auf das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Fläche der Grabstände möglich. (8) Bei Rückgabe des Nutzungsrechts vor Ablauf des Rechts an einer Grabstände erfolgt keine anteilige Gebührenrückzahlung.
§ 14
a) Urnenwahlgrabstätten, Urnengemeinschaftsanlagen, Halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenwahlgrabstätten
b) Urnengemeinschaftsanlagen
c) Erdwahlgrabstätten
d) Halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage
(2) Urnenwahlgrabstellen sind Grabstätten, welche bei Eintritt eines Sterbefalles für 20 Jahre zur Beisetzung von Urnen erworben werden. Es können in einer Grabstätte bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Die Abmessung einer Urnenwahlgrabstätte beträgt 1,20m x 1,20m (Innenmaß). (3) Urnengemeinschaftsanlagen sind Daueranlagen, in denen Urnen ohne individuelle Grabzeichen beigesetzt werden. Diese Gemeinschaftsanlagen werden als solche von der Friedhofsverwaltung gestaltet und ständig gepflegt. Umbettungen von Urnen aus dieser Anlage sind nicht möglich. (4) halbanonyme Urnengemeinschaftsanlagen sind Daueranlagen, in denen Urnen mit einer namentlichen Kennzeichnung an einer Stele beigesetzt werden. Die Beauftragung der Namestafeln sowie die Anbringung erfolgen einheitlich durch die Friedhofsverwaltung. Die halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage wird von der Friedhofsverwaltung gestaltet und ständig gepflegt. Umbettungen von Urnen aus dieser Anlage sind nicht möglich.
§ 15
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 16
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofs, der Friedhofszweck und die Vorgaben dieser Satzung gewahrt wird. (2) Ein flächiges Abdecken mit Kies ist nicht statthaft. Bei Erdgrabstellen darf unter dem Kies oder anderen Materialien keine Abdeckung mit Folie oder ähnlichen abdichtenden Materialien erfolgen. (3) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Bepflanzung darf nicht höher als 1,50 m werden.
(4) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Güsten in der jeweils gültigen Fassung. (5) Auf dem „Alten Friedhof“ dürfen im Bereich des Waldes keinerlei Veränderungen außerhalb der Grabeinfassungen vorgenommen und auch keine Trittplatten verlegt werden.
VI. Grabmale
§ 17
Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale sowie Einfassungen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen erhöhten Anforderungen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. (3) Nicht zugelassen sind aus Kunststoff, Beton, Vollglas oder ähnlichen Materialien gefertigte Grabmale. (4) Die Größe der Grabsteine sollte entsprechend der Grabgröße gewählt werden und muss sich in das Gesamtbild des Grabfeldes einpassen. Die angrenzenden Grabstellen und das Umfeld dürfen nicht negativ beeinträchtigt werden.
§ 18
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Einfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind nur durch den Nutzungsberechtigten zu stellen. (2) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss unter Angabe des Materials sowie der Fundamentierung beizufügen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 19
Fundamentierung und Befestigung
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
§ 20
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind vom Nutzungsberechtigten dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. (2) Die Friedhofsverwaltung prüft jährlich einmal im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht die Standsicherheit der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen. (3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist durch den Nutzungsberechtigten beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet die entfernten Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine Bekanntmachung auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Umstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 21
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes können die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen entfernt werden. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. (4) Künstlerische oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten und von der Friedhofsverwaltung unterhalten werden, sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Stadt Güsten kann die Entfernung oder Veränderung untersagen, soweit es sich um ein Einzeldenkmal handelt.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 22
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauern instandhalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sowie Wildkräuter sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur so bepflanzt werden, dass die anderen Grabstätten und öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die von der Stadt Güsten angelegten Begrenzungen oder Raseneinsaaten dürfen nicht zerstört werden. (3) Für die Herrichtung und Instandsetzung der Grabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. (4) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder einen Gartner beauftragen, die Herrichtung und die Pflege zu übernehmen. (5) Auf der Grabstätte gepflanzte Straucher und Nadelgehölze gehen in das Eigentum der Stadt Güsten über. Sie dürfen nur mit deren Genehmigung verändert oder entfernt werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die völlige Beseitigung stark wachsender Gehölze anordnen. (6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt-Güsten Friedhofsverwaltung.
§ 23
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätten innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten her-. richten halten. (2) Ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu er-. mitteln, genugt fur die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 ein Hinweis auf der Grabstätte.
VIII. Trauerhalle/Abschiedsraum
§ 24
Benutzung Abschiedsraum
(1) Der Abschiedsraum dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Bediensteten der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsrechtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Besichtigung der Toten durch die Angehörigen hat nur im Abschiedsraum auf dem „Neuen Friedhof“ zu erfolgen. Spätestens eine halbe Stunde vor dem Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung sind die Särge endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten müssen gesondert gekennzeichnet sein. Diese Särge dürfen nicht geöffnet werden, eine Besichtigung ist nicht möglich.
§ 25
Trauerfeiern
(1) Für die Trauerfeiern stehen die Friedhofskapellen zur Verfügung. (2) Die Benutzung des Abschiedraumes und der Friedhofskapellen zu Sargfeiern kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Jede Musik- oder Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt-Güsten Friedhofsverwaltung.
IX. Schlussvorschriften
§ 26
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche der Nutzungsberechtigte bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 27
Haftung
Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 6 KVG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- 1. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechen verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 2, insbesondere
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befind; ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen und Krankenfahrstühle
- b) Waren aller Art, insbesondere Kranze, Pflanzen und Blumen sowie gewerbliche Dienste anbietet,
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten durchfuhrt,
- d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografiert,
- e) Druckschriften verteilt und anbringt,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagert,
- g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
- h) Pflanzen, Straucher, Erde oder sonstige Gegenstände aus den Anlagen oder von fremden Grabstätten entfernt und mitnimmt,
- i) larmt, spielt, Jogging oder sonstige sportliche Übungen betreibt,
- j) Tiere mitbringt (ausgenommen Hunde, die an der kurzen Leine zu führen sind) und Verunreinigungen (Hundekot) entsorgt
- k) chemischen Unkrautbekämpfungsmittel einschließlich Salz, außer bei Anwendung durch Fachfirmen, welche durch die Friedhofsverwaltung genehmigt sind, ausbringt verstöft
- 3. die Bestimmungen über zulässige Grabmale und sonstige baulichen Anlagen nicht einhalt,
- 4. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 21),
- 5. Grabstätten entgegen § 18 Abs. 2 anlegt,
- 6. Grabstätten vernachlüssigt nach § 24,
- 7. die Leichenhallen entgegen § 25 Abs. 1 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
§ 29
Gebühren
Für die Benutzung der von der Friedhofsverwaltung verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Güsten vom 25.10.2016 außer Kraft.
Güsten, den 19.02.2019
Zander Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung
zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Güsten (Neuer Friedhof, Alter Friedhof, Friedhof Osmarsleben, Friedhof Amesdorf, Friedhof Warmsdorf)
Gemäß §§ 12 Abs. 1 S. 3 i.V. m. 5, 8, 45 Abs. 2 Ziff. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014, 288) sowie § 25 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2000 (GVBl. LSA 2002, 46) und der §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA 1996, 405) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Güsten in seiner Sitzung am 22.09.2025 die folgende 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Güsten (Neuer Friedhof, Alter Friedhof, Friedhof Osmarsleben, Friedhof Amesdorf, Friedhof Warmsdorf) beschlossen.
Artikel 1
§ 6 wird wie folgt geändert:
Die Art und Höhe der Gebühren richten sich nach dem folgenden Gebührenverzeichnis:
1. Erdgrabstätten
| 1.1 | Erdwahlgrabstätte Ruhezeit 30 Jahre | 851,01 € |
|---|---|---|
| 1.1.1 | Verlängerung des Nutzungsrechtes (je Stelle und Jahr) | 28,37 € |
| 1.2 | Erdkindergrabstätte | 285,00 € |
2. Urnengrabstätten
| 2.1 | Urnenwahlgrabstätte Ruhezeit 20 Jahre | 359,01 € |
|---|---|---|
| 2.1.1 | Verlängerung des Nutzungsrechtes (je Jahr) | 17,95 € |
| 2.2 | Urnengemeinschaftsanlage (anonym) | 400,42 € |
| 2.3 | Halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage | 553,22 € |
3. Bestattungsgebühren
| 3.1 | Erdbestattung | |
|---|---|---|
| 3.1.1 | Montag - Freitag | 216,51 € |
| 3.1.2 | Samstag | 324,77 € |
| 3.2 | Urnenbeisetzung | |
| 3.2.1 | Montag - Freitag | 43,30 € |
| 3.2.2 | Samstag | 64,95 € |
4. Benutzungsgebühren
| 4.1 | Benutzung der Trauerhalle | |
|---|---|---|
| 4.1.1 | Neuer Friedhof | 253,65 € |
| 4.1.2 | Friedhof Osmarsleben | 83,70 € |
| 4.1.3 | Friedhof Amesdorf | 83,70 € |
| 4.1.4 | Friedhof Warmsdorf | 83,70 € |
| 4.2 | Benutzung des Abschiedsraumes Neuer Friedhof | 120,54 € |
5. Sonstige Gebühren
| 5.1 | Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen | 20,00 € |
|---|---|---|
| 5.2 | Genehmigung von Grabeinfassungen | 15,00 € |
| 5.3 | Grabsteinkontrolle | 30,00 € |
6. Umbettungen und Einebnungen
| 6.1 | Einebnungen vor Ablauf der Ruhezeit | |
|---|---|---|
| 6.1.1 | Erdgrabstätte (je Jahr) | 56,40 € |
| 6.1.2 | Urnengrabstätte (je Jahr) | 37,60 € |
| 6.2 | Umbettung einer Urne innerhalb des Friedhofes | 68,91 € |
| 6.3 | Umbettung einer Urne mit Versand | 115,08 € |
| 6.4 | Umbettung einer Urne vom Fremdfriedhof | 115,08 € |
| 6.5 | Erstellen Urnenschein | 10,00 € |
| 6.6 | Verleihung Grabnutzungsurkunde | 10,00 € |
Artikel 2
Diese 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Güsten (Neuer Friedhof, Alter Friedhof, Friedhof Osmarsleben, Friedhof Amesdorf, Friedhof Warmsdorf) tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Güsten, den 23.09.2025
Michael Kruse Bürgermeister
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Güsten mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!