Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2022 · Friedhofssatzung: 16.12.2021
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.155,98 € Nutzungsgebühr für 30 Jahre |
| Sargwahlgrab | 2.311,96 € Nutzungsgebühr für 30 Jahre (zweistellig) |
| Urnenreihengrab | 188,81 € einstellig; zweistellig: 323,67 € |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnengrab anonym | 198,07 € Nutzungsgebühr für 20 Jahre |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht enthalten |
| Trauerhalle / Halle | 118,87 € Gebühr je Trauerfeier |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Borne
Aufgrund der §§ 8, 11 und 45 Absatz 2 Ziffer 1 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.11. 2020 (GVBl. LSA S. 630) sowie der §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 27. 09. 2019 (GVBl. LSA S. 284), hat der Gemeinderat der Gemeinde Borne in seiner Sitzung am 16.12.2021 folgende Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Borne beschlossen:
§1 Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der gemeinslichen Friedhöfe der Gemeinde Borne und seiner Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erhoben. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefugten Gebührenverzeichnis. (3) Für zusätzliche, besonderss gewünschte Leistungen, die durch diese Satzung nicht erfasst werden, setzen die Gemeinde Borne ein Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist derjenige verpflichtet,
- 1. der die Amtshandlung veranlasst hat oder in dessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. der die Gebührenschuld gegenüber der Gemeinde durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist derjenige verpflichtet,
- 1. der die Benutzung der Friedhofseinrichtungen beantragt;
- 2. der die Bestattungskosten zu tragen hat (§1968 BGB).
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht:
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung;
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen und bei Grabnutzungs- sowie Einebnungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungs- sowie Einebnungsgebühren mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach der Gebührenfestsetzung fällig, sofern im Gebührenbescheid nichts Abweichendes geregelt ist.
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(3) Wird ein Antrag auf Leistung oder Benutzung einer Einrichtung zurückgenommen, nachdem mit der Leistung oder der Nutzung begonnen wurde, wird die Gebühr in voller Höhe erhoben.
(4) In besonderen Fällen können Vorauszahlungen als Sicherheitsleistungen verlangt werden, die fünfzig v. Hundert der Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis dieser Satzung betragen.
(5) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§4 Stundung und Erlass von Gebühren
Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde, und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Abgabeschuldverhältnis gelten die §§ 218 bis 223, 224 Abs. 1 und 2, §§ 225, 226, 227, §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung über die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe der Gemeinde Borne (Friedhofsgebührensatzung) vom 06.04.2017 außer Kraft.
Borne, 16.12.2021
Rosomkiewicz Bürgermeister

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Anlage
Gebührenverzeichnis
1. Erdreihengräber
1.1. Nutzungsgebühr für die Verleihung eines Nutzungsrechts für ein 1.155,98 € Erdreihen grab (Nutzungsdauer 30 Jahre) 1.2. Nutzungsgebühr für die Veränderung eines Nutzungsrechts für ein 38,53 € Erdreihen grab je Jahr der Veränderung
2. Erdwahlgräber
2.1. Nutzungsgebühr für die Verleihung eines Nutzungsrechts für ein Kinderwahlgrab (bis zum vollendeten 10. Lebensjahr) (Nutzungsdauer 15 Jahre) 2.2. Nutzungsgebühr für die Veränderung eines Nutzungsrechts für ein Kinderwahlgrab je Jahr der Veränderung 14,84 € 2.3. Nutzungsgebühr für die Verleihung des Nutzungsrechts für ein 2.311,96 € Erdwahlgrab (zweistellig) (Nutzungsdauer 30 Jahre) 2.4. Nutzungsgebühr für die Veränderung eines Nutzungsrechts für ein 77,07 € Erdwahlgrab (zweistellig) je Jahr der Veränderung
3. Urnenreihengräber
3.1. Nutzungsgebühr für die Verleihung eines Nutzungsrechts für ein 188,81 € Urnenreihengrab (einstellig) (Nutzungsdauer 20 Jahre) 3.2. Nutzungsgebühr für die Veränderung eines Nutzungsrechts für ein 9,44 € Urnenreihengrab (einstellig) je Jahr der Veränderung 3.3. Nutzungsgebühr für die Verleihung eines Nutzungsrechts für ein 323,67 € Urnenreihengrab (zweistellig) (Nutzungsdauer 20 Jahre) 3.4. Nutzungsgebühr für die Veränderung eines Nutzungsrechts für ein 16,18 € Urnenreihengrab (zweistellig) je Jahr der Veränderung
4. Urnengemeinschaftsanlagen
4.1. Nutzungsgebühr für ein Rasenurnengrab mit Grabplatte 294,90 € (Nutzungsdauer 20 Jahre) 4.2. Nutzungsgebühr für die Veränderung eines Nutzungsrechts für ein Rasenurnengrab mit Grabplatte je Jahr der Veränderung 14,75 € 4.3. Nutzungsgebühr für ein anonymes Urnengrab (Urnenhain) 198,07 € (Nutzungsdauer 20 Jahre)
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5. Benutzungsgebühren
5.1. Trauerhalle – Gebühr je Trauerfeier 118,87 €
6. Einebnungsgebühren
6.1. Gebühr für das Einebnen eines Erdreihengrabes 287,63 € 6.2. Gebühr für das Einebnen eines Kindergrabes 110,74 € 6.3. Gebühr für das Einebnen eines Erdwahlgrabs (zweistellig) 575,27 € 6.4. Gebühr für das Einebnen eines Urnenreihengrabes (einstellig) 70,47 € 6.5. Gebühr für das Einebnen eines Urnenreihengrabes (zweistellig) 120,81 € 6.6. Gebühr für das Einebnen eines Rasenurnenreihengrabes mit 23,01 € Grabplatte 6.7. Gebühr für das Einebnen eines anonymen Urnengrabes 11,51 €
7. Verwaltungsgebühren
7.1. Gebühr zur Ausstellung eines Urnenbeisetzungsscheins 7.2. Gebühr für die Antragsbearbeitung der Beisetzung einer zusätzlichen Urne auf einer Erdbestattungsstelle oder einem Urnengrab 7.3. Gebühr für die Bearbeitung der Veränderung des Nutzungsrechts 7.4. Gebühr für die Antragsbearbeitung der Umbettung einer Urne 7.5. Gebühr für die Erteilung der Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen bzw. Grabeinfassungen
17,28 € *
- Verwaltungsgebühren für 7.1. bis 7.4.
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung der Gemeinde Borne
Aufgrund der §§ 5 und 8 i. V. m. § 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.Juni 2014 (GVBl. LSA Seite 288), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.11.2020 (GVBl. LSA S. 630) und den Vorschriften des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA 2002, Seite 46), zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA Seite 136, 148) hat der Gemeinderat der Gemeinde Borne in seiner Sitzung am 16.12.2021 folgende Friedhofssatzung der Gemeinde Borne beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die in §2 Abs. 1 genannten im Gebiet der Gemeinde Borne gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
§2 Zweckbestimmung, Widmung
(1) Die Friedhöfe der Gemeinde Borne
a) Grobe Straße ("Friedhof Borne")
b) Leninplatz ("Friedhof Bisdorf")
werden als jeweils gesonderte öffentliche Einrichtungen betrieben. Sie dienen der Bestattung bzw. Beisetzung verstorbener Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde, der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(2) Soweit nichts andes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Personen, die ihren ständigen Wohnsitz länger als 10 Jahre in Borne innehatten, werden im Falle ihres Ablebens den Einwohnern von Borne gleichgestellt. (4) Über den Bestattungszweck hinaus erfüllen die Friedhöfe auch allgemeine Grünflächenfunktionen mit hoher ökologischer Bedeutung.
§3 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteile können aus wichtigem Grund ganz oder teilweise außer Betrieb gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
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(2) Durch die Außerbetriebstellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten aufgehoben.
Jede Außerbetriebstellung oder Entwidmung nach Absatz 1 Satz 1 ist öffentlich bekannt zu machen. Bei einzelnen Reihen- oder Wahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid.
(3) Soweit infolge einer Außerbetriebstellung oder einer Entwidmung weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten nicht mehr möglich sind, ist den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des bisherigen Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§4 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten werden von der Gemeinde festgesetzt und an den Eingängen der Friedhöfe durch Anschlag bekanntgegeben.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder einschränken.
§5 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Bauhofpersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter sieben Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen;
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren (außer Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und für den Friedhof zugelassene Dienstleister mit den zugelassenen Fahrzeugen und Hinterbliebene mit einer Fahrgenehmigung sowie motorisierte Krankenfahrstühle und Fahrräder);
c) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränzen und Blumen sowie das Anbieten von Dienstleistungen;
d) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen;
e) Foto-, Ton- und Videoaufnahmen zu nicht privaten Zwecken zu erstellen und zu verwerten (z.B. in sozialen Medien);
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f) Druckerzeugnisse zu verteilen;
g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten;
h) Hunde, außer an einer kurzen Leine - max. 2 m - mitzuführen;
i) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern oder friedhofsfremden Abraum und Abfälle abzulegen;
j) Blumen, Pflanzen, Straucher, Erde und dergleichen widerrechtlich zu entfernen;
k) Blumen oder Zweige abzuschneiden bzw. abzureißen;
- 1. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern;
- m) Wege zwischen den einzelnen Grabreihen zu bekiesen oder in sonstiger Weise unter Beeinträchtigung der Grasnarbe zu befestigen;
- n) Verunreinigungen jeglicher Art, insbesondere Hundekot, zu hinterlassen.
Ausnahmen können von der Gemeinde zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden. (5) Bei Gemeinschaftsanlagen für Urnenbestattungen dieren die durch die Gemeinde BorneVBorbereiteten Flächen dem Ablegen des Grabschmuckes. Eine individuelle Gestaltung der gemeinschaftlichen Bestattungsflächen durch Ablegen von Blumenschmuck und Gebunden oder das Aufstellen von Vasen, bepflanzten Gefäßen, Figuren, Bildern und sonstigen Erinnerungsstücken sowie das Einbringen von Pflanzen in das Erdreich ist nicht gestattet. Verwelkte Blumen und Gebinde auf den zur Verfugung stehenden Flächen werden vom Bauhofpersonal regelmäßig aussortiert und entsorgt. Gegenstände, Blumen oder Bepflanzungen auf den gemeinschaftlichen Bestattungsflächen werden umgehend entsorgt.
§6 Dienstleistungserbringung auf den Friedhöfen
(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände)dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhofen). (2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen (Verweis auf Ordnungsvorschriften) zu ermöglich sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, Name und Adresse des Dienstleistungserbringers sowie des Auftraggebers, beabsichtiger Termin und Dauer, geplante Arbeiten mitzuteilen. (3) Den Anordnungen des Bauhofpersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände muss vor Beginn in der Friedhofsverwaltung angezeigt werden. Sie kann dem Dienstleistungserbringer durch die Gemeinde begrenzt oder
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unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung bzw. des Bauhofpersonals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt.
(4) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die gesetzlichen Bestimmungen, die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Dienstleistungen dürfen auf den Friedhöfen montags bis freitags während der jeweiligen Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Einfahrtstore sind nach Benutzung zu schlieben. Ausgenommen von den Arbeitszeitregelungen sind Bestattungsunternehmen, die einen Verstorbenen zum Friedhof überführten. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Die Dienstleistungserbringer dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur die befestigten Friedhofswege (Hauptwege) mit davon in Bezug auf große und Gewicht geeigneten Fahrzeugen (maximal 5 t) in Schritttempo befahren. Bei Frostaufbruch, starken Regenfällen und ähnlichen Situationen dürfen die Wege auf den Friedhöfen nicht befahren werden. (8) Dienstleistungserbringern, dieriotz schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen, kann die Gemeinde das Arbeiten auf dem Friedhof auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen. Bei schwerwiegenden Verstoßen ist eine Mahnung entbehrlich. (9) Für Dienstleistungstätigkeiten werden Gebühren nach den jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzungen erhoben.
III. Bestattungsvorschriften
§7 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung ist die Sterbeurkunde (Original) beizufügen. Wirde eine Bestattung in einer früher erworbenen Grabstände beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Beisetzung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Sonn- und Feiertagen wird in der Regel nicht bestattet. (3) Die Bestattung sowie die Beisetzung oder der Versand der Urne sind Sache der Gemeinde bzw. der beauftragten Bestattungsunternehmen; über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
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(4) Nutzungsrechte werden ausschließlich durch die Gemeinde vergeben. (5) Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes bzw. der Freigabe und Aschen, die nicht binnen eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt sind, können auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte beigesetzt werden.
§8 Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdreich verrotten. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde. (2) Die zur Bestattung verwendeten Särege)dürfen folgende Maße nicht überschreiben:
| Verstorbene vor Vollendung des 10. Lebensjahres | Übrige Verstorbene | |
|---|---|---|
| Länge | 150 cm | 200 cm |
| Breite | 50 cm | 70 cm |
| Höhe | 50 cm | 70 cm |
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Für die Beisetzungen auf allen anonymen Urnenhainen sowie auf allen Urnengemeinschaftsanlagen sind nur Urnen aus bodenlösbarem Material (Öko-Urnen) zulässig. Auf Urnenwahlgräbern und Urnenreihengräbern ist die Verwendung von Öko-Urnen möglich, aber nicht zwingend vorgeschrieben. Mit der Anmeldung eines Sterbefalls bei der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) ist das jeweilige Bestattungsunternehmen zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichtet.
§9 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde hebt keine Gräber selbst aus; diese Dienstleistung ist von einem Bestattungsunternehmen zu erbringen. Dabei sind die Unfallverhütungsvorschriften der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zwingend einzuhalten. (2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör einschließlich Pflanzen vorher auf seine Kosten zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente, Grabzubehör oder Pflanzen durch die Gemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen. Eine Haftung für entstandene Schäden wird durch die Gemeinde Borne nicht übernommen.
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§10 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit beträgt, entsprechend dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA), für die Leichen von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, mindestens zehn Jahre, im Übrigen 15 Jahre (Mindestruhezeit). Diese Ruhezeit gilt auch für die Asche Verstorbener. Die Ruhezeit beginnnt mit der Bestattung oder Beisetzung. Mit der Umbettung beginnnt keine neue Ruhezeit. (2) Ist zu befürchten, dass Leichen in Särgen aus Hartholz oder ähnlichem schwer verweslichem Material innerhalb der Ruhezeit nicht ausreichend verwesen, so wird durch die Gemeinde eine langere Ruhezeit festgelegt.
§11 Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten zehn Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen sind innerhalb der Gemeinde nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen und Aschenreste)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. Umbettungen von Öko-Urnen sind nicht möglich. (2) Umbettungen erfolgen grundsätzlich nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der jeweilige Nutzungsberechtigte. (3) In den Fällen des §23 Absatz 1 Satz 3 und der Entziehung von Nutzungsrechten nach §23 Absatz 1 Satz 4 konnen Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Umbettungen lasst die Gemeinde selbst oder durch von ihr Beauftragte durchfuhren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei dann, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen. (7) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung. (8) Wird ein Grab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht.
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IV. Grabstätten
§12 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf den Friedhofen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfugung gestellt:
| Ruhezeit | Nutzungszeit | Verlängerung | |
|---|---|---|---|
| a) Erdreihengrab | 15 | 30 | möglich |
| b) Kinderwahlgrab | 10 | 15 | möglich |
| c) Erdwahlgrab (zweistellig) | 15 | 30 | möglich |
| d) Urnenreihengrab (einstellig) | 15 | 20 | möglich |
| e) Urnenreihengrab (zweistellig) | 15 | 20 | möglich |
| f) Rasenurnengrab mit Grabplatte | 15 | 20 | möglich |
| g) anonymes Urnengrab (Urnenhain) | 15 | 20 | nicht möglich |
(3) Für die Aufstellung von Einfassungen sind folgende Maße zu verwenden:
a) Erdreihengrab 1,00 m x 2,00 m
b) Kinderwahlgrab 0,70 m x 1,10 m
c) Erdwahlgrab (zweistellig) 2,00 m x 2,00 m
d) Urnenreihengrab (einstellig) \(0,70\mathrm{m}\times 0,70\mathrm{m}\)
e) Urnenreihengrab (zweistellig) \(0,70\mathrm{m}\times 1,20\mathrm{m}\)
f) Rasenurnengrab mit Grabplatte 0,40 m x 0,40 m
g) anonymes Urnengrab (Urnenhain) 0,40 m x 0,40 m
(4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (5) Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten und Grabmale von künstlerischem oder geschichtlichem Wert)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde verändert oder entfernt werden.
§13 Erdreihengräber
(1) Erdreihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und in der Regel erst im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Graburkunde gefertigt. (2) In jedem Erdreihengrab darf nur eine Leiche bestattet werden. Zusätzlich ist die spätere Beisetzung von bis zu zwei Urnen möglich. (3) Die Nutzungszeit kann zu Beginn, bei Ablauf und auch anländlich einer Beisetzung verlangert werden.
§14 Erdwahlgräber
(1) Erdwahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird und in der Regel erst im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Graburkunde gefertigt.
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(2) Erdwahlgräber werden nur als Kinder- oder Doppelgrabstätten mit zwei Grabstellen vergeben. In einer Doppelgrabstätte kann je Grabstelle ein Leichnam bestattet werden. Weiterhin ist die Beisetzung von bis zu zwei Urnen je Grabstelle möglich.
(3) Die Nutzungszeit kann zu Beginn, bei Ablauf und auch anlässlich einer Beisetzung verlängert werden.
§15 Urnengrabstätten
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden
a) im Urnenreihengrab (einstellig)
b) im Urnenreihengrab (zweistellig)
c) im Rasenurnengrab mit Grabplatte
d) im Urnenhain
e) in Grabstätten für Erdbestattungen (maximal zwei Urnen je Grabstelle)
(2) Urnenreihengräber sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Graburkunde ausgehändigt.
(3) Bei den Rasenurnengrabstätten mit Grabplatte erfolgt die Bestattung in einer Rasenfläche. Die einzelnen Grabstätten sind mit einem liegenden Grabmal (Grabplatte) zu kennzeichnen. Die Grabmale sind ebenerdig einzulassen. Blumenschmuck o.ä. darf weder auf der Grabplatte noch daneben, sondern nur an der dafür vorgesehenen Gemeinschaftsablage platziert werden.
(4) Der Urnenhain ist eine für Urnenbestattungen bestimmte Fläche ohne individuelle Kennzeichnung. Eine Grabstelle wird vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen bzw. des Angehörigen entspricht. Den Angehörigen bleibt es freigestellt, ob sie bei der Bestattung der Urne dabei sein möchten. Blumenschmuck o.ä. darf jedoch nicht am Ort der Urne, sondern nur an der dafür vorgesehenen Gemeinschaftsablage platziert werden.
(5) Soweit sich nichts anderes aus der Friedhofssatzung ergibt, gelten die Vorschriften für die Erdreihengräber entsprechend auch für Urnengrabstätten.
V. Grabmale und Grabausstattungen
§16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Gemeinde bzw. das Bestattungsunternehmen ist für eine Vor- und Nachbereitung einer Bestattung verantwortlich. Die Nachbereitung einer Bestattung erfolgt nach 4 Wochen. Diese Regelung trifft nicht für die Wintermonate zu, da in dieser Zeit witterungsbedingt Instandsetzungsarbeiten nur bedingt möglich sind. Die Frist von 4 Wochen gilt nicht für Bestattungen in einer Gemeinschaftsanlage oder in Gemeinschaftsgrabstätten.
Für Absackungen nach der Nachbereitung einer Bestattung übernimmt die Gemeinde Borne keine Haftung.
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(3) Die Gemeinde kann für Grabfelder aus gestalterischen Gründen Form, Material und Bearbeitung sowie Maße der Grabmale und die Gestaltung der Grabfläche vorschreiben (Gestaltungsrichtlinien). (4) Auf den Pflanzflächen der Grabstätten)dürfen keine Pflanzen verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten oder Wege beeinträchtigen.
§17 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung der Wurde des Ortes entsprechen. (2) Für Grabmale)dürfen nur Steine, Holz, Schmiedeeisen, Bronze oder Glas verwendet werden. Die Verwendung von Kunststoffen ist verboten. (3) Auf Grabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Maßen zulässig:
| Grabart | Steinform | Breite cm | Höhe cm | Stärke cm |
|---|---|---|---|---|
| a) Erdreihengrab | Stele | 40 – 45 | 80 – 100 | 14 – 16 |
| Platte | 40 – 45 | 60 – 100 | 10 – 15 | |
| Kissen | 40 – 45 | 50 | 10 – 15 | |
| b) Kinderwahlgrab | Stele | 40 – 45 | 80 – 100 | 14 – 16 |
| Kissen | 35 | 35 | 10 – 12 | |
| c) Erdwahlgrab (zweistellig) | Stele | 40 – 50 | 80 – 100 | 14 – 18 |
| Breitstein | 120 – 140 | 65 – 75 | 15 – 25 | |
| Platte | 40 – 45 | 60 – 100 | 10 – 15 | |
| Kissen | 40 – 45 | 50 | 10 – 15 | |
| d) Urnenreihengrab (einstellig) | Stele | 40 – 45 | 80 – 100 | 14 – 16 |
| Kissen | 40 – 45 | 50 | 10 – 15 | |
| e) Urnenreihengrab (zweistellig) | Stele | 40 – 45 | 80 – 100 | 14 – 16 |
| Kissen | 40 – 45 | 50 | 10 – 15 | |
| f) Rasenurnengrab mit Grabplatte | Platte | 40 | 40 | 6 |
In den Belegungsplänen können liegende Grabmale bis zur Größe der Grabbeete zugelassen oder vorgeschrieben werden. Liegende Grabmale sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(4) Grabeinfassungen aus Stein, Holz, Metall und Pflanzen sind zulässig, nicht jedoch aus Kunststoff. (5) Die Gemeinde kann für bestimmte Grabfelder in sogenannten Belegungs- und Grabmalplänen besondere Gestaltungsvorschriften festlegen. (6) Das Auslegen mit wasserundurchlüssiger Folie oder Kunstteppichen ist nicht gestattet. (7) Soweit es die Gemeinde unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar halt, kann sie Ausnahmen zulassen.
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§18 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Sie muss bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, soweit sie größter als \(15\mathrm{cm}\times 30\mathrm{cm}\) sind. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von einem Jahr nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Gröbe von \(15\mathrm{cm}\times 30\mathrm{cm}\) oder Hochkreuze bis \(80~\mathrm{cm}\) Höhe zulässig. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugegeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreichtet worden ist. (5) Wird ein Grabmal oder eine sonstige Grabausstattung ohne Genehmigung der Gemeinde errecht oder geändert oder nicht nach den vorgelegten Entwürfen ausgeführrt, kann die Gemeinde die Beseitigung oder Änderung des Grabmals oder der sonstigen Grabausstattung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Kommt der Verpflichtete thisem Verlangen nicht nach, kann die Gemeinde die Beseitigung oder Änderung auf dessen Kosten vornehmen setzen. (6) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (7) Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugegeben. (8) Das Anbringen von Firmenschildern an Grabsteinen oder auf Grabstellen ist nur gestattet, sofern das Schild eine Gröbe von 5 cm x 10 cm nicht überschreitet. (9) Für die Genehmigung von Grabmalen und Grabeinfassungen auf den Friedhofen der Gemeinde Borne, werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzungen erhoben.
§19 Standsicherheit
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen müssen dauerhaft verkehrs- und standsicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
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(2) Maßgebendes Regelwerk ist ausschließlich die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ der Deutschen Naturstein-Akademie (DENAK) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Die TA-Grabmal gilt für die Planung, Erstellung/Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung (Standsicherheitsprüfung) der Grabmalanlagen. (4) Für alle neu errichtete, versetzte oder reparierte Grabmale hat der Dienstleistungserbringer (in der Regel Steinmetz) oder sonstige Gewerbetriebende (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Ziffer 4 TA-Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation ist der Friedhofsverwaltung nachzuweisen. (5) Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren und der Friedhofsverwaltung nachzuweisen. (6) Wird kein Prüfprotokoll vorgelegt, kann die Friedhofsverwaltung ein Fachunternehmen im Wege der Ersatzvornahme mit der Abnahmeprüfung beauftragen.
§20 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich davon ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§21 Entfernung
(1) Wahlend des Ablaufjahres des Nutzungsrechts an einer Grabstände, werden die Nutzungsberechtigten rechtzeitig schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. (2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bereits oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, erfolgt vor der Einebnung eine fristgerechte amtliche Bekanmtmachung. (3) Läuft das Nutzungsrecht an einer Grabstände auf den Friedhofen der Gemeinde Borne ab oder wird das Nutzungsrecht nicht verlangert, so wird die Grabstelle ausschließlich von der Gemeinde entfernt und dem Nutzungsberechtigten entsprechend der jeweils gültigen Gebührensatzung darüber ein Gebührenbescheid erstellt. (4) Die abgeräumten Sachen fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde.
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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§22 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen ist nicht gestattet. (3) Werden benachbarte Gräber oder das Gesamtbild durch Straucher beeinträchtigt, so kann die Gemeinde, sofern die Verantwortlichen der vorausgegangenen schriftlichen Aufforderung der Gemeinde nicht rechtzeitig Folge geleistet haben, den Schnitt oder die völlige Beseitigung auf Kosten des Verantwortlichen anordnen. (4) Für das Herrichten und für die Pflege hat der nach §14 Absatz 1 Verantwortliche Sorge zu tragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (5) Wahl- und Reihengrabstellen sind spätestens 1 Jahr nach Belegung mit zugelassenen Material nach §17 Absatz 4 einzufassen und entsprechend Absatz 1 und 2 herzurichten. (6) Grabstätten werden nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts eingeebnet. (7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen obliegt ausschließlich der Gemeinde.
§23 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§14 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten im Wege der Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein viermonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
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(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Trauerfeiern
§24 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem darauf bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien darauf vorgesehenen Stelle durchgeführt werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen in darauf vorgesehenen Räumlichkeiten während der festgesetzten Zeiten sehen. Der Sarg ist spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu verschreiben.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinaus gehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtszungsgemäß Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach §6 zugelassenen Dienstleister und für deren Bedienstete.
§26 Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit einer Geldbuße kann gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 KVG LSA belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- 1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des §4 betritt;
- 2. entgegen §5 Abs. 1 sich als Besucher nicht der Wurde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Bauhofpersonals nicht befolgt;
- 3. entgegen §5 Abs. 3
a) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung trägt,
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b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt (außer Fahrzeuge der Gemeinde und für den Friedhof zugelassene Dienstleister mit den zugelassenen Fahrzeugen und Hinterbliebene mit einer Fahrgenehmigung sowie motorisierte Krankenfahrstühle und Fahrräder),
c) Waren aller Art (insbesondere Blumen und Kranze) verkauf sowie Dienstleistungen anbietet,
d) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausfuhrt,
e) zu nicht privaten Zwecken Film-, Foto- oder Videoaufnahmen erstellt oder verwertet,
f) Druckerzeugnisse verteil,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt oder Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt,
h) Hunde nicht an der kurzen Leine (max. 2m) führt,
i) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder friedhofsfremden Abraum oder Abfälle ablagert,
j) Blumen, Pflanzen, Straucher, Erde und dergleichen widerrechtlich entfernt,
k) Blumen oder Zweige abschneidet bzw. abreißt, I) larmt, spielt, ist, trinkt oder lagert;
m) Rasenwege zwischen den einzelnen Grabreihen bekiest oder in sonstiger Weise unter Beeinträchtigung der Grasnarbe befestigt;
n) Verunreinigungen, insbesondere Hundekot, hinterlässt,
- 4. entgegen §5 Abs. 4 Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf dem Friedhof (insbesondere öffentliche Versammlungen und Aufzüge) ohne Ausnahmegenehmigung der Gemeinde durchführt;
- 5. als Dienstleistungserbringer entgegen §6 Abs. 2, 3 oder 6 die Erbringung von Dienstleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß spätestens mit dem Abschluss der Arbeiten mitteilt den Anordnungen des Bauhofpersonals nicht Folge leistet, außerhalb der festgesetzten Zeit Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert;
- 6. entgegen §18 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt;
- 7. Grabstätten entgegen §22 nicht oder nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt;
- 8. Grabstätten entgegen §23 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 KVG LSA mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
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IX. Bestattungsgebühren
§27 Gebühren
Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe einschließlich der Friedhofsleistungen sowie die Zulassung gewerblicher Arbeiten werden Gebühren nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Borne in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
§28 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer bleiben bestehen.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§29 Gleichstellungsklausel
Die Funktions- und Personenbezeichnungen gelten jeweils in ihrer weiblichen und männlichen Form.
§30 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Borne (Friedhofssatzung) vom 09.12.2014 außer Kraft.
Borne, 16.12.2021
Rosomkiewicz Bürgermeister

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