🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 22.06.2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kombidokument der Bördeland
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bördeland
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bördeland
Auf der Grundlage der §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung des
Artikel 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288),
des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs und Friedhofswesen (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S.46) und §§ 2, 4, 5 und 13 a Kommunalabgabengesetz Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in Verbindung mit der Friedhofssatzung der Gemeinde Bördeland vom 21.06.2018 in den derzeit gültigen Fassungen und des Vertrages zur Übernahme des kirchlichen Friedhofes im OT Großmühlingen, hat der Gemeinderat der Gemeinde Bördeland nach Vorberatung in den Ortschaftsräten in seiner Sitzung am 21.06.2018 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Gebührentarif
(1) Für die Benutzung der in der Verwaltung der Gemeinde Bördeland stehenden Friedhöfe und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren gemäß nachstehenden Bestimmungen erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Gebührensatzung gehörenden Gebührentarif (Anlage zu § 1 Abs. 1).
(3) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht vorge-
sehen sind, setzt die Verwaltung die zu entrichtende Vergütung im Einzelfall
nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren ist, wer nach bürgerlichen Recht die Kosten zu
tragen hat, wer sich der Gemeinde Bördeland gegenüber zur Übernahme
der Kosten verpflichtet oder wer die Benutzung der
Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung, der Verleihung von
Nutzungsrechten oder die Durchführung sonstiger Leistungen beantragt hat. Sind für eine Leistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bördeland
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides fällig.
§ 4 – Stundung und Niederschlagung der Gebühren
(1) Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise
gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche
Härte für den Schuldner bedeuten würde, und der Anspruch durch die
Stundung nicht gefährdet erscheint.
Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Abgabeschuldverhältnis gelten die §§ 218 bis 223, 224 Abs. 1 und 2, §§ 225, 226, 227 Abs. 1, §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung (AO) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 5 – Gebühren bei Zurücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofs oder der Bestattungseinrichtung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrags begonnen worden ist, wird eine Gebühr bis zur Hälfte der im Tarif festgelegten Sätze erhoben.
§ 6
Inkrafttreten/ Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig werden die Friedhofsgebührensatzungen der Gemeinde Bördeland vom 08.04.2016 außer Kraft gesetzt.
Bördeland, den 22.06.2018
B. Nimmich Bürgermeister
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bördeland
Gebührentarif (Anlage zu § 1 Absatz 1)
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
- 1. Reihengräber für jede Stelle
563,00 €
- 2. Wahlgräber für jede Stelle
938,00 €
- 3. Urnenreihengräber für jede Stelle
450,00 €
- 4. Urnenwahlgräber
713,00 €
- 5. Urnengemeinschaftsanlage
263,00 €
- 6. Kindergrabstellen
300,00 €
- 7. Rasenwahlgrabstellen mit Grabplatte, mehrstellig 901,00 €
(Erde/2 Urnen)
- 8. Rasenwahlgrabstelle mit Grabplatte, einstellig
713,00 €
(Erde oder Urne)
- 9. Familienwahlgrabstätten
(je nach Größe des Grabfeldes werden Gebühren
nach Ziffer 2., 4. u. 5. berechnet)
II. Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte
- 1. Wahlgräber
Verlängerung je Grabstelle und Jahr (bei Nachbelegung) 38,00 €
Verlängerung je Grabstelle für 5 Jahre (ohne Nachbelegung) 190,00 €
- 2. Urnenwahlgräber
Verlängerung je Grabstelle und Jahr (bei Nachbelegung) 29,00 €
Verlängerung je Grabstelle für 5 Jahre (ohne Nachbelegung) 145,00 €
- 3. Rasenwahlgrabstellen mit Granitplatte (Erde/Urne)
Verlängerung je Grabstelle und Jahr (bei Nachbelegung) 36,00 €
Verlängerung je Grabstelle für 5 Jahre (ohne Nachbelegung) 180,00 €
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bördeland
- 4. Rasenwahlgrabstellen mit Granitplatte (Urne)
Verlängerung je Grabstelle und Jahr (bei Nachbelegung) 29,00 €
Verlängerung je Grabstelle für 5 Jahre (ohne Nachbelegung) 145,00 €
III. Für die Durchführung einer Bestattung
- 1. Erdbestattungen Normalgrabstelle
a) für Kinder bis zu 5 Jahren
278,00 €
b) für Personen über 5 Jahren
563,00 €
- 2. Urnenbestattungen
127,00 €
- 3. Urnenbestattung – UGA im Beisein der Angehörigen
174,00 €
- 4. Benutzung der Friedhofskapellen, die im Besitz
57,00 € der Gemeinde sind
IV. Aus- und Umbettungen
- 1. Umbettung von Kinderleichen
293,00 €
- 2. Leichen von Personen über 5 Jahren
593,00 €
- 3. Urnenausbettungen
114,00 €
- 4. Urnenaus- und -umbettungen
159,00 €
Zuzüglich anfallender behördlicher Genehmigungen zu 1.-4.
V. Gebühr für Genehmigung von Grabmalen
Die Gebühr für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales und der laufenden Kontrolle der Standfestigkeit 23,00 €
VI. Sonstige Gebühren
Entfernung von Grabmalen, Einfassungen und Bepflanzungen (Einebnung) je Grabstätte
84,00 €
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bördeland
VII. Verwaltungsgebühren
- 1. Beisetzungsbescheinigungen, Umschreibungen, Nach-
forschungsanträge, Zweitschrift oder Nachfertigung einer
Nutzungsurkunde
11,00 €
(Die Umschreibung eines Nutzungsrechtes auf den über-
lebenden Ehegatten oder nächsten Nachfolger ist gebühren-
frei)
- 2. Sondergenehmigung zum Befahren des Friedhofes für die
Dauer eines Jahres
10,00 €
- 3. Sonstige Leistungen, die nicht in dieser Gebührensatzung
aufgeführt sind, werden nach Aufwand entsprechend der
tariflichen Vorschriften berechnet