Bördeaue

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 23.11.2016 · Friedhofssatzung: 23.11.2016

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab427 € Gesamtgebühr für Reihengrab (Erdbestattung)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt, nur Doppelwahlgrab (1.070 €) gelistet
Urnenreihengrab178 € 178 € für 1 Urne, 267 € für 2 Urnen (Gesamtgebühr)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht aufgeführt
Urnengrab anonym184 € als Urnenhain aufgeführt (Gesamtgebühr)
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten/nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)enthalten in der Gesamtgebühr enthalten, separat nicht ausgewiesen
Trauerhalle / Halle60,00 € / 75,00 € 60,00 € (Tarthun) / 75,00 € (Unseburg) pro Feier

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsgebührensatzung

über die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe der Gemeinde Bördeau

Aufgrund der §§ 6, 8 Absatz 1 Nr. 2 und § 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA) vom 05.10.1993 (GVBI LSA S. 568) in der derzeit gültigen Fassung und der § 25 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.02.2002 (GVBI. LSA S. 46) in der derzeit gültigen Fassung und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13.12.1996 (GVBI S. 405), in der derzeit gültigen Fassung beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Bördeau in seiner Sitzung am 23.11.2016 folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht

  1. 1. Diese Satzung gilt für die nachfolgenden Friedhöfe:

Tarthun

  • Unseburg

  1. 2. Zur Deckung der Kosten für die Unterhaltung und Verwaltung der Friedhöfe der Gemeinde Bördeau werden folgende Gebühren erhoben:

1. Benutzungsgebühren

GrabartNutzungs-zeit JahreGrab-nutzungs-gebühr €Eineb-nungs-gebür €Pflege-kostenGesamt-gebühr €Verlängerung €/Jahr
1.1 Reihengrab3031711042714
1.2 Kindergrab2081281094
1.3 Doppelwahlgrab307942761.07036
1.4 Urnenreihengrab (1 Urne)25132461787
1.5 Urnenreihengrab (2 Urnen)251986926711
1.6 Urnenhain253311140184Keine Verlängerung
1.7 Gemeinschafts-grabstätte Erdbestattung30317110210637Keine Verlängerung
1.8 Gemeinschafts-grabstätte Urnenbestattung253311210254Keine Verlängerung

Für die Grabstellen mit einem bestehenden Nutzungsrecht werden zur Ablaufzeit Einebnungsgebühren erhoben. Bei einer zwischenzeitlichen Ausstellung der Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle wird die Einebnungsgebühr einmalig mit berechnet.

Für die Nutzung der Trauerhallen auf den kommunalen Friedhöfen der Gemeinde Bördeau wird ein privates Nutzungsentgelt erhoben.

1.09Benutzung der Trauerhalle Tarthun60,00 € / Feier
1.10Benutzung der Trauerhalle Unseburg75,00 € / Feier

2. Verwaltungsgebühren

2.1Gebühr zur Ausstellung eines Urnenbeisetzungsscheins15,00 €
2.2Gebühren für die Erteilung der Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen bzw. Grabeinfassungen25,00 €
2.3Gebühr für die Antragsbearbeitung der Beisetzung einer zusätzlichen Urne auf einem Urnengrab15,00 €
2.4Gebühr für die Antragsbearbeitung der Beisetzung einer zusätzlichen Urne auf einer Erdbestattungsstelle15,00 €
2.5Gebühr für die Bearbeitung der Verlängerung des Nutzungsrechts15,00 €
2.6Gebühr für die Antragsbearbeitung der Umbettung einer Urne15,00 €

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenpflichtige sind die Erben oder die zum Unterhalt des Verstorbenen gesetzlich verpflichteten Personen, der jeweilige Auftraggeber und diejenigen, die ein Nutzungsrecht erwerben. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides auf das Konto der Gemeinde Bördeaue zu entrichten. Die Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 3 Stundung und Erlass von Gebühren

Stellt die Erhebung der Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, kann Stundung, Herabsetzung oder Erlass nach Antragstellung und Prüfung gemäß § 13 a KAG LSA gewährt werden.

§ 4 Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten nachfolgende Friedhofsgebührensatzungen außer Kraft:

  • Gemeinde Tarthun vom 14.12.2001
  • Gemeinde Unseburg vom 29.11.2001 und Ergänzung vom 20.04.2006

Bördeaue, den 23.11.2016

Fries Bürgermeister der Gemeinde Bördeaue

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Bördeaue

Aufgrund der §§ 6, 8 Abs. 1 Nr. 2 und § 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) in der derzeit gültigen Fassung und des § 25 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.02.2002 (GBl. LSA S. 46) in derzeit gültigen Fassung beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Bördeaue in seiner Sitzung am 23.11.2016 folgende Satzung:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereiche

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Bördeaue gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof Tarthun

b) Friedhof Unseburg

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhofe sind eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt der Gemeinde Bordeaue. (2) Die Friedhöfe dieren der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Bordeaue waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3

Bestattungsbezirk

(1) Das Gebiet der Gemeinde Bördeaue ist ein Bestattungsbezirk.

§ 4

Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile konnen aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der außerdienstgestellte Friedhofsteil seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (3) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. Sofern die Anschrift besteht ist, sollen die jeweiligen Nutzungsberechtigten bzw. Angehörigen der Grabstätten schriftlich benachrichtigt werden. (4) Die Gemeinde Bordeaue kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (5) Die Gemeinde Bordeaue kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

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(6) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweise Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(7) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 6 sind von der Gemeinde Bördeaue kostenfrei wie die geschlossenen oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem zu benennenden Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen. Darauf ist durch ein Hinweisschild an den Eingängen bzw. an den Wegen der gesperrten Friedhofsteile hinzuweisen.

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhofen ist nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen hiervon sind keine Handwagen, Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und auf den Friedhofen zugelassenen tätigen Dienstleister, Fahrräder sind zu schiben,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführten,

d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten und Hecken sowie Einfriedungen zu übersteigen,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Hunde, die grundsätzlich an der Leine zu führen sind.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung der Friedhöfe zu vereinbaren sind. (5) Auf den Grabflächen oder in den Hecken und Pflanzungen dürfen Harken, Gießkannen, Konservendosen, Gläser und ähnliche Gerätschaften und Gegenstände nicht abgelegt werden. (6) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

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§ 7

Dienstleistungserbringer

(1) Arbeitsen auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche in Friedhofswesen anfallen (insbesondere Steinmetze, Bildhauer, Gartner und Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf den Friedhofen). (2) Die Dienstleister und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie selbst oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (3) Alle Arbeiten dürfen Bestattungsfeierlichkeiten weder gefährden noch stären. Sie sind unter Währung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. (4) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Arbeiten sind spätestens eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszteiten des Friedhofes, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit keine Öffnungszteiten festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 7.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 8.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Verlängerungen der Arbeitszteiten zulassen. (5) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Dienstleister dürfen keinerlei Abraum auf den Friedhöfen ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (6) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen zu ermöglich sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens mit dem Abschluss der Arbeiten, Name und Adresse des Dienstleistungserbringers sowie des Auftraggebers, beabsichtiger Termin und Dauer, der geplanten durchgeführten Arbeiten mitzuteilen. (7) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann den Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstöft oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung / -personals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8

Begriffsbestimmung

(1) Bestattungen sind:

a) Erdbestattungen mittels Sarg

b) Beisetzungen mittels Urne

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§ 9

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anzeige ist die Sterbeurkunde beizufugen. (2) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung der Einäscherung vorzulegen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung in Absprache mit dem Bestattungsinstitut oder dem Angehörigen/Hinterbliebenen fest. Die Bestattungen erfolgen i. d. Regel montags bis samstags in der Zeit zwischen 9.00 Uhr und 16.00 Uhr. Ausnahmen bedürfen der gesonderten Beantragung (4) Erdbestattungen müssen gemäß § 17 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, innerhalb von 10 Tagen vorgenommen werden. Urnen sind entsprechend § 17 Abs. 4 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in der Urnenhain besteht.

§ 10

Särge

(1) Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge)dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 11

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber für Erdbestattungen und die Urnengräber werden vom Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der Gräber ist so zu bemessen, das von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges eine Überdeckung von mindestens 0,90 m gegeben ist. Bei der Bemessung der Tiefe eines Urnengrabes ist eine Überdeckung von mindestens 0,50 m zu gewährleisten. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch eine mindestens 0,30 m starke Erdwand getrennt sein. (4) Soweit eine bestehende Grabstätte für eine weitere Bestattung/Beisetzung vorgesehen ist, hat der Nutzungsberechtigte das Grabzubehör (Grabmale, Einfassungen) vorher entfern zu halten.

§ 12

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen (Särge) beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kinder) 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen (Urmen) beträgt 25 Jahre.

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§ 13

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Totenarf grundsätzlich nicht gestört werden. Mithin sollen Umbettungen nur in Ausnahmefällen staatfinden. (2) Umbettung von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb einer Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit sind nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses möglich. Die Umbettung von Leichen bedarf zudem der vorherigen Zustimmung des Amtsgerichtes und des Gesundheitsamtes. (3) Bestattungsunternehmennehmen die Umbettung von Leichen und Urnenumbettungen vor. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Graburkunde vorzulegen. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung in gegenseitiger Absprache mit dem Bestattungsinstitut und den Nutzungsberechtigten. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung ohne Verschulden der umbettenden Person entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen (Särge) und Aschen (Urnen) *\(\text{dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden.}\)

IV. Grabstätten

§ 14

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Folgende Arten von Grabstätten gibt es:

a) Reihengrabstätten, für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) Reihengrabstätten, für Kinder über 5 Jahre und Erwachsene

c) Doppelwahlgrabstätten (Familiengrabstätten)

d) Einzelurnenreihengrabstätten (1 Urne)

e) Doppelurnenreihengrabstätten (2 Urnen)

f) Urnenhain

g) Gemeinschaftsreihengrabstätten - Sargbestattungen mit Schriftafel

h) Gemeinschaftsreihengrabstätten - Urnenbeisetzung mit Schriftafel

i) Ehrengrabstätten

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Größen der Grabstätten werden den örtlichen Gegebenheiten der einzelnen Grabfelder angepasst und individuell abgesprochen.

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(3) Für die Aufstellung von Einfassungen sind folgende Maße auf dem Friedhof in OT Tarthun zu verwenden:

a) Reihengrabstätten, für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,70 m x 1,10 m

b) Reihengrabstätten, für Kinder über 5 Jahre und Erwachsene 1,00 m x 2,00 m

c) Doppelwahlgrabstätte - Familiengrabstätten 2,00 m x 2,30 m

d) Einzelurnenreihengrabstelle 1.00 m x 1.00 m

e) Doppelurnenreihengrabstelle 1.00 m x 1,50 m

f) Gemeinschaftsreihengrabstätten - Sargbestattungen 1,00 m x 2,00 m

g) Gemeinschaftsreihengrabstätten - Urnenbeisetzung 1,00 m x 1,00 m

(4) Für die Aufstellung von Einfassungen sind folgende Maße auf dem Friedhof in OT Unseburg zu verwenden:

a) Reihengrabstätten, für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,70 m x 1,10 m

b) Reihengrabstätten, für Kinder über 5 Jahre und Erwachsene 1,00 m x 2,00 m

c) Doppelwahlgrabstätte - Familiengrabstätten 2,00 m x 2,50 m

d) Einzelurnenreihengrabstelle 0,60 m x 0,60 m

e) Doppelurnenreihengrabstelle 0,80 m x 0,95 m

f) Gemeinschaftsreihengrabstätten - Sargbestattungen 1,00 m x 2,00 m

g) Gemeinschaftsreihengrabstätten - Urnenbeisetzung 0,60 m x 0,60 m

§ 15

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Graburkunde ausgestellt. Eine Veränderung des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist auf Antrag des Nutzungsberechtigten jährlich möglich, wenn der Platz auf dem Gräberfeld dies zulässst. Ein genereller Rechtsanspruch auf Veränderung besteht nicht. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Person bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichnam eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestatten. Eine spätere Beisetzung von hochstens 2 Urnen auf einer Reihengrabstelle verlangert nicht automatisch die Ruhezeit. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nurstattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erworben worden ist (siehe § 16 Abs. 6). (3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit ist ein Monat vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht zu geben. Einebnungen werden nur durch das Friedhofspersonal durchgeführt.

§ 16

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage in Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anländlich eines Todesfalls verliehen. (2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsberechtigten an Wahlgrabstätten ablehnen; insbesondere wenn die Schliebung gemäß § 4 beabsichtigt ist und wenn Friedhofsflächen nicht mehr für Erdbestattungen vorgesehen sind.

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(3) Wahlgrabstätten werden als Doppelgrabstätten vergeben. In einer Doppelgrabstätte (je Grabstelle) können ein Leichnam und höchstens zwei Urnen beigesetzt werden.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Graburkunde.

(5) Nach Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher Schriftlich benachrichtigt. Falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstelle.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erworben ist.

(7) Schon bei Verleihung des Nutzungsrechts kann der Erwerber für den Fall eines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftliche Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung übertragen. Wird in der Graburkunde keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die unter a)-g) fallenden Personen. sind unter b)-d) und f)-h) jeweils mehrere Personen vorhanden, so geht das Nutzungsrecht auf die älteste Person in der Gruppe über, wenn diese Zustimmt.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des in Abs. 7 Satz 2 genannten Person übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Wird während der Nutzungszeit auf ein Nutzungsrecht verzichtet, so wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet, hiervon betroffen sind auch unbelegte Gräber, die sofort anderweitig vergeben werden können oder Gräber, die durch Umbettung für eine Neubelegung wieder zur Verfügung stehen. Vor Ablauf der Nutzungszeit sind Einebnungen schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Sie werden nur durch das Friedhofspersonal durchgeführt.

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§ 17

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Einzelurnenreihengrabstätten (1 Urne)

b) Doppelurnenreihengrabstätten (2 Urnen)

c) Grabstätten für die Erdbestattung, im Höchstfall zwei Urnen je Grab

d) Urnenhain

e) Gemeinschaftsgrabstätten - Urnenbeisetzung mit Schrifttafel

(2) Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Graburkunde ausgehändigt.

In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Urnen, nur in Doppelurnengrabstätten, bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Urne die Ruhezeit nicht übersteigt. Eine Zweitbestattung verlängert nicht automatisch die Restruhezeit.

Wenn während der Nutzungszeit noch eine Urne beigesetzt wird, so darf die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreiten oder ein Nutzungsrecht muss mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erworben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an der Urnengrabstätte ist auf Antrag des Nutzungsberechtigten jährlich möglich, wenn der Platz auf dem Gräberfeld dies zulässt. Ein genereller Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.

(3) Der Urnenhain ist eine für Urnenbestattungen bestimmte Fläche ohne individuelle Kennzeichnung. Eine Grabstelle wird auf dem Urnenhain vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen bzw. des Angehörigen entspricht. Der Urnenhain ist eine Daueranlage.

Den Angehörigen bleibt es frei gestellt, ob sie bei der Absenkung der Urne dabei sein möchten. Aus- und Umbettungen aus dem Urnenhain sind nicht möglich. Blumengebinde dürfen jedoch nicht am Ort der Urne abgelegt werden, sondern an dem dafür vorgesehenen Gedenkstein.

(4) Soweit sich nichts anderes aus der Friedhofssatzung ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Urnengrabstätten.

§ 18

Gemeinschaftsreihengrabstätten

(1) Gemeinschaftsreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden. Alle notwendigen Arbeiten und Pflege der Grabstätten obliegen für die Dauer der Ruhezeit (§12) dem Friedhofspersonal. Eine Verlängerung der Gemeinschaftsgrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

(a) Gemeinschaftsreihenstätten - Sargbestattung mit Grabmal für verstorbene über 5 Jahre und Erwachsene, in der Höhe von 1,00 m x 2,00 m (b) Gemeinschaftsgrabstätten - Urnenbeisetzung mit Grabmal, in der Höhe von 0,50 m x 0,50 m

(3) Bei den Gemeinschaftsreihengrabstätten erfolgt die Bestattung in einer Rasenfläche. Die einzelnen Grabstätten sind mit einem liegendem Grabmal zu kennzeichnen. Die Grabmale sind ebenerdig einzulassen. Allgemeine Anforderungen des Grabmals sind aus den § 21 zu entnehmen. Blumenschmuck kann nur an einer dafür vorgesehenen Fläche abgelegt werden.

(4) In jeder Gemeinschaftsreihengrabstätte – Sargbestattung darf nur eine Leiche bestattet, in jeder Gemeinschaftsreihengrabstätte – Urnenbeisetzung darf nur eine Urne beigesetzt werden. Aus- und Umbettungen aus der Gemeinschaftsreihengrabstätte sind nicht möglich.

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(5) Abräumen von Gemeinschaftsreihengrabstätten oder Teilen von ihnen wird ein Monat vor Ablauf der Ruhezeit öffentlich und durch ein Hinweisschild auf den betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 19

Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen nach Anhörung des Gemeinderates der Gemeinde Bördeau. Die Anlage und die Unterhaltung der vorhandenen Kriegs- und Ehrengrabstätten wird von der Friedhofsverwaltung vorgenommen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20

Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass der Friedhofszweck „würdige Ruhestätte, Pflege des Andenkens der Verstorbenen" gewahrt wird und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und des Wasserhaushaltes entspricht. Weitergehende Beschrankungen werden nicht erlassen. (2) Einfassungen, Sockel und Abdeckplatten sowie Gedenksteine aus Granit und Marmor und ähnliches sind grundsätzlich gestattet, wenn die Arbeiten von Dienstleistern gemäß § 7 Abs. 1 durchgeführt werden. (3) Zusätzliches Einrahmen bzw. Auflegen der Reihen-, Wahl- und Urnengrabstätten mit Steinen jeglicher Art, Plastmaterial, Blechen in roher und behandelter Form sowie Wellasbest als nochmalige Begrenzung zu der Reihen-, Wahl- und Urnengrabstätte ist nicht gestattet. (4) Der Baumbestand auf den Friedhofen steht unter besonderen Schutz. Die Pflegemaßnahmen des Baumbestandes erfolgt durch die Gemeinde.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21

Allgemeine Anforderungen

(1) Für Grabmale, Einfassungen, Abdeckungen und andere bauliche Anlagen dürfen nur solche Werkstoffe (Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall) verwendet werden, die der Wurde des Ortes entsprechen. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) auf Reihengrabstätten

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m

Breite bis 0,45 m

Mindeststärke 0,16 m;

  1. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m

Höchstlänge 0,70 m

Mindeststärke 0,14 m;

b) auf Doppelwahlgrabstätten (Familiengrabstätten)

  1. 1. stehende Grabmale:

a) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat:

Höhe 1,00 m bis 1,30 m

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Breite bis 0,60 m

Mindeststärke 0,18 m;

b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße bei

Verwendung aufgelöster Umrissformen zulässig:

Höhe 0,80 m

Breite bis 1,40 m

Mindeststärke 0,22 m

  1. 2. liegende Grabmale:

Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch den Stein abgedeckt werden.

a) bei einstelligen Grabstätten

Breite bis 0,50 m

Mindesthöhe 0,16 m

b) bei zweistelligen Grabstätten

Breite bis 1,00 m

Mindesthöhe 0,18 m

c) bei mehr als zwei Grabstätten

Breite bis 1,20 m

Länge bis 1,20 m

Mindesthöhe 0,18 m

alternative Einzelaufteilung nach einstelligen Grabstätten.

  1. 3. Grabmale für ältere Grabfeldern:

Grabmale in Bereichen der älteren Grabfelder sollten sich den dort bereits befindlichen

Grabmalen anpassen.

(c) auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Urnenreihengrabstätten

  1. 1. liegende Grabmale:

Größe max. 0,40 x 0,40 m;

Höhe der Hinterkante 0,15 m

  1. 2. stehende Grabmale:

Grundriss max. 0,35 x 0,35 m

Höhe bis 0,90 m

(d) auf Gemeinschaftsgrabstätten

a) mit Sargbestattung

Liegende Grabmale ebenerdig eingelassen:

Größe 0,50 x 0,50 m

b) mit Urnenbeisetzung

Liegende Grabmale ebenerdig eingelassen:

Größe 0,50 x 0,50 m

(3) Für jede Grabstätte darf nur ein Hauptgrabmal errichtet werden. Bei weiteren Bestattungen können zur Bezeichnung der einzelnen Grabstellen besondere Denkzeichen in Form von Platten oder Kissensteinen in der Größe von 0,40 x 0,40 m zugelassen werden. Sie müssen sich in Stoff und Form dem Hauptmal unterordnen und sich sowohl diesem wie auch gegenseitig anpassen. Auf Urnengrabstätten dürfen keine zusätzlichen Platten oder Kissen aufgestellt werden.

(4) Auf dem Urnenhain dürfen keine Einzelgrabmale aufgestellt werden.

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§ 22

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größter als \(0,15\mathrm{m}\times 0,30\mathrm{m}\) sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten die Graburkunde vorzulegen, bei Wahlgrabstätten ist sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Anträgen sind zweifach einzureichen. Der Grabmalentwurf muss folgenden beinhalten: Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung alle sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfals der vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die beantragte Gestaltung des Grabmals nicht objektiv störend auf die Wurde des Friedhofes (§ 20) wirkt. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturalisierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 23

Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist den Beschäftigten der Gemeinde der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

§ 24

Fundamentieren und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks in thisem Sinne sind insbesondere die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien). (2) Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdubelung die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 21.

§ 25

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Graburkunde, bei Wahlgrabstätte der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des

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Verfügungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgelegten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Verfügungsberechtigten in einem ordnungsgemäßen Zustand versetzen zu lassen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einen Monat ausgestellt wird. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal kostenpflichtig zu entfernen; sie hat es dann drei Monate aufzubewahren.

(3) Die Verfügungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 26

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei allen Grabstätten sind die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschiet das nicht innerhalb drei Monate, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, nach einmaliger Abmahnung die Grabstätte abräumen zu halten. Die entfern den Grabmale oder baulichen Anlagen werden für den Zeitraum eines Monats aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen weiter zu verwahren. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung bzw. von einem hierzu beauftragten Steinmetzbetrieb abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte und Verfügungsberechtigte die Kosten hierfür zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Anordnung der Beseitigung gegenüber dem Inhaber der Graburkunde oder gegenüber den Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfern zu halten (Ersatzvornahme).

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 27

Herrichten und Unterhaltung

(1) Die Gemeinde Bordeaux übernimmt keine Grabpflege, ausgenommen hiervon ist das Denkmal und die vorhandenen Kriegsgräber. (2) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstände zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (3) Die Gestaltung der Grabflächen ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung so anzupassen, dass objektiv störende Wirkungen nicht ausgelöst werden. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (4) Die Anpflanzung von Hecken als Grabeinfassung ist unzulässig. Bäume und baumartige Sträucher

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dürfen nicht gepflanzt werden. Der vorhandene Baumbestand (Koniferen und Sträucher) auf Grabstätten ist so zu halten, dass sie nicht höher als die Grabsteine sind und Bestattungen nicht behindern. Die Nutzung benachbarter Grabstellen darf nicht behindert werden.

(5) Alle angepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verwaltungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie von den Verantwortlichen nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Verantwortlichen von der Friedhofsverwaltung ausgeführrt. (6) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei allen Grabstätten der Inhaber der Graburkunde verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit. (7) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätte selbst anlagen und pflegen oder damit einen Gartner beauftragen. (8) Alle Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet sein. (9) Das Herrichten, die Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (10) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

§ 28

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 27 Abs. 6) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zum Herrichten und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

§ 29

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der dafür bestimmten Friedhofskapelle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Werden Abschiednahmen am offenen Sarg durchgeführt, ist eine unmittelbare Berührung des Verstorbenen auszuschließen. (3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Ausgenommen sind die Darbietungen in der Friedhofskapelle.

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XL

Schlussbestimmungen

§ 30

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 16 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 31

Haftung

(1) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäß Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Der Gemeinde Bördeae obliegen keine über die Friedhofsordnung hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflichten. (2) Die Wege, Plätze und Einrichtungen werden im Rahmen der bereitgestellten Mittel und des zur Verfugung stehenden Personen der Zweckbestimmung des Friedhofes entsprechend unterhalten und geschichert. Eine Pflicht zur Beleuchtung und Beseitigung von Schnee- und Eisglätte besteht nicht. Eine Haftung für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen und witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze und Einrichtungen zurück zu führen sind, ist ausgeschlossen.

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt im Sinne von § 8 Abs. 6 KVG LSA, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. 1. § 5 Abs. 1 und 2 den Friedhof betritt,
  2. 2. § 6 Abs. 1 sich als Besucher auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält und Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  3. 3. § 6 Abs. 3

a) alle Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen sind keine Handwagen, Kinderwagen, Rollstühle, , Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, befährt,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anbietet,

c) An Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausfuhrt,

d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken,

e) Druckschriften verteilt, ausgenommen sind Drucksachen die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, Hecken und Pflanzungen übersteigt oder durchbricht sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt betritt,

g) Abfälle jeglicher Art außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

h) Tiere mitbringt, ausgenommen sind Hunde, die grundsätzlich an die Leine zu führen sind,

  1. 4. § 6 Abs. 5 auf den Grabflächen oder in den Hecken und Pflanzungen Harken, Gießkannen, Konservendosen, Gläser und ähnliche Gerätschaften und Gegenstände ablegt,

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  1. 5. § 6 Abs. 6 Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
  2. 6. § 7 Abs. 4 gewerbliche Arbeiten außerhalb der Öffnungszeiten ausführt,
  3. 7. § 7 Abs. 5 nach Beendigung der Arbeiten die Arbeits- und Lagerplätze nicht in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt, Abraum auf dem Friedhof lagert und gewerbliche Gerätschaften an oder in Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt,
  4. 8. § 20 Abs. 1 Grabstätten gestaltet, die nicht den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und des Wasserhaushaltes entsprechen,
  5. 9. § 22 Abs. 1 Grabmale ohne schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert,
  6. 10. § 24 Abs. 1 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  7. 11. § 25 Abs. 1 Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen nicht in würdigem und verkehrssicherem Zustand hält,
  8. 12. § 26 Abs. 1 vor Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit Grabmale ohne schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt,
  9. 13. § 27 Abs. 4 Hecken als Grabeinfassung anpflanzt,
  10. 14. § 28 Grabstätten vernachlässigt,
  11. 15. § 29 Abs. 4 Musik -und Gesangsdarbietungen auf den Friedhöfen nicht vorher bei der Friedhofsverwaltung angemeldet hat.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 8 Abs. 6 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalts mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

§ 33 Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten nachfolgende Friedhofssatzungen außer Kraft:

Gemeinde Tarthun vom 06.04.2006 und 1. Änderung vom 28.10.2009

Gemeinde Unseburg vom 20.04.2006 und 1. Änderung vom 20.09.2007, 2. Änderung vom 15.10.2009

Bördeau, den 23.11.2015

Fries Bürgermeister der Gemeinde Bördeau

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