Friedhofsgebühren Barby 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Barby · Sachsen-Anhalt · PLZ 39249

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 04.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.154,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Einstellig (1,00 x 2,00 m) für 1 Sarg; bis zu 4 Urnen zulässig
📄 § 4 GebS Grabstättengebühren; § 16 Abs. 6b FriedhS (einstellig)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
990,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Reihengrab für 1 Urne; kein Nutzungsrecht erwerbbar, Pflege durch Stadt inkl.
📄 § 4 GebS (Urnengemeinschaftsanlage Reihengrabstätte); § 20 FriedhS
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
385,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 15 J. Ruhezeit
* Bedingung: Kleinste vergebare Einheit laut Satzung: Urnenwahlgrabstätte für bis zu 2 Urnen (1,00 m x 0,60 m); kein 1-U...
💡 Umgerechnet: 192 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 385 € für 2 Urnen (= Ø 192 € je Urne)
📄 § 4 GebS Grabstättengebühren (Urnenwahlgrabstätte 2 Urnen); § 16 Abs. 6a FriedhS; § 12 Abs. 1 FriedhS (Ruhezeit 15 Jahre)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
990,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonym: ohne Angehörige, Platz nicht bekannt/gekennzeichnet; inkl. Pflege
📄 § 4 GebS (Urnengemeinschaftsanlage); § 17 FriedhS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
366,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Preis Hauptort Barby (Elbe); je nach Ortsteil 79 € bis 366 €
📄 § 4 GebS, Benutzung der Trauerhallen

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 04.12.2025 (gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌​ Friedhofsgebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Barby

(Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 8, 11 Abs. 1 Nr. 2b, 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.6.2014 (GVBl. LSA S.288) in der derzeit gültigen Fassung, §§ 1, 2, 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) in der derzeit gültigen Fassung und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA, S 46) in der derzeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Barby in seiner Sitzung am 04.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Barby und für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen des Friedhof- und Bestattungswesens werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

  1. 1. Gebührenschuldner ist

a) wer gesetzlich zur Bestattung verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Friedhofseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zur Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt.

  1. 2. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

  1. 1. Die Gebühr entsteht

a) im Fall der Benutzung einer Friedhofseinrichtung mit der Bestätigung der Antragsstellung durch die Stadt,

b) im Fall einer Leistung mit Auftragserteilung,

c) im Fall des Erwerbes des Nutzungsrechts an einer Grabstelle mit der Verleihung des Nutzungsrechtes.

  1. 2. Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt. Sie sind 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
  2. 3. Wird ein Antrag auf Leistung oder Benutzung einer Einrichtung zurückgenommen, nachdem die Gebührenschuld entstanden ist, kann die Gebühr für die nicht erbrachten Leistungen oder Nutzungen angemessen reduziert werden.

§ 4

Festsetzung der Gebührensätze

Grabstättengebühren

LeistungGebühr
Erdwahlgrabstätte - 25 Jahre -1.154 €
Urnenwahlgrabstätte (2 Urnen) - 15 Jahre -385 €
Urnenwahlgrabstätte (4 Urnen) - 15 Jahre -513 €
Urnenwahlgrabstätte (6 Urnen) - 15 Jahre -667 €
Erdwahlgrabstätte in besonderer Lage - 25 Jahre -2.136 €
Urnenwahlgrabstätte in besonderer Lage - 15 Jahre -1.128 €
Urnengemeinschaftsanlage - 15 Jahre -990 €
Urnengemeinschaftsanlage mit Namenskennzeichnung - 15 Jahre -990 €
Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgrabstätten - 15 Jahre -1.233 €
Urnengemeinschaftsanlage Reihengrabstätte - 15 Jahre -990 €

Wiedererwerb der Nutzungsrechte an Grabstätten pro Jahr

LeistungGebühr
Erdwahlgrabstätte46,15 €
Urnenwahlgrabstätte (2 Urnen)25,64 €
Urnenwahlgrabstätte (4 Urnen)34,18 €
Urnenwahlgrabstätte (6 Urnen)44,44 €
Erdwahlgrabstätte in besonderer Lage85,46 €
Urnenwahlgrabstätte in besonderer Lage75,20 €
Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgrabstätten12,82 €

Benutzung der Trauerhallen

LeistungGebühr
Trauerhalle OT Barby (Elbe)366 €
Trauerhalle OT Breitenhagen277 €
Trauerhalle OT Gnadau91 €
Trauerhalle OT Groß Rosenburg280 €
Trauerhalle OT Lödderitz131 €
Trauerhalle OT Pömmelte238 €
Trauerhalle OT Sachsendorf79 €
Trauerhalle OT Tornitz188 €
Trauerhalle OT Werkleitz262 €
Trauerhalle OT Wespen188 €
Trauerhalle OT Zuchau185 €

Grabräumung durch den Bauhof der Stadt Barby

LeistungGebühr
Räumung Grab einfach (Stein, Umrandung, Fundament)160 €
Räumung Grab aufwendig (Stein, Umrandung, Fundament, Grabplatte, Wurzelwerk)240 €

Verwaltungsgebühren

LeistungGebühr
Erteilung der Genehmigung zur Aufstellung von Grabsteinen und Einfassungen30 €
Gebühr für das Grabnummernschild10 €
Gebühr für die Graburkunde10 €
Gebühr für die Bearbeitung von Anträgen je Grabstelle23 €
Reservierungsgebühr für Wahlgrabstätten für 5 Jahre65 €

Für zusätzliche Leistungen, die durch diese Satzung nicht erfasst werden, berechnet die Stadt Barby ein Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand entsprechend der Verwaltungskostensatzung der Stadt Barby in der derzeit gültigen Fassung bzw. stellt die tatsächlich angefallenen Kosten in Rechnung.

§ 5

Billigkeitsmaßnahmen

Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können entsprechend § 13 a KAG LSA ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung der Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können Sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

§ 6

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für Personen mit männlichen, weiblichen und diversen Geschlecht sowie für Personen ohne Geschlechtsangabe.

§ 7

Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Barby vom 14.12.2017 und die 1. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Barby vom 08.03.2021 außer Kraft

Barby, den 05.12.2025

Jörn Weinert Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 04.12.2025 (Inkrafttreten 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung

über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Barby

(Friedhofssatzung)

Aufgrund der §§ 8, 11 Abs. 1 Nr. 2b, 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.6.2014 (GVBl. LSA S.288) in der derzeit gültigen Fassung und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA, S 46) in der derzeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Barby in seiner Sitzung am 04.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Barby gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

Friedhof OT Barby (Elbe) Friedhof OT Gnadau Friedhof OT Pommelte Friedhof OT Tornitz mit Friedhof in Werkleitz Friedhof OT Wespen Friedhof OT Breitenhagen Friedhof OT Lödderitz Friedhof OT Sachsendorf Friedhof OT Groß Rosenburg Friedhof OT Zuchau

§ 2

Friedhofszweck

  1. 1. Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtungen der Stadt Barby. Friedhöfe sind ein Ort der würdigen Bestattung und des ehrenden Gedenkens Verstorbener.
  2. 2. Sie dieren der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Barby waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Die Bestattung sonstiger in der Stadt Barby verstorbener oder tot aufgefundener Personen wird zugelassen.
  3. 3. Die Bestattung auswärte verstorbener Personen, die keine Bürger der Stadt Barby sind, bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und richtet sich nach den Belegungsmöglichkeiten des entsprechenden Friedhofes.

§ 3

Bestattungsbezirk

  1. 1. Das Gebiet der Stadt Barby ist ein Bestattungsbezirk.
  2. 2. Die Wahl des Friedhofs ist freigestellt, wenn eine in den Grabaufteilungsplänen ausgewiesene frei Grabstände vorhanden ist und keine weiteren Voraussetzungen durch gesonderten Stadtratsbeschluss erfüllt sein,Müssen.

§ 4

Schließung und Endwidmung

  1. 1. Ein Friedhof kann ganz oder teilweise von der Stadt Barby für weitere Bestattungen gespert werden (Schließung). Dieses gilt auch für einzelne Bestattungs- und Grabstättenarten. Als Ersatz für die Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung nicht ausgeübt worden sind, werden auf Antrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten, Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhof eingeräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Entgelte geleistet. Die Schließung und Endwidmung bedarf eines Beschlusses des Stadtrates.
  2. 2. Die Stadt Barby hat die von der Schließung betroffenen Nutzungsberechtigten von der beabsichtigten Schließung mindestens zwei Monate vorher zu unterrichten.
  3. 3. Soll der Friedhof nach der Schließung einer anderen Nutzung zugeführrt werden (Entwidmung), so ist der Ablauf der Mindestruhezeit nach der letzten Bestattung einzuhalten.
  4. 4. Abweichend von Abs. 3 kann ein Friedhof ganz oder teilweise vor Ablauf der Mindestruhezeit nach der letzten Bestattung aufgehoben werden, wenn zwingende Grunde des öffentlichen Interesses es erfordern. Soweit zur Schließung oder Endwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
  5. 5. Die Schliebung oder Entwidmung eines Friedhofes oder Teilen davon, ist durch die Stadt Barby öffentlich besteht zu geben.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

  1. 1. Die Friedhöfe und WC-Anlagen, soweit auf den jeweiligen Friedhöfen vorhanden, sind während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
  2. 2. Die Stadt Barby kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen bzw. einschränken.

§ 6

Verhalten auf den Friedhöfen

  1. 1. Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  2. 2. Das Betreten der einzelnen Grabstätten ist nur den Angehörigen der Dort beigesetzten Personen sowie den Nutzungsberechtigten der Grabstätte gestattet. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
  3. 3. Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art (z.B. Fahrrad, E-Scooter etc.) und Sportgeräte (z.B. Rollschuhe, Inlineskater und Skatebords etc.) zu befahren. Hiervon ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, motorisierte Krankenfahrstühle sowie Fahrzeuge der Stadt Barby, die Inhaber von Ausnahmegenehmigungen, beauftragte Firmen der Stadt Barby und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.

b) Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen sowie das Anbieten von Dienstleistungen.

c) An Sonn- und Feiertagen und in der Höhe einer Bestattung störende Arbeitsen auszuführen.

d) Ohne Zustimmung der Stadt Barby die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken.

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.

f) Den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigten sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten.

g) Auf dem Friedhof Abraum und Abfälle außerhalb der darauf vorgesehenen Stellen abzulagern, friedhofsfremden Abraum und Abfälle abzulegen.

h) Hunde unangeleint mitzuführen.

i) Lärmen und ungebührliches Verhalten, Sport und Spiel.

j) Auf den Grabflächen oder in den Hecken und Pflanzen dürfen keine Harken, Gießkannen, Gläser und ähnliche Gegenstände abgelegt werden.

k) Blumen, Pflanzen, Straucher, Erde und dergleichen dürfen nur durch den Nutzungsberechtigten oder von diesen Beauftragten entfernt werden.

  1. 4. Die Stadt Barby kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
  2. 5. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt Barby. Sie sind spätestens 10 Tage vorher anzumelden.

§ 7

Dienstleistungserbringer

  1. 1. Arbeitsen auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhofen).
  2. 2. Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen (Verweis auf Ordnungsvorschriften) zu erhögbaren, sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn und unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit Abschluss der Arbeiten (Name und Adresse des Gewerbebetriebes sowie des Auftragsgebers, beabsichtigte/durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen.
  3. 3. Die Dienstleistungserbringer dürfen insbesondere keinen unlauteren Wettbewerb betreiben und haften für alle im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf einem Friedhof schuldhaft verursachten Schäden.
  4. 4. Dienstleistungen dürfen auf den Friedhöfen Montag - Freitag während der Öffnungszteiten und samstags von 7.00 bis 13.00 Uhr ausgeführrt werden. Einfahrtstore sind nach Benutzung zu schlieben. Ausgenommen von den Arbeitszeitregelungen sind Bestattungsunternehmen, die einen Verstorbenen zum Friedhof überführten.
  5. 5. Die für die Arbeiten erforderlichen Geräte dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stären. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerpläte wieder in Ordnung zu bringen. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine, Fundamentplatten und andere nicht verrottbare Materialien sind vom Friedhof zu entfernen. Wenn auf dem Friedhof ein davon geeigneter Lagerplatz zur Verfügung stehen, kann anländlich einer Bestattung abzuräumendes Grabzubehör Dort vorübergehend abgestellt werden. Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
  6. 6. Die Dienstleistungserbringer dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur die befestigten Friedhofswege (Hauptwege) mit davon in Bezug auf große und Gewicht geeigneten Fahrzeugen im Schritttempo befahren. Bei Frostausbruch, starken Regenfällen und ähnlichen Situationen dürfen die Wege auf den Friedhöfen nicht befahren werden.
  7. 7. Der Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherung des Dienstleistungserbringers kann verlangt werden.
  8. 8. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleister durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonderss grober Weise verstödt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung bzw. des Friedhofspersonals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8

Beantragung, Bestattungspflicht, Bestattungsfristen

  1. 1. Jede auf den Friedhöfen der Stadt Barby vorzunehmende Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt Barby anzumelden. Verantwortlich hierfür ist der Bestattungspflichtige.
  1. 2. Dem Antrag ist der standesamtliche Bestattungsschein (Sterbeurkunde), bei Urnenbeisetzungen die Einäscherungsbescheinigung beizufügen. Für die Bestattung von Leichen ist zusätzlich eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 3 S. 6 Bestattungsgesetz des Landes Sachsen Anhalt oder dies schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung vorzulegen.

Urnen aus dem Ausland dürfen nur beigesetzt werden, wenn gleichwertige amtliche Dokumente vorliegen.

Leichen, die aus dem Ausland überführt werden, dürfen nur nach Vorliegen eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen amtlichen Dokumentes des Staates, in dem die Person verstorben ist, bestattet werden.

  1. 3. Bestattungspflichtige sind:

a) die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge:

  1. 1. der Ehegatte,
  2. 2. die Kinder,
  3. 3. die Eltern,
  4. 4. die Großeltern,
  5. 5. die Geschwister,
  6. 6. die Enkelkinder.

Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar (Nummer 3 und 4) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2, 5 und 6) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.

b) die Person oder Einrichtung, wenn der Verstorbene diese bereits zu Lebzeiten mit der Bestattung beauftragt hat. Diese Beauftragten gehen den Personen nach a) vor.

c) Personen, die freiwillig, wenn Bestattungspflichtige nach a) oder b) nicht vorhanden oder zu ermitteln sind, die Bestattungspflicht übernehmen.

d) Die zuständige Behörde, in deren Gebiet der Todesfall eingetreten ist, wenn Personen nach a) bis c) nicht vorhanden, nichtbekannt oder nicht zu ermitteln sind.

  1. 4. Mit der Beantragung ist ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte nach § 13 zu erwerben. Wird eine Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstätte beantragt, bei der nach den Festlegungen dieser Satzung eine weitere Bestattung möglich ist, so ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  1. 5. Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und den zu zahlenden Gebühren. Ohne erneute Beisetzung kann das Nutzungsrecht einer Grabstätte um mindestens 1 Jahr und für maximal 25 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung hat innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des vorherigen Nutzungsrechtes zu erfolgen und sich lückenlos anzuschließen.
  2. 6. Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit des zu Bestattenden die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.
  3. 7. Wird während der Nutzungszeit auf ein Nutzungsrecht verzichtet, so wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet. Hiervon betroffen sind auch unbelegte Gräber, die sofort anderweitig vergeben werden können oder Gräber, die durch Umbettung für eine Neubelegung wieder zur Verfügung stehen. Vor Ablauf der Nutzungszeit sind Einebnungen schriftlich in der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
  4. 8. In Abstimmung mit der Stadt Barby werden Ort und Zeit der Bestattung festgesetzt. Die Trauerfeiern und Bestattungen erfolgen in der Regel von Montag bis Samstag in der Zeit zwischen 9.00 und 15.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen werden Beisetzungen oder Bestattungen nicht vorgenommen. Ausnahmen bedürfen der gesonderten Beantragung.
  5. 9. Leichen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Die zuständige Behörde kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eine frühere Bestattung anordnen. Erdbestattungen müssen gemäß § 17 Abs. 2 BestattG LSA (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt) innerhalb von 10 Tagen nach Todeseintritt erfolgen. Wird bei der Stadt keine Veränderung der Bestattungsfrist beantragt, kann die Leiche auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Erdwahlgrabstätte bestattet werden.
  6. 10. Urnen sind gemäß § 17 Abs. 4 BestattG LSA innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen. Andernfalls werden der Stadt übergebene Urnen auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet. Abs. 7, Satz 1 gilt entsprechend.

§ 9

Beschaffenheit der Särge und Urnen

  1. 1. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Urnenkapseln, Überurnen und alle mit der Bestattung in den Boden verbrachten Teile)dürfen nur aus Materialien bestehen, die in einem der Ruhefrist angemessenen Zeitraum ohne Rückstände vergehen.
  2. 2. Die Särge sollen hochstens 2,10 m lang, 0,75 m hoch und 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Barby bei der Beantragung der Bestattung einzuholen.
  3. 3. Särge mit Metalleinsätzen oder konservierten Leichen sind für die Erdbestattung nicht zugelassen, Ausnahmen gelten nur für aus dem Ausland überführte Leichen. In solchen Fällen ist ein entsprechender Eintrag im Grabstellenregister vorzunehmen.
  4. 4. In Urnengemeinschaftsanlagen werden in der Regel Urnenkapseln ohne Überurnen beigesetzt. Die Verwendung verrottbarer Schmuckurnen bildet die Ausnahme.

§ 10

Trauerfeiern und Abschiednahme am offenen Sarg

  1. 1. Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle bzw. in der Kapelle und / oder an der Grabstätte (ausgenommen sind Trauerfeiern an der Urnengemeinschaftsanlage) durchgeführt werden. Trauerfeiern an der Grabstätte sollen nicht länger als eine Stunde dauern. Wird hierfür mehr als eine Stunde benötigt, ist dies der Stadt Barby anzuzeigen.
  1. 2. Der für die Durchführung der Trauerfeier verantwortliche Bestatter ist berechtigt, die Öffnung des Sarges zu untersagen, wenn der Zustand der Leiche dies nicht zulässt. Er ist dazu verpflichtet, wenn eine meldepflichtige Krankheit oder Infizierung mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger vorliegt oder dies vom Amtsarzt angeordnet wurde.

§ 11

Bestattung

  1. 1. Mit der Bestattung in Reihen- oder Wahlgrabstätten (Gräber für Erdbestattungen und Urnen) hat der Bestattungspflichtige ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen. Dies gilt auch für das Ausheben und Verfüllen der Gräber, wobei gegebenenfalls in diese Beauftragung auch die notwendige Entfernung von Grabzubehör einzuschließen ist.
  2. 2. Die Bestattung auf der Urnengemeinschaftsanlage und der Urnengemeinschaftsanlage mit Namenskennzeichnung wird unter Aufsicht der Friedhofsverwaltung vom beauftragten Bestattungsunternehmen vorgenommen.
  3. 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.
  4. 4. Die Überführung des Sarges, der Urne und der Kränze zur Trauerfeier und zur Grabstätte obliegt dem vom Bestattungspflichtigen beauftragten Bestatter.
  5. 5. Für das Schließen der Gräber gelten folgende Vorschriften:
  • Bei Urnenbestattungen beträgt die Bodenbedeckung mindestens 0,50 m.
  • Bei Sargbestattungen beträgt der Erdauftrag bis Oberfläche mindestens 0,90 m.
  1. 6. Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
  2. 7. Bestehende, denkmalgeschützte und nicht mehr genutzte Grüfte und Mausoleen bleiben als Ganzes erhalten. Die Erhaltung solcher Anlagen obliegt den Angehörigen. Sind keine Angehörigen mehr ausfindig zu machen, obliegt die Erhaltung der Stadt Barby, um die Würde des Friedhofes zu wahren.

§ 12

Ruhezeiten

  1. 1. Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Urnenbestattungen beträgt für:
  • Erdwahlgräber 25 Jahre,
  • Urnenbestattungen (Reihen- und Wahlgräber) 15 Jahre,
  • Urnengemeinschaftsanlagen 15 Jahre,
  • Urnengemeinschaftsanlage mit Namenskennzeichnung 15 Jahre.
  1. 2. Bei Vorbehandlung des Leichnams (z. Bsp. Einbalsamierung, Einwickeln in Leichentüchern) verlangert sich die Ruhefrist von Abs. 1 um jeweils fünf Jahre.
  2. 3. Die Stadt kann bei Vorliegen zwingender Grunde, wie abweichende

Bodenbeschaffenheit oder bestimmte Vorbehandlung der Leiche, die Ruhezeit für Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten verlängern oder verkürzen.

§ 13

Nutzungsrechte

  1. 1. Nutzungsrecht an einer Grabstände wird durch die Friedhofsverwaltung der Stadt Barby vergeben. Dem Erwerber des Nutzungsrechtes wird eine Grabnutzungsurkunde ausgehändigt. Der Wechsel des Nutzungsrechtes sowie Wohnungswechsel des Inhabers sind der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen.
  2. 2. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushängigung der Graburkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthalt.
  3. 3. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände.
  4. 4. Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Damit endet die Nutzungsdauer. Ein Verzicht ist durch schriftliche Erklärung nur für die gesamte Grabstände möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Geldleistungen besteht nicht.
  5. 5. Das Nutzungsrecht endet mit dem Ablauf der Nutzungsdauer. Hinsichtlich der Entfernung der Grabmale sind die Festlegungen nach § 32 Abs. 2 einzuhalten.
  6. 6. Der Erwerber soll bereits beim Erwerb des Nutzungsrechtes einen Rechtsnachfolger bestimmen und diesem das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Die Übertragung kann nur auf eine Person erfolgen und ist der Stadt Barby anzuzeigen. Unterbleibt eine entsprechende Vereinbarung und wird auch sonst keine wirksame Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über, wenn diese zustimmen. Das Nutzungsrecht wird dann entsprechend der im § 8 Abs. 3a) aufgeführten Reihenfolge übertragen. Der Besitzer der Grabnutzungsurkunde gilt im Zweifelsfalle der Stadt Barby gegenüber als Verfügungsberechtigter.
  7. 7. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu halten.

§ 14

Umbettungen, Ausgrabungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden.
  2. 2. Ausgrabungen oder Umbettungen von Leichen und Aschen vor Ablauf der Ruhezeit bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Umbettung besteht nicht. § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.
  3. 3. Die Friedhofsverwaltung legt den Zeitpunkt der Umbettung fest. Leichen sollen in der Zeit von 14 Tagen bis 6 Monaten nach der Bestattung nicht ausgegraben oder umgebettet werden. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen sollen grundsätzlich nur zwischen dem 01. Oktober und dem 30. April vorgenommen werden.
  4. 4. Bestattungsunternehmen nehmen die Umbettung von Leichen und Aschen vor.
  5. 5. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnutzungsurkunde vorzulegen. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung in gegenseitiger Absprache mit dem Bestattungsinstitut und den Nutzungsberechtigten. Sind mehrere Nutzungsberechtigte eingetragen, muss die Zustimmung aller schriftlich vorliegen.
  6. 6. Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschereste nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
  7. 7. Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung ohne Verschulden der umzubettenden Person, hat der Antragsteller zu tragen.
  8. 8. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  9. 9. Leichen (Särge) und Aschen (Urnen) dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
  10. 10. Wird eine Grabstätte durch eine Ausgrabung oder Umbettung frei, erlischt das Nutzungsrecht für diese Grabstätte.
  11. 11. Ausgrabungen aus der Urnengemeinschaftsanlage und Urnengemeinschaftsanlage mit Namenskennzeichnung sind unzulässig.

IV. Grabstätten

§ 15

Arten der Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt Barby. Nutzungsrechte an Grabstätten werden nach den Vorschriften dieser Satzung verliehen.
  2. 2. Ausnahmen bilden bestehende Erbbegräbnisstätten, für die gesonderte Vereinbarungen zwischen den Nutzungsberechtigten und der Friedhofsverwaltung getroffen wurden.

Bestehende Erbbegräbnisstätte sind u.a.:

  • Grabstätte Familie von Dietze (Friedhof Barby)
  • Gemeinschaftsanlage Maizena-Gräber (Friedhof Barby)
  • Erbbegräbnisstätte Elsner (Friedhof Groß Rosenberg)

Eine Neuanlage von Erbbegräbnisstätten ist nicht vorgesehen.

  1. 3. Die Grabstätten werden unterschieden in Familiengrabstätten und Gemeinschaftsgrabanlagen.

Familiengrabstätten sind:

a) WE - Wahlgrabstätte für Erdbestattungen

b) WEB - Wahlgrabstätte in besonderer Lage für Erdgrabstätten

c) WU - Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen

d) WUB - Wahlgrabstätte in besonderer Lage für Urnenbeisetzungen

e) MG - Mauergrabstätten

f) GM - Grüfte und Mausoleen

g) EG - Ehrengrabstätten

h) PG - Patenschaftsgrabstätten

Gemeinschaftsgrabanlagen sind:

i) UGA - Urnengemeinschaftsanlage

j) UGN - Urnengemeinschaftsanlage mit Namenskennzeichnung

k) GAW - Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgrabstätten I) GRU - Gemeinschaftsanlage Reihengrabstätte Urne

m) KGS - Kriegsgräberstätten

Diese Arten von Grabstätten stehen nicht auf allen Friedhöfen zur Verfügung. Die konkrete Auswahl an Grabstätten für die einzelnen Friedhöfe ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist.

  1. 4. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
  2. 5. Die Höhe der Grabstätten wird den örtlichen Gegebenheiten einzeln Grabfelder angepasst und individuell abgesprochen. Einfassungen und Grabmale sind nach § 28 dieser Satzung zu errichten.
  3. 6. Die Bestattung in Tüchern ist nicht zulässig.

§ 16

Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten in besonderer Lage

  1. 1. Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten in besonderer Lage sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Erdbestattungen) oder 15 Jahren (Urnenbeisetzungen) erworben wird.
  2. 2. Ein Erwerb des Nutzungsrechts kann auch bereits zu Lebzeiten erfolgen.
  3. 3. Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstände kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag für mindestens 1 Jahr erneut erworben werden. Wir die Grabstände durch die Nutzungsberechtigten als Familiengrab über mehrere Generationen genutzt, so dass es zu Mehrfachbelegungen einzelner Grabpläte innerhalb der Familiengrabanlage kommt, so ist nur für die zuletzt bestattete Leiche je Grabplatz ein Nutzungsrecht zu erwerben bzw. erneut zu erwerben.
  1. 4. Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten in besonderer Lage für Erdbestattungen werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Dazu gehören auch die Mauergrabstätten. Bei mehrstelligen Grabanlagen multipliziert sich die Grabbreite und Anzahl der zu bestattenden Särge und Urnen entsprechend.
  2. 5. Bei Grabanlagen für Kinder unter 5 Jahren können kleinere Grababmessungen mit der Friedhofsverwaltung vereinbart werden. Diese sind dann mit 0,90 m x 1,50 m festgelegt.
  3. 6. a) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen,

Grabgröße 1,00 m x 0,60 m für bis zu 2 Urnen Grabgröße 1,00 m x 1,00 m für bis zu 4 Urnen Grabgröße 1,40 m x 1,40 m für bis zu 6 Urnen

b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, Grabgröße einstellig 1,00 m x 2,00 m, in einer einstelligen Grabstelle für Erdbestattungen können ein Sarg und bis zu vier Urnen bestattet werden.

c) Wahlgrabstätten in besonderer Lage für Urnenbeisetzungen, Grabgröße 1,60 m x 1,60 m für bis zu 6 Urnen

d) Wahlgrabstätten in besonderer Lage für Erdbestattungen, Grabgröße einstellig 1,20 m x 2,40 m, in einer einstelligen Grabstelle für Erdbestattungen können ein Sarg und bis zu vier Urnen bestattet werden.

§ 17

Urnengemeinschaftsanlage

  1. 1. Die Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabanlagen für die Beisetzung von Urnen innerhalb einer Rasenfläche.
  2. 2. Die Bestattung erfolgt ohne Teilnahme der Angehörigen. Der Bestattungsplatz wird nicht bekannt gegeben und nicht gekennzeichnet.
  3. 3. Diese Grabanlagen sind Dauergrabanlagen. Ein Nutzungsrecht für diese Bestattungsart kann nicht erworben werden.
  4. 4. Für die Bestattung und die spätere Pflege der Anlage ist eine einmalige Gebühr zu zahlen.

§ 18

Urnengemeinschaftsanlage mit Namenskennzeichnung

  1. 1. Urnengemeinschaftsanlagen mit Namenskennzeichnung sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen. Die Bestattungsfläche ist mit Pflanzen gestaltet.
  2. 2. Die Bestattung kann mit Teilnahme der Angehörigen erfolgen. Der Bestattungsplatz wird nicht gekennzeichnet.
  3. 3. Die Anlagen sind mit einem Grabmal ausgestattet. Auf dem Grabmal sind die Namen der Dort bestatteten Personen aufgeführrt.
  4. 4. These Grabanlagen sind Dauergrabanlagen. Ein Nutzungsrecht für diese Bestattungsart kann nicht erworben werden. 15 Jahre nach der letzten Bestattung konnen die Felder wieder neu vergeben werden.
  5. 5. Für die Bestattung, Grabmalbeschriftung und die spätere Pflege der Anlage ist eine einmalige Gebühr zu entrichten.

§ 19

Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgrabstätten

  1. 1. In den Gemeinschaftsanlagen für Urnenwahlgrabstätten konnen pro Grabstätte zwei Urnenbeisetzungen erfolgen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren erworben wird.
  2. 2. Das Nutzungsrecht an der Grabstände kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden.
  3. 3. Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben.
  4. 4. Die Grabfläche ist mit einer einheitlichen Dauerbepflanzung gestaltet. Die Herrichtung und Pflege dieser Bepflanzung obliegt der Stadt Barby. Die Pflegekosten sind Bestandteil der Friedhofsgebühr.
  5. 5. Das Aufstellen oder Legen eines Grabmals (0,45 m x 0,35 m), Aufstellwinkel 60 Grad oder Stele mit max. 0,30 m x 0,30 m und 0,80 m Höhe) ist möglich. Die anfallenden Kosten und Gebühren sind durch den Nutzungsberechtigten selbst zu tragen.

§ 20

Gemeinschaftsanlage Reihengrabstätte Urne

  1. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten, die durch Bestattungen der Urnen der Reihe nach belegt werden.
  2. 2. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Urne bestattet werden.
  3. 3. Ein Nutzungsrecht für Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen kann nicht erworben werden. Aus- und Umbettungen sind nicht möglich.
  4. 4. Reihengrabstätte für Urnenbeisetzungen:

Anlage als Rasengrab in einer Fläche von 0,60 x 0,60m.

Die Kenntlichmachung der Grabstätte erfolgt durch eine Natursteinplatte (0,30 x 0,30 x mind. 0,03 m) mit dem Namen des Verstorbenen. Das Geburts- und Sterbedatum (bzw. Jahr) können hinzugefügt werden. Die anfallenden Kosten und Gebühren für die Grabplatte sind durch die Hinterbliebenen selbst zu tragen.

Das Ablegen von Grabschmuck ist nur auf die dafür vorgesehenen Flächen gestattet. An die Grabplatte darf kein Grabschmuck/ Grablicht gesetzt werden.

Dennoch an der Grabplatte abgelegte Blumengebinde, Schalen, Vasen, o.ä. werden durch die Friedhofsmitarbeiter in regelmäßigen Abständen entfernt.

Ein Nutzungsrecht kann nicht erworben werden. Die Herrichtung und Pflege der Anlage obliegt allein der Stadt Barby. Die Pflegekosten sind Bestandteil der Friedhofsgebühr.

  1. 5. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist einen Monat vorher öffentlich und durch Hinweis am Aushang durch die Friedhofsverwaltung bekannt zu geben.

§ 21

Gruft- und Mausoleumanlagen

Die bestehenden Gruft- und Mausoleumanlagen bleiben erhalten. Die Neuanlage von Gruftanlagen ist nicht möglich.

§ 22

Ehrengrabstätten

  1. 1. Als Ehrengrabstätte konnen Grabstätten auf Friedhöfen und Begräbnisstätten der Stadt Barby anerkannt werden.
  2. 2. Die Zuerkennung der Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Barby auf der Grundlage eines entsprechenden Stadtratsbeschlusses. Das Ehrengrab bleibt auch nach Ablauf der Ruhezeit auf Dauer bestehen.
  3. 3. Als Persönlichkeiten mit besonderen Verdiensten gelten Verstorbene, die hervorzuhebende Leistungen mit engem Bezug zur Stadt Barby vollbracht oder sich durch ihr überragendes Lebenswerk um die Stadt Barby verdient gemacht haben. Unabdingbar ist, dass das Andenken an die Persönlichkeit in der allgemeinen öffentlichkeit fortlebt.
  4. 4. Das Anlagen und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Barby.

§ 23

Patenschaftsgrabstätten

  1. 1. Natürliche und juristische Personen können Patenschaften an denkmalgeschützten oder erhaltenswürdigen Grabanlagen übernehmen (§ 25). Sie erhalten damit das Recht, unter Verleihung eines Nutzungsrechts dort beizusetzen (hiervon ausgenommen sind die Grüfte und Mausoleen), insofern keine denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen. Sie sind im Gegenzug verpflichtet, die Anlage mit Übernahme der Patenschaft in Abstimmung mit der Denkmalbehörde bzw. der Friedhofsverwaltung instand zu setzen und zu unterhalten.
  1. 2. Die Nutzungsgebühr wird im Beisetzungsfall auf Grundlage der für die jeweils in Anspruch genommenen Benutzungs- und Beisetzungsgebühren erhoben.

V. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 24

Gestalten, Herrichten und Unterhaltung der Grabstätten

  1. 1. Der Bestatter ist für eine Vor- und Nachbereitung einer Bestattung, das Verdachten der Grabstände, den Abtransport von überschüssigem Erdreich und das Anlegen eines provisorischen Grabhugels (bei Erdbestattungen) verantwortlich. Die Nachbereitung einer Bestattung erfolgt nach vier Wochen. Diese Regelung trifft nicht für die Wintermonate zu, da in dieser Zeit Instandsetzungsarbeiten nur bedingt möglich sind. Die Frist von vier Wochen gilt nicht für Bestattungen in einer Gemeinschaftsanlage/ - grabstände. Für Absenkungen nach der Nachbereitung einer Bestattung übernimmt die Stadt Barby keine Haftung.
  2. 2. Die Friedhofsverwaltung kann Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften und Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften festlegen.
  3. 3. Die Friedhofsverwaltung kann für Grabstätten aus gestalterischen Gründen Form, Material und Bearbeitung sowie Maße der Grabmale und die Gestaltung der Grabfläche vorschreiben.
  4. 4. Grabstätten sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung wurde herzurichten.
  5. 5. Für die individuelle Ausgestaltung der Grabstände gelten folgende Grundsätze:
  • Eine individuelle Ausgestaltung ist nur bei Grabstätten gem. § 16 erforderlich und zulässig.
  • Jede Grabstände ist so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Wurde der Friedhofe in ihren einzelnen Teilen und ihren Gesamtanlagen gewahrt bleibt. Sie ist dauernd instand zu halten, dies gilt entsprechend fur den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabständen zu entfernen.
  • Für die Herrichtung und Unterhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verantwortlichkeit erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts.
  • Auf den Pflanzflächen der Grabstätten dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten, Friedhofsanlagen oder andere Einrichtungen beeinträchtigen. Gewächse dürfen eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiben.
  • Bei Verwendung von Splitt und Kies auf den Grabstätten muss in jedem Fall eine Wasserversicherung auf der Grabstelle gewährleistet sein. Die Einfassung der Grabanlagen mit Sand ist nicht zulässig.
  • Der Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Stadt Barby gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Auftrag der Stadt Barby ausgeführct.
  • Vasen oder Gefäße für kurzlebigen Pflanzenschmuck sollen in Form, Material und Dekor der Würde des Ortes entsprechen.
  • Werden Grababdeckplatten eingebracht, ist vom Nutzungsberechtigten damit zu sorgen, dass das Regenwasser nicht auf andere Grabstätten oder Wege geleitet wird.
  • Bei Winterseindeckungen darf diese sich nur auf die Pflanzfläche erstrecken.
  • Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Unkrautbekämpfungsmitteln ist untersagt.
  • Sitzgelegenheiten werden nach den Erfordernissen von der Stadt Barby oder nach Absprache und Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufgestellt.
  1. 6. Auf der Urnengemeinschaftsanlagen dürfen Schnittblumen und Kränze nur an den darauf vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Stadt Barby ist berechtigt, an anderen Stellen abgelegte Blumen und anderweitiger Grabschmuck jederzeit zu entfernen und zu entsorgen.
  2. 7. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Barby.

§ 25 Schutz wertvoller Gräber

  1. 1. Grabmale und bauliche Anlagen, die künstlerisch oder geschichtlich als wertvoll anerkannt werden oder wurden, werden durch die Friedhofsverwaltung registriert. Sie dürfen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder verändert werden. Die Anerkennung und Registrierung sind dem jeweiligen Nutzungsberechtigten anzuzeigen.
  2. 2. Erlischt das Nutzungsrecht bzw. endet die Nutzungsdauer dieser Grabanlagen, wird nur die Grabfläche eingeebnet. Das Grabmal ist an Ort und Stelle zu erhalten. Bildet die Grabeinfassung mit dem Grabmal eine Einheit, so ist auch diese zu erhalten. Die Pflege dieser Anlagen erfolgt dann fortan durch das Friedhofspersonal.
  3. 3. Die vorhandenen Kriegsgräber werden durch das Friedhofspersonal gepflegt, damit die Würde der Anlagen entsprechend gewahrt wird.
  4. 4. Die Maizena-Grabanlage auf dem Friedhof Barby (Elbe) ist als Ganzes zu erhalten. Grabmäler von Grabanlagen, deren Ruhezeit abläuft, werden erhalten. Neue Grabanlagen sind nicht möglich. Sofern ein Nutzungsrecht besteht, können weitere Bestattungen auf Grundlage dieser Satzung auf dem Einzelgrab erfolgen. Die historischen Grabsteine sind damit zu erhalten und dürfen nicht entnommen werden. Zusätzliche Grabsteine sind nur als Liegestin auf dem jeweiligen Grab zulässig.

§ 26 Grabmalbestimmungen

  1. 1. Für die Planung, Ausführung und Prüfung der Grabmalanlage gilt die BIV Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks. § 23 a des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Verwendungsverbot für Grabsteine aus Kinderarbeit) gilt zu beachten.
  2. 2. Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalanlagen sind bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben des technischen Regelwerks (Richtlinie BIV) entspricht. Grabmale, die von § 28 abweichen, sind vorher bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.
  3. 3. Der Antragarf nur eingereicht werden, wenn von dem Auftraggeber das Nutzungsrecht (Graburkunde) nachgewiesen wurde.Dem Antrag sind beizufugen der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab.So sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung in den Antragsunterlagen eingetragen sein. Weiterhin ist ein entsprechender Nachweis gem. § 23 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt der Friedhofsverwaltung nachzuweisen.
  4. 4. Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage des vollständigen Antrags begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung und dem technischen Regelwerk (Richtlinie BIV) geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung und die Vollständigkeit der Anzeige der Sicherheitsrelevanten Daten genehmigt.
  5. 5. Das Vorhaben ist erneut zu beantragen, wenn das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
  6. 6. Entsprechen Grabmale oder bauliche Anlagen nicht den Antragsunterlagen oder werden sie ohne vorherigen Antrag aufgestellt, so werden sie nach befristeter Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung zu Lasten des Nutzungsberechtigten entfernt.
  7. 7. Grabmale und bauliche Anlagen müssen handwerklich einwandfrei und statisch unbedenklich gegrundet und aufgestellt werden. Der Nutzungsberechtigte haftet für Schäden, die infolge mangelhafter Standfestigkeit entstehen.
  8. 8. Ist die Standfestigkeit von Grabmahlen gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Es wird ein entsprechender Hinweis an der Grabstätte angebracht. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer angemessenen Frist nicht beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen.
  9. 9. Bei Gefahr im Verzug ist die Friedhofsverwaltung verpflichtet, auf Kosten des Nutzungsberechtigten erforderliche Sicherungsmaßnahmen zu treffen (Absperrungen, Umlegungen des Grabmals u.a.).
  10. 10. Die Bestimmungen des § 26 treffen auch beim Verlegen eines Grabmales von einer Grabstände zu einer anderen zu.
  11. 11. Provisorische Namensschilder werden auf Antrag für einen Zeitraum von einem Jahr genehmigt.

§ 27

Vernachlässigung von Grabstätten

  1. 1. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen.

In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.

  1. 2. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, kann die Stadt Barby drei Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung:

das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen beseitigen halten; die Grabstätte abräumen, einebnen und einsaen halten;

Die Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte.

  1. 3. Die Stadt Barby ist nicht verpflichtet, diese aufzubewahren.

§ 28

Gestaltung der Grabmale

  1. 1. Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Sie müssen jedoch der Wurde des Ortes entsprechend gestaltet sein. Dabei müssen die Mindeststärken der Grabmale nach Abs. 5 eingehalten werden.
  2. 2. Die Gestaltung der Grabmale richtet sich nach den jeweiligen Anlagen der Grabstätten.
  3. 3. Grabmale und Einfassungen aus Kunststoffen)durfen nicht errichtet werden.
  4. 4. Grabmale müssen hinsichtlich ihrer Oberflächenbeschaffenheit verkehrssicher sein, insbesondere)dürfen von ihren keine Gefahren zur Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen ausgegeben.
  5. 5. Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Abmessungen zulässig:

a) Erdwahlgrabstätten einstellig

stehende Grabmale: Höhe bis 1,50 m, Breite bis 1,00 m liegende Grabmale: Lange bis 0,60 m, Breite bis 0,60 m

b) Erdwahlgrabstätten zweistellig

stehende Grabmale: Höhe bis 1,50 m, Breite bis 2,00 m liegende Grabmale: Lange bis 0,60 m, Breite bis 1,00 m

c) Erdwahlgrabstätten mehrstellig

stehende Grabmale: Höhe bis 1,50 m, Breite bis 3,00 m liegende Grabmale: Lange bis 0,60 m, Breite bis 1,40 m

d) Urnengrabstätten

  • stehende Grabmale: Höhe bis 0,90 m, Breite bis 0,55 m
  • liegende Grabmale: Länge bis 0,40 m, Breite bis 0,50 m

Die Mindeststärken müssen für Grabmale ab 0,4 m bis 1,0 m Höhe 14 cm und ab 1,0 m bis 1,5 m Höhe 16 cm betragen.

  1. 6. Liegende Grabmale sind mit einem minimalen Neigungswinkel der Schriftfläche von 60 Grad zu verlegen. Die Mindeststärke muss 4 cm betragen.
  2. 7. Auf zwei- und mehrstelligen Erdwahlgrabstätten ist es bei erfolgten Urnenbestattungen zulässig, zusätzlich zu dem Grabmal nach Abs. 5 b) bis c) bis zu zwei zusätzliche liegende Grabmale in den Abmessungen eines liegenden Grabmales nach Abs. 5 d) zu errichten.
  3. 8. Soweit es die Stadt Barby fur vertretbar halt, kann sie Ausnahmen von diesen Vorschriften und auch sonstige bauliche Anlagen im Einzelfall zulassen.

§ 29

Beschriftung und Gestaltung

  1. 1. Die Schriftordnung, die Schrifttexte und die verwendeten Sinnzeichen müssen klar auf die Aussage des Grabmals bezogen sein und dessen große und Form berücksichtigten. In Reihengrabfeldern sind Beschriftenungen und Gestaltungen, die durch ihre Dominanz die Wurde der Grabfeldgestaltung durchbrechen, nicht gestattet, insbesondere fluoreszierende Materialien.
  2. 2. Schriftplatten sind zugelassen, wenn sie in das Grabmal eingesetzt sind und das ruhige Gesamtbild nicht beeinträchtigen. Schrift, Symbole und Ornamente sollen gut verteil sein.
  3. 3. Lichtbilder des/ der Verstorbenen sind bis zu einer große von 60cm^2 erlaubt, wenn sie wetterbeständig, bruchsicher und umweltfreundlich sind.
  4. 4. Zusätzlich zu den Grabinschriften sind eingravierte QR-Codes mit Informationen über den/ die Verstorbene/n und seine/ ihre Lebensgeschichte zulässig, wenn sie frei von jeglicher Werbung, Verunglimpfung, Diskriminierung und auch sonst nicht zu beanstanden sind. Der Inhalt und jeder Änderung des QR-Codes bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Dennoch bleibt der/ die Inhaber/ in des Grabnutzungsrechts für die Inhalte verantwortlich.

§ 30

Entfernung von Grabmalen

  1. 1. Vor Ende der Nutzungsdauer)durfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Barby von der Grabstände entfern werden. §\S 25 26 gelten entsprechend.
  2. 2. Nach Ende der Nutzungsdauer sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Stadt Barby berechtigt, die Grabstätten abräumen zu halten. Die Stadt Barby ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.

§ 31

Wiederverwendung von Grabmalen

  1. 1. Grabmale)dürfen nur dann wiederverwendet werden, wenn sie den Anforderungen des neuen Grabplatzes entsprechen und wenn die Stadt die Aufstellung nach § 26 genehmigt hat.
  2. 2. Soweit die Stadt über ein Grabmal verfügbarberechtigt ist, kann sie im Interesse seiner Erhaltung die Neuvergabe von Grabnutzungsrechten mit Bedingungen und Auflagen versehen.

VI. Schlussvorschriften

§ 32

Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen der Stadt Barby sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Stadt Barby bei Inkrafttreten dieser Satzung bzw. seiner Änderungen bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungsdauer und Gestaltung nach bisherigen Vorschriften.

Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung.

Nach dieser Satzung nicht mehr zugelassene Anlagen sind von allen Gräbern zu entfernen, sobald sie nicht mehr verkehrssicher sind, das Nutzungsrecht an den Grabstätten abgelaufen ist oder eine Beisetzung erfolgen soll.

§ 34

Haftung

Die Stadt Barby haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen entstehen. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch freilebende Tiere verursacht werden. Im Übrigen haftet die Stadt Barby nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 35

Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt im Sinne von § 8 Abs. 6 KVG LSA, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
  1. 1. § 5 Abs. 2 den Friedhof oder einzelne Friedhofsteile trotz Untersagung betritt,
  2. 2. § 6 Abs. 1 sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält und die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  3. 3. § 6 Abs. 3a) die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art und Sportgeräten befind,
  4. 4. § 6 Abs. 3b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Pflanzen und Blumen sowie Dienstleistungstätigkeiten anbietet,
  5. 5. § 6 Abs. 3c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Höhe von Bestattungen Arbeiten verrichtet,
  6. 6. § 6 Abs. 3d) ohne Zustimmung der Stadt Barby und der betroffenen Nutzungsberechtigten den Friedhof und seine Einrichtungen gewerbsmäßig fotografiert,
  7. 7. § 6 Abs. 3e) Druckschriften verteil,
  8. 8. § 6 Abs. 3f) den Friedhof und seine Einrichtungen Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt sowie Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
  9. 9. § 6 Abs. 3g) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagert,
  10. 10. § 6 Abs. 3h) Hunde unangeleint mitbringt,
  11. 11. § 6 Abs. 3 i) lärmt, sich ungebührlich verhält, spiel oder Sport treibt,
  12. 12. § 6 Abs. 3 j) auf den Grabflächen oder in den Hecken und Pflanzen Gläser und ähnliche Gegenstände ablegt,
  13. 13. § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt Barby durchfuhrt,
  14. 14. § 7 Abs. 2 die Mitteilung über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn der Arbeiten spätestens jedoch mit Abschluss der Arbeiten unterlässt,
  15. 15. § 26 ohne Genehmigung der Stadt Barby Grabmale, Steineinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen erreicht und verändert
  16. 16. § 26 Abs. 1 Grabmale nicht entsprechend seiner große nach allgemein anerkannten Regeln des Handwerks befestigt und fundamentiert,
  17. 17. § 27 Grabstätten vernachlüssigt,
  18. 18. § 28 Abs. 3 Einfassungen aus Kunststoff errichtet,
  19. 19. § 28 Abs. 4 Grabmale hinsichtlich der Oberflächenbeschaffenheit nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
  20. 20. § 28 Abs. 5 die Mindeststärken für Grabmale untersreitet,
  21. 21. § 31 Abs. 1 Grabmale ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
  1. 2. Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 8 Abs. 6 KVG LSA mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 EUR geahndet werde.

§ 36

Übergangsvorschriften

  1. 1. Mit Inkrafttreten dieser Satzung hört formal die "Urnengemeinschaftsanlage mit Kenntlichmachung" (Rasengräber) auf zu existieren. Diese werden in dieser Satzung als Gemeinschaftsanlage Reihengrabstätte Urne fortgeführt.
  2. 2. Die ebenfalls in dieser Anlage zugelassenen Partnerschaftsgrabanlagen bleiben als solches als Ausnahme erhalten. Weitere Partnerschaftsgrabanlagen in dieser nun als Reihengrabstätte fortgeführten Anlage sind nicht zulässig. Dafür steht mit dieser neuen Satzung die Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung (§ 19).
  3. 3. Sollten bereits im Voraus Partnerschaftsgräber schriftlich gestattet worden sein, und ist bis zum Inkrafttreten dieser Satzung nur ein Grab vorhanden, so ist die Anlage des 2. Grabes weiterhin zulässig. Es ist den Hinterbliebenen jedoch gestattet, die schon vorhandene Urne in die Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgrabstätten (§19) umbetten zu lassen, da hier zwei Urnen nebeneinander bestattet werden können. In diesen Fällen erfolgt die Umbettung durch den Bestatter. Die Laufzeit beginnt erneut; die Gebühren für die bisher genutzte "Urnengemeinschaftsanlage mit Kenntlichmachung" (Rasengräber) werden angerechnet.

§ 37

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für Personen mit männlichen, weiblichen und diversen Geschlecht sowie für Personen ohne Geschlechtsangabe.

§ 38

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig treten die Friedhofsatzung der Stadt Barby vom 14.12.2017, die 1. Änderungssatzung der Friedhofsatzung der Stadt Barby vom 02.03.2018 und die 2. Änderungssatzung der Friedhofsatzung der Stadt Barby vom 08.03.2021 außer Kraft.

Barby, den 05.12.2025

Jörn Weinert Bürgermeister

Anlage zu § 15 Abs. (3)

zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Barby

Friedhof

Grabstättenart

1. Friedhof OT Barby

  • Wahlgrabstätte für Erdbestattungen
  • Wahlgrabstätte in besonderer Lage für Erdgrabstätten (erst mit Herrichtung dieser Anlage)
  • Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen
  • Wahlgrabstätte in besonderer Lage für Urnenbeisetzungen (erst mit Herrichtung dieser Anlage)

-Urnengemeinschaftsanlage

  • Urnengemeinschaftsanlage mit Namenskennzeichnung (erst mit Herrichtung dieser Anlage)
  • Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgrabstätten (erst mit Herrichtung dieser Anlage)
  • Gemeinschaftsanlage Reihengrabstätte Urne
  • Mauergrabstätten
  • Ehrengrabstätten einschl. Kriegsgräberstätten
  • Gruft- und Mausoleumanlagen (keine Neuanlage möglich)
  • Patenschaftsgrabstätten

2. Friedhof OT Gnadau

  • Wahlgrabstätte für Erdbestattungen
  • Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen (bis 2 Urnen)

-Urnengemeinschaftsanlage

  • Urnengemeinschaftsanlage mit Namenskennzeichnung (erst mit Herrichtung dieser Anlage)
  • Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgrabstätten (erst mit Herrichtung dieser Anlage)
  • Gemeinschaftsanlage Reihengrabstätte Urne

3. Friedhof OT Pömmelte

  • Wahlgrabstätte für Erdbestattungen
  • Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen

-Urnengemeinschaftsanlage

  • Urnengemeinschaftsanlage mit Namenskennzeichnung (erst mit Herrichtung dieser Anlage)
  • Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgrabstätten (erst mit Herrichtung dieser Anlage)
  • Gemeinschaftsanlage Reihengrabstätte Urne
  • Ehrengrabstätten einschl. Kriegsgrabstätten
  • Patenschaftsgrabstätten

4. Friedhof OT Tornitz

  • Wahlgrabstätte für Erdbestattungen
  • Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen
  • Urnengemeinschaftsanlage
  • Urnengemeinschaftsanlage mit Namenskennzeichnung (erst mit Herrichtung dieser Anlage)
  • Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgrabstätten (erst mit Herrichtung dieser Anlage)
  • Gemeinschaftsanlage Reihengrabstätte Urne
  • Ehrengrabstätten einschl. Kriegsgrabstätten
  • Patenschaftsgrabstätten

5. Friedhof OT Werkleitz

  • Wahlgrabstätte für Erdbestattungen
  • Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen
  • Urnengemeinschaftsanlage
  • Urnengemeinschaftsanlage mit Namenskennzeichnung (erst mit Herrichtung dieser Anlage)
  • Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgrabstätten (erst mit Herrichtung dieser Anlage)
  • Gemeinschaftsanlage Reihengrabstätte Urne
  • Ehrengrabstätten einschl. Kriegsgrabstätten
  • Patenschaftsgrabstätten

6. Friedhof OT Wespen

  • Wahlgrabstätte für Erdbestattungen
  • Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen
  • Urnengemeinschaftsanlage
  • Urnengemeinschaftsanlage mit Namenskennzeichnung (erst mit Herrichtung dieser Anlage)
  • Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgrabstätten (erst mit Herrichtung dieser Anlage)
  • Gemeinschaftsanlage Reihengrabstätte Urne
  • Ehrengrabstätten einschl. Kriegsgrabstätten
  • Patenschaftsgrabstätten

7. Friedhof OT Breitenhagen

  • Wahlgrabstätte für Erdbestattungen
  • Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen
  • Urnengemeinschaftsanlage
  • Urnengemeinschaftsanlage mit Namenskennzeichnung (erst mit Herrichtung dieser Anlage)
  • Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgrabstätten (erst mit Herrichtung dieser Anlage)
  • Gemeinschaftsanlage Reihengrabstätte Urne
  • Ehrengrabstätten einschl. Kriegsgrabstätten
  • Patenschaftsgrabstätten

8. Friedhof OT Lödderitz

  • Wahlgrabstätte für Erdbestattungen
  • Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen
  • Urnengemeinschaftsanlage
  • Urnengemeinschaftsanlage mit Namenskennzeichnung (erst mit Herrichtung dieser Anlage)
  • Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgrabstätten (erst mit Herrichtung dieser Anlage)
  • Gemeinschaftsanlage Reihengrabstätte Urne
  • Ehrengrabstätten einschl. Kriegsgrabstätten
  • Patenschaftsgrabstätten

9. Friedhof OT Sachsendorf

  • Wahlgrabstätte für Erdbestattungen
  • Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen
  • Urnengemeinschaftsanlage
  • Urnengemeinschaftsanlage mit Namenskennzeichnung (erst mit Herrichtung dieser Anlage)
  • Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgrabstätten (erst mit Herrichtung dieser Anlage)
  • Gemeinschaftsanlage Reihengrabstätte Urne
  • Ehrengrabstätten einschl. Kriegsgrabstätten
  • Patenschaftsgrabstätten

10. Friedhof OT Groß Rosenburg

  • Wahlgrabstätte für Erdbestattungen
  • Wahlgrabstätte in besonderer Lage für Erdgrabstätten (erst mit Herrichtung dieser Anlage)
  • Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen
  • Wahlgrabstätte in besonderer Lage für Urnenbeisetzungen (erst mit Herrichtung dieser Anlage)
  • Urnengemeinschaftsanlage
  • Urnengemeinschaftsanlage mit Namenskennzeichnung (erst mit Herrichtung dieser Anlage)
  • Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgrabstätten (erst mit Herrichtung dieser Anlage)
  • Gemeinschaftsanlage Reihengrabstätte Urne
  • Mauergrabstätten
  • Ehrengrabstätten einschl. Kriegsgräberstätten
  • Gruft- und Mausoleumanlagen (keine Neuanlage möglich)
  • Patenschaftsgrabstätten

11. Friedhof OT Zuchau

  • Wahlgrabstätte für Erdbestattungen
  • Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen
  • Urnengemeinschaftsanlage
  • Urnengemeinschaftsanlage mit Namenskennzeichnung (erst mit Herrichtung dieser Anlage)
  • Gemeinschaftsanlage für Urnenwahlgrabstätten (erst mit Herrichtung dieser Anlage)
  • Gemeinschaftsanlage Reihengrabstätte Urne
  • Ehrengrabstätten einschl. Kriegsgrabstätten
  • Patenschaftsgrabstätten

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Barby?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Barby mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 39xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Barby anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Barby
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Reihengrab für 1 Urne; kein Nutzungsrecht erwerbbar, Pflege durch Stadt inkl.
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Barby nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Barby (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Preis Hauptort Barby (Elbe); je nach Ortsteil 79 € bis 366 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 39xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Barby:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €