Egeln

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 10.12.2008 · Friedhofssatzung: 10.12.2008

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab359,00 € Gesamtgebühr für Reihengrab (30 Jahre)
Sargwahlgrab460,00 € Gesamtgebühr für Einzelwahlgrab (30 Jahre)
Urnenreihengrab133,00 € Gesamtgebühr für Urnenreihengrab (20 Jahre)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Urnengrab anonym114,00 € Gesamtgebühr für anonymes Urnengrab (20 Jahre)
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten/nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)enthalten keine separate Gebühr, in Gesamtgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle180,00 € / 100,00 € zwei Standorte: Bergstraße 180,00 €/Feier, Wolmirslebener Straße 100,00 €/Feier

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsgebührensatzung

über die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe der Stadt Egeln

Aufgrund der §§ 6, 8 Absatz 1 Nr. 2 und § 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA) vom 05.10.1993 (GVBI LSA S. 568) in der derzeit gültigen Fassung und der § 25 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.02.2002 (GVBI. LSA S. 46) in der derzeit gültigen Fassung und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13.12.1996 (GVBI S. 405), in der derzeit gültigen Fassung beschließt der Stadtrat der Stadt Egeln in seiner Sitzung am 10.12.2008 folgende Satzung:

§ 1

Zur Deckung der Kosten für die Unterhaltung und Verwaltung der Friedhöfe der Stadt Egeln werden folgende Gebühren erhoben:

1. Benutzungsgebühren

GrabartNutzungs-zeit JahreGrab-nutzungs-gebühr €Pflege-kosten €Grab-schach-tungs-gebühr €Eineb-nungs-gebür €Gesamt-gebühr €Verlängerung €/Jahr
1.1 Reihengrab3020215735912
1.2 Kindergrab153930695
1.3 Einzelwahlgrab3030315746015
1.4 Doppelwahlgrab30757393115038
1.5 Urnenreihengrab2081521337
1.6 Anonyme Urnengrab2071025114Keine Verlängerung
1.7 Gemeinschafts-grabstätte Erdbestattung30202122157481Keine Verlängerung
1.8 Gemeinschafts-grabstätte Urnenbestattung208112252255Keine Verlängerung

Für die Grabstellen mit einem bestehenden Nutzungsrecht werden zur Ablaufzeit Einebnungsgebühren erhoben. Bei einer zwischenzeitlichen Ausstellung der Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle wird die Einebnungsgebühr einmalig mit berechnet.

1.09 Benutzung der Trauerhalle (Bergstraße) (privates Nutzungsentgelt) 180,00 € / Feier 1.10 Benutzung der Trauerhalle (Wolmirslebener Straße) (privates Nutzungsentgelt) 100,00 €/Feier 1.11 Benutzung der Kuhlzelle 40,00 € / Tag

2. Verwaltungsgebühren

2.1 Gebühr zur Ausstellung eines Urnenbeisetzungsscheins15,00 €
2.2 Gebühren für die Erteilung der Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen bzw. Grabeinfassungen25,00 €
2.3 Gebühr für die Antragsbearbeitung der Beisetzung einer zusätzlichen Urne auf einem Urnengrab15,00 €
2.4 Gebühr für die Antragsbearbeitung der Beisetzung der Urne auf einer Erdbestattungsstelle15,00 €
2.5 Gebühr für die Bearbeitung der Verlängerung des Nutzungsrechts15,00 €
2.6 Gebühr für die Antragsbearbeitung der Umbettung einer Urne15,00 €

3. Gebühren für die Beisetzungen am Samstag

Sollte seitens des Angehörigen / Hinterbliebenen der Wunsch geäußert werden, die Beisetzung am Samstag durchzuführen, so wird ein Aufschlag um 50 v.H. auf die Benutzung der Trauerhalle bzw. die Benutzung der Kühlzelle berechnet.

§ 2

Gebührenpflichtige sind die Erben oder die zum Unterhalt des Verstorbenen gesetzlich verpflichteten Personen, der jeweilige Auftraggeber und diejenigen, die ein Nutzungsrecht erwerben. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides auf das Konto der Stadt Egeln zu entrichten. Die Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 3

Stellt die Erhebung der Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, kann Stundung, Herabsetzung oder Erlass nach Antragstellung und Prüfung gemäß § 13 a Kommunalabgabengesetz (KAG LSA) gewährt werden.

§ 4

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 20.12.1999 außer Kraft.

Egeln, den 11.12.2008

Reinhard Luckner Bürgermeister der Stadt Egeln

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  • Siegel -

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Neufassung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Egeln

Aufgrund der §§ 6, 8 Abs. 1 Nr. 2 und § 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) in der derzeit gültigen Fassung und des § 25 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.02.2002 (GBl. LSA S. 46) in der derzeit gültigen Fassung beschließt der Stadtrat der Stadt Egeln in seiner Sitzung am 10.12.2008 folgende Satzung:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereiche

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Egeln gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Stadtfriedhof Egeln, Bergstraße und

b) Friedhof Egeln, Wolmirslebener Straße

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhofe sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt Egeln. (2) Die Friedhofe dieren der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Egeln waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3

Bestattungsbezirk

(1) Das Gebiet der Stadt Egeln ist ein Bestattungsbezirk. (2) Es besteht das Wahlrecht auf Bestattung auf einem der in § 1 genannten Friedhöfe.

§ 4

Schließung und Entwidmung

(1) Die Friedhofe und Friedhofsteile konnen aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der außerdienstgestellte Friedhofsteil seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (3) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. Sofern die Anschrift besteht ist, sollen die jeweiligen Nutzungsberechtigten bzw. Angehörigen der Grabstätten schriftlich benachrichtigt werden. (4) Die Stadt Egeln kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

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(5) Die Stadt Egeln kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (6) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweise Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (7) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 6 sind von der Stadt Egeln kostenfrei wie die geschlossenen oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind ganztags für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Einwohner hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind kleine Handwagen, Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, Fahrräder sind zu schieben

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführen,

d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen, Grabstätten unberechtigt zu betreten und Hecken sowie Einfriedungen zu übersteigen,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, die grundsätzlich an der Leine zu führen sind.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Auf den Grabflächen oder in den Hecken und Pflanzungen dürfen keine Harken, Gießkannen, Konservendosen, Gläser und ähnliche Gerätschaften und Gegenstände abgelegt werden. (6) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

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§ 7

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gartner und Bestatter bedürfen, für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebenden, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind. (3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsschreibens. Die Zulassung kann befristet werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten. Die Gewerbetreibenden haben die Zulassung ständig mitzuführen. (4) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie selbst oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeitsen dürfen nur werktags ausgeführrt werden. Die Arbeitsen sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszteiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeitsen in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Verlängerungen der Arbeitszteiten zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (7) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit und Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Im erstgenannten Fall ist Voraussetzung, dass eine schriftliche Abmahnung ohne Erfolg geblieben ist.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8

Begriffsbestimmung

(1) Bestattungen sind:

a) Erdbestattungen mittels Sarg

b) Beisetzungen mittels Urne

§ 9

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung ist die Sterbeurkunde beizufügen.

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(2) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Genehmigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung in Absprache mit dem Bestattungsinstitut oder dem Angehörigen/Hinterbliebenen fest. Die Bestattungen erfolgen i. d. Regel montags bis samstags in der Zeit zwischen 9.00 Uhr und 16.00 Uhr. Ausnahmen bedürfen der gesonderten Beantragung (4) Erdbestattungen müssen gemäß § 17 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, innerhalb von 10 Tagen vorgenommen werden. Urnen sind entsprechend § 17 Abs. 4 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in der Urnengemeinschaftsanlage (anonymer Friedhof) bestattet.

§ 10

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge)dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefallen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 11

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber für Erdbestattungen und die Urnengräber werden von dem Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der Gräber ist so zu bemessen, das von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges eine Überdeckung von mindestens 0,90 m gegeben ist. Bei der Bemessung der Tiefe eines Urnengrabes ist eine Überdeckung von mindestens 0,50 m zu gewährleisten. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch eine mindestens 0,30 m starke Erdwand getrennt sein. (4) Soweit eine bestehende Grabstätte für eine weitere Bestattung/Beisetzung vorgesehen ist, hat der Nutzungsberechtigte das Grabzubehör (Grabmale, Einfassungen) vorher entfernen zu halten.

§ 12

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen (Särge) beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen (Urnen) beträgt 20 Jahre.

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§ 13

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Mithin sollen Umbettungen nur in Ausnahmefällen staatfinden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb einer Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit sind nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses möglich. Die Umbettung von Leichen bedarf zudem der vorherigen Zustimmung des Amtsgerichtes und des Gesundheitsamtes. (3) Bestattungsunternehmennehmen die Umbettung für Leichen und Urnenumbettungen vor. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Graburkunde vorzulegen. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung in gegenseitiger Absprache mit dem Bestattungsinstitut und den Nutzungsberechtigten. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung ohne Verschulden der umbettenden Person entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen (Särge) und Aschen (Urnen) *\(\text{dürfen}\) zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden.

IV. Grabstätten

§ 14

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

Folgende Arten von Grabstätten gibt es:

a) Reihengrabstätten, für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) Reihengrabstätten, für Kinder über 5 Jahre und Erwachsene

c) Wahlgrabstätten - Einzel-/ Doppelgrabstätten (Familiengrabstätten)

d) Urnengrabstätten

e) Urnengemeinschaftsanlage (Anonymer Friedhof)

f) Gemeinschaftsreihengrabstätten - Sargbestattungen Gemeinschaftsreihengrabstätten - Urnenbeisetzung

g) Ehrengrabstätten

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

Die Größen der Grabstätten werden den örtlichen Gegebenheiten der einzelnen Grabfelder

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angepasst und individuell abgesprochen.

Für die Einfassungen sind in der Regel folgende Maße zu verwenden:

a) Reihengrabstätten, für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr \(0,70\mathrm{m}\times 1,10\mathrm{m}\)

b) Reihengrabstätten, für Kinder über 5 Jahre und Erwachsene \(1,00\mathrm{m}\times 2,00\mathrm{m}\)

c) Einzelwahlgrabstätten \(1,00\mathrm{m}\times 2,00\mathrm{m}\)

d) Doppelwalgrabstätten (Familiengrabstätten) 2,50 m x 2,00 m

e) Urnengrabstätten \(1,00\mathrm{m}\times 1,00\mathrm{m}\)

f) Gemeinschaftsreihengrabstätten - Sargbestattungen \(1,00\mathrm{m}\times 2,00\mathrm{m}\)

g) Gemeinschaftsreihengrabstätten - Urnenbeisetzung \(1,00\mathrm{m}\times 1,00\mathrm{m}\)

§ 15

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Graburkunde ausgestellt. Eine Veränderung des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist auf Antrag des Nutzungsberechtigten jährlich möglich, wenn der Platz auf dem Gräberfeld dies zulässst. Ein genereller Rechtsanspruch auf Veränderung besteht nicht. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestatten. Eine spätere Beisetzung von hochstens 2 Urnen auf einer Reihengrabstelle verlangert nicht automatisch die Ruhezeit. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erworben worden ist (siehe § 16 Abs. 6). (3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit ist ein Monat vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht zu geben. Einebnungen werden nur durch das Friedhofspersonal durchgeführt.

§ 16

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage in Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anländlich eines Todesfalls verliehen. (2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn in den letzten zehn Jahren vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen; insbesondere wenn die Schliebung gemäß § 4 beabsichtigt ist und wenn Friedhofsflächen nicht mehr für Erdbestattungen vorgesehen sind. (3) Wahlgrabstätten werden als Einzel- oder Doppelgrabstätten vergeben. In einer Einzelgrabstätte (bei Doppelgrabstätten in jeder Grabstelle) können ein Leichnam und hochstens zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Graburkunde. (5) Nach Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher

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Schriftlich benachrichtigt. Falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstelle.

(6) Wahlend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erworben worden ist. (7) Schon bei Verleihung des Nutzungsrechts kann der Erwerber für den Fall eines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftliche Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung übertragen. Wird in der Graburkunde keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, und darüber auch dann wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die unter a)-g) fallenden Personen.

sind unter b)-d) und f)-h) jeweils mehrere Personen vorhanden, so geht das Nutzungsrecht auf die älteste Person in der Gruppe über, wenn diese zustimmt.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des in Abs. 7 Satz 2 genannten Person übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstände beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalls über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstände zu entscheiden. (11) Wird während der Nutzungszeit auf ein Nutzungsrecht verzichtet, so wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet, hiervon betroffen sind auch unbelegte Gräber, die sofort anderweitig vergeben werden konnen oder Gräber, die durch Umbettung für eine Neubelegung wieder zur Verflügung stehen. Vor Ablauf der Nutzungszeit sind Einebnungen schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Sie werden nur durch das Friedhofspersonal durchgeführt.

§ 17

Urnengrabstätten/Urnengemeinschaftsanlagen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnengrabstätten

b) Grabstätten für die Erdbestattung, im Höchstfall zwei Urnen je Grab

c) Urnengemeinschaftsanlage (Anonymer Friedhof)

(2) Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt, und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Graburkunde gefertigt. In einer Urnenreihengrabstätte wird nur eine Asche beigesetzt.

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Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Eine Zweitbestattung verlängert nicht automatisch die Ruhezeit.

Wenn während der Nutzungszeit noch eine Urne beigesetzt wird, so darf die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreiten oder ein Nutzungsrecht muss mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erworben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an der Urnengrabstätte ist auf Antrag des Nutzungsberechtigten jährlich möglich, wenn der Platz auf dem Gräberfeld dies zulässt. Ein genereller Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.

(3) Grabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage (anonymer Friedhof) sind Aschenstätten ohne individuelle Kennzeichnung. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen bzw. des Angehörigen entspricht.

Die Urnengemeinschaftsanlage (anonymer Friedhof) ist eine Daueranlage. Ein Nutzungsrecht für diese Bestattungsart kann nicht erworben werden. Die Beisetzung der Urnen erfolgt anonym. Für die Beisetzung und die spätere Pflege der Anlage ist eine einmalige Gebühr zu zahlen. Aus- und Umbettungen aus der Urnengemeinschaftsanlage sind nicht möglich.

(4) Für Blumenschmuck für die Trauerfeier oder zu späteren Gedenktagen ist in der Urnengemeinschaftsanlage eine Ablagefläche vorhanden.

(5) Für die Beisetzung in der Urnengemeinschaftsanlage hat der Angehörige bzw. der Auftraggeber eine entsprechende Erklärung abzugeben.

§ 18

Gemeinschaftsreihengrabstätten

(1) Gemeinschaftsreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden. Alle notwendigen Arbeiten und Pflege der Grabstätten obliegen für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) dem Friedhofspersonal. Eine Verlängerung der Gemeinschaftsreihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

(a) Gemeinschaftsreihengrabstätten - Sargbestattung mit Grabmal für verstorbene über 5 Jahre und Erwachsene, in der Höhe von \(1,00\mathrm{m}\times 2,00\mathrm{m}\) (b) Gemeinschaftsreihengrabstätten - Urnenbeisetzung mit Grabmal in der Höhe von 1,00 m x 1,00 m

(3) Bei den Gemeinschaftsreihengrabstätten erfolgt die Bestattung in einer Rasenfläche. Die einzelnen Grabstätten werden mit einem eigenen Grabmal gekennzeichnet. Allgemeine Anforderungen des Grabmals sind aus den § 21 zu entnahmen. Blumenschmuck kann nur auf einer davon vorgesehenen Fläche abgelegt werden. (4) In jeder Gemeinschaftsreihengrabstätte - Sargbestattung dar nur eine Leiche bestattet, in jeder Gemeinschaftsreihengrabstätte - Urnenbeisetzung dar nur eine Urne beigesetzt werden. Aus- und Umbettungen aus der Gemeinschaftsreihengrabstätte ist nicht möglich. (5) Das Abräumen von Gemeinschaftsreihengrabstätten oder Teilen von ihren wird ein Monat vor Ablauf der Ruhezeit öffentlich und durch ein Hinweisschild auf den betreffenden Grabfeld besteht gemacht.

§ 19

Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung, das Anlegen und die Unterhaltung (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Friedhofsverwaltung.

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(2) Die vorhandenen Kriegs- und Ehrengräber sowie Denkmale werden durch das Friedhofspersonal gepflegt, damit die Würde der Anlagen entsprechend gewährt werden.

(3) Folgende Grabstätten sind Ehrengräber:

Apotheker Dr. Fromme(Friedhof Egeln, Bergstraße)
Katholischer Pfarrer Stades(Friedhof Egeln, Bergstraße)
Evangelischer Pfarrer Strebe(Friedhof Egeln, Bergstraße)
Schwester Frieda(Friedhof Egeln, Bergstraße)
Evangelischer Pfarrer Fehl(Friedhof Egeln, Wolmirslebener Straße)

(4) Zu den Ehrenmalen gehören die Denkmale:

Für die Kriegsteilnehmer1866-1871 (Friedhof Egeln, Bergstraße)
Für die Kriegsteilnehmer1914-1918 (Friedhof Egeln, Bergstraße)
Für die russischen Gefangenen1914-1918 (Friedhof Egeln, Bergstraße)
Für die russischen Kriegsteilnehmer 1914-1918 (Friedhof in Egeln, Wolmirslebener Straße)
Den Opfern von Kriegen und Gewaltherrschaft (Friedhof Egeln, Bergstraße)
Den Opfern von Kriegen und Gewaltherrschaft (Dorfstraße)

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20

Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass der Friedhofszweck „Würdige Ruhestätte, Pflege des Andenkens der Verstorbenen“ gewahrt wird und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit entspricht. Weitergehende Beschränkungen werden nicht erlassen. (3) Einfassungen, Sockel und Abdeckplatten sowie Gedenksteine aus Granit und Marmor und ähnliches sind grundsätzlich gestattet, wenn ein zugelassener Steinmetzmeister die Arbeiten verrichtet (§ 7). (3) Zusätzliches Einrahmen bzw. Auflegen der Reihen-, Wahl- und Urnengrabstätten mit Steinen jeglicher Art, Plastmaterial, Blechen in roher und behandelter Form sowie Wellasbest als nochmalige Begrenzung zu der Reihen-, Wahl- und Urnengrabstätte ist nicht gestattet. (4) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21

Allgemeine Anforderungen und Standsicherheit

(1) Für Grabmale, Einfassungen, Abdeckungen und andere bauliche Anlagen dürfen nur solche Werkstoffe (Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall) verwendet werden, die der Würde des Ortes entsprechen. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) auf Reihengrabstätten

stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m Breite bis 0,45 m Mindeststärke 0,16 m

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liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m

Höchstlänge 0,70 m

Mindeststärke 0,14 m

b) auf Wahlgrabstätten

stehende Grabmale: bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat:

Höhe 1,00 m bis 1,20 m

Breite bis 0,60 m

Mindeststärke 0,18 m

bei zweistelligen Wahlgräbern sind folgende Maße bei Verwendung aufgelöster Umrissformen zulässig:

Höhe 0,80 m bis 1,00 m

Breite bis 1,40 m

Mindeststärke 0,22 m

liegende Grabmale: bei einstelligen Grabstätten

Breite bis 0,50 m

Länge bis 0,90 m

Mindesthöhe 0,16 m

bei zweistelligen Grabstätten

Breite bis 1,00 m

Länge bis 1,20 m

Mindesthöhe 0,18 m

c) auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

stehende Grabmale: Grundriss max. 0,35 x 0,35 m

Höhe bis 0,90 m

liegende Grabmale: Grundriss max. 0,40 x 0,40 m

Höhe der Hinterkante 0,15 m

(3) Für jede Grabstätte darf nur ein Hauptgrabmal errichtet werden. Bei weiteren Bestattungen können zur Bezeichnung der einzelnen Grabstellen besondere Denkzeichen in Form von Platten oder Kissensteinen in der Größe von 0,40 x 0,40 m zugelassen werden. Sie müssen sich in Stoff und Form dem Hauptmal unterordnen und sich sowohl diesem wie auch gegenseitig anpassen. Auf Urnengrabstätten dürfen keine zusätzlichen Platten oder Kissen aufgestellt werden.

(4) Auf der Urnengemeinschaftsanlage dürfen keine Einzelgrabmale aufgestellt werden.

§ 22

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größter als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten und Urnengrabstätten die Graburkunde vorzulegen, bei Wahlgrabstätten ist sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Anträge sind zweifach einzureichen. Der Grabmalentwurf muss folgenden beinhalten: Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten

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entsprechend.

(4) Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die beantragte Gestaltung des Grabmals nicht objektiv störend auf die Würde des Friedhofes wirkt. (5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturalisierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 23

Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

§ 24

Fundamentieren und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks in diesem Sinne sind insbesondere die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien). (2) Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdübelung die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 21.

§ 25

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist bei Reihengrabstätten und Urnengrabstätten der Inhaber der Graburkunde, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgelegten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Verantwortlichen in einem ordnungsgemäßen Zustand versetzen zu lassen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat ausgestellt wird. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal kostenpflichtig zu entfernen, sie hat es dann drei Monate aufzubewahren. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

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§ 26

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei allen Grabstätten sind die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschiet das nicht binnen von drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, nach einmaliger Abmahnung die Grabstätte abräumen zu halten. Die entfern den Grabmale oder baulichen Anlagen werden für den Zeitraum eines Monats aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen weiter zu verwahren. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung bzw. von einem hierzu beauftragten Steinmetz abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten hierfür zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Anordnung der Beseitigung gegenüber dem Inhaber der Graburkunde auf dessen Kosten entfernen zu halten (Ersatzvornahme).

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 27

Herrichten und Unterhaltung

(1) Die Stadt Egeln übernimmt keine Grabbpflege, ausgenommen hiervon sind die in § 19 dieser Satzung naher bezeichneten Ehrengräber und Denkmale. (2) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind von der Grabstände zu entfernen. (3) Die Gestaltung der Grabflächen ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung so anzupassen, dass objektiv störende Wirkungen nicht ausgelöst werden. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (4) Die Anpflanzung von Hecken als Grabeinfassung ist nach Lage der Grabstelle und in vorheriger Absprache mit der Friedhofsverwaltung zulässig. Hecken dürfen nicht higher als 50 cm sein. Bäume und baumartige Straucher dürfen nicht gepflanzt werden. Der vorhandene Baumbestand auf Grabstätten ist so zu halten, dass Nachbargräber und Bestattungen nicht behindert werden. (5) Alle angepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verwaltungsbefugnis der Stadt über, wenn sie von den Verantwortlichen nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Verantwortlichen von der Friedhofsverwaltung ausgeführrt. (6) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei allen Grabstätten der Inhaber der Graburkunde verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit. (7) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstände selbst anlagen und pflegen oder damit einen Gartner beauftragen. (8) Alle Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet sein.

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(9) Das Herrichten, die Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten veranlasst ausschließlich die Friedhofsverwaltung.

(10) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

§ 28

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 6) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zum Herrichten und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

§ 29

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in der dafür bestimmten Friedhofskapelle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Werden Abschiednahmen am offenen Sarg durchgeführt, ist eine unmittelbare Berührung des Verstorbenen auszuschließen. Der Verstorbene darf daher nur im Schauraum aufgebahrt werden.

(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.

XI.

Schlussvorschriften

§30

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entsprechenden Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 17 Abs. 1 oder § 19 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt bestattete Leiche oder Asche.

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§ 31

Haftung

(1) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Der Stadt obliegen keine über die Friedhofsordnung hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten

(2) Die Wege, Plätze und Einrichtungen werden im Rahmen der bereitgestellten Mittel und des zur Verfügung stehenden Personals der Zweckbestimmung der Friedhöfe entsprechend unterhalten und gesichert. Eine Pflicht zur Beleuchtung und Beseitigung von Schnee- und Eisglätte besteht nicht. Eine Haftung für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen und witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze und Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt im Sinne von § 6 Abs. 7 GO LSA, wer fahrlässig oder vorsätzlich entgegen

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 6 betritt,

  1. 2. sich auf dem Friedhof nicht gemäß § 6 Abs. 1 der Würde des Ortes entsprechend verhält,

  1. 3. § 6 Abs. 3 a Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, einschließlich Fahrräder; Ausgenommen sind kleine Handwagen, Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und für den Friedhof zugelassene Gewerbetreibende,

  1. 4. § 6 Abs. 3 b Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anbietet,

  1. 5. § 6 Abs. 3 c an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

  1. 6. § 6 Abs. 3 d Druckschriften verteilt, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungen notwendig und üblich sind,

  1. 7. § 6 Abs. 3 e den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt betritt und Hecken und Einfriedungen übersteigt,

  1. 8. § 6 Abs. 3 f Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

  1. 9. § 6 Abs. 3 g Tiere mitbringt, ausgenommen Hunde, die grundsätzlich an der Leine zu führen sind,

  1. 10. § 6 Abs. 5 auf den Grabflächen oder in den Hecken und Pflanzungen Harken, Gießkannen, Konservendosen, Gläser und ähnliche Gerätschaften und Gegenstände ablegt,

  1. 11. § 6 Abs. 6 Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

  1. 12. § 7 Abs. 1 und 2 eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt und nach § 7 Abs. 7 trotz Abmahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstößt sowie die Regelungen nach § 7 Abs. 4,5 und 6 missachtet,

  1. 13. § 20 Abs. 2 Arbeiten an Einfassungen, Sockel und Abdeckplatten sowie Gedenksteine aus Granit und Marmor und ähnliches nicht durch einen zugelassenen Steinmetzmeister verrichten lässt,

  1. 14. § 20 Abs. 3 zusätzliche Einrahmungen bzw. Auflegungen der Reihen-, Wahl- und Urnengrabstätten mit Steinen jeglicher Art, Plastematerial, Blechen in roher und behandelter Form sowie Wellasbest als nochmalige Begrenzung zu Reihen-, Wahl- und Urnengrabstätten vor nimmt,

  1. 15. §§ 22 und 23 als Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige und Zustimmung errichtet, verändert oder entfernt,

  1. 16. § 24 die Bestimmungen über zulässige Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht einhält,

  1. 17. § 25 Grabmale und Grabausstattungen nicht im verkehrssicherem Zustand hält,

  1. 18. § 28 Grabstätten vernachlässigt,

  1. 19. § 29 Abs. 3 die Friedhofskapelle benutzt,

  1. 20. § 29 Abs. 4 ohne vorherige Anmeldung Musik und Gesang aus den Friedhöfen darbietet.

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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 6 Abs. 7 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalts mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro geahndet werden.

§ 33

Gebühren

Für die Benutzung der von der Friedhofsverwaltung verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 20.12.1999 außer Kraft.

Egeln, den 11.12.2008

Reinhard Luckner Bürgermeister der Stadt Egeln

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-Siegel

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