🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.08.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Gemeinde Großmehring Landkreis Eichstätt
Marienplatz 10, 85098 Großmehring
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Großmehring folgende Satzung:
§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Fundamentgebühren (§ 5), c) Leichenhausgebühren (§ 6),
d) Sonstige Gebühren (§ 7).
§ 2 – Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Fundament- (§ 5) und Leichenhausgebühren (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Gemeinde Großmehring Landkreis Eichstätt
Marienplatz 10, 85098 Großmehring
§ 4 – Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für
a) ein Kindergrab
30 €
b) ein Urnengrab
42 €
c) ein Einzelgrab / Reihengrab
50 €
d) ein Familiengrab (mit vier Grabstellen)
100 €
e) ein Familiengrab (mit sechs Grabstellen)
150 €
f) eine Urnenwand-Standardkammer
74 €
g) eine Urnenwand-Familienkammer
147 €
h) ein Urnenfeld in der Urnenringanlage
93 €
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
§ 5 – Fundamentgebühren
Die Fundamentgebühren betragen für die Dauer der Ruhefrist:
a) Kindergrab / Urnengrab
57 €
b) Einfachgrab
93 €
c) Familiengrab (mit vier Grabstellen)
155 €
d) Familiengrab (mit sechs Grabstellen)
217 €
§ 6 – Leichenhausgebühren
(1)
Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle bzw. des Aufbahrungsraums in Großmehring, Demling und Theißing beträgt je Kalendertag
91 € (2) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle Großmehring zur Trauerfeier beträgt
248 €
§ 7 – Sonstige Gebühren
Ausstellen einer Graburkunde
10 €
§ 8 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 22.11.2017 außer Kraft.
Gemeinde Großmehring Landkreis Eichstätt
Marienplatz 10, 85098 Großmehring
Großmehring, 20.07.2022 Gemeinde Großmehring
Rainer Stingl Erster Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Diese Satzung wurde im Amtsblatt der Gemeinde Großmehring vom 27.07.2022 amtlich bekanntgemacht.
Großmehring, 27.07.2022 Gemeinde Großmehring
Rainer Stingl Erster Bürgermeister