Friedhofsgebühren Denkendorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Denkendorf · Bayern · PLZ 85095

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 05.07.2013 (zuletzt geändert 27.07.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) ⏳ Ruhezeit 25–30 J.
900,00 €*
Typische Ruhezeit: 25 Jahre (je nach Friedhof 25–30 J.)
* Bedingung: Zzgl. jährlich Restmüll 2 € u. Grüngut 3 € (§ 5 Abs. 5), soweit angeboten
🧮 36 €/J. × 25 J. = 900 € · Spanne 25–30 J.: 900 € – 1.080 €
📄 § 4 Abs. 1 lit. a FGS i. d. F. der Änderungssatzung vom 27.07.2023 (Einzelgrabstätte; Zuteilung durch Gemeinde gem. § 10 Abs. 5 FS)
🏛️ Sargwahlgrab (2 Plätze)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 2 Plätze ⏳ Ruhezeit 25–30 J.
1.800,00 €*
Typische Ruhezeit: 25 J. (je nach Friedhof 25–30 J., 2 Grabstellen)
* Bedingung: Familiengrab = kleinstes wählbares Grab (kein 1-stelliges Sargwahlgrab tarifiert): Einfachgrab max. 2 Verst...
💡 Umgerechnet: 900 € pro Grabplatz / Person
🧮 72 €/J. × 25 J. = 1.800 € · für 2 Grabstellen (Ø 900 € je Person / Stelle) · Spanne 25–30 J.: 1.800 € – 2.160 €
📄 § 4 Abs. 1 lit. b FGS i. d. F. der Änderungssatzung vom 27.07.2023 i. V. m. § 10 Abs. 3 und Abs. 5 FS (Familiengrabstätte = kleinstes Wahlgrab, Einfachgrab 2-stellig; Einzelgrab wird von der Gemeinde zugeteilt)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
450,00 €*
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Zzgl. jährlich Restmüll 2 € u. Grüngut 3 € (§ 5 Abs. 5), soweit angeboten
🧮 30 €/J. × 15 J. = 450 €
📄 § 4 Abs. 1 lit. d FGS i. d. F. der Änderungssatzung vom 27.07.2023 (Urneneinzelgrabstätte für 1 Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.080,00 €*
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnenfamiliengrab für bis zu 4 Urnen (§ 11 Abs. 3 FS); kein 1-stelliges Urnenwahlgrab tarifiert; Alternativ...
🧮 72 €/J. × 15 J. = 1.080 €
📄 § 4 Abs. 1 lit. e FGS i. d. F. der Änderungssatzung vom 27.07.2023 (Urnenfamiliengrabstätte = günstigster Urnenwahlgrab-Tarif) i. V. m. § 11 Abs. 3 FS (max. 4 Urnen)
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
900,00 €*
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis für einheimische Verstorbene; Auswärtige zahlen 96 €/Jahr
🧮 60 €/J. × 15 J. = 900 €
📄 § 4 Abs. 1 lit. g FGS i. d. F. der Änderungssatzung vom 27.07.2023 (Baumgrabstätte am Gemeinschaftsbaum, 1 Urne)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Bis 3 Tage; jeder weiterer Tag 35 €; Urnenbeisetzung 25 % Ermäßigung
📄 § 5 Abs. 1 FGS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 05.07.2013 (zuletzt geändert 27.07.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Denkendorf

(FGS)

vom 05. Juli 2013 geändert am 16.07.2020

Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Denkendorf folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. Es wird erhoben

a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4),

b) für die Benutzung der Leichenhäuser im Gemeindebereich Leichenhausgebühren (§ 5),

c) für die Ausstellung oder Änderung einer Graburkunde (§ 6).

(2) Für Sonderleistungen, für die in dieser Satzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen einer Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer des Nutzungsrechts nach § 13 Abs. 1 i. V. m. § 28 FS

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. (2) Die Leichenhausgebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung, insbesondere mit dem Verbringen der Leiche oder der Urne in das Leichenhaus aber auch mit der Inanspruchnahme des Vorplatzes des Leichenhauses.

§ 4 Grabnutzungsgebühren

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte 30 €,

b) eine Familiengrabstätte 60 €,

c) eine Kindergrabstätte 30 €,

c) eine Urneneinzelgrabstätte 25 €,

d) eine Urnenfamiliengrabstätte 60 €,

e) eine Urnennische in einer Urnen Stele 165 €,

f) eine Baumgrabstätte am Gemeinschaftsbaum 80 €, für einheimische Verstorbene 50 €,

g) einen Familienbaum 400 €, für einheimische Verstorbene 200 €.

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 Buchst. c).

§ 5 Leichenhausgebühren und sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses, gemäß §23 der Friedhofssatzung, der Gemeinde Denkendorf, beträgt in Denkendorf und allen Ortsteilen bis einschließlich drei Nutzungstage 150,00 €. Für jeder weiteren Nutzungstag beträgt die Gebühr für die Nutzung des Leichenhauses 35,00 €. (2) Soweit die Reinigung des Leichenhauses nicht erforderlich ist, da es sich lediglich um die Nutzung des Vorplatzes des Leichenhauses handelt, beträgt die Leichenhausgebühr 50% des Satzes nach Absatz 1. (3) Bei einer Urnenbeisetzung ermäßigt sich die Gebühr nach Absatz 1 um 25%. (4) Pro angefangene Stunde werden 25 € pauschal für den Leichenhauswärter berechnet. (5) Während der Ruhefrist wird jährlich für die Entsorgung von Restmüll eine Gebühr von 2,00 und für die Entsorgung von Grüngut eine Gebühr von 3,00 € erhoben, soweit diese Entsorgungsmöglichkeiten auf dem jeweiligen Friedhof angeboten wird. Diese Entsorgungsgebühren fallen nicht an bei Bestattungen in Urnenstelen und Urnennischen.

§6 Graburkunde

Die Gebühr für die Ausstellung oder Änderung einer Graburkunde beträgt jeweils 10 €.

§ 7 Gebührenbescheid, Fälligkeit

(1) Über die Gebühren erlässt die Gemeinde einen Gebührenbescheid. Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Die Grabnutzungsgebühren sind im Voraus für die gesamte Ruhefrist zu entrichten. Die Grabnutzungsgebühren für die gesamte Ruhefrist werden auch anteilig nicht zurückerstattet, wenn das Grab vorzeitig abgeräumt werden sollte. Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabnutzungsgebühr zurückerstattet. Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht müssen in jedem Falle die Ruhefristen abgelaufen sein. Gleiches gilt auch für die Urnennischen in Urnenstelen.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Denkendorf über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen im Ortsteil Denkendorf vom 18. Oktober 2001 außer Kraft.

Denkendorf, 17. Juli 2020

GEMEINDE DENKENDORF

Claudia Forster

  1. 1. Bürgermeisterin 1
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 08.05.2013 (zuletzt geändert 16.07.2020) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Denkendorf (Friedhofssatzung - FS)

vom 08. Mai 2013 geändert am 16.07.2020

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30), erlässt die Gemeinde Denkendorf folgende Satzung:

§ 1 Geltungsbereiche

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen als eine öffentliche Bestattungseinrichtung im Sinne von Art. 21 GO:

  1. 1. den gemeinslichen Friedhof mit den einzelnen Grabstätten und das gemeinsliche Leichenhaus im Ortsteil Bitz
  2. 2. den gemeinslichen Friedhof mit den einzelnen Grabstätten und das gemeinsliche Leichenhaus im Ortsteil Dörndorf
  3. 3. den gemeinslichen Friedhof mit den einzelnen Grabstätten und das gemeinsliche Leichenhaus im Ortsteil Denkendorf
  4. 4. den gemeinslichen Friedhof (alter und neuer Friedhof) mit den einzelnen Grabstätten und das gemeinsliche Leichenhaus im Ortsteil Gelbelsee
  5. 5. den gemeinslichen Friedhof mit den einzelnen Grabstätten und das gemeinsliche Leichenhaus im Ortsteil Zandt

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3

Bestattungsanspruch

(1) Auf den jeweiligen gemeindlichen Friedhöfen werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf, mit Ausnahme des Teilbereiches für Auswärtige im Waldfriedhof in Gelbelsee, auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4

Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der jeweilige Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der jeweilige Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

§ 6

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.

§ 7

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des gemeinslichen Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Die Anordnung der Friedhofsverwaltung und des Bauhofpersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen.

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen

j) Wege, Plätze oder Gräber zu verunreinigen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(4) Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft untersagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

§ 9

Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätte richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. (3) Die Beisetzung von Auswärtingen kann an fünfzehn Bäumen im Waldfriedhof erfolgen.

§ 10

Arten der Grabstätten

(1) Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind:

  1. 1. Einzelgrabstätten,
  2. 2. Familiengrabstätten
  3. 3. Kindergrabstätten
  4. 4. Urneneinzel- und Urnenfamiliengrabstätten 5. Urnennischen in Urnenstelen
  5. 6. Baumgrabstätten.

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. Es besteht kein Anspruch auf die Zuteilung einer ganz bestimmten Grabstätte, auf eine bestimmte Grabart, eine bestimmte Urnennische oder einen bestimmten Baumplatz.

(3) In Familiengrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei dem die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.

(4) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.

(5) Wird weder ein Familiengrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) ein Einzelgrab zu.

(6) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

§ 11

Aschenreste und Urnenbeisetzung

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2) Urnen können in allen in § 10 Abs. 1 genannten Grabarten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material sein und deren Material darf die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern können. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.

(3) In einer Urneneinzelgrabstätte dürfen maximal zwei, in einer Urnenfamiliengrabstätte maximal vier Urnen beigesetzt werden. Zusätzlich zu den Erdbestattungen dürfen in einer Einzelgrabstätte maximal zwei, in einer Familiengrabstätte maximal vier Urnen beigesetzt werden. In einer Urnennische dürfen maximal drei Überurnen oder vier Aschekapseln beigesetzt werden.

(4) Im Waldfriedhof ist die Beisetzung von 8 Urnen im nahen Umfeld vom jeweiligen Baum möglich. Im inneren Baumkreis sowie an den Bäumen am Weg zum Kreuz beträgt der maximale Abstand 1,00 m, an den Bäumen des äußeren Baumkreises maximal 1,5 m. Der Bürgermeister kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen genehmigen. Die Urnen dürfen nur in den vorgesehenen Grabfeldern um den Baum beigesetzt werden. Sollte durch eine elementare Naturgewalt ein Schaden an einem Baum entstehen und dieser entfernt werden müssen, so wird durch die Gemeinde Denkendorf ein Ersatz gepflanzt.

(5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten, Urnennischen und Baumgrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 12

Größe der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten im Friedhof Bitz haben in der Regel folgende Ausmaße:

1. Kindergrabstätten:Länge: 2,20 m,Breite: 1,20 m
2. Einzelgrabstätten:Länge: 2,20 m,Breite: 1,20 m
3. Familiengrabstätten:Länge: 2,20 m,Breite: 2,00 m
4. Urneneinzelgrabstätten:Länge: 1,00 m,Breite: 1,00 m
5. Urnenfamiliengrabstätten:Länge: 1,00 mBreite: 1,00 m

Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt 0,60 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante).

(2) Die einzelnen Grabstätten im Friedhof Denkendorf haben in der Regel folgende Ausmaße:

1. Kindergrabstätten:Länge: 2,50 m,Breite: 1,20 m
2. Einzelgrabstätten:Länge: 2,50 m,Breite: 1,20 m
3. Familiengrabstätten:Länge: 2,50 m,Breite: 1,80 m
4. Urneneinzelgrabstätten:Länge: 1,00 m,Breite: 1,00 m
5. Urnenfamiliengrabstätten:Länge: 1,00 mBreite: 1,00 m

Die einzelnen Grabstätten im alten Friedhofsteil im Friedhof Denkendorf behalten ihre Größe bei. Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt 0,40 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante).

(3) Die einzelnen Grabstätten im Friedhof Dörndorf haben in der Regel folgende Ausmaße:

1. Kindergrabstätten:Länge: 1,20 m,Breite: 0,80 m
2. Einzelgrabstätten:Länge: 2,00 m,Breite: 1,00 m
3. Familiengrabstätten:Länge: 2,00 m,Breite: 2,50 m
4. Urneneinzelgrabstätten:Länge: 1,00 m,Breite: 1,00 m
5. Urnenfamiliengrabstätten:Länge: 1,00 mBreite: 1,00 m

Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt 0,50 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante). (4) Die einzelnen Grabstätten im Friedhof Gelbelsee haben in der Regel folgende Ausmaße:

  1. 1. Kindergrabstätten: Länge: 2,00 m, Breite: 1,20 m
  2. 2. Einzelgrabstätten: Länge: 2,00 m, Breite: 1,20 m
  3. 3. Familiengrabstätten: Länge: 2,00 m, Breite: 1,80 m
  4. 4. Urneneinzelgrabstätten: Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m
  5. 5. Urnenfamiliengrabstätten: Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m

Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt 0,60 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante). Der Abstand der Urnen im Waldfriedhof beträgt 0,80 m.

(5) Die einzelnen Grabstätten im Friedhof Zandt haben in der Regel folgende Ausmaße:

  1. 1. Kindergrabstätten: Länge: 1,20 m, Breite: 1,00 m
  2. 2. Einzelgrabstätten: Länge: 2,00 m, Breite: 1,00 m
  3. 3. Familiengrabstätten: Länge: 2,00 m, Breite: 1,50 m
  4. 4. Urneneinzelgrabstätten: Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m
  5. 5. Urnenfamiliengrabstätten: Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m

Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt 0,35 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante).

(6) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt in allen Friedhöfen:

  1. 1. bei Kindergräbern wenigstens 1,30 m
  2. 2. bei Einzelgrabstätten wenigstens 2,20 m
  3. 3. bei Familiengrabstätten wenigstens 2,20 m
  4. 4. bei Urnengrabstätten wenigstens 0,80 m
  5. 5. bei Baumgrabstätten wenigstens 0,80 m

§ 13

Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen. Für den Waldfriedhof kann das Nutzungsrecht für alle acht Grabfelder eines Baumes erworben werden (Familienbaum). (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen. Auf Anfrage des Grabnutzungsberechtigten wird eine Graburkunde ausgestellt.

(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.

(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.

(6) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14

Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor den jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Graburkunden werden auf Anfrage des Grabnutzungsberechtigten gebührenpflichtig umgeschrieben. (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstände während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz konnen Grabnutzungsrechte und Grabmal erworben werden.

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstände ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann hin die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Zu den erforderlichen Maßnahmen gehört z. B. das Einebnen des Grabhugels, einen vorhandenen Grabstein mit Einfassung zu entfernen und die Grabstände nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Das Nutzungsrecht gilt - ohne Entscheidigungsanspruch - als erloschen. (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen. Es gilt Abs. 3.

§ 16

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, den besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art darüber den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

§ 17

Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§17a Verbote von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. ²Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Der Nachweis kann im Sinne von Abs. 1 Satz 1 erbracht werden durch

  1. 1. eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
  2. 2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach
    • a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,
    • b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und
    • c) die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.

(3) Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es, dass der Letztveräußerer schriftlich

  1. 1. zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
  2. 2. darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.

(4) Eines Nachweises im Sinne von Abs. 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 18

Größe von Grabmalen und Einfassungen

(1) 1. Die einzelnen Grabmäler im Friedhof Bitz dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

a) bei Kindergrabstätten: Höhe: 1,50 m, Breite: 0,90 m

b) bei Einzelgrabstätten: Höhe: 1,50 m, Breite: 0,90 m

c) bei Familiengrabstätten: Höhe: 1,50 m, Breite: 1,50 m

d) bei Urneneinzelgrabstätten: Höhe: 0,80 m, Breite: 0,80 m

e) bei Urnenfamiliengrabstätten: Höhe: 0,80 m Breite: 0,80 m

  1. 2. Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten

a) bei Kindergrabstätten: 1,20 m

b) bei Einzelgrabstätten: 1,20 m

c) bei Familiengrabstätten: 2,00 m

d) bei Urneneinzelgrabstätten: 1,00 m

e) bei Urnenfamiliengrabstätten: 1,00 m

(2) 1. Die einzelnen Grabmäler im Friedhof Denkendorf dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

a) bei Kindergrabstätten: Höhe: 1,00 m, Breite: 0,60 m

b) bei Einzelgrabstätten: Höhe: 1,50 m, Breite: 0,90 m

c) bei Familiengrabstätten: Höhe: 1,50 m, Breite: 1,50 m

d) bei Urneneinzelgrabstätten: Höhe: 0,80 m, Breite: 0,80 m

e) bei Urnenfamiliengrabstätten: Höhe: 0,80 m Breite: 0,80 m

  1. 2. Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten
a) bei Kindergrabstätten:1,00 m
b) bei Einzelgrabstätten:1,20 m
c) bei Familiengrabstätten:1,80 m
d) bei Urneneinzelgrabstätten:1,00 m
e) bei Urnenfamiliengrabstätten:1,00 m

(3) 1. Die einzelnen Grabmäler im Friedhof Dörndorf dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

a) bei Kindergrabstätten:Höhe: 1,00 m,Breite: 0,60 m
b) bei Einzelgrabstätten:Höhe: 1,20 m,Breite: 0,90 m
c) bei Familiengrabstätten:Höhe: 1,20 m,Breite: 1,50 m
d) bei Urneneinzelgrabstätten:Höhe: 0,80 m,Breite: 0,80 m
e) bei Urnenfamiliengrabstätten:Höhe: 0,80 mBreite: 0,80 m
  1. 2. Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten
a) bei Kindergrabstätten:0,50 m
b) bei Einzelgrabstätten:1,00 m
c) bei Familiengrabstätten:2,50 m
d) bei Urneneinzelgrabstätten:1,00 m
e) bei Urnenfamiliengrabstätten:1,00 m

(4) 1. Die einzelnen Grabmäler im Friedhof Gelbelsee dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

a) bei Kindergrabstätten:Höhe: 1,50 m,Breite: 0,90 m
b) bei Einzelgrabstätten:Höhe: 1,50 m,Breite: 0,90 m
c) bei Familiengrabstätten:Höhe: 1,50 m,Breite: 1,50 m
d) bei Urneneinzelgrabstätten:Höhe: 0,80 m,Breite: 0,80 m
e) bei Urnenfamiliengrabstätten:Höhe: 0,80 mBreite: 0,80 m
f) bei BaumgrabstättenHöhe: 0,05 mBreite: 0,10 m
  1. 2. Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten
a) bei Kindergrabstätten:1,20 m
b) bei Einzelgrabstätten:1,20 m
c) bei Familiengrabstätten:1,80 m
d) bei Urneneinzelgrabstätten:1,00 m
e) bei Urnenfamiliengrabstätten:1,00 m

f) Bei Baumgrabstätten sind keine Grabeinfassungen möglich.

(5) 1. Die einzelnen Grabmäler im Friedhof Zandt dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

a) bei Kindergrabstätten:Höhe: 1,00 m,Breite: 0,60 m
b) bei Einzelgrabstätten:Höhe: 1,20 m,Breite: 0,90 m
c) bei Familiengrabstätten:Höhe: 1,20 m,Breite: 1,50 m
d) bei Urneneinzelgrabstätten:Höhe: 0,80 m,Breite: 0,80 m
e) bei Urnenfamiliengrabstätten:Höhe: 0,80 mBreite: 0,80 m
  1. 2. Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten
a) bei Kindergrabstätten:1,00 m
b) bei Einzelgrabstätten:1,00 m
c) bei Familiengrabstätten:1,50 m
d) bei Urneneinzelgrabstätten:1,00 m
e) bei Urnenfamiliengrabstätten:1,00 m

(6) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

§ 19 Grabgestaltung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) des Deutschen Naturstein Akademie e. V. (DENAK) in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30).

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

§ 21

Gestaltungsvorschriften für die Urnennischen und im Bereich der Urnenstelen sowie für die Baumgrabstätten

(1) Die Urnennischen sind mit Verschlussplatten ausgestattet, diese Verschlussplatten stellt die Gemeinde zur Verfugung. Die Verschlussplatten dürfen nicht durch andere Verschlussplatten eigenmächtig durch den Nutzungsberechtigten ersetzt werden. (2) Der Nutzungsberechtigte darf die Verschlussplatte nur eingraviert beschriften und mit Symbolen und Ornamenten versehen. Die Gemeinde schreiben hier die Schriftart „Antiqua-Schrift" mit einer Schriftgroße (Groß- und Kleinbuchstaben zulässig) für die Buchstaben mit 25 mm und für die Zahlen mit 20 mm vor. Für den Friedhof Denkendorf ist die Schriftfarbe silber, für die Friedhöfe Bitz, Dörndorf und Zandt ist die Schriftfarbe schwarz zu verwenden. Für die Ornamente und Symbole ist eine Höhe von maximal 100 mm zulässig. Auch die Ornamente und Symbole sind nur eingraviert zulässig, es dürfen keine aufgesetzten Ornamente und Symbole angebracht werden. Es ist erlaubt, ein Porzellanbild vom Verstorbenen anzubringen. Die Würde des Friedhofes muss gewahrt bleiben. Der Entwurf der Verschlussplatte bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Es gelten die Vorschriften der § 17 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Buchst. b) und Abs. 4 entsprechend. Ggf. ist die Verschlussplatte zu erneuern. (3) Nach Ablauf des Nutzungsrechts händigt die Gemeinde auf Verlangen dem vorherigen Nutzungsberechtigten die Verschlussplatte aus. Die Verschlussplatte Goes mit der Übergabe in das Eigentum des vorherigen Nutzungsberechtigten über. Andernfalls ist die Gemeinde berechtigt, die Verschlussplatte zu entfernen und zu entsorgen. (4) Im Bereich der Urnenstelen, auf den Urnenstelen und im Bereich der Baumgrabstätten ist es grundsätzlich nicht gestattet, Blumen, Kränze, Grablichter, Halterungen für Grablichter, Kerzen oder Erinnerungen an den Verstorbenen und dergleichen abzulegen. Im Waldfriedhof in Gelbelsee ist außer dem untersagt, Samen, Blumen, oder Straucher zu saken bzw. zu pflanzen. Es dürfen an den Bäumen keine religiösen Zeichen geritzt oder eingeschlagen und Bilder aufgehängt werden. Es ist untersagt, Kerzen und künstliche Lichter im Bereich des Waldfriedhofes abzustellen. Ein Metallschild der Höhe 10 x 5 cm mit den Daten des Verstorbenen (Name, Geburtstag und Sterbetag) kann durch die Friedhofsverwaltung am jeweiligen Bestattungsbaum angebracht werden. Der Entwurf des Metallschildes bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Es gelten die Vorschriften der § 17 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Buchst. b) und Abs. 4 entsprechend. Bei Verstoß ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den Nutzungsberechtigten unter Fristsetzung aufzufordern, die abgelegten Sachen zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). (5) Vom Verbot des Abs. 4 ist der Tag der Bestattung und die Zeit bis zu einem Monat nach der Bestattung ausgenommen. In dieser Zeit ist die Ablage im Bereich vor den Urnenstelen (nicht auf den Urnenstelen) möglich. Nach Ablauf dieseres Monates nach der Bestattung gelten Abs. 4 Sätze 2 und 3 entsprechend.

§ 22

Leichenhaus

(1) Die gemeindlichen Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen dürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 23

Leichenhausbenutzungszwang

Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. Als Benutzung gilt auch die Benutzung des Vorplatzes des Leichenhauses.

§ 24

Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 25

Leichenversorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 26

Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder die Urnennische geschlossen ist.

§ 27

Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 28

Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist für die Leichen in den einzelnen Friedhöfen ergibt sich aus nachfolgender Aufstellung. In den Kindergrabstätten ist die Beisetzung von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr möglich.

Friedhof im OrtsteilLeichen von Kindern bis zum vollendeten 10. LebensjahrÜbrige Leichen
Bitz30 Jahre30 Jahre
Denkendorf20 Jahre25 Jahre
Dörndorf20 Jahre30 Jahre
---------
Gelbelsee15 Jahre25 Jahre
Zandt20 Jahre25 Jahre

(2) Die Ruhefrist für Urnen beträgt 15 Jahre.

§ 29

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.

(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

§ 30

Anordnungen über den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichtigen nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist. (3) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 31

Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 32

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,- Euro und höchstens 1.000,- Euro belegt werden wer:

  • a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
  • b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
  • c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
  • d) entgegen § 21 Abs. 1 die Verschlussplatte ersetzt oder entgegen § 21 Abs. 4 und 5 unberechtigt Sachen ablegt, Zeichen in einen Baum ritzt oder etwas aufhängt,
  • e) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 33

Alte Nutzungsrechte

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf fünf Jahre begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

(2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Sondernutzungsrecht begründet werden.

§ 34

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Denkendorf (Friedhof- und Bestattungssatzung) vom 18. Oktober 2001, geändert am 12. November 2009 außer Kraft.

Denkendorf, 17.07.2020

GEMEINDE DENKENDORF

Claudia Forster

  1. 1. Bürgermeisterin
📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung

der Gemeinde Denkendorf vom 05.07.2013 geändert durch Satzung vom 19.07.2013, 01.12.2016, 16.07.2020 und 27. Juli 2023

Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Denkendorf folgende Satzung:

§ 1

Änderungen

Der § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

„§ 4 Grabnutzungsgebühren

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte36 €,
b) eine Familiengrabstätte72 €,
c) eine Kindergrabstätte36 €,
d) eine Urneneinzelgrabstätte30 €,
e) eine Urnenfamiliengrabstätte72 €,
f) eine Urnennische in einer Urnen Stele165 €,
g) eine Baumgrabstätte am Gemeinschaftsbaum 96 €, für einheimische Verstorbene 60 €,
h) einen Familienbaum 480€, für einheimische Verstorbene 240 €.“

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Denkendorf, 27. Juli 2023

GEMEINDE DENKENDORF

Claudia Forster

  1. 1. Bürgermeisterin

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Denkendorf?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Denkendorf mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 85xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Denkendorf anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Denkendorf
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zzgl. jährlich Restmüll 2 € u. Grüngut 3 € (§ 5 Abs. 5), soweit angeboten
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Denkendorf nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Denkendorf (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Bis 3 Tage; jeder weiterer Tag 35 €; Urnenbeisetzung 25 % Ermäßigung
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 85xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Denkendorf:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €