Friedhofsgebühren Altmannstein 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Markt Altmannstein · Bayern · PLZ 93336

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 1981 (Gebührensatzung, genehmigt 23.10.1981, Inkrafttreten rückwirkend zum 01.01.1981)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
300,00 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 20 €/J. × 15 J. = 300 €
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. a) GebS
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
450,00 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 30 €/J. × 15 J. = 450 €
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. b) GebS (Familiengrab – einziges erwerbbares Mehrpersonen-Sarggrab, doppelbreit 2,10 m gem. § 5 Abs. 1 FriedhofsS; kein 1-stelliges Wahlgrab in der Satzung vorhanden)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
300,00 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 20 €/J. × 15 J. = 300 €
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. e) GebS
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
300,00 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 20 €/J. × 15 J. = 300 €
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. d) GebS (Urnenplattengrab ohne vorhand. Urnenplatte – kein klassisches Urnenwahlgrab in der Satzung vorhanden; Plattengrab als einzige gesondert erwerbbare Urnengrabart, Tarif je Urnenstelle)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
30,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 3 Abs. 1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 1981 (Gebührensatzung, genehmigt 23.10.1981, Inkrafttreten rückwirkend zum 01.01.1981) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​ Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren

des Marktes Altmannstein (aktuelle Fassung)

Der Markt Altmannstein erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 04.02.1977 (GVBl. S. 82) folgende mit Schreiben des Landratsamtes Eichstätt vom 23. Oktober 1981 Nr. 3 – Az. 554 rechtsaufsichtlich genehmigte Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren.

§ 1

Allgemeines, Gebührenarten, Gebührenpflicht

1.) Die Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen ist gebühren- und kostenpflichtig.

2.) Der Markt erhebt

a) Grabgebühren (§ 2 der Satzung)

b) Bestattungsgebühren (§ 3 der Satzung)

c) Kosten (§ 3 der Satzung)

3.) Gebühren- bzw. Kostenschuldner ist, wer das Benutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt, wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist oder wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

4.) Die Gebühren- bzw. Kostenschuld entsteht mit dem Erwerb des Grabnutzungsrechts bzw. mit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen gemäß den Bestimmungen der Friedhofssatzung. Die Gebührenschuld wird mit der Zustellung des Gebührenbescheides, die Kostenschuld mit der Vorlage der Kostenrechnung fällig.

§ 2

Grabgebühren

1.) Die Grabgebühren betragen pro Jahr:

a) für ein Reihengrab 20,-- €

b) für ein Familiengrab 30,-- €

c) für ein übergroßes Grab oder eine Gruft 40,-- €

d) für ein Urnenplattengrab (ohne vorhand. Urnenplatte) 20,-- €

e) für ein Urnengrab 20,-- €

2.) Für die Dauer der Ruhezeit ist die Grabgebühr im Voraus zu entrichten.

3.) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die in Abs. 1 genannten Gebühren für die erneute Verlängerungszeit im Voraus zu entrichten.

§ 3

Bestattungsgebühren und Kosten

1.) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pauschal 30,-- € für jeden Sterbefall. Hierin sind Gebühren für die Reinigung des Leichenhauses nicht enthalten.

2.) Die Bestattungsgebühren werden in Höhe der Gebühren gemäß dem Bestattungsvertrag des Marktes mit dem Bestattungsinstitut festgesetzt.

3.) Sonstige Leistungen des Marktes werden in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten verrechnet. Hierunter fallen insbesondere die vom Markt erstellten Fundamente.

§ 4

Übergangsregelung

Die bisher bezahlten Grabgebühren gelten bis zum Ablauf der jeweiligen Ruhefrist auch nach dieser Satzung als entrichtet.

Bei noch nicht belegten Gräbern beginnt die Laufzeit der Grabgebühren (Ruhezeit) erst mit der erstmaligen Belegung der Gräber.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1981 in Kraft.

Die bisher für die gemeindlichen Friedhöfe bestehenden Satzungen über Friedhofs- und Bestattungsgebühren treten gleichzeitig außer Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 1981 (Friedhofs- und Bestattungssatzung, genehmigt 23.10.1981, Inkrafttreten rückwirkend zum 01.01.1981) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Altmannstein (Stand 1981)

Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Altmannstein (aktuelle Fassung)

Der Markt Altmannstein erlässt aufgrund Art. 23 und Art. 24, Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern /GO) folgende vom Landratsamt Eichstätt mit Schreiben vom 23.10.1981 Nr. 3 – Az. 554 rechtsaufsichtlich genehmigte Satzung über die Benutzung der vom Markt Altmannstein verwalteten Bestattungseinrichtungen.

I. Allgemeinde Vorschriften

§ 1 – Gemeindliche Bestattungeinrichtungen

Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält der Markt Altmannstein folgende Bestattungseinrichtungen:

1.) Einen Friedhof mit Leichenhaus in

Altmannstein, Berghausen, Hagenhill, Hexenagger, Laimerstadt, Mendorf, Pondorf, Sandersdorf, Schamhaupten, Steinsdorf und Tettenwang;

2.) ein Leichenhaus in

Sollern, Schafshill, Thannhausen, Breitenhill, Megmannsdorf, Winden und Schwabstetten;

3.) die Leichentransportmittel;

4.) das erforderliche Friedhofs- und Bestattungspersonal.

§ 2 – Bestattungsanspruch

1.) Auf den gemeindlichen Friedhöfen werden Verstorbene bestattet,

a) die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde hatten, oder

b) für die ein Sondernutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte nachge-wiesen wird, oder

c) für die die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird. Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist, auch die Beisetzung der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen gestattet.

2.) In allen übrigen Fällen ist eine besondere Erlaubnis des Marktes erforderlich.

3.) Das Bestattungsrecht der Bewohner der Ortsteile Neuenhinzenhausen mit Sollern, Schafshill, Thannhausen, Breitenhill, Megmannsdorf, Winden und Schwabstetten auf den in diesen Ortsteilen vorhandenen kirchlichen Friedhöfen wird damit nicht ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Bewohner des Ortsteiles Hexenagger, die im Friedhof in Schambach (Stadt Riedenburg) eine Bestattungsrecht haben.

§ 3 – Benutzungszwang

1.) für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet:

  1. 1. Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen im Leichenhaus;
  2. 2. Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schließen des Grabes, Benutzung des Bahrwagens, Versenkung des Sarges);
  3. 3. Beisetzung von Urnen.

2.) Leichen, die nach § 4 BestV aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der Einsargung in das Leichenhaus gebracht worden sind, dürfen nur durch das gemeindliche Friedhofs-und Bestattungspersonal eingesargt werden.

3.) Bei Überführungen nach auswärts gilt nur Abs. 1 Nr. 1.

4.) Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt werden und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.

5.) Der Benutzungszwang entfällt für die Verstorbenen in den Ortsteilen, soweit das Benutzungsrecht der Belegung des kirchlichen Friedhofes ausgeübt wird.

II. Bestattungsvorschriften

§ 4 – Anzeigepflicht

1.) Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Markt Altmannstein anzuzeigen.

2.) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. 3.) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 5 – Größe der Gräber

1.) Die einzelnen Gräber haben grundsätzlich folgende Ausmaße:

a) Für die Beisetzung von Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr (Kindergräber):

Reihengräber: Länge: 1,40 m Breite: 1,00 m

b) für die Beisetzung von Verstorbenen ab dem 5. Lebensjahr:

Reihengräber: Länge: 2,40 m Breite: 1,10 m

Familiengräber: Länge: 2,40 m Breite: 2,10 m

Urnengräber: Länge: 1,00 m Breite: 0,60 m

übergroße Gräber und Gruften:

mit einer Breite von mehr als 2,10 m;

die Anlegung dieser Grabstätten bedarf der vorherigen Genehmigung des Marktes.

In begründeten Fällen können von den Bestimmungen dieses Absatzes Ausnahmen zugelassen werden.

2.) Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des höherliegenden Sarges bei Verstorbenen ab dem 5. Lebensjahr mindestens 1,80 m und bei Kindergräbern mindestens 1,30 m.

3.) Die Beisetzung von Urnen kann in allen in § 9 Abs. 1 aufgeführten Grabstätten durchgeführt werden. Die Urne muss mindestens in einer Tiefe von 0,80 m, von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt werden. Urnen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen.

§ 6 – Aufbahrung von Leichen

1.) Die Leichen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, dann bleibt der Sarg verschlossen.

2.) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde.

3.) Während der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen.

§ 7 – Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 15 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.

§ 8 – Umbettungen auf Antrag

1.) Die Umbettungen von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis des Marktes Altmannstein. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

2.) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

3.) Der Markt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Er lässt die Umbettung durchführen.

4.) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, trägt der Antragsteller.

5.) Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amts wegen erfolgt, bleiben unberührt. III. Grabstätten

§ 9 – Arten der Grabstätten

1.) Auf den gemeindlichen Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber
  2. 2. Familiengräber
  3. 3. Urnengräber
  4. 4. Urnenplattengräber

2.) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.

§ 10 – Rechte an Grabstellen

1.) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.

2.) Bei allen Gräbern wird das Benutzungsrecht durch Entrichtung der hierfür nach der Gebührensatzung festgesetzten Gebühr erworben bzw. verlängert.

3.) Das Benutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. Nach Erlöschen des Benutzungsrechts kann der Markt über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber, oder die Erben, oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig vom Markt benachrichtigt. Das Benutzungsrecht wird nach Ablauf der Ruhezeit gegen erneute Zahlung einer Grabgebühr höchstens um 15 Jahre verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes eine Verlängerung zulässt. Nach Ablauf der Ruhefrist kann auf ein darüber hinaus verliehenes Benutzungsrecht mit Einwilligung des Marktes verzichtet werden.

4.) In den Reihen- und Familiengräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder, Geschwister und die Ehegatten der genannten Verwandten.

5.) Mit dem Tode des Berechtigten geht das Recht auf die in vorstehendem Absatz bezeichneten Personen in der genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. 6.) Wer als Angehöriger das Benutzungsrecht beansprucht, hat die Umschreibung beim Markt unter Nachweis des Übergangs der Berechtigung zu beantragen.

Die erfolgte Umschreibung wird bescheinigt.

§ 11 – Beisetzung in Familiengräbern

1.) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann der Markt auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

2.) Während der Nutzungsdauer darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

§ 12 – Beschränkung der Rechte an Grabstellen

1.) Das Benutzungsrecht an Gräbern kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an dem bestimmten Ort, nach Lage der Umstände nicht mehr belassen werden kann. Vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einem solchen Grab Bestatteten ist jedoch das Einverständnis des Benutzungsberechtigten erforderlich.

2.) Den Benutzungsberechtigten wird in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

3.) Das Benutzungsrecht an Familiengräbern, die noch nicht belegt sind, oder deren Ruhefrist abgelaufen ist, kann entzogen werden, wenn die Grabstätten mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden.

IV. Gestaltung der Grabstätten

§ 13 – Errichtung von Grabmälern

1.) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Genehmigung des Marktes. Das gleiche gilt auch für die Grabeinfassungen.

2.) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Antrages notwendigen Unterlagen beizufügen. Dazu gehören: 1. Eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschließlich Grund- und Seitenriss im Maßstab 1 : 10;

  1. 2. Die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung;
  2. 3. eine Angabe über die Schriftenverteilung.

Soweit erforderlich, kann der Markt im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

3.) Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Grabmal und die Grabeinfassung den gesetzlichen Vorschriften (z.B. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BestG) und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen.

4.) Ohne Genehmigung errichtete Grabmäler und Grabeinfassungen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten vom Markt entfernt werden.

5.) Grabmäler, die nicht der erteilten Genehmigung entsprechen, können auf Kosten des Nutzungsberechtigten vom Markt entfernt werden.

6.) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden.

7.) Die Nummer des Grabes ist aus dem beim Markt aufliegenden Friedhofsplan zu ersehen.

8.) Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden, haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehenden Beschädi-gungen der Grab- und Friedhofsanlagen. Für die Durchführung der erforderlichen Aufräumungsarbeiten ist der Benutzungsberechtigte verantwortlich.

§ 14 – Größe der Grabmäler

1.) Grabmäler dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten:

a) bei Reihen- u. Kindergräbern: Höhe: 1,30 m Breite: 1,00 m

b) bei Familiengräbern: Höhe: 1,30 m Breite: 1,80 m

c) bei Urnengräbern: Höhe: 0,90 m Breite: 0,50 m

2.) Die Grabeinfassungen dürfen folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten: a) bei Kindergräbern: 1,00 m

b) bei Reihengräbern: 1,10 m

c) bei Familiengräbern: 2,10 m

d) bei Urnengräbern: 0,60 m

§ 15 – Gestaltung der Grabmäler

1.) Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes (Art. 8 Abs. 1 BestG) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen.

2.) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt.

3.) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes im Einklang stehen.

§ 16 – Standsicherheit

1.) Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln zu funda-mentieren und zu befestigen.

2.) Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Ergeben sich augenfällige Mängel in der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen.

3.) Der Markt kann, wenn er Mängel in der Standsicherheit von Grabmälern feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmäler auf Kosten der Nutzungsberechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht des Marktes, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.

§ 17 Unterhaltung

der Gräber

1.) Alle Grabstätten sind spätestens sechs Monate nach einer Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechtes würdig herzurichten und dauernd ordnungsgemäß instand zu halten.

2.) Werden die Grabstätten trotz befristeter Aufforderung des Marktes nicht entsprechend den vorstehenden Vorschriften instandgehalten, können sie auf dem Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durch den Markt hergerichtet oder nach Ablauf der Ruhefrist eingeebnet und eingesät werden.

3.) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Alle angepflanzten Sträucher und Bäume gehen in das Eigentum des Marktes über.

4.) Verdorrte Kränze und Blumen sind durch die Verfügungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und an den vorgesehenen Stellen im Friedhof abzulagern.

5.) Die bei der Grabherstellung anfallende überschüssige Erde muss von dem Benutzungsberechtigten auf eigene Kosten entfernt werden. Gleiches gilt für zu entfernenden Grabdenkmäler, Einfassungen und Einfriedungen.

V. Ordnungsvorschriften

§ 18 – Öffnungszeiten

1.) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgemachten Öffnungszeiten betreten werden.

2.) Der Markt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 19 – Verhalten auf den Friedhöfen

1.) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich entsprechend seiner Zweckbestimmung zu verhalten.

2.) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet:

  1. 1. Das Befahren der Wege, ausgenommen mit Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und vom Markt zugelassenen Fahrzeugen (Arbeitsfahrzeuge);
  2. 2. Tiere mitzubringen; 3. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten;
  3. 4. Druckschriften zu verteilen;
  4. 5. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
  5. 6. zu rauchen und zu lärmen;
  6. 7. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen.

3.) Den Anordnungen des Friedhofspersonales ist Folge zu leisten.

§ 20 – Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

1.) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch den Markt. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Der Markt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.

2.) Die Zulassung wird nur den Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Markt stellt eine Zulassungskarte aus.

3.) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen ausführt, kann vom Friedhofs- und Bestattungspersonal vom Friedhof verwiesen werden.

4.) Durch die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten darf die Würde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden. Bei Beendigung der jeweiligen Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

5.) Der Markt kann den Gewerbetreibenden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllen oder mehrfach gegen die Satzung verstoßen haben, die Zulassung entziehen.

VI. Schlussvorschriften

§ 21 – Alte Nutzungsrechte

1.) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf 15 Jahre begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

2.) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Sondernutzungsrecht begründet werden.

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

Wer den Vorschriften der § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und 2 und § 20 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße bis 500,-- € belegt werden.

§ 23 – Gebühren im Bestattungswesen

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der gemeindlichen Gebührensatzung für das Bestattungswesen nach ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 24 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 1981 in Kraft. Die bisher für die gemeindlichen Friedhöfe bestehenden Friedhofs- und Bestattungssatzungen treten gleichzeitig außer Kraft.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Altmannstein?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Altmannstein mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 93xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Altmannstein anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Altmannstein
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Altmannstein nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Altmannstein (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 93xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Altmannstein:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €