🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 02.12.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Gebuehrenordnung
Satzungüber die Bestattungseinrichtungen der Stadt Eichstätt (Friedhofssatzung) vom 02.12.2020 i.d.F. vom 30.03.2026 Die Stadt Eichstätt erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:
I.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Eichstätt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- 1. Ostenfriedhof Eichstätt, Gottesackergasse 5
- 2. Friedhof Landershofen, Lindenstr. 17
- 3. Friedhof Wasserzell, Hauptstr. 8
- 4. Friedhof Rebdorf, Weinleite 13
§ 2 Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung betreibt die Stadt Eichstätt alsöffentliche Einrichtungen:
a) die Friedhöfeb) die Leichenhäuser und Aussegnungshallen
§ 3 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattunga) aller Gemeindeeinwohner,
b) der Personen, denen ein Grabnutzungsrecht zusteht,
c) der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitzoder mit unbekanntem Wohnsitz, wenn deren ordnungsmäßige Beisetzung nichtanderweitig sichergestellt ist. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Verstorbenen werden grundsätzlich auf dem Friedhof des Stadtteiles bestattet, in demsie zuletzt gewohnt haben, oder auf dem Friedhof des Stadtteiles, in dem der Grabnutzungsberechtigte wohnt. Ausnahmen sind möglich. (3) Für die Friedhöfe Wasserzell und Landershofen sind Ausnahmen von den Absätzen (1) und (2) im Benehmen mit der Katholischen Kirchenstiftung möglich. (4) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigemöffentlichen Grund geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. (2) Im Übrigen gilt Art. 11 des Bestattungsgesetzes.
II.
ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Öffnungszeiten der Friedhöfe werden durch Aushang an den jeweiligen Eingängen bekanntgegeben. (2) Die Friedhofsverwaltung kann für einzelne Friedhöfe und/oder an bestimmten Tagenandere Öffnungszeiten festsetzen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann aus zwingenden Gründen Friedhöfe ganz oder zum Teil fürden Besuch sperren.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher müssen sich ruhig und der Würde des Friedhofs entsprechend verhalten. (2) Die Besucher haben sich ferner so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigtoder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (3) Den Anordnungen des Friedhofpersonals ist Folge zu leisten. Im Einzelnen istinsbesondere untersagt:
a) Kinder auf Friedhöfen spielen zu lassen;
b) Tiere mitzuführen, ausgenommen Blindenhunde;
c) Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
d) Werbung irgendwelcher Art zu treiben;
e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zubeschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten;
f) der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen, Blumenkisten) auf den Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße sowie Gießkannen, Gartengeräte und nicht verwendete Pflanzgefäße zwischen oder hinterden Gräbern zu hinterstellen. Das Friedhofspersonal ist berechtigt abgestellte Gegenstände zu entfernen;
g) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Handwagen, Rollstühle, Kinderwagen und Dienstfahrzeuge. Fahrräder dürfen geschoben werden.
h) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und Grabmalen zu erstellen, zuverwerten und zu verbreiten (z.B. im Internet), außer zu privaten Zwecken. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs vereinbar sind. (4) Während der Bestattungsfeierlichkeiten haben nur Trauergäste und berechtigte Personen Zutritt in die Aussegnungshalle.
§ 7 Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung Dienstleistungserbringern anzuzeigen.
die
Beauftragungvon
(2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicherund persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Gewerbetreibende, die auf den Friedhöfen Landershofen und Wasserzell Gräber ausheben und verfüllen, bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. (3) Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, können die Arbeiten ausgeführt werden. (4) Dabei ist insbesondere untersagt,
a) Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern vorzunehmen;
b) an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten;
c) Reste von Material zu hinterlassen. Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben diese Satzung und ihre Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen. Erforderliche Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur dort gelagert werden, wo sienicht behindern. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Umgebung der Grabstätten wieder inden ursprünglichen Zustand zu versetzen. Anfallender Erd-, Pflanzen- und sonstiger Abraumist aus dem Friedhof zu entfernen. Das Befahren der Friedhofswege ist nur im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten und nur mit geeigneten Fahrzeugengestattet.
III.
BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 8 Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltunganzumelden. Den Zeitpunkt der Bestattung oder Überführung und alle sonstigen Einzelheiten der Bestattung regelt der von der Stadt beauftragte Unternehmer im Benehmen mit der Friedhofs-verwaltung, dem/der Auftraggeber/-in und dem zuständigen Pfarramt. Bei Unklarheiten über den Bestattungszeitpunkt entscheidet die Friedhofsverwaltung. (2) Soll die Bestattung in einem bereits vorhandenen Wahlgrab erfolgen, so ist bei der Anmeldung das Nutzungsrecht nachzuweisen. Ist der/die Grabnutzungsberechtigte selbstverstorben und liegt keine letztwillige Verfügung über die Umschreibung des Grabnutzungsrechtes vor, haben sich die Angehörigen vor der Bestattung gegenüber dembeauftragten Bestattungsunternehmen oder der Friedhofsverwaltung auf einen neuen Grabnutzungsberechtigten festzulegen; dies gilt entsprechend auch beim Neuerwerb. (3) Die kirchlichen Handlungen werden durch diese Satzung nicht berührt.
§ 8 a Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Ostenfriedhof und dem Friedhof Rebdorf werden von der Stadt hoheitlich ausgeführt undinsoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere füra) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzungen von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Leichenhalle zur Grabstätte einschließlichder Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattungmit Trauerschmuck). Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten auf den o.g. Friedhöfen ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Auf den Friedhöfen Landershofen und Wasserzell sind durch die Gemeinde zugelassene Dienstleister mit denvorgenannten Tätigkeiten zu beauftragen.
§ 9 Leichenhallen
(1) Die Toten werden in den Leichenhallen aufgebahrt. Besucher und Angehörige habenkeinen Zugang in die Aufbahrungsräume.
(2) Die Art der Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg kann der/die Auftraggeber/in bestimmen. (3) Der Sarg muss geschlossen bleiben oder geschlossen werden:
a) wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelittenhatoderb) wenn der Zustand der Leichen dies zum Schutz des Friedhofspersonals und Besucher erfordert.
§ 9a Benutzung der Leichenhalle
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenna) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankhaus, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten istund dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zurfrüheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführtwird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüftwerden.
§ 10 Trauerfeier
Vor der Bestattung findet auf Wunsch des Auftraggebers/der Auftraggeberin in der Aussegnungshalle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle eine Trauerfeier statt. § 9 Abs. 3 dieser Satzung gilt entsprechend.
§ 11 Beschaffenheit der Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichtsanderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Im Übrigen gilt für Särge, Sargausstattung und Bekleidung von Leichen § 30 der Bestattungsverordnung. (3) Die Särge sollen höchstens 65 cm hoch und im Mittelmaß 70 cm breit sein. Sindgrößere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anzeige der Bestattung anzuzeigen.
(4) Für die Bestattung in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatzzugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 12 Grabtiefe
(1) Vor einer Bestattung muss jedes Grab auf mindestens folgende Tiefe ausgehobenwerden:
a) Erdgrabstätten (ausgenommen Grüfte)
- für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr
80 cm
- für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
120 cm
- im Übrigen
220 cm
- für die Beisetzung einer weiteren Leiche ineinem Wahlgrab
160 cm
- für Umbettung nach Ablauf der Ruhefrist
80 cmb) Urnengrabstätten
80 cm
- für die Beisetzung einer weiteren Urne
(2)
Die Friedhofsverwaltung kann eine Bodenbeschaffenheit dies erfordert.
60 cmandere
Grabtiefefestsetzen,
wenndie
§ 13 Ruhefristen
Die Ruhefrist für Leichen beträgt 20 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10 Jahre. Die Ruhefrist für Aschen beträgt 10 Jahre. Die Friedhofsverwaltungkann Ruhefristen bei Vorliegen zwingender Gründe für bestimmte Friedhöfe oder Friedhofsteile verlängern oder verkürzen.
§ 14 Umbettung
(1) Eine Umbettung kann auf Antrag des/der Nutzungsberechtigten nur vorgenommenwerden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und wenn sie die Gesundheitsbehörde alsunbedenklich erklärt und die Bedingungen, unter denen sie zu erfolgen hat, angegebenhat. (2) Sie kann nur außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten ausgeführt werden. Die Teilnahmean einer Ausgrabung ist nur den Mitarbeitern des von der Stadt beauftragten Bestattungsunternehmens, der Friedhofsverwaltung und den zuständigen Behördengestattet. (3) Ausgegrabene Leichen oder Leichenteile sind, wenn der Sarg beschädigt ist, vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen und unverzüglich wieder zu bestatten.
§ 15 Grabarten
(1) Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstättenb) Wahlgrabstättenc) Urnengrabstätten als Reihen- oder Wahlgrabstätten (2) Sämtliche Grabstätten bleiben im Eigentum der Stadt oder der jeweiligen Katholischen Kirchenstiftung. An ihnen bestehen Rechte Dritter - im folgenden Nutzungsrechtegenannt - nur nach Maßgabe dieser Satzung. (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten, aneiner der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Der Ausbau von Grabstätten zu Grüften ist nicht zugelassen. Für bereits bestehende Grüfte gelten besondere Bestimmungen.
§ 16 Reihengrabstätten
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt werden. Sie werden nach Ablauf der Ruhefristneu belegt. An Reihengrabstätten kann kein Nutzungsrecht erworben werden.
§ 17 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen, an denenauf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhefrist (§ 13) und längstensfür 40 Jahre (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Das Nutzungsrecht wird an eine einzelne natürliche Person verliehen. Der/Die Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtsenthält. Das Nutzungsrecht kann verlängert werden, wenn der/die Nutzungsberechtigtedies beantragt. (3) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeitdie Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablaufder Ruhefrist verlängert worden ist. (4) Wahlgräber werden grundsätzlich nur im Todesfalle abgegeben. Wenn der Platzbedarfdes Friedhofes es zulässt, ist für Gemeindeeinwohner ein vorzeitiger Erwerb möglich.
§ 18 Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten
Aschen dürfen beigesetzt werden in: a)
Reihen- und Wahlgrabstättenb)
Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten
Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten in Grabfeldern oder Nischen. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, dieüber der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der jeweiligen Grabstätte. Die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten gelten entsprechend, soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt.
§ 19 Größe der Gräber
(1) Die einzelnen Gräber haben je nach den örtlichen Gegebenheiten folgende Ausmaße:
a) für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr Reihengräber: Länge 100 cm bis 120 cm, Breite 60 cmb) für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr Reihengräber: Länge 120 cm bis 150 cm, Breite 60 cm bis 80 cmc) für Personen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr Reihengräber: Länge 160 cm bis 210 cm, Breite 80 cm bis 100 cm Wahlgräber als Einfachgrab: Länge 160 cm bis 220 cm, Breite 90 cm bis 100 cm Wahlgräber als Doppelgrab: Länge 200 cm bis 220 cm, Breite 180 cm bis 200 cm Wahlgräber als Mehrfachgrab: Länge 220 cm, Breite 100 cm je Grabstelle Urnengräber: Länge 100 cm, Breite 60 cm (2) Der Abstand zwischen den Gräbern soll mindestens 30 cm betragen.
§ 20 Belegung der Grabstätten
In einer Grabstätte kann, wenn die erste Leiche als Tiefbelegung bestattet wurde, jederzeiteine zweite Leiche als Einfachbelegung bestattet werden. Eine dritte Belegung kann ersterfolgen, wenn die Ruhefrist der zweiten Leiche bereits abgelaufen ist.
§ 21 Umschreibung eines Nutzungsrechtes
(1) Zu Lebzeiten des/der Nutzungsberechtigten kann der Ehegatte oder ein Abkömmling die Umschreibung auf seinen Namen beanspruchen, wenn der/die Nutzungsberechtigteschriftlich auf sein/ihr Nutzungsrecht verzichtet hat. In besonders begründeten Einzelfällenkann die Friedhofsverwaltung von dieser Beschränkung eine Ausnahme bewilligen. (2) Nach dem Tod des/der Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung auf seinen Namenbeanspruchen, wem das Nutzungsrecht in einer letztwilligen rechtsgültigen Verfügungzugewendet wurde. Bei einer letztwilligen Verfügung zugunsten mehrerer Personen hatdie erste Person mit deren Zustimmung Vorrang. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf Antrag. (3) Jede/r Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zulassen. Er/Sie kann zugunsten des/der Nächstberechtigten verzichten. Über die Umschreibung erhält der/die neue Nutzungsberechtigte eine Graburkunde ausgestellt.
V. ANLAGE, PFLEGE UND INSTANDHALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 22 Aufteilungspläne
Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Aufteilungsplänen der Friedhofsverwaltung. Die Friedhöfe sind in Abteilungen eingeteilt. Jedes Grab hat innerhalb der Abteilung eine Nummer.
§ 23 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte muss spätestens 6 Monate nach der Bestattung gärtnerisch in einerwürdigen Weise angelegt und dauernd unterhalten werden. Die Gestaltung der Grabstätte ist dem Gesamt-charakter des Friedhofes, des Gräberfeldes und derunmittelbaren Umgebung anzupassen. Verwelkte Blumen und Kränze sowie andere Abfälle sind von den Gräbern zu entfernen und an den jeweils dafür vorgesehenen Plätzen getrennt abzulegen. (3) Benachbarte Gräber, öffentliche Anlagen und Wege dürfen durch die Anpflanzung aufden Gräbern nicht beeinträchtigt werden. Anpflanzungen oder Gestaltungen aller Artneben den Grabstätten dürfen nur von der Stadtgärtnerei ausgeführt werden. (4) Anpflanzungen mit Zwerggehölzen und anderen Gewächsen dürfen über Grabmaßenicht hinauswachsen. Die Verwendung von insektenfreundlichen Pflanzen und Staudenwird empfohlen. (5) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass stark wuchernde Bäume und Sträucherentfernt werden. Die Entfernung oder der Rückschnitt kann auch verlangt werden, wenndas Gesamtbild eines Gräberfeldes gestört ist.
§ 24 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Der/die Grabinhaber/in ist verpflichtet, Grabstätte und Grabmal stets in einemverkehrssicheren und der Würde des Friedhofs entsprechenden Zustand zu halten. Er/Sie ist insbesondere verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, wenn die Sicherheitvon Grabmalen oder Teilen davon gefährdet erscheint. Bestattungen und Witterungseinflüsse verursachen regelmäßig Setzungen des Erdreiches. Das Risiko fürdie durch übliche Setzungen verursachten Schäden an Grabanlagen trägt jeder Grabnutzungsberechtigte selbst. Schadensersatzansprüche gegenüber der Stadt Eichstätt oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen können daraus nichtbegründet werden. (2) Bei der Pflege von Grabstätten und Grabmalen dürfen umwelt-, pflanzen- odersteinschädigende Mittel nicht verwendet werden. (3) Kunststoffe oder sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollen in Produkten der Trauerfloristik nicht verwendet werden. (4) Die Friedhofsverwaltung kann im Wege der Ersatzvornahme bei Vorliegen dergesetzlichen Voraussetzungen das Grabmal entfernen bzw. den Grabhügel einebnen. Wird innerhalb zweier Monate vom Tag der Entfernung an, ein berechtigter Anspruch aufdas Grabmal geltend gemacht, so wird das Grabmal herausgegeben, sobald alle der Friedhofsverwaltung entstandenen Kosten ersetzt werden. (5) Beantragt innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach dem Tod des/der Grabinhaber/in keine berechtigte Person die Umschreibung des Grabes auf ihren Namenund ist die Grabstätte nicht gepflegt, kann die Friedhofsverwaltung den Grabplatzeinebnen und ein in nicht vorschriftsmäßigem Zustand befindliches Grabmal entfernen. Die Friedhofsverwaltung kann nach 2 Monaten vom Tage der Entfernung ab über das Grabmal verfügen, sofern nicht ein berechtigter Anspruch geltend gemacht wurde. Die Grabstätte selbst wird erst nach Ablauf des Nutzungsrechtes oder der Ruhefristanderweitig wieder vergeben.
VI. GRABMALORDNUNG
§ 25 Einwilligungspflicht
(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung eines Grabmals bedarf der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) der Friedhofsverwaltung. Diese ist unter Vorlage einerbemaßten Zeichnung zu beantragen. Aus der Zeichnung müssen alle Einzelheitenersichtlich sein, der Antrag muss genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie über Inhalt, Form, Farbe und Anordnung der Schrift, der Ornamenteund Symbole enthalten. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für die Änderung von Grüften. (3) Die Ausführung aller sonstigen baulichen Anlagen auf und an Gräbern einschließlich der Grüfte bedarf ebenfalls der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(4) Die Einwilligung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Auflagen könneninsbesondere baulicher oder gärtnerischer Art sein, die Dauer des Nutzungsrechtes odereine Sicherheitsleistung für die Ausführung der Bauarbeiten zum Gegenstand haben. (5) Die Einwilligung kann widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines bereitsaufgestellten Grabmales und anderer einwilligungspflichtiger Anlagen angeordnetwerden, wenn die Vorschriften von Abschnitt VI. dieser Satzung oder die in der Einwilligung ausgesprochenen Bedingungen oder Auflagen (Abs. 4) nicht beachtetworden sind. Die Änderung bedarf einer neuerlichen Einwilligung.
§ 25a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sieohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG inder jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschriftumfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußererglaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 26 Wahlmöglichkeit
Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 27) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 28) eingerichtet.
§ 27 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung darüber hinauskeinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 28 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Für die Abteilungen 13, 14 und 15 des Ostenfriedhofs Eichstätt gelten die folgendenbesonderen Gestaltungsvorschriften. (2) Die Grabmale in diesen Abteilungen müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung angepasst sein. (3) Grabmale dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
a) Grabmale aus Stein und Holz: Höhe 170 cm, Breite 75 cm, Stärke 35 cmb) Grabmale aus Schmiedeeisen: Höhe 200 cm, Breite 75 cm, Stärke 35 cm
(4) Als Werkstoff für Grabmale sind nur zugelassen:
a) Kalkstein, Sandstein, Tuffe, alle kristallinen Marmorarten und alle spaltrauhen Granitund Marmorarten,
b) heimisches Holz,
c) Schmiedeeisen. (5) Für die Gestaltung von Steingrabmalen gelten folgende weiteren Bestimmungen:
a) Die Grabsteine müssen aus einem einheitlichen Material hergestellt sein.
b) Die Steine müssen allseitig steinmetzmäßig bearbeitet sein. Polierte undfeingeschliffene Steine sind nicht zugelassen. (6) Weihwassersteine und Vorderstücke sind aus den in Abs. 4 genannten Werkstoffenherzustellen. Die Weihwassersteine dürfen höchstens 20 cm lang und 20 cm breit sein. Die Vorderstücke dürfen nicht länger als 90 cm, breiter als 25 cm und stärker als 16 cmsein. (7) Grabplatten dürfen nur aus den in Abs. 4, Buchstabe a), genannten Werkstoffenhergestellt werden und nicht mehr als 2/3 der Grabfläche bedecken. (8) Bei Errichtung oder Veränderung von Grabanlagen sind dunkle Gesteinsarten nichtzugelassen. (9) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 5 zulassen, wenn die Gesamtgestaltung der Abteilungen des Friedhofs unter Berücksichtigungkünstlerischer Anforderungen nicht beeinträchtigt wird. (10) Für alle Urnennischenanlagen im Geltungsbereich dieser Satzung gelten die folgendenbesonderen Gestaltungsvorschriften:
a) Die Urnennischen sind mit von der Stadt Eichstätt zur Verfügung gestellten Abdeckplatten aus Naturstein ausgestattet, die nicht durch andere Abdeckplattenersetzt werden dürfen.
b) Für die Gestaltung und Beschriftung der Abdeckplatte steht ein Raum von mittig 28 x 28 cm zur Verfügung. Die restliche Oberfläche ist grundsätzlich von jeder Bearbeitungoder Veränderung freizuhalten.
c) Die Beschriftung der Abdeckplatte ist in Großbuchstaben auszuführen. Ein Symbolkann vertieft oder vertieft/erhaben ausgeführt werden. Eine 1:1-Zeichnung von Schriftund ggf. Symbol ist der Friedhofsverwaltung zur Genehmigung vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung einer nicht vorschriftsmäßigen Abdeckplatteverlangen.
d) Beschriftungen oder Symbole aus Bronze, Alu, Messing, Stahl, Glas oder Kunststoffsind nicht gestattet. Ebenso nicht gestattet ist das Anbringen von Fotos, Vasen, natürlichen oder künstlichen Blumen, Kränzen, Grableuchten oder Halterungen für Grablichter o.ä., ausgenommen ungerahmte rechteckige Porzellanbilder der Größe 8 x 6 cm, die in der rechten unteren Ecke der Abdeckplatte vertieft anzubringen sind.
e) Für Grablichter ist eine Vertiefung für je eine Urnennische in den Schwellensteinenvorgesehen. Blumenschalen können vor dem Schwellenstein abgestellt werden.
(11) Für Grabplätze innerhalb der Urnengemeinschaftsgrabanlagen gelten die folgenden Vorschriften:
a) Das Anbringen oder Ablegen von Fotos, Porzellanbildern, Vasen, natürlichen oderkünstlichen Blumenoder Kränzen, Blumenkästen, Figuren, Engel, Andachtsgegenständen, Grableuchten oder Halterungen für Grablichter u.ä. innerhalb und außerhalb des Grabfeldes sowie an, neben und auf der Steinstele istnicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt Gegenstände aller Art zuentfernen. Sie ist zur Aufbewahrung oder Herausgabe dieser Gegenstände nichtverpflichtet.
b) Vorname, Name, Geburts- und Sterbedaten der verstorbenen Person werden auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung an der Stele angebracht.
(12) Für das Urnengräberfeld auf dem Friedhof Wasserzell gelten die folgendenbesonderen Gestaltungsvorschriften:
a) Es sind nur Grabmale aus Jurastein zugelassen.
b) Der Grabstein muss allseitig steinmetzmäßig bearbeitet sein; Politur oder Feinschliffsind nicht zugelassen.
§ 29 Aufstellernamen
Auf jedem Grabmal ist an unauffälliger Stelle der Name der Firma, die das Grabmalaufgestellt hat, anzubringen.
§ 30 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend zu fundamentieren und zu befestigen. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ in der jeweilsgeltenden Fassung.
§ 31 Haftung
Die Stadt Eichstätt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiereentstehen.
§ 32 Wiederverwendung
Grabmale dürfen nur dann wiederverwendet werden, wenn sie den Anforderungen für denneuen Grabplatz entsprechen. An Grabstätten mit Grabmalen von geschichtlicher, künstlerischer, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Qualität können im Interesse ihrer Erhaltung Nutzungsrechte mit Bedingungen und Auflagen neu vergeben werden, soweit die Friedhofsverwaltung über das Grabmal zu verfügen berechtigt ist.
§ 33 Schutz von wertvollen Grabmälern
(1) Grabmale von geschichtlicher, historischer, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Bedeutung stehen unter dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie werdenim Benehmen mit dem Grabinhaber/der Grabinhaberin in einem Verzeichnis bei der Friedhofsverwaltung geführt. (2) Nach Eintragung in das Verzeichnis dürfen sie ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltungweder entfernt noch abgeändert werden.
§ 34 Entfernung von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten bzw. des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts sind die Grabmale oder sonstigebauliche Anlagen unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. Jede Entfernung ist der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. Sind solche Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts oder der Ruhefrist entfernt, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Die Kosten für das Entfernen der Grabmale und der sonstigen baulichen Anlagen durch die Stadt trägt der/die Grabinhaber/in.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 35 Bisherige Nutzungsrechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist deszuletzt in dieser Grabstätte Bestatteten.
§ 36 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Eichstätt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzungzu entrichten.
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich:
a) sich als Besucher nicht entsprechend der Würde des Friedhofs benimmt (§ 6 Abs. 1);
b) sich als Besucher so verhält, dass andere gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindertoder belästigt werden (§ 6 Abs. 2);
c) gegen die Einzelbestimmungen des § 6 Abs. 3 zuwiderhandelt;
d) den Bestimmungen über Anlage und Pflege der Grabstätte zuwiderhandelt (§ 23);
e) Grabstätte und Grabmal nicht stets in einem sicheren und der Würde des Friedhofesentsprechenden Zustand erhält (§ 24); f)
ein Grabmal von geschichtlichem, künstlerischem, wissenschaftlichem odervolkskundlichem Wert, das in das Verzeichnis nach § 33 Abs. 1 aufgenommen ist, von der Grabstätte entfernt (§ 33 Abs. 2);
g) Untersagte Tätigkeiten ausführt (§ 7 Abs. 4);
h) die Vorschriften für die Errichtung von Grabmälern nicht beachtet (§ 25 und § 27);
i) den besonderen Gestaltungsvorschriften zuwiderhandelt (§ 28);
j) die Vorschriften über die Anbringung der Aufstellernamen und die Standsicherheit nichtbeachtet (§§ 29, 30). Wer ordnungswidrig handelt, kann nach Art. 24 Abs. 2 GO mit einer Geldbuße belegt werden.
§ 38 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt außer Kraft:
- die Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Stadt Eichstätt (Friedhofssatzung)
vom 17.08.2009 in der Fassung vom 09.07.2018
Eichstätt, 02.12.2020
Josef Grienberger Oberbürgermeister
Gebuehrenordnung der Eichstätt, GKSt
Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Eichstätt (Friedhofgebührensatzung) vom 02.12.2020 i.d.F. vom 30.03.2026
Die Stadt Eichstätt erlässt aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht
Die Benutzung der von der Stadt Eichstätt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Die Stadt Eichstätt erhebt Grabgebühren, Bestattungsgebühren und sonstige Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Die Gebühren werden mit Bescheid festgesetzt.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist
b) wer den Antrag auf Benutzung der Friedhöfe und seiner Einrichtungen stellt.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühren werden 30 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Für sonstige Leistungen, für die keine Gebührenregelung nach dieser Satzung besteht, kann die Stadt Eichstätt eine gesonderte Vereinbarung treffen.
§ 4 Grabgebühren für Reihengrabstätten
Die Gebühr für die Überlassung beträgt jährlich für
- 1. Reihengrabstätten
a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10,00 €
b) bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 20,00 €
- 2. Urnenreihengrabstätten 15,00 €
§ 5 Grabgebühren für Wahlgrabstätten
Die Gebühr für die Verleihung eines Nutzungsrechts beträgt jährlich für
A. Erdgrabstätten und bestehende Grüfte
- 1. in den Friedhöfen Landershofen, Wasserzell und Rebdorf 52,00 €
- 2. im Ostenfriedhof Eichstätt
a) an der Umfassungsmauer 90,00 €
b) an den Hauptwegen 82,00 €
c) in den Abteilungen 13, 14 u.15 82,00 €
d) in der Reihe 52,00 €
B. Urnengrabstätten in allen Friedhöfen 50,00 €
C. Urnennischen in allen Friedhöfen (Nische für 2 Urnen) 85,00 €
Bei Doppel- oder Mehrfachgrabstätten vervielfachen sich die vorstehenden Gebühren entsprechend.
D. Urnengrabstätten in pflegefreien Gemeinschaftsgrabanlagen 75,00 € (Nutzungsdauer 10 Jahre)
§ 6 Verlängerung und Aufgabe von Nutzungsrechten
Bei der Verlängerung von Grabnutzungs-rechten gilt § 5 entsprechend. Wird eine über die Ruhefrist hinaus verlängerte Grabstätte vorzeitig aufgelöst, erhält der Nutzungsberechtigte für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch gelaufen wäre, die bei der Verleihung oder Verlängerung für diese Jahre geleisteten Grabgebühren zurück.
§ 7 Bestattungsgebühren
Bei Bestattungen sind folgende Gebühren zu entrichten:
a) Erdbestattung 696,00 €
b) Urnenbestattung 236,00 €
c) Urnenbestattung ohne Angehörige
125,00 €
d) Sonstige Gebühren:
- Hallenaufbahrung, Grunddekoration und Kerzen
- Leichenhausdienste Ostenfriedhof
- Tieferlegung bei Erdbestattungen
88,00 €
190,00 €
112,00 €
e) Benutzung der Leichenhauses Ostenfriedhof pro Tag
50,00 € f) Benutzung der Aussegnungshalle, pauschal
125,00 € g) Benutzung des Leichenhauses in den Friedhöfen Wasserzell, Landershofen und Rebdorf-Marienstein, pauschal
100,00 € h) Benutzung der Leichenklimatruhe pro Tag
40,00 € i) Zusätzlich zur Regelbestattung erbrachte Leistungen, je Person und angefangene Stunde
70,00 € j) Exhumierung und Umbettung aus einem Erdgrab, je Person und angefangene Stunde
90,00 € k) Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab, pauschal
120,00 € l) Umbettung einer Urne aus einer Urnenwand oder Urnenstele, pauschal 70,00 €
§ 8 Sonstige Gebühren
Die Gebühr beträgt für:
a) die Genehmigung einer früheren Bestattung (§18 BestV) 25,00 €
b) die Genehmigung einer späteren Bestattung (§ 19 BestV) 25,00 €
c) das Ausstellen einer Graburkunde nach Erwerb, Verlängerung oder Umschreibung eines Nutzungsrechts 15,00 €
d) Grabmalgenehmigung Grabstein 25,00 €
e) Genehmigung Urnennischenplatte 15,00 €
f) Friedhofsdienste Ostenfriedhof 149,00 €
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Eichstätt vom 14.12.2001 außer Kraft.
Eichstätt, den 02.12.2020
Josef Grienberger Oberbürgermeister
Zu § 9 In-Kraft-Treten: Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 02.12.2020 – veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 49 vom 04.12.2020.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderung ergibt sich aus der Änderungssatzung. Die vorstehende Fassung gilt ab 01.05.2026, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 14 vom 10.04.2026.