Wettstetten

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.11.2024 · Friedhofssatzung: 28.10.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab76,36 € (alter Teil) / 79,08 € (neuer Teil) pro Jahr Grabnutzungsgebühr nach § 4 Abs. 1, unterschiedlich nach Friedhofsteil
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur Reihengrab und Familiengrab genannt)
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur Urnenerdgrab, Urnennische und Urnenrohr genannt)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten/erwähnt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)155,94 € (Sargbeisetzung) / 43,46 € (Urnenbeisetzung) gemäß § 5 Bestattungsgebühren; zzgl. MwSt. durch beauftragtes Bestattungsinstitut
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht enthalten (nur Leichenhausnutzung in § 6 aufgeführt)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Wettstetten sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

Vom 28.10.2024

Auf Grund von Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Wettstetten folgende Satzung:

§ 1 Gebührenerhebung und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde Wettstetten erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (Bestattungsrecht) (§ 4)

b) Grabnutzungsgebühren (ausschließlich zur Pflege) (§ 4a)

d) Bestattungsgebühren (§ 5)

d) sonstige Gebühren (§ 6)

e) Verwaltungsgebühren (§ 7)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

a) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände (§2 Abs. 2 Buchst. a u. b) erwirbt,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

(2) Mehrere Gebührenschuldner der jeweiligen Leistung sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 25 der Friedhofssatzung,

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b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit für den Zeitraum der Verlängerung gem. § 12 Abs. 5 der Friedhofssatzung.

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit.

(2) Die Grabnutzungsgebühren (ausschließlich zur Pflege - § 4a) entstehen mit der Einräumung des Rechtes zur Grabpflege.

(3) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch das von der Friedhofsverwaltung beauftragte Bestattungsinstitut.

(4) Die Sonstigen Gebühren gem. § 6 und die Verwaltungsgebühren nach § 7 entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(5) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.

§ 4

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und pro Jahr der Ruhezeit

Im Alten Friedhofsteil für

a) ein Kindergrab37,09 €
b) ein Reihengrab76,36 €
c) ein Familiengrab145,44 €
d) eine Urnennische in der Urnenwand108,49 €

Im Neuen Friedhofsteil für

a) ein Kindergrab40,00 €
b) ein Reihengrab79,08 €
c) ein Familiengrab146,89 €
d) ein Urnenerdgrab90,90 €
e) eine Urnennische in der Urnenstele161,31 €
f) ein Urnenerdgrab im Urnenrohr71,44 €

Mit der Grabnutzungsgebühr sind die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur abgegolten. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer (Abraum und Entsorgung von Grabfeldern), sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür.

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(2) Das Nutzungsrecht an einer Erdgrabstätte muss für Erdgräber für 15 Jahre, für Urnengräber für 8 Jahre erworben werden.

(3) Erstreckt sich eine Ruhezeit (§ 25 Friedhofs- und Bestattungssatzung) über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten.

(4) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechtes für diese Jahre geleistete Grabnutzungsgebühr zurückerstattet. Ein Verzicht während einer laufenden Ruhezeit ist nicht möglich.

§ 4a

Grabpflegegebühren

(1) Die Gebühr für das Recht zur Grabpflege i.S. des § 3 b der Friedhofs- und Bestattungssatzung beträgt pro Grabstätte und Jahr für

a) eine Reihengrabstätte20,00 €
b) eine Familiengrabstätte30,00 €

(2) Die Grabpflegegebühr ist bei erstmaliger Grabpflege nach Ablauf der Nutzungszeit entsprechend der Art der Grabstätte gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2.1 und 2.3 der Friedhofs- und Bestattungssatzung im Voraus für die Dauer der Grabpflegezeit von einem Jahr zu entrichten.

(3) Für die Verlängerung des Grabpflegerechtes ist die Grabnutzungsgebühr (ausschließlich zur Pflege) im Voraus für die Dauer des Verlängerungszeitraums zu entrichten.

§ 5

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes, inkl. der Stellung von vier Trägern beträgt:

a) für Kindergräber75,00 €
b) für Reihengräber155,94 €
c) für Familiengräber155,94 €
d) Zuschlag für Tieferlegung28,12 €

(2) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne (ohne Angehörige) beträgt 43,46 €

(3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden für die Gemeinde durch ein hierfür beauftragtes Bestattungsinstitut erbracht. Die Abrechnung erfolgt direkt durch das Bestattungsinstitut. Zu den Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.

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§ 6

Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche innerhalb des Friedhofs beträgt:

a) während der Ruhezeit 236,19 €

b) nach Ablauf der Ruhezeit 163,61 €

(2) Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche zur Überführung in einen anderen Friedhof beträgt:

a) während der Ruhezeit 143,16 €

b) nach Ablauf der Ruhezeit 112,48 €

(3) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses in Wettstetten beträgt pauschal 150,00 €. (4) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses in Echenzell beträgt pauschal 100,00 €. (5) Für die gem. § 13 Abs. 8 Ziff. 1.7 der Friedhofs- und Bestattungssatzung optional verfügbar Gravurschilder wird, je Stück, eine Gebühr in Höhe von 30,00 € erhoben. (6) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden für die Gemeinde durch ein hierfür beauftragtes Bestattungsinstitut erbracht. Die Abrechnung erfolgt direkt durch das Bestattungsinstitut. Zu den Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben. (7) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführ ist, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Die Abrechnung sonstiger Leistungen, für die eine gesonderte Vereinbarung über die Kostenerstattung nicht getroffen wurde, erfolgt nach den tatsächlichen Aufwendungen.

§ 7

Verwaltungsgebühren

  1. 1. Ausstellung einer Graburkunde oder Umschreibung/Veränderung eines Grabnutzungsrechts (§1 Abs. 2 Buchstaben a u. b) 20,00 €
  2. 2. Gestaltung von Ausnahmen 10,00 € — bis 200,00 €
  3. 3. Zulassung eines Gewerbetriebenden 30,00 €
  4. 4. Erlaubnis einer Ausgrabung oder Umbettung 60,00 €
  5. 5. Zustimmung der Gemeinde zu einer Tieferlegung 20,00 €
  6. 6. Zustimmung der Gemeinde zur Veränderung der Bestattungszeit 20,00 €
  7. 7. Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten zu durren 20,00 €
  8. 8. Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhezeit entfern zu durren 30,00 €

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§ 9 Mehrwertsteuer

(1) Für Kostenerstattungsansprüchen im Rahmen des § 6 Abs. 7 wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben. (2) Sollten die aufgrund dieser Satzung erhobenen Gebühren, oder Teile hiervon der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist zusätzlich die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweiligen gesetzlichen Höhe fällig.

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.11.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Wettstetten über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 05.05.2023 außer Kraft.

Wettstetten, den 28.10.2024

Gerd Risch Erster Bürgermeister

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