Friedhofsgebühren Gronau (Leine) 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Gronau (Leine) · Niedersachsen · PLZ 31028

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 17.03.2023). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.500,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Gebührentarif A Ziff. 1 GebS (Reihengrabstätte)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
900,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis für Bereich Gronau; Bereich Duingen (0,50x0,50 m): 800 €
📄 § 5 Gebührentarif A Ziff. 5 b) GebS (Urnenreihengrabstätte Bereich Gronau)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
1.100,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Teilanonym: einzelne Grabstätte nicht erkennbar (§ 18 Friedhofssatzung)
📄 § 5 Gebührentarif A Ziff. 11 GebS (Teilanonyme Urnengrabstätte)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.100,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Ohne Namensschild; laut Anlage 1 nur auf Friedhof Eitzum
📄 § 5 Gebührentarif A Ziff. 8 GebS (Baumgrabstätte Gemeinschaftsbaum)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
230,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Leichenhalle/Leichenkühlung zusätzlich: 50 € bis zu 3 Tage, je weiterem Tag 20 €
📄 § 5 Gebührentarif B Ziff. 1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 17.03.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌ Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Leinebergland vom 17.03.2023

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN SAMTGEMEINDE LEINEBERGLAND

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und deren Einrichtungen im Bereich der Samtgemeinde Leinebergland

Aufgrund der §§ 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-zes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 588), und des § 5 des Niedersächsischen Kommunalab-gabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589), hat der Rat der Samtge-meinde Leinebergland in seiner Sitzung am 15. März 2023 folgende Friedhofs-gebührensat-zung beschlossen:

§ 1 – Grundsatz

(1) Für die Verwaltung und Benutzung der von der Samtgemeinde Leinebergland nach Maß-gabe ihrer Friedhofssatzung unterhaltenen Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

(2) Für Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, wird das zu entrichtende Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

  1. 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Satzung be- antragt oder durch ein ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
  2. 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
  3. 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklä- rung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet.

(2) Die Samtgemeinde kann statt des Antragstellers/der Antragstellerin die nächsten Ange-hörigen oder die Erben des/der Verstorbenen zur Zahlung der Gebühren heranziehen.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 – Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung oder mit der Beantragung einer bestimmten Leistung.

(2) Die Gebühren werden durch die Samtgemeinde festgesetzt und den Gebührenpflichtigen durch Gebührenbescheid bekanntgegeben. (3) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(4) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 4 – Billigkeitsmaßnahmen

Die Samtgemeinde kann auf Antrag von der Erhebung der Gebühren im Einzelfall ganz oder teilweise absehen, wenn die Erhebung für den Gebührenpflichtigen zu einer unbilligen Härte führen wurde.

§ 5 – Gebührentarif

A. Nutzungsrecht an Grabstätten

  1. 1. Reihengrabstätte für 25 Jahre 1.500,-- € für jedes Jahr der Verlängerung (Grabpflege, Urnenbeisetzung) 60,-- €
  1. 2. Reihendoppelgrabstätte für 25 Jahre 2.100,-- € für jedes Jahr der Verlängerung (Grabpflege, Sarg- oder Urnenbeisetzung) 86,-- €
  1. 3. Rasenreihengrabstätte für 25 Jahre 1.600,-- €
  1. 4. Vorh. Familiengrabstätte mit mehr als zwei Grabstellen (Sonderregelung) Sargbestattung 1.500,-- € Urnenbestattung 800,-- € für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle 60,-- € (keine Verlängerungsgebühr bei Ablauf des Nutzungsrechts)
  1. 5. Urnenreihengrabstätte für 20 Jahre
    • a) „Bereich Duingen“ 0,50 m x 0,50 m 800,-- € für jedes Jahr der Verlängerung (Grabpflege) 46,-- €
    • b) „Bereich Gronau“ 1,00 m x 1,00 m 900,-- € für jedes Jahr der Verlängerung (Grabpflege) 46,-- €
  1. 6. Urnenreihendoppelgrabstätte für 20 Jahre
    • a) „Bereich Duingen“ 1,00 m x 0,50 m 1.000,-- € für jedes Jahr der Verlängerung (Grabpflege, weitere Beisetzung) 50,-- €
    • b) „Bereich Gronau“ 1,00 mx 1,00 m 1.100,-- € für jedes Jahr der Verlängerung (Grabpflege, weitere Beisetzung) 50,-- €
  1. 7. Urnenrasenreihengrabstätte für 20 Jahre 1.100,-- €
  1. 8. Urnenrasendoppelgrabstätte 1.200,-- € für jedes Jahr der Verlängerung (2. Beisetzung) 60,-- €
  1. 8. Baumgrabstätte (Gemeinschaftsbaum) für 20 Jahre -ohne Namensschild- 1.100,-- € 9. Baumgrabstätte (Familienbaum - pflegearm) -ohne Baum- 2.000,-- € für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle 85,-- €
  1. 10. Baumgrabstätte (Familienbaum - eigene Gestaltung) -ohne Baum- 1.600,-- € für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle 68,-- €
  1. 11. Teilanonyme Urnengrabstätte für 20 Jahre 1.100,-- €
  1. 12. Teilanonyme Reihengrabstätte für 25 Jahre 1.600,-- €

B. Benutzung der Friedhofskapellen und deren Einrichtungen

  1. 1. Friedhofskapelle je Bestattungsfall 230,-- €
  1. 2. Leichenhalle/Leichenkühlung je Bestattungsfall bis zu drei Tage 50,-- €
  1. 3. Leichenhalle/Leichenkühlung für jeden weiteren angefangenen Tag 20,-- €

C. Sonstiges

  1. 1. Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen einschließlich der jährlichen Überprüfung der Standsicherheit (stehende Grabmale) 55,-- €
  1. 2. Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen (liegende Grabmale) 50,-- €

D. Besondere Leistungen

(1) Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht aufgeführt sind, setzt die Friedhofsverwaltung die Kosten nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

(2) Für Leistungen, die das Öffnen und Schließen von Grabstellen einschließlich aller Neben-arbeiten umfassen, wird das zu entrichtende Entgelt zwischen den auf den Friedhöfen zugelassenen Unternehmen für Grabaushub und dem jeweiligen Auftraggeber direkt ab-gerechnet.

§ 6 – Inkrafttreten

(1) Die Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Gebührensatzung der Samtgemeinde Leinebergland für das Gebiet des Fleckens Duingen vom 04.12.2019 und die Gebührensatzung der Samtgemeinde Gronau (Leine) vom 26.03.2001 außer Kraft.

Gronau (Leine), den 17. März 2023

Samtgemeinde Leinebergland Der Samtgemeindebürgermeister Senftleben

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 29.11.2022 (in Kraft seit 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Samtgemeinde Leinebergland vom 29.11.2022 (in Kraft seit 01.01.2023)

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN SAMTGEMEINDE LEINEBERGLAND

Friedhofssatzung der Samtgemeinde Leinebergland vom 29. November 2022

Inhaltsverzeichnis

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsbezirke

§ 4 Aufsicht und Verwaltung

§ 5 Nutzungsberechtigte

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 6 Öffnungszeiten

§ 7 Verhalten auf dem Friedhof

§ 8 Gewerbetreibende

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 9 Anmeldung der Beisetzung

§ 10 Grabbereitung

§ 11 Särge und Urnen

§ 12 Ruhezeit

§ 13 Ausgrabungen und Umbettungen

IV. GRABSTÄTTEN

§ 14 Allgemeines

§ 15 Reihengrabstätten

§ 16 Urnenreihengrabstätten

§ 17 a Baumgräber (Gemeinschaftsbaum)

§ 17 b Baumgräber (Familienbaum)

§ 18 Teilanonyme Gräber

V. GESTALTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 19 Allgemeine Grundsätze

§ 20 Gestaltungsvorschriften

§ 21 Vernachlässigung

VI. GRABMALE UND SONSTIGE BAULICHE ANLAGEN

§ 22 Genehmigungserfordernis

§ 23 Standsicherheit von Grabmalen

§ 24 Verwendung von Natursteinen

§ 25 Entfernen von Grabmalen

§ 26 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

VII. LEICHENHALLEN UND TRAUERFEIERN

§ 27 Benutzung der Kühlräume

§ 28 Benutzung der Friedhofskapellen

VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 29 Schließung und Entwidmung

§ 30 Alte Rechte

§ 31 Anordnungen im Einzelfall

§ 32 Haftung

§ 33 Gebühren

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

§ 35 Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 10, 13 Nr. 2 b und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.03.2022 (Nds. GVBI. S. 191) und § 13 a des Nds. Gesetzes über das Leichen-, Bestat-tungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBI. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. S. 134) hat der Rat der Samtgemeinde Leinebergland in seiner Sitzung am 30. Juni 2022 folgende Satzung be-schlossen:

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Friedhofträgerin gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und deren Einrichtungen:

a) Friedhofskapelle Betheln

b) Friedhof Deilmissen

c) Friedhof Deinsen

d) Friedhofskapelle Duingen

e) Leichenhalle Dunsen

f) Friedhofskapelle Eime

g) Friedhof Eitzum

h) Friedhof Fölziehausen

i) Friedhof Heinum

j) Friedhof Hoyershausen

k) Friedhof Lübbrechtsen

l) Friedhofskapelle Marienhagen

m) Friedhof Rheden

n) Friedhof Rott

o) Friedhof Wallenstedt p) Friedhof Weenzen

(2) Friedhofsträgerin ist die Samtgemeinde Leinebergland.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe bilden eine öffentliche Einrichtung der Friedhofsträgerin gem. § 30 NKomVG.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Verstorbenen, die bei ihrem Ableben im Gebiet der Friedhofsträgerin ihren Wohnsitz hatten oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Auf den Friedhöfen kann ferner bestattet werden, wer früher hier ge-wohnt hat und seinen Wohnsitz nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Seniorenheim aufgegeben oder wegen Pflegebedürftigkeit bei außerhalb der Kommune wohnenden Ange-hörigen Aufnahme gefunden hat. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Fehlgebo-renen oder Ungeborenen. Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsträgerin zugelassen werden.

(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächen-funktionen. Deshalb haben alle das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. Zudem die-nen die Friedhöfe in besonderer Weise der Trauerverarbeitung und dem Gedenken an Ver-storbene.

§ 3 – Bestattungsbezirke

(1) Das Gebiet der Friedhofsträgerin wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

Bezirk I:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Deilmissen: Er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Deilmissen einschl. Gut Heinsen

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Deinsen: Er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Deinsen

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Eitzum: Er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Eitzum

d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Heinum: Er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Heinum

e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Rheden: Er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Rheden

f) Bestattungsbezirk des Friedhofs Wallenstedt: Er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Wallenstedt

Bezirk II:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Fölziehausen: Er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Fölziehausen

b) Bestattungsbezirk des Friedhofes Hoyershausen: Er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Hoyershausen

c) Bestattungsbezirk des Friedhofes Lübbrechtsen: Er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Lübbrechtsen

d) Bestattungsbezirk des Friedhofes Rott; Er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Rott e) Bestattungsbezirk des Friedhofes Weenzen: Er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Weenzen

(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,

b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,

c) die nächsten Angehörigen Einwohner/Einwohnerinnen des Bestattungsbezirkes sind.

§ 4 – Aufsicht und Verwaltung

(1) Die Verwaltung und Aufsicht der Friedhöfe obliegen der Friedhofsträgerin. Beauftragt die Friedhofsträgerin mit der Errichtung eines Friedhofs oder mit dem Betrieb der Friedhöfe Dritte, bleibt ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der mit der Trägerschaft verbundenen Pflichten unberührt.

(2) Die Friedhofsträgerin kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund auf Antrag Ausnahmen zu den Regelungen dieser Satzung zulassen.

§ 5 – Nutzungsberechtigte

(1) Der oder die Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch die Friedhofsträgerin zugewiesen worden ist.

(2) Wird keine anderweitige Regelung getroffen, gehen die mit dem Nutzungsrecht ver-bunde-nen Rechte und Pflichten mit Versterben der vormals nutzungsberechtigten Person in nach-stehender Reihenfolge auf die Angehörigen der nutzungsberechtigten Person über:

  1. 1. auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragene/n Lebenspartner/in, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
  2. 2. auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
  3. 3. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  4. 4. auf die Eltern
  5. 5. auf die Geschwister,
  6. 6. auf die nicht unter Nr. 1 bis 5 fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2, 3 und 5 wird die älteste Person Nutzungs-berech-tigte/r. Abweichend von Satz 1 ist eine vertragliche Regelung der in Satz 1 genannten Ange-hörigen über das Nutzungsrecht zu berücksichtigen.

(3) Eine Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstücks mit dem darunter liegenden Erdreich. Eine Grabstätte kann mehrere Gräber umfassen.

(4) Ein Grab ist ein Teil der Grabstätte, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche oder der Asche dient.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN §6 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind

a) in der Zeit vom 01.04. - 30.09. von 6:00 - 21:00 Uhr und

b) in der Zeit vom 01.10. - 31.03. von 7:00 - 19:00 Uhr geöffnet.

Dies gilt nicht für Gottesdienste in der Friedhofskapelle Wallenstedt. (2) Die Friedhofsträgerin kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder ein-zelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 7 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.

(2) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater) zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Fried-hofsträgerin und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten aus-zu-führen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines/r Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofs-trägerin gewerbsmäßig zu fotografieren sowie Film- und Tonaufnahmen anzufertigen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind solche, die im Rahmen der Bestattungs-feier notwendig und üblich sind,

f) die Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen so-wie Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

j) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.

(4) Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Ver-anstal-tungen sind genehmigungspflichtig und eine Woche vor dem Termin bei der Friedhofsträge-rin zu beantragen. (6) Wer die Ordnungsbestimmungen der Friedhofssatzung oder die besonderen Anweisungen der Friedhofsträgerin nicht befolgt, kann von den Friedhöfen verwiesen werden.

§ 8 – Gewerbetreibende

(1) Gewerbetreibende haben der Friedhofsträgerin die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Fried-höfen spätestens eine Woche vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzei-gen.

(2) Die Friedhofsträgerin kann Dienstleistungserbringern die Ausübung ihrer Tätigkeit auf Zeit oder auf Dauer untersagen, wenn diese, nach vorheriger Mahnung, gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen haben oder wenn sonstige Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuver-lässig sind. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(3) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Berufes das Befahren der Wege mit geeig-neten Fahrzeugen gestattet.

(4) Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Gewerb-liche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr verrichtet werden. Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen. In der Nähe von Beerdigungen müssen sämtliche Arbeiten bis zur Beendigung der Trauerfeier ruhen.

(5) Gewerbetreibende haften gegenüber der Friedhofsträgerin für alle Schäden, die sie im Zu-sammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Been-digung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Erdaushub, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbli-che Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt wer-den.

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 9 – Anmeldung der Beisetzung

(1) Jede Beerdigung ist unverzüglich nach Eintritt des Todesfalles bei der Friedhofsträgerin an-zumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Eine Leiche, die aus dem Ausland überführt worden ist, darf nur nach Vorliegen eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen amtlichen Dokumentes des Staates, in dem die Person verstorben ist, bestattet werden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nut-zungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsträgerin setzt Ort und Zeit der Bestattung in Absprache mit den Angehörigen oder dem Bestattungsunternehmen fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werkta-gen. Es können Ausnahmen zugelassen werden. (4) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 8 Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen sollen spätestens einen Monat nach der Einäscherung beige-setzt werden.

§ 10 – Grabbereitung

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsträgerin für die Bestattung ausgehoben und wieder ver-füllt. Die Samtgemeinde Leinebergland kann Dritte mit diesen Arbeiten beauftragen.

(2) Die Tiefe des Grabes beträgt von der Oberkante des Sarges bis zur Erdoberfläche (ohne Hügel) mindestens 100 cm, bei Urnengrabstätten mindestens 60 cm.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erd-wände getrennt sein.

(4) Die nutzungsberechtigte Person hat Grabmale, Fundamente und Grabzubehör vor dem Gra-baushub entfernen zu lassen. Die Vorschriften der Gartenbau-Berufsgenossenschaft (in der jeweils gültigen Fassung) sind einzuhalten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsträgerin entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die nutzungsberechtigte Person der Friedhofsträge-rin zu erstatten.

(5) Für die Herstellung der Gräber gelten die Maße der örtlichen Belegungspläne, die Bestandteil der Satzung sind.

§ 11 – Särge und Urnen

(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.

(2) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsträgerin bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Aschen sind in einer Urne aufzunehmen und beizusetzen. Urnen dürfen in ihren äußeren Abmessungen an Höhe und Durchmesser 0,35 m nicht überschreiten. Werden größere Ur-nen verwandt, ist dazu bei der Anmeldung der Bestattung die Zustimmung der Friedhofsträ-gerin einzuholen.

(4) Bei jeder Bestattung muss für den Sarg, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbe-nen Person, die Urne oder Überurne biologisch abbaubares Material verwendet werden. Ins-besondere darf das Material die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändern.

§ 12 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 13 – Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Umbettungen von Leichen und Aschen vor Ablauf der Mindestruhezeit bedürfen, unbe-schadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde.

(3) Die Umbettung von Leichen, deren Mindestruhezeit abgelaufen ist, bedarf der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Die Umbettung darf auch zugelassen werden, wenn ein öffentliches Interesse dafür vorliegt, einen Friedhof ganz oder teilweise aufheben zu können.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der/die verfügungsbe-rech-tigte Angehörige des/der Verstorbenen bzw. die jeweilige nutzungsberechtigte Person. Der/Die Antragsteller/in hat sich schriftlich zu verpflichten, die Kosten und Auslagen der Um-bettung zu übernehmen; hierzu zählen auch die Kosten, die bei der Umbettung durch Be-schädigung und Wiederinstandsetzung gärtnersicher oder baulicher Anlagen an Nachbar-grabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsträgerin durchgeführt. Sie bestimmt den Zeit-punkt der Umbettung. Die Samtgemeinde Leinebergland kann Dritte mit den Aufgaben be-auftragen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördli-cher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(8) Bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 21 Abs. 2 können Leichen oder Aschen, de-ren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten oder Urnen-reihengrabstätten umgebettet werden.

(9) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste werden auf dem Friedhof an geeigneter Stelle beigesetzt.

IV. GRABSTÄTTEN

§ 14 – Allgemeines

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsträgerin. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Friedhofssatzung. Grundlage für die Vergabe der einzelnen Grabstätten-arten und deren Standort sind die örtlichen Belegungspläne. Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:

  1. 1. Reihengräber
  2. 2. Urnenreihengräber 3. Baumgräber (Gemeinschaftsbaum/Familienbaum)
  3. 4. teilanonyme Gräber

(2) Anlage 1 zu dieser Friedhofssatzung führt die Friedhöfe mit den möglichen Bestattungsfor-men tabellarisch auf.

(3) An den Grabstätten werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach dieser Friedhofs-satzung im Todesfall verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer Person eingeräumt werden. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebüh-rensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt.

(4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Es er-lischt grundsätzlich mit Ablauf der Ruhezeit. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird die jeweilige nutzungsberechtigte Person vorher schriftlich hingewiesen. Wenn es der Fried-hof-splanung nicht entgegensteht, besteht die Möglichkeit, die Ruhezeit gegen Zahlung einer Gebühr zu verlängern. Für den Bestattungsbezirk II wird eine Verlängerungsgebühr für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nicht erhoben.

(5) Ein Nutzungsrecht wird an Rasengrabstätten nicht erworben. Die Herrichtung und Pflege dieser Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsträgerin.

(6) In einem Grab darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche beigesetzt werden. Ein verstor-bener Elternteil und sein oder ihr gleichzeitig verstorbenes Kind unter einem Jahr oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einem Grab bei-gesetzt werden.

(7) Die Beisetzung von Fehlgeborenen und Ungeborenen ist in Grabstätten nach Abs. 1 möglich.

(8) In einem bereits belegten Reiheneinzelgrab und Reihendoppelgrab darf zusätzlich innerhalb der Ruhezeit eine Urne pro Grab beigesetzt werden, wenn der oder die bereits Beigesetzte der Ehepartner oder -partnerin oder nahe Verwandte der beizusetzenden Person war.

§ 15 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person verliehen werden.

(2) Es werden eingerichtet:

  1. 1. Reiheneinzelgrabstätten
  2. 2. Reihendoppelgrabstätten
  3. 3. pflegefreie Rasenreiheneinzelgrabstätten

(3) Bei einer Beisetzung gem. § 14 Abs. 8 und bei der Zweitbelegung einer Reihendoppel-grab-stätte ist auf Antrag das Nutzungsrecht an der jeweiligen Grabstätte gegen Zahlung der Ver-längerungsgebühr bis zum Ablauf der Ruhezeit (§12) zu verlängern.

(4) In einer Reihendoppelgrabstätte können neben der verstorbenen Person seine/ihre Angehö-rigen bestattet werden. Als Angehörige gelten:

a) Ehegatten/Lebenspartner

b) Verwandte auf- und absteigender Linie

c) Geschwister und an Kindes statt angenommene Personen d) der Ehegatte der unter b) und c) genannten Personen

(5) Das Ausmauern von Grabstellen ist nicht zulässig.

§ 16 – Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche vergeben werden.

(2) Es werden eingerichtet:

  1. 1. Urnenreiheneinzelgrabstätten
  2. 2. Urnenreihendoppelgrabstätten
  3. 3. pflegefreie Urnenrasenreihengrabstätten (3) Pflegefreie Urnenrasenreihengrabstätten können wahlweise mit ein oder mit zwei Urnen be- legt werden.

(4) Bei der Zweitbelegung der Grabstätte in Abs. 2 Nr. 2 ist auf Antrag das Nutzungsrecht an der jeweiligen Grabstätte gegen Zahlung der Verlängerungsgebühr bis zum Ablauf der Ruhezeit (§12) zu verlängern. Für die Zweitbelegung der Grabstätte in Abs. 2 Nr. 3 wird auch eine Verlängerungsgebühr bis zum Ablauf der Ruhezeit erhoben, jedoch wird kein Nutzungsrecht erworben.

(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend.

§ 17a – Baumgräber (Gemeinschaftsbaum)

(1) Grabstätten am Gemeinschaftsbaum sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten im Fußbereich eines Baumes, an denen ein Ruherecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Die Beisetzung erfolgt im Wurzelbereich. Die Grabplätze werden der Reihe nach ver-geben, wobei die Lage in Abhängigkeit der Baumsituation erfolgt.

(2) In unmittelbarer Nähe eines jeden Bestattungsbaumes wird ein/e Gedenkstein/Stele aufge-stellt. Diese/r kann je nach Baumlage auch für bis zu zwei Bäume verwendet werden. Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Namensschild mit Vor- und Nachnamen, Geburts- und Sterbejahr nach Vorgaben der Friedhofsträgerin angebracht werden. Das Namensschild wird durch die Friedhofsträgerin in Auftrag gegeben.

(3) Für die Beisetzung sind nur biologisch abbaubare Urnen/Überurnen zugelassen. Eine Um-bettung der Urnen ist deshalb ausgeschlossen.

(4) Das Anbringen von Grabschmuck, Grabmalen, Einfassungen sowie Anpflanzungen am Baum und das Aufstellen von Kerzen oder Lampen ist untersagt. Das Ablegen von Grab-schmuck ist nur anlässlich der Beisetzung gestattet und ist spätestens nach vier Wochen zu entfernen.

(5) Die gesamte für Gemeinschaftsbäume vorgesehene Fläche und die darauf befindlichen Ur-nengrabstätten bleiben naturbelassen. Notwendige Pflegeeingriffe werden ausschließlich von der Friedhofsträgerin vorgenommen. Sofern ein Bestattungsbaum abgängig ist, be-stimmt die Friedhofsträgerin den Ersatzbaum.

§ 17b Baumgräber

(Familienbaum)

(1) Grabstätten mit Familienbaum sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten im Fuß-bereich eines Baumes, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht auf Lebenszeit des Baumes verliehen wird.

(2) Um den Baum können kreisförmig mindestens vier und maximal acht Urnen bestattet wer-den. Die möglichen zu bestattenden Personen werden im Vorfeld festgelegt. Das Nutzungs-recht wird mit Aufstellen des Baumes für obligatorische 99 Jahre (Lebenszeit des Baumes) verliehen und mit jeder erfolgten Beisetzung weiter verlängert. Ab der zweiten Bestattung wird eine Gebühr für die Verlängerung lt. Friedhofsgebührensatzung fällig. Die nutzungsbe-rechtigte Person des Baumes muss jeder Bestattung zustimmen.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit von 20 Jahren verbleiben die Urnen in der Erde und es wird keine weitere Verlängerungsgebühr fällig.

(4) Für die Beisetzung sind nur biologisch abbaubare Urnen/Überurnen zugelassen. Eine Um-bettung der Urnen ist deshalb ausgeschlossen. Die Anordnung der Grabstätten um den Fa-milienbaum findet in Absprache mit der Friedhofsträgerin statt. Das Rondell um den Fami-lienbaum wird wahlweise erstmalig von der Friedhofsträgerin zur Bepflanzung hergerichtet (incl. Einfassung) und obliegt von da an der Pflege der nutzungsberechtigten Person oder es wird Rasen eingesät und die Pflege erfolgt durch die Friedhofsträgerin. Auf Wunsch kann die Gestaltung innerhalb des Rondells mit einer 40 cm x 30 cm x (mind.) 8 cm (L x B x H) großen, im Boden liegenden Gedenkplatte erfolgen.

(5) Das Anbringen von Grabschmuck sowie das Aufstellen von Kerzen oder Lampen ist unter-sagt. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur anlässlich der Beisetzung gestattet und ist spä-testens nach vier Wochen zu entfernen.

(6) Bei Verlust eines Baumes oder notwendiger Entfernung des Baumes wegen Krankheit oder Schäden wird eine möglichst gleichwertige Ersatzbepflanzung vorgenommen.

§ 18 – Teilanonyme Grabstätten

(1) Die Flächen für teilanonyme Urnen- und Sargbestattungen sind einheitlich als Rasenfläche angelegt.

(2) Die einzelne Grabstätte ist nicht erkennbar. Die Grabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Ein Wiedererwerb des Nutzungs-rechtes nach Ablauf ist nicht möglich.

(3) Die Gestaltung und Pflege obliegt der Friedhofsträgerin. Um eine ordnungsgemäße Grab-pflege zu gewährleisten, dürfen auf der Rasenfläche Blumenschmuck, Kränze, Gestecke und anderer Grabschmuck nur anlässlich der Beisetzung abgelegt werden. Spätestens nach vier Wochen ist dieser Grabschmuck wieder zu entfernen. Angehörige haben auf die Gestaltung keinen Einfluss.

V. GESTALTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 19 – Allgemeine Grundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grab-stätten sind so zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Das Anpflanzen von Bäumen auf den Grabstätten ist nicht ge-stattet.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist die nutzungsberechtigte Person verantwort-lich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

(3) Jede Grabstätte muss innerhalb von 8 Monaten nach der Belegung von der nutzungsbe-rechtigten Person hergerichtet und dauernd angemessen instand gehalten werden. Ver-welkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorge-sehenen Plätzen abzulegen.

(4) Die nutzungsberechtigte Person darf gärtnerische Anlagen neben der Grabstätte nicht ver-ändern.

(5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (6) Die Verwendung von nicht biologisch abbaubaren Materialien bei der Durchführung von Be-stattungen sowie von nicht kompostierbaren Materialien bei der gärtnerischen Gestaltung von Grabstätten ist nicht gestattet. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dür-fen auch in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebin-den, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenauf-zuchtbehältern, die an den Pflanzen bleiben, nicht verwendet werden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind die folgenden Gestaltungsmittel zugelassen:

a) Grabvasen

b) Grableuchten

c) kleine Dekorationsartikel (z. B. Engel)

Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

(7) Das Ablegen von Grab- und Blumenschmuck auf den pflegefreien Gräbern ist nur in der Zeit von November bis März zulässig.

(8) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

(9) Die Friedhofsträgerin kann verlangen, dass die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.

§ 20 – Gestaltungsvorschriften

(1) Die Größe der jeweiligen Gräber auf den jeweiligen Friedhöfen ergibt sich, wie auch der Ab-stand zwischen den Gräbern und die Breite der Wege, aus den jeweiligen Belegungsplänen, die Bestandteil dieser Satzung sind.

(2) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und An-passung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Es dürfen nur Natursteine, Holz oder Metall (z. B. Schmiedeeisen) verwendet werden. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:

a) bei einer Höhe von 0,40 m bis 0,99 m: 0,14 m, b) bei einer Höhe von 1,00 m bis 1,49 m: 0,16 m,

c) ab einer Höhe von 1,50 m: 0,18 m.

(3) Die Friedhofsträgerin kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Grün-den der Standsicherheit erforderlich ist.

(4) Stehende oder liegende Grabmale sind zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleich-wertig zu entwickeln. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grab-stätte gelegt werden.

(5) Eine Verwendung von Kies auf einer Grabstättenfläche ist zulässig. Die Abdeckung der Grä-ber mit Steinplatten ist nur bis zu einem Anteil von 70 % der Fläche zulässig.

(6) Rasengrabstätten dürfen nicht bepflanzt werden. Sie werden von der Friedhofsträgerin mit Rasen abgedeckt. Eine Grabeinfassung ist nicht zulässig. Grabmale können in Form einer Grabplatte aufgestellt werden. Sie müssen bündig mit der Oberfläche abschließen und so fundamentiert werden, dass ein Absacken der Grabplatte verhindert wird. Erhabene oder aufgesetzte Schriftzeichen, Ornamente und Symbole sind nicht gestattet.

(7) Als Grabmale (Grabplatten) sind auf den Rasenreihengräbern, sowohl für Erd- als auch für Urnenbestattung, ebenerdig liegende Platten von 40 cm x 30 cm x (mind.) 8 cm (L x B x H) Größe zulässig. Ausgenommen sind die Grabplatten einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung angefangenen Reihe mit Rasengrabstätten. Diese Reihen sind mit der jewei-ligen Plattengröße (50 cm x 50 cm) zu beenden.

(8) Nicht zugelassen sind:

a) Grabeinfassungen und Abdeckungen aus Holz, Fliesen oder Plastik,

b) Grabmale mit Farbanstrich auf Stein,

c) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen.

Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals an-gebracht werden.

§ 21 – Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder gepflegt, so wird die nutzungsberechtigte Person zur Beseitigung der Mängel in angemessener Frist aufgefordert. Ist die nutzungsberechtigte Person unbekannt oder nicht zu ermitteln, wird durch eine öffent-liche, auf 3 Monate befristete Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Die Verantwortlichen werden in dieser Zeit außerdem durch ein Hin-weisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsträgerin in Verbindung zu setzen. Werden die Mängel nicht beseitigt, so kann die Friedhofsträgerin die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person instand setzen oder die Mängel beseitigen lassen.

(2) Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann die Friedhofsträgerin das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat.

(3) Die nutzungsberechtigte Person ist in den schriftlichen Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die für ihn/sie maßgeblichen Rechtsfolgen des Abs. 2 und in dem Ent-ziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 25 Abs. 2 hinzuweisen. VI. GRABMALE UND SONSTIGE BAULICHE ANLAGEN

§ 22 – Genehmigungserfordernis

(1) Grabmale dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsträgerin errich-tet oder verändert werden. Die Genehmigung ist vor Aufstellung oder Änderung bei der Fried-hofsträgerin schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen. Der oder die Antragstellende hat das Nutzungsrecht nachzuweisen. Auch provi-sorische Grabmale sind genehmigungspflichtig.

(2) Dem Antrag ist ein Grabmalentwurf im Maßstab 1:10 beizufügen, aus dem im Besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabmal, das Material, sowie die vorgese-hene Fundamentierung ersichtlich sind. Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen Grabmal anlässlich einer weiteren Beisetzung lediglich der Name, die Berufsbezeichnung, das Geburts- und Sterbedatum des Beigesetzten in gleicher Ausführung wie die vorhandene Beschriftung angebracht werden soll.

(3) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals nicht der genehmig-ten Zeichnung und ist sie nicht genehmigungsfähig, setzt die Friedhofsträgerin der nutzungs-berechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grab-mals. Nach ergebnislosem Verlauf der Frist, kann die Friedhofsträgerin die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. Bei nicht ordnungs-gemäßer Gründung und Befestigung des Grabmals gilt § 23 Abs. 3.

(4) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vor-herigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsträgerin. Die Absätze 1 und 2 gelten ent-sprechend.

(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die Grabeinfassung nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(6) Provisorische Grabmäler sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 23 – Standsicherheit von Grabmalen

(1) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu gründen und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Das Grabmal ist am Kopfende der Grabstätte anzulegen. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Re-geln des Handwerks ist ausschließlich die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e. V. (DENAK)“. Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprü-fung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.

(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsträgerin gleichzeitig mit der Ge-nehmigung nach § 22. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauerhaft in einem guten und verkehrs-siche-ren Zustand zu erhalten. Hierfür ist die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Sie haftet für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die nutzungsberechtigte Person zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erfor-derliche Sorgfalt beachtet hat.

(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsträgerin auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Siche-rungsmaßnahmen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsträgerin nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofs-trägerin berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage auf Kosten der nutzungs-berechtigten Person im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die Friedhofsträ-gerin ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten der nutzungsberechtigten Person aufzubewahren. Ist die nutzungsbe-rechtigte Person nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte.

(5) Die Errichtung von Grabmalen und Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbe-treibende im Sinne des § 8 erfolgen. Diese müssen über eine angemessene Berufshaftpflicht verfügen.

§ 24 – Verwendung von Natursteinen

(1) Natursteine dürfen auf den Friedhöfen der Samtgemeinde Leinebergland nur verwendet wer-den, wenn

  1. 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBI. 2001 II S. 1291, Bekanntmachungen vom 28 Juni 2002, BGBI. II S. 2352) eigehalten wird oder
  2. 2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.

(2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach Absatz 1 Num-mer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen (in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung) folgende Staa-ten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russ-land, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Un-garn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staaten oder des Gebietes zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nummer 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzu-geben.

(3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat, einer der nachfolgenden Organisa-tionen:

  1. 1. Fair Stone
  2. 2. IGEP
  3. 3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN, oder 4. Xertifix

Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 S. 4 BestattG setzt voraus, dass die erklärende Stelle

  1. 1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBI. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28 Juni 2002, BGBI. II S. 2352) verfügt,
  2. 2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Hebel mit Steinen beteiligt ist, und
  3. 3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumen- tiert und die Dokumentation auf Anforderung der Friedhofträgerin zur Einsicht-nahme be- reitstellt.
  4. 4. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unan- gekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.

(4) Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Ver-waltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.

(5) Für die abzugebende Erklärung ist das als Anlage 2 beigefügte (vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung bereitgestellte) Muster ,,Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden.

§ 25 – Entfernen von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder während der Dauer des Nutzungsrechtes an der Grabstätte nur mit Genehmigung der Friedhofsträgerin entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 26 kann die Friedhofsträgerin die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen in Absprache mit der Friedhofsträgerin zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsträgerin berech-tigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abzuräumen oder abräumen zu lassen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermit-teln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist gehen sämtliche noch vorhandene Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsträgerin über.

(3) Das Abräumen wird auf Antrag der nutzungsberechtigten Person von der Friedhofsträgerin durchgeführt. Die anfallenden Kosten sind der Friedhofsträgerin zu erstatten. Die Friedhofs-trägerin ist zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und sonstiger Anlagen nicht verpflich-tet.

§ 26 – Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als be-sondere Eigenart eines Friedhofes gelten, sollen nach Möglichkeit erhalten werden. VII. LEICHENHALLEN UND TRAUERFEIERN

§ 27 – Benutzung der Kühlräume

(1) Die Kühlräume dienen zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zur Bestattung. Die Benut-zung ist bei der Friedhofsträgerin anzumelden. Sie dürfen nur in Begleitung des Bestattungs-unternehmens, welches die Bestattung durchführt, betreten werden.

(2) Ein Sarg, in dem eine verstorbene Person liegt, die im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei der der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat, wird nach Möglichkeit in einem besonderen Raum aufgestellt. Der Sarg darf nur mit schriftlicher Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde geöffnet werden.

§ 28 – Benutzung der Friedhofskapellen

(1) Die Trauerfeiern können in den Friedhofskapellen, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die offene Aufbahrung der verstorbenen Person zum Zweck der Abschiednahme während der Trauerfeier ist möglich.

(3) Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum Zeit-punkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelit-ten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Die Friedhofskapelle Wallenstedt steht auch für Gottesdienste der Kirchengemeinde zur Ver-fügung. Das Läuten der Glocke steht in der Entscheidung der Kirche.

VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 29 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Inte-resse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Grabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-falles auf Antrag eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt; bereits entrichtete Gebühren sind anzurechnen. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen.

(3) Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wie-dererteilt. (4) Die Friedhofsträgerin kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen. Die nutzungsberechtigten Personen erhalten außerdem einen schriftli-chen Bescheid, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbet-tungstermine enthalten.

§ 30 – Alte Rechte

(1) Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits vorhanden sind, haben Bestands-schutz. Ihre Nutzungszeit und Gestaltung richten sich nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Innerhalb der Laufzeit des Nutzungsrechtes ist die Beisetzung einer Leiche auf einer Erbbe-gräbnisstätte solange möglich, bis alle Grabstellen der Begräbnisstätte belegt sind. Nach Ablauf des letzten Nutzungsrechtes ist keine weitere Belegung möglich. Es besteht bei Erb-begräbnisstätten die Möglichkeit auf ein unbegrenztes Nutzungsrecht ohne weitere Bele-gung.

(3) Für Grabanlagen, die nach dem Inkrafttreten dieser Satzung erworben werden, wird die Ein-ebnungsgebühr nicht mehr mit dem Erwerb des Nutzungsrechts berechnet (Bestattungsbe-zirk II).

(4) Für die im Eigentum des Realverbandes „Teilungs- und Verkoppelungsinteressentenschaft Weenzen“ stehende Fläche des Friedhofes Weenzen gilt die Satzung nur insoweit, als sie bestehenden Realverbandsrechten nicht entgegensteht. Diese anteilige Friedhofsfläche wird durch die Teilungs- und Verkoppelungsinteressentenschaft Weenzen verwaltet, wobei eine gemeinsame Nutzung der Einrichtungen, wie Zuwegung, Abfallplatz und Wasserversorgung, erfolgt. Für diesen Friedhofsteil wird die Planung von Gestaltung und Belegung zwischen der Samtgemeinde Leinebergland und dem Realverband abgestimmt.

§ 31 – Anordnungen im Einzelfall

Die Friedhofsträgerin kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.

§ 32 – Haftung

(1) Die Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen.

(2) Die Friedhofsträgerin haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seines Personals. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Le-bens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 33 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Friedhofsträgerin verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 – Ordnungswidrigkeiten

Mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € kann gemäß § 10 Abs. 5 NKomVG belegt werden, wer vor-sätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich als Besucher oder Besucherin entgegen § 7 Abs. 1 nicht der Würde des Ortes entspre- chend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. 2. die Verhaltensregeln des § 7 Abs. 3 missachtet,
  3. 3. entgegen § 7 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne Genehmigung der Friedhofsträgerin durchführt,
  4. 4. als Gewerbetreibende/r
    • a) entgegen § 8 Abs. 2 trotz Tätigkeitsverbot tätig wird,
    • b) entgegen § 8 Abs. 4 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,
    • c) entgegen § 8 Abs. 6 Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
  5. 5. entgegen § 22 Abs. 1 und Abs. 4 ohne vorherige Zustimmung Grabmale, Grabeinfassungen oder Grabausstattungen errichtet oder verändert oder entgegen § 24 Natursteine verwendet,
  6. 6. entgegen § 23 Abs. 1 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  7. 7. entgegen § 23 Abs. 3 Grabmale nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
  8. 8. entgegen § 25 Abs. 1 Grabmale, Grabeinfassungen oder Grabausstattungen ohne Geneh- migung entfernt,
  9. 9. entgegen § 19 Abs. 6 Produkte der Trauerfloristik verwendet, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof ent- fernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
  10. 10. entgegen § 19 Abs. 3 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt oder einer Aufforderung zur Herrichtung nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 35 – Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofssatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Friedhofssatzungen der Samtgemeinde Duingen vom 26.04.2012 und der Samtgemeinde Gronau (Leine) vom 14.11.2005 außer Kraft.

Gronau (Leine), den 29. November 2022 Samtgemeinde Leinebergland Samtgemeindebürgermeister Senftleben

Anlage 1 zu § 14 der Satzung Bestattungsformen je Friedhof

Anlage 2 zu § 24 der Satzung Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG ANLAGE 1 ZUR FRIEDHOFSSATZUNG DER SAMTGEMEINDE LEINEBERGLAND

FRIEDHÖFE UND DIE MÖGLICHEN BESTATTUNGSFORMEN

Friedhöfe

Deilmissen Fölziehausen Hoyershausen Lübbrechtsen Wallenstedt Weenzen Bestattungsformen Deinsen Eitzum Heinum Rheden Rott

Einzelgrab X X X X X X X X X X X

Doppelgrab X X X X X X X X X X X

Urnengrab X X X X X X X X X X X

Urnendoppelgrab X X X X X X X X X X X

Rasengrab X X X X X X X X X X X

Urnen-Rasengrab X X X X X X X X X X X

Urnen-Rasengrab X X X X X X X X X X X für 2 Urnen Baumgrab X (Gemeinschaftsbaum) Baumgrab X (Familienbaum) Urnengrab X X X X X (teilanonym) Einzelgrab X (teilanonym) Die Gräber werden der Reihe nach belegt. ANLAGE 2 ZUR FRIEDHOFSSATZUNG DER SAMTGEMEINDE LEINEBERGLAND

Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG Zutreffen-des bitte ankreuzen!

Die Natursteine stammen aus einem Staat oder Gebiet, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt,

nämlich: ………………………………………………………………………………..

Ich erkläre, dass die Natursteine in den vorstehend genannten Staat oder das Ge-biet nicht zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird.

oder

Da die Natursteine nicht aus einem Staat oder Gebiet stammen, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt, wird als Nachweis ein Zertifikat einer der nachfolgend aufgeführten Organisationen vorgelegt:

  1. 2.1. Fair Stone
  2. 2.2. IGEP
  3. 2.3. Werkgroep Duurzame Natursteen - WGDN
  4. 2.4. Xertifix

oder

Der Nachweis wird durch eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 BestattG erbracht,

nämlich: ………………………………………………………………………………..

Die erklärende Stelle

  • verfügt über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse,
  • ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit

Steinen beteiligt,

  • erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit

durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat,

  • dokumentiert ihre Tätigkeit und stellt die Dokumentation auf Anforderung

des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Ort Datum Unterschrift

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Gronau (Leine)?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Gronau (Leine) mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 31xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Gronau (Leine) anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Gronau (Leine)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Preis für Bereich Gronau; Bereich Duingen (0,50x0,50 m): 800 €
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Gronau (Leine) nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Gronau (Leine) (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Leichenhalle/Leichenkühlung zusätzlich: 50 € bis zu 3 Tage, je weiterem Tag 20 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 31xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Gronau (Leine):
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Gronau (Leine):
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: