Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (Inkrafttreten 01.05.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung
über die Erhebung von Gebühren und die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bockenem und deren Einrichtungen (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. Nr. 3) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589) hat der Rat der Stadt Bockenem in seiner Sitzung am 17.03.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Gebühren
- 1. Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und deren Einrichtungen werden die in dieser Gebührensatzung festgesetzten Gebühren erhoben.
- 2. Für Leistungen, die nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführrt sind, wird das zu entrichtende Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet.
§ 2
Gebührenpflichtige
- 1. Gebührenpflichtig sind Antragstellerin/Antragsteller und Nutzungsberechtigte.
- 2. Zur Zahlung der Gebühren ist die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof und dessen Einrichtungen oder sonstige Leistungen in Anspruch genommen werden.
- 3. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung.
§ 4
Fälligkeit der Gebühren
Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 5
Gebührentarif
A. Überlassung von Grabstellen
- 1. Reihengräber
a) für den Leichnam eines Kindes bis zu 5 Jahren 800 €
b) für den Leichnam einer Person über 5 Jahren 990 €
- 2. Wahlgräber für 30 Jahre Nutzungszeit
a) einfache Wahlgrabstelle 1.290 €
b) Doppel-Wahlgräber je Grabstelle 1.290 €
für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle sowie die Angleichung der Nutzungszeit an die Ruhezeit 40 €
- 3. Urnengräber
- a) Urnen-Reihengrabstelle 840 €
- b) einfache Urnen-Wahlgrabstelle 990 €
- c) Urnen-Doppel-Wahlgrabstelle je Grabstelle 990 € für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle sowie die Angleichung der Nutzungszeit an die Ruhezeit 30 €
- d) für die Beisetzung einer Urne in einer Wahlgrabstelle für Erdbestattungen: 20 % der jeweiligen Gebühr der betreffenden Grabstelle
- 4. Rasengräber und Baumurnengräber (incl. städtischer Pflege)
- a) Reihengrabstelle (Erdbestattung) 1.600 €
- b) Reihengrabstelle (Urnenbestattung) 1.140 €
- c) Baumurnengrabstelle 1.140 €
- d) Für die Grabplatte für Grabstelle nach a) und b) werden die der Verwaltung für die Herstellung dieser Platten entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.
- e) Für die Namensplatte für Grabstelle nach c) werden die der Verwaltung für die Herstellung dieser Plaketten entstehenden Kosten in Rechnung gestellt
B. Bestattungsgebühren für Sarg- und Urnengräber (Öffnen und Schließen des Grabes)
Für den Aushub und das Schließen des Grabes werden die der Verwaltung für die Durchführung dieser Arbeiten entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.
Für Umbettungen, Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen werden die der Verwaltung für die Durchführung dieser Arbeiten entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.
C. Benutzung von Friedhofskapellen und deren Einrichtungen 150 €
D. Genehmigungsgebühren für Grabausstattungen und Denkmale
Für die Aufstellung von Grabdenkmalen incl. regelmäßiger Kontrolle der Standsicherheit, Grabplatten und sonstigen baulichen Anlagen.
- 1. für jedes Einzelgrab -einmalig- 50€
- 2. für jedes Doppelgrab -einmalig- 75€
**§ 6
Inkrafttreten**
Die Satzung tritt zum 01.05.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren und die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bockenem und deren Einrichtungen vom 17.12.2001 in der Fassung der 1. Änderung vom 03.07.2006 außer Kraft.
Bockenem, den 19.03.2025
Stadt Bockenem
Rainer Block Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bockenem?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bockenem mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
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