ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bockenem (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bockenem

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

Friedhofsqebührenordnunq (FGO)

für den Friedhof der Ev.-Iuth. Kirchengemeinde Bockenem
in Bockenem

Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe
(Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und
§ 29 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-Iuth. Kirchengemeinde
Bockenem für den Friedhof in Bockenem am 10.04.2019 folgende
Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

§1
Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6
aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser
Gebührenordnung erhoben.

§2
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung
beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche
Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft
Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen
wird,
2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche
Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft
Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§3
Entstehen der Gebührenschuld

(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung
des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der
Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der
Grabstätte.

(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der
Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der
Verwaltungshandlung.
§4
Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und
Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder
eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§5
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden
angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten
rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50
Euro teilbaren Betrag.

(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den
Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten.

(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im
Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der
Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.

§6
Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:

1. Reihengrabstätte
a) Kinder bis zu 5 Jahren - für 30 Jahre : 480,00 €
b) Personen über 5 Jahre - für 30 Jahre : 1.050,00 €

2. Wahlgrabstätte
Für 30 Jahre - je Grabstelle- : 1.410,00 €

3. Urnenwahlgrabstätte
Für 30 Jahre - je Grabstelle - : 1.140,00 €

4. Rasenreihengrabstätte
Für 30 Jahre : 2.110,00 €

5. Urnenrasenreihengrabstätte
Für 30 Jahre : 1.660,00 €

6. Stelenwahlgrabstätte mit Teilpflegemöglichkeit
Für 30 Jahre - je Grabstelle - : 2.400,00 €
7. Baumgrabstätte
Für 30 Jahre - je Grabstelle - : 1.800,00 €

8. Grabstätte in einer gärtnerisch betreuten Grabanlage
a) Urnenreihengrabstätte für 30 Jahre : 760.00 €
b) Sargreihengrabstätte für 30 Jahre : 910.00 €
c) Urnenwahlgrabstätte für 30 Jahre - je Grabstelle - : 870.00 €

9. Zusätzliche Bestattung einer Urne in einer bereits belegten Wahl-, Urnenwahl- oder
Stelenwahlgrabstätte mit Teilpflegemöglichkeit gemäß § 11 Absatz 5 der
Friedhofsordnung:

Bei einer Beisetzung in einer Wahl-, Urnenwahl- oder Stelenwahlgrabstelle eine
Gebühr gemäß Nr. 10 für alle Grabstellen zur Anpassung an die neue Ruhezeit.

10. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung von Nutzungsrechten ge .
§ 13 Absatz 2 FO ist 1/30 der Gebühr nach Nummer 2, 3, 6, 7 oder 8 c) je Grabstelle
zu entrichten.

Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen
Kalenderjahren möglich.

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes
wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

II. Gebühren für die Bestattung:

Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen
Erde:

1. für eine Erdbestattung : 610,00 €

2. für eine Urnenbestattung : 250,00 €

III. Verwaltungsgebühren:

1. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung oder Änderung eines Grabmals : 60,00 €

2. Laufende Überprüfung der Standsicherheit von stehenden Grabmalen
a) für 30 Jahre - je Grabmal - : 60,00 €
b) bei Verlängerung von Nutzungsrechten - je Jahr und Grabmal - : 2,00 €

3. Namensplatte für Rasengrabstätten (400x300x50 mm)
a) Beschaffung und Verlegung einer Namensplatte : 480,00 €
b) Zusätzliches einfaches Ornament auf Wunsch : 70,00 €

4. Namenstafel am Gemeinschaftsdenkmal für Baumgrabstätten : 440,00 €

5. Einfassung von Stelenwahlgrabstätten mit Teilpflegemöglichkeit
a) Für eine Grabstelle : 400,00 €
b) Für jede weitere Grabstelle : 200,00 €
6. Einfassung als besondere Gestaltungsvorschrift ge . § 19a Abs. 1 FO
a) Für eine Grabstelle : 230,00 €
b) Für jede weitere Grabstelle : 80,00 €

7. Gebühr für die zusätzliche Rasenpflege bei Aufgabe des Gestaltungsbereichs von
Stelenwahlgrabstätten mit Teilpflegemöglichkeit
Je ahr Restlaufzeit und Grabstelle : 15,00 €

IV. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle:

Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle - je Nutzung : 180,00 €

V. Friedhofsunterhaltungsgebühren:

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr dient der Pflege und Instandsetzung des Friedhofs. Im
Speziellen werden hiermit u.a. die Friedhofswege und -anlagen in Takt gehalten,
Anschaffungen vorgenommen sowie die gärtnerische Pflege des Friedhofs finanziert.

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt - je Jahr und Grabstelle - : 15,00 €

§7

Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der
Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

§8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung
in der Fassung vom 25.06.2001 außer Kraft.

Bockenem, den IMM?
Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2
und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Hildesheim, den ..

Ev.-Iuth. Kirchenkreis Hildesheimer Land - Alfeld
Der Kirchenkreisvorstand

Quelle

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bockenem

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