ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Katholische Kirchengemeinde St. Joseph Gronau/Leine. Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Katholische Kirchengemeinde St. Joseph Gronau/Leine

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

GEBÜHRENORDNUNG
zur Friedhofsordnung
der Katholischen Kirchengemeinde St. Joseph in Gronau/Leine vom 20.11.2013 für
den Friedhof, Steintorstraße, 31028 Gronau/Leine
Teil A
Für die Benutzung des von ihr verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen so-
wie für die Leistungen der Kirchengemeinde und ihrer Beauftragten aus Anlass von
von Beisetzungen und der Vergabe von Grabstätten erhebt die Kirchengemeinde
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten
1. für die Vergabe einer Erd-Einzelgrabstätte
a) für Personen über 5 Jahre (Ruhezeit: 30 Jahre)
780 €
b) für Kinder bis zu 5 Jahren, Totgeburten und Ungeborene
200 €
mit einem Gewicht von mindestens 500g (Ruhezeit: 20 Jahre)
c) Die Grabstättengebühr für Fehl- und Ungeborene mit einem Gewicht
unter 500g für die Gedenkstätte "Sternenkinder" übernimmt die
Kirchengemeinde aus allgemeinen Haushaltsmitteln.
Plakette für Herzsteinplatten (Selbstbehalt der Eltern)
2. für die Vergabe einer Erd-Doppelgrabstätte
a) für Doppelgrab mit zwei Grabstellen (Ruhezeit: 30 Jahre)
1.050 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung der Doppelgrabstätte
80 €
(je Stelle 40€)
3. für die Vergabe einer Urnengrabstätte
a) für Urneneinzelgrabstelle (Ruhezeit: 25 Jahre)
625 €
b) für eine Urnendoppelgrabstelle (Ruhezeit: 25 Jahre)
1.250 €
c) für jedes Jahr der Verlängerung der Doppelgrabstätte
50 €
(je Stelle 25€)
4. für die Vergabe einer Urnengrabstelle auf einer vorhandenen
Erd-Grabstelle
(Ruhezeit: 25 Jahre)
625 €
folgende Gebühren:
1 S e i t e

5. für die Vergabe einer Rasengrabstelle
einschließlich von der Kirchengemeinde in Auftrag gegebener ein-
heitlicher Grabplatte 40x25 cm aus rotem Granitstein mit:
Vor- und Nachname, Geburts- und Sterbejahr, einem Kreuz
a) Rasen-Einzelgrabstelle (Ruhezeit: 30 Jahre)
2.770 €
b) Rasen-Urnen-Einzelgrabstelle (Ruhezeit: 25 Jahre)
1.900 €
c) Rasen-Urnen-Doppelgrabstelle (Ruhezeit: 25 Jahre)
3.300 €
d) für jedes Jahr der Verlängerung
92 €
II. Gebühren für die Nutzung der Friedhofskapelle
a) je Bestattungsfall (für 24h)
160 €
b) je Unterstellung zwecks Überführung (für 24h)
80 €
ohne Reinigungskosten und Ausschmückung der Kapelle
III. Verwaltungsgebühren
Genehmigung, Errichtung oder Änderung von Grabmalen
a) für Einzel- und Urnendoppelgräber
75 €
b) für Erd-Einzelgräber
75 €
c) für Erd-Doppelgräber (entfällt bei Belegung der 2. Grabstelle)
150 €
d) laufende Standsicherheitsprüfung bei stehenden Grabmalen
90 €
e) für jedes Jahr der Verlängerung
3 €
IV. Einebnungsgebühren
a) bei Erd-Einzelgrabstelle einschl. Urnengrabstelle
250 €
b) bei Erd-Doppelgrabstelle einschl. Urnengrabstelle
400 €
c) bei Urnen-Einzel-Grabstellen
125 €
d) bei Urnen-Doppel-Grabstellen
200 €
e) Rasen-Einzel-Grabstelle
125 €
IV. Gebühren bei vorzeitiger Einebnung für die Grab-
pflege durch den Friedhofswart
pro Jahr der noch verbleibenden Ruhezeit je Grabstelle
30 €
V. Gebühren für die Beisetzung
Das Ausheben und Verfüllen von Sarggruben für Erd- und Urnenbestattungen und
das Ablagern von überflüssiger Erde in die Erdbox auf dem Friedhof wird von
einem Privatunternehmen durchgeführt und über das zuständige Bestattungsunter-
nehmen abgerechnet.
2 S e i t e

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme des Friedhofes und seiner
Einrichtungen, d.h. zu dem Zeitpunkt, zu dem das Nutzungsrecht begründet oder
verlängert wurde. Die Kirchengemeinde ist berechtigt, die jährlich anfallende Unter-
haltungs- und Verwaltungsgebühr bis zu fünf Jahre im Voraus zu erheben.
Zur Gebührenzahlung ist derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag
der Friedhof und seine Einrichtungen benutzt werden.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Gebühren werden
zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
Teil B
1. Die Friedhofsgebührenordnung tritt nach erteilter kirchenaufsichtlicher Geneh-
migung am 01.09.2021 in Kraft.
2. Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Gebührenordnung treten alle bisherigen
Bestimmungen über die Gebühren außer Kraft.
3. Diese Gebührenordnung ist vor Inkrafttreten nach erteilter kirchenaufsichtlicher
Genehmigung zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt durch vierwöchige
Auslegung der Ordnung im Pfarrbüro der Kirchengemeinde St. Joseph, Burgstraße 7
und in der Kirche der Kirchengemeinde St. Joseph, Burgstraße 8, 31028 Gronau.
Im Pfarrbüro liegt sie montags, dienstags und donnerstags von 10:00 -12:00 Uhr
und in der Kirche von montags bis sonntags ganztägig zur Einsicht aus.
Die Auslegungszeit wird durch Veröffentlichung in den örtlichen Tageszeitungen
bekannt gegeben. Darüber hinaus erfolgt ein Hinweis auf die neue Gebühren-
satzung in der Kirche in allen Heiligen Messen eines Sonntags.
4. In einem Schaukasten auf dem Friedhof wird darauf hingewiesen, dass die
Friedhofsgebührensatzung jederzeit zu den üblichen Öffnungszeiten im Pfarramt
eingesehen werden kann.
3 S e i t e

Unterschriftenblatt zur Gebührenordnung:
Gronau, den
Katholische Pfarrgemeinde
St. Joseph Gronau/Leine
Der Kirchenvorstand
Siegel
(stellv.) Pastoralratsvorsitzender
Pastoralratsmitglied
Pastoralratsmitglied
Bischöfliches Generalvikariat
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird gem. § 16 Abs. 1 Nr. 15
KVVG kirchenaufsichtlich genehmigt.
Hildesheim, den
4 S e i t e

Quelle

Katholische Kirchengemeinde St. Joseph Gronau/Leine

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