🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01. März 2013 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzung der Gemeinde Gochsheim über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung – FGS)
Vom 7. Dezember 2011
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Gochsheim folgende Satzung:
§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 30 der Friedhofssatzung (FS),
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung beziehungsweise mit Antragstellung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
a) eine Einzelgrabstätte 25,00 Euro
b) eine Doppelgrabstätte 50,00 Euro
c) eine Kindergrabstätte 20,00 Euro
d) eine Urnengrabstätte (für einen Verstorbenen) 25,00 Euro
e) eine Urnengrabstätte (für zwei Verstorbene) 50,00 Euro f) eine Urnengrabstätte (für vier Verstorbene) 100,00 Euro
g) ein Urnengrabfach (für zwei Verstorbene) 50,00 Euro
h) ein Urnengrabfach (für vier Verstorbene)
100,00 Euro i) eine anonyme Urnengrabstätte 37,50 Euro
(2) Bei einer Verlängerung des Grabnutzungsrechtes wird hierfür ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 Buchst. c.
(3) Für die im Friedhof C für Einzel-, Doppel- oder Mehrfachgrabstätten seitens der Gemeinde zur Verfügung gestellten Streifenfundamente wird eine Gebühr von 180,00 Euro je Grabstätte erhoben.
§ 5 – Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses (Leichenkühlraum) pro angefangenem Benutzungstag beträgt
40,00 Euro
(2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses (Aussegnungshalle) pro angefangenem Benutzungstag beträgt
60,00 Euro
(3) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes beträgt
a) bei einer Kindergrabstätte 400,00 Euro
b) bei Einzel-, Doppel- oder Mehrfachgrabstätten 800,00 Euro
c) bei Urnengrabstätten 150,00 Euro
(4) Die Gebühr für die Überführung des Sarges von der Leichenhalle zur Grabstätte mit Versenken des Sarges einschließlich Sargträger beträgt je Träger
27,00 Euro
(5) Die Gebühr für das Öffnen und Schließen des Urnengrabfaches beträgt 80,00 Euro
(6) Die Gebühr für die Überführung der Urne zur Grabstätte beträgt 27,00 Euro
(7) Die Gebühr beträgt bei
a) der Ausgrabung einer Leiche und Umbettung in einen neuen Sarg 1.000,00 Euro
b) der Ausgrabung von Gebeinen und Umbettung in ein Behältnis 800,00 Euro
§ 6 – Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für Kontrollaufgaben im Friedhofsbereich zur ordnungsgemäßen Überführung einer Leiche nach auswärts beträgt 50,00 Euro.
(2) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 14 FS wird eine Gebühr von 11,00 Euro erhoben.
(3) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten zu dürfen, wird eine Gebühr von 25,00 Euro erhoben.
(4) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen, wird eine Gebühr von 20,00 Euro erhoben.
(5) Für die Erlaubnis der Bestattung auswärts wohnender Personen wird eine Gebühr von 25,00 Euro erhoben.
(6) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, wird der tatsächliche Aufwand verrechnet.
§ 7 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 31. Mai 1994, zuletzt geändert durch Satzung vom 3. Februar 2005, außer Kraft.
Gochsheim, den 7. Dezember 2011 Gemeinde Gochsheim
gez.
Widmaier
- 1. Bürgermeister
(Siegel)
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Gochsheim (Friedhofssatzung – FS)
Vom 7. Dezember 2011
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 272), erlässt die Gemeinde Gochsheim1 folgende Satzung: I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereiche
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) die Friedhöfe
A: alter Friedhof im Gemeindeteil Gochsheim, Friedhofstraße2
B: neuer Friedhof im Gemeindeteil Gochsheim, Teil I, Friedhofstraße
C: neuer Friedhof im Gemeindeteil Gochsheim, Teil II, Friedhofstraße
D: Friedhof im Gemeindeteil Weyer
b) die dortigen Leichenhäuser,
c) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.
§ 2 – Friedhofszweck
Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindeangehörigen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 – Bestattungsanspruch
(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung – BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes (BestG). (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 – Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem
Im Folgenden Gemeinde genannt. 2 Schließung beabsichtigt (Gemeinderatsbeschluss Nr. 3 vom 21.06.1967).
jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist.
§ 5 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 – Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren oder diese dort abzustellen. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 – Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 – Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgrabstätten
b) Doppelgrabstätten
c) Kindergrabstätten
d) Urnengrabstätten
e) Urnengrabfächer
f) Urnengrabstätten ohne individuelle Grabkennzeichnung (Anonyme Urnengrabstätten). (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Doppelgrabstätten können maximal zwei Verstorbene nebeneinander bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen bestattet werden. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. (4) Kindergrabstätten sind für die Bestattung Verstorbener, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (5) In Urnengrabstätten können je nach Größe maximal zwei beziehungsweise vier Verstorbene nebeneinander bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen bestattet werden. (6) In Urnengrabfächern können je nach Größe maximal zwei beziehungsweise vier Verstorbene nebeneinander bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen bestattet werden. (7) In Einzelgrabstätten, Kindergrabstätten und anonymen Urnengrabstätten kann ein Verstorbener beigesetzt werden. (8) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
§ 11 – Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in allen Grabarten beigesetzt werden. Für die Urnenbeisetzung in Erdgräbern (§ 10 Abs. 1 Buchst. a bis b) gelten für die Anzahl der möglichen Bestattungen die Bestimmungen des § 10 analog. (3) Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (4) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden. An der zentralen Gedenkmauer kann eine Messingtafel als Kennzeichnung angebracht werden (§ 21), die nach Ablauf der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung entfernt wird. (5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. (7) Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 10 entsprechend.
§ 12 – Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen
Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
Friedhof A: 1. Kindergrabstätten:
Länge: 1,15 m, Breite: 0,80 m, einschließlich Einfassung 2. Einzelgrabstätten:
Länge: 2,40 m, Breite: 1,20 m, einschließlich Einfassung 3. Doppelgrabstätten:
Länge: 2,40 m, Breite: 2,40 m, einschließlich Einfassung
Friedhof B: 1. Kindergrabstätten:
Länge: 1,40 m, Breite: 0,80 m, einschließlich Grabumrandung 2. Einzelgrabstätten:
Länge: 2,40 m, Breite: 1,20 m, einschließlich Grabumrandung 3. Doppelgrabstätten:
Länge: 2,40 m, Breite: 2,40 m, einschließlich Grabumrandung 4. Urnengrabstätten (für max. zwei Urnen):
Länge: 1,00 m, Breite: 0,80 m, einschließlich Grabumrandung 5. Urnengrabstätten (für max. vier Urnen):
Länge: 1,20 m, Breite: 1,20 m, einschließlich Grabumrandung 6. Urnengrabfächer:
Länge: 0,50 m, Breite: 0,30 m 7. Anonyme Urnengrabstätten:
Länge: 0,60 m, Breite: 0,60 m
Friedhof C: 1. Kindergrabstätten:
Länge: 2,00 m, Breite: 1,55 m, einschließlich Grabumrandung 2. Einzelgrabstätten:
Länge: 2,00 m, Breite: 1,55 m, einschließlich Grabumrandung 3. Doppelgrabstätten:
Länge: 2,00 m, Breite: 1,80 m, einschließlich Grabumrandung 4. Doppelgrabstätten im Sonderfeld:
Länge: 2,40 m, Breite: 2,20 m, einschließlich Grabumrandung 5. Einzelgrabstätten im Sonderfeld
Länge: 2,40 m, Breite: 1,10 m, einschließlich Grabumrandung 6. Urnengrabstätten (für max. zwei Urnen):
Länge: 1,20 m, Breite: 1,20 m, einschließlich Grabumrandung 7. Urnengrabstätten (für max. vier Urnen):
Länge: 1,50 m, Breite: 1,50 m, einschließlich Grabumrandung
Friedhof D: 1. Kindergrabstätten:
Länge: 1,20 m, Breite: 0,80 m, einschließlich Grabumrandung 2. Einzelgrabstätten:
Länge: 2,40 m, Breite: 1,20 m, einschließlich Grabumrandung 3. Doppelgrabstätten:
Länge: 2,40 m, Breite: 2,00 m, einschließlich Grabumrandung.
(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,30 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.
(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges beziehungsweise der Urne beträgt wenigstens 0,60 m.
§ 13 – Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten gemäß § 10 Abs. 1 Buchst. a bis e kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14 – Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahe stehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die
Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 15 – Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens zwei Monate nach der Beisetzung beziehungsweise nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 32). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt beziehungsweise die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 32). (5) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 17 – Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen,
Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf beziehungsweise der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Farbe und Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Farbe und Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Gemeinde entfernt werden, wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widersprechen (Ersatzvornahme, § 32). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 18 – Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,70 m nicht überschreiten. (2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall auf Antrag zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.
§ 19 – Grabgestaltung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. (2) Sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist und in Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie dem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirken. (3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes in Einklang stehen.
§ 20 – Besondere Grabgestaltungsvorschriften
für Urnengrabfächer
(1) Die Verschlussplatten für die Urnengrabfächer sind in der Grabnutzungsgebühr enthalten und werden seitens der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Die Beschriftung erfolgt zu Lasten des Grabnutzungsberechtigten und muss von diesem veranlasst werden. Der Schrifttyp ist für alle Platten einheitlich und wird von der Gemeinde festgelegt.
Schrifttyp: Schwerer Block 7028 (aufgesetzte Metallbuchstaben) Tönung: braun
Alternativ:
Schrift: VARIA (aufgesetzte Metallbuchstaben) Tönung: braun
(2) Werden in einem Urnengrabfach nicht mehr als zwei Urnen beigesetzt, können Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbedaten der Verstorbenen 4-zeilig auf der Verschlussplatte angebracht werden. Sollten mehr als zwei Urnen in einem Urnengrabfach beigesetzt werden, so ist laut nachstehendem Muster folgende Beschriftung zu wählen:
a) FAMILIE
OSKAR M Ü L L E R
b) FAMILIEN
M Ü L L E R und S C H M I D T
(3) Die Beschriftung der Verschlussplatten ist genehmigungspflichtig. Muss von der Regelbeschriftung wegen Überlänge des Namens abgewichen werden, so ist zusätzlich eine Darstellung des Schriftbildes im Maßstab 1:1 erforderlich. (4) Treten beim Transport zum Steinmetz oder bei der Bearbeitung Schäden an den Verschlussplatten auf, so geht die Behebung der Schäden und die Ersatzbeschaffung der Platte zu Lasten des Antragstellers. (5) Das Öffnen und Schließen der Urnengrabfächer ist den Grabbenützungsberechtigten untersagt. Ebenso ist eine Entnahme der Urnen und Verbringung an einen anderen Ort nicht statthaft. (6) Das Anbringen von Blumenschmuck an den einzelnen Urnengrabfächern ist unzulässig. Nägel u. a. zur Anbringung von Kränzen usw. an der Urnenmauer dürfen nicht eingeschlagen werden. (7) Für die Verschlussplatten der Urnengrabfächer der Urnenmauer Bauabschnitt II (Baujahr 2000) und Bauabschnitt III (Baujahr 2008) gelten folgende zusätzliche Festsetzungen:
a) Eine individuelle Motivgestaltung, die die Würde des Friedhofes nicht verletzt, ist erlaubt.
b) Die Verschlussplatte ist im unbearbeiteten Zustand 5,0 cm stark. Im bearbeiteten Zustand muss sie mindestens 3,5 cm stark sein.
c) Die Inschrift (RAL-Farbe 8015 kastanienbraun getönt) muss vertieft gehauen sein.
d) Die Schriftgröße darf 40 mm nicht über- und 20 mm nicht unterschreiten.
e) Evtl. Motive sind so zu bearbeiten, dass die vorgenannten Stärken weder über- noch unterschritten werden.
f) Andere Inschriften (z. B. Bronze, Eisen oder ähnlich) sind nicht gestattet.
§ 21 – Besondere Grabgestaltungsvorschriften
für anonyme Urnengrabstätten (1) An der zentralen Gedenkmauer kann eine Messingtafel als Kennzeichnung angebracht werden. Die Beschriftung erfolgt zu Lasten des Grabnutzungsberechtigten und muss von diesem veranlasst werden. Ausführung und Schrifttyp ist für alle Messingtafeln einheitlich und wird von der Gemeinde festgelegt.
Ausführung: Messing, gebürstet, klarlackbeschichtet
eckig, mit facettierten Kanten, Gravur Zierrahmen Maße: 185 x 85 x 2 mm Schrifttyp: Helsinki, schwarz ausgelackt
Die Tafel ist laut nachstehendem Muster zu beschriften:
Vor- und Zuname Geburts- und Sterbedaten
Wahlweise kann noch eine Symbolgravur hinzugefügt werden.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 20 entsprechend.
§ 22 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 32). (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme,
§ 32 ). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt beziehungsweise die
Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Die Gemeinde kann künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unter besonderen Schutz stellen. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 23 – Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur
Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 24 – Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- beziehungsweise Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 25 – Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 26 – Leichenversorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 27 – Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von der Gemeinde hoheitlich auszuführen, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
c) die Überführung des Sarges/der Urne vom Leichenhaus beziehungsweise von der Aussegnungshalle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle
(Grundausstattung mit Trauerschmuck). Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. (2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 Buchst. c und der Ausschmückung nach Abs. 1 Buchst. e befreien.
§ 28 – Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde beziehungsweise in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.
§ 29 – Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. Bestattungen erfolgen in der Regel nur werktags von Montag bis Freitag zur allgemeinen Dienstzeit.
§ 30 – Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 10 Jahre, für alle anderen Gräber auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten und Urnengrabfächer gilt entsprechend. (2) Abweichend von Abs. 1 beträgt im Friedhof A die Ruhefrist für Aschen in Urnen 10 Jahre.
§ 31 – Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung beziehungsweise Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV. V. Schlussbestimmungen
§ 32 – Ersatzvornahme
Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu
setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 33 – Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 34 – Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 35 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 31. Mai 1994, zuletzt geändert durch Satzung vom 2. Dezember 2009, außer Kraft.
Gochsheim, den 7. Dezember 2011 Gemeinde Gochsheim
gez.
Widmaier
- 1. Bürgermeister
(Siegel)
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Gochsheim
Satzung
zur Änderung der Satzung der Gemeinde Gochsheim über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung – FGS)
Vom 20. Februar 2013
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Gochsheim folgende Satzung:
§ 1
Die Satzung der Gemeinde Gochsheim über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung – FGS) vom 07. Dezember 2011 wird wie folgt geändert:
1.
§ 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Gebühr für das Öffnen und Schließen des Urnengrabfaches beträgt
80,00 EUR“
2.
§ 5 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die Gebühr beträgt
a) für die Überführung des Sarges von der Leichenhalle zur Grabstätte einschließlich Träger
28,00 EUR
b) für das Versenken des Sarges
80,00 EUR“
3.
§ 5 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Die Gebühr beträgt
a) für die Überführung der Urne von der Leichenhalle zur Grabstätte einschließlich Träger
7,00 EUR
b) für die Beisetzung der Urne
20,00 EUR“
§ 2
Diese Satzung tritt am 01. März 2013 in Kraft.
Gochsheim, den 20. Februar 2013 Gemeinde Gochsheim
gez.
Widmaier
- 1. Bürgermeister