📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.12.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung des Marktes Stadtlauringen (Stand 01.12.2023)
Gebührensatzunq zur Friedhofs- und Bestattunqsordnunq des Marktes Stadtlauringen, Landkreis Schweinfurt
Aufgrund der Art, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBI S, 264, BayRS 2024-1 zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 6 des Gesetzes vom 11. März 2014 (GVBI S. 70) erlässt der Markt Stadtlauringen folgende Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung.
§ 1 – Gebührenerhebung
Der Markt Stadtlauringen erhebt für die Benutzung der Friedhöfe, der Leichenhäuser sowie der sonstigen Bestattungseinrichtungen Grabgebühren, Bestattungsgebühren sowie Gebühren für sonstige Leistungen nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 – Grabgebühren
(1) Die Grabgebühren betragen für
a) Familiengrab mit 1 Grabstelle
b) Familiengrab mit 2 Grabstellen
c) Familiengrab mit 3 Grabstellen
d) Reihengrab
e) Reihengrab in der Sonderabteilung des Friedhofes im Gemeindeteil Birnfeld
f) Urnengräber in einer gemeinschaftlichen Urnenanlage (Sonderanlage A)
g) Urnengräber mit Raseneinsaat und Pflege durch den Markt Stadtlauringen (Sonderanlage B)
h) Urnengräber mit individueller Gestaltung und Pflege (Sonderanlage B)
Stand 01.12.2023
927,00€ 1383,00€ 1530,00€ 618,00€ 1530,00€ 714,00€
1308,00€ 558,00€
(2) Die Gebühr für die Verlängerung des Benutzungsrechts beträgt pro Jahr der Verlängerung 1/25, für Urnengräber 1/10 der in Abs. 1 festgelegten Grabgebühren. Angefangene Monate werden als volle Monate berechnet.
§ 3 – Bestattungsgebühren
Es werden folgende Gebühren erhoben:
a) Ausheben und Schließen eines Reihengrabes ohne Übertiefe
b) Aushebung und Schließen eines Familiengrabes Ohne Übertiefe
c) Ausheben und Schließen eines Familiengrabes Mit Übertiefe
d) Ausheben und Schließen eines Urnengrabes
e) Dienstleitungen während der Beerdigung (Stellung von 4 Sargträgern)
f) Für die Benutzung des Leichenhauses Begleitperson zur Trauerfeier
425,00€ 425,00€ 500,00€ 155,00€ 160,00€ 150,00€ 100,00€
§ 4 – Sonstige Gebühren
(1) Die Genehmigungsgebühr für das Errichten Von Grabmälern beträgt
21,00€
(2) Die Gebühren für Grabeinfassungen betragen
a) Familiengrab mit 1 Grabstellen
b) Familiengrab mit 2 Grabstellen
c) Reihengrab
230,00€ 280,00€ 230,00€
Die Gebühren für Grabsockel betragen für
d) Familiengrab mit 1 Grabstelle 56,00€
e) Familiengrab mit 2 Grabstellen
f) Reihengrab
102,00€ 56,00€
Die Gebühr für Grabumrandungen beträgt
424,00€
Die Gebühr für eine Abgrenzung beträgt
150,00€
(3) Die Gebühr für eine Bronzegussplatte mit Inschrift beträgt Stand 01.12.2023
470,00€
(4) Ablöse für den Pflegeaufwand bei vorzeitiger Grabräumung innerhalb der Ruhefrist (§ 15 Abs. 6 der Friedhofs- und BestattungsOrdnung) pro Jahr
50,00€
(5) Gebühren, die in der Gebührenordnung nicht enthalten sind, werden einer in der Gebührenordnung vergleichbaren Gebühr entsprechend erhoben. Insbesondere sind Leistungen nach Art, Zeit und Beanspruchung der gemeindlichen Einrichtungen zu berücksichtigen.
§ 5 – Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der tatsächlichen Inanspruchnahme der jeweiligen gemeindlichen Bestattungseinrichtung, die Grabgebühren entstehen mit dem Erwerb des Benutzungsrechtes.
§ 6 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist
a) bei Grabgebühren, wer das Benutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängern lässt,
b) bei Bestattungsgebühren, wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist oder wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat,
c) im Übrigen, wer die Kosten veranlasst hat sowie derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 7 – Abrechnung, Fälligkeit, Vorausleistungen
(1) Die Gebühren werden durch Bescheid der Gemeinde festgesetzt. Sie werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. (2) Die Gemeinde kann Vorauszahlungen auf die zu erwartenden Gebühren verlangen, soweit sie zur Vornahme der Amtshandlung gesetzlich verpflichtet ist. Stand 01.12.2023
§8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung treten all dieser Satzung entgegenstehenden Satzungen im Bereich des Marktes Stadtlauringen außer Kraft.
Markt Stadtlauringen, 01.12.2023
gez. Heckenlauer
- 1. Bürgermeister
Stand 01.12.2023
2. Friedhofssatzung Stand: 2019 (08.06.2019) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofs- und Bestattungsordnung des Marktes Stadtlauringen (2019)
Friedhofs- und Bestattungsordnung des Marktes Stadtlauringen, Landkreis Schweinfurt
Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796 BayRS 2020-1-1 I) zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 2 Bayerisches E-Government-Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 458), erlässt der Markt Stadtlauringen folgende Satzung:
Teil I
Bestattungseinrichtungen
A. Friedhof
§ 1
Eigentum und Verwaltung
(1) Die Friedhöfe und deren Einrichtungen im Markt Stadtlauringen mit den Gemeindeteilen Stadtlauringen, Oberlauringen, Mailes, Birnfeld, Wetzhausen, Wettringen, Fuchsstadt, Altenmünster und Sulzdorf sind Eigentum des Marktes Stadtlauringen. Der Friedhof im Gemeindeteil Ballingshausen befindet sich im Eigentum der katholischen Kirchenstiftung Ballingshausen. Die Friedhofs- und Bestattungsordnung gilt für alle Gemeindeteile.
(2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Bestattungswesens obliegen dem Markt.
§ 2
Benutzungsrecht
(1) Der Markt stellt die Friedhöfe allen verstorbenen Gemeindeeinwohnern für die Bestattung zur Verfügung.
(2) Personen, die nicht Gemeindeeinwohner sind, können im gemeindlichen Friedhof bestattet werden, wenn ihnen aufgrund dieser Satzung oder früherer Bestimmungen ein Grabbenutzungsrecht im gemeindlichen Friedhof zusteht.
(3) Für die Bestattung anderer Personen ist die besondere Genehmigung des Marktes erforderlich.
(4) Art. 8 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 3
Benutzungszwang
In den Friedhöfen müssen alle verstorbenen Gemeindeinwohner und, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch die im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen bestattet werden.
§ 4
Ausnahmen vom Benutzungszwang
(1) Auf Antrag wird vom Benutzungszwang aus zwingenden Gründen befreit, insbesondere
a) wenn es sich um eine im Markt verstorbene Person handelt, die zum Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde hatte und deswegen nach auswärts überführt werden soll oder
b) für Verstorbene, die ein Recht auf Benutzung eines Grabes im Friedhof einer anderen Gemeinde hatten und deshalb nach auswärts überführt werden sollen.
(2) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses werden hiervon nicht berührt.
B. Das Leichenhaus
§ 5
Benutzung des Leichenhauses
(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden, und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.
(2) Die Angehörigen des Verstorbenen können die Aufbahrung im geschlossenen Sarg verlangen.
(3) Auch ohne Einverständnis der Hinterbliebenen kann aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Gesundheit oder aus Pietätsgründen (z.B. abstoßendes Aussehen der Leiche) die Leiche im Geschlossenen Sarg aufgebahrt werden.
(4) Bei rasch verwesenden Leichen wird der Sarg vorzeitig verschlossen.
(5) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen dürfen ohne Genehmigung des Marktes nur von Angehörigen des Verstorbenen gemacht werden.
§ 6
Benutzungszwang
(1) Alle im Marktgebiet Verstorbenen müssen nach Vornahme der ersten Leichenschau möglichst noch am Sterbetag, spätestens am folgenden Tag, in das Leichenhaus verbracht werden. Dies gilt nicht, wenn die Leiche zur Bestattung in eine andere Gemeinde überführt werden soll und die Überführung zulässig ist.
(2) Leichenöffnungen dürfen nur in dem dafür vorgesehenem Raum des Leichenhauses vorgenommen werden.
(3) Die Leichenöffnungen dürfen außerhalb des Sezierraumes des Leichenhauses nur in öffentlichen Kranken-, Wohltätigkeits-, Straf- und ähnlichen Anstalten vorgenommen werden, soweit geeignete Sezierräume vorhanden sind.
C. Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 7
Leichenbesorgung
Die Verrichtung des Reinigens und Umkleidens von Leichen im Leichenhaus hat durch einen geeigneten Bestatter zur erfolgen, es sei denn, die Angehörigen des Verstorbenen übernehmen diesen Auftrag selbst.
§ 8
Leichenträger
(1) Innerhalb des Gemeindegebietes sind die Aufbahrung von Leichen und die Beerdigungsfeierlichkeiten nur durch ein vom Markt bestelltes Bestattungsunternehmen auszuführen.
(2) In besonderen Fällen kann der Markt von der Inanspruchnahme des bestellten Trägerpersonals befreien.
§ 9
Friedhofswärter
Der Grabaushub und die unmittelbare Wahrnehmung der mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen ausschließlich den Bestattungsunternehmen, die vom Markt bestellt sind. Teil II
Grabstätten
§ 10
Art der Gräber und ihre Verwendung
Es werden folgende Arten von Gräbern unterschieden:
- 1. Reihengräber
- 2. Familiengräber für Erd- und Urnenbestattungen.
- 3. Urnengräber in einer gemeinschaftlichen Urnenanlage
- 4. Urnengräber mit Raseneinsaat und Pflege durch den Markt Stadtlauringen
- 5. Urnengräber mit individueller Gestaltung und Pflege
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Einzelgräber. In Reihengräber wird der Reihe nach bestattet.
(2) Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig. Die Umbettung in ein Familiengrab ist jedoch möglich.
(3) Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung eines Reihengrabes mit einer zweiten Leiche unzulässig. Nach Ablauf der Ruhefrist kann ein Reihengrab neu belegt werden.
§ 12
Familiengräber
(1) Familiengräber sind alle Gräber mit Ausnahme der Gräber nach § 10 Ziffer 1, 3, 4 und 5. Sie können aus einer oder mehreren Grabstellen bestehen. Familiengräber werden für längere Benützungsdauer, mindestens jedoch auf die Dauer der Ruhefrist zur Bestattung von Leichen zur Verfügung gestellt.
(2) Die Beerdigung einer zweiten Leiche in einer Grabstelle während der Ruhefrist wird nur dann zugelassen, wenn die Grabtiefe bei der Erstbestattung um 0,60 m tiefer vorgenommen worden ist, als bei der Zweitbestattung. Die Grabtiefe muss jedoch mindestens 2,40 m betragen. Eine nachträgliche Tieferlegung, um die Beerdigung einer zweiten Leiche zu ermöglichen, ist nicht zulässig.
(3) Familiengräber können mit besonderer Genehmigung des Marktes an den hierfür vorgesehenen Stellen zu Grüften ausgebaut und überbaut werden. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dichtschließenden Metalleinsätzen versehen sein.
§ 13
Urnengräber
(1) 1. Urnengräber nach § 10 Ziffer 3 sind Einzelgräber in der hierfür
errichteten Sonderanlage A.
- 2. Urnengräber nach § 10 Ziffer 4 und 5 sind Urnengräber in der hierfür
errichteten Sonderanlage B.
(2) Umbettungen aus einem Urnengrab sind unzulässig.
(3) In einem Urnengrab nach § 10 Ziffer 3 ist innerhalb der Ruhefrist die Belegung mit einer zweiten Urne unzulässig. Nach Ablauf der Ruhefrist kann ein Urnengrab neu belegt werden.
(4) In den Urnengräbern nach § 10 Ziffer 4 und 5 ist innerhalb der Ruhefrist eine Belegung bis zu 4 Urnen möglich. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich.
(5) Es dürfen ausschließlich Urnen aus biologisch abbaubaren Materialien verwendet werden.
§ 14
Größe der Gräber
(1) Die Grabstätten haben folgende Ausmaße:
a) Reihengräber
Länge 2 m, Breite 1 m
b) Familiengräber mit einer Grabstelle
Länge 2 m, Breite 1 m mit zwei Grabstellen
Länge 2 m, Breite 2,20 m mit drei Grabstellen
Länge 2 m, Breite 2,90 m.
c) Urnengräber nach § 10 Ziffer 4 und 5 Länge 1 m, Breite 1 m
(2) Die Stärke der Bodenschicht zwischen zwei Gräbern im Sinne von Abs. 1 Buchstabe a) und b) beträgt mindestens 0,50 m.
(3) Die Tiefe des Grabes ist so zu bemessen, dass die Oberkante des Sargdeckels mindestens bei
Kindern bis 12 Jahren
1,00 m
Personen über 12 Jahren
1,20 m unter der Oberfläche liegt. § 12 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt. Die Beisetzung bei Urnen beträgt mindestens 0,60 m.
§ 15
Rechte an Grabstellen
(1) Sämtliche Grabstellen außer denen im Friedhof des Gemeindeteiles Ballingshausen bleiben Eigentum des Marktes Stadtlauringen; an allen Grabstellen, auch an denen im Friedhof Ballingshausen, bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. Rechte nach vorhergehenden Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
(2) Bei allen Gräbern wird das Benutzungsrecht mit der Zuteilung der Grabstelle erworben. Über den Erwerb des Benutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.
(3) Das Benutzungsrecht an Familien- und Reihengräbern wird auf 25 Jahre festgesetzt. Das Benutzungsrecht an Urnengräbern wird auf 10 Jahre festgesetzt.
(4) Das Benutzungsrecht an Familien-, Reihen- und Urnengräbern kann auf Antrag vom Markt durch Zahlung einer erneuten Gebühr, deren Höhe sich nach den zur Zeit der Antragstellung geltenden Sätzen bemisst, verlängert werden.
(5) Außerhalb der Ruhefrist kann das Grabnutzungsrecht an Grabstätten zurückgenommen werden. Die Gräber sind durch den bisherigen Grabnutzungsberechtigten zu räumen und einzuebnen. Die für das Nutzungsrecht entrichtete Grabnutzungsgebühr wird nicht zurückerstattet.
(6) Innerhalb der Ruhefrist kann das Grabnutzungsrecht zurückgenommen werden. Die Gräber sind durch den bisherigen Grabnutzungsberechtigten zu räumen und einzuebnen. Die für das Nutzungsrecht entrichtete Grabnutzungsgebühr wird nicht zurückerstattet.
(7) In den Familiengräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestatten werden, soweit letztere Gemeindeeinwohner sind. Der überlebende Ehegatte eines Erwerbers kann bestattet werden, auch wenn er nicht Gemeindeeinwohner ist. Als Angehöriger gelten der Ehegatte, Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder, Geschwister und die Ehegatten der genannten Verwandten.
(8) Mit dem Tode des Berechtigten geht das Recht auf die in vorstehendem Absatz bezeichneten Personen in der genannten Reihenfolge über.
(9) Wer als Angehöriger das Benutzungsrecht beansprucht, hat die Umschreibung beim Markt unter Nachweis des Übergangs der Berechtigung mit der seinerzeitigen Kaufurkunde zu beantragen. Die erfolgte Umschreibung wird bescheinigt.
(10) Wo es die Anlage gestattet, kann Nebenland an den hierfür vorgesehenen Stellen zur Aufstellung von Bänken gegen Zahlung der hierfür festgesetzten Gebühr zugewiesen werden.
§ 16
Beschränkung der Rechte an Grabstellen
(1) Das Benutzungsrecht an Gräbern kann entzogen werden, wenn eine Grabstelle an dem bestimmten Ort im öffentlichen Interesse, insbesondere wegen der Friedhofsgestaltung, nicht mehr belassen werden kann.
(2) Den Benutzungsberechtigten wird in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen. (3) Das Benutzungsrecht an Familiengräbern, die noch nicht belegt sind oder deren Ruhefrist abgelaufen ist, kann entzogen werden, wenn die Grabstätte mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden.
§ 17
Unterhaltung der Gräber
(1) Reihengräber sind spätestens 2 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und dauernd ordnungsgemäß instand zu halten.
(2) Familiengräber müssen spätestens 2 Monate nach Erwerb des Benutzungsrechtes gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.
(3) Urnengräber nach § 10 Ziffer 3 und 4 werden ausschließlich vom Markt Stadtlauringen gepflegt
(4) Werden die Grabstätten trotz befristeter Aufforderung des Marktes nicht entsprechend den Vorschriften instandgehalten, können sie auf dem Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der Nutzungsberechtigten durch den Markt hergerichtet oder nach Ablauf der Ruhefrist eingeebnet und angesät werden.
(5) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas o.ä.,
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstiger Sitzgelegenheiten,
e) bei Urnengräbern nach § 10 Ziffer 3 und 4 z.B. das Aufstellen von Lichtern, Kränzen und Schalen.
(6) Verdorrte Kränze, abgestorbene Blumen und Pflanzen u. ä. sind durch die Nutzungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
§ 18
Grabdenkmäler und Einfriedungen
(1) Die Einrichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderungen bedürfen unbeschadet sonstiger Vorschriften der Genehmigung des Marktes.
(2) Die Genehmigung ist vor Beginn der Arbeiten einzuholen. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler u. ä. können auf Kosten des Verpflichteten vom Markt entfernt werden.
(3) Mit dem Antrag sind Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1 : 10 einzurichten. Aus dem Antrag (Beschreibung) und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
(4) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den nachstehenden Vorschriften (§19) dieser Satzung entspricht.
(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmälern angebracht werden.
(6) Die Nummer des Grabes, die aus dem beim Markt aufliegenden Friedhofsplan zu ersehen ist, muss vom Aufsteller in deutlicher Bezeichnung auf der Rückseite des Sockels im oberen linken Eck angebracht werden.
(7) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Für die Durchführung der erforderlichen Aufräumungsarbeiten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
§ 19
Größe und Gestaltung der Grabmäler
(1) Denkzeichen dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:
a) bei Reihengräbern
1,20 m hoch 0,90 m breit
b) bei Familiengräbern mit einer Grabstelle
1,20 m hoch 0,90 m breit mit zwei und drei Grabstellen
1,20 m hoch 1,50 m breit
c) bei Urnengräbern nach § 10 Ziffer 4 und 5 1,20 m hoch 0,90 m breit
(2) Urnengräber nach § 10 Ziffer 3 in der Sonderanlage A erhalten eine Bronzegusstafel mit dem Namen und den Jahresangaben des Verstorbenen. Größe der Tafel ist 20,00 cm hoch und 25,00 cm breit. Diese werden am gemeinschaftlichen Gedenkstein angebracht.
(3) Jedes Grabmal muss dem Ort des Grabes und seiner Umgebung angepasst sein.
(4) In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Denkmäler und der Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden. (5) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein.
(6) Nicht gestattet sind:
a) grellweiße und tiefschwarze Grabsteine,
b) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen,
c) das Anbringen von Einfassungen mit einer größeren Breite als 1 m bei Reihengräbern 1 m bei Familiengräbern mit 1 Grabstelle 2,20 m bei Familiengräbern mit 2 Grabstellen 2,90 m bei Familiengräbern mit 3 Grabstellen
d) individuelle Grabmäler und Einfassungen bei Urnengräbern nach § 10 Ziffer 3
e) Einfassungen bei Urnengräbern nach § 10 Ziffer 4 und 5.
Diese Maße sind von Außenkante zu Außenkante zu messen.
§ 20
Erhaltung und Entfernung der Grabmäler
(1) Die Grabmäler und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Der Zustand der Gräber wird vom Markt laufend überwacht. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die vom Markt festgestellten Mängel innerhalb einer vom Markt bestimmten Frist zu beheben. Sollten sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, kann der Markt diese Anordnung nach den Vorschriften des Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vollstrecken. Bei Gefahr im Verzuge kann der Markt auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmälern) treffen.
(2) Die in § 18 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Benutzungsrechts nicht ohne Genehmigung des Marktes entfernt werden.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmäler einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
(4) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Marktes im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne Genehmigung entfernt oder geändert werden.
§ 21
Arbeiten im Friedhof
(1) Arbeiten in den Friedhöfen, die gewerbsmäßig oder gelegentlich gegen Entgelt vorgenommen werden, bedürfen der Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. (2) Die Anmeldung hat rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten schriftlich zu erfolgen; es wird ein Nachweis ausgestellt. Auf Verlangen ist der Nachweis dem Friedhofspersonal vorzuzeigen. Den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten.
(3) Wer unberechtigt Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
(4) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen im Friedhof keine gewerblichen oder ruhestörenden Arbeiten ausgeführt werden. Davon sind ausgenommen Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen.
(5) Während der Bestattungszeit ist die Vornahme gewerblicher oder ruhestörender Arbeiten im Friedhof untersagt.
(6) Den nach Abs. 1 zur Vornahme von Arbeiten Berechtigten ist es gestattet, die Friedhofshauptwege mit geeigneten Fahrzeugen zu befahren. Wege und sonstige Anlagen dürfen über das übliche Maß hinaus nicht beansprucht werden.
(7) Die Arbeitsplätze sind wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
§ 22
Haftung
Der Markt haftet nicht für Schäden, die an den Grabstätten entstehen und nicht für Unfälle, die auf mangelnde Unterhaltung von Grabmälern zurückzuführen sind. Der Markt haftet nicht für das Abhandenkommen von Gegenständen, die nicht von ihm am Friedhof angebracht worden sind.
Teil III
Bestattungsvorschriften
§ 23
Allgemeines
(1) Die Bestattung wird durch ein beauftragtes Bestattungsinstitut (§§ 7 – 9) durchgeführt.
(2) Die Bestellung eines Grabes muss mindestens 24 Stunden vor Beginn der Bestattung beim Markt erfolgen.
§ 24
Bestattungen
(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt im Benehmen mit den Hinterbliebenen fest.
(2) Der Sarg wird eine Viertelstunde vor Beginn der Bestattungen geschlossen. Nach Beendigung der kirchlichen Handlungen wird der Trauerzug unter Führung des Friedhofswärters zum Grab geleitet.
(3) Nachrufe, Niederlegungen von Kränzen oder musikalischen Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.
§ 25
Ruhefrist
Die Ruhefrist für Verstorbene über 5 Jahre bis zur Wiederbelegung eines Grabes beträgt 25 Jahre. Für Verstorbene unter 5 Jahre wird sie auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Verstorbene in Urnengräbern beträgt 10 Jahre.
§ 26
Leichenausgrabungen
(1) Leichenausgrabungen dürfen nur vom gemeindlichen Friedhofspersonal oder von Bestattungsunternehmen vorgenommen werden, die vom Markt Stadtlauringen beauftragt worden sind. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sind diese nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März und nur außerhalb der Besuchszeiten für den Friedhof statthaft. Sie erfolgen auf Antrag des Grabbenutzungsberechtigten.
(2) Die Leichen von Personen, die an gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheiten verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zustimmt.
Teil IV
Ordnungsvorschriften
§ 27
Besuchszeit im Friedhof
(1) Der Friedhof ist im Winterhalbjahr (01.10. bis 31.03.) in der Zeit von 8.00 bis 19.00 Uhr, im Sommerhalbjahr in der Zeit vom 8.00 bis 21.00 Uhr geöffnet. Die Besuchszeiten sind an den Friedhofseingängen bekannt gemacht. (2) Von der Regelung nach Abs. 1 können vom Markt bei dringendem Bedürfnis Ausnahmen zugelassen werden.
§ 28
Verhalten im Friedhof
(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung erwachsener Personen gestattet.
(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.
§ 29
Verbote
Im Friedhof ist verboten:
a) zu rauchen und zu lärmen,
b) Fahrräder und dergleichen zu benützen,
c) ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen,
d) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzubieten,
e) gewerbliche und sonstige Leistungen anzubieten und auszuführen (§ 21 bleibt
unberührt),
f) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
g) Abfälle an anderen Orten abzulagern als an den hierfür vorgesehenen und
gekennzeichneten Plätzen,
h) Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
i) unpassende Gefäße (Konservendosen u. ä. Gegenstände) auf den Gräbern
aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu
hinter stellen,
j) Tiere mitzuführen.
Teil V
Gebühren
§ 30
Gebührenarten und Gebührenpflicht
Die Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe sowie der Bestattungseinrichtungen im Bereich des Marktes Stadtlauringen werden in einer eigenen Gebührensatzung festgesetzt. Teil VI
Gemeinsame Bestimmungen
§ 31
Ersatzvornahme
Wenn ein nach dieser Satzung Verpflichtender die ihm vorgeschriebenen Handlungen nach Aufforderungen durch den Markt in angemessener Frist nicht ausgeführt hat, so ist der Markt berechtigt, die Anordnung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der geltenden Fassung zu vollstrecken.
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang (§§ 3, 6, 8 Abs. 1 und § 9)
zuwiderhandelt,
b) gegen die in § 12 Abs.3, § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 1 enthaltene Genehmigungspflicht
verstößt,
c) den Unterhaltsvorschriften der §§ 17 und 20 zuwiderhandelt,
d) bei Arbeiten im Friedhof gegen § 21 Abs. 2 bis 7 verstößt,
e) hinsichtlich der Gestaltung der Grabmäler und Einfassungen dem § 18 Abs. 5 und
6 oder den § 19 zuwiderhandelt,
f) gegen die Ordnungsvorschriften der § 27, 28 und 29 verstößt.
§ 33
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung treten alle dieser Satzung entgegenstehenden Satzungen im Bereich des Marktes Stadtlauringen außer Kraft.
Markt Stadtlauringen, 08.06.2019
Heckenlauer
- 1. Bürgermeister
Bemerkung: Neuerungen sind in Kursiv und Fett dargestellt.
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