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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
9 Abschnitte.
§ 1 Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung des Kirchen- und des Fronseefriedhofes sowie der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen Grabgebühren, Bestattungsgebühren sowie Gebühren für sonstige Leistungen.
§ 2 Grabgebühren
(1) Die Grabgebühren für den Erwerb eines Benutzungsrechts betragen in beiden Friedhöfen für ein a) Familiengrab 550,00 € b) Reihengrab 350,00 € c) Urnengrab 350,00 € d) Urnennische 600,00 € e) Urnenwoge 600,00 € f) Baumgrab 600,00 €
(2) Die Gebühren für die Verlängerung des Benutzungsrechts betragen jährlich in den Friedhöfen für ein a) Familiengrab 22,00 € b) Reihengrab 14,00 € c) Urnengrab 23,00 € d) Urnennische 40,00 € e) Urnenwoge 40,00 € f) Baumgrab 40,00 €
§ 3 Benutzungsgebühren
(1) Exhumierung einer Leiche innerhalb eines Friedhofes ohne Grab öffnen und schließen 400,00 € (2) Die Gebühr für die Grabdekoration (grüne Matten zur Abdeckung des Erdaushubs) beträgt 70,00 € (3) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses (inkl. Kühlung) beträgt pauschal 70,00 €
§ 4 Weitere Gebühren
Für Leistungen und Amtshandlungen die in der Gebührensatzung nicht enthalten sind wird eine Gebühr erhoben, die möglichst nach einer in der Gebührensatzung bewerteten vergleichbaren Leistung oder Amtshandlung zu bemessen ist.
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§ 5 Entstehen der Gebührenschuld
Die Grabgebühren entstehen mit dem Erwerb oder der Erneuerung bzw. Verlängerung des Benutzungsrechts. Im Übrigen entstehen die Gebühren mit Beginn der tatsächlichen Inanspruchnahme der jeweiligen gemeindlichen Bestattungseinrichtung.
§ 6 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist
a) bei Grabgebühren, wer das Benutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängern lässt, b) bei Bestattungsgebühren, wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist oder wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat, c) im Übrigen, wer die Kosten veranlasst sowie derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
§ 7 Abrechnung, Fälligkeit, Vorausleistung
(1) Die Gebühren werden durch Bescheid der Gemeinde festgesetzt. Sie werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. (2) Die Gemeinde kann Vorauszahlungen auf die zu erwartenden Gebühren verlangen, sowie sie zur Vornahme der Amtshandlungen nicht gesetzlich verpflichtet ist.
§ 8 Härtefälle
Zum Ausgleich besonderer unbilliger Härten kann die Gemeinde im Einzelfall auf Antrag die Gebühren ganz oder auch teilweise erlassen.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 28.11.2017 außer Kraft.
Grafenrheinfeld, 26.02.2024 GEMEINDE GRAFENRHEINFELD
Christian Keller Erster Bürgermeister

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Paragraph 01
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung des Kirchen- und des Fronseefriedhofes sowie der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen Grabgebühren, Bestattungsgebühren sowie Gebühren für sonstige Leistungen.
Paragraph 02
(1) Die Grabgebühren für den Erwerb eines Benutzungsrechts betragen in beiden Friedhöfen für ein a) Familiengrab 550,00 € b) Reihengrab 350,00 € c) Urnengrab 350,00 € d) Urnennische 600,00 € e) Urnenwoge 600,00 € f) Baumgrab 600,00 €
(2) Die Gebühren für die Verlängerung des Benutzungsrechts betragen jährlich in den Friedhöfen für ein a) Familiengrab 22,00 € b) Reihengrab 14,00 € c) Urnengrab 23,00 € d) Urnennische 40,00 € e) Urnenwoge 40,00 € f) Baumgrab 40,00 €
Paragraph 03
(1) Exhumierung einer Leiche innerhalb eines Friedhofes ohne Grab öffnen und schließen 400,00 € (2) Die Gebühr für die Grabdekoration (grüne Matten zur Abdeckung des Erdaushubs) beträgt 70,00 € (3) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses (inkl. Kühlung) beträgt pauschal 70,00 €
Paragraph 04
Für Leistungen und Amtshandlungen die in der Gebührensatzung nicht enthalten sind wird eine Gebühr erhoben, die möglichst nach einer in der Gebührensatzung bewerteten vergleichbaren Leistung oder Amtshandlung zu bemessen ist.
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Paragraph 05
Die Grabgebühren entstehen mit dem Erwerb oder der Erneuerung bzw. Verlängerung des Benutzungsrechts. Im Übrigen entstehen die Gebühren mit Beginn der tatsächlichen Inanspruchnahme der jeweiligen gemeindlichen Bestattungseinrichtung.
Paragraph 06
Gebührenschuldner ist
a) bei Grabgebühren, wer das Benutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängern lässt, b) bei Bestattungsgebühren, wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist oder wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat, c) im Übrigen, wer die Kosten veranlasst sowie derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
Paragraph 07
(1) Die Gebühren werden durch Bescheid der Gemeinde festgesetzt. Sie werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. (2) Die Gemeinde kann Vorauszahlungen auf die zu erwartenden Gebühren verlangen, sowie sie zur Vornahme der Amtshandlungen nicht gesetzlich verpflichtet ist.
Paragraph 08
Zum Ausgleich besonderer unbilliger Härten kann die Gemeinde im Einzelfall auf Antrag die Gebühren ganz oder auch teilweise erlassen.
Paragraph 09
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 28.11.2017 außer Kraft.
Grafenrheinfeld, 26.02.2024 GEMEINDE GRAFENRHEINFELD
Christian Keller Erster Bürgermeister

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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
47 Abschnitte.
§ 1 Gegenstand der Satzung
(1) Die gemeindlichen Friedhöfe und der Bestattungsbetrieb sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Grafenrheinfeld und dienen der allgemeinen Benutzung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung.
(2) Die Gemeinde unterhält derzeit folgende Friedhöfe:
- Fronseefriedhof,
(3) Gegenstand dieser Satzung sind neben den Friedhöfen auch die sonstigen der Bestattung dienenden gemeindlichen Einrichtungen.
§ 2 Eigentum und Verwaltung
(1) Der Fronseefriedhof ist Eigentum der Gemeinde Grafenrheinfeld.
(2) Der Kirchenfriedhof ist Eigentum der Katholischen Kirchenstiftung Grafenrheinfeld.
(3) Die Verwaltung und Beaufsichtigung dieser Friedhöfe obliegt der Gemeinde Grafenrheinfeld.
§ 3 Benutzungsrecht
(1) Die Gemeinde stellt die Friedhöfe allen Personen, die bei ihrem Tode in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, für die Bestattung zur Verfügung.
Für Bestattungen besteht die Wahlmöglichkeit zwischen dem Kirchenfriedhof und dem Fronseefriedhof.
Bei betriebsbedingten Vorkommnissen kann es zu Einschränkungen der Wahlmöglichkeit kommen wie z. B. Urnenmauer oder Urnenwoge komplett belegt, Sperrung des Friedhofes wegen gesundheitlichen Beeinträchtigungen usw.
(2) Personen, die nicht im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, können in den gemeindlichen Friedhöfen bestattet werden, wenn ihnen aufgrund dieser Satzung (oder früherer Bestimmungen) ein Grabnutzungsrecht in einem gemeindlichen Friedhof zusteht.
(3) Die Bestattung anderer als der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen bedarf der besonderen Genehmigung der Gemeinde Grafenrheinfeld. Auf die Erteilung dieser Genehmigung besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Art. 8 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 24.09.1970 (BVBl. S. 417, ber. S. 521) bleibt unberührt.
§ 4 Benutzungszwang
(1) Alle im Gemeindegebiet Verstorbenen können in einem der Friedhöfe im Gemeindegebiet bestattet werden. Dasselbe gilt für Leichenteile und Urnen.
(2) Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet:
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Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schließen des Sarges, Befördern des Sarges innerhalb des Friedhofes, Befördern des Sarges vom Leichenhaus des Fronseefriedhofs zur Beisetzung im Kirchenfriedhof, Öffnen und Schließen des Grabes, Abdeckung des Erdaushubes mit grünen Matten).
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Die Beisetzung der Urnen in einem Erdgrab oder in einer Urnennische, wozu auch das Schließen der Urnen gehört.
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Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Leichenteilen sowie Aschenresten.
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Bei Abhaltung einer Trauerfeier für die Benutzung der Aussegnungshalle im Fronseefriedhof mit Grunddekoration, bestehend aus 6 Grünbäumen, 6 Kerzenständern mit Einzelkerzen, Weihwasserkessel und Sterbebildständer bei Bedarf.
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Bei Abhaltung einer Trauerfeier für die Beisetzung im Kirchenfriedhof mit Grunddekoration, bestehend aus 10 Grünbäumen, 1 Kopfleuchter mit 3 Fackeln, 6 Einzelfackeln, Weihwasserkessel, Kranzständer und bei Bedarf Sterbebildständer.
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Bei Abhaltung einer Urnenbestattung nach bereits erfolgter Trauerfeier im Fronsee- und Kirchenfriedhof: bestehend aus Bock und Decke, 2 Stück Grünbäume, 2 Stück Fackeln
§ 5 Ausnahmen vom Benutzungszwang
(1) Auf Antrag wird vom Benutzungszwang aus zwingenden Gründen befreit, insbesondere
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wenn es sich um eine in der Gemeinde verstorbene Person handelt, die zum Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde hatte und deswegen nach auswärts überführt werden soll oder
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für Verstorbene, die ein Recht auf Beisetzung in einem Grabe im Friedhof einer anderen Gemeinde haben und deshalb nach auswärts überführt werden sollen.
(2) Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall vom Benutzungszwang nach § 4 Abs. 3 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt wird und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird.
§ 6 Öffnungszeiten der Friedhöfe
(1) Die gemeindlichen Friedhöfen sind im Winterhalbjahr (01.10. bis 31.03.) von 9.00 bis 18.00 Uhr und im Sommerhalbjahr (01.04. bis 30.09.) von 8.00 bis 22.00 Uhr geöffnet. Die Besuchszeiten sind an den Friedhofseingängen bekannt gemacht.
(2) Bei dringendem Bedürfnis können von den Beauftragten der Gemeinde von der Regel nach Abs. 1 Ausnahmen zugelassen werden.
§ 7 Gewerbetreibende
(1) Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet, Waren aller Art feilzubieten oder gewerbliche Dienste anzubieten oder auszuüben, mit Ausnahme der Tätigkeiten von Steinmetzen, Bildhauern, Gärtnern und vergleichbaren zur Pflege und Erhaltung der Gräber und Grabmale erforderlichen Tätigkeiten. (2) Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. (3) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, a) die in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) die selbst die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen oder deren fachliche Vertreter diese Voraussetzung erfüllen und c) die eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen (4) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Sie ist alle fünf Jahre zu erneuern. (5) Sofern Gewerbetreibende schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht mehr vorliegen, kann die Zulassung ganz oder teilweise widerrufen werden. (6) Der Zulassungsbescheid ist bei Arbeiten auf den Friedhöfen mitzuführen und auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuzeigen. (7) Das Verfahren nach Abs. 2 und 4 kann auf Wunsch des Gewerbetreibenden über die einheitliche Stelle nach Art 71a BayVwVfG durchgeführt werden. (8) Ist über einen Antrag auf Zulassung nicht nach Ablauf einer Frist von einem Monat entschieden, gilt sie als erteilt. Die Frist kann aus wichtigem Grund einmalig verlängert werden. (9) Gewerbetreibende nach Abs. 2, denen eine Zulassung nach einer Friedhofssatzung einer anderen bundesdeutschen Kommune erteilt wurde, bedürfen keiner Zulassung. Sie haben die Zulassung vor Aufnahme ihrer Tätigkeit vorzulegen. Abs. 10 bleibt unberührt. (10) Gewerbetreibende, die keiner Zulassung nach Abs. 2 bedürfen, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit vorher schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde anzuzeigen. Abs. 1 bleibt unberührt. Wenn unmittelbar nach der Anzeige mit der Tätigkeit begonnen werden soll, ist die mündliche Anzeige erforderlich. (11) Sofern Gewerbetreibende schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung verstoßen, kann ihnen die weitere Ausübung ihrer Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt werden. (12) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (13) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde der Friedhöfe durchzuführen. Es ist insbesondere untersagt, a) Arbeiten während der Dauer von Bestattungsfeiern durchzuführen, b) an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, sofern es sich nicht um Tätigkeiten in unmittelbaren Zusammenhang mit Beerdigungen handelt,
c) Gerüste, Werkzeug, Pflanzkübel, Blumentöpfe und ähnliche Gegenstände auf Nachbargräbern abzustellen, d) Gerüste und ähnliche Gegenstände über Sonn- und Feiertage stehen zu lassen, e) Nacharbeiten und Ausbesserungen größeren Umfangs an Grabmälern durchzuführen, wenn ein Transport zur Werkstätte möglich und zumutbar ist, f) bei Unterbrechung oder nach Beendigung von Bauarbeiten Materialreste, Erd- oder Pflanzenabraum zu hinterlassen.
Von Satz 2 kann bei Vorliegen eines überwiegenden Grundes eine Ausnahme erteilt werden. Diese ist schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen und wird schriftlich erteilt. Die Erlaubnis ist bei den Arbeiten mitzuführen und auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuzeigen.
(14) Arbeits- und Lagerplätze sowie durch die Arbeiten verschmutzte Wege sind nach Beendigung oder bei Unterbrechung der Arbeiten wieder in einen einwandfreien Zustand zu versetzen.
§ 8 Verhalten in den Friedhöfen
(1) Die Besucher haben sich der Würde des Friedhofes entsprechend zu benehmen. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung von Personen über 18 Jahren betreten.
(2) Nicht gestattet ist jedes Verhalten, durch das der Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen beschädigt oder der Bestattungsbetrieb oder die Besucher gestört, gefährdet, behindert oder belästigt werden können. Insbesondere ist nicht gestattet:
a) Friedhofsflächen als Kinderspielplatz zu benutzen, b) zu rauchen, zu trinken und zu lärmen, c) Tiere mitzuführen, d) zu betteln, e) Reklame irgendwelcher Art zu betreiben, f) die Friedhofsanlagen, Gebäude und die Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g) Grabflächen zu betreten, sowie unberechtigt Gegenstände von Gräbern zu entfernen. h) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren. Ausgenommen ist das Befahren gem. § 7 Abs. 12. Gehbehinderten ist der Gebrauch eines Kranken- oder Behindertenfahrstuhles gestattet, i) Erde oder Abraum von den Lagerplätzen ohne Genehmigung zu entfernen, j) an Samstagen, Sonn- und Feiertagen störende Arbeiten vorzunehmen, k) Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen, l) unpassende Gefäße (Konservendosen, Gläser usw.) auf den Gräbern abzustellen, m) der unmäßige Wasserverbrauch, insbesondere die Zapfstellen weiter rinnen oder tropfen zu lassen. (3) Den Anordnungen der von der Gemeinde mit der Aufsichtsführung betrauten Personen ist Folge zu leisten.
§ 9 Begriff der Bestattung
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen und die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde oder in Urnennischen in einer Urnenmauer. (2) Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist oder die Nische in der Urnenmauer verschlossen ist.
§ 10 Anmeldung der Bestattung
(1) Jeder Sterbefall im Gemeindebereich ist unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen. Die Bestellung eines Grabes muss rechtzeitig vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde erfolgen. Die Beurkundung des Sterbefalles durch das Standesamt ist vor der Bestattung nachzuweisen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist diese Recht nachzuweisen. (3) Einzelheiten der Bestattung regelt die Gemeinde im Benehmen mit dem Auftraggeber oder demjenigen, der zum Tragen der Kosten verpflichtet ist. Hierzu wird von der Gemeinde gegen Unterschrift des Grabnutzungsberechtigten ein Merkblatt ausgehändigt, welches die Grundlage des Nutzungsrechts darstellt. (4) Kirchliche Handlungen werden durch diese Satzung nicht berührt.
§ 11 Durchführung der Bestattung
(1) Zur Durchführung der Bestattung (Öffnen und Schließen der Gräber) beauftragt die Gemeinde ein Bestattungsunternehmen. Art und Umfang der Bestattungshandlungen sowie die Höhe der Kosten sind zwischen der Gemeinde und dem Bestattungsunternehmen vertraglich zu vereinbaren. (2) Handelt es sich um eine weitere Bestattung innerhalb eines Grabes, so sind die Grabbenutzungsberechtigten verpflichtet, rechtzeitig vor dem Öffnen des Grabes auf ihre Kosten für die Beseitigung vorhandener Grabbepflanzungen usw. zu sorgen. (3) Die auf die Schließung des Grabes folgenden Verrichtungen, z. B. das Entfernen des verwelkten Blumenschmuckes, das Herrichten des Grabbeetes usw. sind Aufgaben des Grabnutzungsberechtigten. Bodenmaterial kann am Erdlager entnommen werden, Rasensamen kann kostenlos in den üblich benötigten Mengen für die Neuansaat vor dem Grab im Bauhof abgeholt werden.
§ 12 Beisetzen von Urnen
(1) Die Urne mit der Asche ist in einem Erdgrab oder in einer Urnennische in einer Urnenmauer beizusetzen. Sie darf den Angehörigen nicht ausgehändigt werden. (2) Die Angehörigen des Verstorbenen haben innerhalb von 4 Wochen nach dem Eintreffen der Urne von auswärts zu bestimmen, wo die Urne beigesetzt werden soll. Geschieht dies nicht, bestimmt die Gemeinde Art und Ort der Beisetzung. (3) Bei Versäumung der Frist nach Abs. 2 kann eine nachträgliche Ausgrabung nicht verlangt werden.
(4) Für die Beisetzung von Urnen in der Urnenwoge und in Urnengräbern werden verrotbare Urnen vorgeschrieben.
§ 13 Ruhefristen
(1) Die Ruhefristen für Leichen von Personen über 5 Jahren betragen in beiden Friedhöfen 25 Jahre.
(2) Die Ruhefrist beträgt für Leichen von Kindern bis 5 Jahren in beiden Friedhöfen 15 Jahre.
(3) Die Ruhefrist für Urnen in Urnengräbern beträgt in beiden Friedhöfen einheitlich 15 Jahre. Die Ruhefrist für Urnen in Urnennischen in einer Urnenmauer beträgt 15 Jahre.
(4) Die Ruhefrist für Urnen in der Urnenwoge im Fronseefriedhof beträgt 15 Jahre.
(5) Die Ruhefrist beginnt mit dem auf die Beisetzung folgenden Tag.
§ 14 Leichenhaus
(1) Die Gemeinde unterhält im Fronseefriedhof ein Leichenhaus.
(2) Das Leichenhaus dient zur Aufbahrung der Leichen bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.
(3) Im Leichenhaus des Fronseefriedhofs unterhält die Gemeinde Grafenrheinfeld eine Leichenkühlzelle. Diese ist bei Bedarf zu benutzen.
§ 15 Aufbahrung
(1) Die Leichen werden in den Leichenzellen aufgebahrt. Die Angehörigen entscheiden in der Reihenfolge, wie in § 1 der Bestattungsverordnung aufgeführt, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen.
(2) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verstorbene unmittelbar vor seinem Tod an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat oder das Staatliche Gesundheitsamt dies aus sonstigen seuchenhygienischen Gründen angeordnet hat.
(3) Bei rasch verwesenden oder abstoßend wirkenden Leichen kann die Gemeinde die sofortige Schließung des Sarges anordnen.
(4) Die Aufbahrung einer Leiche unterbleibt, wenn das Staatliche Gesundheitsamt aus seuchenhygienischen Gründen eine sofortige Bestattung der Leiche angeordnet hat.
(5) Für die den Leichen belassenen Wertgegenstände übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
(6) Der Zugang zu den Leichenzellen ist nur den hierfür von der Gemeinde beauftragten Personen gestattet. Die Angehörigen erhalten auf Antrag von der Gemeinde einen Schlüssel zur Öffnung der Sichtblende der jeweiligen Leichenzelle im Beschaugung. Den Angehörigen kann der Zugang zu den Leichenzellen mit einer von der Gemeinde Grafenrheinfeld beauftragten Person gestattet werden.
(7) Grablichter dürfen in den vorhandenen Laternen im Beschaugang aufgestellt werden und sind nach der Bestattung oder Überführung nach auswärts zu entfernen. (8) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Genehmigung der Gemeindeverwaltung. Diese kann nur erteilt werden, wenn die Angehörigen damit einverstanden sind. Das gleiche gilt für die Abnahme von Totenmasken.
§ 16 Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern und Aufbahrung des Sarges finden im Fronseefriedhof in der Aussegnungshalle statt.
Im Kirchenfriedhof findet die Trauerfeier in der Kirche statt.
Die Aufbahrung des Sarges findet im Kirchenfriedhof am Hochkreuz hinter der Kirche oder im bzw. vor dem alten Leichenhaus statt.
Grundsätzlich werden die Trauerfeiern am geschlossenen Sarg abgehalten.
(2) Lichtbilder, Filmen und Tonfilmaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen und Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Gemeinde, ausgenommen davon sind Aufnahmen, die von Angehörigen oder deren Beauftragten gefertigt werden. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeit zu vermeiden. Besondere Auflagen der Gemeinde sind zu beachten.
§ 17 Leichenversorgung
Die notwendigen Verrichtungen an Leichen (Reinigen, Ankleiden usw.) werden auf Wunsch der Angehörigen durch das von der Gemeinde beauftragte Bestattungsunternehmen vorgenommen.
§ 18 Leichenträger
Leichenträger können von dem durch die Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen gestellt werden.
§ 19 Friedhofspersonal
(1) Die Pflege, Unterhaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe obliegt ausschließlich den von der Gemeinde bestellten Personen.
(2) Die für die Bestattung erforderlichen Arbeiten (Grabherstellung usw.) werden von dem durch die Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen ausgeführt (§ 11 Abs. 1).
§ 20 Exhumierung und Umbettung
(1) Eine Leiche darf zur nachträglichen Einäscherung nur mit Genehmigung der Gemeinde ausgegraben werden.
(2) Die Exhumierung führt die Gemeinde durch. Sie kann damit ein Bestattungsunternehmen beauftragen. Die Teilnahme daran ist nur Amtspersonen der beteiligten
Behörden gestattet. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Anwesenheit weiterer Personen gestattet werden.
(3) Neben den Kosten und Gebühren nach der Gebührensatzung ist der Schaden, der ggf. an benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entsteht, vom Veranlasser zu tragen. Die allgemeine Haftungspflicht der Gemeinde wird dadurch nicht berührt.
(4) Vorschriften, wonach Ausgrabungen und Umbettungen von Amts wegen erfolgen, bleiben unberührt.
(5) Eine Umbettung von Leichen- und Leichenteilen ist nicht zulässig.
(6) Umbettungen von Urnen innerhalb der Friedhöfe sind zugelassen.
(7) Die Umbettung von Urnenmauer zu Urnenmauer wird in Einzelfällen nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeindeverwaltung zugelassen.
(8) Bei Umbettungen von Urnennische zu Urnenwoge wird die neue Nutzungsdauer von 25 Jahren auf 15 Jahre festgelegt.
§ 21 Rechte an Grabstätten
Eigentum an den Grabstätten kann nicht erworben werden.
§ 22 Art der Grabstätten
(1) Die Gräber werden angelegt als
a) Reihengräber
b) Familiengräber
c) Urnengräber
d) Urnennischen in einer Urnenmauer
e) Urnengrab in der Urnenwoge
(2) Die Grabstätten werden in der Regel reihenweise angelegt. Für ihre Art und Größe sowie für ihre Anordnung innerhalb der Gräberfelder sind die von der Gemeinde festgesetzten Friedhofsbelegungspläne verbindlich. In begründeten Fällen kann die Gemeinde hiervon Ausnahmen zulassen.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.
§ 23 Reihengräber
(1) In Reihengräbern sind bis zu zwei Erdbestattungen zulässig. Die erste Bestattung hat grundsätzlich auf einer Tiefe von 2,40 m zu erfolgen.
(2) Die zusätzliche Bestattung von bis zu 4 Urnen in Reihengräbern ist zulässig.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist kann ein Reihengrab neu belegt werden.
(4) Die Zusammenlegung von Reihengräbern zur Erlangung eines Familiengrabes ist nicht gestattet.
§ 24 Familiengräber
(1) Familiengräber sind alle Erdgräber mit Ausnahme der Reihengräber und Urnengräber. Sie bestehen aus zwei nebeneinander liegenden Grabstellen.
(2) In einem Familiengrab sind bis zu vier Erdbestattungen zulässig. Die erste Bestattung hat grundsätzlich auf der linken Seite des Grabes doppeltief (2,40 m), die zweite Bestattung auf der linken Seite des Grabes einfachtief zu erfolgen. Ausnahmen sind von der Gemeinde Grafenrheinfeld zu genehmigen.
(3) Die zusätzliche Bestattung von bis zu 4 Urnen in Familiengräbern ist zulässig.
§ 25 Urnengräber, Urnennischen in einer Urnenmauer und Urnengräber an der Urnenwoge
(1) Urnengräber sind Erdgräber, die ausschließlich für die Beisetzung von Urnen bestimmt sind. Je Grab können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(2) Urnennischen in einer Urnenmauer dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen. In einer Urnennische können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(3) Urnengräber an der Urnenwoge sind Erdgräber, die ausschließlich für die Beisetzung von Urnen bestimmt sind. Je Grab können bis zu 2 verrotbare Urnen beigesetzt werden.
(4) Wegen der Beisetzung von Urnen in Reihen- und Familiengräbern wird auf §§ 23 Abs. 2 und 24 Abs. 3 verwiesen.
§ 26 Belegung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten werden ohne Wahlrecht des Benutzers der Reihe nach vergeben.
(2) Es wird in allen Grabstätten der Reihe nach fortlaufend beigesetzt, laut Belegungsplan der Gemeinde Grafenrheinfeld.
(3) Über die Wiederbelegung von Grabstätten nach Ablauf des Grabnutzungsrechts entscheidet die Gemeinde.
§ 27 Begründung und Dauer des Nutzungsrechts an Grabstätten
(1) Bei allen Grabstätten wird das Benutzungsrecht nur aus Anlass eines Sterbefalles und durch Entrichtung der festgesetzten Gebühr erworben. Das Nutzungsrecht soll in der Regel nur einer Person zustehen. Als Nachweis für den Erwerb gilt die von der Gemeinde erstellte Graburkunde.
(2) Das Grabnutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhefrist (§ 13) begründet. Ein Rechtsanspruch auf Erneuerung des Grabnutzungsrechts besteht nicht.
(3) Wird in einer Grabstätte eine Leiche oder eine Aschenurne beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des Rechts übersteigt, so muss der Inhaber des Grabnutzungsrechts das Recht um die Zeit verlängern lassen, welche die Ruhezeit die Dauer des Rechts übersteigt.
Die Verlängerung des Grabnutzungsrechts ist rechtzeitig vor der Bestattung zu beantragen (siehe auch § 10 Abs. 1, Satz 2, dieser Satzung).
(4) Nach dem Ablauf von Nutzungsrechten an Grabstätten kann auf rechtzeitigen Antrag das Nutzungsrecht 10 Jahre verlängert werden. Nochmalige Verlängerungen sind zulässig.
§ 28 Übertragung des Grabnutzungsrechts
(1) Das Grabnutzungsrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar. Eine Ausnahme mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde an Familienangehörige oder nahestehende Personen ist allerdings möglich. (2) Der Übergang des Grabnutzungsrechts ist auf der Graburkunde zu vermerken.
§ 29 Übergang des Grabnutzungsrechts beim Tode des Grabnutzungsberechtigten
Das Grabnutzungsrecht geht beim Tode des Grabnutzungsberechtigten auf den Rechtsnachfolger über.
§ 30 Entziehung der Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an Gräbern kann entzogen werden, wenn es das öffentliche Interesse erfordert. (2) Wird das Grabnutzungsrecht nach Abs. 1 entzogen, besteht Anspruch auf kostenlose Umbettung und gebührenfreie Einräumung eines Rechts an einem gleichwertigen Grab für die Dauer des restlichen Grabnutzungsrechts. Die Kosten für die Wiederaufstellung des Grabmals und die gärtnerische Neugestaltung, entsprechend der bisherigen Grabgestaltung, trägt die Gemeinde.
§ 31 Erlöschen des Grabnutzungsrechts
(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt a) nach Zeitablauf, b) bei Entziehung des Grabnutzungsrechts aus Gründen des öffentlichen Wohls (§ 30 Abs. 1), (2) Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten verfügen. Grabmalanlagen sind vom bisherigen Inhaber des Grabnutzungsrechts zu entfernen, andernfalls werden sie von der Gemeinde auf Kosten des bisherigen Grabnutzungsberechtigten abgeräumt (§45). Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese aufzubewahren. Beigesetzte Urnen sind durch die Gemeinde zu entfernen. Die Asche ist an geeigneter Stelle im Friedhof der Erde zu übergeben.
§ 32 Größe und Tiefe der Gräber
(1) Die Grabstätten haben folgende Ausmaße:
- Kirchenfriedhof a) Reihengräber Länge 2,50 m x 1,20 m b) Familiengräber Länge 2,50 m x 2,40m
- Fronseefriedhof a) Reihengräber
Länge 2,60 m, Breite 1,20 m
b) Familiengräber
Länge 2,60 m, Breite 2,40 m
c) Urnengräber
Länge 1,10 m, Breite 1,10 m
d) Urnennische
Länge 0,54 m, Breite 0,34 m
e) Urnengrab an der Urnenwoge
Länge 0,50 m, Breite 0,30 m
(2) Die Tiefe der Gräber ist jeweils so zu bemessen, dass die Oberkante des Sargdeckels mindestens 1,20 m, bei Urnen mindestens 0,50 m unter Gelände liegt. Die Gemeinde kann eine andere Grabtiefe festsetzen, wenn die Bodenbeschaffenheit dies erfordert.
(3) Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt
-
Kirchenfriedhof 0,30 m
-
Fronseefriedhof 0,60 m
(4) Pflanzflächen
Im Fronseefriedhof und Kirchenfriedhof betragen die durch ein Edelstahlband und Steinplatten begrenzten Pflanzflächen bei:
Urnengräber 60 x 60 cm
Einzelgräber 80 x 90 cm
Familiengräber 120 x 90 cm
Bei den Urnengräbern an der Urnenwoge gibt es keine Pflanzflächen.
§ 33 Grabmäler
(1) Ein Grabmal im Sinne dieser Satzung ist jedes auf der Grabstätte errichtetes Denkmal. Dazu gehören Grabsteine, Kreuze und Kissensteine.
(2) Nicht zu den Grabdenkmälern gehören Kränze, Pflanzen und gärtnerische Anlagen.
§ 34 Errichtung von Grabmälern
Die Errichtung von Grabmälern bedarf keiner Genehmigung.
Dem Grabnutzungsberechtigtem wird jedoch ein Merkblatt über die Gestaltungsvorschriften von Grabmälern nach § 35 dieser Satzung ausgehändigt. Die Einhaltung dieser Vorschriften obliegt dem Grabnutzungsberechtigten.
§ 35 Gestaltung Grabflächen, Grabmäler in den Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften, an den Verschlussplatten der Urnennischen und an den Namenstafeln der Urnenwoge
(1) Für die Grabmäler sind folgende Gestaltungsregeln zu beachten:
a) Die Grabmäler sind auf allen Seiten in der gleichen Technik zu bearbeiten. Hierbei ist zu beachten, dass die Grabmäler von allen Seiten sichtbar sind und sichtbar sein sollen.
b) Steingrabmäler dürfen keinen Spiegelschliff erhalten. Sie dürfen nur mit einer maximalen Körnung von 300 matt geschliffen werden.
c) Holzgrabmäler dürfen keine schwarzen und weißen oder sonstige deckende Anstriche erhalten, sondern sind natur zu belassen und entsprechend zu imprägnieren.
d) Gusseisen, Schmiedeeisen und Bronze kann unbehandelt bleiben.
e) Behelfskreuze sind nur aus Weichholz zu erstellen und im Naturton zu belassen.
(2) Auf den Grabstätten sind stehende Grabmäler bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Reihengräbern: Ansichtsfläche bis 0,6 m²
Raummaß bis 0,12 m³
Höhe des Grabmales maximal 2,0 m
b) auf Familiengräbern: Ansichtsfläche bis 0,8 m²
Raummaß bis 0,16 m³
Höhe des Grabmales maximal 2,0 m
c) auf Urnengräbern: Raummaß bis 0,1 m³
(3) Auf den Grabstellen sind liegende Grabmäler -Kissensteine- in der Größe von max. 0,4 m Breite und 0,3 m Höhe zugelassen.
(4) Sichtbare Sockel, zusätzliche Einfassungen und Abdeckplatten sind bei allen Grabmälern und Grabflächen unzulässig.
(5) Die Art der Anpflanzung ist dem Grabnutzungsberechtigten weitgehend freigestellt. Es kann dies entweder mit Sommerflor oder mit einer Dauerpflanzung geschehen. Sträucher und Koniferen dürfen nicht über 1,20 m hoch werden bzw. sind zurück zuschneiden oder werden nach vorherigem Bescheid durch die Gemeinde kostenpflichtig zurück geschnitten oder entfernt.
(6) Nach dem Absetzen des Grabes sind die Grabflächen ebenerdig anzulegen (keine Hügelbildung).
(7) Für die Verschlussplatten an den Urnennischen gilt § 34 sinngemäß.
(8) Die Verschlussplatten für die Urnennischen und die Namenstafeln an der Urnenwoge werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Beschriftung erfolgt zu Lasten des Nutzungsberechtigten und muss von diesem veranlasst werden.
(9) Die Schriftzeichen bei allen Urnennischen sind durch aufgesetzte Metallbuchstaben in brauner Tönung und mit max. 5 Zeilen auszuführen.
(10) Die Namenstafeln für die Urnenwoge sind zu gravieren, sodass 2 Namen mit eventuellen Daten Platz finden.
(11) Für Schäden an der Verschlussplatte und den Namenstafeln der Urnenwoge sowie eine evtl. Ersatzbeschaffung haftet der Nutzungsberechtigte.
(12) Das Öffnen und Schließen der Urnennischen ist den Grabnutzungsberechtigten untersagt. Ebenso ist eine Entnahme der Urnen und Verbringung an einem anderen Ort nicht statthaft.
(13) An den Urnenmauern sind jegliche Art von Blumenschmuck und das Aufstellen von Lampen und Lichtern verboten. Ausgenommen hiervon ist Blumenschmuck anlässlich einer Beisetzung. Ebenso ist das Anbringen von Blumenschmuck an den Urnenplatten nicht zulässig. Nägel, Haken oder ähnliches zur Anbringung von Blumenschmuck sind nicht erlaubt. Widerrechtlich angebrachter Blumenschmuck wird von der Gemeinde, gegebenenfalls auch kostenpflichtig, entfernt.
Das Aufstellen von Lichtern ist nur auf den steinernen Lichterblöcken erlaubt.
(14) An der Urnenwoge können die Steinplatten zum Abstellen von Lichtern und kleinem Blumenschmuck verwendet werden. Die Fläche der Platte darf durch den Schmuck nicht überschritten werden.
§ 36 Gestaltung der Grabmäler in den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmäler unterliegen in ihrer Form, Größe und Bearbeitung keinen besonderen Regelungen.
(2) Nicht gestattet sind:
a) Grabmäler aus Glas und Kunststoff
b) Inschriften, die der Würde des Orts nicht entsprechen
c) das Anbringen von Einfassungen
d) Grababdeckplatten jeder Art
(3) Für die Bepflanzung gilt § 35 Abs. 5 entsprechend.
(4) Aus dem beiliegenden Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist, kann die Lage dieser Abteilung entnommen werden.
§ 37 Standsicherheit
(1) Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen standsicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln auf dem Fundament zu befestigen. Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem standsicheren Zustand befinden.
(2) Ergeben sich Mängel in der Standsicherheit, so hat er diese unverzüglich zu beheben.
(3) Für jeden Schaden, der durch Umfallen des Grabmales oder durch Abstürzen von Teilen desselben entsteht, haftet der Grabnutzungsberechtigte.
(4) Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmälern feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb einer von der Gemeinde gesetzten angemessenen Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmäler auf Kosten des Berechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen, im Falle unmittelbarer Gefahr auch ohne vorherige Benachrichtigung.
§ 38 Entfernung und Wiedererrichtung von Grabmälern
Nach Ablauf des Grabnutzungsrechts sind die Grabmäler und sonstigen Grabeinrichtungen durch den bisherigen Berechtigten auf seine Kosten abzuräumen. Die Abräumungsfrist beträgt drei Monate.
§ 39 Schutz von wertvollen Grabmälern
Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler und solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne Genehmigung entfernt oder abgeändert werden. Die Eintragung in das Verzeichnis ist den Berechtigten mitzuteilen.
§ 40 Herrichtung und Pflege der Gräber
(1) Alle Gräber müssen spätestens sechs Monate nach einer Bestattung oder dem Erwerb des Grabnutzungsrechts würdig hergerichtet werden. (2) Die Gräber müssen während der gesamten Dauer des Benutzungsrechts ordnungsgemäß Instand gehalten werden. (3) Werden die Gräber trotz vorheriger schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung hergerichtet und unterhalten, können sie im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen durch die Gemeinde hergerichtet oder nach Ablauf der Ruhefrist eingeebnet werden. (4) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. (5) Verdorrte Blumen und Kränze sind durch die Verfügungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und an der dafür vorgesehenen Stelle im Friedhof abzulagern. (6) Ordnungswidrigen Grabschmuck kann die Gemeinde entfernen, wenn eine vorherige schriftliche Aufforderung nicht befolgt wurde. (7) Die Bestimmungen des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes finden Anwendung.
§ 41 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und deren Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 42 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von nicht zwingenden Vorschriften dieser Satzung kann die Gemeinde Ausnahmen gewähren, wenn sie mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. (2) Von zwingenden Vorschriften dieser Satzung kann die Gemeinde Befreiung gewähren, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder das Wohl der Allgemeinheit die Abweichung erfordert.
§ 43 Haftung
(1) Die Gemeinde übernimmt keine Obhut und Überwachungspflicht für die Gräber und deren Zubehör. (2) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 44 Zuwiderhandlungen
(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung und Art. 18 Abs. 1 Nr. 14 des Bestattungsgesetzes kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- den Vorschriften über den Benutzungszwang (§ 4) zuwiderhandelt,
- gegen die Ordnungsvorschriften der §§ 6, 7 und 8 verstößt,
- hinsichtlich der Gestaltung der Grabmäler den §§ 35 und 36 zuwiderhandelt,
- den Unterhaltungsvorschriften der §§ 37 mit 40 zuwiderhandelt. (2) Die Vorschriften über die Ahndung von Ordnungswidrigkeit nach Art. 18 BestG bleibt unberührt.
§ 45 Ersatzvornahme
Wenn ein nach dieser Satzung Verpflichteter die ihm vorgeschriebenen Handlungen nach Aufforderung durch die Gemeinde in angemessener Frist nicht ausgeführt hat, ist die Gemeinde berechtigt, die Handlung anstelle auf Kosten des Pflichtigen auszuführen. Insoweit gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 46 Übergangsvorschriften, alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, bei denen bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits ein Nutzungsrecht besteht, richtet sich die Ruhefrist nach den Vorschriften der alten Satzung. Dies gilt nicht für bereits abgelaufene Ruhefristen. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden nunmehr dieser Satzung unterworfen. Dies gilt nicht für bereits abgelaufene Nutzungsrechte.
§ 47 Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofs- und Bestattungsordnung tritt am 01. Januar 2014 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofs- und Bestattungsordnung zuletzt geändert am 10.10.2005 außer Kraft.
Grafenrheinfeld, 11.11.2013 GEMEINDE GRAFENRHEINFELD Sabine Lutz, 1. Bürgermeisterin
Paragraph 01
(1) Die gemeindlichen Friedhöfe und der Bestattungsbetrieb sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Grafenrheinfeld und dienen der allgemeinen Benutzung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung.
(2) Die Gemeinde unterhält derzeit folgende Friedhöfe:
- Fronseefriedhof,
(3) Gegenstand dieser Satzung sind neben den Friedhöfen auch die sonstigen der Bestattung dienenden gemeindlichen Einrichtungen.
Paragraph 02
(1) Der Fronseefriedhof ist Eigentum der Gemeinde Grafenrheinfeld.
(2) Der Kirchenfriedhof ist Eigentum der Katholischen Kirchenstiftung Grafenrheinfeld.
(3) Die Verwaltung und Beaufsichtigung dieser Friedhöfe obliegt der Gemeinde Grafenrheinfeld.
Paragraph 03
(1) Die Gemeinde stellt die Friedhöfe allen Personen, die bei ihrem Tode in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, für die Bestattung zur Verfügung.
Für Bestattungen besteht die Wahlmöglichkeit zwischen dem Kirchenfriedhof und dem Fronseefriedhof.
Bei betriebsbedingten Vorkommnissen kann es zu Einschränkungen der Wahlmöglichkeit kommen wie z. B. Urnenmauer oder Urnenwoge komplett belegt, Sperrung des Friedhofes wegen gesundheitlichen Beeinträchtigungen usw.
(2) Personen, die nicht im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, können in den gemeindlichen Friedhöfen bestattet werden, wenn ihnen aufgrund dieser Satzung (oder früherer Bestimmungen) ein Grabnutzungsrecht in einem gemeindlichen Friedhof zusteht.
(3) Die Bestattung anderer als der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen bedarf der besonderen Genehmigung der Gemeinde Grafenrheinfeld. Auf die Erteilung dieser Genehmigung besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Art. 8 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 24.09.1970 (BVBl. S. 417, ber. S. 521) bleibt unberührt.
Paragraph 04
(1) Alle im Gemeindegebiet Verstorbenen können in einem der Friedhöfe im Gemeindegebiet bestattet werden. Dasselbe gilt für Leichenteile und Urnen.
(2) Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet:
-
Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schließen des Sarges, Befördern des Sarges innerhalb des Friedhofes, Befördern des Sarges vom Leichenhaus des Fronseefriedhofs zur Beisetzung im Kirchenfriedhof, Öffnen und Schließen des Grabes, Abdeckung des Erdaushubes mit grünen Matten).
-
Die Beisetzung der Urnen in einem Erdgrab oder in einer Urnennische, wozu auch das Schließen der Urnen gehört.
-
Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Leichenteilen sowie Aschenresten.
-
Bei Abhaltung einer Trauerfeier für die Benutzung der Aussegnungshalle im Fronseefriedhof mit Grunddekoration, bestehend aus 6 Grünbäumen, 6 Kerzenständern mit Einzelkerzen, Weihwasserkessel und Sterbebildständer bei Bedarf.
-
Bei Abhaltung einer Trauerfeier für die Beisetzung im Kirchenfriedhof mit Grunddekoration, bestehend aus 10 Grünbäumen, 1 Kopfleuchter mit 3 Fackeln, 6 Einzelfackeln, Weihwasserkessel, Kranzständer und bei Bedarf Sterbebildständer.
-
Bei Abhaltung einer Urnenbestattung nach bereits erfolgter Trauerfeier im Fronsee- und Kirchenfriedhof: bestehend aus Bock und Decke, 2 Stück Grünbäume, 2 Stück Fackeln
Paragraph 05
(1) Auf Antrag wird vom Benutzungszwang aus zwingenden Gründen befreit, insbesondere
-
wenn es sich um eine in der Gemeinde verstorbene Person handelt, die zum Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde hatte und deswegen nach auswärts überführt werden soll oder
-
für Verstorbene, die ein Recht auf Beisetzung in einem Grabe im Friedhof einer anderen Gemeinde haben und deshalb nach auswärts überführt werden sollen.
(2) Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall vom Benutzungszwang nach § 4 Abs. 3 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt wird und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird.
Paragraph 06
(1) Die gemeindlichen Friedhöfen sind im Winterhalbjahr (01.10. bis 31.03.) von 9.00 bis 18.00 Uhr und im Sommerhalbjahr (01.04. bis 30.09.) von 8.00 bis 22.00 Uhr geöffnet. Die Besuchszeiten sind an den Friedhofseingängen bekannt gemacht.
(2) Bei dringendem Bedürfnis können von den Beauftragten der Gemeinde von der Regel nach Abs. 1 Ausnahmen zugelassen werden.
Paragraph 07
(1) Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet, Waren aller Art feilzubieten oder gewerbliche Dienste anzubieten oder auszuüben, mit Ausnahme der Tätigkeiten von Steinmetzen, Bildhauern, Gärtnern und vergleichbaren zur Pflege und Erhaltung der Gräber und Grabmale erforderlichen Tätigkeiten. (2) Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. (3) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, a) die in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) die selbst die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen oder deren fachliche Vertreter diese Voraussetzung erfüllen und c) die eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen (4) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Sie ist alle fünf Jahre zu erneuern. (5) Sofern Gewerbetreibende schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht mehr vorliegen, kann die Zulassung ganz oder teilweise widerrufen werden. (6) Der Zulassungsbescheid ist bei Arbeiten auf den Friedhöfen mitzuführen und auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuzeigen. (7) Das Verfahren nach Abs. 2 und 4 kann auf Wunsch des Gewerbetreibenden über die einheitliche Stelle nach Art 71a BayVwVfG durchgeführt werden. (8) Ist über einen Antrag auf Zulassung nicht nach Ablauf einer Frist von einem Monat entschieden, gilt sie als erteilt. Die Frist kann aus wichtigem Grund einmalig verlängert werden. (9) Gewerbetreibende nach Abs. 2, denen eine Zulassung nach einer Friedhofssatzung einer anderen bundesdeutschen Kommune erteilt wurde, bedürfen keiner Zulassung. Sie haben die Zulassung vor Aufnahme ihrer Tätigkeit vorzulegen. Abs. 10 bleibt unberührt. (10) Gewerbetreibende, die keiner Zulassung nach Abs. 2 bedürfen, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit vorher schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde anzuzeigen. Abs. 1 bleibt unberührt. Wenn unmittelbar nach der Anzeige mit der Tätigkeit begonnen werden soll, ist die mündliche Anzeige erforderlich. (11) Sofern Gewerbetreibende schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung verstoßen, kann ihnen die weitere Ausübung ihrer Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt werden. (12) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (13) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde der Friedhöfe durchzuführen. Es ist insbesondere untersagt, a) Arbeiten während der Dauer von Bestattungsfeiern durchzuführen, b) an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, sofern es sich nicht um Tätigkeiten in unmittelbaren Zusammenhang mit Beerdigungen handelt,
c) Gerüste, Werkzeug, Pflanzkübel, Blumentöpfe und ähnliche Gegenstände auf Nachbargräbern abzustellen, d) Gerüste und ähnliche Gegenstände über Sonn- und Feiertage stehen zu lassen, e) Nacharbeiten und Ausbesserungen größeren Umfangs an Grabmälern durchzuführen, wenn ein Transport zur Werkstätte möglich und zumutbar ist, f) bei Unterbrechung oder nach Beendigung von Bauarbeiten Materialreste, Erd- oder Pflanzenabraum zu hinterlassen.
Von Satz 2 kann bei Vorliegen eines überwiegenden Grundes eine Ausnahme erteilt werden. Diese ist schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen und wird schriftlich erteilt. Die Erlaubnis ist bei den Arbeiten mitzuführen und auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuzeigen.
(14) Arbeits- und Lagerplätze sowie durch die Arbeiten verschmutzte Wege sind nach Beendigung oder bei Unterbrechung der Arbeiten wieder in einen einwandfreien Zustand zu versetzen.
Paragraph 08
(1) Die Besucher haben sich der Würde des Friedhofes entsprechend zu benehmen. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung von Personen über 18 Jahren betreten.
(2) Nicht gestattet ist jedes Verhalten, durch das der Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen beschädigt oder der Bestattungsbetrieb oder die Besucher gestört, gefährdet, behindert oder belästigt werden können. Insbesondere ist nicht gestattet:
a) Friedhofsflächen als Kinderspielplatz zu benutzen, b) zu rauchen, zu trinken und zu lärmen, c) Tiere mitzuführen, d) zu betteln, e) Reklame irgendwelcher Art zu betreiben, f) die Friedhofsanlagen, Gebäude und die Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g) Grabflächen zu betreten, sowie unberechtigt Gegenstände von Gräbern zu entfernen. h) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren. Ausgenommen ist das Befahren gem. § 7 Abs. 12. Gehbehinderten ist der Gebrauch eines Kranken- oder Behindertenfahrstuhles gestattet, i) Erde oder Abraum von den Lagerplätzen ohne Genehmigung zu entfernen, j) an Samstagen, Sonn- und Feiertagen störende Arbeiten vorzunehmen, k) Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen, l) unpassende Gefäße (Konservendosen, Gläser usw.) auf den Gräbern abzustellen, m) der unmäßige Wasserverbrauch, insbesondere die Zapfstellen weiter rinnen oder tropfen zu lassen. (3) Den Anordnungen der von der Gemeinde mit der Aufsichtsführung betrauten Personen ist Folge zu leisten.
Paragraph 09
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen und die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde oder in Urnennischen in einer Urnenmauer. (2) Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist oder die Nische in der Urnenmauer verschlossen ist.
Paragraph 10
(1) Jeder Sterbefall im Gemeindebereich ist unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen. Die Bestellung eines Grabes muss rechtzeitig vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde erfolgen. Die Beurkundung des Sterbefalles durch das Standesamt ist vor der Bestattung nachzuweisen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist diese Recht nachzuweisen. (3) Einzelheiten der Bestattung regelt die Gemeinde im Benehmen mit dem Auftraggeber oder demjenigen, der zum Tragen der Kosten verpflichtet ist. Hierzu wird von der Gemeinde gegen Unterschrift des Grabnutzungsberechtigten ein Merkblatt ausgehändigt, welches die Grundlage des Nutzungsrechts darstellt. (4) Kirchliche Handlungen werden durch diese Satzung nicht berührt.
Paragraph 11
(1) Zur Durchführung der Bestattung (Öffnen und Schließen der Gräber) beauftragt die Gemeinde ein Bestattungsunternehmen. Art und Umfang der Bestattungshandlungen sowie die Höhe der Kosten sind zwischen der Gemeinde und dem Bestattungsunternehmen vertraglich zu vereinbaren. (2) Handelt es sich um eine weitere Bestattung innerhalb eines Grabes, so sind die Grabbenutzungsberechtigten verpflichtet, rechtzeitig vor dem Öffnen des Grabes auf ihre Kosten für die Beseitigung vorhandener Grabbepflanzungen usw. zu sorgen. (3) Die auf die Schließung des Grabes folgenden Verrichtungen, z. B. das Entfernen des verwelkten Blumenschmuckes, das Herrichten des Grabbeetes usw. sind Aufgaben des Grabnutzungsberechtigten. Bodenmaterial kann am Erdlager entnommen werden, Rasensamen kann kostenlos in den üblich benötigten Mengen für die Neuansaat vor dem Grab im Bauhof abgeholt werden.
Paragraph 12
(1) Die Urne mit der Asche ist in einem Erdgrab oder in einer Urnennische in einer Urnenmauer beizusetzen. Sie darf den Angehörigen nicht ausgehändigt werden. (2) Die Angehörigen des Verstorbenen haben innerhalb von 4 Wochen nach dem Eintreffen der Urne von auswärts zu bestimmen, wo die Urne beigesetzt werden soll. Geschieht dies nicht, bestimmt die Gemeinde Art und Ort der Beisetzung. (3) Bei Versäumung der Frist nach Abs. 2 kann eine nachträgliche Ausgrabung nicht verlangt werden.
(4) Für die Beisetzung von Urnen in der Urnenwoge und in Urnengräbern werden verrotbare Urnen vorgeschrieben.
Paragraph 13
(1) Die Ruhefristen für Leichen von Personen über 5 Jahren betragen in beiden Friedhöfen 25 Jahre.
(2) Die Ruhefrist beträgt für Leichen von Kindern bis 5 Jahren in beiden Friedhöfen 15 Jahre.
(3) Die Ruhefrist für Urnen in Urnengräbern beträgt in beiden Friedhöfen einheitlich 15 Jahre. Die Ruhefrist für Urnen in Urnennischen in einer Urnenmauer beträgt 15 Jahre.
(4) Die Ruhefrist für Urnen in der Urnenwoge im Fronseefriedhof beträgt 15 Jahre.
(5) Die Ruhefrist beginnt mit dem auf die Beisetzung folgenden Tag.
Paragraph 14
(1) Die Gemeinde unterhält im Fronseefriedhof ein Leichenhaus.
(2) Das Leichenhaus dient zur Aufbahrung der Leichen bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.
(3) Im Leichenhaus des Fronseefriedhofs unterhält die Gemeinde Grafenrheinfeld eine Leichenkühlzelle. Diese ist bei Bedarf zu benutzen.
Paragraph 15
(1) Die Leichen werden in den Leichenzellen aufgebahrt. Die Angehörigen entscheiden in der Reihenfolge, wie in § 1 der Bestattungsverordnung aufgeführt, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen.
(2) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verstorbene unmittelbar vor seinem Tod an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat oder das Staatliche Gesundheitsamt dies aus sonstigen seuchenhygienischen Gründen angeordnet hat.
(3) Bei rasch verwesenden oder abstoßend wirkenden Leichen kann die Gemeinde die sofortige Schließung des Sarges anordnen.
(4) Die Aufbahrung einer Leiche unterbleibt, wenn das Staatliche Gesundheitsamt aus seuchenhygienischen Gründen eine sofortige Bestattung der Leiche angeordnet hat.
(5) Für die den Leichen belassenen Wertgegenstände übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
(6) Der Zugang zu den Leichenzellen ist nur den hierfür von der Gemeinde beauftragten Personen gestattet. Die Angehörigen erhalten auf Antrag von der Gemeinde einen Schlüssel zur Öffnung der Sichtblende der jeweiligen Leichenzelle im Beschaugung. Den Angehörigen kann der Zugang zu den Leichenzellen mit einer von der Gemeinde Grafenrheinfeld beauftragten Person gestattet werden.
(7) Grablichter dürfen in den vorhandenen Laternen im Beschaugang aufgestellt werden und sind nach der Bestattung oder Überführung nach auswärts zu entfernen. (8) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Genehmigung der Gemeindeverwaltung. Diese kann nur erteilt werden, wenn die Angehörigen damit einverstanden sind. Das gleiche gilt für die Abnahme von Totenmasken.
Paragraph 16
(1) Trauerfeiern und Aufbahrung des Sarges finden im Fronseefriedhof in der Aussegnungshalle statt.
Im Kirchenfriedhof findet die Trauerfeier in der Kirche statt.
Die Aufbahrung des Sarges findet im Kirchenfriedhof am Hochkreuz hinter der Kirche oder im bzw. vor dem alten Leichenhaus statt.
Grundsätzlich werden die Trauerfeiern am geschlossenen Sarg abgehalten.
(2) Lichtbilder, Filmen und Tonfilmaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen und Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Gemeinde, ausgenommen davon sind Aufnahmen, die von Angehörigen oder deren Beauftragten gefertigt werden. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeit zu vermeiden. Besondere Auflagen der Gemeinde sind zu beachten.
Paragraph 17
Die notwendigen Verrichtungen an Leichen (Reinigen, Ankleiden usw.) werden auf Wunsch der Angehörigen durch das von der Gemeinde beauftragte Bestattungsunternehmen vorgenommen.
Paragraph 18
Leichenträger können von dem durch die Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen gestellt werden.
Paragraph 19
(1) Die Pflege, Unterhaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe obliegt ausschließlich den von der Gemeinde bestellten Personen.
(2) Die für die Bestattung erforderlichen Arbeiten (Grabherstellung usw.) werden von dem durch die Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen ausgeführt (§ 11 Abs. 1).
Paragraph 20
(1) Eine Leiche darf zur nachträglichen Einäscherung nur mit Genehmigung der Gemeinde ausgegraben werden.
(2) Die Exhumierung führt die Gemeinde durch. Sie kann damit ein Bestattungsunternehmen beauftragen. Die Teilnahme daran ist nur Amtspersonen der beteiligten
Behörden gestattet. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Anwesenheit weiterer Personen gestattet werden.
(3) Neben den Kosten und Gebühren nach der Gebührensatzung ist der Schaden, der ggf. an benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entsteht, vom Veranlasser zu tragen. Die allgemeine Haftungspflicht der Gemeinde wird dadurch nicht berührt.
(4) Vorschriften, wonach Ausgrabungen und Umbettungen von Amts wegen erfolgen, bleiben unberührt.
(5) Eine Umbettung von Leichen- und Leichenteilen ist nicht zulässig.
(6) Umbettungen von Urnen innerhalb der Friedhöfe sind zugelassen.
(7) Die Umbettung von Urnenmauer zu Urnenmauer wird in Einzelfällen nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeindeverwaltung zugelassen.
(8) Bei Umbettungen von Urnennische zu Urnenwoge wird die neue Nutzungsdauer von 25 Jahren auf 15 Jahre festgelegt.
Paragraph 21
Eigentum an den Grabstätten kann nicht erworben werden.
Paragraph 22
(1) Die Gräber werden angelegt als
a) Reihengräber
b) Familiengräber
c) Urnengräber
d) Urnennischen in einer Urnenmauer
e) Urnengrab in der Urnenwoge
(2) Die Grabstätten werden in der Regel reihenweise angelegt. Für ihre Art und Größe sowie für ihre Anordnung innerhalb der Gräberfelder sind die von der Gemeinde festgesetzten Friedhofsbelegungspläne verbindlich. In begründeten Fällen kann die Gemeinde hiervon Ausnahmen zulassen.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.
Paragraph 23
(1) In Reihengräbern sind bis zu zwei Erdbestattungen zulässig. Die erste Bestattung hat grundsätzlich auf einer Tiefe von 2,40 m zu erfolgen.
(2) Die zusätzliche Bestattung von bis zu 4 Urnen in Reihengräbern ist zulässig.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist kann ein Reihengrab neu belegt werden.
(4) Die Zusammenlegung von Reihengräbern zur Erlangung eines Familiengrabes ist nicht gestattet.
Paragraph 24
(1) Familiengräber sind alle Erdgräber mit Ausnahme der Reihengräber und Urnengräber. Sie bestehen aus zwei nebeneinander liegenden Grabstellen.
(2) In einem Familiengrab sind bis zu vier Erdbestattungen zulässig. Die erste Bestattung hat grundsätzlich auf der linken Seite des Grabes doppeltief (2,40 m), die zweite Bestattung auf der linken Seite des Grabes einfachtief zu erfolgen. Ausnahmen sind von der Gemeinde Grafenrheinfeld zu genehmigen.
(3) Die zusätzliche Bestattung von bis zu 4 Urnen in Familiengräbern ist zulässig.
Paragraph 25
(1) Urnengräber sind Erdgräber, die ausschließlich für die Beisetzung von Urnen bestimmt sind. Je Grab können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(2) Urnennischen in einer Urnenmauer dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen. In einer Urnennische können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(3) Urnengräber an der Urnenwoge sind Erdgräber, die ausschließlich für die Beisetzung von Urnen bestimmt sind. Je Grab können bis zu 2 verrotbare Urnen beigesetzt werden.
(4) Wegen der Beisetzung von Urnen in Reihen- und Familiengräbern wird auf §§ 23 Abs. 2 und 24 Abs. 3 verwiesen.
Paragraph 26
(1) Alle Grabstätten werden ohne Wahlrecht des Benutzers der Reihe nach vergeben.
(2) Es wird in allen Grabstätten der Reihe nach fortlaufend beigesetzt, laut Belegungsplan der Gemeinde Grafenrheinfeld.
(3) Über die Wiederbelegung von Grabstätten nach Ablauf des Grabnutzungsrechts entscheidet die Gemeinde.
Paragraph 27
(1) Bei allen Grabstätten wird das Benutzungsrecht nur aus Anlass eines Sterbefalles und durch Entrichtung der festgesetzten Gebühr erworben. Das Nutzungsrecht soll in der Regel nur einer Person zustehen. Als Nachweis für den Erwerb gilt die von der Gemeinde erstellte Graburkunde.
(2) Das Grabnutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhefrist (§ 13) begründet. Ein Rechtsanspruch auf Erneuerung des Grabnutzungsrechts besteht nicht.
(3) Wird in einer Grabstätte eine Leiche oder eine Aschenurne beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des Rechts übersteigt, so muss der Inhaber des Grabnutzungsrechts das Recht um die Zeit verlängern lassen, welche die Ruhezeit die Dauer des Rechts übersteigt.
Die Verlängerung des Grabnutzungsrechts ist rechtzeitig vor der Bestattung zu beantragen (siehe auch § 10 Abs. 1, Satz 2, dieser Satzung).
(4) Nach dem Ablauf von Nutzungsrechten an Grabstätten kann auf rechtzeitigen Antrag das Nutzungsrecht 10 Jahre verlängert werden. Nochmalige Verlängerungen sind zulässig.
Paragraph 28
(1) Das Grabnutzungsrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar. Eine Ausnahme mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde an Familienangehörige oder nahestehende Personen ist allerdings möglich. (2) Der Übergang des Grabnutzungsrechts ist auf der Graburkunde zu vermerken.
Paragraph 29
Das Grabnutzungsrecht geht beim Tode des Grabnutzungsberechtigten auf den Rechtsnachfolger über.
Paragraph 30
(1) Das Nutzungsrecht an Gräbern kann entzogen werden, wenn es das öffentliche Interesse erfordert. (2) Wird das Grabnutzungsrecht nach Abs. 1 entzogen, besteht Anspruch auf kostenlose Umbettung und gebührenfreie Einräumung eines Rechts an einem gleichwertigen Grab für die Dauer des restlichen Grabnutzungsrechts. Die Kosten für die Wiederaufstellung des Grabmals und die gärtnerische Neugestaltung, entsprechend der bisherigen Grabgestaltung, trägt die Gemeinde.
Paragraph 31
(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt a) nach Zeitablauf, b) bei Entziehung des Grabnutzungsrechts aus Gründen des öffentlichen Wohls (§ 30 Abs. 1), (2) Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten verfügen. Grabmalanlagen sind vom bisherigen Inhaber des Grabnutzungsrechts zu entfernen, andernfalls werden sie von der Gemeinde auf Kosten des bisherigen Grabnutzungsberechtigten abgeräumt (§45). Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese aufzubewahren. Beigesetzte Urnen sind durch die Gemeinde zu entfernen. Die Asche ist an geeigneter Stelle im Friedhof der Erde zu übergeben.
Paragraph 32
(1) Die Grabstätten haben folgende Ausmaße:
- Kirchenfriedhof a) Reihengräber Länge 2,50 m x 1,20 m b) Familiengräber Länge 2,50 m x 2,40m
- Fronseefriedhof a) Reihengräber
Länge 2,60 m, Breite 1,20 m
b) Familiengräber
Länge 2,60 m, Breite 2,40 m
c) Urnengräber
Länge 1,10 m, Breite 1,10 m
d) Urnennische
Länge 0,54 m, Breite 0,34 m
e) Urnengrab an der Urnenwoge
Länge 0,50 m, Breite 0,30 m
(2) Die Tiefe der Gräber ist jeweils so zu bemessen, dass die Oberkante des Sargdeckels mindestens 1,20 m, bei Urnen mindestens 0,50 m unter Gelände liegt. Die Gemeinde kann eine andere Grabtiefe festsetzen, wenn die Bodenbeschaffenheit dies erfordert.
(3) Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt
-
Kirchenfriedhof 0,30 m
-
Fronseefriedhof 0,60 m
(4) Pflanzflächen
Im Fronseefriedhof und Kirchenfriedhof betragen die durch ein Edelstahlband und Steinplatten begrenzten Pflanzflächen bei:
Urnengräber 60 x 60 cm
Einzelgräber 80 x 90 cm
Familiengräber 120 x 90 cm
Bei den Urnengräbern an der Urnenwoge gibt es keine Pflanzflächen.
Paragraph 33
(1) Ein Grabmal im Sinne dieser Satzung ist jedes auf der Grabstätte errichtetes Denkmal. Dazu gehören Grabsteine, Kreuze und Kissensteine.
(2) Nicht zu den Grabdenkmälern gehören Kränze, Pflanzen und gärtnerische Anlagen.
Paragraph 34
Die Errichtung von Grabmälern bedarf keiner Genehmigung.
Dem Grabnutzungsberechtigtem wird jedoch ein Merkblatt über die Gestaltungsvorschriften von Grabmälern nach § 35 dieser Satzung ausgehändigt. Die Einhaltung dieser Vorschriften obliegt dem Grabnutzungsberechtigten.
Paragraph 35
(1) Für die Grabmäler sind folgende Gestaltungsregeln zu beachten:
a) Die Grabmäler sind auf allen Seiten in der gleichen Technik zu bearbeiten. Hierbei ist zu beachten, dass die Grabmäler von allen Seiten sichtbar sind und sichtbar sein sollen.
b) Steingrabmäler dürfen keinen Spiegelschliff erhalten. Sie dürfen nur mit einer maximalen Körnung von 300 matt geschliffen werden.
c) Holzgrabmäler dürfen keine schwarzen und weißen oder sonstige deckende Anstriche erhalten, sondern sind natur zu belassen und entsprechend zu imprägnieren.
d) Gusseisen, Schmiedeeisen und Bronze kann unbehandelt bleiben.
e) Behelfskreuze sind nur aus Weichholz zu erstellen und im Naturton zu belassen.
(2) Auf den Grabstätten sind stehende Grabmäler bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Reihengräbern: Ansichtsfläche bis 0,6 m²
Raummaß bis 0,12 m³
Höhe des Grabmales maximal 2,0 m
b) auf Familiengräbern: Ansichtsfläche bis 0,8 m²
Raummaß bis 0,16 m³
Höhe des Grabmales maximal 2,0 m
c) auf Urnengräbern: Raummaß bis 0,1 m³
(3) Auf den Grabstellen sind liegende Grabmäler -Kissensteine- in der Größe von max. 0,4 m Breite und 0,3 m Höhe zugelassen.
(4) Sichtbare Sockel, zusätzliche Einfassungen und Abdeckplatten sind bei allen Grabmälern und Grabflächen unzulässig.
(5) Die Art der Anpflanzung ist dem Grabnutzungsberechtigten weitgehend freigestellt. Es kann dies entweder mit Sommerflor oder mit einer Dauerpflanzung geschehen. Sträucher und Koniferen dürfen nicht über 1,20 m hoch werden bzw. sind zurück zuschneiden oder werden nach vorherigem Bescheid durch die Gemeinde kostenpflichtig zurück geschnitten oder entfernt.
(6) Nach dem Absetzen des Grabes sind die Grabflächen ebenerdig anzulegen (keine Hügelbildung).
(7) Für die Verschlussplatten an den Urnennischen gilt § 34 sinngemäß.
(8) Die Verschlussplatten für die Urnennischen und die Namenstafeln an der Urnenwoge werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Beschriftung erfolgt zu Lasten des Nutzungsberechtigten und muss von diesem veranlasst werden.
(9) Die Schriftzeichen bei allen Urnennischen sind durch aufgesetzte Metallbuchstaben in brauner Tönung und mit max. 5 Zeilen auszuführen.
(10) Die Namenstafeln für die Urnenwoge sind zu gravieren, sodass 2 Namen mit eventuellen Daten Platz finden.
(11) Für Schäden an der Verschlussplatte und den Namenstafeln der Urnenwoge sowie eine evtl. Ersatzbeschaffung haftet der Nutzungsberechtigte.
(12) Das Öffnen und Schließen der Urnennischen ist den Grabnutzungsberechtigten untersagt. Ebenso ist eine Entnahme der Urnen und Verbringung an einem anderen Ort nicht statthaft.
(13) An den Urnenmauern sind jegliche Art von Blumenschmuck und das Aufstellen von Lampen und Lichtern verboten. Ausgenommen hiervon ist Blumenschmuck anlässlich einer Beisetzung. Ebenso ist das Anbringen von Blumenschmuck an den Urnenplatten nicht zulässig. Nägel, Haken oder ähnliches zur Anbringung von Blumenschmuck sind nicht erlaubt. Widerrechtlich angebrachter Blumenschmuck wird von der Gemeinde, gegebenenfalls auch kostenpflichtig, entfernt.
Das Aufstellen von Lichtern ist nur auf den steinernen Lichterblöcken erlaubt.
(14) An der Urnenwoge können die Steinplatten zum Abstellen von Lichtern und kleinem Blumenschmuck verwendet werden. Die Fläche der Platte darf durch den Schmuck nicht überschritten werden.
Paragraph 36
(1) Die Grabmäler unterliegen in ihrer Form, Größe und Bearbeitung keinen besonderen Regelungen.
(2) Nicht gestattet sind:
a) Grabmäler aus Glas und Kunststoff
b) Inschriften, die der Würde des Orts nicht entsprechen
c) das Anbringen von Einfassungen
d) Grababdeckplatten jeder Art
(3) Für die Bepflanzung gilt § 35 Abs. 5 entsprechend.
(4) Aus dem beiliegenden Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist, kann die Lage dieser Abteilung entnommen werden.
Paragraph 37
(1) Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen standsicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln auf dem Fundament zu befestigen. Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem standsicheren Zustand befinden.
(2) Ergeben sich Mängel in der Standsicherheit, so hat er diese unverzüglich zu beheben.
(3) Für jeden Schaden, der durch Umfallen des Grabmales oder durch Abstürzen von Teilen desselben entsteht, haftet der Grabnutzungsberechtigte.
(4) Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmälern feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb einer von der Gemeinde gesetzten angemessenen Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmäler auf Kosten des Berechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen, im Falle unmittelbarer Gefahr auch ohne vorherige Benachrichtigung.
Paragraph 38
Nach Ablauf des Grabnutzungsrechts sind die Grabmäler und sonstigen Grabeinrichtungen durch den bisherigen Berechtigten auf seine Kosten abzuräumen. Die Abräumungsfrist beträgt drei Monate.
Paragraph 39
Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler und solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne Genehmigung entfernt oder abgeändert werden. Die Eintragung in das Verzeichnis ist den Berechtigten mitzuteilen.
Paragraph 40
(1) Alle Gräber müssen spätestens sechs Monate nach einer Bestattung oder dem Erwerb des Grabnutzungsrechts würdig hergerichtet werden. (2) Die Gräber müssen während der gesamten Dauer des Benutzungsrechts ordnungsgemäß Instand gehalten werden. (3) Werden die Gräber trotz vorheriger schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung hergerichtet und unterhalten, können sie im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen durch die Gemeinde hergerichtet oder nach Ablauf der Ruhefrist eingeebnet werden. (4) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. (5) Verdorrte Blumen und Kränze sind durch die Verfügungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und an der dafür vorgesehenen Stelle im Friedhof abzulagern. (6) Ordnungswidrigen Grabschmuck kann die Gemeinde entfernen, wenn eine vorherige schriftliche Aufforderung nicht befolgt wurde. (7) Die Bestimmungen des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes finden Anwendung.
Paragraph 41
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und deren Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Paragraph 42
(1) Von nicht zwingenden Vorschriften dieser Satzung kann die Gemeinde Ausnahmen gewähren, wenn sie mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. (2) Von zwingenden Vorschriften dieser Satzung kann die Gemeinde Befreiung gewähren, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder das Wohl der Allgemeinheit die Abweichung erfordert.
Paragraph 43
(1) Die Gemeinde übernimmt keine Obhut und Überwachungspflicht für die Gräber und deren Zubehör. (2) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Paragraph 44
(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung und Art. 18 Abs. 1 Nr. 14 des Bestattungsgesetzes kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- den Vorschriften über den Benutzungszwang (§ 4) zuwiderhandelt,
- gegen die Ordnungsvorschriften der §§ 6, 7 und 8 verstößt,
- hinsichtlich der Gestaltung der Grabmäler den §§ 35 und 36 zuwiderhandelt,
- den Unterhaltungsvorschriften der §§ 37 mit 40 zuwiderhandelt. (2) Die Vorschriften über die Ahndung von Ordnungswidrigkeit nach Art. 18 BestG bleibt unberührt.
Paragraph 45
Wenn ein nach dieser Satzung Verpflichteter die ihm vorgeschriebenen Handlungen nach Aufforderung durch die Gemeinde in angemessener Frist nicht ausgeführt hat, ist die Gemeinde berechtigt, die Handlung anstelle auf Kosten des Pflichtigen auszuführen. Insoweit gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
Paragraph 46
(1) Bei Grabstätten, bei denen bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits ein Nutzungsrecht besteht, richtet sich die Ruhefrist nach den Vorschriften der alten Satzung. Dies gilt nicht für bereits abgelaufene Ruhefristen. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden nunmehr dieser Satzung unterworfen. Dies gilt nicht für bereits abgelaufene Nutzungsrechte.
Paragraph 47
(1) Diese Friedhofs- und Bestattungsordnung tritt am 01. Januar 2014 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofs- und Bestattungsordnung zuletzt geändert am 10.10.2005 außer Kraft.
Grafenrheinfeld, 11.11.2013 GEMEINDE GRAFENRHEINFELD Sabine Lutz, 1. Bürgermeisterin
Gebührenordnung
Gebührenordnung
9 Abschnitte.
§ 1 Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung des Kirchen- und des Fronseefriedhofes sowie der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen Grabgebühren, Bestattungsgebühren sowie Gebühren für sonstige Leistungen.
§ 2 Grabgebühren
(1) Die Grabgebühren für den Erwerb eines Benutzungsrechts betragen in beiden Friedhöfen für ein a) Familiengrab 550,00 € b) Reihengrab 350,00 € c) Urnengrab 350,00 € d) Urnennische 600,00 € e) Urnenwoge 600,00 € f) Baumgrab 600,00 €
(2) Die Gebühren für die Verlängerung des Benutzungsrechts betragen jährlich in den Friedhöfen für ein a) Familiengrab 22,00 € b) Reihengrab 14,00 € c) Urnengrab 23,00 € d) Urnennische 40,00 € e) Urnenwoge 40,00 € f) Baumgrab 40,00 €
§ 3 Benutzungsgebühren
(1) Exhumierung einer Leiche innerhalb eines Friedhofes ohne Grab öffnen und schließen 400,00 € (2) Die Gebühr für die Grabdekoration (grüne Matten zur Abdeckung des Erdaushubs) beträgt 70,00 € (3) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses (inkl. Kühlung) beträgt pauschal 70,00 €
§ 4 Weitere Gebühren
Für Leistungen und Amtshandlungen die in der Gebührensatzung nicht enthalten sind wird eine Gebühr erhoben, die möglichst nach einer in der Gebührensatzung bewerteten vergleichbaren Leistung oder Amtshandlung zu bemessen ist.
2
§ 5 Entstehen der Gebührenschuld
Die Grabgebühren entstehen mit dem Erwerb oder der Erneuerung bzw. Verlängerung des Benutzungsrechts. Im Übrigen entstehen die Gebühren mit Beginn der tatsächlichen Inanspruchnahme der jeweiligen gemeindlichen Bestattungseinrichtung.
§ 6 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist
a) bei Grabgebühren, wer das Benutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängern lässt, b) bei Bestattungsgebühren, wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist oder wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat, c) im Übrigen, wer die Kosten veranlasst sowie derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
§ 7 Abrechnung, Fälligkeit, Vorausleistung
(1) Die Gebühren werden durch Bescheid der Gemeinde festgesetzt. Sie werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. (2) Die Gemeinde kann Vorauszahlungen auf die zu erwartenden Gebühren verlangen, sowie sie zur Vornahme der Amtshandlungen nicht gesetzlich verpflichtet ist.
§ 8 Härtefälle
Zum Ausgleich besonderer unbilliger Härten kann die Gemeinde im Einzelfall auf Antrag die Gebühren ganz oder auch teilweise erlassen.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 28.11.2017 außer Kraft.
Grafenrheinfeld, 26.02.2024 GEMEINDE GRAFENRHEINFELD
Christian Keller Erster Bürgermeister

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Paragraph 01
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung des Kirchen- und des Fronseefriedhofes sowie der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen Grabgebühren, Bestattungsgebühren sowie Gebühren für sonstige Leistungen.
Paragraph 02
(1) Die Grabgebühren für den Erwerb eines Benutzungsrechts betragen in beiden Friedhöfen für ein a) Familiengrab 550,00 € b) Reihengrab 350,00 € c) Urnengrab 350,00 € d) Urnennische 600,00 € e) Urnenwoge 600,00 € f) Baumgrab 600,00 €
(2) Die Gebühren für die Verlängerung des Benutzungsrechts betragen jährlich in den Friedhöfen für ein a) Familiengrab 22,00 € b) Reihengrab 14,00 € c) Urnengrab 23,00 € d) Urnennische 40,00 € e) Urnenwoge 40,00 € f) Baumgrab 40,00 €
Paragraph 03
(1) Exhumierung einer Leiche innerhalb eines Friedhofes ohne Grab öffnen und schließen 400,00 € (2) Die Gebühr für die Grabdekoration (grüne Matten zur Abdeckung des Erdaushubs) beträgt 70,00 € (3) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses (inkl. Kühlung) beträgt pauschal 70,00 €
Paragraph 04
Für Leistungen und Amtshandlungen die in der Gebührensatzung nicht enthalten sind wird eine Gebühr erhoben, die möglichst nach einer in der Gebührensatzung bewerteten vergleichbaren Leistung oder Amtshandlung zu bemessen ist.
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Paragraph 05
Die Grabgebühren entstehen mit dem Erwerb oder der Erneuerung bzw. Verlängerung des Benutzungsrechts. Im Übrigen entstehen die Gebühren mit Beginn der tatsächlichen Inanspruchnahme der jeweiligen gemeindlichen Bestattungseinrichtung.
Paragraph 06
Gebührenschuldner ist
a) bei Grabgebühren, wer das Benutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängern lässt, b) bei Bestattungsgebühren, wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist oder wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat, c) im Übrigen, wer die Kosten veranlasst sowie derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
Paragraph 07
(1) Die Gebühren werden durch Bescheid der Gemeinde festgesetzt. Sie werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. (2) Die Gemeinde kann Vorauszahlungen auf die zu erwartenden Gebühren verlangen, sowie sie zur Vornahme der Amtshandlungen nicht gesetzlich verpflichtet ist.
Paragraph 08
Zum Ausgleich besonderer unbilliger Härten kann die Gemeinde im Einzelfall auf Antrag die Gebühren ganz oder auch teilweise erlassen.
Paragraph 09
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 28.11.2017 außer Kraft.
Grafenrheinfeld, 26.02.2024 GEMEINDE GRAFENRHEINFELD
Christian Keller Erster Bürgermeister

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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
47 Abschnitte.
§ 1 Gegenstand der Satzung
(1) Die gemeindlichen Friedhöfe und der Bestattungsbetrieb sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Grafenrheinfeld und dienen der allgemeinen Benutzung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung.
(2) Die Gemeinde unterhält derzeit folgende Friedhöfe:
- Fronseefriedhof,
(3) Gegenstand dieser Satzung sind neben den Friedhöfen auch die sonstigen der Bestattung dienenden gemeindlichen Einrichtungen.
§ 2 Eigentum und Verwaltung
(1) Der Fronseefriedhof ist Eigentum der Gemeinde Grafenrheinfeld.
(2) Der Kirchenfriedhof ist Eigentum der Katholischen Kirchenstiftung Grafenrheinfeld.
(3) Die Verwaltung und Beaufsichtigung dieser Friedhöfe obliegt der Gemeinde Grafenrheinfeld.
§ 3 Benutzungsrecht
(1) Die Gemeinde stellt die Friedhöfe allen Personen, die bei ihrem Tode in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, für die Bestattung zur Verfügung.
Für Bestattungen besteht die Wahlmöglichkeit zwischen dem Kirchenfriedhof und dem Fronseefriedhof.
Bei betriebsbedingten Vorkommnissen kann es zu Einschränkungen der Wahlmöglichkeit kommen wie z. B. Urnenmauer oder Urnenwoge komplett belegt, Sperrung des Friedhofes wegen gesundheitlichen Beeinträchtigungen usw.
(2) Personen, die nicht im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, können in den gemeindlichen Friedhöfen bestattet werden, wenn ihnen aufgrund dieser Satzung (oder früherer Bestimmungen) ein Grabnutzungsrecht in einem gemeindlichen Friedhof zusteht.
(3) Die Bestattung anderer als der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen bedarf der besonderen Genehmigung der Gemeinde Grafenrheinfeld. Auf die Erteilung dieser Genehmigung besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Art. 8 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 24.09.1970 (BVBl. S. 417, ber. S. 521) bleibt unberührt.
§ 4 Benutzungszwang
(1) Alle im Gemeindegebiet Verstorbenen können in einem der Friedhöfe im Gemeindegebiet bestattet werden. Dasselbe gilt für Leichenteile und Urnen.
(2) Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet:
-
Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schließen des Sarges, Befördern des Sarges innerhalb des Friedhofes, Befördern des Sarges vom Leichenhaus des Fronseefriedhofs zur Beisetzung im Kirchenfriedhof, Öffnen und Schließen des Grabes, Abdeckung des Erdaushubes mit grünen Matten).
-
Die Beisetzung der Urnen in einem Erdgrab oder in einer Urnennische, wozu auch das Schließen der Urnen gehört.
-
Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Leichenteilen sowie Aschenresten.
-
Bei Abhaltung einer Trauerfeier für die Benutzung der Aussegnungshalle im Fronseefriedhof mit Grunddekoration, bestehend aus 6 Grünbäumen, 6 Kerzenständern mit Einzelkerzen, Weihwasserkessel und Sterbebildständer bei Bedarf.
-
Bei Abhaltung einer Trauerfeier für die Beisetzung im Kirchenfriedhof mit Grunddekoration, bestehend aus 10 Grünbäumen, 1 Kopfleuchter mit 3 Fackeln, 6 Einzelfackeln, Weihwasserkessel, Kranzständer und bei Bedarf Sterbebildständer.
-
Bei Abhaltung einer Urnenbestattung nach bereits erfolgter Trauerfeier im Fronsee- und Kirchenfriedhof: bestehend aus Bock und Decke, 2 Stück Grünbäume, 2 Stück Fackeln
§ 5 Ausnahmen vom Benutzungszwang
(1) Auf Antrag wird vom Benutzungszwang aus zwingenden Gründen befreit, insbesondere
-
wenn es sich um eine in der Gemeinde verstorbene Person handelt, die zum Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde hatte und deswegen nach auswärts überführt werden soll oder
-
für Verstorbene, die ein Recht auf Beisetzung in einem Grabe im Friedhof einer anderen Gemeinde haben und deshalb nach auswärts überführt werden sollen.
(2) Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall vom Benutzungszwang nach § 4 Abs. 3 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt wird und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird.
§ 6 Öffnungszeiten der Friedhöfe
(1) Die gemeindlichen Friedhöfen sind im Winterhalbjahr (01.10. bis 31.03.) von 9.00 bis 18.00 Uhr und im Sommerhalbjahr (01.04. bis 30.09.) von 8.00 bis 22.00 Uhr geöffnet. Die Besuchszeiten sind an den Friedhofseingängen bekannt gemacht.
(2) Bei dringendem Bedürfnis können von den Beauftragten der Gemeinde von der Regel nach Abs. 1 Ausnahmen zugelassen werden.
§ 7 Gewerbetreibende
(1) Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet, Waren aller Art feilzubieten oder gewerbliche Dienste anzubieten oder auszuüben, mit Ausnahme der Tätigkeiten von Steinmetzen, Bildhauern, Gärtnern und vergleichbaren zur Pflege und Erhaltung der Gräber und Grabmale erforderlichen Tätigkeiten. (2) Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. (3) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, a) die in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) die selbst die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen oder deren fachliche Vertreter diese Voraussetzung erfüllen und c) die eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen (4) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Sie ist alle fünf Jahre zu erneuern. (5) Sofern Gewerbetreibende schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht mehr vorliegen, kann die Zulassung ganz oder teilweise widerrufen werden. (6) Der Zulassungsbescheid ist bei Arbeiten auf den Friedhöfen mitzuführen und auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuzeigen. (7) Das Verfahren nach Abs. 2 und 4 kann auf Wunsch des Gewerbetreibenden über die einheitliche Stelle nach Art 71a BayVwVfG durchgeführt werden. (8) Ist über einen Antrag auf Zulassung nicht nach Ablauf einer Frist von einem Monat entschieden, gilt sie als erteilt. Die Frist kann aus wichtigem Grund einmalig verlängert werden. (9) Gewerbetreibende nach Abs. 2, denen eine Zulassung nach einer Friedhofssatzung einer anderen bundesdeutschen Kommune erteilt wurde, bedürfen keiner Zulassung. Sie haben die Zulassung vor Aufnahme ihrer Tätigkeit vorzulegen. Abs. 10 bleibt unberührt. (10) Gewerbetreibende, die keiner Zulassung nach Abs. 2 bedürfen, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit vorher schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde anzuzeigen. Abs. 1 bleibt unberührt. Wenn unmittelbar nach der Anzeige mit der Tätigkeit begonnen werden soll, ist die mündliche Anzeige erforderlich. (11) Sofern Gewerbetreibende schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung verstoßen, kann ihnen die weitere Ausübung ihrer Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt werden. (12) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (13) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde der Friedhöfe durchzuführen. Es ist insbesondere untersagt, a) Arbeiten während der Dauer von Bestattungsfeiern durchzuführen, b) an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, sofern es sich nicht um Tätigkeiten in unmittelbaren Zusammenhang mit Beerdigungen handelt,
c) Gerüste, Werkzeug, Pflanzkübel, Blumentöpfe und ähnliche Gegenstände auf Nachbargräbern abzustellen, d) Gerüste und ähnliche Gegenstände über Sonn- und Feiertage stehen zu lassen, e) Nacharbeiten und Ausbesserungen größeren Umfangs an Grabmälern durchzuführen, wenn ein Transport zur Werkstätte möglich und zumutbar ist, f) bei Unterbrechung oder nach Beendigung von Bauarbeiten Materialreste, Erd- oder Pflanzenabraum zu hinterlassen.
Von Satz 2 kann bei Vorliegen eines überwiegenden Grundes eine Ausnahme erteilt werden. Diese ist schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen und wird schriftlich erteilt. Die Erlaubnis ist bei den Arbeiten mitzuführen und auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuzeigen.
(14) Arbeits- und Lagerplätze sowie durch die Arbeiten verschmutzte Wege sind nach Beendigung oder bei Unterbrechung der Arbeiten wieder in einen einwandfreien Zustand zu versetzen.
§ 8 Verhalten in den Friedhöfen
(1) Die Besucher haben sich der Würde des Friedhofes entsprechend zu benehmen. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung von Personen über 18 Jahren betreten.
(2) Nicht gestattet ist jedes Verhalten, durch das der Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen beschädigt oder der Bestattungsbetrieb oder die Besucher gestört, gefährdet, behindert oder belästigt werden können. Insbesondere ist nicht gestattet:
a) Friedhofsflächen als Kinderspielplatz zu benutzen, b) zu rauchen, zu trinken und zu lärmen, c) Tiere mitzuführen, d) zu betteln, e) Reklame irgendwelcher Art zu betreiben, f) die Friedhofsanlagen, Gebäude und die Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g) Grabflächen zu betreten, sowie unberechtigt Gegenstände von Gräbern zu entfernen. h) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren. Ausgenommen ist das Befahren gem. § 7 Abs. 12. Gehbehinderten ist der Gebrauch eines Kranken- oder Behindertenfahrstuhles gestattet, i) Erde oder Abraum von den Lagerplätzen ohne Genehmigung zu entfernen, j) an Samstagen, Sonn- und Feiertagen störende Arbeiten vorzunehmen, k) Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen, l) unpassende Gefäße (Konservendosen, Gläser usw.) auf den Gräbern abzustellen, m) der unmäßige Wasserverbrauch, insbesondere die Zapfstellen weiter rinnen oder tropfen zu lassen. (3) Den Anordnungen der von der Gemeinde mit der Aufsichtsführung betrauten Personen ist Folge zu leisten.
§ 9 Begriff der Bestattung
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen und die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde oder in Urnennischen in einer Urnenmauer. (2) Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist oder die Nische in der Urnenmauer verschlossen ist.
§ 10 Anmeldung der Bestattung
(1) Jeder Sterbefall im Gemeindebereich ist unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen. Die Bestellung eines Grabes muss rechtzeitig vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde erfolgen. Die Beurkundung des Sterbefalles durch das Standesamt ist vor der Bestattung nachzuweisen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist diese Recht nachzuweisen. (3) Einzelheiten der Bestattung regelt die Gemeinde im Benehmen mit dem Auftraggeber oder demjenigen, der zum Tragen der Kosten verpflichtet ist. Hierzu wird von der Gemeinde gegen Unterschrift des Grabnutzungsberechtigten ein Merkblatt ausgehändigt, welches die Grundlage des Nutzungsrechts darstellt. (4) Kirchliche Handlungen werden durch diese Satzung nicht berührt.
§ 11 Durchführung der Bestattung
(1) Zur Durchführung der Bestattung (Öffnen und Schließen der Gräber) beauftragt die Gemeinde ein Bestattungsunternehmen. Art und Umfang der Bestattungshandlungen sowie die Höhe der Kosten sind zwischen der Gemeinde und dem Bestattungsunternehmen vertraglich zu vereinbaren. (2) Handelt es sich um eine weitere Bestattung innerhalb eines Grabes, so sind die Grabbenutzungsberechtigten verpflichtet, rechtzeitig vor dem Öffnen des Grabes auf ihre Kosten für die Beseitigung vorhandener Grabbepflanzungen usw. zu sorgen. (3) Die auf die Schließung des Grabes folgenden Verrichtungen, z. B. das Entfernen des verwelkten Blumenschmuckes, das Herrichten des Grabbeetes usw. sind Aufgaben des Grabnutzungsberechtigten. Bodenmaterial kann am Erdlager entnommen werden, Rasensamen kann kostenlos in den üblich benötigten Mengen für die Neuansaat vor dem Grab im Bauhof abgeholt werden.
§ 12 Beisetzen von Urnen
(1) Die Urne mit der Asche ist in einem Erdgrab oder in einer Urnennische in einer Urnenmauer beizusetzen. Sie darf den Angehörigen nicht ausgehändigt werden. (2) Die Angehörigen des Verstorbenen haben innerhalb von 4 Wochen nach dem Eintreffen der Urne von auswärts zu bestimmen, wo die Urne beigesetzt werden soll. Geschieht dies nicht, bestimmt die Gemeinde Art und Ort der Beisetzung. (3) Bei Versäumung der Frist nach Abs. 2 kann eine nachträgliche Ausgrabung nicht verlangt werden.
(4) Für die Beisetzung von Urnen in der Urnenwoge und in Urnengräbern werden verrotbare Urnen vorgeschrieben.
§ 13 Ruhefristen
(1) Die Ruhefristen für Leichen von Personen über 5 Jahren betragen in beiden Friedhöfen 25 Jahre.
(2) Die Ruhefrist beträgt für Leichen von Kindern bis 5 Jahren in beiden Friedhöfen 15 Jahre.
(3) Die Ruhefrist für Urnen in Urnengräbern beträgt in beiden Friedhöfen einheitlich 15 Jahre. Die Ruhefrist für Urnen in Urnennischen in einer Urnenmauer beträgt 15 Jahre.
(4) Die Ruhefrist für Urnen in der Urnenwoge im Fronseefriedhof beträgt 15 Jahre.
(5) Die Ruhefrist beginnt mit dem auf die Beisetzung folgenden Tag.
§ 14 Leichenhaus
(1) Die Gemeinde unterhält im Fronseefriedhof ein Leichenhaus.
(2) Das Leichenhaus dient zur Aufbahrung der Leichen bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.
(3) Im Leichenhaus des Fronseefriedhofs unterhält die Gemeinde Grafenrheinfeld eine Leichenkühlzelle. Diese ist bei Bedarf zu benutzen.
§ 15 Aufbahrung
(1) Die Leichen werden in den Leichenzellen aufgebahrt. Die Angehörigen entscheiden in der Reihenfolge, wie in § 1 der Bestattungsverordnung aufgeführt, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen.
(2) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verstorbene unmittelbar vor seinem Tod an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat oder das Staatliche Gesundheitsamt dies aus sonstigen seuchenhygienischen Gründen angeordnet hat.
(3) Bei rasch verwesenden oder abstoßend wirkenden Leichen kann die Gemeinde die sofortige Schließung des Sarges anordnen.
(4) Die Aufbahrung einer Leiche unterbleibt, wenn das Staatliche Gesundheitsamt aus seuchenhygienischen Gründen eine sofortige Bestattung der Leiche angeordnet hat.
(5) Für die den Leichen belassenen Wertgegenstände übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
(6) Der Zugang zu den Leichenzellen ist nur den hierfür von der Gemeinde beauftragten Personen gestattet. Die Angehörigen erhalten auf Antrag von der Gemeinde einen Schlüssel zur Öffnung der Sichtblende der jeweiligen Leichenzelle im Beschaugung. Den Angehörigen kann der Zugang zu den Leichenzellen mit einer von der Gemeinde Grafenrheinfeld beauftragten Person gestattet werden.
(7) Grablichter dürfen in den vorhandenen Laternen im Beschaugang aufgestellt werden und sind nach der Bestattung oder Überführung nach auswärts zu entfernen. (8) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Genehmigung der Gemeindeverwaltung. Diese kann nur erteilt werden, wenn die Angehörigen damit einverstanden sind. Das gleiche gilt für die Abnahme von Totenmasken.
§ 16 Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern und Aufbahrung des Sarges finden im Fronseefriedhof in der Aussegnungshalle statt.
Im Kirchenfriedhof findet die Trauerfeier in der Kirche statt.
Die Aufbahrung des Sarges findet im Kirchenfriedhof am Hochkreuz hinter der Kirche oder im bzw. vor dem alten Leichenhaus statt.
Grundsätzlich werden die Trauerfeiern am geschlossenen Sarg abgehalten.
(2) Lichtbilder, Filmen und Tonfilmaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen und Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Gemeinde, ausgenommen davon sind Aufnahmen, die von Angehörigen oder deren Beauftragten gefertigt werden. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeit zu vermeiden. Besondere Auflagen der Gemeinde sind zu beachten.
§ 17 Leichenversorgung
Die notwendigen Verrichtungen an Leichen (Reinigen, Ankleiden usw.) werden auf Wunsch der Angehörigen durch das von der Gemeinde beauftragte Bestattungsunternehmen vorgenommen.
§ 18 Leichenträger
Leichenträger können von dem durch die Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen gestellt werden.
§ 19 Friedhofspersonal
(1) Die Pflege, Unterhaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe obliegt ausschließlich den von der Gemeinde bestellten Personen.
(2) Die für die Bestattung erforderlichen Arbeiten (Grabherstellung usw.) werden von dem durch die Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen ausgeführt (§ 11 Abs. 1).
§ 20 Exhumierung und Umbettung
(1) Eine Leiche darf zur nachträglichen Einäscherung nur mit Genehmigung der Gemeinde ausgegraben werden.
(2) Die Exhumierung führt die Gemeinde durch. Sie kann damit ein Bestattungsunternehmen beauftragen. Die Teilnahme daran ist nur Amtspersonen der beteiligten
Behörden gestattet. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Anwesenheit weiterer Personen gestattet werden.
(3) Neben den Kosten und Gebühren nach der Gebührensatzung ist der Schaden, der ggf. an benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entsteht, vom Veranlasser zu tragen. Die allgemeine Haftungspflicht der Gemeinde wird dadurch nicht berührt.
(4) Vorschriften, wonach Ausgrabungen und Umbettungen von Amts wegen erfolgen, bleiben unberührt.
(5) Eine Umbettung von Leichen- und Leichenteilen ist nicht zulässig.
(6) Umbettungen von Urnen innerhalb der Friedhöfe sind zugelassen.
(7) Die Umbettung von Urnenmauer zu Urnenmauer wird in Einzelfällen nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeindeverwaltung zugelassen.
(8) Bei Umbettungen von Urnennische zu Urnenwoge wird die neue Nutzungsdauer von 25 Jahren auf 15 Jahre festgelegt.
§ 21 Rechte an Grabstätten
Eigentum an den Grabstätten kann nicht erworben werden.
§ 22 Art der Grabstätten
(1) Die Gräber werden angelegt als
a) Reihengräber
b) Familiengräber
c) Urnengräber
d) Urnennischen in einer Urnenmauer
e) Urnengrab in der Urnenwoge
(2) Die Grabstätten werden in der Regel reihenweise angelegt. Für ihre Art und Größe sowie für ihre Anordnung innerhalb der Gräberfelder sind die von der Gemeinde festgesetzten Friedhofsbelegungspläne verbindlich. In begründeten Fällen kann die Gemeinde hiervon Ausnahmen zulassen.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.
§ 23 Reihengräber
(1) In Reihengräbern sind bis zu zwei Erdbestattungen zulässig. Die erste Bestattung hat grundsätzlich auf einer Tiefe von 2,40 m zu erfolgen.
(2) Die zusätzliche Bestattung von bis zu 4 Urnen in Reihengräbern ist zulässig.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist kann ein Reihengrab neu belegt werden.
(4) Die Zusammenlegung von Reihengräbern zur Erlangung eines Familiengrabes ist nicht gestattet.
§ 24 Familiengräber
(1) Familiengräber sind alle Erdgräber mit Ausnahme der Reihengräber und Urnengräber. Sie bestehen aus zwei nebeneinander liegenden Grabstellen.
(2) In einem Familiengrab sind bis zu vier Erdbestattungen zulässig. Die erste Bestattung hat grundsätzlich auf der linken Seite des Grabes doppeltief (2,40 m), die zweite Bestattung auf der linken Seite des Grabes einfachtief zu erfolgen. Ausnahmen sind von der Gemeinde Grafenrheinfeld zu genehmigen.
(3) Die zusätzliche Bestattung von bis zu 4 Urnen in Familiengräbern ist zulässig.
§ 25 Urnengräber, Urnennischen in einer Urnenmauer und Urnengräber an der Urnenwoge
(1) Urnengräber sind Erdgräber, die ausschließlich für die Beisetzung von Urnen bestimmt sind. Je Grab können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(2) Urnennischen in einer Urnenmauer dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen. In einer Urnennische können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(3) Urnengräber an der Urnenwoge sind Erdgräber, die ausschließlich für die Beisetzung von Urnen bestimmt sind. Je Grab können bis zu 2 verrotbare Urnen beigesetzt werden.
(4) Wegen der Beisetzung von Urnen in Reihen- und Familiengräbern wird auf §§ 23 Abs. 2 und 24 Abs. 3 verwiesen.
§ 26 Belegung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten werden ohne Wahlrecht des Benutzers der Reihe nach vergeben.
(2) Es wird in allen Grabstätten der Reihe nach fortlaufend beigesetzt, laut Belegungsplan der Gemeinde Grafenrheinfeld.
(3) Über die Wiederbelegung von Grabstätten nach Ablauf des Grabnutzungsrechts entscheidet die Gemeinde.
§ 27 Begründung und Dauer des Nutzungsrechts an Grabstätten
(1) Bei allen Grabstätten wird das Benutzungsrecht nur aus Anlass eines Sterbefalles und durch Entrichtung der festgesetzten Gebühr erworben. Das Nutzungsrecht soll in der Regel nur einer Person zustehen. Als Nachweis für den Erwerb gilt die von der Gemeinde erstellte Graburkunde.
(2) Das Grabnutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhefrist (§ 13) begründet. Ein Rechtsanspruch auf Erneuerung des Grabnutzungsrechts besteht nicht.
(3) Wird in einer Grabstätte eine Leiche oder eine Aschenurne beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des Rechts übersteigt, so muss der Inhaber des Grabnutzungsrechts das Recht um die Zeit verlängern lassen, welche die Ruhezeit die Dauer des Rechts übersteigt.
Die Verlängerung des Grabnutzungsrechts ist rechtzeitig vor der Bestattung zu beantragen (siehe auch § 10 Abs. 1, Satz 2, dieser Satzung).
(4) Nach dem Ablauf von Nutzungsrechten an Grabstätten kann auf rechtzeitigen Antrag das Nutzungsrecht 10 Jahre verlängert werden. Nochmalige Verlängerungen sind zulässig.
§ 28 Übertragung des Grabnutzungsrechts
(1) Das Grabnutzungsrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar. Eine Ausnahme mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde an Familienangehörige oder nahestehende Personen ist allerdings möglich. (2) Der Übergang des Grabnutzungsrechts ist auf der Graburkunde zu vermerken.
§ 29 Übergang des Grabnutzungsrechts beim Tode des Grabnutzungsberechtigten
Das Grabnutzungsrecht geht beim Tode des Grabnutzungsberechtigten auf den Rechtsnachfolger über.
§ 30 Entziehung der Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an Gräbern kann entzogen werden, wenn es das öffentliche Interesse erfordert. (2) Wird das Grabnutzungsrecht nach Abs. 1 entzogen, besteht Anspruch auf kostenlose Umbettung und gebührenfreie Einräumung eines Rechts an einem gleichwertigen Grab für die Dauer des restlichen Grabnutzungsrechts. Die Kosten für die Wiederaufstellung des Grabmals und die gärtnerische Neugestaltung, entsprechend der bisherigen Grabgestaltung, trägt die Gemeinde.
§ 31 Erlöschen des Grabnutzungsrechts
(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt a) nach Zeitablauf, b) bei Entziehung des Grabnutzungsrechts aus Gründen des öffentlichen Wohls (§ 30 Abs. 1), (2) Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten verfügen. Grabmalanlagen sind vom bisherigen Inhaber des Grabnutzungsrechts zu entfernen, andernfalls werden sie von der Gemeinde auf Kosten des bisherigen Grabnutzungsberechtigten abgeräumt (§45). Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese aufzubewahren. Beigesetzte Urnen sind durch die Gemeinde zu entfernen. Die Asche ist an geeigneter Stelle im Friedhof der Erde zu übergeben.
§ 32 Größe und Tiefe der Gräber
(1) Die Grabstätten haben folgende Ausmaße:
- Kirchenfriedhof a) Reihengräber Länge 2,50 m x 1,20 m b) Familiengräber Länge 2,50 m x 2,40m
- Fronseefriedhof a) Reihengräber
Länge 2,60 m, Breite 1,20 m
b) Familiengräber
Länge 2,60 m, Breite 2,40 m
c) Urnengräber
Länge 1,10 m, Breite 1,10 m
d) Urnennische
Länge 0,54 m, Breite 0,34 m
e) Urnengrab an der Urnenwoge
Länge 0,50 m, Breite 0,30 m
(2) Die Tiefe der Gräber ist jeweils so zu bemessen, dass die Oberkante des Sargdeckels mindestens 1,20 m, bei Urnen mindestens 0,50 m unter Gelände liegt. Die Gemeinde kann eine andere Grabtiefe festsetzen, wenn die Bodenbeschaffenheit dies erfordert.
(3) Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt
-
Kirchenfriedhof 0,30 m
-
Fronseefriedhof 0,60 m
(4) Pflanzflächen
Im Fronseefriedhof und Kirchenfriedhof betragen die durch ein Edelstahlband und Steinplatten begrenzten Pflanzflächen bei:
Urnengräber 60 x 60 cm
Einzelgräber 80 x 90 cm
Familiengräber 120 x 90 cm
Bei den Urnengräbern an der Urnenwoge gibt es keine Pflanzflächen.
§ 33 Grabmäler
(1) Ein Grabmal im Sinne dieser Satzung ist jedes auf der Grabstätte errichtetes Denkmal. Dazu gehören Grabsteine, Kreuze und Kissensteine.
(2) Nicht zu den Grabdenkmälern gehören Kränze, Pflanzen und gärtnerische Anlagen.
§ 34 Errichtung von Grabmälern
Die Errichtung von Grabmälern bedarf keiner Genehmigung.
Dem Grabnutzungsberechtigtem wird jedoch ein Merkblatt über die Gestaltungsvorschriften von Grabmälern nach § 35 dieser Satzung ausgehändigt. Die Einhaltung dieser Vorschriften obliegt dem Grabnutzungsberechtigten.
§ 35 Gestaltung Grabflächen, Grabmäler in den Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften, an den Verschlussplatten der Urnennischen und an den Namenstafeln der Urnenwoge
(1) Für die Grabmäler sind folgende Gestaltungsregeln zu beachten:
a) Die Grabmäler sind auf allen Seiten in der gleichen Technik zu bearbeiten. Hierbei ist zu beachten, dass die Grabmäler von allen Seiten sichtbar sind und sichtbar sein sollen.
b) Steingrabmäler dürfen keinen Spiegelschliff erhalten. Sie dürfen nur mit einer maximalen Körnung von 300 matt geschliffen werden.
c) Holzgrabmäler dürfen keine schwarzen und weißen oder sonstige deckende Anstriche erhalten, sondern sind natur zu belassen und entsprechend zu imprägnieren.
d) Gusseisen, Schmiedeeisen und Bronze kann unbehandelt bleiben.
e) Behelfskreuze sind nur aus Weichholz zu erstellen und im Naturton zu belassen.
(2) Auf den Grabstätten sind stehende Grabmäler bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Reihengräbern: Ansichtsfläche bis 0,6 m²
Raummaß bis 0,12 m³
Höhe des Grabmales maximal 2,0 m
b) auf Familiengräbern: Ansichtsfläche bis 0,8 m²
Raummaß bis 0,16 m³
Höhe des Grabmales maximal 2,0 m
c) auf Urnengräbern: Raummaß bis 0,1 m³
(3) Auf den Grabstellen sind liegende Grabmäler -Kissensteine- in der Größe von max. 0,4 m Breite und 0,3 m Höhe zugelassen.
(4) Sichtbare Sockel, zusätzliche Einfassungen und Abdeckplatten sind bei allen Grabmälern und Grabflächen unzulässig.
(5) Die Art der Anpflanzung ist dem Grabnutzungsberechtigten weitgehend freigestellt. Es kann dies entweder mit Sommerflor oder mit einer Dauerpflanzung geschehen. Sträucher und Koniferen dürfen nicht über 1,20 m hoch werden bzw. sind zurück zuschneiden oder werden nach vorherigem Bescheid durch die Gemeinde kostenpflichtig zurück geschnitten oder entfernt.
(6) Nach dem Absetzen des Grabes sind die Grabflächen ebenerdig anzulegen (keine Hügelbildung).
(7) Für die Verschlussplatten an den Urnennischen gilt § 34 sinngemäß.
(8) Die Verschlussplatten für die Urnennischen und die Namenstafeln an der Urnenwoge werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Beschriftung erfolgt zu Lasten des Nutzungsberechtigten und muss von diesem veranlasst werden.
(9) Die Schriftzeichen bei allen Urnennischen sind durch aufgesetzte Metallbuchstaben in brauner Tönung und mit max. 5 Zeilen auszuführen.
(10) Die Namenstafeln für die Urnenwoge sind zu gravieren, sodass 2 Namen mit eventuellen Daten Platz finden.
(11) Für Schäden an der Verschlussplatte und den Namenstafeln der Urnenwoge sowie eine evtl. Ersatzbeschaffung haftet der Nutzungsberechtigte.
(12) Das Öffnen und Schließen der Urnennischen ist den Grabnutzungsberechtigten untersagt. Ebenso ist eine Entnahme der Urnen und Verbringung an einem anderen Ort nicht statthaft.
(13) An den Urnenmauern sind jegliche Art von Blumenschmuck und das Aufstellen von Lampen und Lichtern verboten. Ausgenommen hiervon ist Blumenschmuck anlässlich einer Beisetzung. Ebenso ist das Anbringen von Blumenschmuck an den Urnenplatten nicht zulässig. Nägel, Haken oder ähnliches zur Anbringung von Blumenschmuck sind nicht erlaubt. Widerrechtlich angebrachter Blumenschmuck wird von der Gemeinde, gegebenenfalls auch kostenpflichtig, entfernt.
Das Aufstellen von Lichtern ist nur auf den steinernen Lichterblöcken erlaubt.
(14) An der Urnenwoge können die Steinplatten zum Abstellen von Lichtern und kleinem Blumenschmuck verwendet werden. Die Fläche der Platte darf durch den Schmuck nicht überschritten werden.
§ 36 Gestaltung der Grabmäler in den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmäler unterliegen in ihrer Form, Größe und Bearbeitung keinen besonderen Regelungen.
(2) Nicht gestattet sind:
a) Grabmäler aus Glas und Kunststoff
b) Inschriften, die der Würde des Orts nicht entsprechen
c) das Anbringen von Einfassungen
d) Grababdeckplatten jeder Art
(3) Für die Bepflanzung gilt § 35 Abs. 5 entsprechend.
(4) Aus dem beiliegenden Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist, kann die Lage dieser Abteilung entnommen werden.
§ 37 Standsicherheit
(1) Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen standsicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln auf dem Fundament zu befestigen. Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem standsicheren Zustand befinden.
(2) Ergeben sich Mängel in der Standsicherheit, so hat er diese unverzüglich zu beheben.
(3) Für jeden Schaden, der durch Umfallen des Grabmales oder durch Abstürzen von Teilen desselben entsteht, haftet der Grabnutzungsberechtigte.
(4) Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmälern feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb einer von der Gemeinde gesetzten angemessenen Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmäler auf Kosten des Berechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen, im Falle unmittelbarer Gefahr auch ohne vorherige Benachrichtigung.
§ 38 Entfernung und Wiedererrichtung von Grabmälern
Nach Ablauf des Grabnutzungsrechts sind die Grabmäler und sonstigen Grabeinrichtungen durch den bisherigen Berechtigten auf seine Kosten abzuräumen. Die Abräumungsfrist beträgt drei Monate.
§ 39 Schutz von wertvollen Grabmälern
Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler und solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne Genehmigung entfernt oder abgeändert werden. Die Eintragung in das Verzeichnis ist den Berechtigten mitzuteilen.
§ 40 Herrichtung und Pflege der Gräber
(1) Alle Gräber müssen spätestens sechs Monate nach einer Bestattung oder dem Erwerb des Grabnutzungsrechts würdig hergerichtet werden. (2) Die Gräber müssen während der gesamten Dauer des Benutzungsrechts ordnungsgemäß Instand gehalten werden. (3) Werden die Gräber trotz vorheriger schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung hergerichtet und unterhalten, können sie im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen durch die Gemeinde hergerichtet oder nach Ablauf der Ruhefrist eingeebnet werden. (4) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. (5) Verdorrte Blumen und Kränze sind durch die Verfügungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und an der dafür vorgesehenen Stelle im Friedhof abzulagern. (6) Ordnungswidrigen Grabschmuck kann die Gemeinde entfernen, wenn eine vorherige schriftliche Aufforderung nicht befolgt wurde. (7) Die Bestimmungen des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes finden Anwendung.
§ 41 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und deren Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 42 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von nicht zwingenden Vorschriften dieser Satzung kann die Gemeinde Ausnahmen gewähren, wenn sie mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. (2) Von zwingenden Vorschriften dieser Satzung kann die Gemeinde Befreiung gewähren, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder das Wohl der Allgemeinheit die Abweichung erfordert.
§ 43 Haftung
(1) Die Gemeinde übernimmt keine Obhut und Überwachungspflicht für die Gräber und deren Zubehör. (2) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 44 Zuwiderhandlungen
(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung und Art. 18 Abs. 1 Nr. 14 des Bestattungsgesetzes kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- den Vorschriften über den Benutzungszwang (§ 4) zuwiderhandelt,
- gegen die Ordnungsvorschriften der §§ 6, 7 und 8 verstößt,
- hinsichtlich der Gestaltung der Grabmäler den §§ 35 und 36 zuwiderhandelt,
- den Unterhaltungsvorschriften der §§ 37 mit 40 zuwiderhandelt. (2) Die Vorschriften über die Ahndung von Ordnungswidrigkeit nach Art. 18 BestG bleibt unberührt.
§ 45 Ersatzvornahme
Wenn ein nach dieser Satzung Verpflichteter die ihm vorgeschriebenen Handlungen nach Aufforderung durch die Gemeinde in angemessener Frist nicht ausgeführt hat, ist die Gemeinde berechtigt, die Handlung anstelle auf Kosten des Pflichtigen auszuführen. Insoweit gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 46 Übergangsvorschriften, alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, bei denen bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits ein Nutzungsrecht besteht, richtet sich die Ruhefrist nach den Vorschriften der alten Satzung. Dies gilt nicht für bereits abgelaufene Ruhefristen. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden nunmehr dieser Satzung unterworfen. Dies gilt nicht für bereits abgelaufene Nutzungsrechte.
§ 47 Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofs- und Bestattungsordnung tritt am 01. Januar 2014 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofs- und Bestattungsordnung zuletzt geändert am 10.10.2005 außer Kraft.
Grafenrheinfeld, 11.11.2013 GEMEINDE GRAFENRHEINFELD Sabine Lutz, 1. Bürgermeisterin
Paragraph 01
(1) Die gemeindlichen Friedhöfe und der Bestattungsbetrieb sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Grafenrheinfeld und dienen der allgemeinen Benutzung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung.
(2) Die Gemeinde unterhält derzeit folgende Friedhöfe:
- Fronseefriedhof,
(3) Gegenstand dieser Satzung sind neben den Friedhöfen auch die sonstigen der Bestattung dienenden gemeindlichen Einrichtungen.
Paragraph 02
(1) Der Fronseefriedhof ist Eigentum der Gemeinde Grafenrheinfeld.
(2) Der Kirchenfriedhof ist Eigentum der Katholischen Kirchenstiftung Grafenrheinfeld.
(3) Die Verwaltung und Beaufsichtigung dieser Friedhöfe obliegt der Gemeinde Grafenrheinfeld.
Paragraph 03
(1) Die Gemeinde stellt die Friedhöfe allen Personen, die bei ihrem Tode in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, für die Bestattung zur Verfügung.
Für Bestattungen besteht die Wahlmöglichkeit zwischen dem Kirchenfriedhof und dem Fronseefriedhof.
Bei betriebsbedingten Vorkommnissen kann es zu Einschränkungen der Wahlmöglichkeit kommen wie z. B. Urnenmauer oder Urnenwoge komplett belegt, Sperrung des Friedhofes wegen gesundheitlichen Beeinträchtigungen usw.
(2) Personen, die nicht im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, können in den gemeindlichen Friedhöfen bestattet werden, wenn ihnen aufgrund dieser Satzung (oder früherer Bestimmungen) ein Grabnutzungsrecht in einem gemeindlichen Friedhof zusteht.
(3) Die Bestattung anderer als der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen bedarf der besonderen Genehmigung der Gemeinde Grafenrheinfeld. Auf die Erteilung dieser Genehmigung besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Art. 8 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 24.09.1970 (BVBl. S. 417, ber. S. 521) bleibt unberührt.
Paragraph 04
(1) Alle im Gemeindegebiet Verstorbenen können in einem der Friedhöfe im Gemeindegebiet bestattet werden. Dasselbe gilt für Leichenteile und Urnen.
(2) Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet:
-
Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schließen des Sarges, Befördern des Sarges innerhalb des Friedhofes, Befördern des Sarges vom Leichenhaus des Fronseefriedhofs zur Beisetzung im Kirchenfriedhof, Öffnen und Schließen des Grabes, Abdeckung des Erdaushubes mit grünen Matten).
-
Die Beisetzung der Urnen in einem Erdgrab oder in einer Urnennische, wozu auch das Schließen der Urnen gehört.
-
Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Leichenteilen sowie Aschenresten.
-
Bei Abhaltung einer Trauerfeier für die Benutzung der Aussegnungshalle im Fronseefriedhof mit Grunddekoration, bestehend aus 6 Grünbäumen, 6 Kerzenständern mit Einzelkerzen, Weihwasserkessel und Sterbebildständer bei Bedarf.
-
Bei Abhaltung einer Trauerfeier für die Beisetzung im Kirchenfriedhof mit Grunddekoration, bestehend aus 10 Grünbäumen, 1 Kopfleuchter mit 3 Fackeln, 6 Einzelfackeln, Weihwasserkessel, Kranzständer und bei Bedarf Sterbebildständer.
-
Bei Abhaltung einer Urnenbestattung nach bereits erfolgter Trauerfeier im Fronsee- und Kirchenfriedhof: bestehend aus Bock und Decke, 2 Stück Grünbäume, 2 Stück Fackeln
Paragraph 05
(1) Auf Antrag wird vom Benutzungszwang aus zwingenden Gründen befreit, insbesondere
-
wenn es sich um eine in der Gemeinde verstorbene Person handelt, die zum Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde hatte und deswegen nach auswärts überführt werden soll oder
-
für Verstorbene, die ein Recht auf Beisetzung in einem Grabe im Friedhof einer anderen Gemeinde haben und deshalb nach auswärts überführt werden sollen.
(2) Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall vom Benutzungszwang nach § 4 Abs. 3 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt wird und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird.
Paragraph 06
(1) Die gemeindlichen Friedhöfen sind im Winterhalbjahr (01.10. bis 31.03.) von 9.00 bis 18.00 Uhr und im Sommerhalbjahr (01.04. bis 30.09.) von 8.00 bis 22.00 Uhr geöffnet. Die Besuchszeiten sind an den Friedhofseingängen bekannt gemacht.
(2) Bei dringendem Bedürfnis können von den Beauftragten der Gemeinde von der Regel nach Abs. 1 Ausnahmen zugelassen werden.
Paragraph 07
(1) Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet, Waren aller Art feilzubieten oder gewerbliche Dienste anzubieten oder auszuüben, mit Ausnahme der Tätigkeiten von Steinmetzen, Bildhauern, Gärtnern und vergleichbaren zur Pflege und Erhaltung der Gräber und Grabmale erforderlichen Tätigkeiten. (2) Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. (3) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, a) die in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) die selbst die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen oder deren fachliche Vertreter diese Voraussetzung erfüllen und c) die eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen (4) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Sie ist alle fünf Jahre zu erneuern. (5) Sofern Gewerbetreibende schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht mehr vorliegen, kann die Zulassung ganz oder teilweise widerrufen werden. (6) Der Zulassungsbescheid ist bei Arbeiten auf den Friedhöfen mitzuführen und auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuzeigen. (7) Das Verfahren nach Abs. 2 und 4 kann auf Wunsch des Gewerbetreibenden über die einheitliche Stelle nach Art 71a BayVwVfG durchgeführt werden. (8) Ist über einen Antrag auf Zulassung nicht nach Ablauf einer Frist von einem Monat entschieden, gilt sie als erteilt. Die Frist kann aus wichtigem Grund einmalig verlängert werden. (9) Gewerbetreibende nach Abs. 2, denen eine Zulassung nach einer Friedhofssatzung einer anderen bundesdeutschen Kommune erteilt wurde, bedürfen keiner Zulassung. Sie haben die Zulassung vor Aufnahme ihrer Tätigkeit vorzulegen. Abs. 10 bleibt unberührt. (10) Gewerbetreibende, die keiner Zulassung nach Abs. 2 bedürfen, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit vorher schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde anzuzeigen. Abs. 1 bleibt unberührt. Wenn unmittelbar nach der Anzeige mit der Tätigkeit begonnen werden soll, ist die mündliche Anzeige erforderlich. (11) Sofern Gewerbetreibende schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung verstoßen, kann ihnen die weitere Ausübung ihrer Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt werden. (12) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (13) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde der Friedhöfe durchzuführen. Es ist insbesondere untersagt, a) Arbeiten während der Dauer von Bestattungsfeiern durchzuführen, b) an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, sofern es sich nicht um Tätigkeiten in unmittelbaren Zusammenhang mit Beerdigungen handelt,
c) Gerüste, Werkzeug, Pflanzkübel, Blumentöpfe und ähnliche Gegenstände auf Nachbargräbern abzustellen, d) Gerüste und ähnliche Gegenstände über Sonn- und Feiertage stehen zu lassen, e) Nacharbeiten und Ausbesserungen größeren Umfangs an Grabmälern durchzuführen, wenn ein Transport zur Werkstätte möglich und zumutbar ist, f) bei Unterbrechung oder nach Beendigung von Bauarbeiten Materialreste, Erd- oder Pflanzenabraum zu hinterlassen.
Von Satz 2 kann bei Vorliegen eines überwiegenden Grundes eine Ausnahme erteilt werden. Diese ist schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen und wird schriftlich erteilt. Die Erlaubnis ist bei den Arbeiten mitzuführen und auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuzeigen.
(14) Arbeits- und Lagerplätze sowie durch die Arbeiten verschmutzte Wege sind nach Beendigung oder bei Unterbrechung der Arbeiten wieder in einen einwandfreien Zustand zu versetzen.
Paragraph 08
(1) Die Besucher haben sich der Würde des Friedhofes entsprechend zu benehmen. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung von Personen über 18 Jahren betreten.
(2) Nicht gestattet ist jedes Verhalten, durch das der Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen beschädigt oder der Bestattungsbetrieb oder die Besucher gestört, gefährdet, behindert oder belästigt werden können. Insbesondere ist nicht gestattet:
a) Friedhofsflächen als Kinderspielplatz zu benutzen, b) zu rauchen, zu trinken und zu lärmen, c) Tiere mitzuführen, d) zu betteln, e) Reklame irgendwelcher Art zu betreiben, f) die Friedhofsanlagen, Gebäude und die Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g) Grabflächen zu betreten, sowie unberechtigt Gegenstände von Gräbern zu entfernen. h) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren. Ausgenommen ist das Befahren gem. § 7 Abs. 12. Gehbehinderten ist der Gebrauch eines Kranken- oder Behindertenfahrstuhles gestattet, i) Erde oder Abraum von den Lagerplätzen ohne Genehmigung zu entfernen, j) an Samstagen, Sonn- und Feiertagen störende Arbeiten vorzunehmen, k) Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen, l) unpassende Gefäße (Konservendosen, Gläser usw.) auf den Gräbern abzustellen, m) der unmäßige Wasserverbrauch, insbesondere die Zapfstellen weiter rinnen oder tropfen zu lassen. (3) Den Anordnungen der von der Gemeinde mit der Aufsichtsführung betrauten Personen ist Folge zu leisten.
Paragraph 09
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen und die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde oder in Urnennischen in einer Urnenmauer. (2) Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist oder die Nische in der Urnenmauer verschlossen ist.
Paragraph 10
(1) Jeder Sterbefall im Gemeindebereich ist unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen. Die Bestellung eines Grabes muss rechtzeitig vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde erfolgen. Die Beurkundung des Sterbefalles durch das Standesamt ist vor der Bestattung nachzuweisen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist diese Recht nachzuweisen. (3) Einzelheiten der Bestattung regelt die Gemeinde im Benehmen mit dem Auftraggeber oder demjenigen, der zum Tragen der Kosten verpflichtet ist. Hierzu wird von der Gemeinde gegen Unterschrift des Grabnutzungsberechtigten ein Merkblatt ausgehändigt, welches die Grundlage des Nutzungsrechts darstellt. (4) Kirchliche Handlungen werden durch diese Satzung nicht berührt.
Paragraph 11
(1) Zur Durchführung der Bestattung (Öffnen und Schließen der Gräber) beauftragt die Gemeinde ein Bestattungsunternehmen. Art und Umfang der Bestattungshandlungen sowie die Höhe der Kosten sind zwischen der Gemeinde und dem Bestattungsunternehmen vertraglich zu vereinbaren. (2) Handelt es sich um eine weitere Bestattung innerhalb eines Grabes, so sind die Grabbenutzungsberechtigten verpflichtet, rechtzeitig vor dem Öffnen des Grabes auf ihre Kosten für die Beseitigung vorhandener Grabbepflanzungen usw. zu sorgen. (3) Die auf die Schließung des Grabes folgenden Verrichtungen, z. B. das Entfernen des verwelkten Blumenschmuckes, das Herrichten des Grabbeetes usw. sind Aufgaben des Grabnutzungsberechtigten. Bodenmaterial kann am Erdlager entnommen werden, Rasensamen kann kostenlos in den üblich benötigten Mengen für die Neuansaat vor dem Grab im Bauhof abgeholt werden.
Paragraph 12
(1) Die Urne mit der Asche ist in einem Erdgrab oder in einer Urnennische in einer Urnenmauer beizusetzen. Sie darf den Angehörigen nicht ausgehändigt werden. (2) Die Angehörigen des Verstorbenen haben innerhalb von 4 Wochen nach dem Eintreffen der Urne von auswärts zu bestimmen, wo die Urne beigesetzt werden soll. Geschieht dies nicht, bestimmt die Gemeinde Art und Ort der Beisetzung. (3) Bei Versäumung der Frist nach Abs. 2 kann eine nachträgliche Ausgrabung nicht verlangt werden.
(4) Für die Beisetzung von Urnen in der Urnenwoge und in Urnengräbern werden verrotbare Urnen vorgeschrieben.
Paragraph 13
(1) Die Ruhefristen für Leichen von Personen über 5 Jahren betragen in beiden Friedhöfen 25 Jahre.
(2) Die Ruhefrist beträgt für Leichen von Kindern bis 5 Jahren in beiden Friedhöfen 15 Jahre.
(3) Die Ruhefrist für Urnen in Urnengräbern beträgt in beiden Friedhöfen einheitlich 15 Jahre. Die Ruhefrist für Urnen in Urnennischen in einer Urnenmauer beträgt 15 Jahre.
(4) Die Ruhefrist für Urnen in der Urnenwoge im Fronseefriedhof beträgt 15 Jahre.
(5) Die Ruhefrist beginnt mit dem auf die Beisetzung folgenden Tag.
Paragraph 14
(1) Die Gemeinde unterhält im Fronseefriedhof ein Leichenhaus.
(2) Das Leichenhaus dient zur Aufbahrung der Leichen bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.
(3) Im Leichenhaus des Fronseefriedhofs unterhält die Gemeinde Grafenrheinfeld eine Leichenkühlzelle. Diese ist bei Bedarf zu benutzen.
Paragraph 15
(1) Die Leichen werden in den Leichenzellen aufgebahrt. Die Angehörigen entscheiden in der Reihenfolge, wie in § 1 der Bestattungsverordnung aufgeführt, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen.
(2) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verstorbene unmittelbar vor seinem Tod an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat oder das Staatliche Gesundheitsamt dies aus sonstigen seuchenhygienischen Gründen angeordnet hat.
(3) Bei rasch verwesenden oder abstoßend wirkenden Leichen kann die Gemeinde die sofortige Schließung des Sarges anordnen.
(4) Die Aufbahrung einer Leiche unterbleibt, wenn das Staatliche Gesundheitsamt aus seuchenhygienischen Gründen eine sofortige Bestattung der Leiche angeordnet hat.
(5) Für die den Leichen belassenen Wertgegenstände übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
(6) Der Zugang zu den Leichenzellen ist nur den hierfür von der Gemeinde beauftragten Personen gestattet. Die Angehörigen erhalten auf Antrag von der Gemeinde einen Schlüssel zur Öffnung der Sichtblende der jeweiligen Leichenzelle im Beschaugung. Den Angehörigen kann der Zugang zu den Leichenzellen mit einer von der Gemeinde Grafenrheinfeld beauftragten Person gestattet werden.
(7) Grablichter dürfen in den vorhandenen Laternen im Beschaugang aufgestellt werden und sind nach der Bestattung oder Überführung nach auswärts zu entfernen. (8) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Genehmigung der Gemeindeverwaltung. Diese kann nur erteilt werden, wenn die Angehörigen damit einverstanden sind. Das gleiche gilt für die Abnahme von Totenmasken.
Paragraph 16
(1) Trauerfeiern und Aufbahrung des Sarges finden im Fronseefriedhof in der Aussegnungshalle statt.
Im Kirchenfriedhof findet die Trauerfeier in der Kirche statt.
Die Aufbahrung des Sarges findet im Kirchenfriedhof am Hochkreuz hinter der Kirche oder im bzw. vor dem alten Leichenhaus statt.
Grundsätzlich werden die Trauerfeiern am geschlossenen Sarg abgehalten.
(2) Lichtbilder, Filmen und Tonfilmaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen und Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Gemeinde, ausgenommen davon sind Aufnahmen, die von Angehörigen oder deren Beauftragten gefertigt werden. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeit zu vermeiden. Besondere Auflagen der Gemeinde sind zu beachten.
Paragraph 17
Die notwendigen Verrichtungen an Leichen (Reinigen, Ankleiden usw.) werden auf Wunsch der Angehörigen durch das von der Gemeinde beauftragte Bestattungsunternehmen vorgenommen.
Paragraph 18
Leichenträger können von dem durch die Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen gestellt werden.
Paragraph 19
(1) Die Pflege, Unterhaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe obliegt ausschließlich den von der Gemeinde bestellten Personen.
(2) Die für die Bestattung erforderlichen Arbeiten (Grabherstellung usw.) werden von dem durch die Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen ausgeführt (§ 11 Abs. 1).
Paragraph 20
(1) Eine Leiche darf zur nachträglichen Einäscherung nur mit Genehmigung der Gemeinde ausgegraben werden.
(2) Die Exhumierung führt die Gemeinde durch. Sie kann damit ein Bestattungsunternehmen beauftragen. Die Teilnahme daran ist nur Amtspersonen der beteiligten
Behörden gestattet. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Anwesenheit weiterer Personen gestattet werden.
(3) Neben den Kosten und Gebühren nach der Gebührensatzung ist der Schaden, der ggf. an benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entsteht, vom Veranlasser zu tragen. Die allgemeine Haftungspflicht der Gemeinde wird dadurch nicht berührt.
(4) Vorschriften, wonach Ausgrabungen und Umbettungen von Amts wegen erfolgen, bleiben unberührt.
(5) Eine Umbettung von Leichen- und Leichenteilen ist nicht zulässig.
(6) Umbettungen von Urnen innerhalb der Friedhöfe sind zugelassen.
(7) Die Umbettung von Urnenmauer zu Urnenmauer wird in Einzelfällen nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeindeverwaltung zugelassen.
(8) Bei Umbettungen von Urnennische zu Urnenwoge wird die neue Nutzungsdauer von 25 Jahren auf 15 Jahre festgelegt.
Paragraph 21
Eigentum an den Grabstätten kann nicht erworben werden.
Paragraph 22
(1) Die Gräber werden angelegt als
a) Reihengräber
b) Familiengräber
c) Urnengräber
d) Urnennischen in einer Urnenmauer
e) Urnengrab in der Urnenwoge
(2) Die Grabstätten werden in der Regel reihenweise angelegt. Für ihre Art und Größe sowie für ihre Anordnung innerhalb der Gräberfelder sind die von der Gemeinde festgesetzten Friedhofsbelegungspläne verbindlich. In begründeten Fällen kann die Gemeinde hiervon Ausnahmen zulassen.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.
Paragraph 23
(1) In Reihengräbern sind bis zu zwei Erdbestattungen zulässig. Die erste Bestattung hat grundsätzlich auf einer Tiefe von 2,40 m zu erfolgen.
(2) Die zusätzliche Bestattung von bis zu 4 Urnen in Reihengräbern ist zulässig.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist kann ein Reihengrab neu belegt werden.
(4) Die Zusammenlegung von Reihengräbern zur Erlangung eines Familiengrabes ist nicht gestattet.
Paragraph 24
(1) Familiengräber sind alle Erdgräber mit Ausnahme der Reihengräber und Urnengräber. Sie bestehen aus zwei nebeneinander liegenden Grabstellen.
(2) In einem Familiengrab sind bis zu vier Erdbestattungen zulässig. Die erste Bestattung hat grundsätzlich auf der linken Seite des Grabes doppeltief (2,40 m), die zweite Bestattung auf der linken Seite des Grabes einfachtief zu erfolgen. Ausnahmen sind von der Gemeinde Grafenrheinfeld zu genehmigen.
(3) Die zusätzliche Bestattung von bis zu 4 Urnen in Familiengräbern ist zulässig.
Paragraph 25
(1) Urnengräber sind Erdgräber, die ausschließlich für die Beisetzung von Urnen bestimmt sind. Je Grab können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(2) Urnennischen in einer Urnenmauer dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen. In einer Urnennische können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(3) Urnengräber an der Urnenwoge sind Erdgräber, die ausschließlich für die Beisetzung von Urnen bestimmt sind. Je Grab können bis zu 2 verrotbare Urnen beigesetzt werden.
(4) Wegen der Beisetzung von Urnen in Reihen- und Familiengräbern wird auf §§ 23 Abs. 2 und 24 Abs. 3 verwiesen.
Paragraph 26
(1) Alle Grabstätten werden ohne Wahlrecht des Benutzers der Reihe nach vergeben.
(2) Es wird in allen Grabstätten der Reihe nach fortlaufend beigesetzt, laut Belegungsplan der Gemeinde Grafenrheinfeld.
(3) Über die Wiederbelegung von Grabstätten nach Ablauf des Grabnutzungsrechts entscheidet die Gemeinde.
Paragraph 27
(1) Bei allen Grabstätten wird das Benutzungsrecht nur aus Anlass eines Sterbefalles und durch Entrichtung der festgesetzten Gebühr erworben. Das Nutzungsrecht soll in der Regel nur einer Person zustehen. Als Nachweis für den Erwerb gilt die von der Gemeinde erstellte Graburkunde.
(2) Das Grabnutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhefrist (§ 13) begründet. Ein Rechtsanspruch auf Erneuerung des Grabnutzungsrechts besteht nicht.
(3) Wird in einer Grabstätte eine Leiche oder eine Aschenurne beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des Rechts übersteigt, so muss der Inhaber des Grabnutzungsrechts das Recht um die Zeit verlängern lassen, welche die Ruhezeit die Dauer des Rechts übersteigt.
Die Verlängerung des Grabnutzungsrechts ist rechtzeitig vor der Bestattung zu beantragen (siehe auch § 10 Abs. 1, Satz 2, dieser Satzung).
(4) Nach dem Ablauf von Nutzungsrechten an Grabstätten kann auf rechtzeitigen Antrag das Nutzungsrecht 10 Jahre verlängert werden. Nochmalige Verlängerungen sind zulässig.
Paragraph 28
(1) Das Grabnutzungsrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar. Eine Ausnahme mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde an Familienangehörige oder nahestehende Personen ist allerdings möglich. (2) Der Übergang des Grabnutzungsrechts ist auf der Graburkunde zu vermerken.
Paragraph 29
Das Grabnutzungsrecht geht beim Tode des Grabnutzungsberechtigten auf den Rechtsnachfolger über.
Paragraph 30
(1) Das Nutzungsrecht an Gräbern kann entzogen werden, wenn es das öffentliche Interesse erfordert. (2) Wird das Grabnutzungsrecht nach Abs. 1 entzogen, besteht Anspruch auf kostenlose Umbettung und gebührenfreie Einräumung eines Rechts an einem gleichwertigen Grab für die Dauer des restlichen Grabnutzungsrechts. Die Kosten für die Wiederaufstellung des Grabmals und die gärtnerische Neugestaltung, entsprechend der bisherigen Grabgestaltung, trägt die Gemeinde.
Paragraph 31
(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt a) nach Zeitablauf, b) bei Entziehung des Grabnutzungsrechts aus Gründen des öffentlichen Wohls (§ 30 Abs. 1), (2) Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten verfügen. Grabmalanlagen sind vom bisherigen Inhaber des Grabnutzungsrechts zu entfernen, andernfalls werden sie von der Gemeinde auf Kosten des bisherigen Grabnutzungsberechtigten abgeräumt (§45). Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese aufzubewahren. Beigesetzte Urnen sind durch die Gemeinde zu entfernen. Die Asche ist an geeigneter Stelle im Friedhof der Erde zu übergeben.
Paragraph 32
(1) Die Grabstätten haben folgende Ausmaße:
- Kirchenfriedhof a) Reihengräber Länge 2,50 m x 1,20 m b) Familiengräber Länge 2,50 m x 2,40m
- Fronseefriedhof a) Reihengräber
Länge 2,60 m, Breite 1,20 m
b) Familiengräber
Länge 2,60 m, Breite 2,40 m
c) Urnengräber
Länge 1,10 m, Breite 1,10 m
d) Urnennische
Länge 0,54 m, Breite 0,34 m
e) Urnengrab an der Urnenwoge
Länge 0,50 m, Breite 0,30 m
(2) Die Tiefe der Gräber ist jeweils so zu bemessen, dass die Oberkante des Sargdeckels mindestens 1,20 m, bei Urnen mindestens 0,50 m unter Gelände liegt. Die Gemeinde kann eine andere Grabtiefe festsetzen, wenn die Bodenbeschaffenheit dies erfordert.
(3) Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt
-
Kirchenfriedhof 0,30 m
-
Fronseefriedhof 0,60 m
(4) Pflanzflächen
Im Fronseefriedhof und Kirchenfriedhof betragen die durch ein Edelstahlband und Steinplatten begrenzten Pflanzflächen bei:
Urnengräber 60 x 60 cm
Einzelgräber 80 x 90 cm
Familiengräber 120 x 90 cm
Bei den Urnengräbern an der Urnenwoge gibt es keine Pflanzflächen.
Paragraph 33
(1) Ein Grabmal im Sinne dieser Satzung ist jedes auf der Grabstätte errichtetes Denkmal. Dazu gehören Grabsteine, Kreuze und Kissensteine.
(2) Nicht zu den Grabdenkmälern gehören Kränze, Pflanzen und gärtnerische Anlagen.
Paragraph 34
Die Errichtung von Grabmälern bedarf keiner Genehmigung.
Dem Grabnutzungsberechtigtem wird jedoch ein Merkblatt über die Gestaltungsvorschriften von Grabmälern nach § 35 dieser Satzung ausgehändigt. Die Einhaltung dieser Vorschriften obliegt dem Grabnutzungsberechtigten.
Paragraph 35
(1) Für die Grabmäler sind folgende Gestaltungsregeln zu beachten:
a) Die Grabmäler sind auf allen Seiten in der gleichen Technik zu bearbeiten. Hierbei ist zu beachten, dass die Grabmäler von allen Seiten sichtbar sind und sichtbar sein sollen.
b) Steingrabmäler dürfen keinen Spiegelschliff erhalten. Sie dürfen nur mit einer maximalen Körnung von 300 matt geschliffen werden.
c) Holzgrabmäler dürfen keine schwarzen und weißen oder sonstige deckende Anstriche erhalten, sondern sind natur zu belassen und entsprechend zu imprägnieren.
d) Gusseisen, Schmiedeeisen und Bronze kann unbehandelt bleiben.
e) Behelfskreuze sind nur aus Weichholz zu erstellen und im Naturton zu belassen.
(2) Auf den Grabstätten sind stehende Grabmäler bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Reihengräbern: Ansichtsfläche bis 0,6 m²
Raummaß bis 0,12 m³
Höhe des Grabmales maximal 2,0 m
b) auf Familiengräbern: Ansichtsfläche bis 0,8 m²
Raummaß bis 0,16 m³
Höhe des Grabmales maximal 2,0 m
c) auf Urnengräbern: Raummaß bis 0,1 m³
(3) Auf den Grabstellen sind liegende Grabmäler -Kissensteine- in der Größe von max. 0,4 m Breite und 0,3 m Höhe zugelassen.
(4) Sichtbare Sockel, zusätzliche Einfassungen und Abdeckplatten sind bei allen Grabmälern und Grabflächen unzulässig.
(5) Die Art der Anpflanzung ist dem Grabnutzungsberechtigten weitgehend freigestellt. Es kann dies entweder mit Sommerflor oder mit einer Dauerpflanzung geschehen. Sträucher und Koniferen dürfen nicht über 1,20 m hoch werden bzw. sind zurück zuschneiden oder werden nach vorherigem Bescheid durch die Gemeinde kostenpflichtig zurück geschnitten oder entfernt.
(6) Nach dem Absetzen des Grabes sind die Grabflächen ebenerdig anzulegen (keine Hügelbildung).
(7) Für die Verschlussplatten an den Urnennischen gilt § 34 sinngemäß.
(8) Die Verschlussplatten für die Urnennischen und die Namenstafeln an der Urnenwoge werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Beschriftung erfolgt zu Lasten des Nutzungsberechtigten und muss von diesem veranlasst werden.
(9) Die Schriftzeichen bei allen Urnennischen sind durch aufgesetzte Metallbuchstaben in brauner Tönung und mit max. 5 Zeilen auszuführen.
(10) Die Namenstafeln für die Urnenwoge sind zu gravieren, sodass 2 Namen mit eventuellen Daten Platz finden.
(11) Für Schäden an der Verschlussplatte und den Namenstafeln der Urnenwoge sowie eine evtl. Ersatzbeschaffung haftet der Nutzungsberechtigte.
(12) Das Öffnen und Schließen der Urnennischen ist den Grabnutzungsberechtigten untersagt. Ebenso ist eine Entnahme der Urnen und Verbringung an einem anderen Ort nicht statthaft.
(13) An den Urnenmauern sind jegliche Art von Blumenschmuck und das Aufstellen von Lampen und Lichtern verboten. Ausgenommen hiervon ist Blumenschmuck anlässlich einer Beisetzung. Ebenso ist das Anbringen von Blumenschmuck an den Urnenplatten nicht zulässig. Nägel, Haken oder ähnliches zur Anbringung von Blumenschmuck sind nicht erlaubt. Widerrechtlich angebrachter Blumenschmuck wird von der Gemeinde, gegebenenfalls auch kostenpflichtig, entfernt.
Das Aufstellen von Lichtern ist nur auf den steinernen Lichterblöcken erlaubt.
(14) An der Urnenwoge können die Steinplatten zum Abstellen von Lichtern und kleinem Blumenschmuck verwendet werden. Die Fläche der Platte darf durch den Schmuck nicht überschritten werden.
Paragraph 36
(1) Die Grabmäler unterliegen in ihrer Form, Größe und Bearbeitung keinen besonderen Regelungen.
(2) Nicht gestattet sind:
a) Grabmäler aus Glas und Kunststoff
b) Inschriften, die der Würde des Orts nicht entsprechen
c) das Anbringen von Einfassungen
d) Grababdeckplatten jeder Art
(3) Für die Bepflanzung gilt § 35 Abs. 5 entsprechend.
(4) Aus dem beiliegenden Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist, kann die Lage dieser Abteilung entnommen werden.
Paragraph 37
(1) Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen standsicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln auf dem Fundament zu befestigen. Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem standsicheren Zustand befinden.
(2) Ergeben sich Mängel in der Standsicherheit, so hat er diese unverzüglich zu beheben.
(3) Für jeden Schaden, der durch Umfallen des Grabmales oder durch Abstürzen von Teilen desselben entsteht, haftet der Grabnutzungsberechtigte.
(4) Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmälern feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb einer von der Gemeinde gesetzten angemessenen Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmäler auf Kosten des Berechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen, im Falle unmittelbarer Gefahr auch ohne vorherige Benachrichtigung.
Paragraph 38
Nach Ablauf des Grabnutzungsrechts sind die Grabmäler und sonstigen Grabeinrichtungen durch den bisherigen Berechtigten auf seine Kosten abzuräumen. Die Abräumungsfrist beträgt drei Monate.
Paragraph 39
Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler und solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne Genehmigung entfernt oder abgeändert werden. Die Eintragung in das Verzeichnis ist den Berechtigten mitzuteilen.
Paragraph 40
(1) Alle Gräber müssen spätestens sechs Monate nach einer Bestattung oder dem Erwerb des Grabnutzungsrechts würdig hergerichtet werden. (2) Die Gräber müssen während der gesamten Dauer des Benutzungsrechts ordnungsgemäß Instand gehalten werden. (3) Werden die Gräber trotz vorheriger schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung hergerichtet und unterhalten, können sie im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen durch die Gemeinde hergerichtet oder nach Ablauf der Ruhefrist eingeebnet werden. (4) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. (5) Verdorrte Blumen und Kränze sind durch die Verfügungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und an der dafür vorgesehenen Stelle im Friedhof abzulagern. (6) Ordnungswidrigen Grabschmuck kann die Gemeinde entfernen, wenn eine vorherige schriftliche Aufforderung nicht befolgt wurde. (7) Die Bestimmungen des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes finden Anwendung.
Paragraph 41
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und deren Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Paragraph 42
(1) Von nicht zwingenden Vorschriften dieser Satzung kann die Gemeinde Ausnahmen gewähren, wenn sie mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. (2) Von zwingenden Vorschriften dieser Satzung kann die Gemeinde Befreiung gewähren, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder das Wohl der Allgemeinheit die Abweichung erfordert.
Paragraph 43
(1) Die Gemeinde übernimmt keine Obhut und Überwachungspflicht für die Gräber und deren Zubehör. (2) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Paragraph 44
(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung und Art. 18 Abs. 1 Nr. 14 des Bestattungsgesetzes kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- den Vorschriften über den Benutzungszwang (§ 4) zuwiderhandelt,
- gegen die Ordnungsvorschriften der §§ 6, 7 und 8 verstößt,
- hinsichtlich der Gestaltung der Grabmäler den §§ 35 und 36 zuwiderhandelt,
- den Unterhaltungsvorschriften der §§ 37 mit 40 zuwiderhandelt. (2) Die Vorschriften über die Ahndung von Ordnungswidrigkeit nach Art. 18 BestG bleibt unberührt.
Paragraph 45
Wenn ein nach dieser Satzung Verpflichteter die ihm vorgeschriebenen Handlungen nach Aufforderung durch die Gemeinde in angemessener Frist nicht ausgeführt hat, ist die Gemeinde berechtigt, die Handlung anstelle auf Kosten des Pflichtigen auszuführen. Insoweit gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
Paragraph 46
(1) Bei Grabstätten, bei denen bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits ein Nutzungsrecht besteht, richtet sich die Ruhefrist nach den Vorschriften der alten Satzung. Dies gilt nicht für bereits abgelaufene Ruhefristen. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden nunmehr dieser Satzung unterworfen. Dies gilt nicht für bereits abgelaufene Nutzungsrechte.
Paragraph 47
(1) Diese Friedhofs- und Bestattungsordnung tritt am 01. Januar 2014 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofs- und Bestattungsordnung zuletzt geändert am 10.10.2005 außer Kraft.
Grafenrheinfeld, 11.11.2013 GEMEINDE GRAFENRHEINFELD Sabine Lutz, 1. Bürgermeisterin