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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
6 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4) b) Bestattungsgebühren (§ 5) c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 3
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
3
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes und zwar, a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 14 und § 29 Abs. 1 der Friedhofssatzung (FS), b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren (§5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung, beziehungsweise mit Antragsstellung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
II.
Einzelne Gebühren
§ 4
Grabbenutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr a) Reihengrab für Kinder bis zum vollendetem 5. Lebensjahr 12,20 € b) Reihengrab ab dem 5. vollendetem Lebensjahr 31,56 € c) Familiengrab 61,68 € d) Stationsgrab 61,68 € e) Urnengrabfeld 56,00 € f) Natursteinmauer 45,60 € g) Urnenmauergrab 65,60 € h) Urnenturm für 2 Personen 49,20 € i) Urnenturm für 4 Personen 65,60 € j) Baumbestattung 23,20 € k) Stelengrab 43,20 €.
(2) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts auf die Dauer der Ruhefrist werden die gleichen Gebühren wie unter Absatz 1 erhoben.
(3) Die Gebühr wird bei Erwerb bzw. Verlängerung des Benutzungsrechtes für die gesamte Ruhefrist zur Zahlung fällig.
(4) Bei vorzeitiger Auflösung der Grabstätte werden die geleisteten Gebühren nicht erstattet.
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§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Grabherstellung (Öffnen und Schließen eines Erdgrabes) beträgt für:- a) ein Reihengrab (Tiefe 1,5 m) Normaltiefe 660,45 €
- b) ein Reihengrab (Tiefe 2,1 m) Doppeltiefe 719,95 €
- c) ein Familiengrab (Tiefe 1,5 m) Normaltiefe 660,45 €
- d) ein Familiengrab (Tiefe 2,1 m) Doppeltiefe 719,95 €
- e) Kindergrab (bis zum vollendetem 5. Lebensjahr) 440,30 €
- f) Grababdeckungen mit grünen Matten 130,90 €
- g) Grab für Totgeburten (bis 0,70 m Tiefe) 273,70 €(2) Die Gebühr für die Grabherstellung (Urnenbestattung) beträgt:- a) im Erdgrab 279,65 €
- b) im Erdgrab vor der Natursteinmauer oder im Stelengrab 279,65 €
- c) im Erdgrab im alten Friedhof (Baumbestattung) 404,60 €
- d) in der Urnenmauer (öffnen und schließen) einer Urnennische 49,98 €
- e)(3) Sonstige Bestattungsgebühren- a) Erschwerniszuschlag für Frost (pro cm) 3,57 €
- b) Erschwerniszuschlag für Sargübergröße
(Standardsarggröße bis 200 x 70 cm) 69,02 € - c) Erschwerniszuschlag für Stein und Fels (pro Stunde) 133,28 €
- d) Erschwerniszuschlag für Wurzeln 45,22 €
- e) Leichenhausdienst (Entgegennahme der Leiche, Aufbahrung
im Leichenhaus und einfache Reinigungsarbeiten) 76,16 € - f) Unvorhergesehene Arbeiten die nach Angabe der Firma
Hochrein & Hantschel entstanden sind und von dieser
ausgeführt werden (pro Stunde) 57,36 € - g) Fachgerechtes Abräumen der Randeinfassungen bei der
Grabstelle vor Bestattung, seitliche Lagerung nach
Angabe der Gemeinde 202,30 €(4) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhäuser/Aussegnungshalle beträgt pauschal:- in Bergrheinfeld 130,00€ - in Garstadt 70,00€(5) Die Aufbewahrung von Urnen im Leichenhaus beträgt pauschal 10,00 €(6) Die Gebühr für den Zeitaufwand bei einer Beerdigung oder Trauerfeier
d.h. stellen der Dekoration mit Blumenschmuck, Leitung der Beerdigung
oder Traufier, Transport der Kränze zum Grab incl. Schmücken
des Grabes beträgt 250,00 €(7) Die Gebühr für den Zeitaufwand einer Urnenbeisetzung am Grab beträgt 62,00 €(8) Die Gebühr für die Tätigkeit der Sargträger während einer
Beerdigung oder Trauerfeier beträgt je Sargträger 53,55 €
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(9) Die Gebühr für die Ausgrabung eines Sarges beträgt:
a) bei intaktem Sarg 1.059,10 € b) bei zerstörtem Sarg 1.094,80 €
Für die Beisetzung eines Sarges nach den Buchst. a) und b), in einer anderen Grabstätte innerhalb des Friedhofes, fallen zusätzlich Gebühren nach Absatz 1 an.
(10) Die Gebühr für das Umbetten einer Urne beträgt:
a) Umbetten einer Urne 279,65 € b) Ausgraben und Versenden einer Urne 279,65 € (ohne Versandgebühren) c) Entnahme einer Urne aus Urnennische (nach Ablauf der Ruhefrist, 85,02 € Bestattung der Asche im anonymen Urnengrab u. Entsorgung der Urne)
§ 6 Paragraph 6
Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für Kontrollaufgaben im Friedhofbereich zur ordnungsgemäßen Überführung einer Leiche nach auswärts berechnet sich nach § 5 Abs. 3 Buchst f). (2) Die Gebühr für das erstmalige Ausstellen einer Graburkunde beträgt 10,00 €. (3) Die Gebühr für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 30 FS beträgt 10,00 €. (4) Die Gebühr für die Verlängerung eines Grabnutzungsrechts beträgt 10,00 € (5) Die Gebühr für die Ausstellung einer Bescheinigung an das jeweilige Krematorium beträgt 10,00 €. (6) Die Gebühr für das Einfugen einer leeren, beschriftbaren Platte für die Urnenwand/Urnenmauer beträgt 62,24 €. (7) Die Gebühr für ein lasergraviertes Namensschild (Baumbestattung) beträgt 17,26 €. Die Gebühr für das Porto richtig sich nach den aktuellen Preisen der jeweiligen Versandfirma. (8) Die Gebühr für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten zu dürfen, beträgt 15,00 €. (9) Die Gebühr für das vorübergehende Einstellen einer Leiche wird nach § 5 Abs. 4 und Abs. 5 erhoben. (10) Für Leichenöffnungen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Benutzung des Sektionsraumes 77,00 € b) Leichenwärter, Gehilfe je angefangene Stunde 26,00 € c) Sonstige Dienstleistungen je Person und angefangener Stunde 15,00 €.
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(11) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgenommen sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattungen getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung getroffen wurde.
§ 7 III.
Härtefälle
Zum Ausgleich besonderer unbilliger Härten kann die Gemeinde im Einzelfall auf Antrag die Gebühren ganz oder auch teilweise erlassen.
III.
Schlussbestimmung
§ 8 Paragraph 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 26.01.2011 außer Kraft.
Stand: 18.02.2025
-
Eingearbeitet die 1. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlung (FGS) – mit Inkrafttreten 18.02.2020. Änderungen: § 5 Abs. 3 Buchst. b) Erschwerniszuschlag für Sargübergröße (Standardsarggröße bis 200 x 70 cm) 41,65 € § 6 Abs. 7 Die Gebühr für ein lasergraviertes Namensschild (Baumbestattung) beträgt 17,26 €. Die Gebühr für das Porto richtet sich nach den aktuellen Preisen der jeweiligen Versandfirma.
-
Eingearbeitet die 2. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlung (FGS) - mit Inkrafttreten 18.02.2025. § 5 Bestattungsgebühren (Absätze 1-3 und 6-10)
Paragraph 01
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4) b) Bestattungsgebühren (§ 5) c) Sonstige Gebühren (§ 6)
Paragraph 02
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
3
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes und zwar, a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 14 und § 29 Abs. 1 der Friedhofssatzung (FS), b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren (§5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung, beziehungsweise mit Antragsstellung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
II.
Einzelne Gebühren
§ 4
Grabbenutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr a) Reihengrab für Kinder bis zum vollendetem 5. Lebensjahr 12,20 € b) Reihengrab ab dem 5. vollendetem Lebensjahr 31,56 € c) Familiengrab 61,68 € d) Stationsgrab 61,68 € e) Urnengrabfeld 56,00 € f) Natursteinmauer 45,60 € g) Urnenmauergrab 65,60 € h) Urnenturm für 2 Personen 49,20 € i) Urnenturm für 4 Personen 65,60 € j) Baumbestattung 23,20 € k) Stelengrab 43,20 €.
(2) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts auf die Dauer der Ruhefrist werden die gleichen Gebühren wie unter Absatz 1 erhoben.
(3) Die Gebühr wird bei Erwerb bzw. Verlängerung des Benutzungsrechtes für die gesamte Ruhefrist zur Zahlung fällig.
(4) Bei vorzeitiger Auflösung der Grabstätte werden die geleisteten Gebühren nicht erstattet.
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Paragraph 05
(1) Die Gebühr für die Grabherstellung (Öffnen und Schließen eines Erdgrabes) beträgt für:- a) ein Reihengrab (Tiefe 1,5 m) Normaltiefe 660,45 €
- b) ein Reihengrab (Tiefe 2,1 m) Doppeltiefe 719,95 €
- c) ein Familiengrab (Tiefe 1,5 m) Normaltiefe 660,45 €
- d) ein Familiengrab (Tiefe 2,1 m) Doppeltiefe 719,95 €
- e) Kindergrab (bis zum vollendetem 5. Lebensjahr) 440,30 €
- f) Grababdeckungen mit grünen Matten 130,90 €
- g) Grab für Totgeburten (bis 0,70 m Tiefe) 273,70 €(2) Die Gebühr für die Grabherstellung (Urnenbestattung) beträgt:- a) im Erdgrab 279,65 €
- b) im Erdgrab vor der Natursteinmauer oder im Stelengrab 279,65 €
- c) im Erdgrab im alten Friedhof (Baumbestattung) 404,60 €
- d) in der Urnenmauer (öffnen und schließen) einer Urnennische 49,98 €
- e)(3) Sonstige Bestattungsgebühren- a) Erschwerniszuschlag für Frost (pro cm) 3,57 €
- b) Erschwerniszuschlag für Sargübergröße
(Standardsarggröße bis 200 x 70 cm) 69,02 € - c) Erschwerniszuschlag für Stein und Fels (pro Stunde) 133,28 €
- d) Erschwerniszuschlag für Wurzeln 45,22 €
- e) Leichenhausdienst (Entgegennahme der Leiche, Aufbahrung
im Leichenhaus und einfache Reinigungsarbeiten) 76,16 € - f) Unvorhergesehene Arbeiten die nach Angabe der Firma
Hochrein & Hantschel entstanden sind und von dieser
ausgeführt werden (pro Stunde) 57,36 € - g) Fachgerechtes Abräumen der Randeinfassungen bei der
Grabstelle vor Bestattung, seitliche Lagerung nach
Angabe der Gemeinde 202,30 €(4) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhäuser/Aussegnungshalle beträgt pauschal:- in Bergrheinfeld 130,00€ - in Garstadt 70,00€(5) Die Aufbewahrung von Urnen im Leichenhaus beträgt pauschal 10,00 €(6) Die Gebühr für den Zeitaufwand bei einer Beerdigung oder Trauerfeier
d.h. stellen der Dekoration mit Blumenschmuck, Leitung der Beerdigung
oder Traufier, Transport der Kränze zum Grab incl. Schmücken
des Grabes beträgt 250,00 €(7) Die Gebühr für den Zeitaufwand einer Urnenbeisetzung am Grab beträgt 62,00 €(8) Die Gebühr für die Tätigkeit der Sargträger während einer
Beerdigung oder Trauerfeier beträgt je Sargträger 53,55 €
5
(9) Die Gebühr für die Ausgrabung eines Sarges beträgt:
a) bei intaktem Sarg 1.059,10 € b) bei zerstörtem Sarg 1.094,80 €
Für die Beisetzung eines Sarges nach den Buchst. a) und b), in einer anderen Grabstätte innerhalb des Friedhofes, fallen zusätzlich Gebühren nach Absatz 1 an.
(10) Die Gebühr für das Umbetten einer Urne beträgt:
a) Umbetten einer Urne 279,65 € b) Ausgraben und Versenden einer Urne 279,65 € (ohne Versandgebühren) c) Entnahme einer Urne aus Urnennische (nach Ablauf der Ruhefrist, 85,02 € Bestattung der Asche im anonymen Urnengrab u. Entsorgung der Urne)
Paragraph 06
Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für Kontrollaufgaben im Friedhofbereich zur ordnungsgemäßen Überführung einer Leiche nach auswärts berechnet sich nach § 5 Abs. 3 Buchst f). (2) Die Gebühr für das erstmalige Ausstellen einer Graburkunde beträgt 10,00 €. (3) Die Gebühr für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 30 FS beträgt 10,00 €. (4) Die Gebühr für die Verlängerung eines Grabnutzungsrechts beträgt 10,00 € (5) Die Gebühr für die Ausstellung einer Bescheinigung an das jeweilige Krematorium beträgt 10,00 €. (6) Die Gebühr für das Einfugen einer leeren, beschriftbaren Platte für die Urnenwand/Urnenmauer beträgt 62,24 €. (7) Die Gebühr für ein lasergraviertes Namensschild (Baumbestattung) beträgt 17,26 €. Die Gebühr für das Porto richtig sich nach den aktuellen Preisen der jeweiligen Versandfirma. (8) Die Gebühr für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten zu dürfen, beträgt 15,00 €. (9) Die Gebühr für das vorübergehende Einstellen einer Leiche wird nach § 5 Abs. 4 und Abs. 5 erhoben. (10) Für Leichenöffnungen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Benutzung des Sektionsraumes 77,00 € b) Leichenwärter, Gehilfe je angefangene Stunde 26,00 € c) Sonstige Dienstleistungen je Person und angefangener Stunde 15,00 €.
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(11) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgenommen sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattungen getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung getroffen wurde.
Paragraph 07
Härtefälle
Zum Ausgleich besonderer unbilliger Härten kann die Gemeinde im Einzelfall auf Antrag die Gebühren ganz oder auch teilweise erlassen.
III.
Schlussbestimmung
Paragraph 08
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 26.01.2011 außer Kraft.
Stand: 18.02.2025
-
Eingearbeitet die 1. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlung (FGS) – mit Inkrafttreten 18.02.2020. Änderungen: § 5 Abs. 3 Buchst. b) Erschwerniszuschlag für Sargübergröße (Standardsarggröße bis 200 x 70 cm) 41,65 € § 6 Abs. 7 Die Gebühr für ein lasergraviertes Namensschild (Baumbestattung) beträgt 17,26 €. Die Gebühr für das Porto richtet sich nach den aktuellen Preisen der jeweiligen Versandfirma.
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Eingearbeitet die 2. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlung (FGS) - mit Inkrafttreten 18.02.2025. § 5 Bestattungsgebühren (Absätze 1-3 und 6-10)
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
42 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den Friedhof Bergrheinfeld (Fl.Nrn. 310, 311, 312/1, 313, 314, 315) b) den alten Friedhof Bergrheinfeld für Baumbestattungen (Fl.Nr. 63) c) den Friedhof Garstadt (Fl.Nrn. 541/2, 541/1) d) die dort befindlichen Leichenhäuser und die Aussegnungshalle und alle sonstigen der Bestattung dienenden gemeindlichen Einrichtungen e) das Bestattungspersonal.
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege des Andenkens.
Die allgemeine Benutzung dieser Einrichtungen richtet sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung.
§ 3 Friedhofsverwaltung
(1) Die Friedhöfe und ihre Einrichtungen sind Eigentum der Gemeinde. (2) Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt. (Friedhofsverwaltung). (3) Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist.
5:
§ 4 Bestattungsanspruch (Benutzungsrecht)
(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen werden beigesetzt: a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV), c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Gemeinde Bergrheinfeld im Einzelfall. Auf die Erteilung dieser Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht zur Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auf Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
6:
II. Abschnitt
Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Eingängen zum Friedhof bekannt gegeben
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Rehabilitationshunde, b) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen. Ebenso die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) zu betteln, g) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, h) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und /oder zu beschädigen sowie unberechtigt Blumen und Pflanzen abzupflücken und aufgelegte Kränze, Blumen und Blumenschalen wegzunehmen. i) Kränze, Gebinde oder Grabschmuck zu verwenden, die nicht verrottbares Material enthalten, j) die Friedhofsanlagen und –gebäude und die Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
7:
k) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, l) Versammlungen, Umzüge oder Aufzüge durchzuführen, m) Erde und Abraum von den Lagerplätzen ohne Genehmigung zu entfernen, n) an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten auszuführen, o) unmäßig Wasser zu verbrauchen, insbesondere die Zapfstellen weiterrinnen oder tropfen zu lassen. (4) Die Verbote gem. Abs. 3 d, e, f und l gelten auch jeweils für den Platz vor den Friedhofseingängen. (5) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (6) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. (7) Den Anordnungen der von der Gemeinde mit der Aufsichtsführung betrauten Personen ist Folge zu leisten.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Wege, die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 3 c) und Abs. 5) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. Die Wege sind nach Durchführung der Arbeiten wieder zu reinigen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich. (5) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen, sowie an Sonn- und Feiertagen selbst, dürfen gewerbliche Tätigkeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden, es sei denn sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bestattung.
8:
III. Abschnitt
Vorschriften für die Bestattung
§ 9 Begriff der Bestattung
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Verstorbenen und Leichenteilen und die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde oder in Urnenfächern. (2) Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.
§ 10 Anzeigepflicht
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Die Bestellung einer Grabstätte muss rechtzeitig vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde erfolgen.
§ 11 Zeit und Ort der Bestattung
(1) Die Gemeinde setzt nach Anhörung der Hinterbliebenen bzw. des Anzeigenden und des zuständigen Pfarramtes den Zeitpunkt der Bestattung fest. Bestattungen sollen in der Regel nur werktags zur Tageszeit erfolgen. (2) Handlungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden durch diese Satzung nicht berührt.
§ 12 Durchführung der Bestattung
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von der Gemeinde hoheitlich auszuführen. (2) Dies sind insbesondere: a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen, c) die Überführung des Sarges/der Urne innerhalb des Friedhofes, also die Überführung von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Verstorbenen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, e) das Ausschmücken des Verabschiedungsraumes und der Aussegnungshalle (beides Bergrheinfeld) bzw. des Leichenhauses in Garstadt (Grundausstattung Aussegnungshalle: 6 Wandleuchter mit Kerzen, Verabschiedungsraum: zwei Kerzenständer mit Kerzen, ein Weihwasserkessel, eine Vase mit Gesteck, Leichenhaus Garstadt: zwei Kerzenständer, ein Weihwasserkessel),
9:
(3) Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
§ 13 Beisetzung von Urnen
(1) Die Urne mit der Asche ist in einer Grabstätte beizusetzen. Sie darf den Angehörigen nicht ausgehändigt werden. (2) Die Angehörigen des Verstorbenen haben innerhalb von vier Wochen nach Einäscherung oder Eintreffen der Urne von auswärts zu bestimmen, wo die Urne beigesetzt werden soll. Geschieht dies nicht, bestimmt die Gemeinde Art und Ort der Beisetzung. (3) Bei Versäumnis der Frist nach Abs. 2 kann eine nachträgliche Ausgrabung nicht verlangt werden.
§ 14 Ruhefristen
(1) Die Ruhefrist beträgt für Verstorbenen ab dem 5. Lebensjahr 25 Jahre, im Übrigen 15 Jahre. (2) Die Ruhefrist für Urnen beträgt grundsätzlich 10 Jahre, bei Baumbestattungen 25 Jahre. (3) Die Ruhefrist beginnt mit dem Tag der Beisetzung. (4) Nach Ablauf der Ruhefrist ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts möglich (siehe § 29 Abs. 4) (5) Die Ruhefristen können auf Verlangen oder mit Zustimmung des Staatlichen Gesundheitsamtes bei Vorliegen zwingender Gründe für einzelne Friedhöfe oder Friedhofsteile abweichend von Abs. 1 und 2 festgesetzt werden.
§ 15 Leichenhäuser
(1) Die Gemeinde unterhält in den Friedhöfen jeweils ein Leichenhaus. (2) Die Leichenhäuser dienen der Aufbahrung der Verstorbenen bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. (3) Leichenöffnungen dürfen in den gemeindlichen Leichenhäusern nicht vorgenommen werden.
10:
§ 16 Benutzungszwang
(1) Jeder im Gemeindegebiet Verstorbene ist nach Vornahme der Leichenschau in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Verstorbenen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen. (3) Absatz 1 und 2 gelten nicht, wenn a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung des Verstorbenen vorhanden ist, b) der Verstorbene zum Zweck der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) der Verstorbene in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden. d) der überführte Verstorbene unmittelbar nach der Überführung bestattet wird.
§ 17 Aufbahrung
(1) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung genannten Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird keine Bestimmung darüber getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. (2) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verstorbene unmittelbar vor seinem Tod an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat oder das Staatliche Gesundheitsamt dies aus sonstigen seuchenhygienischen Gründen angeordnet hat. (3) Bei rasch verwesenden oder abstoßend wirkenden Verstorbenen kann die Gemeinde die sofortige Schließung des Sarges anordnen. (4) Die Aufbahrung eines Verstorbenen unterbleibt, wenn das Staatliche Gesundheitsamt aus seuchenhygienischen Gründen eine sofortige Bestattung des Verstorbenen angeordnet hat. (5) Zu den Aufbahrungsräumen im Leichenhaus haben nur die Bediensteten bzw. der Beauftragte der Gemeinde (§12 Abs. 3) Zutritt. (6) Der Zutritt zu den Aufbahrungsräumen wird den Angehörigen nach vorheriger Absprache mit dem Beauftragten der Gemeinde (§ 12 Abs. 3) gestattet. (7) Für die den Verstorbenen belassenen Wertgegenstände übernimmt die Gemeinde keine Haftung. (8) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Verstorbenen bedürfen der Genehmigung der Gemeindeverwaltung. Diese kann nur erteilt werden, wenn die Angehörigen damit einverstanden sind. Das gleiche gilt für die Abnahme von Totenmasken.
§ 18 Leichentransport
11:
Zur Beförderung von Verstorbenen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Verstorbenen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 19 Leichenversorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Verstorbenen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 20 Trauerfeiern
(1) Auf Wunsch der Angehörigen finden Trauerfeiern in Bergrheinfeld in der Aussegnungshalle am geschlossenen Sarg statt. Im Gemeindeteil Garstadt finden die Trauerfeiern vor der Leichenhalle am geschlossenen Sarg statt. (2) Lichtbild-, Film- und Tonaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen und Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Gemeinde. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Angehörigen einverstanden sind. Ausgenommen davon sind Aufnahmen, die von den Angehörigen oder deren Beauftragten gefertigt werden. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeit zu vermeiden. Besondere Auflagen der Gemeinde sind zu beachten.
§ 21 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Verstorbenen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der Genehmigung der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung oder Exhumierung und führt diese durch bzw. ein von ihr beauftragtes Bestattungsunternehmen. Die Teilnahme daran ist nur Amtspersonen der beteiligten Behörden gestattet. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Anwesenheit weiterer Personen gestattet werden. (4) Neben den Kosten und Gebühren nach der Gebührensatzung ist der Schaden, der ggf. an benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entsteht, vom Veranlasser zu tragen. Die allgemeine Haftungspflicht der Gemeinde wird dadurch nicht berührt. (5) Vorschriften, wonach Ausgrabungen und Umbettungen von Amts wegen erfolgen, bleiben unberührt.
12:
(6) Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab werden nicht durchgeführt.
IV. Abschnitt
Grabstätten
§ 22 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 23 Arten der Grabstätten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind: a) Reihengräber für Erwachsene (über 5 Jahre) b) Reihengräber für Kinder (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, nur in Bergrheinfeld) c) Familiengräber d) Urnengräber (im Urnengräberfeld, an der Natursteinmauer, im Stelenbereich, im Baumfriedhof) e) Urnennischen in der Urnenmauer und im Urnenturm (2) Die Art, Größe und Lage der einzelnen Grabstätten werden durch die Gemeinde bestimmt und verbindlich in den Friedhofbelegungsplänen festgesetzt. Der Friedhof Bergrheinfeld ist darin in Abteilungen und Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern erfolgen. Die in Abs. 1 a), b) und die unter d) genannten Urnengräber an der Natursteinmauer und im Stelenbereich genannten Grabstätten sind keine Wahlgräber. Sie sind der Reihe nach zu belegen. (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.
§ 24 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden. (2) Reihengräber können bei Bedarf mit einem zweiten Verstorbenen belegt werden. Die erste Bestattung hat grundsätzlich auf einer Tiefe von 2,10 m zu erfolgen.
13:
(3) Die zusätzliche Bestattung von bis zu vier Urnen in Reihengräbern ist zulässig. (4) Für die weitere Belegung eines Reihengrabes gilt § 25 Abs. 4 und 5 entsprechend. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist kann ein Reihengrab neu belegt werden. (6) Die Umwandlung eines Reihengrabes in ein Familiengrab ist ausgeschlossen. (7) Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab werden nicht ausgeführt. Die Umbettung in ein Familiengrab ist möglich.
§ 25 Familiengräber
(1) Familiengräber sind alle Erdgräber mit Ausnahme der Reihen- und Urnengräber. Dazu zählen auch die Stationsgräber. Sie bestehen aus zwei nebeneinanderliegenden Grabstellen. (2) In einem Familiengrab sind bis zu vier Erdbestattungen zulässig. Voraussetzung für vier Bestattungen in derselben Grabstelle während der Ruhefrist ist die Tieferlegung bei der ersten Grabbelegung auf 2,10 m. (3) Die zusätzliche Bestattung von bis zu vier Urnen in Familiengräbern ist zulässig. (4) In den Familiengräbern können innerhalb der nach Abs. 2 und 3 zulässigen Belegung der Inhaber des Grabnutzungsrechts und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten a) Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, b) Verwandte der auf- und absteigenden Linie, Pflegekinder, Stiefkinder sowie Geschwister, c) die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner der unter b) bezeichneten Personen. (5) Die Beisetzung anderer Personen bedarf einer besonderen Genehmigung der Gemeinde.
§ 26 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 der Bestattungsverordnung entsprechen. (2) Urnen können in Erdgrabstätten, Urnengrabstätten oder in Urnennischen beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) In einer Urnengrabstätte (Urnengrabfeld, Stelenfeld, Natursteinmauer, Urnenmauer) dürfen die Aschenreste von bis zu vier Verstorbenen einer Familie beigesetzt werden. Urnennischen im Urnenturm können mit bis zu 2 Urnen (Urnenturm Ost und West) bzw. mit bis zu 4 Urnen (Urnenturm Nord und Süd) belegt werden. (4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, Aschenreste aus Urnen nicht verrottbarem Materials an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Urnen dauerhafter und wasserdichter Art werden entsorgt.
14:
(5) Eine Urnenbeisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vorher anzumelden.
§ 27 Baumbestattungen
(1) Die Baumbestattungen finden in den Friedhöfen der Gemeinde Bergrheinfeld statt. Im alten Friedhof bleibt der Waldcharakter erhalten. Barrierefreiheit ist nicht überall gegeben. (2) In den Friedhöfen stehen von der Gemeinde explizit ausgewählte Bäume für Baumbestattungen zur Verfügung. Jeder für Baumbestattungen vorgesehene Baum wird grundsätzlich mit maximal 8 Urnen belegt, die in gleichen Abständen im Abstand von 2 m kreisförmig um den Baum versenkt werden. (3) Urnengrabstätten unter einem Baum werden nach Wahl belegt und erst im Todesfall vergeben. Der Baum ist unter denen, von der Gemeinde ausgewiesenen Bäumen, frei wählbar. (4) Stirbt ein Baum ab oder muss er aus Gründen des öffentlichen Wohls entfernt werden, so erfolgt an der gleichen Stelle eine Ersatzpflanzung. (5) Urnen von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern können in zweiter Reihe zum Erstverstorbenen bestattet werden.
§ 28 Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen: a) Kindergrabstätten (bis vollendeten 5. Lebensjahr) 0,8 m lang x 0,6 m breit b) Reihengrabstätten 2,10 – 2,20 m lang x 0,80 – 1,20 m breit c) Familiengrabstätten 2,10 – 2,20 m lang x 1,60 – 2,00 m breit d) Urnenerdgrabstätten 1,50 m lang x 1,50 m breit e) Urnengrabstätten
- Stelen 0,80 m lang x 0,80 m breit
- Natursteinmauer 1,00 m lang x 1,00 m breit
- Baumbestattung 0,30 m lang x 0,30 m breit (2) Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt mindestens 20 – 50 cm. (3) Die Tiefe des Grabes ist grundsätzlich so zu bemessen, dass der Sarg mindestens 0,90 m unter Gelände liegt. (4) Die Grabtiefe für Urnengräber beträgt 0,60 m. (5) Abstand der Urnengräber unter einem Baum: 2 m zum Baum, 0,50 cm bei Zweitbelegung (§ 27 Abs. 5).
15:
V. Abschnitt
Grabrechte
§ 29 Rechte an Grabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird aus Anlass eines Sterbefalles durch Entrichtung der festgesetzten Gebühr für die Dauer der Ruhefrist (§ 14 (25/15 Jahre bzw. 10/25 Jahre bei Urnen) erworben. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Person nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten oder die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Verstorbenen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 30 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen.
16:
Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 31 Entziehung der Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Das Grabrecht kann entzogen werden, wenn es die öffentlichen Interessen, insbesondere die Belange der Friedhofsgestaltung erfordern sowie bei Auflassung des Friedhofs oder von Friedhofsteilen. (2) Wird das Grabnutzungsrecht nach Abs. 1 entzogen, besteht Anspruch auf gebührenfreie Einräumung eines Rechts an einem gleichwertigen Grab für die Dauer des bisherigen Grabrechts. Die Kosten für die Wiederaufstellung des Grabmals und die gärtnerische Neugestaltung, entsprechend der bisherigen Grabgestaltung trägt die Gemeinde. Ist die Ruhefrist noch nicht abgelaufen, besteht auch Anspruch auf kostenlose Umbettung.
17:
VI. Abschnitt
Pflege und Gestaltung der Grabstätten
§ 32 Pflege und Instandsetzung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens vier Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung der Nutzungsrechte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 30 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 30 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahme auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 39). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätten auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 30 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 33 a Gestaltung der Urnengräber an der Natursteinmauer und an Urnengrabstätten unter Bäumen
(1) Urnengräber an der Natursteinmauer und unter einem Baum dürfen gärtnerisch nicht gestaltet werden. Jegliche Bepflanzungen oder das Anbringen/Ablegen von Grabschmuck, Devotionalien, Lampen, Lichter jeglicher Art sind unzulässig. Die Anlage der Rasenfläche nach der Urnenbeisetzung erfolgt durch die Gemeinde. (2) Es ist untersagt, Nägel u. a. zur Anbringung von Grabschmuck an Mauer oder Bäumen einzuschlagen. (3) An der Natursteinmauer dürfen nur anlässlich der Beisetzung der Urne und an Allerheiligen ein Licht für maximal zwei Wochen niedergelegt werden. (4) Bei Baumbestattungen darf zu keinem Zeitpunkt etwas niedergelegt werden. (5) Die Gemeinde ist berechtigt, ggf. auch kostenpflichtig ordnungswidrigen Grabschmuck und abgelegte Lichter von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Stellen im Friedhof zu entsorgen.
§ 34 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Paragraphen umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Der Nachweis im Sinne von Abs. 1 Satz 1 kann durch die in Art. 9 a Abs. 2 und 3 BestG aufgeführten Wege erbracht werden.
§ 35 Gestaltung und Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist und sich in die Umgebung der Grabstätten einfügen. (2) Die Größe der Grabmäler in Abt. 3 und 4 des Friedhofbelegungsplans wird auf eine maximale Ansichtsfläche bzw. ein Raummaß beschränkt. Sie beträgt bei:
- Reihengräber 0,6 m² Ansichtsfläche, Raummaß 0,12 m³
- Kindergräber 0,3 m² Ansichtsfläche, Raummaß 0,07 m³
- Familiengräber 0,8 m² Ansichtsfläche, Raummaß 0,15 m³
20:
- Urnengrabfeld Kissensteine, 0,6 m² Ansichtsfläche Stelen: 0,4 m² Ansichtsflächen, Raummaß 0,04 m³ Größe: max. 0,80 m x 0,50 m x 0,10 m
- Stelengrabfelder Höhe: 0,80 – 1,20 m, max. Breite und Tiefe 0,25 x 0,25 m
(3) Die Grabmäler im Abt. 3 und 4 sollen möglichst schlank gehalten werden (Stelen). Sie sind in allseits gleicher Manier zu bearbeiten. Hellen Natursteinen mit handwerklicher Oberflächenbearbeitung ist der Vorzug zu geben. Polituren oder Spiegelschliff an Hartgestein sind unzulässig. Sichtbare Sockel sind nicht gestattet. Die Fundamente sollen 15 cm, unter der Endgrabhöhe (Einfassungshöhe) verbleiben. Bruchrohe Steine und Findlinge sind nicht zugelassen. Behelfsgrabkreuze sollen aus Weichholz erstellt und im Naturton belassen werden.
(4) Liegende Platten sind nur im Abt. 1, 2 und 4 mit einer maximalen Größe von 2/3 der Pflanzfläche zulässig.
(5) Die Grabmale dürfen in der Breite nicht über die Grabeinfassung oder die lichte Breite des Grabes hinausragen.
(6) Nicht zugelassen sind:
a) Glasplatten, Glasmosaik, Keramik, Terrakotten, Porzellanarbeiten b) Blech- und Holzabdeckungen auf Grabmälern aus Stein c) Farbanstich auf Steingrabmälern d) grellweiße Steine
(7) a) Die Verschlussplatten für die Urnenmauer und den Urnenturm werden auf Kosten der Grabnutzungsberechtigten ausschließlich durch die Gemeinde beschafft und angebracht. Die Art der Beschriftung und die Anordnung der Schriftzeichen auf den Abdeckplatten erfolgt einheitlich und wird von der Gemeinde bestimmt. Die Beschriftung der Verschlussplatten muss vom Grabnutzungsberechtigten veranlasst werden. Der Grabnutzungsberechtigte hat die Kosten der Beschriftung der Verschlussplatten zu tragen. Der Schrifttyp ist Formal Hell-Dunkel (aufgesetzte Metallbuchstaben) nach Art Fabrikat Straßacker.
b) Die Beschriftung der Namenstafel (max. Vorname, Name, Geburtsdatum und Sterbedatum) bei Baumbestattungen wird von der Gemeinde auf Kosten der Grabnutzungsberechtigten veranlasst.
c) Die Namenstafel für die Natursteinmauer beschafft der Grabnutzungsberechtigte gemäß den Vorgaben der Gemeinde (Bronzeschrifttafel 40 x 10 cm) auf seine Kosten selbstständig und lässt sie fachgerecht durch einen Steinmetz anbringen.
(8) Bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits vorhandene Grabmäler, die den Bestimmungen nach Abs. 1 bis 6 nicht entsprechen, dürfen nach Ablauf der Ruhefrist nicht mehr verwendet werden.
(9) Die Gemeinde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 mit 6 zulassen.
21:
§ 36 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener, vergeblicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden bzw. kann der gefährliche Zustand auf andere Weise beseitigt werden (Ersatzvornahmen, § 39).
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 34 und 35) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 30 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 39). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale und Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Friedhofträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
22:
VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 37 Gebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiete des Bestattungswesens sind Gebühren gemäß der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 38 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von nicht zwingenden Vorschriften dieser Satzung kann die Gemeinde Ausnahmen gewähren, wenn sie mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. (2) Von zwingenden Vorschriften dieser Satzung kann die Gemeinde Befreiung gewähren, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, oder das Wohl der Allgemeinheit die Abweichung erfordert.
§ 39 Ersatzvornahme
Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist oder die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 40 Haftungsausschluss
(1) Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung. (2) Die Gemeinde übernimmt keine Obhut und Überwachungspflicht für die Gräber und deren Zubehör.
23:
§ 41 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Stz 2 GO i.V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße belegt werden wer
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 32 bis 36 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den festgelegten Vorschriften zuwiderhandelt oder Verbote missachtet.
§ 42 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 13.01.2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.06.2007 außer Kraft.
Stand: 22.05.2024
Eingearbeitet die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung mit Inkrafttreten 23.05.2024
(Änderung: § 27 Absatz 1 und Absatz 2 – Aufhebung der Beschränkung Baumbestattungen auf den alten Friedhof Bergrheinfeld sowie Hinweis auf die teilweise vorhandene Barrierefreiheit).
Paragraph 01
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den Friedhof Bergrheinfeld (Fl.Nrn. 310, 311, 312/1, 313, 314, 315) b) den alten Friedhof Bergrheinfeld für Baumbestattungen (Fl.Nr. 63) c) den Friedhof Garstadt (Fl.Nrn. 541/2, 541/1) d) die dort befindlichen Leichenhäuser und die Aussegnungshalle und alle sonstigen der Bestattung dienenden gemeindlichen Einrichtungen e) das Bestattungspersonal.
Paragraph 02
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege des Andenkens.
Die allgemeine Benutzung dieser Einrichtungen richtet sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung.
Paragraph 03
(1) Die Friedhöfe und ihre Einrichtungen sind Eigentum der Gemeinde. (2) Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt. (Friedhofsverwaltung). (3) Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist.
5:
Paragraph 04
(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen werden beigesetzt: a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV), c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Gemeinde Bergrheinfeld im Einzelfall. Auf die Erteilung dieser Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
Paragraph 05
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht zur Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auf Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
6:
II. Abschnitt
Ordnungsvorschriften
Paragraph 06
(1) Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Eingängen zum Friedhof bekannt gegeben
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
Paragraph 07
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Rehabilitationshunde, b) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen. Ebenso die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) zu betteln, g) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, h) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und /oder zu beschädigen sowie unberechtigt Blumen und Pflanzen abzupflücken und aufgelegte Kränze, Blumen und Blumenschalen wegzunehmen. i) Kränze, Gebinde oder Grabschmuck zu verwenden, die nicht verrottbares Material enthalten, j) die Friedhofsanlagen und –gebäude und die Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
7:
k) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, l) Versammlungen, Umzüge oder Aufzüge durchzuführen, m) Erde und Abraum von den Lagerplätzen ohne Genehmigung zu entfernen, n) an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten auszuführen, o) unmäßig Wasser zu verbrauchen, insbesondere die Zapfstellen weiterrinnen oder tropfen zu lassen. (4) Die Verbote gem. Abs. 3 d, e, f und l gelten auch jeweils für den Platz vor den Friedhofseingängen. (5) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (6) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. (7) Den Anordnungen der von der Gemeinde mit der Aufsichtsführung betrauten Personen ist Folge zu leisten.
Paragraph 08
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Wege, die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 3 c) und Abs. 5) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. Die Wege sind nach Durchführung der Arbeiten wieder zu reinigen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich. (5) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen, sowie an Sonn- und Feiertagen selbst, dürfen gewerbliche Tätigkeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden, es sei denn sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bestattung.
8:
III. Abschnitt
Vorschriften für die Bestattung
Paragraph 09
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Verstorbenen und Leichenteilen und die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde oder in Urnenfächern. (2) Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.
Paragraph 10
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Die Bestellung einer Grabstätte muss rechtzeitig vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde erfolgen.
Paragraph 11
(1) Die Gemeinde setzt nach Anhörung der Hinterbliebenen bzw. des Anzeigenden und des zuständigen Pfarramtes den Zeitpunkt der Bestattung fest. Bestattungen sollen in der Regel nur werktags zur Tageszeit erfolgen. (2) Handlungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden durch diese Satzung nicht berührt.
Paragraph 12
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von der Gemeinde hoheitlich auszuführen. (2) Dies sind insbesondere: a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen, c) die Überführung des Sarges/der Urne innerhalb des Friedhofes, also die Überführung von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Verstorbenen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, e) das Ausschmücken des Verabschiedungsraumes und der Aussegnungshalle (beides Bergrheinfeld) bzw. des Leichenhauses in Garstadt (Grundausstattung Aussegnungshalle: 6 Wandleuchter mit Kerzen, Verabschiedungsraum: zwei Kerzenständer mit Kerzen, ein Weihwasserkessel, eine Vase mit Gesteck, Leichenhaus Garstadt: zwei Kerzenständer, ein Weihwasserkessel),
9:
(3) Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
Paragraph 13
(1) Die Urne mit der Asche ist in einer Grabstätte beizusetzen. Sie darf den Angehörigen nicht ausgehändigt werden. (2) Die Angehörigen des Verstorbenen haben innerhalb von vier Wochen nach Einäscherung oder Eintreffen der Urne von auswärts zu bestimmen, wo die Urne beigesetzt werden soll. Geschieht dies nicht, bestimmt die Gemeinde Art und Ort der Beisetzung. (3) Bei Versäumnis der Frist nach Abs. 2 kann eine nachträgliche Ausgrabung nicht verlangt werden.
Paragraph 14
(1) Die Ruhefrist beträgt für Verstorbenen ab dem 5. Lebensjahr 25 Jahre, im Übrigen 15 Jahre. (2) Die Ruhefrist für Urnen beträgt grundsätzlich 10 Jahre, bei Baumbestattungen 25 Jahre. (3) Die Ruhefrist beginnt mit dem Tag der Beisetzung. (4) Nach Ablauf der Ruhefrist ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts möglich (siehe § 29 Abs. 4) (5) Die Ruhefristen können auf Verlangen oder mit Zustimmung des Staatlichen Gesundheitsamtes bei Vorliegen zwingender Gründe für einzelne Friedhöfe oder Friedhofsteile abweichend von Abs. 1 und 2 festgesetzt werden.
Paragraph 15
(1) Die Gemeinde unterhält in den Friedhöfen jeweils ein Leichenhaus. (2) Die Leichenhäuser dienen der Aufbahrung der Verstorbenen bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. (3) Leichenöffnungen dürfen in den gemeindlichen Leichenhäusern nicht vorgenommen werden.
10:
Paragraph 16
(1) Jeder im Gemeindegebiet Verstorbene ist nach Vornahme der Leichenschau in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Verstorbenen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen. (3) Absatz 1 und 2 gelten nicht, wenn a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung des Verstorbenen vorhanden ist, b) der Verstorbene zum Zweck der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) der Verstorbene in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden. d) der überführte Verstorbene unmittelbar nach der Überführung bestattet wird.
Paragraph 17
(1) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung genannten Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird keine Bestimmung darüber getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. (2) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verstorbene unmittelbar vor seinem Tod an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat oder das Staatliche Gesundheitsamt dies aus sonstigen seuchenhygienischen Gründen angeordnet hat. (3) Bei rasch verwesenden oder abstoßend wirkenden Verstorbenen kann die Gemeinde die sofortige Schließung des Sarges anordnen. (4) Die Aufbahrung eines Verstorbenen unterbleibt, wenn das Staatliche Gesundheitsamt aus seuchenhygienischen Gründen eine sofortige Bestattung des Verstorbenen angeordnet hat. (5) Zu den Aufbahrungsräumen im Leichenhaus haben nur die Bediensteten bzw. der Beauftragte der Gemeinde (§12 Abs. 3) Zutritt. (6) Der Zutritt zu den Aufbahrungsräumen wird den Angehörigen nach vorheriger Absprache mit dem Beauftragten der Gemeinde (§ 12 Abs. 3) gestattet. (7) Für die den Verstorbenen belassenen Wertgegenstände übernimmt die Gemeinde keine Haftung. (8) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Verstorbenen bedürfen der Genehmigung der Gemeindeverwaltung. Diese kann nur erteilt werden, wenn die Angehörigen damit einverstanden sind. Das gleiche gilt für die Abnahme von Totenmasken.
Paragraph 18
11:
Zur Beförderung von Verstorbenen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Verstorbenen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
Paragraph 19
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Verstorbenen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
Paragraph 20
(1) Auf Wunsch der Angehörigen finden Trauerfeiern in Bergrheinfeld in der Aussegnungshalle am geschlossenen Sarg statt. Im Gemeindeteil Garstadt finden die Trauerfeiern vor der Leichenhalle am geschlossenen Sarg statt. (2) Lichtbild-, Film- und Tonaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen und Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Gemeinde. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Angehörigen einverstanden sind. Ausgenommen davon sind Aufnahmen, die von den Angehörigen oder deren Beauftragten gefertigt werden. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeit zu vermeiden. Besondere Auflagen der Gemeinde sind zu beachten.
Paragraph 21
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Verstorbenen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der Genehmigung der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung oder Exhumierung und führt diese durch bzw. ein von ihr beauftragtes Bestattungsunternehmen. Die Teilnahme daran ist nur Amtspersonen der beteiligten Behörden gestattet. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Anwesenheit weiterer Personen gestattet werden. (4) Neben den Kosten und Gebühren nach der Gebührensatzung ist der Schaden, der ggf. an benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entsteht, vom Veranlasser zu tragen. Die allgemeine Haftungspflicht der Gemeinde wird dadurch nicht berührt. (5) Vorschriften, wonach Ausgrabungen und Umbettungen von Amts wegen erfolgen, bleiben unberührt.
12:
(6) Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab werden nicht durchgeführt.
IV. Abschnitt
Grabstätten
Paragraph 22
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
Paragraph 23
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind: a) Reihengräber für Erwachsene (über 5 Jahre) b) Reihengräber für Kinder (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, nur in Bergrheinfeld) c) Familiengräber d) Urnengräber (im Urnengräberfeld, an der Natursteinmauer, im Stelenbereich, im Baumfriedhof) e) Urnennischen in der Urnenmauer und im Urnenturm (2) Die Art, Größe und Lage der einzelnen Grabstätten werden durch die Gemeinde bestimmt und verbindlich in den Friedhofbelegungsplänen festgesetzt. Der Friedhof Bergrheinfeld ist darin in Abteilungen und Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern erfolgen. Die in Abs. 1 a), b) und die unter d) genannten Urnengräber an der Natursteinmauer und im Stelenbereich genannten Grabstätten sind keine Wahlgräber. Sie sind der Reihe nach zu belegen. (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.
Paragraph 24
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden. (2) Reihengräber können bei Bedarf mit einem zweiten Verstorbenen belegt werden. Die erste Bestattung hat grundsätzlich auf einer Tiefe von 2,10 m zu erfolgen.
13:
(3) Die zusätzliche Bestattung von bis zu vier Urnen in Reihengräbern ist zulässig. (4) Für die weitere Belegung eines Reihengrabes gilt § 25 Abs. 4 und 5 entsprechend. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist kann ein Reihengrab neu belegt werden. (6) Die Umwandlung eines Reihengrabes in ein Familiengrab ist ausgeschlossen. (7) Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab werden nicht ausgeführt. Die Umbettung in ein Familiengrab ist möglich.
Paragraph 25
(1) Familiengräber sind alle Erdgräber mit Ausnahme der Reihen- und Urnengräber. Dazu zählen auch die Stationsgräber. Sie bestehen aus zwei nebeneinanderliegenden Grabstellen. (2) In einem Familiengrab sind bis zu vier Erdbestattungen zulässig. Voraussetzung für vier Bestattungen in derselben Grabstelle während der Ruhefrist ist die Tieferlegung bei der ersten Grabbelegung auf 2,10 m. (3) Die zusätzliche Bestattung von bis zu vier Urnen in Familiengräbern ist zulässig. (4) In den Familiengräbern können innerhalb der nach Abs. 2 und 3 zulässigen Belegung der Inhaber des Grabnutzungsrechts und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten a) Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, b) Verwandte der auf- und absteigenden Linie, Pflegekinder, Stiefkinder sowie Geschwister, c) die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner der unter b) bezeichneten Personen. (5) Die Beisetzung anderer Personen bedarf einer besonderen Genehmigung der Gemeinde.
Paragraph 26
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 der Bestattungsverordnung entsprechen. (2) Urnen können in Erdgrabstätten, Urnengrabstätten oder in Urnennischen beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) In einer Urnengrabstätte (Urnengrabfeld, Stelenfeld, Natursteinmauer, Urnenmauer) dürfen die Aschenreste von bis zu vier Verstorbenen einer Familie beigesetzt werden. Urnennischen im Urnenturm können mit bis zu 2 Urnen (Urnenturm Ost und West) bzw. mit bis zu 4 Urnen (Urnenturm Nord und Süd) belegt werden. (4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, Aschenreste aus Urnen nicht verrottbarem Materials an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Urnen dauerhafter und wasserdichter Art werden entsorgt.
14:
(5) Eine Urnenbeisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vorher anzumelden.
Paragraph 27
(1) Die Baumbestattungen finden in den Friedhöfen der Gemeinde Bergrheinfeld statt. Im alten Friedhof bleibt der Waldcharakter erhalten. Barrierefreiheit ist nicht überall gegeben. (2) In den Friedhöfen stehen von der Gemeinde explizit ausgewählte Bäume für Baumbestattungen zur Verfügung. Jeder für Baumbestattungen vorgesehene Baum wird grundsätzlich mit maximal 8 Urnen belegt, die in gleichen Abständen im Abstand von 2 m kreisförmig um den Baum versenkt werden. (3) Urnengrabstätten unter einem Baum werden nach Wahl belegt und erst im Todesfall vergeben. Der Baum ist unter denen, von der Gemeinde ausgewiesenen Bäumen, frei wählbar. (4) Stirbt ein Baum ab oder muss er aus Gründen des öffentlichen Wohls entfernt werden, so erfolgt an der gleichen Stelle eine Ersatzpflanzung. (5) Urnen von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern können in zweiter Reihe zum Erstverstorbenen bestattet werden.
Paragraph 28
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen: a) Kindergrabstätten (bis vollendeten 5. Lebensjahr) 0,8 m lang x 0,6 m breit b) Reihengrabstätten 2,10 – 2,20 m lang x 0,80 – 1,20 m breit c) Familiengrabstätten 2,10 – 2,20 m lang x 1,60 – 2,00 m breit d) Urnenerdgrabstätten 1,50 m lang x 1,50 m breit e) Urnengrabstätten
- Stelen 0,80 m lang x 0,80 m breit
- Natursteinmauer 1,00 m lang x 1,00 m breit
- Baumbestattung 0,30 m lang x 0,30 m breit (2) Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt mindestens 20 – 50 cm. (3) Die Tiefe des Grabes ist grundsätzlich so zu bemessen, dass der Sarg mindestens 0,90 m unter Gelände liegt. (4) Die Grabtiefe für Urnengräber beträgt 0,60 m. (5) Abstand der Urnengräber unter einem Baum: 2 m zum Baum, 0,50 cm bei Zweitbelegung (§ 27 Abs. 5).
15:
V. Abschnitt
Grabrechte
Paragraph 29
(1) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird aus Anlass eines Sterbefalles durch Entrichtung der festgesetzten Gebühr für die Dauer der Ruhefrist (§ 14 (25/15 Jahre bzw. 10/25 Jahre bei Urnen) erworben. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Person nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten oder die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Verstorbenen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
Paragraph 30
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen.
16:
Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
Paragraph 31
(1) Das Grabrecht kann entzogen werden, wenn es die öffentlichen Interessen, insbesondere die Belange der Friedhofsgestaltung erfordern sowie bei Auflassung des Friedhofs oder von Friedhofsteilen. (2) Wird das Grabnutzungsrecht nach Abs. 1 entzogen, besteht Anspruch auf gebührenfreie Einräumung eines Rechts an einem gleichwertigen Grab für die Dauer des bisherigen Grabrechts. Die Kosten für die Wiederaufstellung des Grabmals und die gärtnerische Neugestaltung, entsprechend der bisherigen Grabgestaltung trägt die Gemeinde. Ist die Ruhefrist noch nicht abgelaufen, besteht auch Anspruch auf kostenlose Umbettung.
17:
VI. Abschnitt
Pflege und Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 32
(1) Jede Grabstätte ist spätestens vier Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung der Nutzungsrechte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 30 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 30 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahme auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 39). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätten auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 30 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
Paragraph 33
(1) Urnengräber an der Natursteinmauer und unter einem Baum dürfen gärtnerisch nicht gestaltet werden. Jegliche Bepflanzungen oder das Anbringen/Ablegen von Grabschmuck, Devotionalien, Lampen, Lichter jeglicher Art sind unzulässig. Die Anlage der Rasenfläche nach der Urnenbeisetzung erfolgt durch die Gemeinde. (2) Es ist untersagt, Nägel u. a. zur Anbringung von Grabschmuck an Mauer oder Bäumen einzuschlagen. (3) An der Natursteinmauer dürfen nur anlässlich der Beisetzung der Urne und an Allerheiligen ein Licht für maximal zwei Wochen niedergelegt werden. (4) Bei Baumbestattungen darf zu keinem Zeitpunkt etwas niedergelegt werden. (5) Die Gemeinde ist berechtigt, ggf. auch kostenpflichtig ordnungswidrigen Grabschmuck und abgelegte Lichter von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Stellen im Friedhof zu entsorgen.
Paragraph 34
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Paragraphen umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Der Nachweis im Sinne von Abs. 1 Satz 1 kann durch die in Art. 9 a Abs. 2 und 3 BestG aufgeführten Wege erbracht werden.
Paragraph 35
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist und sich in die Umgebung der Grabstätten einfügen. (2) Die Größe der Grabmäler in Abt. 3 und 4 des Friedhofbelegungsplans wird auf eine maximale Ansichtsfläche bzw. ein Raummaß beschränkt. Sie beträgt bei:
- Reihengräber 0,6 m² Ansichtsfläche, Raummaß 0,12 m³
- Kindergräber 0,3 m² Ansichtsfläche, Raummaß 0,07 m³
- Familiengräber 0,8 m² Ansichtsfläche, Raummaß 0,15 m³
20:
- Urnengrabfeld Kissensteine, 0,6 m² Ansichtsfläche Stelen: 0,4 m² Ansichtsflächen, Raummaß 0,04 m³ Größe: max. 0,80 m x 0,50 m x 0,10 m
- Stelengrabfelder Höhe: 0,80 – 1,20 m, max. Breite und Tiefe 0,25 x 0,25 m
(3) Die Grabmäler im Abt. 3 und 4 sollen möglichst schlank gehalten werden (Stelen). Sie sind in allseits gleicher Manier zu bearbeiten. Hellen Natursteinen mit handwerklicher Oberflächenbearbeitung ist der Vorzug zu geben. Polituren oder Spiegelschliff an Hartgestein sind unzulässig. Sichtbare Sockel sind nicht gestattet. Die Fundamente sollen 15 cm, unter der Endgrabhöhe (Einfassungshöhe) verbleiben. Bruchrohe Steine und Findlinge sind nicht zugelassen. Behelfsgrabkreuze sollen aus Weichholz erstellt und im Naturton belassen werden.
(4) Liegende Platten sind nur im Abt. 1, 2 und 4 mit einer maximalen Größe von 2/3 der Pflanzfläche zulässig.
(5) Die Grabmale dürfen in der Breite nicht über die Grabeinfassung oder die lichte Breite des Grabes hinausragen.
(6) Nicht zugelassen sind:
a) Glasplatten, Glasmosaik, Keramik, Terrakotten, Porzellanarbeiten b) Blech- und Holzabdeckungen auf Grabmälern aus Stein c) Farbanstich auf Steingrabmälern d) grellweiße Steine
(7) a) Die Verschlussplatten für die Urnenmauer und den Urnenturm werden auf Kosten der Grabnutzungsberechtigten ausschließlich durch die Gemeinde beschafft und angebracht. Die Art der Beschriftung und die Anordnung der Schriftzeichen auf den Abdeckplatten erfolgt einheitlich und wird von der Gemeinde bestimmt. Die Beschriftung der Verschlussplatten muss vom Grabnutzungsberechtigten veranlasst werden. Der Grabnutzungsberechtigte hat die Kosten der Beschriftung der Verschlussplatten zu tragen. Der Schrifttyp ist Formal Hell-Dunkel (aufgesetzte Metallbuchstaben) nach Art Fabrikat Straßacker.
b) Die Beschriftung der Namenstafel (max. Vorname, Name, Geburtsdatum und Sterbedatum) bei Baumbestattungen wird von der Gemeinde auf Kosten der Grabnutzungsberechtigten veranlasst.
c) Die Namenstafel für die Natursteinmauer beschafft der Grabnutzungsberechtigte gemäß den Vorgaben der Gemeinde (Bronzeschrifttafel 40 x 10 cm) auf seine Kosten selbstständig und lässt sie fachgerecht durch einen Steinmetz anbringen.
(8) Bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits vorhandene Grabmäler, die den Bestimmungen nach Abs. 1 bis 6 nicht entsprechen, dürfen nach Ablauf der Ruhefrist nicht mehr verwendet werden.
(9) Die Gemeinde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 mit 6 zulassen.
21:
Paragraph 36
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener, vergeblicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden bzw. kann der gefährliche Zustand auf andere Weise beseitigt werden (Ersatzvornahmen, § 39).
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 34 und 35) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 30 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 39). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale und Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Friedhofträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
22:
VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Paragraph 37
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiete des Bestattungswesens sind Gebühren gemäß der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Paragraph 38
(1) Von nicht zwingenden Vorschriften dieser Satzung kann die Gemeinde Ausnahmen gewähren, wenn sie mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. (2) Von zwingenden Vorschriften dieser Satzung kann die Gemeinde Befreiung gewähren, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, oder das Wohl der Allgemeinheit die Abweichung erfordert.
Paragraph 39
Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist oder die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
Paragraph 40
(1) Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung. (2) Die Gemeinde übernimmt keine Obhut und Überwachungspflicht für die Gräber und deren Zubehör.
23:
Paragraph 41
Nach Art. 24 Abs. 2 Stz 2 GO i.V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße belegt werden wer
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 32 bis 36 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den festgelegten Vorschriften zuwiderhandelt oder Verbote missachtet.
Paragraph 42
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 13.01.2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.06.2007 außer Kraft.
Stand: 22.05.2024
Eingearbeitet die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung mit Inkrafttreten 23.05.2024
(Änderung: § 27 Absatz 1 und Absatz 2 – Aufhebung der Beschränkung Baumbestattungen auf den alten Friedhof Bergrheinfeld sowie Hinweis auf die teilweise vorhandene Barrierefreiheit).
Gebührenordnung
Gebührenordnung
6 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4) b) Bestattungsgebühren (§ 5) c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 3
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
3
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes und zwar, a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 14 und § 29 Abs. 1 der Friedhofssatzung (FS), b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren (§5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung, beziehungsweise mit Antragsstellung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
II.
Einzelne Gebühren
§ 4
Grabbenutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr a) Reihengrab für Kinder bis zum vollendetem 5. Lebensjahr 12,20 € b) Reihengrab ab dem 5. vollendetem Lebensjahr 31,56 € c) Familiengrab 61,68 € d) Stationsgrab 61,68 € e) Urnengrabfeld 56,00 € f) Natursteinmauer 45,60 € g) Urnenmauergrab 65,60 € h) Urnenturm für 2 Personen 49,20 € i) Urnenturm für 4 Personen 65,60 € j) Baumbestattung 23,20 € k) Stelengrab 43,20 €.
(2) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts auf die Dauer der Ruhefrist werden die gleichen Gebühren wie unter Absatz 1 erhoben.
(3) Die Gebühr wird bei Erwerb bzw. Verlängerung des Benutzungsrechtes für die gesamte Ruhefrist zur Zahlung fällig.
(4) Bei vorzeitiger Auflösung der Grabstätte werden die geleisteten Gebühren nicht erstattet.
4
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Grabherstellung (Öffnen und Schließen eines Erdgrabes) beträgt für:- a) ein Reihengrab (Tiefe 1,5 m) Normaltiefe 660,45 €
- b) ein Reihengrab (Tiefe 2,1 m) Doppeltiefe 719,95 €
- c) ein Familiengrab (Tiefe 1,5 m) Normaltiefe 660,45 €
- d) ein Familiengrab (Tiefe 2,1 m) Doppeltiefe 719,95 €
- e) Kindergrab (bis zum vollendetem 5. Lebensjahr) 440,30 €
- f) Grababdeckungen mit grünen Matten 130,90 €
- g) Grab für Totgeburten (bis 0,70 m Tiefe) 273,70 €(2) Die Gebühr für die Grabherstellung (Urnenbestattung) beträgt:- a) im Erdgrab 279,65 €
- b) im Erdgrab vor der Natursteinmauer oder im Stelengrab 279,65 €
- c) im Erdgrab im alten Friedhof (Baumbestattung) 404,60 €
- d) in der Urnenmauer (öffnen und schließen) einer Urnennische 49,98 €
- e)(3) Sonstige Bestattungsgebühren- a) Erschwerniszuschlag für Frost (pro cm) 3,57 €
- b) Erschwerniszuschlag für Sargübergröße
(Standardsarggröße bis 200 x 70 cm) 69,02 € - c) Erschwerniszuschlag für Stein und Fels (pro Stunde) 133,28 €
- d) Erschwerniszuschlag für Wurzeln 45,22 €
- e) Leichenhausdienst (Entgegennahme der Leiche, Aufbahrung
im Leichenhaus und einfache Reinigungsarbeiten) 76,16 € - f) Unvorhergesehene Arbeiten die nach Angabe der Firma
Hochrein & Hantschel entstanden sind und von dieser
ausgeführt werden (pro Stunde) 57,36 € - g) Fachgerechtes Abräumen der Randeinfassungen bei der
Grabstelle vor Bestattung, seitliche Lagerung nach
Angabe der Gemeinde 202,30 €(4) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhäuser/Aussegnungshalle beträgt pauschal:- in Bergrheinfeld 130,00€ - in Garstadt 70,00€(5) Die Aufbewahrung von Urnen im Leichenhaus beträgt pauschal 10,00 €(6) Die Gebühr für den Zeitaufwand bei einer Beerdigung oder Trauerfeier
d.h. stellen der Dekoration mit Blumenschmuck, Leitung der Beerdigung
oder Traufier, Transport der Kränze zum Grab incl. Schmücken
des Grabes beträgt 250,00 €(7) Die Gebühr für den Zeitaufwand einer Urnenbeisetzung am Grab beträgt 62,00 €(8) Die Gebühr für die Tätigkeit der Sargträger während einer
Beerdigung oder Trauerfeier beträgt je Sargträger 53,55 €
5
(9) Die Gebühr für die Ausgrabung eines Sarges beträgt:
a) bei intaktem Sarg 1.059,10 € b) bei zerstörtem Sarg 1.094,80 €
Für die Beisetzung eines Sarges nach den Buchst. a) und b), in einer anderen Grabstätte innerhalb des Friedhofes, fallen zusätzlich Gebühren nach Absatz 1 an.
(10) Die Gebühr für das Umbetten einer Urne beträgt:
a) Umbetten einer Urne 279,65 € b) Ausgraben und Versenden einer Urne 279,65 € (ohne Versandgebühren) c) Entnahme einer Urne aus Urnennische (nach Ablauf der Ruhefrist, 85,02 € Bestattung der Asche im anonymen Urnengrab u. Entsorgung der Urne)
§ 6 Paragraph 6
Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für Kontrollaufgaben im Friedhofbereich zur ordnungsgemäßen Überführung einer Leiche nach auswärts berechnet sich nach § 5 Abs. 3 Buchst f). (2) Die Gebühr für das erstmalige Ausstellen einer Graburkunde beträgt 10,00 €. (3) Die Gebühr für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 30 FS beträgt 10,00 €. (4) Die Gebühr für die Verlängerung eines Grabnutzungsrechts beträgt 10,00 € (5) Die Gebühr für die Ausstellung einer Bescheinigung an das jeweilige Krematorium beträgt 10,00 €. (6) Die Gebühr für das Einfugen einer leeren, beschriftbaren Platte für die Urnenwand/Urnenmauer beträgt 62,24 €. (7) Die Gebühr für ein lasergraviertes Namensschild (Baumbestattung) beträgt 17,26 €. Die Gebühr für das Porto richtig sich nach den aktuellen Preisen der jeweiligen Versandfirma. (8) Die Gebühr für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten zu dürfen, beträgt 15,00 €. (9) Die Gebühr für das vorübergehende Einstellen einer Leiche wird nach § 5 Abs. 4 und Abs. 5 erhoben. (10) Für Leichenöffnungen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Benutzung des Sektionsraumes 77,00 € b) Leichenwärter, Gehilfe je angefangene Stunde 26,00 € c) Sonstige Dienstleistungen je Person und angefangener Stunde 15,00 €.
6
(11) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgenommen sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattungen getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung getroffen wurde.
§ 7 III.
Härtefälle
Zum Ausgleich besonderer unbilliger Härten kann die Gemeinde im Einzelfall auf Antrag die Gebühren ganz oder auch teilweise erlassen.
III.
Schlussbestimmung
§ 8 Paragraph 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 26.01.2011 außer Kraft.
Stand: 18.02.2025
-
Eingearbeitet die 1. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlung (FGS) – mit Inkrafttreten 18.02.2020. Änderungen: § 5 Abs. 3 Buchst. b) Erschwerniszuschlag für Sargübergröße (Standardsarggröße bis 200 x 70 cm) 41,65 € § 6 Abs. 7 Die Gebühr für ein lasergraviertes Namensschild (Baumbestattung) beträgt 17,26 €. Die Gebühr für das Porto richtet sich nach den aktuellen Preisen der jeweiligen Versandfirma.
-
Eingearbeitet die 2. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlung (FGS) - mit Inkrafttreten 18.02.2025. § 5 Bestattungsgebühren (Absätze 1-3 und 6-10)
Paragraph 01
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4) b) Bestattungsgebühren (§ 5) c) Sonstige Gebühren (§ 6)
Paragraph 02
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
3
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes und zwar, a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 14 und § 29 Abs. 1 der Friedhofssatzung (FS), b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren (§5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung, beziehungsweise mit Antragsstellung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
II.
Einzelne Gebühren
§ 4
Grabbenutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr a) Reihengrab für Kinder bis zum vollendetem 5. Lebensjahr 12,20 € b) Reihengrab ab dem 5. vollendetem Lebensjahr 31,56 € c) Familiengrab 61,68 € d) Stationsgrab 61,68 € e) Urnengrabfeld 56,00 € f) Natursteinmauer 45,60 € g) Urnenmauergrab 65,60 € h) Urnenturm für 2 Personen 49,20 € i) Urnenturm für 4 Personen 65,60 € j) Baumbestattung 23,20 € k) Stelengrab 43,20 €.
(2) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts auf die Dauer der Ruhefrist werden die gleichen Gebühren wie unter Absatz 1 erhoben.
(3) Die Gebühr wird bei Erwerb bzw. Verlängerung des Benutzungsrechtes für die gesamte Ruhefrist zur Zahlung fällig.
(4) Bei vorzeitiger Auflösung der Grabstätte werden die geleisteten Gebühren nicht erstattet.
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Paragraph 05
(1) Die Gebühr für die Grabherstellung (Öffnen und Schließen eines Erdgrabes) beträgt für:- a) ein Reihengrab (Tiefe 1,5 m) Normaltiefe 660,45 €
- b) ein Reihengrab (Tiefe 2,1 m) Doppeltiefe 719,95 €
- c) ein Familiengrab (Tiefe 1,5 m) Normaltiefe 660,45 €
- d) ein Familiengrab (Tiefe 2,1 m) Doppeltiefe 719,95 €
- e) Kindergrab (bis zum vollendetem 5. Lebensjahr) 440,30 €
- f) Grababdeckungen mit grünen Matten 130,90 €
- g) Grab für Totgeburten (bis 0,70 m Tiefe) 273,70 €(2) Die Gebühr für die Grabherstellung (Urnenbestattung) beträgt:- a) im Erdgrab 279,65 €
- b) im Erdgrab vor der Natursteinmauer oder im Stelengrab 279,65 €
- c) im Erdgrab im alten Friedhof (Baumbestattung) 404,60 €
- d) in der Urnenmauer (öffnen und schließen) einer Urnennische 49,98 €
- e)(3) Sonstige Bestattungsgebühren- a) Erschwerniszuschlag für Frost (pro cm) 3,57 €
- b) Erschwerniszuschlag für Sargübergröße
(Standardsarggröße bis 200 x 70 cm) 69,02 € - c) Erschwerniszuschlag für Stein und Fels (pro Stunde) 133,28 €
- d) Erschwerniszuschlag für Wurzeln 45,22 €
- e) Leichenhausdienst (Entgegennahme der Leiche, Aufbahrung
im Leichenhaus und einfache Reinigungsarbeiten) 76,16 € - f) Unvorhergesehene Arbeiten die nach Angabe der Firma
Hochrein & Hantschel entstanden sind und von dieser
ausgeführt werden (pro Stunde) 57,36 € - g) Fachgerechtes Abräumen der Randeinfassungen bei der
Grabstelle vor Bestattung, seitliche Lagerung nach
Angabe der Gemeinde 202,30 €(4) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhäuser/Aussegnungshalle beträgt pauschal:- in Bergrheinfeld 130,00€ - in Garstadt 70,00€(5) Die Aufbewahrung von Urnen im Leichenhaus beträgt pauschal 10,00 €(6) Die Gebühr für den Zeitaufwand bei einer Beerdigung oder Trauerfeier
d.h. stellen der Dekoration mit Blumenschmuck, Leitung der Beerdigung
oder Traufier, Transport der Kränze zum Grab incl. Schmücken
des Grabes beträgt 250,00 €(7) Die Gebühr für den Zeitaufwand einer Urnenbeisetzung am Grab beträgt 62,00 €(8) Die Gebühr für die Tätigkeit der Sargträger während einer
Beerdigung oder Trauerfeier beträgt je Sargträger 53,55 €
5
(9) Die Gebühr für die Ausgrabung eines Sarges beträgt:
a) bei intaktem Sarg 1.059,10 € b) bei zerstörtem Sarg 1.094,80 €
Für die Beisetzung eines Sarges nach den Buchst. a) und b), in einer anderen Grabstätte innerhalb des Friedhofes, fallen zusätzlich Gebühren nach Absatz 1 an.
(10) Die Gebühr für das Umbetten einer Urne beträgt:
a) Umbetten einer Urne 279,65 € b) Ausgraben und Versenden einer Urne 279,65 € (ohne Versandgebühren) c) Entnahme einer Urne aus Urnennische (nach Ablauf der Ruhefrist, 85,02 € Bestattung der Asche im anonymen Urnengrab u. Entsorgung der Urne)
Paragraph 06
Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für Kontrollaufgaben im Friedhofbereich zur ordnungsgemäßen Überführung einer Leiche nach auswärts berechnet sich nach § 5 Abs. 3 Buchst f). (2) Die Gebühr für das erstmalige Ausstellen einer Graburkunde beträgt 10,00 €. (3) Die Gebühr für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 30 FS beträgt 10,00 €. (4) Die Gebühr für die Verlängerung eines Grabnutzungsrechts beträgt 10,00 € (5) Die Gebühr für die Ausstellung einer Bescheinigung an das jeweilige Krematorium beträgt 10,00 €. (6) Die Gebühr für das Einfugen einer leeren, beschriftbaren Platte für die Urnenwand/Urnenmauer beträgt 62,24 €. (7) Die Gebühr für ein lasergraviertes Namensschild (Baumbestattung) beträgt 17,26 €. Die Gebühr für das Porto richtig sich nach den aktuellen Preisen der jeweiligen Versandfirma. (8) Die Gebühr für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten zu dürfen, beträgt 15,00 €. (9) Die Gebühr für das vorübergehende Einstellen einer Leiche wird nach § 5 Abs. 4 und Abs. 5 erhoben. (10) Für Leichenöffnungen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Benutzung des Sektionsraumes 77,00 € b) Leichenwärter, Gehilfe je angefangene Stunde 26,00 € c) Sonstige Dienstleistungen je Person und angefangener Stunde 15,00 €.
6
(11) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgenommen sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattungen getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung getroffen wurde.
Paragraph 07
Härtefälle
Zum Ausgleich besonderer unbilliger Härten kann die Gemeinde im Einzelfall auf Antrag die Gebühren ganz oder auch teilweise erlassen.
III.
Schlussbestimmung
Paragraph 08
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 26.01.2011 außer Kraft.
Stand: 18.02.2025
-
Eingearbeitet die 1. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlung (FGS) – mit Inkrafttreten 18.02.2020. Änderungen: § 5 Abs. 3 Buchst. b) Erschwerniszuschlag für Sargübergröße (Standardsarggröße bis 200 x 70 cm) 41,65 € § 6 Abs. 7 Die Gebühr für ein lasergraviertes Namensschild (Baumbestattung) beträgt 17,26 €. Die Gebühr für das Porto richtet sich nach den aktuellen Preisen der jeweiligen Versandfirma.
-
Eingearbeitet die 2. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlung (FGS) - mit Inkrafttreten 18.02.2025. § 5 Bestattungsgebühren (Absätze 1-3 und 6-10)
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
42 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den Friedhof Bergrheinfeld (Fl.Nrn. 310, 311, 312/1, 313, 314, 315) b) den alten Friedhof Bergrheinfeld für Baumbestattungen (Fl.Nr. 63) c) den Friedhof Garstadt (Fl.Nrn. 541/2, 541/1) d) die dort befindlichen Leichenhäuser und die Aussegnungshalle und alle sonstigen der Bestattung dienenden gemeindlichen Einrichtungen e) das Bestattungspersonal.
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege des Andenkens.
Die allgemeine Benutzung dieser Einrichtungen richtet sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung.
§ 3 Friedhofsverwaltung
(1) Die Friedhöfe und ihre Einrichtungen sind Eigentum der Gemeinde. (2) Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt. (Friedhofsverwaltung). (3) Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist.
5:
§ 4 Bestattungsanspruch (Benutzungsrecht)
(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen werden beigesetzt: a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV), c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Gemeinde Bergrheinfeld im Einzelfall. Auf die Erteilung dieser Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht zur Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auf Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
6:
II. Abschnitt
Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Eingängen zum Friedhof bekannt gegeben
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Rehabilitationshunde, b) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen. Ebenso die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) zu betteln, g) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, h) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und /oder zu beschädigen sowie unberechtigt Blumen und Pflanzen abzupflücken und aufgelegte Kränze, Blumen und Blumenschalen wegzunehmen. i) Kränze, Gebinde oder Grabschmuck zu verwenden, die nicht verrottbares Material enthalten, j) die Friedhofsanlagen und –gebäude und die Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
7:
k) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, l) Versammlungen, Umzüge oder Aufzüge durchzuführen, m) Erde und Abraum von den Lagerplätzen ohne Genehmigung zu entfernen, n) an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten auszuführen, o) unmäßig Wasser zu verbrauchen, insbesondere die Zapfstellen weiterrinnen oder tropfen zu lassen. (4) Die Verbote gem. Abs. 3 d, e, f und l gelten auch jeweils für den Platz vor den Friedhofseingängen. (5) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (6) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. (7) Den Anordnungen der von der Gemeinde mit der Aufsichtsführung betrauten Personen ist Folge zu leisten.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Wege, die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 3 c) und Abs. 5) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. Die Wege sind nach Durchführung der Arbeiten wieder zu reinigen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich. (5) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen, sowie an Sonn- und Feiertagen selbst, dürfen gewerbliche Tätigkeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden, es sei denn sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bestattung.
8:
III. Abschnitt
Vorschriften für die Bestattung
§ 9 Begriff der Bestattung
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Verstorbenen und Leichenteilen und die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde oder in Urnenfächern. (2) Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.
§ 10 Anzeigepflicht
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Die Bestellung einer Grabstätte muss rechtzeitig vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde erfolgen.
§ 11 Zeit und Ort der Bestattung
(1) Die Gemeinde setzt nach Anhörung der Hinterbliebenen bzw. des Anzeigenden und des zuständigen Pfarramtes den Zeitpunkt der Bestattung fest. Bestattungen sollen in der Regel nur werktags zur Tageszeit erfolgen. (2) Handlungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden durch diese Satzung nicht berührt.
§ 12 Durchführung der Bestattung
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von der Gemeinde hoheitlich auszuführen. (2) Dies sind insbesondere: a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen, c) die Überführung des Sarges/der Urne innerhalb des Friedhofes, also die Überführung von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Verstorbenen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, e) das Ausschmücken des Verabschiedungsraumes und der Aussegnungshalle (beides Bergrheinfeld) bzw. des Leichenhauses in Garstadt (Grundausstattung Aussegnungshalle: 6 Wandleuchter mit Kerzen, Verabschiedungsraum: zwei Kerzenständer mit Kerzen, ein Weihwasserkessel, eine Vase mit Gesteck, Leichenhaus Garstadt: zwei Kerzenständer, ein Weihwasserkessel),
9:
(3) Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
§ 13 Beisetzung von Urnen
(1) Die Urne mit der Asche ist in einer Grabstätte beizusetzen. Sie darf den Angehörigen nicht ausgehändigt werden. (2) Die Angehörigen des Verstorbenen haben innerhalb von vier Wochen nach Einäscherung oder Eintreffen der Urne von auswärts zu bestimmen, wo die Urne beigesetzt werden soll. Geschieht dies nicht, bestimmt die Gemeinde Art und Ort der Beisetzung. (3) Bei Versäumnis der Frist nach Abs. 2 kann eine nachträgliche Ausgrabung nicht verlangt werden.
§ 14 Ruhefristen
(1) Die Ruhefrist beträgt für Verstorbenen ab dem 5. Lebensjahr 25 Jahre, im Übrigen 15 Jahre. (2) Die Ruhefrist für Urnen beträgt grundsätzlich 10 Jahre, bei Baumbestattungen 25 Jahre. (3) Die Ruhefrist beginnt mit dem Tag der Beisetzung. (4) Nach Ablauf der Ruhefrist ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts möglich (siehe § 29 Abs. 4) (5) Die Ruhefristen können auf Verlangen oder mit Zustimmung des Staatlichen Gesundheitsamtes bei Vorliegen zwingender Gründe für einzelne Friedhöfe oder Friedhofsteile abweichend von Abs. 1 und 2 festgesetzt werden.
§ 15 Leichenhäuser
(1) Die Gemeinde unterhält in den Friedhöfen jeweils ein Leichenhaus. (2) Die Leichenhäuser dienen der Aufbahrung der Verstorbenen bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. (3) Leichenöffnungen dürfen in den gemeindlichen Leichenhäusern nicht vorgenommen werden.
10:
§ 16 Benutzungszwang
(1) Jeder im Gemeindegebiet Verstorbene ist nach Vornahme der Leichenschau in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Verstorbenen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen. (3) Absatz 1 und 2 gelten nicht, wenn a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung des Verstorbenen vorhanden ist, b) der Verstorbene zum Zweck der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) der Verstorbene in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden. d) der überführte Verstorbene unmittelbar nach der Überführung bestattet wird.
§ 17 Aufbahrung
(1) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung genannten Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird keine Bestimmung darüber getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. (2) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verstorbene unmittelbar vor seinem Tod an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat oder das Staatliche Gesundheitsamt dies aus sonstigen seuchenhygienischen Gründen angeordnet hat. (3) Bei rasch verwesenden oder abstoßend wirkenden Verstorbenen kann die Gemeinde die sofortige Schließung des Sarges anordnen. (4) Die Aufbahrung eines Verstorbenen unterbleibt, wenn das Staatliche Gesundheitsamt aus seuchenhygienischen Gründen eine sofortige Bestattung des Verstorbenen angeordnet hat. (5) Zu den Aufbahrungsräumen im Leichenhaus haben nur die Bediensteten bzw. der Beauftragte der Gemeinde (§12 Abs. 3) Zutritt. (6) Der Zutritt zu den Aufbahrungsräumen wird den Angehörigen nach vorheriger Absprache mit dem Beauftragten der Gemeinde (§ 12 Abs. 3) gestattet. (7) Für die den Verstorbenen belassenen Wertgegenstände übernimmt die Gemeinde keine Haftung. (8) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Verstorbenen bedürfen der Genehmigung der Gemeindeverwaltung. Diese kann nur erteilt werden, wenn die Angehörigen damit einverstanden sind. Das gleiche gilt für die Abnahme von Totenmasken.
§ 18 Leichentransport
11:
Zur Beförderung von Verstorbenen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Verstorbenen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 19 Leichenversorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Verstorbenen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 20 Trauerfeiern
(1) Auf Wunsch der Angehörigen finden Trauerfeiern in Bergrheinfeld in der Aussegnungshalle am geschlossenen Sarg statt. Im Gemeindeteil Garstadt finden die Trauerfeiern vor der Leichenhalle am geschlossenen Sarg statt. (2) Lichtbild-, Film- und Tonaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen und Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Gemeinde. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Angehörigen einverstanden sind. Ausgenommen davon sind Aufnahmen, die von den Angehörigen oder deren Beauftragten gefertigt werden. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeit zu vermeiden. Besondere Auflagen der Gemeinde sind zu beachten.
§ 21 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Verstorbenen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der Genehmigung der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung oder Exhumierung und führt diese durch bzw. ein von ihr beauftragtes Bestattungsunternehmen. Die Teilnahme daran ist nur Amtspersonen der beteiligten Behörden gestattet. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Anwesenheit weiterer Personen gestattet werden. (4) Neben den Kosten und Gebühren nach der Gebührensatzung ist der Schaden, der ggf. an benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entsteht, vom Veranlasser zu tragen. Die allgemeine Haftungspflicht der Gemeinde wird dadurch nicht berührt. (5) Vorschriften, wonach Ausgrabungen und Umbettungen von Amts wegen erfolgen, bleiben unberührt.
12:
(6) Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab werden nicht durchgeführt.
IV. Abschnitt
Grabstätten
§ 22 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 23 Arten der Grabstätten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind: a) Reihengräber für Erwachsene (über 5 Jahre) b) Reihengräber für Kinder (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, nur in Bergrheinfeld) c) Familiengräber d) Urnengräber (im Urnengräberfeld, an der Natursteinmauer, im Stelenbereich, im Baumfriedhof) e) Urnennischen in der Urnenmauer und im Urnenturm (2) Die Art, Größe und Lage der einzelnen Grabstätten werden durch die Gemeinde bestimmt und verbindlich in den Friedhofbelegungsplänen festgesetzt. Der Friedhof Bergrheinfeld ist darin in Abteilungen und Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern erfolgen. Die in Abs. 1 a), b) und die unter d) genannten Urnengräber an der Natursteinmauer und im Stelenbereich genannten Grabstätten sind keine Wahlgräber. Sie sind der Reihe nach zu belegen. (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.
§ 24 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden. (2) Reihengräber können bei Bedarf mit einem zweiten Verstorbenen belegt werden. Die erste Bestattung hat grundsätzlich auf einer Tiefe von 2,10 m zu erfolgen.
13:
(3) Die zusätzliche Bestattung von bis zu vier Urnen in Reihengräbern ist zulässig. (4) Für die weitere Belegung eines Reihengrabes gilt § 25 Abs. 4 und 5 entsprechend. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist kann ein Reihengrab neu belegt werden. (6) Die Umwandlung eines Reihengrabes in ein Familiengrab ist ausgeschlossen. (7) Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab werden nicht ausgeführt. Die Umbettung in ein Familiengrab ist möglich.
§ 25 Familiengräber
(1) Familiengräber sind alle Erdgräber mit Ausnahme der Reihen- und Urnengräber. Dazu zählen auch die Stationsgräber. Sie bestehen aus zwei nebeneinanderliegenden Grabstellen. (2) In einem Familiengrab sind bis zu vier Erdbestattungen zulässig. Voraussetzung für vier Bestattungen in derselben Grabstelle während der Ruhefrist ist die Tieferlegung bei der ersten Grabbelegung auf 2,10 m. (3) Die zusätzliche Bestattung von bis zu vier Urnen in Familiengräbern ist zulässig. (4) In den Familiengräbern können innerhalb der nach Abs. 2 und 3 zulässigen Belegung der Inhaber des Grabnutzungsrechts und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten a) Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, b) Verwandte der auf- und absteigenden Linie, Pflegekinder, Stiefkinder sowie Geschwister, c) die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner der unter b) bezeichneten Personen. (5) Die Beisetzung anderer Personen bedarf einer besonderen Genehmigung der Gemeinde.
§ 26 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 der Bestattungsverordnung entsprechen. (2) Urnen können in Erdgrabstätten, Urnengrabstätten oder in Urnennischen beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) In einer Urnengrabstätte (Urnengrabfeld, Stelenfeld, Natursteinmauer, Urnenmauer) dürfen die Aschenreste von bis zu vier Verstorbenen einer Familie beigesetzt werden. Urnennischen im Urnenturm können mit bis zu 2 Urnen (Urnenturm Ost und West) bzw. mit bis zu 4 Urnen (Urnenturm Nord und Süd) belegt werden. (4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, Aschenreste aus Urnen nicht verrottbarem Materials an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Urnen dauerhafter und wasserdichter Art werden entsorgt.
14:
(5) Eine Urnenbeisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vorher anzumelden.
§ 27 Baumbestattungen
(1) Die Baumbestattungen finden in den Friedhöfen der Gemeinde Bergrheinfeld statt. Im alten Friedhof bleibt der Waldcharakter erhalten. Barrierefreiheit ist nicht überall gegeben. (2) In den Friedhöfen stehen von der Gemeinde explizit ausgewählte Bäume für Baumbestattungen zur Verfügung. Jeder für Baumbestattungen vorgesehene Baum wird grundsätzlich mit maximal 8 Urnen belegt, die in gleichen Abständen im Abstand von 2 m kreisförmig um den Baum versenkt werden. (3) Urnengrabstätten unter einem Baum werden nach Wahl belegt und erst im Todesfall vergeben. Der Baum ist unter denen, von der Gemeinde ausgewiesenen Bäumen, frei wählbar. (4) Stirbt ein Baum ab oder muss er aus Gründen des öffentlichen Wohls entfernt werden, so erfolgt an der gleichen Stelle eine Ersatzpflanzung. (5) Urnen von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern können in zweiter Reihe zum Erstverstorbenen bestattet werden.
§ 28 Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen: a) Kindergrabstätten (bis vollendeten 5. Lebensjahr) 0,8 m lang x 0,6 m breit b) Reihengrabstätten 2,10 – 2,20 m lang x 0,80 – 1,20 m breit c) Familiengrabstätten 2,10 – 2,20 m lang x 1,60 – 2,00 m breit d) Urnenerdgrabstätten 1,50 m lang x 1,50 m breit e) Urnengrabstätten
- Stelen 0,80 m lang x 0,80 m breit
- Natursteinmauer 1,00 m lang x 1,00 m breit
- Baumbestattung 0,30 m lang x 0,30 m breit (2) Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt mindestens 20 – 50 cm. (3) Die Tiefe des Grabes ist grundsätzlich so zu bemessen, dass der Sarg mindestens 0,90 m unter Gelände liegt. (4) Die Grabtiefe für Urnengräber beträgt 0,60 m. (5) Abstand der Urnengräber unter einem Baum: 2 m zum Baum, 0,50 cm bei Zweitbelegung (§ 27 Abs. 5).
15:
V. Abschnitt
Grabrechte
§ 29 Rechte an Grabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird aus Anlass eines Sterbefalles durch Entrichtung der festgesetzten Gebühr für die Dauer der Ruhefrist (§ 14 (25/15 Jahre bzw. 10/25 Jahre bei Urnen) erworben. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Person nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten oder die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Verstorbenen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 30 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen.
16:
Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 31 Entziehung der Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Das Grabrecht kann entzogen werden, wenn es die öffentlichen Interessen, insbesondere die Belange der Friedhofsgestaltung erfordern sowie bei Auflassung des Friedhofs oder von Friedhofsteilen. (2) Wird das Grabnutzungsrecht nach Abs. 1 entzogen, besteht Anspruch auf gebührenfreie Einräumung eines Rechts an einem gleichwertigen Grab für die Dauer des bisherigen Grabrechts. Die Kosten für die Wiederaufstellung des Grabmals und die gärtnerische Neugestaltung, entsprechend der bisherigen Grabgestaltung trägt die Gemeinde. Ist die Ruhefrist noch nicht abgelaufen, besteht auch Anspruch auf kostenlose Umbettung.
17:
VI. Abschnitt
Pflege und Gestaltung der Grabstätten
§ 32 Pflege und Instandsetzung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens vier Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung der Nutzungsrechte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 30 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 30 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahme auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 39). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätten auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 30 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 33 a Gestaltung der Urnengräber an der Natursteinmauer und an Urnengrabstätten unter Bäumen
(1) Urnengräber an der Natursteinmauer und unter einem Baum dürfen gärtnerisch nicht gestaltet werden. Jegliche Bepflanzungen oder das Anbringen/Ablegen von Grabschmuck, Devotionalien, Lampen, Lichter jeglicher Art sind unzulässig. Die Anlage der Rasenfläche nach der Urnenbeisetzung erfolgt durch die Gemeinde. (2) Es ist untersagt, Nägel u. a. zur Anbringung von Grabschmuck an Mauer oder Bäumen einzuschlagen. (3) An der Natursteinmauer dürfen nur anlässlich der Beisetzung der Urne und an Allerheiligen ein Licht für maximal zwei Wochen niedergelegt werden. (4) Bei Baumbestattungen darf zu keinem Zeitpunkt etwas niedergelegt werden. (5) Die Gemeinde ist berechtigt, ggf. auch kostenpflichtig ordnungswidrigen Grabschmuck und abgelegte Lichter von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Stellen im Friedhof zu entsorgen.
§ 34 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Paragraphen umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Der Nachweis im Sinne von Abs. 1 Satz 1 kann durch die in Art. 9 a Abs. 2 und 3 BestG aufgeführten Wege erbracht werden.
§ 35 Gestaltung und Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist und sich in die Umgebung der Grabstätten einfügen. (2) Die Größe der Grabmäler in Abt. 3 und 4 des Friedhofbelegungsplans wird auf eine maximale Ansichtsfläche bzw. ein Raummaß beschränkt. Sie beträgt bei:
- Reihengräber 0,6 m² Ansichtsfläche, Raummaß 0,12 m³
- Kindergräber 0,3 m² Ansichtsfläche, Raummaß 0,07 m³
- Familiengräber 0,8 m² Ansichtsfläche, Raummaß 0,15 m³
20:
- Urnengrabfeld Kissensteine, 0,6 m² Ansichtsfläche Stelen: 0,4 m² Ansichtsflächen, Raummaß 0,04 m³ Größe: max. 0,80 m x 0,50 m x 0,10 m
- Stelengrabfelder Höhe: 0,80 – 1,20 m, max. Breite und Tiefe 0,25 x 0,25 m
(3) Die Grabmäler im Abt. 3 und 4 sollen möglichst schlank gehalten werden (Stelen). Sie sind in allseits gleicher Manier zu bearbeiten. Hellen Natursteinen mit handwerklicher Oberflächenbearbeitung ist der Vorzug zu geben. Polituren oder Spiegelschliff an Hartgestein sind unzulässig. Sichtbare Sockel sind nicht gestattet. Die Fundamente sollen 15 cm, unter der Endgrabhöhe (Einfassungshöhe) verbleiben. Bruchrohe Steine und Findlinge sind nicht zugelassen. Behelfsgrabkreuze sollen aus Weichholz erstellt und im Naturton belassen werden.
(4) Liegende Platten sind nur im Abt. 1, 2 und 4 mit einer maximalen Größe von 2/3 der Pflanzfläche zulässig.
(5) Die Grabmale dürfen in der Breite nicht über die Grabeinfassung oder die lichte Breite des Grabes hinausragen.
(6) Nicht zugelassen sind:
a) Glasplatten, Glasmosaik, Keramik, Terrakotten, Porzellanarbeiten b) Blech- und Holzabdeckungen auf Grabmälern aus Stein c) Farbanstich auf Steingrabmälern d) grellweiße Steine
(7) a) Die Verschlussplatten für die Urnenmauer und den Urnenturm werden auf Kosten der Grabnutzungsberechtigten ausschließlich durch die Gemeinde beschafft und angebracht. Die Art der Beschriftung und die Anordnung der Schriftzeichen auf den Abdeckplatten erfolgt einheitlich und wird von der Gemeinde bestimmt. Die Beschriftung der Verschlussplatten muss vom Grabnutzungsberechtigten veranlasst werden. Der Grabnutzungsberechtigte hat die Kosten der Beschriftung der Verschlussplatten zu tragen. Der Schrifttyp ist Formal Hell-Dunkel (aufgesetzte Metallbuchstaben) nach Art Fabrikat Straßacker.
b) Die Beschriftung der Namenstafel (max. Vorname, Name, Geburtsdatum und Sterbedatum) bei Baumbestattungen wird von der Gemeinde auf Kosten der Grabnutzungsberechtigten veranlasst.
c) Die Namenstafel für die Natursteinmauer beschafft der Grabnutzungsberechtigte gemäß den Vorgaben der Gemeinde (Bronzeschrifttafel 40 x 10 cm) auf seine Kosten selbstständig und lässt sie fachgerecht durch einen Steinmetz anbringen.
(8) Bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits vorhandene Grabmäler, die den Bestimmungen nach Abs. 1 bis 6 nicht entsprechen, dürfen nach Ablauf der Ruhefrist nicht mehr verwendet werden.
(9) Die Gemeinde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 mit 6 zulassen.
21:
§ 36 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener, vergeblicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden bzw. kann der gefährliche Zustand auf andere Weise beseitigt werden (Ersatzvornahmen, § 39).
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 34 und 35) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 30 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 39). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale und Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Friedhofträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
22:
VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 37 Gebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiete des Bestattungswesens sind Gebühren gemäß der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 38 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von nicht zwingenden Vorschriften dieser Satzung kann die Gemeinde Ausnahmen gewähren, wenn sie mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. (2) Von zwingenden Vorschriften dieser Satzung kann die Gemeinde Befreiung gewähren, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, oder das Wohl der Allgemeinheit die Abweichung erfordert.
§ 39 Ersatzvornahme
Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist oder die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 40 Haftungsausschluss
(1) Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung. (2) Die Gemeinde übernimmt keine Obhut und Überwachungspflicht für die Gräber und deren Zubehör.
23:
§ 41 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Stz 2 GO i.V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße belegt werden wer
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 32 bis 36 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den festgelegten Vorschriften zuwiderhandelt oder Verbote missachtet.
§ 42 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 13.01.2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.06.2007 außer Kraft.
Stand: 22.05.2024
Eingearbeitet die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung mit Inkrafttreten 23.05.2024
(Änderung: § 27 Absatz 1 und Absatz 2 – Aufhebung der Beschränkung Baumbestattungen auf den alten Friedhof Bergrheinfeld sowie Hinweis auf die teilweise vorhandene Barrierefreiheit).
Paragraph 01
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den Friedhof Bergrheinfeld (Fl.Nrn. 310, 311, 312/1, 313, 314, 315) b) den alten Friedhof Bergrheinfeld für Baumbestattungen (Fl.Nr. 63) c) den Friedhof Garstadt (Fl.Nrn. 541/2, 541/1) d) die dort befindlichen Leichenhäuser und die Aussegnungshalle und alle sonstigen der Bestattung dienenden gemeindlichen Einrichtungen e) das Bestattungspersonal.
Paragraph 02
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege des Andenkens.
Die allgemeine Benutzung dieser Einrichtungen richtet sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung.
Paragraph 03
(1) Die Friedhöfe und ihre Einrichtungen sind Eigentum der Gemeinde. (2) Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt. (Friedhofsverwaltung). (3) Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist.
5:
Paragraph 04
(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen werden beigesetzt: a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV), c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Gemeinde Bergrheinfeld im Einzelfall. Auf die Erteilung dieser Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
Paragraph 05
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht zur Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auf Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
6:
II. Abschnitt
Ordnungsvorschriften
Paragraph 06
(1) Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Eingängen zum Friedhof bekannt gegeben
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
Paragraph 07
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Rehabilitationshunde, b) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen. Ebenso die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) zu betteln, g) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, h) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und /oder zu beschädigen sowie unberechtigt Blumen und Pflanzen abzupflücken und aufgelegte Kränze, Blumen und Blumenschalen wegzunehmen. i) Kränze, Gebinde oder Grabschmuck zu verwenden, die nicht verrottbares Material enthalten, j) die Friedhofsanlagen und –gebäude und die Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
7:
k) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, l) Versammlungen, Umzüge oder Aufzüge durchzuführen, m) Erde und Abraum von den Lagerplätzen ohne Genehmigung zu entfernen, n) an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten auszuführen, o) unmäßig Wasser zu verbrauchen, insbesondere die Zapfstellen weiterrinnen oder tropfen zu lassen. (4) Die Verbote gem. Abs. 3 d, e, f und l gelten auch jeweils für den Platz vor den Friedhofseingängen. (5) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (6) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. (7) Den Anordnungen der von der Gemeinde mit der Aufsichtsführung betrauten Personen ist Folge zu leisten.
Paragraph 08
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Wege, die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 3 c) und Abs. 5) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. Die Wege sind nach Durchführung der Arbeiten wieder zu reinigen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich. (5) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen, sowie an Sonn- und Feiertagen selbst, dürfen gewerbliche Tätigkeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden, es sei denn sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bestattung.
8:
III. Abschnitt
Vorschriften für die Bestattung
Paragraph 09
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Verstorbenen und Leichenteilen und die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde oder in Urnenfächern. (2) Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.
Paragraph 10
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Die Bestellung einer Grabstätte muss rechtzeitig vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde erfolgen.
Paragraph 11
(1) Die Gemeinde setzt nach Anhörung der Hinterbliebenen bzw. des Anzeigenden und des zuständigen Pfarramtes den Zeitpunkt der Bestattung fest. Bestattungen sollen in der Regel nur werktags zur Tageszeit erfolgen. (2) Handlungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden durch diese Satzung nicht berührt.
Paragraph 12
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von der Gemeinde hoheitlich auszuführen. (2) Dies sind insbesondere: a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen, c) die Überführung des Sarges/der Urne innerhalb des Friedhofes, also die Überführung von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Verstorbenen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, e) das Ausschmücken des Verabschiedungsraumes und der Aussegnungshalle (beides Bergrheinfeld) bzw. des Leichenhauses in Garstadt (Grundausstattung Aussegnungshalle: 6 Wandleuchter mit Kerzen, Verabschiedungsraum: zwei Kerzenständer mit Kerzen, ein Weihwasserkessel, eine Vase mit Gesteck, Leichenhaus Garstadt: zwei Kerzenständer, ein Weihwasserkessel),
9:
(3) Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
Paragraph 13
(1) Die Urne mit der Asche ist in einer Grabstätte beizusetzen. Sie darf den Angehörigen nicht ausgehändigt werden. (2) Die Angehörigen des Verstorbenen haben innerhalb von vier Wochen nach Einäscherung oder Eintreffen der Urne von auswärts zu bestimmen, wo die Urne beigesetzt werden soll. Geschieht dies nicht, bestimmt die Gemeinde Art und Ort der Beisetzung. (3) Bei Versäumnis der Frist nach Abs. 2 kann eine nachträgliche Ausgrabung nicht verlangt werden.
Paragraph 14
(1) Die Ruhefrist beträgt für Verstorbenen ab dem 5. Lebensjahr 25 Jahre, im Übrigen 15 Jahre. (2) Die Ruhefrist für Urnen beträgt grundsätzlich 10 Jahre, bei Baumbestattungen 25 Jahre. (3) Die Ruhefrist beginnt mit dem Tag der Beisetzung. (4) Nach Ablauf der Ruhefrist ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts möglich (siehe § 29 Abs. 4) (5) Die Ruhefristen können auf Verlangen oder mit Zustimmung des Staatlichen Gesundheitsamtes bei Vorliegen zwingender Gründe für einzelne Friedhöfe oder Friedhofsteile abweichend von Abs. 1 und 2 festgesetzt werden.
Paragraph 15
(1) Die Gemeinde unterhält in den Friedhöfen jeweils ein Leichenhaus. (2) Die Leichenhäuser dienen der Aufbahrung der Verstorbenen bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. (3) Leichenöffnungen dürfen in den gemeindlichen Leichenhäusern nicht vorgenommen werden.
10:
Paragraph 16
(1) Jeder im Gemeindegebiet Verstorbene ist nach Vornahme der Leichenschau in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Verstorbenen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen. (3) Absatz 1 und 2 gelten nicht, wenn a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung des Verstorbenen vorhanden ist, b) der Verstorbene zum Zweck der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) der Verstorbene in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden. d) der überführte Verstorbene unmittelbar nach der Überführung bestattet wird.
Paragraph 17
(1) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung genannten Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird keine Bestimmung darüber getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. (2) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verstorbene unmittelbar vor seinem Tod an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat oder das Staatliche Gesundheitsamt dies aus sonstigen seuchenhygienischen Gründen angeordnet hat. (3) Bei rasch verwesenden oder abstoßend wirkenden Verstorbenen kann die Gemeinde die sofortige Schließung des Sarges anordnen. (4) Die Aufbahrung eines Verstorbenen unterbleibt, wenn das Staatliche Gesundheitsamt aus seuchenhygienischen Gründen eine sofortige Bestattung des Verstorbenen angeordnet hat. (5) Zu den Aufbahrungsräumen im Leichenhaus haben nur die Bediensteten bzw. der Beauftragte der Gemeinde (§12 Abs. 3) Zutritt. (6) Der Zutritt zu den Aufbahrungsräumen wird den Angehörigen nach vorheriger Absprache mit dem Beauftragten der Gemeinde (§ 12 Abs. 3) gestattet. (7) Für die den Verstorbenen belassenen Wertgegenstände übernimmt die Gemeinde keine Haftung. (8) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Verstorbenen bedürfen der Genehmigung der Gemeindeverwaltung. Diese kann nur erteilt werden, wenn die Angehörigen damit einverstanden sind. Das gleiche gilt für die Abnahme von Totenmasken.
Paragraph 18
11:
Zur Beförderung von Verstorbenen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Verstorbenen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
Paragraph 19
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Verstorbenen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
Paragraph 20
(1) Auf Wunsch der Angehörigen finden Trauerfeiern in Bergrheinfeld in der Aussegnungshalle am geschlossenen Sarg statt. Im Gemeindeteil Garstadt finden die Trauerfeiern vor der Leichenhalle am geschlossenen Sarg statt. (2) Lichtbild-, Film- und Tonaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen und Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Gemeinde. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Angehörigen einverstanden sind. Ausgenommen davon sind Aufnahmen, die von den Angehörigen oder deren Beauftragten gefertigt werden. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeit zu vermeiden. Besondere Auflagen der Gemeinde sind zu beachten.
Paragraph 21
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Verstorbenen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der Genehmigung der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung oder Exhumierung und führt diese durch bzw. ein von ihr beauftragtes Bestattungsunternehmen. Die Teilnahme daran ist nur Amtspersonen der beteiligten Behörden gestattet. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Anwesenheit weiterer Personen gestattet werden. (4) Neben den Kosten und Gebühren nach der Gebührensatzung ist der Schaden, der ggf. an benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entsteht, vom Veranlasser zu tragen. Die allgemeine Haftungspflicht der Gemeinde wird dadurch nicht berührt. (5) Vorschriften, wonach Ausgrabungen und Umbettungen von Amts wegen erfolgen, bleiben unberührt.
12:
(6) Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab werden nicht durchgeführt.
IV. Abschnitt
Grabstätten
Paragraph 22
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
Paragraph 23
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind: a) Reihengräber für Erwachsene (über 5 Jahre) b) Reihengräber für Kinder (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, nur in Bergrheinfeld) c) Familiengräber d) Urnengräber (im Urnengräberfeld, an der Natursteinmauer, im Stelenbereich, im Baumfriedhof) e) Urnennischen in der Urnenmauer und im Urnenturm (2) Die Art, Größe und Lage der einzelnen Grabstätten werden durch die Gemeinde bestimmt und verbindlich in den Friedhofbelegungsplänen festgesetzt. Der Friedhof Bergrheinfeld ist darin in Abteilungen und Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern erfolgen. Die in Abs. 1 a), b) und die unter d) genannten Urnengräber an der Natursteinmauer und im Stelenbereich genannten Grabstätten sind keine Wahlgräber. Sie sind der Reihe nach zu belegen. (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.
Paragraph 24
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden. (2) Reihengräber können bei Bedarf mit einem zweiten Verstorbenen belegt werden. Die erste Bestattung hat grundsätzlich auf einer Tiefe von 2,10 m zu erfolgen.
13:
(3) Die zusätzliche Bestattung von bis zu vier Urnen in Reihengräbern ist zulässig. (4) Für die weitere Belegung eines Reihengrabes gilt § 25 Abs. 4 und 5 entsprechend. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist kann ein Reihengrab neu belegt werden. (6) Die Umwandlung eines Reihengrabes in ein Familiengrab ist ausgeschlossen. (7) Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab werden nicht ausgeführt. Die Umbettung in ein Familiengrab ist möglich.
Paragraph 25
(1) Familiengräber sind alle Erdgräber mit Ausnahme der Reihen- und Urnengräber. Dazu zählen auch die Stationsgräber. Sie bestehen aus zwei nebeneinanderliegenden Grabstellen. (2) In einem Familiengrab sind bis zu vier Erdbestattungen zulässig. Voraussetzung für vier Bestattungen in derselben Grabstelle während der Ruhefrist ist die Tieferlegung bei der ersten Grabbelegung auf 2,10 m. (3) Die zusätzliche Bestattung von bis zu vier Urnen in Familiengräbern ist zulässig. (4) In den Familiengräbern können innerhalb der nach Abs. 2 und 3 zulässigen Belegung der Inhaber des Grabnutzungsrechts und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten a) Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, b) Verwandte der auf- und absteigenden Linie, Pflegekinder, Stiefkinder sowie Geschwister, c) die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner der unter b) bezeichneten Personen. (5) Die Beisetzung anderer Personen bedarf einer besonderen Genehmigung der Gemeinde.
Paragraph 26
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 der Bestattungsverordnung entsprechen. (2) Urnen können in Erdgrabstätten, Urnengrabstätten oder in Urnennischen beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) In einer Urnengrabstätte (Urnengrabfeld, Stelenfeld, Natursteinmauer, Urnenmauer) dürfen die Aschenreste von bis zu vier Verstorbenen einer Familie beigesetzt werden. Urnennischen im Urnenturm können mit bis zu 2 Urnen (Urnenturm Ost und West) bzw. mit bis zu 4 Urnen (Urnenturm Nord und Süd) belegt werden. (4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, Aschenreste aus Urnen nicht verrottbarem Materials an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Urnen dauerhafter und wasserdichter Art werden entsorgt.
14:
(5) Eine Urnenbeisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vorher anzumelden.
Paragraph 27
(1) Die Baumbestattungen finden in den Friedhöfen der Gemeinde Bergrheinfeld statt. Im alten Friedhof bleibt der Waldcharakter erhalten. Barrierefreiheit ist nicht überall gegeben. (2) In den Friedhöfen stehen von der Gemeinde explizit ausgewählte Bäume für Baumbestattungen zur Verfügung. Jeder für Baumbestattungen vorgesehene Baum wird grundsätzlich mit maximal 8 Urnen belegt, die in gleichen Abständen im Abstand von 2 m kreisförmig um den Baum versenkt werden. (3) Urnengrabstätten unter einem Baum werden nach Wahl belegt und erst im Todesfall vergeben. Der Baum ist unter denen, von der Gemeinde ausgewiesenen Bäumen, frei wählbar. (4) Stirbt ein Baum ab oder muss er aus Gründen des öffentlichen Wohls entfernt werden, so erfolgt an der gleichen Stelle eine Ersatzpflanzung. (5) Urnen von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern können in zweiter Reihe zum Erstverstorbenen bestattet werden.
Paragraph 28
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen: a) Kindergrabstätten (bis vollendeten 5. Lebensjahr) 0,8 m lang x 0,6 m breit b) Reihengrabstätten 2,10 – 2,20 m lang x 0,80 – 1,20 m breit c) Familiengrabstätten 2,10 – 2,20 m lang x 1,60 – 2,00 m breit d) Urnenerdgrabstätten 1,50 m lang x 1,50 m breit e) Urnengrabstätten
- Stelen 0,80 m lang x 0,80 m breit
- Natursteinmauer 1,00 m lang x 1,00 m breit
- Baumbestattung 0,30 m lang x 0,30 m breit (2) Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt mindestens 20 – 50 cm. (3) Die Tiefe des Grabes ist grundsätzlich so zu bemessen, dass der Sarg mindestens 0,90 m unter Gelände liegt. (4) Die Grabtiefe für Urnengräber beträgt 0,60 m. (5) Abstand der Urnengräber unter einem Baum: 2 m zum Baum, 0,50 cm bei Zweitbelegung (§ 27 Abs. 5).
15:
V. Abschnitt
Grabrechte
Paragraph 29
(1) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird aus Anlass eines Sterbefalles durch Entrichtung der festgesetzten Gebühr für die Dauer der Ruhefrist (§ 14 (25/15 Jahre bzw. 10/25 Jahre bei Urnen) erworben. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Person nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten oder die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Verstorbenen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
Paragraph 30
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen.
16:
Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
Paragraph 31
(1) Das Grabrecht kann entzogen werden, wenn es die öffentlichen Interessen, insbesondere die Belange der Friedhofsgestaltung erfordern sowie bei Auflassung des Friedhofs oder von Friedhofsteilen. (2) Wird das Grabnutzungsrecht nach Abs. 1 entzogen, besteht Anspruch auf gebührenfreie Einräumung eines Rechts an einem gleichwertigen Grab für die Dauer des bisherigen Grabrechts. Die Kosten für die Wiederaufstellung des Grabmals und die gärtnerische Neugestaltung, entsprechend der bisherigen Grabgestaltung trägt die Gemeinde. Ist die Ruhefrist noch nicht abgelaufen, besteht auch Anspruch auf kostenlose Umbettung.
17:
VI. Abschnitt
Pflege und Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 32
(1) Jede Grabstätte ist spätestens vier Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung der Nutzungsrechte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 30 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 30 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahme auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 39). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätten auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 30 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
Paragraph 33
(1) Urnengräber an der Natursteinmauer und unter einem Baum dürfen gärtnerisch nicht gestaltet werden. Jegliche Bepflanzungen oder das Anbringen/Ablegen von Grabschmuck, Devotionalien, Lampen, Lichter jeglicher Art sind unzulässig. Die Anlage der Rasenfläche nach der Urnenbeisetzung erfolgt durch die Gemeinde. (2) Es ist untersagt, Nägel u. a. zur Anbringung von Grabschmuck an Mauer oder Bäumen einzuschlagen. (3) An der Natursteinmauer dürfen nur anlässlich der Beisetzung der Urne und an Allerheiligen ein Licht für maximal zwei Wochen niedergelegt werden. (4) Bei Baumbestattungen darf zu keinem Zeitpunkt etwas niedergelegt werden. (5) Die Gemeinde ist berechtigt, ggf. auch kostenpflichtig ordnungswidrigen Grabschmuck und abgelegte Lichter von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Stellen im Friedhof zu entsorgen.
Paragraph 34
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Paragraphen umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Der Nachweis im Sinne von Abs. 1 Satz 1 kann durch die in Art. 9 a Abs. 2 und 3 BestG aufgeführten Wege erbracht werden.
Paragraph 35
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist und sich in die Umgebung der Grabstätten einfügen. (2) Die Größe der Grabmäler in Abt. 3 und 4 des Friedhofbelegungsplans wird auf eine maximale Ansichtsfläche bzw. ein Raummaß beschränkt. Sie beträgt bei:
- Reihengräber 0,6 m² Ansichtsfläche, Raummaß 0,12 m³
- Kindergräber 0,3 m² Ansichtsfläche, Raummaß 0,07 m³
- Familiengräber 0,8 m² Ansichtsfläche, Raummaß 0,15 m³
20:
- Urnengrabfeld Kissensteine, 0,6 m² Ansichtsfläche Stelen: 0,4 m² Ansichtsflächen, Raummaß 0,04 m³ Größe: max. 0,80 m x 0,50 m x 0,10 m
- Stelengrabfelder Höhe: 0,80 – 1,20 m, max. Breite und Tiefe 0,25 x 0,25 m
(3) Die Grabmäler im Abt. 3 und 4 sollen möglichst schlank gehalten werden (Stelen). Sie sind in allseits gleicher Manier zu bearbeiten. Hellen Natursteinen mit handwerklicher Oberflächenbearbeitung ist der Vorzug zu geben. Polituren oder Spiegelschliff an Hartgestein sind unzulässig. Sichtbare Sockel sind nicht gestattet. Die Fundamente sollen 15 cm, unter der Endgrabhöhe (Einfassungshöhe) verbleiben. Bruchrohe Steine und Findlinge sind nicht zugelassen. Behelfsgrabkreuze sollen aus Weichholz erstellt und im Naturton belassen werden.
(4) Liegende Platten sind nur im Abt. 1, 2 und 4 mit einer maximalen Größe von 2/3 der Pflanzfläche zulässig.
(5) Die Grabmale dürfen in der Breite nicht über die Grabeinfassung oder die lichte Breite des Grabes hinausragen.
(6) Nicht zugelassen sind:
a) Glasplatten, Glasmosaik, Keramik, Terrakotten, Porzellanarbeiten b) Blech- und Holzabdeckungen auf Grabmälern aus Stein c) Farbanstich auf Steingrabmälern d) grellweiße Steine
(7) a) Die Verschlussplatten für die Urnenmauer und den Urnenturm werden auf Kosten der Grabnutzungsberechtigten ausschließlich durch die Gemeinde beschafft und angebracht. Die Art der Beschriftung und die Anordnung der Schriftzeichen auf den Abdeckplatten erfolgt einheitlich und wird von der Gemeinde bestimmt. Die Beschriftung der Verschlussplatten muss vom Grabnutzungsberechtigten veranlasst werden. Der Grabnutzungsberechtigte hat die Kosten der Beschriftung der Verschlussplatten zu tragen. Der Schrifttyp ist Formal Hell-Dunkel (aufgesetzte Metallbuchstaben) nach Art Fabrikat Straßacker.
b) Die Beschriftung der Namenstafel (max. Vorname, Name, Geburtsdatum und Sterbedatum) bei Baumbestattungen wird von der Gemeinde auf Kosten der Grabnutzungsberechtigten veranlasst.
c) Die Namenstafel für die Natursteinmauer beschafft der Grabnutzungsberechtigte gemäß den Vorgaben der Gemeinde (Bronzeschrifttafel 40 x 10 cm) auf seine Kosten selbstständig und lässt sie fachgerecht durch einen Steinmetz anbringen.
(8) Bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits vorhandene Grabmäler, die den Bestimmungen nach Abs. 1 bis 6 nicht entsprechen, dürfen nach Ablauf der Ruhefrist nicht mehr verwendet werden.
(9) Die Gemeinde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 mit 6 zulassen.
21:
Paragraph 36
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener, vergeblicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden bzw. kann der gefährliche Zustand auf andere Weise beseitigt werden (Ersatzvornahmen, § 39).
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 34 und 35) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 30 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 39). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale und Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Friedhofträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
22:
VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Paragraph 37
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiete des Bestattungswesens sind Gebühren gemäß der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Paragraph 38
(1) Von nicht zwingenden Vorschriften dieser Satzung kann die Gemeinde Ausnahmen gewähren, wenn sie mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. (2) Von zwingenden Vorschriften dieser Satzung kann die Gemeinde Befreiung gewähren, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, oder das Wohl der Allgemeinheit die Abweichung erfordert.
Paragraph 39
Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist oder die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
Paragraph 40
(1) Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung. (2) Die Gemeinde übernimmt keine Obhut und Überwachungspflicht für die Gräber und deren Zubehör.
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Paragraph 41
Nach Art. 24 Abs. 2 Stz 2 GO i.V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße belegt werden wer
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 32 bis 36 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den festgelegten Vorschriften zuwiderhandelt oder Verbote missachtet.
Paragraph 42
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 13.01.2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.06.2007 außer Kraft.
Stand: 22.05.2024
Eingearbeitet die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung mit Inkrafttreten 23.05.2024
(Änderung: § 27 Absatz 1 und Absatz 2 – Aufhebung der Beschränkung Baumbestattungen auf den alten Friedhof Bergrheinfeld sowie Hinweis auf die teilweise vorhandene Barrierefreiheit).