Gebührenordnung – Bergrheinfeld

Vollständige Gebührenordnung für Bergrheinfeld.

Gebührenordnung

6 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4) b) Bestattungsgebühren (§ 5) c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 3

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

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(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes und zwar, a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 14 und § 29 Abs. 1 der Friedhofssatzung (FS), b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2) Die Bestattungsgebühren (§5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Die sonstigen Gebühren (§6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung, beziehungsweise mit Antragsstellung.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

II.

Einzelne Gebühren

§ 4

Grabbenutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr a) Reihengrab für Kinder bis zum vollendetem 5. Lebensjahr 12,20 € b) Reihengrab ab dem 5. vollendetem Lebensjahr 31,56 € c) Familiengrab 61,68 € d) Stationsgrab 61,68 € e) Urnengrabfeld 56,00 € f) Natursteinmauer 45,60 € g) Urnenmauergrab 65,60 € h) Urnenturm für 2 Personen 49,20 € i) Urnenturm für 4 Personen 65,60 € j) Baumbestattung 23,20 € k) Stelengrab 43,20 €.

(2) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts auf die Dauer der Ruhefrist werden die gleichen Gebühren wie unter Absatz 1 erhoben.

(3) Die Gebühr wird bei Erwerb bzw. Verlängerung des Benutzungsrechtes für die gesamte Ruhefrist zur Zahlung fällig.

(4) Bei vorzeitiger Auflösung der Grabstätte werden die geleisteten Gebühren nicht erstattet.

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§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Grabherstellung (Öffnen und Schließen eines Erdgrabes) beträgt für:- a) ein Reihengrab (Tiefe 1,5 m) Normaltiefe 660,45 €

  • b) ein Reihengrab (Tiefe 2,1 m) Doppeltiefe 719,95 €
  • c) ein Familiengrab (Tiefe 1,5 m) Normaltiefe 660,45 €
  • d) ein Familiengrab (Tiefe 2,1 m) Doppeltiefe 719,95 €
  • e) Kindergrab (bis zum vollendetem 5. Lebensjahr) 440,30 €
  • f) Grababdeckungen mit grünen Matten 130,90 €
  • g) Grab für Totgeburten (bis 0,70 m Tiefe) 273,70 €(2) Die Gebühr für die Grabherstellung (Urnenbestattung) beträgt:- a) im Erdgrab 279,65 €
  • b) im Erdgrab vor der Natursteinmauer oder im Stelengrab 279,65 €
  • c) im Erdgrab im alten Friedhof (Baumbestattung) 404,60 €
  • d) in der Urnenmauer (öffnen und schließen) einer Urnennische 49,98 €
  • e)(3) Sonstige Bestattungsgebühren- a) Erschwerniszuschlag für Frost (pro cm) 3,57 €
  • b) Erschwerniszuschlag für Sargübergröße
    (Standardsarggröße bis 200 x 70 cm) 69,02 €
  • c) Erschwerniszuschlag für Stein und Fels (pro Stunde) 133,28 €
  • d) Erschwerniszuschlag für Wurzeln 45,22 €
  • e) Leichenhausdienst (Entgegennahme der Leiche, Aufbahrung
    im Leichenhaus und einfache Reinigungsarbeiten) 76,16 €
  • f) Unvorhergesehene Arbeiten die nach Angabe der Firma
    Hochrein & Hantschel entstanden sind und von dieser
    ausgeführt werden (pro Stunde) 57,36 €
  • g) Fachgerechtes Abräumen der Randeinfassungen bei der
    Grabstelle vor Bestattung, seitliche Lagerung nach
    Angabe der Gemeinde 202,30 €(4) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhäuser/Aussegnungshalle beträgt pauschal:- in Bergrheinfeld 130,00€
  • in Garstadt 70,00€(5) Die Aufbewahrung von Urnen im Leichenhaus beträgt pauschal 10,00 €(6) Die Gebühr für den Zeitaufwand bei einer Beerdigung oder Trauerfeier
    d.h. stellen der Dekoration mit Blumenschmuck, Leitung der Beerdigung
    oder Traufier, Transport der Kränze zum Grab incl. Schmücken
    des Grabes beträgt 250,00 €(7) Die Gebühr für den Zeitaufwand einer Urnenbeisetzung am Grab beträgt 62,00 €(8) Die Gebühr für die Tätigkeit der Sargträger während einer
    Beerdigung oder Trauerfeier beträgt je Sargträger 53,55 €

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(9) Die Gebühr für die Ausgrabung eines Sarges beträgt:

a) bei intaktem Sarg 1.059,10 € b) bei zerstörtem Sarg 1.094,80 €

Für die Beisetzung eines Sarges nach den Buchst. a) und b), in einer anderen Grabstätte innerhalb des Friedhofes, fallen zusätzlich Gebühren nach Absatz 1 an.

(10) Die Gebühr für das Umbetten einer Urne beträgt:

a) Umbetten einer Urne 279,65 € b) Ausgraben und Versenden einer Urne 279,65 € (ohne Versandgebühren) c) Entnahme einer Urne aus Urnennische (nach Ablauf der Ruhefrist, 85,02 € Bestattung der Asche im anonymen Urnengrab u. Entsorgung der Urne)

§ 6 Paragraph 6

Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für Kontrollaufgaben im Friedhofbereich zur ordnungsgemäßen Überführung einer Leiche nach auswärts berechnet sich nach § 5 Abs. 3 Buchst f). (2) Die Gebühr für das erstmalige Ausstellen einer Graburkunde beträgt 10,00 €. (3) Die Gebühr für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 30 FS beträgt 10,00 €. (4) Die Gebühr für die Verlängerung eines Grabnutzungsrechts beträgt 10,00 € (5) Die Gebühr für die Ausstellung einer Bescheinigung an das jeweilige Krematorium beträgt 10,00 €. (6) Die Gebühr für das Einfugen einer leeren, beschriftbaren Platte für die Urnenwand/Urnenmauer beträgt 62,24 €. (7) Die Gebühr für ein lasergraviertes Namensschild (Baumbestattung) beträgt 17,26 €. Die Gebühr für das Porto richtig sich nach den aktuellen Preisen der jeweiligen Versandfirma. (8) Die Gebühr für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten zu dürfen, beträgt 15,00 €. (9) Die Gebühr für das vorübergehende Einstellen einer Leiche wird nach § 5 Abs. 4 und Abs. 5 erhoben. (10) Für Leichenöffnungen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Benutzung des Sektionsraumes 77,00 € b) Leichenwärter, Gehilfe je angefangene Stunde 26,00 € c) Sonstige Dienstleistungen je Person und angefangener Stunde 15,00 €.

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(11) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgenommen sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattungen getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung getroffen wurde.

§ 7 III.

Härtefälle

Zum Ausgleich besonderer unbilliger Härten kann die Gemeinde im Einzelfall auf Antrag die Gebühren ganz oder auch teilweise erlassen.

III.

Schlussbestimmung

§ 8 Paragraph 8

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 26.01.2011 außer Kraft.

Stand: 18.02.2025

  • Eingearbeitet die 1. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlung (FGS) – mit Inkrafttreten 18.02.2020. Änderungen: § 5 Abs. 3 Buchst. b) Erschwerniszuschlag für Sargübergröße (Standardsarggröße bis 200 x 70 cm) 41,65 € § 6 Abs. 7 Die Gebühr für ein lasergraviertes Namensschild (Baumbestattung) beträgt 17,26 €. Die Gebühr für das Porto richtet sich nach den aktuellen Preisen der jeweiligen Versandfirma.

  • Eingearbeitet die 2. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlung (FGS) - mit Inkrafttreten 18.02.2025. § 5 Bestattungsgebühren (Absätze 1-3 und 6-10)

Original-Gebührenordnung als PDF

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