🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19.05.2021 Volltext anzeigen ▼
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Gebuehrenordnung
Gemeinde
Poppenhausen
Satzungzur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Gemeinde Poppenhausen (Friedhofsgebührensatzung)
vom 13.07.2026
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabegesetzes i. d. F. vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264), zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 642), erlässt die Gemeinde Poppenhausen folgende
Gebührensatzung:
§ 1 Änderung
§ 2
Grabgebühren wird wie folgt geändert:
(1) Die Grabgebühren betragen bei Nutzungsrecht für
25 Jahre
(§ 12 Abs. 3a)
15 Jahre
(§ 12 Abs. 3b)
a) Wahlgräber mit einer Grabstelle
2.376,00 €
1.425,60 €
b) Wahlgräber mit zwei Grabstellen
4.752,00 €
2.851,20 €
c) Gruften, Grotten, u.ä. mit 6 Grabstellen
7.128,00 €
4.276,80 €
d) je Urnenbestattungsplatz
712,80 €
(2) Die Gebühren für die Verlängerung des Benutzungsrechts um ein weiteres Jahr betragen füra) Wahlgräber mit einer Grabstelle
95,04 €
b) Wahlgräber mit zwei Grabstellen
190,08 €
c) Gruften, Grotten, u.ä. mit 6 Grabstellen
285,12 €
d) Urnenbestattungsplatz
47,52 €
(3) gestrichen
(4) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.
Gemeinde Poppenhausen, 13.07.2026
Nätscher
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 06.11.2019 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung
P Poppenhausen Gemeinde 3 Satzungüber die öffentlichen Bestattungseinrichtungen (Fried hofssatzung) der Gemeinde Poppen hausenvom 05.1L.2Ot9 Die Gemeinde Poppenhausen erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs.1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern -GO-, zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.03.20L9, GVBI. S. 98), folgende Satzung: Bestattungseinrichtungen 5r Eigentum und Verwaltung Die Friedhöfe und ihre Einrichtungen in den Gemeindeteilen Hain, Kronungen, Kützberg, Pfersdorf und Poppenhausen sind Eigentum der Gemeinde. Der Geltungsbereich der Abteilung 1 im Friedhof Poppenhausen wird gem. dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist, neu festgelegt. Der Friedhof und seine Einrichtung im Gemeindeteil Maibach ist Eigentum der Gemeinde, soweit er sich auf dem Grundstück Fl.Nr.277/ 1 befindet; soweit der Friedhofauf dem Grundstück Fl.Nr. 151 liegt, ist er Eigentum der Kath. Kirchenstiftung Maibach. Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Bestattungswesens in den Gemeindeteilen Hain, Kronungen, Kützberg, Pfersdorf und Poppenhausen obliegt der Gemeinde. Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofs- und Bestattungswesens im Gemeindeteil Maibach obliegt in der Abteilung 2 der Gemeinde Poppenhausen; in der Abteilung l obliegen die Verwaltung und Beaufsichtigung der Gemeinde nach Maßgabedes Vertrages mit der Kath. Kirchenstiftung Maibach vom 0L./04.03.1989. 9z Benutzungsrecht Die Friedhöfe und deren Einrichtungen stehen für die Bestattung allen Personen zur Verfügung, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeindehatten. 2. Verstorbene, die nicht im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort hatten, können in einem gemeindlichen Friedhof bestattet werden, wenn ihnen aufgrund der Satzu ng oder früherer Bestimm u ngen ein Grabben utzungsrecht zusteht. 1. 3. Die Bestattung anderer Personen ist nur mit Genehmigung der Gemeinde zulässig. 2 5g Benutzungszwang !. Alle im Gemeindegebiet Verstorbenen müssen in einem gemeindlichen oder von der Gemeinde verwalteten Friedhof bestattet werden. Das gilt auch für Leichenteile und Urnen. Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet:
- 1. Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen im Leichenhaus,
- 2. bei Abhaltung einer Trauerfeier die Benutzung des Leichenhauses 9+ Ausnahmen vom Benutzungszwang Auf Antrag wird vom Benutzungszwang nach 5 3 Abs. 1 aus zwingenden Gründen befreit, insbesondere L wenn es sich um eine in der Gemeinde verstorbene Person handelt, die zum Zeitpunktihres Todes ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde hatte und deswegen nachauswärts überführt werden soll, 2. für Verstorbene, die ein Recht auf Beisetzung in einem Friedhof einer anderen Gemeinde hatten und deshalb nach auswärts überführt werden sollen. 3. Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall auch von dem Benutzungszwang nach 5 3 Abs. 2 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt wird und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird. 9s Benutzung der Leichenhäuser Die Leichenhäuser dienen zur Aufbahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführtwerden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. Die Angehörigen des Verstorbenen können die Aufbahrung im geschlossenen Sarg verlangen. Auch ohne Einverständnis der Angehörigen kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Gesundheit oder aus Pietätsgründen (2. B. Unfallopfer) die Leiche im geschlossenen Sarg aufgebahrt werden. Schreitet die Verwesung des Verstorbenen ungewöhnlich rasch fort oder war eine anzeigepflichtige ansteckende Krankheit die Ursache des Todes oder hat der Verstorbenedaran gelitten, so ist der Sarg fest zu verschließen bzw. verschlossen zu halten. Die Angehörigen sind davon zu verständigen. Die Besichtigung des Verstorbenen ist in diesen Fällen auch den Angehörigen nicht mehr gestattet. L 3 3 5. L. Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen dürfen ohne Genehmigung der Angehörigen und Gemeinde nicht gemacht werden. 9s Benutzungszwang Alle im Gemeindegebiet Verstorbenen müssen nach Vornahme der Leichenschau innerhalb von24 Stunden in das Leichenhaus des jeweiligen Gemeindeteiles überführtwerden, wenn nicht entsprechende und geeignete Räume eines Dritten zur Aufbahrung der Leiche gegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend für die von auswärts überführten Leichen, wenn sie nicht unmittelbar nach der Überführung bestattet werden. 5z Leichenperson Das Reinigen und Umkleiden von Leichen kann durch ein vom Totensorgepflichtigenbeauftragtes, fachlich geeignetes Bestattungsunternehmen durchgeführt werden. Leichenträger DerTransport von Leichen sowie der Begleitdienst bei Überführungen kann durch einvom Totensorgepflichtigen beauftragtes, fachlich geeignetes Bestattungsunternehmenausgeführt werden. Grabstätten 9g Arten der Gräber L. Es werden folgende Arten von Gräbern unterschiedena. Wahlgräber (Familiengräber) b. Urnengräberc. Grüfte, Grottend. Baum-Urnen- und Wiesen-Urnenbestattungsplätze
- 2. Wahlgräber können aus einer oder mehreren Grabstellen (Familiengräber) bestehen. Sie werden auf die Dauer der Ruhefrist zur Bestattung von Leichen zur Verfügunggestellt. 3. Urnengräber und Baumurnenbestattungsplätze sind Grabstätten, die in einem besonderen Urnenfeld zur Beisetzung von Ascheresten bereitgestellt werden. ln diesen Gräbern können Aschenreste von höchstens 4 Familienangehörigen in würdigen Aschenbehältern in einer Tiefe von 80 cm beigesetzt werden. Aschenreste können unter Beachtung des Abs. 3 Satz 3 auch in Familiengräbern beigesetzt werden, und zwara. in Wahlgräbern mit 1 Grabstelle Aschenreste von höchstens 4 Familienangehörigen, b. in Wahlgräbern mit 2 Grabstellen Aschenreste von höchstens 8 Familienangehörigen. Kindergräber sind Gräber für Personen bis höchstens 5 Jahren Es dürfen ausschließlich Urnen aus biologisch abbaubaren Materialien verwendetwerden. Wahlgräber können mit besonderer Genehmigung der Gemeinde zu Grüften ausgebaut und überbaut werden. Grüfte müssen allseitig mit Mauerwerk dicht umschlossenund mit Entlüftungseinrichtungen versehen sein. Sie müssen den polizeilichen Erfordernissen, insbesondere denen der Gesundheit, und den baurechtlichen Bestimmungen entsprechen. ln den Familiengräbern können der lnhaber des Grabnutzungsrechts und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten:
- a) Ehegattenb) Verwandte der auf- und absteigenden Linie, angenommene Kinder sowie Geschwisterc) Die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Gemeinde. 9ro Größe der Gräber 1. Die Grabstätten haben in der Regelfolgende Maße:
- a) Wahlgräber mit 1 Grabstelle: Länge 24O cm - Breite 120 cmb) Wahlgräber mit 2 Grabstellen: Länge 240 cm - Breite 230 cmc) Urnengräber: Länge 100 cm - Breite L00 cmd) Baum-Urnen- und Wiesen-Urnenbestattungsplätze Durchmesser 30 cm Grabstätten, die bei lnkrafttreten dieser Satzung von den in Abs. l festgesetzten Maßen abweichen werden - soweit ein öffentliches lnteresse nicht entgegensteht - imbisherigen Umfang belassen. 5, 7 2. L 3 t. s11 Tiefe der Grabstätten Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle mindestens 1-60 cm, bei Urnengräbern mindestens 80 cm und bei Kindergräbern mindestens 110 cm. Die Beerdigung einer zweiten Leiche in einer Grabstelle während der Ruhefrist wirdnur dann zugelassen, wenn für die zuerst verstorbene Person vor Aushebung des Grabes die Tieferlegun gauf 2,4O m durchgeführt wurde. Eine nachträgliche TieferlegUnE, um die Beerdigung einer zweiten Leiche zu erreichen, kann nicht zugelassen werden. Diese Regelung gilt auch für Einzelgräber. 5rz Rechte an Grabstätten Sämtliche Grabstätten verbleiben im Eigentum der Gemeinde. An ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht. Die Lage der Grabstätten bestimmtdie Gemeinde. An allen Grabstätten wird das Benutzungsrecht (Grabrecht) durch Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühr erworben. Über das Grabrecht wird eine Urkunde ausgestellt. Das Grabrecht solltunlichst nur einer Person, dem Grabberechtigten, eingeräumt werden. Das Benutzungsrecht wird wie folgt festgesetzt:
- a) für Verstorbene über 5 Jahre auf 25 Jahreb) für Verstorbene unter 5 Jahre auf 15 Jahrec) für Urnenbeisetzungen auf 15 Jahre Die Dauer des Grabrechtes entspricht der Ruhefrist. Das Grabrecht kann jeweils ummindestens fünf Jahre verlängert werden. Es muß wenigstens soweit verlängert werden, daß es die Ruhefrist der letzten Bestattung einschließt. Die Gebühr für die Verlängerung richtet sich nach den zur Zeit der Antragstellung geltenden Sätzen der Gebührensatzung. Nach Erlöschen des Grabrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätte anderweitigverfügen. Grabmalanlagen sind vom bisherigen lnhaber des Grabnutzungsrechtes zuentfernen; andernfalls werden sie von der Gemeinde auf Kosten des bisherigen Grabnutzungsberechtigten abgeräumt. 2. 6 7. 3 3 4. t. 913 Beschränkung der Rechte an Grabstellen Das Benutzungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn eine Grabstelle andem bestimmten Ort im öffentlichen lnteresse, insbesondere wegen der Friedhofsgestaltung, nicht mehr belassen werden kann. Den Nutzungsberechtigten wird in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen. Das Benutzungsrecht an Gräbern, die noch nicht belegt oder deren Ruhefrist abgelaufen ist, kann entzogen werden, wenn die Grabstätten mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden. 9r+ Übergang des Grabrechts Das Grabrecht geht beim Tode eines Grabberechtigten auf dessen Erben über. Der Rechtsnachfolger kann die Rechte aus dem Grabrecht gegenüber der Gemeinde erstgeltend machen, wenn er das Grabrecht auf seinen Namen hat umschreiben lassen. Die Umschreibung ist bei der Gemeinde zu beantragen. 51s Anlage der Gräber, Unterhaltung und Pflege Der jeweilige Grabberechtigte ist verpflichtet, das Grab vom Erwerb an gärtnerisch zupflegen und zu unterhalten. Das Grab ist spätestens drei Monate nach einer Bestattung oder dem Erwerb des Grabnutzungsrechts würdig herzurichten. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die diebenachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darfeine Höhe von 1,25 m nicht übersteigen. Verwelkte Blumen, Kränze und anderer unansehnlich gewordener Grabschmuck sindvon den Grabstätten zu entfernen und dürfen nur zu den hierfür vorgesehenen Abraumplätzen bzw. in die dafür vorgesehenen Container gebracht werden' Unwürdige Gefäße, vor allem Konservendosen und Flaschen, dürfen auf Grabstättennicht aufgestellt werden. Dauerkränze aus Metall, Kunststoff oder Glasperlen dürfen nicht verwendet werdenln der Abteilung 1 des Friedhofes in Poppenhausen werden Grabstellen mit kleineren Pflanzbeeten ohne Einfassungen angeboten. Die Pflanzbeete auf den Grabstellen dürfen folgende Maße nicht überschreiten: 5. 6. 1. 3 bei Wahlgräber mit l Grabstelle Länge 80 cm - Breite 80 cmbei Wahlgräber mit 2 Grabstellen Länge 80 cm - Breite 160 cm Als Abstand zwischen den einzelnen Pflanzbeeten verbleiben jeweils mindestens ca. 25 cm (insgesamt 50 cmlfür die friedhofseigene Rasenfläche. Diese Fläche soll den Beginnbzw. das Ende der Grabstelle kennzeichnen. Grababdeckplatten sind nicht zulässig. S16 Grabdenkmäler, Genehmigungs- und Anzeigepflicht Grabmäler und andere bauliche Anlagen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Gemeinde aufgestellt oder geändert werden. Eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht nach sonstigen Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal samt Fundament den Vorschriften dieser Satzung nicht entspricht. Die Entfernung von Grabmälern und anderen baulichen Anlagen ist der Gemeinde vorher anzuzeigen. Die vorübergehende Entfernung bei einer Bestattung ist nicht anzeigepflichtig. Dem Antrag auf Genehmigung eines Grabmals sind im Maßstab 1:10 prüfbare Darstellungen in doppelter Fertigung beizulegen, und zwara) der Grabmalentwurf einschl. Grundriß, Vorder- und Seitenansicht,
- b) der Schriftentwurf, der über lnhalt, Form, Farbe und Anordnung der Schrift Aufschluß gibt,
- c) Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes. 9tt Größe der Grabmäler Die Denkzeichen auf den Gräbern dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten: Gräber mit einer Grabstelle L,25 m hoch - 0,80 m breit Familiengräber mit 2 Grabstellen L,25 m hoch - 1,50 m breit Urnengräber 0,75 hoch 0,60 breit Kindergräber 0,75 hoch 0,60 breit Für die Maße der Grüfte wird mit der Gemeinde, je nach Größe der Gruft, eine Sonderverei n barung getroffen. L Grabmale, die bei lnkrafttreten dieser Satzung die in Abs. l vorgesehenen Maße überschreiten, werden - soweit ein öffentliches lnteresse nicht entgegensteht - im bisherigen Umfang belassen. Baum-urnen- und wiesen-urnenbestattungsplätze (S 9 nus' 1 d) dürfen mit einer Granitplatte in der Breite und Länge von jeweils 40 cm sowie einer Stärke von 6 - 8 cm abgedeckt werden, die Platte ist bündig im Oberboden zu verlegen. Diese Abdeckplattendürfen mit Namen und Jahresangaben der Verstorbenen versehen werden. 918 Material und Gestaltung der Grabmale 7. Bei der Gestaltung der Grabstätten ist auf die Würde des Ortes Rücksicht zu nehmen. Die Form des Grabmals und das für die Herstellung der Grabstätte verwendete Material darf nicht aufdringlich, unruhig oder effektheischend wirken, oder sonst wie geeignet sein, Argernis zu erregen und den Grabbesucher im Totengedenken zu stören. Zugelassen sind Grabmale aus witterungsbeständigem Natur- und Kunststein, Eisen, Bronze und Holz in werkgerechter Bearbeitung. Firmennamen dürfen am Grabmal einschließlich des Grabsockels nur auf der Rückoder Seitenfläche im unteren Viertel unaufdringlich angebracht werden. ln den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Denkmäler und Sockel genauin Reihenflucht gesetzt werden. Es dürfen nur Grabsteine, Grabeinfassungen und Grababdeckplatten verwendet werden, die nachweislich ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinn der Konvention 182 der lnternationalen Arbeitsgruppe (lLO) hergestellt worden sind. 519 Standsicherheit Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen standsicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zufestigen. Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, daß sich das Grabmal und diesonstigen G rabeinrichtungen ein einem standsicheren Zustand befinden. 2. 3. 4. 5. L. 2. Ergeben sich Mängel in der Standsicherheit, so hat er diese unverzüglich zu beheben.
I 520 Erhaltung und Entfernung von Grabmälern Der Zustand der Grabmäler wird von der Gemeinde laufend überwacht. Die Benutzungsberechtigten sind verpflichtet, die von der Gemeinde festgestellten Mängel innerhalb einer von der Gemeinde bestimmten Frist zu beheben. Sollten sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, kann die Gemeinde diese Anordnung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vollstrecken. Die in $ 16 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Benutzungsrechts nicht ohne Genehmigung der Gemeinde entfernt werden. Nach Ablauf des Benutzungsrechts gehen nicht innerhalb von 3 Monaten entfernte Grabmäler u. ä. in das Eigentum der Gemeinde über und werden kostenpflichtig beseitigt. 4. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne Genehmigung entferntoder abgeändert werden. 521 Grabeinfassungen Die Grabeinfassungen werden durch die Gemeinde Poppenhausen angeschafft undvon ihr bzw. von ihr beauftragten Unternehmen verlegt. 822 Zulassung von Gewerbetreibenden Gewerbetreibende wie Bestatter, Bildhauer und Steinmetze sowie Gärtner bedürfenfür ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.
- 2. Die Genehmigung ist bei der Gemeinde - Friedhofsverwaltung - zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71a -7le des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetztes (BayVwVfG) geltenentsprechend. 2. T L Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42 a Abs. 2 Sätze 2bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monatenentschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher undpersönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein)gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallensind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaligerschwerer Verstoß ist ausreichend. 5zg Ausführung von Arbeiten Gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten dürfen nur während der Öffnungszeiten der Friedhöfe, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen nur bis 17.00 Uhr ausgeführtwerden. An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeiten diese Art nicht ausgeführt werden. Während der Bestattungszeiten sind gewerbliche oder störende Arbeiten in der Nähedes Bestattu ngsortes untersagt. Den nach S 22 Abs. l zugelassenen Gewerbetreibenden ist es gestattet, die Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen zu befahren. Wege und sonstige Anlagen dürfen überdas übliche Maß hinaus nicht beansprucht werden. 4. Die Arbeitsplätze sind wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. 824 Haftung Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die an den Grabstätten entstehen und nichtfür Unfälle, die auf mangelnde Unterhaltung von Grabmälern zurückzuführen sind. Die Gemeinde haftet nicht für Beschädigungen oder Abhandenkommen von Gegenständen, die im Friedhof nicht vorn ihr angebracht wurden. 5 L. 3. 2. 11 Bestattu ngsvorsch rift en 52s Zeit der Bestattung Jeder Sterbefall im Gemeindegebiet ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Die Bestellung eines Grabes muß rechtzeitig vor Beginn der Bestattung bei der Gemeindeerfolgen. Die Beurkundung des Sterbefalles durch das Standesamt ist vor der Bestattung nachzuweisen. Bestattungen erfolgen in der Regel nur von Montag bis Freitag zur Tageszeit. 2. Den Zeitpunkt der Bestattung bestimmt in Abstimmung mit dem Bestatter die Gemeinde falls erforderlich nach Anhörung der Hinterbliebenen und falls erforderlich im Benehmen mit dem beteiligten Pfarramt. 3. Kirchliche Handlungen werden durch diese Satzung nicht berührt. 826 Durchführung der Bestattung Unter Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschen unter der Erde zu verstehen. Die Bestattung ist durch ein vom Totensorgepflichtigen beauftragtes, fachlich geeignetes Bestattungsunternehmen durchzuführen. Handelt es sich um eine weitere Bestattung innerhalb eines Grabes, so sind die Grabnutzungsberechtigten verpflichtet, rechtzeitig vor öffnen des Grabes auf ihre Kostenfür die Beseitigung vorhandener Grabmäler, Grabeinfassungen, Grabbepflanzungenusw. zu sorgen. 9zt Trauerfeier Erfolgt die Bestattung im Rahmen einer religiösen Feier, so dürfen am Grabe vor Beendigung der kirchlichen Handlung weder weltliche Nachrufe gehalten, noch Kränze niedergelegt werden. Auf die Würde des Ortes ist in jedem Falle Rücksicht zu nehmen. s28 Ruhefrist 1. Die Ruhefrist beträgt L 3.
- a) bei Verstorbenen über 5 Jahreb) bei Verstorbenen unter 5 Jahrec) bei Urnengräber 25 Jahre 15 Jahre 15 Jahre
L 12
- 2. Die Ruhefristen können auf Verlangen und mit Zustimmung des Staatlichen Gesundheitsamtes bei Vorliegen zwingender Gründe für einzelne Friedhofsteile abweichend von Abs. 1 satzungsmä ßig festgesetzt werden. 1. Die Ruhefrist beginnt mit dem auf die Beisetzung folgenden 1. des nächsten Monats S2e Leichenausgrabung und -umbettung Eine Leiche darf zur Umbettung oder nachträglichen Einäscherung oder Überführungnur mit Genehmigung der Gemeinde Poppenhausen ausgegraben werden. Die Umbettung bzw. Exhumierung führt ein vom Grabnutzungsberechtigen beauftragtes, fachlich geeignetes Bestattungsunternehmen durch. Die Teilnahme daran ist nur Vertretern der beteiligten Behörden gestattet. BeiVorliegen besonderer Umständekann die Anwesenheit weiterer Personen gestattet werden. 3. Neben den Kosten ist der Schaden, der ggf. an benachbarten Grabstätten, den Friedhofwegen und gemeindlichen Einfassungen durch die Ausgrabung entsteht, vom Veranlasser zu tragen. Die allgemeine Haftungspflicht der Gemeinde wird dadurch nichtberührt. 4. Vorschriften, wonach Ausgrabungen und Umbettungen von Amts wegen erfolgen, bleiben unberührt. Ordnungsvorschiften 530 Besuchszeiten im Friedhof Die Friedhöfe sind im Winterhalbjahr (01.10. mit 31.03.) in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr, im Sommerhalbjahr in der Zeit von 7 .OO - 21.00 Uhr geöffnet. An Allerheiligen, Allerseelen und am Totensonntag sind die Friedhöfe von 8.00 bis 2t.OO Uhr geöffnet. Von der Regelung nach Absatz 1 können die Gemeinde und das Friedhofspersonal beidringendem Bedürfnis Ausnahme zulassen. Die Gemeinde und das Friedhofspersonal können das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlaß (2. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen) vorübergehend untersagen. T 2. 3. 3. 531 Verhalten im Friedhof 1. Die Besucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten Kinder unter 10 Jahren ist der Besuch der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsenergestattet. Nicht gestattet ist jedes Verhalten, durch das die Friedhöfe, ihre Einrichtungen und Anlagen beschädigt oder der Bestattungsbetrieb oder die Besucher gestört, gefährdet, behindert oder belästigt werden können. lnsbesondere ist innerhalb der Friedhöfe untersagt: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren -Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen-, soweit nicht die Friedhofsverwaltung in Ausnahmefällen dies gestattet (siehe 5 10), Tiere mitzuführen, ausgenommen Blindenhunde, zu rauchen, zu lärmen, zu spielen und zu betteln, die Eingänge, Einfriedungen, Baulichkeiten, Gräber, Grabmale und die zur Erinnerung an die Verstorbenen bestimmten Gegenstände sowie die Wasserentnahmestellen, Wege, Anpflanzungen oder sonstige Friedhofseinrichtungen zu beschädigen oder zu beschmutzen, von fremden Grabstätten Blumen, Kränze, Grablichter, Erde und dergleichen wegzunehmen, unbefugt Grabstätten oder Rasenteile zu betreten, die Ruhe des Friedhofes oder Trauerfeiern zu stören, Blumen, Kränze und Waren aller Art feilzuhalten, gewerbliche oder sonstige Dienst anzubieten oder Arbeiten ohne die nach der Satzung erforderliche Genehmigung auszuführen, außerhalb der vorgesehenen Plätze und Abfallbehältnisse Abraum oder Abfälle zulagern. b) c) d) e) s) h) i) i) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Bestattungswesens und der Ordnung des Friedhofs vereinbar sind. 5 Wer gegen die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 verstößt, kann aus dem Friedhof verwiesen werden. 6. Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten Gemeinsame Vorschrift en 9gz Ersatzvornahme Soweit diese Satzung zu einer Tätigkeit verpflichtet, kann die Gemeinde unter Beachtu ng der Bestimmu ngen des Bayerischen Verwa ltu ngszustellu ngs- u nd Vollstrecku ngs- gesetzes die vorgeschriebene Handlung anstelle und auf Kosten des säumigen Verpflichteten vornehmen lassen. 933 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer 1. den Vorschriften über den Benutzungszwang ( S, 6 und 8 Abs. 2) zuwiderhandelt, 2. gegen die in 95 9 Abs. 5, 16 und 22 enthaltene Genehmigungs-, Erlaubnis- und Anzeigepflichten verstößt, 3. den Unterhaltsvorschriften der 55 fS und 20 zuwiderhandelt, 4. bei Arbeiten im Friedhof gegen " 23 verstößt, 5. hinsichtlich der Gestaltung der Grabmäler und Einfassungen den 5$ 17 bis 21 zuwiderhandelt, 6. gegen die Ordnungsvorschriften der 55 SO und 31 verstößt. s34 Übergangsvorschriften, Alte Rechte Für Grabnutzungsrechte an Urnengräbern und Baum-Urnen- bzw. Wiesenurnenbestattungsplätzen, die vor dem OI.OL.2OZ:O erworben worden sind, gelten die Ruhefristender Bis zuTm 3I.L2.2OL9 gültigen Friedhofsatzung. Die vor dem lnkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden nunmehr dieser Satzung unterworfen. Dies gilt nicht für bereits abgelaufene Nutzungsrechte. 3. Die Gräber in der Abteilung 1 des Friedhofes in Poppenhausen, für die kleine Pflanzbeete ohne Einfassungen vorgesehen werden, müssen bis spätestens nach Ablauf des Nutzungsrechtes, welches bei lnkrafttreten dieser Anderungssatzung besteht, in Artund Größe dieser Gestaltung der Pflanzbeete angepasst werden. 53slnkrafttreten L. Diese Satzung tritt am 01.0L.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- u nd Bestattu ngsordnu ng der Gemeinde Poppenhausenvom 1.0.02.L997 außer Kraft. I, 2. Poo,pfnhaus Men, den 06.11.2019
- 2. Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
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Aenderungssatzung der Poppenhausen
Gemeinde Poppenhausen
Satzung zur 1. Änderungder Satzungüber die öffentlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung)
Die Gemeinde Poppenhausen erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S 796; BayRS 2020-1.1.I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74), folgende
Satzungzur 1. Änderung der Satzung über die öffentlichen
Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung) der Gemeinde Poppenhausenvom 06.11.2019
Die Friedhofssatzung der Gemeinde Poppenhausen vom 06.11.2019 (Amtsblatt der Gemeinde Poppenhausen vom 15.11.2019) wird wie folgt geändert:
§ 1 Änderungen
§ 3 , § 6, § 9 Abs.1 – 3, § 17 Abs. 2 erhalten folgende Fassung
§ 3
Benutzungszwang
Alle im Gemeindegebiet Verstorbenen müssen in einem gemeindlichen oder von der Gemeinde verwalteten Friedhof bestattet werden. Das gilt auch für Leichenteile und Urnen.
§ 6
Benutzungszwang Leichenhäuser
Alle im Gemeindegebiet Verstorbenen müssen nach Vornahme der Leichenschau innerhalb von 24 Stunden in das Leichenhaus des jeweiligen Gemeindeteiles überführt werden, wenn nicht entsprechende und geeignete Räume eines Dritten zur Aufbahrung der Leiche gegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend für die von auswärts überführten Leichen, wenn sie nicht unmittelbar nach der Überführung bestattet werden.
§ 9
Arten der Gräber
- 1. Es werden folgende Arten von Gräbern unterschieden:
Gemeinde Poppenhausena. Wahlgräber mit einer Grabstelleb. Wahlgräber mit zwei Grabstellen(Familiengräber) c. Urnengräberd. Grüfte, Grottene. Baumurnen- und Wiesenurnenbestattungsplätze
- 2. Wahlgräber können aus einer oder zwei Grabstellen (Familiengräber) bestehen. Sie werden auf die Dauer der Ruhefrist zur Bestattung von Leichen zur Verfügung gestellt. In Wahlgräbern mit einer Grabstelle sind bis zu zwei Bestattungen einschließlich Urnen zulässig. In Wahlgräbern mit zwei Grabstellen sind bis zu vier Bestattungen einschließlich Urnen zulässig.
- 3. Urnengräber, Baumurnen- und Wiesenurnenbestattungsplätze sind Grabstätten, die in einem besonderen Urnenfeld zur Beisetzung von Ascheresten bereitgestellt werden. In diesen Gräbern können Aschenreste von höchstens 4 Familienangehörigen in würdigen Aschenbehältern in einer Tiefe von 80 cm beigesetzt werden. Das Ablegen von Blumenschmuck und Gegenständen an Baumurnen- und Wiesenurnenbestattungsplätzen ist nicht gestattet.
§ 17
Größe der Grabmäler
- 2. Baumurnen- und Wiesenurnenbestattungsplätze (§ 9 Abs. 1 e) dürfen mit einer Granitplatte in der Breite und Länge von jeweils 40 cm sowie einer Stärke von 5 - 8 cm abgedeckt werden, die Platte ist bündig im Oberboden zu verlegen. Diese Abdeckplatten dürfen mit Namen und Jahresangaben der Verstorbenen versehen werden.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Änderungsatzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gemeinde Poppenhausen, 19.05.2021
Nätscher
- 1. Bürgermeister