🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.04.2019 Volltext anzeigen ▼
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Gebuehrenordnung
5 - 11 Gebührensatzungzur Friedhofs- und Bestattungsordnungvom 09.07.1993 (Amtl. Mitteilungsblatt Nr. 28 v. 16.07.93) Änderungen:
Satzung vom 03.12.1998 (Amtl. Mitteilungsbl. Nr. 46 v. 11.12.98) in Kraft getreten am 01.01.1999 Satzung vom 03.12.2001 (Amtl. Mitteilungsbl. Nr. 46 v. 14.12.01) in Kraft getreten am 01.01.2002 Satzung vom 26.11.2003 (Amtl. Mitteilungsbl. Nr. 44 v. 28.11.03) in Kraft getreten am 01.12.2003 Satzung vom 15.12.2005 (Amtl. Mitteilungsbl. Nr. 1 v. 13.01.06) in Kraft getreten am 01.01.2006 Satzung vom 14.11.2008 (Amtl. Mitteilungsbl. Nr. 45 v. 05.12.08) in Kraft getreten am 01.01.2009 Satzung vom 16.12.2009 (Amtl. Mitteilungsbl. Nr. 47 v. 18.12.09) in Kraft getreten am 01.01.2010 Satzung vom 15.12.2010 (Amtl. Mitteilungsbl. Nr. 47 v. 17.12.10) in Kraft getreten am 01.01.2011 Satzung vom 28.11.2013 (Amtl. Mitteilungsbl. Nr. 45 v. 06.12.13) in Kraft getreten am 01.01.2014 Satzung vom 15.03.2019 (Amtl. Mitteilungsbl. Nr. 11 v. 22.03.2019) in Kraft getreten am 01.04.2019
Die Gemeinde Schonungen erlässt aufgrund der Art. 2, 8 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- (BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.12.1992 (GVBl. S. 775) und Art. 22 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-1-F) folgende, mit Schreiben des Landratsamtes Schweinfurt vom 29.06.1993 Nr. 2.0-554-19 genehmigte Gebührensatzungzur Friedhofs- und Bestattungsordnung
§ 1 – Gebührenpflicht
Die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Schonungen und ihrer Einrichtungen istgebührenpflichtig.
§ 2 – Gebührenarten
Es werden folgende Gebühren erhoben:
a) Grabgebührenb) Leichenhausgebührenc) Bestattungsgebühren
_______________ Stand 18.04.2019
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d) Verwaltungsgebühren für Amtshandlungene) sonstige Gebührenf) vergleichbare Gebühren.
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§ 3 – Grabgebühren
(1) Die Grabgebühr für ein Nutzungsrecht beträgt:
- 1. Für ein Reihengrab mit bis zu 2 Bestattungsplätzen
- bei 20 jährigen Nutzungsrecht
- bei 25 jährigen Nutzungsrecht
552,00 € 690,00 €
- 2. Für ein Familiengrab mit bis zu 4 Bestattungsplätzen
- bei 20 jährigen Nutzungsrecht
- bei 25 jährigen Nutzungsrecht
1.104,00 € 1.380,00 €
- 3. Für ein Kindergrab mit 15 jährigen Nutzungsrecht
276,00 €
- 4. Für ein Urnenerdgrab mit 10 jährigen Nutzungsrecht
345,00 €
- 5. Für ein Urnengrab an der Natursteinmauer (4 Bestattungsplätze)
- bei 10 jährigen Nutzungsrecht
1.380,00 €
- bei 20 jährigen Nutzungsrecht
2.760,00 €
- 6. Für eine Urnennische mit 2 Bestattungsplätzen
- bei 10 jährigen Nutzungsrecht
- bei 20 jährigen Nutzungsrecht
690,00 € 1.380,00 €
- 7. Für eine Urnennische mit 4 Bestattungsplätzen
- bei 10 jährigen Nutzungsrecht
- bei 20 jährigen Nutzungsrecht
1.380,00 € 2.760,00 €
- 8. Für ein Urnengrab an/unter einem Bauma) bei einem Bestattungsplatz
- bei 10 jährigen Nutzungsrecht
450,00 €
b) bei zwei Bestattungsplätzen
- bei 10 jährigen Nutzungsrecht
750,00 €
(2) Die sich für den jeweiligen Friedhof bzw. Friedhofsteil nach Abs. 1 ergebende Grabgebühr ist im Gebührenverzeichnis - Anlage 1 zu dieser Satzung - dargestellt. (3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach § 27 Abs. 4 oder § 27 Abs. 5 der Friedhofs- und Bestattungsordnung wird die Grabgebühr (Verlängerungsgebühr) nach Abs. 1 anteilig entsprechend dem zu verlängernden Zeitraum erhoben. Die anteilmäßige Verlängerungsgebühr wird so festgesetzt, dass sie sich zur Gebührnach Abs. 1 genauso verhält, wie der Verlängerungszeitraum zu der für die betreffende Grabstätte jeweils bestehenden Ruhefrist (siehe auch Anlage 1). Der Verlängerungszeitraum ist nach vollen Monaten zu bemessen. Bruchteile bleiben unberücksichtigt.
_______________ Stand 18.04.2019
5 - 11 (4) Wird eine Grabstätte durch den Berechtigten vor Ablauf des Nutzungsrechtesaufgegeben, werden bereits entrichtete Gebühren nicht erstattet. (5) Nutzungsrechte der Kath. Kirchenstiftungen für Priestergräber (§ 2 Abs. 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung) sind von Grabgebühren befreit.
§ 4 – Leichenhausgebühren
- 1. Schonungen – Bergfriedhof Für die Benutzung des Leichenhauses werden Gebühren wie folgt erhoben:
- a) Leichenaufbahrung in der Leichenhalle (ohne Kühlzelle) je angefangenen Tag
86,25 €
b) Leichenaufbahrung in der Leichenhalle (mit Kühlzelle) je angefangenen Tag
143,75 €
c) Benutzung der Aussegnungshalle
115,00 €.
- 2. Übrige Friedhöfe In allen übrigen Friedhöfen beträgt die Gebühr für die Leichenaufbahrung vor und im Leichenhaus einheitlichje angefangenen Tag
86,25 €.
Für die Aufbewahrung von Urnen in den Leichenhäusern werden keine Gebührenerhoben.
§ 5 – Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühren für die Grabherstellung betragen je Grabstelle in allen Friedhöfen:
a) bei normaler Grabtiefeb) bei Tieferlegung für Mehrfachbestattungenc) für ein Kindergrabd) für die Erdbestattung einer Urnee) für die Urnenbeisetzung in der Urnenmauerf) für die Urnenbeisetzung bei der Natursteinmauerg) für die Urnenbeisetzung an/unter einem Baum (2) Die Gebühr für je einen Urnen-/Sargträger beträgt
625,00 € 690,00 € 150,00 € 300,00 € 300,00 € 300,00 € 300,00 €. 50,00 €.
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§ 6 – Sonstige Gebühren
Für das Ausheben und Umbetten einer Leiche werden Gebühren in Höhe der, der Gemeinde tatsächlich entstandenen Aufwendungen zuzüglich der Bestattungsgebühren nach § 5 erhoben.
§ 7 – Verwaltungsgebührena) Genehmigung zum Errichten und Ändern von Grabmälern
40,00 €
b) Genehmigung nach § 3 Abs. 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung (Bestattung Auswärtiger)
70,00 €.
§ 8 – Vergleichbare Gebühren
Für Leistungen und Amtshandlungen, die in der Gebührensatzung nicht enthaltensind, wird eine Gebühr erhoben, die möglichst nach einer in der Gebührensatzungbewerteten vergleichbaren Leistung oder Amtshandlung zu bemessen ist. Hierbeisind insbesondere die Leistungen nach Art, Zeit und Beanspruchung der gemeindlichen Einrichtungen zu berücksichtigen.
§ 9 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der tatsächlichen Inanspruchnahme dergemeindlichen Bestattungseinrichtungen. Die Grabgebühren entstehen mit der Einräumung des Grabrechts, die Verwaltungsgebühren mit der Amtshandlung. (2) Die Gebühren werden durch Bescheid der Gemeinde festgesetzt. Sie werdeneinen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. (3) Die Gemeinde kann Vorauszahlungen auf die zu erwartenden Gebühren verlangen, soweit sie zur Vornahme der Amtshandlungen nicht gesetzlich verpflichtetist.
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§ 10 – Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet:
a) bei Grabgebühren, wer das Benutzungsrecht (Grabrecht) an der Grabstätte erwirbt oder verlängern lässt,
b) bei Bestattungsgebühren, wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist oder wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat,
c) im übrigen, wer die Kosten veranlasst hat sowie derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 11 *)
Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. August 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung vom 18.12.1986 (Amtl. Mitteilungsblatt Nr. 48 vom 19.12.86) außer Kraft.
*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 09.07.93 Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungssatzungen.
_______________ Stand 18.04.2019
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
5 - 10 _______________ Stand 18.04.2019
Friedhofs- und Bestattungsordnung
vom 18.12.1986 (Amtl.Mitteilungsblatt Nr. 48 v. 19.12.86)
Änderungen: Satzung vom 09.06.87 (Amtl.Mitteilungsbl. Nr. 24 v. 19.06.87)
in Kraft getreten am 20.06.87
Satzung vom 09.07.93 (Amtl.Mitteilungsbl. Nr. 38 v. 16.07.93)
in Kraft getreten am 01.08.93
Satzung vom 15.12.05 (Amtl. Mitteilungsbl. Nr. 1 v. 13.01.06)
in Kraft getreten am 01.01.06
Satzung vom 07.10.09 (Amtl. Mitteilungsbl. Nr. 37 v. 09.10.09)
in Kraft getreten am 10.10.09
Satzung vom 15.12.10 (Amtl.Mitteilungsbl. Nr. 46 v. 17.12.10)
in Kraft getreten am 01.01.11
Satzung vom 19.03.2019 (Amtl. Mitteilungsbl. Nr. 11 v. 22.03.2019)
In Kraft getreten am 01.04.2019
Inhaltsübersicht
I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Gegenstand der Satzung
§ 2 – Eigentum und Verwaltung
§ 3 – Benutzungsrecht
§ 4 – Benutzungszwang
§ 5 – Ausnahmen vom Benutzungszwang
II. Abschnitt Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten der Friedhöfe
§ 7 – Ausführung gewerblicher Arbeiten
§ 8 – Verhalten in den Friedhöfen
5 - 10 _______________ Stand 18.04.2019
III. Abschnitt Vorschriften für die Bestattung
§ 9 – Begriff der Bestattung
§ 10 – Anmelden der Bestattung
§ 11 – Zeit und Ort der Bestattung
§ 12 – Durchführung der Bestattung
§ 13 – Aschenreste und Urnenbeisetzungen
§ 14 – Ruhefristen
§ 15 – Leichenhäuser
§ 16 – Aufbahrung
§ 17 – Trauerfeiern
§ 18 – Friedhofspersonal
§ 19 – Exhumierung und Umbettungen
IV. Abschnitt Grabstätten
§ 20 – Rechte an Grabstätten
§ 21 – Art der Grabstätten
§ 22 – Reihengräber
§ 23 – Familiengräber
§ 24 – Urnengräber
§ 24 a
Urnengräber an der Natursteinmauer
§ 24 b
Urnengräber an/unter einem Baum
§ 25 – Urnennischen
§ 26 – Belegung der Grabstätten
§ 27 – Begründung, Dauer und Verlängerung des Grabrechts
§ 28 – Übertragung des Grabrechts
§ 29 – Übergang des Grabrechts beim Tod des Grabberechtigten
§ 30 – Entziehung der Nutzungsrechte an Grabstätten
§ 31 – Erlöschen des Grabrechts
§ 32 – Größe und Tiefe der Gräber
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V. Abschnitt Friedhof an der Hofheimer Straße (alter Friedhof) im Gemeindeteil Schonungen -abweichende Bestimmungen-
§ 33 – Ausnahmeregelung
§ 34 – Art der Gräber und ihre Verwendung
§ 35 – Reihengräber
§ 36 – Familiengräber
§ 37 – Größe der Gräber
§ 38 – Rechte an Grabstätten
§ 39 – Beschränkung der Rechte an Grabstätten
VI. Abschnitt Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 40 – Grabmäler
§ 41 – Errichtung von Grabmälern, Genehmigungspflicht
§ 42 – Gestaltung der Grabmäler
§ 43 – Standsicherheit
§ 44 – Größe der Grabmäler
§ 45 – Grabeinfassungen, Einfriedungen
§ 46 – Entfernung und Wiedererrichtung von Grabmälern
§ 47 – Schutz von wertvollen Grabdenkmälern
§ 48 – Gärtnerische Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 48 a
Gestaltung der Urnengräber an der Natursteinmauer und der Urnengräber an/unter einem Baum
§ 49 – Urnenmauer
§ 49 a
Urnengräber an der Natursteinmauer und Urnengräber an/unter einem Baum
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VII. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 50 – Gebühren
§ 51 – Ausnahmen und Befreiungen
§ 52 – Haftung
§ 53 – Zuwiderhandlungen
§ 54 – Ersatzvornahme
§ 55 – Platzverweis
§ 56 – Ausführungsbestimmungen
§ 57 – Übergangsvorschriften, Alte Rechte
§ 58 – Inkrafttreten
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Auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde Schonungen als Satzung folgende
Friedhofs- und Bestattungsordnung
I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Gegenstand der Satzung
(1) Die gemeindlichen Friedhöfe und der Bestattungsbetrieb in ihnen sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Schonungen und dienen der allgemeinen Benützung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung.
(2) Die Gemeinde unterhält derzeit folgende Friedhöfe:*)
- 1. Friedhof im Gemeindeteil Abersfeld (alter und neuer Teil)
- 2. Friedhof im Gemeindeteil Forst (alter und neuer Teil)
- 3. Friedhof im Gemeindeteil Hausen (sanierter alter Teil und neuer Teil)
- 4. Friedhof im Gemeindeteil Löffelsterz
- 5. Friedhof im Gemeindeteil Mainberg (alter und neuer Teil)
- 6. Friedhof im Gemeindeteil Marktsteinach (sanierter alter Teil und neuer Teil)
- 7. Friedhof im Gemeindeteil Reichmannshausen
- 8. Friedhof im Gemeindeteil Schonungen an der Hofheimer Straße (alter Friedhof)
- 9. Bergfriedhof im Gemeindeteil Schonungen (neuer Friedhof) 10.Friedhof im Gemeindeteil Waldsachsen (sanierter alter Teil und neuer Teil).
(3) Gegenstand dieser Satzung sind neben den Friedhöfen auch die sonstigen der Bestattung dienenden gemeindlichen Einrichtungen wie Leichenhäuser u.a.
(4) Die Gemeinde kann die Friedhöfe oder Teile derselben -soweit sie in ihrem Eigentum stehen- aus zwingenden öffentlichen Gründen nach Ablauf der Ruhefristen auflassen. Entschädigungs- und sonstige Ansprüche können wegen solcher Maßnahmen gegen die Gemeinde Schonungen ausschließlich nach § 30 Abs. 2 erhoben werden.
*) Die Bezeichnung „alter“ und „neuer“ Teil bezieht sich auf die zeitliche Reihen-folge der Entstehung der jeweiligen Friedhofsteile.
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§ 2 – Eigentum und Verwaltung
(1) Die Friedhöfe und ihre Einrichtungen in den Gemeindeteilen
Abersfeld (neuer Teil) Forst (neuer Teil) Hausen (neuer Teil) Löffelsterz Mainberg Marktsteinach (neuer Teil) Schonungen Reichmannshausen Waldsachsen sind Eigentum der Gemeinde Schonungen.
(2) Der alte Friedhof im Gemeindeteil Abersfeld (Fl.Nr. 26) ist Eigentum der katholischen Kirchenstiftung Abersfeld. Der alte Friedhof im Gemeindeteil Forst (Fl.Nr. 2718) ist Eigentum der Katholischen Kirchenstiftung Forst. Der sanierte alte Friedhof im Gemeindeteil Hausen (Fl.Nr. 1221) ist Eigentum der Katholischen Kirchenstiftung Hausen. Der sanierte alte Friedhof im Gemeindeteil Marktsteinach ist Eigentum der Katholischen Kirchenstiftung Marktsteinach.
(3) Soweit Eigentümer des Friedhofes die Katholische Kirchenstiftung ist (Abs. 2), steht ihr das Nutzungsrecht jeweils an einer Grabstätte unentgeltlich zu (Priestergrab).
(4) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Bestattungswesens obliegt der Gemeinde; im Gemeindeteil Abersfeld für den alten Teil des Friedhofes nach Maßgabe des Vertrages mit der Katholischen Kirchenstiftung Abersfeld vom 09.12.1981 im Gemeindeteil Forst für den alten Teil des Friedhofes nach Maßgabe des Vertrages mit der Katholischen Kirchenstiftung Forst vom 25.06.1982 im Gemeindeteil Hausen für den sanierten alten Teil des Friedhofes nach Maßgabe des Vertrages mit der Katholischen Kirchenstiftung Hausen vom 18.09.1971 im Gemeindeteil Marktsteinach für den sanierten alten Teil des Friedhofes nach Maßgabe des Vertrages mit der Katholischen Kirchenstiftung Marktsteinach vom 09.12.1981.
§ 3 – Benutzungsrecht
(1) Die Gemeinde stellt die Friedhöfe und deren Einrichtungen -vorbehaltlich des Abschnittes V- allen Personen, die bei ihrem Tode in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, für die Bestattung zur Verfügung.
(2) Personen, die nicht im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, können in den gemeindlichen Friedhöfen bestattet werden, wenn ihnen aufgrund dieser Satzung (oder früherer Bestimmungen) ein Grabrecht in einem gemeindlichen Friedhof zusteht.
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(3) Die Bestattung anderer als der in den Abs. 1 und 2 genannten Personen bedarf einer besonderen Genehmigung der Gemeinde Schonungen. Auf die Erteilung dieser Genehmigung besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Art. 8 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 24.09.70 (BayRS 2127-1-I) bleibt unberührt.
(5) Das Benutzungsrecht am Friedhof an der Hofheimer Straße (alter Friedhof) im Gemeindeteil Schonungen wird nach Maßgabe des § 38 beschränkt.
(6) Die Gemeinde Schonungen ist berechtigt, die Benutzung in Friedhöfen oder Friedhofsteilen einzuschränken, wenn eine Sanierung des betreffenden Friedhofes oder Friedhofsteiles vorgesehen ist.
§ 4 – Benutzungszwang
(1) Alle im Gemeindegebiet Verstorbenen müssen in einem der gemeindlichen Friedhöfe bestattet werden. Dasselbe gilt für Leichenteile und Urnen.
(2) Leichen von Verstorbenen, die auf einem gemeindlichen Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von auswärts überführten Leichen, wenn sie nicht unmittelbar nach der Überführung bestattet werden.
(3) Im Gemeindeteil Abersfeld wohnhaft gewesene Verstorbene werden in das Leichenhaus Haßfurt verbracht, wenn bei warmer Witterung eine ausreichende Kühlung im Leichenhaus Abersfeld nicht gewährleistet ist.
§ 5 – Ausnahmen vom Benutzungszwang
(1) Auf Antrag wird vom Benutzungszwang aus zwingenden Gründen befreit, insbesondere
- 1. wenn es sich um eine in der Gemeinde verstorbene Person handelt, die zum Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde hatte und deswegen nach auswärts überführt werden soll, oder
- 2. für Verstorbene, die ein Recht auf Besetzung eines Grabes im Friedhof einer anderen Gemeinde haben und deshalb nach auswärts überführt werden sollen.
(2) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Benützung der gemeindlichen Leichenhäuser wird hiervon nicht berührt.
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II. Abschnitt Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten der Friedhöfe
(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind geöffnet in den Monaten
Oktober mit März von 9.00 - 17.00 Uhr
April mit September von 7.00 - 21.00 Uhr.
Die Öffnungszeiten werden an den Friedhofseingängen bekannt gemacht.
(2) Bei dringendem Bedürfnis können von den Beauftragten der Gemeinde von der Regel nach Abs. 1 Ausnahmen zugelassen werden.
§ 7 – Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Gewerbsmäßige oder gelegentliche Arbeiten gegen Entgelt dürfen in den Friedhöfen nur mit schriftlicher Erlaubnis der Gemeinde vorgenommen werden. Die Zulassung wird nur den Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Personen, die gegen geringes Entgelt Gräber gießen, benötigen keine Genehmigung.
(2) Die Gemeinde kann den Gewerbetreibenden, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr erfüllen oder mehrfach gegen diese Satzung verstoßen haben, die Zulassung entziehen.
(3) Die Erlaubnisscheine sind den gemeindlichen Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) die Erlaubnis umfasst gleichzeitig das Recht, Waren, Material und Werkzeug -nicht jedoch Personen- mit geeigneten Kleinfahrzeugen auf den Friedhofswegen zu transportieren. Dies gilt jedoch nur insoweit, als Wege, Grünanlagen, Gräber, Hecken und andere gärtnerische Anlagen nicht beschädigt werden.
(5) Das Befahren der Friedhofshauptwege ist den nach Abs. 1 Berechtigten nur werktags im Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten im Friedhof gestattet. Die Einfahrt in die Gräberfelder und schmalen Gehwege ist untersagt. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Gemeinde die Einfahrt von Kraftfahrzeugen ganz oder teilweise untersagen. Die Wege sind nach Durchführung der Arbeiten wieder zu reinigen und gegebenenfalls abzuwaschen. Die Arbeitsplätze sind wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(6) Für alle verursachten Schäden an Wegen, Anlagen oder Gräbern haftet der Inhaber des Erlaubnisscheins im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen; sie werden auf seine Kosten von der Gemeinde behoben.
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(7) Untersagt ist,
a) Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern vorzunehmen,
b) an Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen, sowie an Sonn- und Feiertagen selbst zu arbeiten, sofern es sich nicht um Tätigkeiten handelt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Bestattungen stehen,
c) Gerüste, Pflanzkübel, Blumentöpfe und ähnliche Gegenstände auf Nachbargräbern abzustellen,
d) Gerüste, Schragen und ähnliche Gegenstände über die Sonn- und Feiertage stehen zu lassen,
e) Nacharbeiten und Ausbesserungen größeren Umfangs an Grabmälern in den Friedhöfen vorzunehmen, wenn ein Transport zur Werkstätte möglich und zumutbar ist,
f) Kies oder Sand innerhalb der Gräberfelder zu verarbeiten und Reste von Material zu hinterlassen. Bei Unterbrechung und nach Abschluss der Arbeiten sind Arbeits-und Lagerplatz wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Anfallender Erd- und Pflanzenabraum ist entweder aus dem Friedhof zu entfernen oder aber, getrennt nach Material an die für diesen Zweck von der Gemeinde bestimmten Stellen zu verbringen.
(8) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde der Friedhöfe durchzuführen.
§ 8 – Verhalten in den Friedhöfen
(1) Die Besucher haben sich der Würde des Friedhofes entsprechend zu benehmen. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung von Personen über 16 Jahre betreten.
(2) Nicht gestattet ist jedes Verhalten, durch das der Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen beschädigt, oder der Bestattungsbetrieb, oder die Besucher gestört, gefährdet, behindert oder belästigt werden können. Insbesondere ist nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle, sowie das Befahren nach § 7 Abs. 5,
b) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen; Radios oder ähnliche Geräte zu betreiben,
c) Tiere mitzuführen,
d) ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Dienste anzubieten oder auszuführen, sowie zu betteln,
e) Werbung irgendwelcher Art zu treiben,
f) die Friedhofsanlagen und Gebäude und die Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Rasenflächen -soweit es nicht zum Besuch der Gräber unumgänglich ist- Grabhügel oder Grabeinfassungen zu betreten, Einfriedungen zu übersteigen, sowie unberechtigt Blumen und Pflanzen abzupflücken und aufgelegte Kränze, Blumen und Blumenschalen wegzunehmen,
h) Kränze, Gebinde oder Grabschmuck zu verwenden, die nicht verrottbares Material enthalten,
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i) fremde Grabplätze ohne Genehmigung der Gemeinde oder ohne Zustimmung des Grabbenutzungsberechtigten zu fotografieren,
k) Versammlungen, Umzüge oder Aufzüge durchzuführen,
l) Erde und Abraum von den Lagerplätzen ohne Genehmigung zu entfernen,
m) an Samstagen, Sonn- und Feiertagen störende Arbeiten vorzunehmen,
n) Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
o) unpassende Gefäße (Konservendosen, Gläser usw.) auf den Gräbern oder hinter den Gräbern abzustellen,
p) der unmäßige Wasserverbrauch, insbesondere die Zapfstellen weiterrinnen oder tropfen zu lassen.
(3) Die Verbote gem. Abs. 2 Buchst. d, e und k gelten auch jeweils für den Platz vor den Friedhofseingängen.
(4) Zur Aussegnungshalle haben Angehörige und Trauergäste nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Bestattung Zutritt.
(5) Den Anordnungen der von der Gemeinde mit der Aufsichtsführung betrauten Personen ist Folge zu leisten.
III. Abschnitt Vorschriften für die Bestattung
§ 9 – Begriff der Bestattung
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen und die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde oder in der Urnenmauer.
(2) Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder die Nische in der Urnenmauer verschlossen ist.
§ 10 – Anmelden der Bestattung
Jeder Sterbefall im Gemeindebereich und jede Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen ist unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen. Die Bestellung einer Grabstätte muss rechtzeitig vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde erfolgen. Die Beurkundung des Sterbefalles durch das Standesamt ist vor der Bestattung nachzuweisen.
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§ 11 – Zeit und Ort der Bestattung
(1) Die Gemeinde setzt nach Anhörung der Hinterbliebenen bzw. des Anzeigenden und ggf. des zuständigen Pfarramtes den Zeitpunkt der Bestattung fest. Bestattungen sollen in der Regel nur werktags zur Tageszeit erfolgen.
(2) Einzelheiten der Bestattung regelt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen bzw. dem Anzeigenden oder mit demjenigen, der zum Tragen der Kosten verpflichtet ist.
(3) Handlungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden durch diese Satzung nicht berührt.
(4) Die Gemeinde bestimmt auf welchem Friedhof bestattet wird. In der Regel ist dies der Friedhof desjenigen Gemeindeteils, in dem der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen, seinen Aufenthalt hatte. Die Beisetzung in einem anderen Friedhof ist nur zulässig, wenn ein Benutzungsrecht an einer Grabstätte auf dem gewünschten Friedhof besteht. Ein Rechtsanspruch auf Bestattung in einem bestimmten Friedhof besteht nicht. Die Gemeinde kann im Einzelfall und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes anordnen, dass die Bestattung im Friedhof eines anderen Gemeindeteils vorgenommen wird.
§ 12 – Durchführung der Bestattung
(1) Zur Durchführung der Bestattung beauftragt die Gemeinde ein Bestattungsunternehmen. Art und Umfang der Bestattungshandlungen sowie die Höhe der Kosten sind zwischen der Gemeinde und dem Bestattungsunternehmen vertraglich zu vereinbaren.
(2) Handelt es sich um eine weitere Bestattung innerhalb eines Grabes, so sind die Grabbenutzungsberechtigten verpflichtet, rechtzeitig vor dem Öffnen des Grabes auf ihre Kosten für die Beseitigung vorhandener Grabmäler, Grabeinfassungen, Grabbepflanzungen usw. zu sorgen.
(3) Die auf die Schließung des Grabes folgenden Verrichtungen, z.B. das Entfernen des verwelkten Blumenschmucks, das Herrichten des Grabhügels usw. sind Aufgaben des Grabnutzungsberechtigten.
§ 13 – Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften des §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Die Urne mit der Asche ist in einer dafür vorgesehenen Grabstätte beizusetzen. Sie darf den Angehörigen nicht ausgehändigt werden. Urnen für Erdbestattungen
5 - 10 _______________ Stand 18.04.2019 müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) Die Hinterbliebenen des Verstorbenen haben innerhalb von 4 Wochen nach Einäscherung oder nach dem Eintreffen der Urne von einem auswärtigen Krematorium zu bestimmen, wo die Urne beigesetzt werden soll. Geschieht dies nicht, bestimmt die Gemeinde Art und Ort der Beisetzung. (4) Bei Versäumung der Frist nach Abs. 3 kann eine nachträgliche Ausgrabung nicht verlangt werden.
§ 14 – Ruhefristen
(1) Die Ruhefristen für Leichen von Personen über 5 Jahren betragen:
im Friedhof Abersfeld 20 Jahre im Friedhof Forst 20 Jahre im Friedhof Hausen 25 Jahre im Friedhof Löffelsterz 25 Jahre im Friedhof Mainberg 20 Jahre Im Friedhof Marktsteinach 20 Jahre im Friedhof Reichmannshausen 25 Jahre im Friedhof Schonungen (Alter Friedhof) 20 Jahre im Friedhof Schonungen (Bergfriedhof) 20 Jahre im Friedhof Waldsachsen 25 Jahre Die Ruhefrist beträgt in allen Friedhöfen einheitlich für Leichen von Kindern bis 5 Jahren 15 Jahre für Urnen
10 Jahre.
Die Ruhefrist beginnt mit dem Tage der Beisetzung.
(2) Die Ruhefristen können auf Verlangen oder mit Zustimmung des Staatlichen Gesundheitsamtes bei Vorliegen zwingender Gründe für einzelne Friedhöfe und Friedhofsteile abweichend von Abs. 1 festgesetzt werden.
§ 15 – Leichenhäuser
(1) Die Gemeinde unterhält in allen Friedhöfen jeweils ein Leichenhaus.
(2) Die Leichenhäuser dienen zur Aufbahrung der Leichen bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.
(3) Leichenöffnungen dürfen in den gemeindlichen Leichenhäusern nicht vorgenommen werden.
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§ 16 – Aufbahrung
(1) Die Leichen werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung vom 09.12.1970 (BestV) genannten Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt.
(2) Der Zutritt zu den Aufbahrungsräumen wird den Angehörigen Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 17.00 Uhr nach vorheriger Absprache mit dem zuständigen Friedhofswärter gestattet. Samstags sowie an Sonn- und Feiertagen besteht kein Zutritt zu den Aufbahrungsräumen.
(3) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verstorbene unmittelbar vor seinem Tod an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat oder das Staatliche Gesundheitsamt dies aus sonstigen seuchenhygienischen Gründen angeordnet hat.
(4) Bei rasch verwesenden oder abstoßend wirkenden Leichen kann die Gemeinde die sofortige Schließung des Sargs anordnen.
(5) Die Aufbahrung einer Leiche unterbleibt, wenn das Staatliche Gesundheitsamt aus seuchenhygienischen Gründen eine sofortige Bestattung der Leiche angeordnet hat.
(6) Für die den Leichen belassenen Wertgegenstände übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
(7) Die Gemeinde hat das Aufstellen von Dekorationspflanzen, Blumen oder Kränzen im Aufbahrungsraum zu untersagen, wenn es das Staatliche Gesundheitsamt wegen der besonderen Ansteckungsgefahr für erforderlich hält.
(8) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Genehmigung der Gemeindeverwaltung. Diese kann nur erteilt werden, wenn die Angehörigen damit einverstanden sind. Das gleiche gilt für die Abnahme von Totenmasken.
§ 17 – Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern finden in der Aussegnungshalle der Leichenhäuser am geschlossenen oder am offenen Sarg statt. Diese kann auch unter freiem Himmel innerhalb des Friedhofes stattfinden. Auf Wunsch der Hinterbliebenen ist die Öffentlichkeit von der Teilnahme an der Trauerfeier auszuschließen.
(2) Unwürdig gekleidete Personen kann die Teilnahme an der Trauerfeier versagt werden.
(3) Lichtbild, Film und Tonfilmaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen und Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Gemein-
5 - 10 _______________ Stand 18.04.2019 de; ausgenommen sind Angehörige oder deren Beauftragte. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeit zu vermeiden. Besondere Auflagen der Gemeinde sind zu beachten.
(4) Erfolgt die Bestattung im Rahmen einer religiösen Feier, so dürfen vor Beendigung der kirchlichen Handlungen weder weltliche Nachrufe gehalten noch Kränze niedergelegt werden.
§ 18 – Friedhofspersonal
(1) Für die Pflege, Unterhaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe wird von der Gemeinde ein Friedhofswärter bestellt.
(2) Die für die Bestattung erforderlichen Arbeiten (Grabherstellung usw.) werden von dem durch die Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen ausgeführt (§ 12 Abs. 1).
§ 19 – Exhumierung und Umbettungen
(1) Eine Leiche darf zum Zwecke der Umbettung und der nachträglichen Einäscherung oder Überführung nur mit Genehmigung der Gemeinde Schonungen ausgegraben werden. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt.
(2) Die Umbettung bzw. Exhumierung führt die Gemeinde durch. Sie kann damit ein Bestattungsunternehmen beauftragen. Die Teilnahme daran ist nur Amtspersonen der beteiligten Behörden gestattet. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Anwesenheit weiterer Personen gestattet werden.
(3) Neben den Kosten und Gebühren nach der Gebührensatzung ist der Schaden, der ggf. an benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entsteht, vom Veranlasser zu tragen. Die allgemeine Haftungspflicht der Gemeinde wird dadurch nicht berührt.
(4) Vorschriften, wonach Ausgrabungen und Umbettungen von Amts wegen erfolgen, bleiben unberührt.
(5) Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab werden nicht durchgeführt.
IV. Abschnitt Grabstätten
§ 20 – Rechte an Grabstätten
Eigentum an den Grabstätten kann nicht erworben werden. Rechte Dritter an ihnen können nur nach Maßgabe dieser Satzung begründet werden.
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§ 21 – Art der Grabstätten
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber
b) Familiengräber
c) Kindergräber (für Kinder bis zu 5 Jahren)*)
d) Urnengräber*)
e) Urnengräber an der Natursteinmauer*)
f) Urnennischen*)
g) Urnengräber an/unter einem Baum *).
(2) Die Grabstätten werden in der Regel reihenweise angelegt. Für ihre Art und Größe sowie für ihre Anordnung innerhalb der Gräberfelder sind die von der Gemeinde festgesetzten Friedhofsbelegungspläne verbindlich. In begründeten Fällen kann die Gemeinde hiervon Ausnahmen zulassen.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht. Die Belegung der Grabstätten regelt § 26.
§ 22 – Reihengräber
(1) In Reihengräbern sind bis zu 2 Erdbestattungen zulässig. Voraussetzung für eine zweite Bestattung ist die Tieferlegung bei der ersten Grabbelegung auf 2,40 m. Eine nachträgliche Tieferlegung ist nicht zulässig.
(2) Kindergräber sind Reihengräber.
(3) Die zusätzliche Bestattung von Urnen in Reihengräbern ist ohne Rücksicht auf bestehende Ruhefristen zulässig.
(4) Nach Ablauf der Ruhefrist kann ein Reihengrab neu belegt werden.
(5) Für die weitere Belegung eines Reihengrabes gilt § 23 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(6) Die Zusammenlegung von Reihengräbern zur Erlangung eines Familiengrabes ist nicht gestattet.
(7) Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab werden nicht ausgeführt. Die Umbettung in ein Familiengrab ist möglich. Auf § 19 Abs. 6 wird verwiesen.
*) nicht in allen Friedhöfen
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§ 23 – Familiengräber
(1) Familiengräber sind alle Erdgräber mit Ausnahme der Reihengräber. Sie bestehen aus 2 nebeneinanderliegenden Grabstellen.
(2) In einem Familiengrab sind bis zu 4 Erdbestattungen zulässig. Voraussetzung für eine weitere Bestattung in derselben Grabstelle während der Ruhefrist ist die Tieferlegung bei der ersten Grabbelegung auf 2,40 m. Eine nachträgliche Tieferlegung ist nicht zulässig.
(3) Die zusätzliche Bestattung von Urnen in Familiengräbern ist ohne Rücksicht auf bestehende Ruhefristen zulässig.
(4) In den Familiengräbern können innerhalb der nach Abs. 2 und 3 zulässigen Belegung der Inhaber des Grabnutzungsrechts und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten
b) Verwandte der auf- und absteigenden Linie, angenommene Kinder sowie Geschwister,
c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.
(5) Die Beisetzung anderer Personen bedarf einer besonderen Genehmigung der Gemeinde.
§ 24 – Urnengräber
(1) Urnengräber dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen. In einem Urnengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden.
(2) Wegen der Beisetzung von Urnen in Reihen- und Familiengräbern wird auf § 22 Abs. 3 und § 23 Abs. 3 verwiesen.
§ 24 a
Urnengräber an der Natursteinmauer
Urnengräber an der Natursteinmauer dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen. In einem Urnengrab können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Sie sind als Rasenfläche (ohne Einfassung, Grabdenkmäler usw.) angelegt.
§ 24 b
Urnengräber an/unter einem Baum
(1) Urnengräber an/unter einem Baum sind Grabstätten, die in einem besonderen Urnenfeld zur Beisetzung von Ascheresten bereitgestellt werden.
5 - 10 _______________ Stand 18.04.2019 (2) In einem Urnengrab an/unter einem Baum sind eine oder zwei Urnenbestattungen möglich. Die Gemeinde Schonungen legt die Anzahl je Bestattungsplatz fest. Für die weitere Belegung gilt § 23 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(3) Stirbt ein Baum ab oder muss er aus Gründen des öffentlichen Wohls entfernt werden, so erfolgt an der gleichen Stelle eine Ersatzpflanzung.
§ 25 – Urnennischen
Urnennischen sind Bestattungsplätze für Urnen in der Urnenmauer. In einer Einzelnische können bis zu 2 Urnen, in einer Doppelnische bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
§ 26 – Belegung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten werden ohne Wahlrecht des Benutzers der Reihe nach vergeben.
(2) Über das Wiederbelegen der Grabstätten nach Ablauf des Grabrechtes entscheidet die Gemeinde.
§ 27 – Begründung, Dauer und Verlängerung des Grabrechtes
(1) Das Nutzungsrecht (Grabrecht) an einer Urnennische wird auf Antrag gegen Zahlung der Gebühr begründet. Das Nutzungsrecht kann wahlweise für die Dauer der Ruhefrist (10 Jahre) oder für einen Zeitraum von 20 Jahren erworben werden.
(2) Bei allen übrigen Grabstätten wird das Benutzungsrecht (Grabrecht) nur aus Anlass eines Sterbefalles und durch Entrichtung der festgesetzten Gebühr für die Dauer der Ruhefrist (§ 14) erworben.
(3) Das Nutzungsrecht soll in der Regel nur einer Person zustehen. Als Nachweis für den Erwerb gilt der nach der Gebührensatzung ergangene Gebührenbescheid.
(4) Auf Antrag des Berechtigten kann das Grabrecht zu seinen Gunsten oder zugunsten eines von ihm vorgeschlagenen Familienangehörigen im Sinne von § 23 Abs. 4 gegen Zahlung der satzungsgemäßen Gebühr für einen Zeitraum von 10 Jahren erneuert werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Gemeinde einer Verlängerung des Grabrechts um 5 Jahre zustimmen. Ein Rechtsanspruch auf Erneuerung des Grabrechts besteht nicht. § 38 Abs. 2 ist zu beachten.
(5) Wird in einer Grabstätte eine Leiche oder Aschenurne beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des bestehenden Grabrechts übersteigt, so muss der Berechtigte das Grabrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängern lassen. Die anteilige Gebühr ist im Voraus zu entrichten.
5 - 10 _______________ Stand 18.04.2019 (6) Ein nach § 31 erloschenes Grabrecht kann nicht neu begründet werden. Nach Erlöschen des Grabrechtes kann die Gemeinde über das Grab anderweitig verfügen. Bei der Neuzuteilung des Grabrechtes hat derjenige, dessen Recht erloschen ist, nach dessen Tod, der durch Erbfolge Berechtigte, Anspruch darauf, mit Vorzug berücksichtigt zu werden.
§ 28 – Übertragung des Grabrechts
(1) Das Grabrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar. Der Inhaber des Rechts kann es mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde an Familienangehörige (§ 23 Abs. 4) übertragen.
(2) Der Übergang des Grabrechtes ist auf dem zuletzt ergangenen Gebührenbescheid zu vermerken.
§ 29 – Übergang des Grabrechts beim Tod des Grabberechtigten
(1) Das Grabrecht ist vererblich.
(2) Das Grabrecht geht beim Tod des Grabnutzungsberechtigten auf die beisetzungsberechtigten Angehörigen im Sinne des § 23 Abs. 4 in der dort vorgesehenen Reihenfolge über, soweit keine entgegenstehende letztwillige Verfügung vorliegt. Das Grabrecht ist entsprechend umzuschreiben.
(3) Anderen Personen kann das Recht nur durch letztwillige Verfügung übertragen werden. Das Recht kann nur ausgeübt werden, wenn es vorher auf Antrag umgeschrieben worden ist. Die notwendigen Nachweise sind vorzulegen.
(4) Sind mehrere Berechtigte vorhanden, die das Grabrecht ausüben wollen, so entscheidet das höhere Alter.
(5) Ist kein Erbe vorhanden und wird das Recht nicht gem. Abs. 3 umgeschrieben, so kann die Gemeinde nach Ablauf der längstdauernden Ruhezeit über das Grabrecht anderweitig verfügen.
§ 30 – Entziehung der Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Das Grabrecht kann entzogen werden, wenn es die öffentlichen Interessen, insbesondere die Belange der Friedhofsgestaltung erfordern sowie bei Auflassung des Friedhofs oder von Friedhofsteilen.
(2) Wird das Grabrecht nach Abs. 1 entzogen, besteht Anspruch auf gebührenfreie Einräumung eines Rechts an einem gleichwertigen Grab für die Dauer des bisherigen Grabrechts. Die Kosten für die Wiederaufstellung des Grabmals und die gärtnerische Neugestaltung, entsprechend der bisherigen Grabgestaltung trägt die Gemeinde. Ist die Ruhefrist noch nicht abgelaufen, besteht auch Anspruch auf kostenlose Umbettung.
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§ 31 – Erlöschen des Grabrechts
(1) Das Grabrecht erlischt
a) nach Zeitablauf (der Grabberechtigte ist vorher schriftlich zu verständigen),
b) durch schriftlichen und unwiderruflichen Verzicht des Grabberechtigten nach Ablauf der Ruhezeit,
c) bei Entziehung des Grabrechts aus Gründen des öffentlichen Wohls (§ 30 Abs. 1), bei Auflassung des Friedhofes oder von Friedhofsteilen (§ 30 Abs. 1),
d) im Falle des § 38 Abs. 3 Satz 4.
(2) Nach Erlöschen des Grabrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten verfügen. Grabmalanlagen sind vom letzten Inhaber des Grabrechts zu entfernen (§ 46 Abs. 3), andernfalls werden sie von der Gemeinde auf Kosten des bisherigen Grabberechtigten abgeräumt. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese aufzubewahren. Beigesetzte Urnen sind durch die Gemeinde zu entfernen. Die Asche ist an geeigneter Stelle im Friedhof der Erde zu übergeben.
(3) Erlischt das Grabrecht nach Abs. 1 Buchst. c) oder d) gilt § 30 Abs. 2 entsprechend.
§ 32 – Größe und Tiefe der Gräber
(1) Die Größe der Gräber richtet sich nach den jeweiligen Friedhofsbelegungsplänen und wird im Einzelfall von der Gemeinde festgelegt (siehe auch § 21 Abs. 2).
(2) Die Tiefe der Gräber ist jeweils so zu bemessen, dass die Oberkante des Sargdeckels mindestens 1,20 m unter Gelände liegt. Die Gemeinde kann eine andere Grabtiefe festsetzen, wenn die Bodenbeschaffenheit dies erfordert.
(3) Die Stärke der Bodenschicht zwischen zwei Gräbern beträgt mindestens 0,30 m.
V. Abschnitt Friedhof an der Hofheimer Straße (alter Friedhof im Gemeindeteil Schonungen) -abweichende Bestimmungen-
§ 33 – Ausnahmeregelung
Abschnitt IV dieser Satzung gilt für den alten Friedhof an der Hofheimer Straße im Gemeindeteil Schonungen nur insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
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§ 34 – Art der Gräber und ihre Verwendung
(1) Die Reihengräber sind angelegt als
a) Reihengräber für Erwachsene
b) Reihengräber für Kinder
c) Familiengräber.
(2) Die Grabstätten sind nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) laufend nummeriert.
§ 35 – Reihengräber
(1) Reihengräber sind alle Gräber, die nach ihrem Flächeninhalt so groß sind, dass darin nur eine, bei entsprechender Tieferlegung (§ 22 Abs. 1) höchstens zwei Erdbestattungen vorgenommen werden können.
(2) Neue Reihengräber dürfen nicht mehr angelegt werden.
§ 36 – Familiengräber
(1) Familiengräber sind alle Gräber, die nach dem Flächeninhalt so groß sind, dass darin mindestens 2 oder mehr Bestattungen nebeneinander möglich sind.
(2) Neue Familiengräber dürfen nicht mehr angelegt werden.
§ 37 – Größe der Gräber
Die Grabstätten dürfen nicht mehr vergrößert werden. Bei Anlegung von Einfriedungen muß ein Fußweg an den Längsseiten der Gräber von mindestens 0,30 m Breite verbleiben.
§ 38 – Rechte an Grabstätten
(1) Die Bestattungen sind nur noch in beschränktem Umfang zugelassen. Wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt IV für eine weitere Grabbelegung gegeben sind, dürfen noch bestattet werden:
a) in Reihen- und Familiengräbern, die Ehegatten, der bereits vor dem 01.12.82 Bestatteten,
b) in den Familiengräbern Nr. 391 mit 418 dürfen Bestattungen nur noch innerhalb von 40 Jahren -gerechnet von der erstmaligen Belegung des Grabes an- vorgenommen werden.
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(2) Neue Grabrechte können nicht mehr erworben werden. Die Verlängerung eines bestehenden Grabrechts erfolgt nur bei einer nach Abs. 1 zulässigen Bestattung bis zum Ende der Ruhefrist.
(3) Auf Antrag kann die Gemeinde nach Ablauf des Grabrechts auf die Abräumung des Grabes verzichten und dem bisherigen Grabnutzungsberechtigten widerruflich gestatten, das Grab weiterhin zu pflegen.
(4) Inhaber des Grabrechtes ist der in der Bestandskartei der Gemeinde Schonungen vermerkte Angehörige des Verstorbenen. Der Übergang des Grabrechts nach dem Tode des Berechtigten entsprechend § 29 erfolgt nur auf Antrag. Die Antragsfrist beträgt 6 Monate. Nach Ablauf der Frist erlischt das Grabrecht (s. § 31).
§ 39 – Beschränkung der Rechte an Grabstätten
Im Falle der erforderlichen Verlegung einer Grabstätte vor Beendigung der Ruhefrist gilt § 30 Abs. 2 entsprechend.
VI. Abschnitt Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 40 – Grabmäler
(1) Grabmal im Sinne dieser Satzung ist jedes auf der Grabstätte errichtete Denkmal. Dazu gehören insbesondere Grabsteine, Grabeinfassungen, Kreuze und Abdeckplatten.
(2) Nicht zu den Grabdenkmälern gehören Kränze, Pflanzen und gärtnerische Anlagen, auch soweit sie zum Begrenzen der Grabstätten benötigt werden.
§ 41 – Errichtung von Grabmälern, Genehmigungspflicht
(1) Die Errichtung und die wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Grabmäler dürfen nicht bei Urnengräber an der Natursteinmauer (§ 24 a) und bei Urnennischen (§ 25) errichtet werden. Die Erteilung der Genehmigung ist gebührenpflichtig.
(2) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung notwendigen Unterlagen beizufügen. Dazu gehören:
a) eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grund- und Seitenriss im Maßstab 1 : 10
b) die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung;
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c) eine Angabe über die Schrift der Ornamente und Symbole und deren Anordnung;
d) Angabe über Lage und Größe der Grabstätte.
Soweit es erforderlich ist, kann die Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften (z.B. Art. 9 Abs. 1 S. 1 des Bestattungsgesetzes) und den Bestimmungen dieser Satzung entspricht.
(4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden; diese können baulicher, künstlerischer oder gärtnerischer Art sein.
(5) Die Gemeinde kann die teilweise oder vollständige Beseitigung der ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichteten Grabmäler und sonstigen baulichen Anlagen auf der Grabstätte anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
§ 42 – Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofs (Art. 8 Abs. 1 Bestattungsgesetz) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen.
(2) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es in seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt.
(3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes in Einklang stehen.
(4) Die Rückseiten der Denkmäler und deren Sockel sind in den Grabreihen genau in Reihenflucht zu setzen.
(5) Der Grabberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehenden Schädigungen der Grab- und Friedhofsanlage. Für die Durchführung der erforderlichen Aufräumungsarbeiten ist der Grabberechtigte verantwortlich. Für die Durchführung der Arbeiten gilt § 7 Abs. 5, 7 und 8 entsprechend.
§ 43 – Standsicherheit
(1) Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand befinden.
5 - 10 _______________ Stand 18.04.2019 Ergeben sich Mängel in der Standsicherheit, so hat er diese unverzüglich zu beheben.
(3) Für jeden Schaden, der durch Umfallen des Grabmals oder durch Abstürzen von Teilen desselben entsteht, haftet der Grabberechtigte.
(4) Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmälern feststellt und die Grabberechtigten nach Aufforderung innerhalb einer von der Gemeinde gesetzten angemessenen Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmäler auf Kosten der Berechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen, im Falle unmittelbarer Gefahr auch ohne vorherige Benachrichtigung.
§ 44 – Größe der Grabmäler
(1) Die Größe der Grabmäler wird auf eine maximale Ansichtsfläche beschränkt. Sie beträgt
- 1. in Friedhöfen oder Friedhofsteilen die als „Rasenfriedhof“ angelegt sind
- a) bei Reihengräber bis 0,60 qm
- b) bei Familiengräber bis 0,80 qm
- 2. In den übrigen Friedhöfen und Friedhofsteilen
- a) bei Reihengräber bis 0,80 qm
- b) bei Familiengräber bis 1,50 qm
- c) bei Kinder- und Urnengräber bis 0,35 qm.
(2) Die Grabmäler dürfen in der Breite nicht über die Grabeinfassung oder die lichte Breite des Grabes hinausragen.
(3) Bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits vorhandene Grabmäler, die den Bestimmungen nach Abs. 1 und 2 nicht entsprechen, dürfen nach Ablauf der Ruhefrist nicht mehr verwendet werden.
(4) Die Gemeinde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 mit 3 zulassen.
§ 45 – Grabeinfassungen, Einfriedungen
(1) Grabeinfassungen sind vom Grabberechtigten auf seine Kosten zu erstellen und zu unterhalten. Soweit Grabeinfassungen früher von der Gemeinde erstellt worden sind, gehen sie spätestens mit Inkrafttreten dieser Satzung in das Eigentum und die Unterhaltungspflicht des Grabberechtigten über.
(2) Massive Grabeinfassungen dürfen vorbehaltlich des Abs. 3 in der Regel nicht mehr als 10 cm über das Erdreich hinausragen.
5 - 10 _______________ Stand 18.04.2019 (3) In Friedhöfen oder Friedhofsteilen, in denen die Gemeinde aus gestalterischen Gründen die Gräber durch erdgleiche Verlegung von Steinplatten oder Pflastersteine oder ähnlichem abgrenzt, dient diese Abgrenzung zugleich als Grabeinfassung. Eine andere Art der Grabeinfassung ist in diesen Fällen nicht zugelassen. Die Kosten der Herstellung und Unterhaltung ist in der Grabgebühr enthalten.
(4) In den Friedhöfen in den Gemeindeteilen Löffelsterz und Reichmannshausen sowie im sanierten alten Teil des Friedhofes im Gemeindeteil Marktsteinach ist das Anbringen von Einfassungen, die in Größe und Material von denen abweichen, die von der Gemeinde bei der Friedhofsbereinigung bzw. Sanierung verwendet wurden, nicht gestattet.
(5) Grabeinfassungen sind bei den Urnengräbern an der Natursteinmauer nicht zulässig.
§ 46 – Entfernung und Wiedererrichtung von Grabmälern
(1) Das Entfernen von Grabmälern ist der Gemeinde vorher schriftlich anzuzeigen.
(2) Grabmäler, die wegen Öffnung des Grabes entfernt werden, sind innerhalb von 6 Monaten wieder ordnungsgemäß aufzustellen, wenn ihr Zustand dies gestattet; andernfalls sind sie endgültig zu entfernen.
(3) Nach Ablauf des Grabrechts sind die Grabmäler und sonstigen Grabeinrichtungen durch den bisherigen Berechtigten auf seine Kosen abzuräumen. Die Abräumungsfrist beträgt 3 Monate.
§ 47 – Schutz von wertvollen Grabmälern
Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler und solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne Genehmigung entfernt oder abgeändert werden. Die Eintragung in das Verzeichnis ist den Berechtigten mitzuteilen.
§ 48 – Gärtnerische Gestaltung und Pflege der Grabstätten
(1) Grabstätten sind innerhalb von 6 Monaten nach einer Bestattung oder dem Erwerb des Grabrechts gärtnerisch anzulegen.
(2) Die Grabstätten sind so anzulegen und zu unterhalten, dass sie der Würde des Friedhofes entsprechen.
(3) Zum Bepflanzen der Gräber sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber und Wegflächen nicht beeinträchtigen.
5 - 10 _______________ Stand 18.04.2019 Bäume und Sträucher (Gehölze) dürfen ihrer Art, Gestaltung und Höhe nach nicht verunstaltend wirken.
(4) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt.
(5) Gehölze, die entgegen den Bestimmungen in Abs. 3 und 4 oder entgegen den Anweisungen der Gemeinde gepflanzt sind und trotz Aufforderung von den Berechtigten nicht entfernt werden, kann die Gemeinde ohne Entschädigung beseitigen.
(6) Verdorrte Blumen und Kränze sind durch die Verfügungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und an der dafür vorgesehenen Stelle im Friedhof abzulagern.
(7) Ordnungswidrigen Grabschmuck kann die Gemeinde entfernen, wenn eine vorherige schriftliche Aufforderung nicht befolgt wurde.
(8) Wurden Grabstätten trotz vorheriger schriftlicher Aufforderung nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung hergerichtet und unterhalten, kann die Gemeinde das Grab abräumen, einebnen und einsähen.
(9) Die Bestimmungen des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes finden Anwendung.
§ 48 a
Gestaltung der Urnengräber an der Natursteinmauer und der Urnengräber an/unter einem Baum
(1) Urnengräber an der Natursteinmauer oder an/unter einem Baum dürfen nicht gärtnerisch gestaltet werden. Bepflanzungen jeglicher Art sind unzulässig. Die Anlage der Rasenflächen nach der Urnenbeisetzung erfolgt durch die Gemeinde.
(2) Blumenschmuck und Kränze dürfen nur zu folgenden Anlässen angebracht bzw. niedergelegt werden:
- Beisetzung der Urne
- Sterbetag
- Geburtstag der/des Verstorbenen.
(3) Verdorrte Blumen und Kränze sind durch die Verfügungsberechtigten unverzüglich, spätestens nach 14 Tage des Niederlegens von den Gräbern zu entfernen und an der dafür vorgesehenen Stelle im Friedhof abzulagern.
(4) Ordnungswidrigen Grabschmuck kann die Gemeinde entfernen.
(5) Wurden Grabstätten trotz vorheriger schriftlicher Aufforderung nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung belassen, kann die Gemeinde das Grab abräumen, einebnen und einsähen.
(6) Die Bestimmungen des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes finden Anwendung.
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§ 49 – Urnenmauern
(1) Die Abdeckplatten für die Urnennischen werden ausschließlich durch die Gemeinde geschafft und angebracht.
(2) Die Art der Beschriftung und die Anordnung der Schriftzeichen auf den Abdeckplatten bestimmt die Gemeinde. Die Beschriftung wird von der Gemeinde oder einem von ihr beauftragten Dritten vorgenommen. Die Kosten der Beschriftung hat der Grabberechtigte zu tragen.
§ 49 a
Urnengräber an der Natursteinmauer und Urnengräber an/unter einem Baum
(1) Die Bronzetafel an der Natursteinmauer mit erhabener Schrift muss eine Größe von 40 cm x 10 cm aufweisen. Die Art der Beschriftung auf den Tafeln bestimmt die Gemeinde Schonungen.
(2) Die Muschelkalkplatte mit Oberflächenbehandlung für ein Urnengrab an/unter einem Baum (§21 Abs. 1 g) muss eine Größe von 30 cm x 30 cm sowie einer Stärke von 4 cm aufweisen. Die Platte ist bodengleich in die Rasenfläche und in der Mitte des Grabplatzes zu verlegen.
(3) Die Art der Beschriftung auf der Bronzetafel bzw. Muschelkalkplatte bestimmt die Gemeinde Schonungen. Auf der Tafel bzw. Platte kann wahlweise der Familienname oder der Vor- und Zuname des/der Verstorbenen und der Geburtsname aufgeführt werden. Ebenso kann die Beschriftung mit dem Geburts- und Sterbedatum oder das Geburts- und Sterbejahr erfolgen. Die Gestaltung der Tafel bzw. Platte muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofs Rechnung tragen.“
(4) Die Kosten der Tafel bzw. Platte inkl. Beschriftung und Montage trägt der Grabberechtigte. Die Montage bzw. Verlegung darf nur durch geeignete Fachfirmen erfolgen.
(5) Die Anbringung der Tafel bzw. Platte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Die Erteilung der Genehmigung ist gebührenpflichtig.
(6) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind zur Prüfung notwendige Unterlagen beizufügen. Dazu gehören:
a) eine Zeichnung der Tafel bzw. Platte (maßstäblich)
b) eine Angabe über die Schrift und deren Anordnung
Soweit erforderlich, kann die Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
(7) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Tafel bzw. Platte den gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung entsprechen. (8) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden; diese können z. B. künstlerischer Art sein.
(9) Die Gemeinde kann die teilweise oder vollständige Beseitigung der ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichteten Tafeln bzw. Platte
5 - 10 _______________ Stand 18.04.2019 fordern, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
VII. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 50 – Gebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiete des Bestattungswesens werden Gebühren nach der Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben.
§ 51 – Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von nicht zwingenden Vorschriften dieser Satzung kann die Gemeinde Ausnahmen gewähren, wenn sie mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
(2) Von zwingenden Vorschriften dieser Satzung kann die Gemeinde Befreiung gewähren, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, oder das Wohl der Allgemeinheit die Abweichung erfordert.
(3) Ausnahmen von den Vorschriften nach § 49 werden nicht zugelassen.
§ 52 – Verwaltungsverfahren
(1) Das Verwaltungsverfahren nach den §§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 2 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(2) Über die Anträge nach den §§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 2 entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von einem Monat. Art. 42 a Absätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend.
(3) Hat die Gemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist nach Abs. 2 entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.
§ 53 – Haftung
(1) Die Gemeinde übernimmt keine Obhut und Überwachungspflicht für die Gräber und deren Zubehör.
(2) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benützung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen entstehen und für Schä-
5 - 10 _______________ Stand 18.04.2019 den, die durch beauftragte dritte Personen verursacht werden. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 54 – Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- 1. den Vorschriften über den Benutzungszwang (§ 4) zuwiderhandelt
- 2. gegen die Ordnungsvorschriften der §§ 6, 7 und 8 verstößt
- 3. Grabmäler (Grabsteine, Kreuze, Einfriedungen, Abdeckplatten) ohne Genehmigung errichtet oder ändert (§ 41)
- 4. hinsichtlich der Gestaltung der Grabmäler den §§ 42 mit 45 zuwiderhandelt
- 5. den Unterhaltungsvorschriften der §§ 46 mit 48 zuwiderhandelt.
Die Bestimmungen der §§ 48 Abs. 8, 54 und 55 dieser Satzung bleiben unberührt.
§ 55 – Ersatzvornahme
Wenn ein nach dieser Satzung Verpflichteter die ihm vorgeschriebenen Handlungen nach Aufforderung durch die Gemeinde innerhalb angemessener Frist nicht ausgeführt hat, ist die Gemeinde berechtigt, die Handlung anstelle und auf Kosten des Pflichtigen auszuführen. Insoweit gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 56 – Platzverweis
Wer in schwerwiegender Weise oder wiederholt
a) Bestimmungen der §§ 8, 16 Abs. 7 und § 17 Abs. 3 dieser Satzung zuwiderhandelt
b) im Friedhofsbereich eine mit Strafe oder außerhalb der Friedhofs- und Bestattungsordnung als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedrohte Handlung begeht,
c) gegen Anstand und Sitte verstößt,
kann, unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen, aus dem Friedhof verwiesen werden. Außerdem kann ihm das Betreten des Friedhofsgeländes für eine bestimmte Zeit untersagt werden. Der Zeitraum darf ein Jahr nicht überschreiten.
§ 57 – Ausführungsbestimmungen
Die Gemeinde kann zur Ausführung dieser Satzung nähere Bestimmungen erlassen.
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§ 58 – Übergangsvorschriften, Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, bei denen bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits ein Nutzungsrecht besteht, richtet sich die Ruhefrist nach den Vorschriften dieser Satzung. Dies gilt nicht für bereits abgelaufene Ruhefristen.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden nunmehr dieser Satzung unterworfen. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf des Zeitraumes, für den sie nach früheren Vorschriften erworben wurden.
§ 59 *)
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.1987 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungsordnung vom 24.11.1982 außer Kraft.
*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom
18.12.1986
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen
Änderungssatzungen.