📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Friedhofsgebührensatzung vom 21.11.2023, Inkrafttreten 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Stadt Gerolzhofen, Stand 2024
Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Stadt Gerolzhofen
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Gerolzhofen folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 14 Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die Dauer des Grabnutzungsrechts für
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| a) | Familiengrab | 1.500,00 € |
| b) | Reihengrab | 780,00 € |
| c) | Kindergrab | 180,00 € |
| d) | Urnengrab für die Erdbestattung | 450,00 € |
| e) | Urnennische in der Urnenmauer, je Urne | 450,00 € |
| f) | Urnenröhre im Urnenhain, je Urne | 450,00 € |
| g) | Urnenröhre zur Baumbestattung, je Urne | 750,00 € |
| h) | Urnenfeld für „Sternenkinder“ | 150,00 € |
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Grabgebühr für Gräber im Abschnitt 1 des Friedhofs, die nicht unmittelbar vom Weg aus zu erreichen sind (Nichtwegegräber), bei einem Reihengrab 730,00 €.
(3) Zusätzlich zu den Gebühren nach Abs. 1 und Abs. 2 wird eine Gebühr für die Grabeinfassung erhoben, wenn die Einfassung von der Stadt hergestellt wird. Diese beträgt bei
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| a) | Familiengrab | 492,00 € |
| b) | Reihengrab | 420,00 € |
(4) Bei einer Verlängerung des Grabrechts wird die Gebühr nach Abs. 3 nicht erhoben.
(5) Die Gebühr für die Verlängerung des Benutzungsrechts beträgt jährlich für
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| a) | Familiengrab | 75,00 € |
| b) | Reihengrab | 39,00 € |
| c) | Kindergrab | 18,00 € |
| d) | Urnengrab für die Erdbestattung | 45,00 € |
| e) | Urnennische in der Urnenmauer, je Urne | 45,00 € |
| f) | Urnenröhre im Urnenhain, je Urne | 45,00 € |
| g) | Urnenröhre zur Baumbestattung, je Urne | 75,00 € |
| h) | Urnenfeld für „Sternenkinder“ | 15,00 € |
(6) Die Gebühren für die Benutzung des Leichenhauses betragen für
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| a) | Benutzung des Leichenhauses ohne Kühlung | 50,00 € je angefangenen Benutzungstag |
| b) | Benutzung des Leichenhauses mit Kühlung | 75,00 € je angefangenen Benutzungstag |
| c) | Benutzung des Sezierraumes | 144,00 € |
| d) | Aufbewahren von Urnen | 60,00 € je angefangenen Benutzungstag |
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung und Schließung des Grabes) in Normaltiefe beträgt
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| a) | Bestattung von Verstorbenen ab 5 Jahren im Reihen- oder Familiengrab | 357,00 € |
| b) | Bestattung von Verstorbenen bis 5 Jahren im Reihen-, Kinder- oder Familiengrab | 119,00 € |
| c) | Urnenbeisetzung im Erdgrab, im Urnenhain bzw. im Sternenkinderfeld | 119,00 € |
| d) | Urnenbeisetzung in einer Urnenröhre zur Baumbestattung | 119,00 € |
| e) | Urnenbeisetzung in der Urnenmauer | 100,00 € |
| f) | Beisetzung von Totgeburten | 11,90 € |
(2) Zu den Gebühren nach Abs. 1 wird bei Übertiefe der Grabstätte ein Zuschlag von 100,00 € erhoben.
(3) Die Gebühr beträgt für
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| a) | Reinigung des Leichenhauses einschl. des Kühlraumes bzw. der Kühltruhe | 35,70 € |
| b) | Reinigung der Friedhofskapelle | 47,60 € |
(4) Die Gebühr für die Abfuhr des Bodenaushubs zum Ablagerungsplatz beträgt 95,20 €.
(5) Die Gebühr beträgt für
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| a) | Übernahme einer Leiche von einem anderen Bestattungsunternehmen | 95,20 € |
| b) | Tätigkeit der Leichenträger während der Beerdigung, je Leichenträger | 35,70 € |
(6) Die Gebühr für die Ausgrabung und Umbettung beträgt
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. a) | Leiche ab 5 Jahren, während der ersten 10 Jahre der Ruhefrist | 309,40 € |
| 1. b) | Leiche ab 5 Jahren, ab dem 11. Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist | 238,00 € |
| 2. a) | Leiche bis 5 Jahren, während der ersten 10 Jahre der Ruhefrist | 154,70 € |
| 2. b) | Leiche bis 5 Jahren, ab dem 11. Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist | 119,00 € |
Zu der Gebühr nach Satz 1 kommen die Gebühren nach § 5 Abs. 1 bis 5 hinzu.
§ 6 Sonstige Gebühren
Es werden folgende sonstigen Gebühren erhoben:
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| a) | Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten im Friedhof | 10,00 € bis 150,00 € |
| b) | Genehmigung zum Befahren des Friedhofs mit Fahrzeugen | 10,00 € bis 600,00 € |
| c) | Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedung, einer Grababdeckung und sonstiger baulicher Anlagen und Genehmigung von Änderungen solcher Anlagen | 4 % der Kosten der baulichen Anlage |
| d) | Genehmigung aufgrund einer Gemeindeverordnung | 10,00 € bis 1.250,00 € |
| e) | Einzelanordnung aufgrund einer Gemeindeverordnung | 10,00 € bis 600,00 € |
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 07.06.2022 außer Kraft.
Gerolzhofen, 21.11.2023 Stadt Gerolzhofen gez. Wozniak, 1. Bürgermeister
Vermerk
Diese Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Gerolzhofen vom 02.12.2023, Nr. 24, amtlich bekanntgemacht. Die Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Gerolzhofen, 04.12.2023 VGem Gerolzhofen gez. Lang
2. Friedhofssatzung Stand: 2018 (Friedhofssatzung vom 27.11.2018, Inkrafttreten 16.12.2018) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Stadt Gerolzhofen (Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen), Stand 2018
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung) der Stadt Gerolzhofen
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Gerolzhofen folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Die Stadt errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtung:
a) den Friedhof in Gerolzhofen,
b) das Leichenhaus in Gerolzhofen,
c) das Bestattungspersonal. Der Friedhof und das Leichenhaus befinden sich im Eigentum der Stadt.
§ 2 – Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Stadtmitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 – Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Stadt ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),
c) die im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 – Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Stadt verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Stadt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde. Aus dem Belegungsplan ergibt sich auch die Zuordnung der Gräber zu den Abschnitten 1 bis 4 des Friedhofs.
§5 Schließung
und Entwidmung (1) Friedhofsteile können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen in diesem Friedhofsteil ausgeschlossen; durch die Entwidmung verlieren der Friedhofsteil die Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht nach Satz 2, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der nachfolgend festgesetzten Zeiten geöffnet: in den Monaten November bis Februar: von 8.00 – 18.00 Uhr in den Monaten März bis Oktober: von 7.00 – 20.00 Uhr. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 – Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§8 Gewerbliche
Tätigkeiten auf dem Friedhof (1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 – Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 – Grabarten
(1) Die Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Reihengräber für Erd- und Urnenbestattungen
b) Familiengräber für Erd- und Urnenbestattungen
c) Urnengräber
d) Urnennischen in der Urnenmauer
e) Urnenröhren im Urnenhain
e) Urnenröhren zur Baumbestattung
f) Urnenfeld für „Sternenkinder“
g) Kindergräber für Erd- und Urnenbestattungen.
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder und Abschnitte aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) Reihengräber sind Gräber, die nur auf die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt werden. In Reihengräber kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. In Reihengräbern können Aschereste von höchstens 4 Familienangehörigen beigesetzt werden; Abs. 5 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. (4) Familiengräber sind alle Erdgräber mit Ausnahme der Reihen-, Kinder- und Urnengräber. In Familiengräbern können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Familiengräber werden für eine längere Benutzungsdauer, mindestens jedoch auf die Dauer der Ruhefrist, zur Bestattung von Leichen zur Verfügung gestellt. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. In Familiengräbern können Aschereste von höchstens 8 Familienangehörigen beigesetzt werden; Abs. 5 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. (5) Urnengräber sind Erdgräber, die zur Beisetzung von Aschenresten bereitgestellt werden. In diesen Gräbern können Aschenreste von höchstens 4 Familienangehörigen beigesetzt werden (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV). Urnen und Aschereste müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. Urnen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Für das Nutzungsrecht an Urnengräbern gelten die §§ 14 und 15 entsprechend. (6) Kindergräber sind Reihengräber, die zur Bestattung von Kindern bis 6 Jahren vorgesehen sind; Abs. 3 gilt entsprechend. (7) Im Urnenhain werden die Urnen in den dafür vorgesehenen Röhren beigesetzt. In einer Röhre dürfen nur bis zu 3 Urnenbehältnisse beigesetzt werden. Die Urnenbehältnisse müssen biologisch abbaubarem Material sein. (8) Urnennischen in der Urnenmauer sind Aufbewahrungsstätten für Urnen in der Urnenmauer. In einer Einzelnische können bis zu 2 Urnen, in einer Doppelnische bis zu 4 Urnen, beigesetzt werden Urnen und Aschereste müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. Die Urnen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Für das Nutzungsrecht gelten die §§ 14 und 15 entsprechend.
§ 11 – Urnenröhren zur Baumbestattung
(1)In Urnenröhren zur Baumbestattung werden die Urnen in den dafür vorgesehenen Röhren beigesetzt. In einer Urnenröhre dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (2) An einer Stele am Baum werden einheitlich gestaltete Namensschilder angebracht. Die Namensschilder haben eine Größe von 8 cm x 4 cm. Auf die Namensschilder werden Vorname, Familienname, Geburts- und Sterbedatum angebracht. Das Namensschild stellt die Stadt zur Verfügung, dessen Kosten der Grabnutzungsberechtigte trägt. Die Beschriftung der Namensschilder erfolgt durch die Stadt; die Kosten der Beschriftung trägt der Grabnutzungsberechtigte. (3) Aschereste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. Urnen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Für das Nutzungsrecht gelten die §§ 14 und 15 entsprechend.
§ 12 – Urnenfeld für Sternenkinder
Totgeburten (bis 500 g) können im Urnenfeld für Sternenkinder beigesetzt. Die Bestattungsbehältnisse für Aschereste werden von der Stadt zur Verfügung gestellt, deren Kosten die Grabnutzungsberechtigten zu tragen haben. Die Bestattungsbehältnisse bestehen aus biologisch abbaubarem Material. In die Rasenfläche wird über der jeweiligen Bestattung eine Steinplatte eingebracht. Die Steinplatte hat eine Größe von 30 cm x 15 cm. Die Steinplatte wird nur mit dem Vornamen und dem Geburtsjahr der Totgeburt beschriftet. Die Kosten für die Steinplatte sowie deren Beschriftung hat der Grabnutzungsberechtigte zu tragen.
§ 13 – Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße: 1.in Abschnitt 1 des Friedhofes: Reihengräber: Länge: 2,20 m Breite: 1,00 m Familiengräber: Länge: 2,40 m Breite: 2,40 m Kindergräber: Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m Urnennischen in der Urnenmauer: -Einzelnische: Breite: 0,30 m Höhe: 0,40 m -Doppelnische: Breite: 0,65 m Höhe: 0,40 m 2.in Abschnitt 2 des Friedhofes: Reihengräber: Länge: 2,60 m Breite: 1,20 m Familiengräber: Länge: 2,60 m Breite: 2,40 m Urnengräber: Länge: 0,75 m Breite: 0,60 m 3.in Abschnitt 3 des Friedhofes. Reihengräber: Länge: 2,40 m Breite: 1,20 m Familiengräber: Länge: 2,40 m Breite: 2,40 m 4.in Abschnitt 4 des Friedhofes: Reihengräber: Länge: 2,40 m Breite: 1,30 m Familiengräber: Länge: 2,40 m Breite: 2,30 m
(2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle mindestens 1,60 m, bei Urnengräber mindestens 0,80 m und bei Kindergräbern mindestens 1,10 m.
§ 14 – Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr jeweils um weitere 10 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 15 – Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 16 – Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 32). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 17 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Überschreiten Pflanzen und Gewächse eine Gesamthöhe von 1,20 m, dann müssen diese zurückgeschnitten oder beseitigt werden. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 32). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Die Gräber dürfen nicht mit farbigem Sand, Kies oder ähnlichem belegt werden. Unwürdige Gefäße, wie beispielsweise Dosen oder Flaschen, dürfen auf den Gräbern nicht aufgestellt werden. Dauerkränze aus Metall, Kunststoff oder Glasperlen dürfen nicht verwendet werden.
§ 18 – Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Stadt durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 13 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 19 und 20 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 19 und 20 widerspricht (Ersatzvornahme, § 32).
§ 19 – Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1)Die Grabmale dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten: 1.in Abschnitt 1 des Friedhofes:
a) bei Reihengräbern Höhe: 1,10 m Breite: 0,80 m
b) bei Familiengräbern: Höhe: 1,80 m Breite: 1,40 m
c) bei Kindergräbern: Höhe: 0,80 m Breite: 0,60 m 2.in den Abschnitten 2, 3 und 4 des Friedhofes: a)bei Reihengräbern Ansichtsfläche bis 0,60 m², Raummaß bis 0,12 m³ b)bei Familiengräbern Ansichtsfläche bis 1,00 m², Raummaß bis 0,25 m³ c)bei Urnengräbern oder Stele beim Urnenhain: Ansichtsfläche bis 0,24 m², Raummaß bis 0,03 m³ Die Grabmale dürfen insgesamt eine Höhe von 2,0 m nicht übersteigen. (2) Die Höhe der Grabmale einschl. der Sockel werden ab Oberkante der Grabeinfassung gemessen. In Abschnitt 2, 3 und 4 des Friedhofs sind Sockel bei allen Grabmalen unzulässig. (2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt. (3) In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Grabmale und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden. (4) Grabmale, die bei Inkrafttreten dieser Satzung die in Abs. 1und 2 vorgesehenen Maße überschreiten, werden im bisherigem Umfang belassen, sofern ein öffentliches Interesse nicht entgegensteht. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
§ 20 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e. V. (DENAK) in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 32). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 6 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 32). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt.
§ 21 – Grababdeckungen
Die Grabfläche kann ganz oder teilweise mit Grababdeckplatten abgedeckt werden. Die Grababdeckplatten sind nur aus Natur- oder Betonwerksteinen (Kunststein, nicht farbig) zugelassen. Grababdeckplatten sind dem Niveau der Grabeinfassungen anzupassen.
§ 22 Grabeinfassungen
(1) In Abschnitt 1 des Friedhofes sind nur Grabeinfassungen aus Natur- oder Betonwerkstein (Kunststein) zugelassen. Grabeinfassungen aus farbigem Kunststeinmaterial sind nicht zugelassen. Die Grabeinfassungen dürfen das Gelände nicht mehr als 10 cm, bei der Anlage neuer geschlossener Grabfelder nicht mehr als 5 cm, überragen. Bei der Neuausweisung von Grabstätten ist die Stadt berechtigt, Grabeinfassungen, Einfriedungen und Sockel für die Grabmäler nach Bedarf herstellen zu lassen. Die anfallenden Kosten haben die Grabberechtigten zu tragen. (2) Die Grabeinfassungen in Abschnitt 2, 3 und 4 des Friedhofs werden von der Stadt geliefert und gesetzt. Nach Absetzen des Grabes sind die Grabbeete ohne Hügelbildung dem Niveau des Plattenrasters anzupassen; abgesetzte Platten sind durch den Grabnutzungsberechtigten ebenfalls anzupassen.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 23 – Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während den festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 24 – Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 25 – Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Stadtgebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 26 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 27 – Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem städtischem Friedhof werden von der Stadt hoheitlich ausgeführt, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen. Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. (2) Auf Antrag kann die Stadt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) befreien.
§ 28 – Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach bzw. die Urnenröhre geschlossen ist.
§ 29 – Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. Die Bestattungen finden in der Regel zwischen 9.00 und 12.00 Uhr sowie zwischen 13.00 und 16.00 Uhr statt.
§ 30 – Ruhefrist
Die Ruhefrist für Verstorbene ab 6 Jahre wird auf 20 Jahre, für Verstorbene unter 6 Jahren wird die Ruhefrist auf 10 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten, Urnennischen in der Urnenmauer sowie Urnenröhren sowie die Beisetzung von Sternenkindern beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 31 – Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV. V. Schlussbestimmungen
§ 32 – Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 33 – Haftungsausschluss
Die Stadt übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 34 – Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,– Euro und höchstens 1000,– Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Gerolzhofen vom 04.12.2007 (Gerolzhöfer Amtsblatt vom 14.12.2007, Nr. 25), außer Kraft.
Gerolzhofen, 27.11.2018 Stadt Gerolzhofen gez. Wozniak, Erster Bürgermeister
Vermerk Diese Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Gerolzhofen vom 15.12.2018, Nr. 25, amtlich bekanntgemacht. Die Satzung ist am 16.12.2018 in Kraft getreten. Gerolzhofen, 19.12.2018 VGem Gerolzhofen Lang
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