📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2027🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2027 (Inkrafttreten gem. § 8; ersetzt Gebührensatzung vom 01.11.2022) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Ausfertigung
Satzung
Über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofs und der öffentlichen Bestattungseinrichtung der Gemeinde Gessertshausen (Friedhofsgebührensatzung)
Die Gemeinde Gessertshausen erlässt aufgrund Art. 1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) folgende Satzung:
Inhalt
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
II. Gebührenhöhe
§ 4 Grabgebühren
§ 5 Bestattungsgebühren
§ 6 Friedhofsunterhaltsgebühr
§ 7 Sonstige Gebühren
III. Schlussbestimmungen
§ 8 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Folgende Gebühren werden erhoben:
a) Grabgebühren
b) Bestattungsgebühren
c) Friedhofsunterhaltsgebühr
d) Sonstige Gebühren
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
a) im Fall des § 2 Buchstabe a) mit der Inanspruchnahme der Leistung
b) im Fall des § 2 Buchstabe b) mit der Genehmigung des Antrags
c) im Fall des § 2 Buchstabe c) mit der Auftragserteilung
d) im Fall des § 2 Buchstabe d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts
(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
II. Gebührenhöhe
§ 4 Grabgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr ist im Voraus auf die Dauer der Ruhefrist des Verstorbenen nach Maßgabe der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der öffentlichen Bestattungseinrichtung (Friedhofs- und Bestattungssatzung) oder der sie ersetzenden Bestimmungen zu entrichten. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist ist eine Veränderung des Grabnutzungsrechts möglich. Es gelten die am Tag der Veränderung gültigen Gebührensätze. (3) Die Grabgebühr beträgt pro Jahr
a) für eine Einzelgrabstätte ohne Tieferlegung 72,00 €
b) für eine Einzelgrabstätte (1 Tieferlegung) 88,00 €
c) für eine Familiengrabstätte ohne Tieferlegung 103,00 €
d) für eine Familiengrabstätte (2 Tieferlegungen) 140,00 €
e) für eine Urnenerdgrabstätte mit Zweifachbelegung 100,00 €
f) für eine Urnennische in der Urnenwand 128,00 €
g) für eine Urnenerdrohre 133,00 €
h) für ein Urnengemeinschaftsgrab 130,00 €
(4) Für eine Veränderung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbeitrag in gleicher Höhe erhoben. (5) Die Grabgebühren erhöhen sich für vorhandene Fundamente bei der erstmaligen Vergabe der Grabstände bzw. des Nutzungsrechts um einen Festbetrag bei einer
a) Einzelgrabstätte und Urnenerdgrabstätte um 280,00 €
b) Familiengrabstätte um 380,00 €
§ 5 Bestattungsgebühren
Bestattungsgebühren werden erhoben wie folgt:
- 1. Öffnen und Schließen der Leichenhalle 60,00 € 2.Zuschlag außerhalb Dienstzeiten 40,00 €
- 3. Aufbahrung im Aufbahrungsraum 75,00 €
- 4. Aufbahrung am Grab 65,00 €
- 5. Überwachung der Trauerfeier und Bestattung 110,00 €
- 6. Leichentragertätigkeit pro Träger 40,00 €
- 7. Erdgrab öffnen und schreiben bis 1,80 m 490,00 €
- 8. Erdgrab öffnen und schreiben bis 2,20 m 590,00 €
- 9. Samstagszuschlag zu 7.+8. 100,00 €
- 10. Bodenaustausch 450,00 €
- 11. Kindergrab öffnen und schreiben 350,00 €
- 12. Samstagszuschlag zu 11. 100,00 €
- 13. Urnenerdgrab öffnen und schreiben 140,00 €
- 14. Samstagszuschlag zu 13. 50,00 €
- 15. Urnenwandische/Erdrohre öffnen u. schreiben 60,00 €
- 16. Samstagszuschlag 50,00 €
- 17. Exhumierung aus Erdgrab 900,00 €
- 18. Exhumierung Kind aus Erdgrab 650,00 €
- 19. Exhumierung Gebeine aus Erdgrab 600,00 €
- 20. Exhumierung Urne aus Erdgrab/Erdrohre 220,00 €
- 21. Exhumierung Urne aus Urnenwand 60,00 €
- 22. Erschwerniszuschlag für Mehraufwand 80,00 €
Die Gebühren sind, soweit sie umsatzsteuerpflichtig sind, brutto ausgewiesen; im Übrigen enthalten sie keine Umsatzsteuer.
Für vorbereitende Arbeiten beim Grab öffnen, Schutzmaßnahmen für die Nachbargräber, die Säuberung der Wege fallen keine gesonderten Gebühren an.
§ 6 Friedhofsunterhaltsgebühr
(1) Für die Pflege der Friedhofsanlage, die Abgabe von Wasser, die Beseitigung der Abfälle im Friedhof sowie den Winterdienst erhebt die Gemeinde eine Friedhofsunterhaltsgebühr. Diese ist von den Nutzungsberechtigten an Grabstätten jährlich einmal zu entrichten, wenn das Nutzungsrecht zum 1. Juli des Jahres besteht.
Für alle Grabnutzungsrechte, die ab Inkrafttreten dieser Satzung erworben werden, ist die Friedhofsunterhaltsgebühr in der Grabnutzungsgebühr enthalten. Für alle bereits bestehende Grabnutzungsrechte wird die Friedhofsunterhaltsgebühr jährlich zum 15.08. eines Jahres fällig. Diese kann auch für den gesamten Zeitraum der Nutzungsdauer im Voraus bezahlt werden. Für den Fall einer Veränderung der in Abs. 2 festgesetzten Gebühr verbleibt es bei der Höhe der Vorausleistung.
(2) Die Friedhofsunterhaltsgebühr beträgt pro Grabstätte 42,00 €.
§ 7 Sonstige Gebühren
(1) Nachfolgende Verwaltungsgebühren werden festgesetzt:
| 1. Benutzung des Leichenhauses | 200,00 € |
|---|---|
| 2. Grabmalgenehmigung | 39,00 € |
| 3. Zulassung gewerblicher Arbeiten | 39,00 € |
| 4. Bearbeitung eines Sterbefalles | 64,00 € |
| 5. Genehmigung Bestattung außerhalb der gesetzl. Frist | 25,00 € |
| 6. Grabumschreibung | 39,00 € |
| 7. Grabauflösung | 39,00 € |
(2) Bei sonstigen vom Nutzungsberechtigten veranlassten Amtshandlungen werden Verwaltungskosten nach dem Kommunalen Kostenverzeichnis berechnet.
(3) Müssen beim Ausheben des Grabes Grabmale, Einfassungen und Grabzubehör entfernt werden, so hat der Grabnutzungsberechtigte die Kosten selbst zu tragen.
(4) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
III. Schlussbestimmungen
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2027 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 01.11.2022 außer Kraft.
Gessertshausen, den 19.10.2026
Jürgen Mögele
- 1. Bürgermeister
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Gessertshausen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!