🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2019 Volltext anzeigen ▼
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Gebuehrenordnung
Satzung Über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofs und der öffentlichen Bestattungseinrichtung der Gemeinde Adelsried (Friedhofsgebührensatzung) Die Gemeinde Adelsried erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S 264), zuletzt geändert mit Gesetz vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 449), folgende Satzung:
Inhalt I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
II. Gebührenhöhe
§ 4 Grabgebühren
§ 5 Bestattungsgebühren
§ 6 Friedhofspflegegebühr
§ 7 Sonstige Gebühren
III. Schlussbestimmungen
§ 8 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Folgende Gebühren werden erhoben:
a) Grabgebühren
b) Bestattungsgebühren
c) Friedhofspflegegebühr
d) Sonstige Gebühren
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
a) im Fall des § 2 Buchstabe a) mit der Inanspruchnahme der Leistung
b) im Fall des § 2 Buchstabe b) mit der Genehmigung des Antrags
c) im Fall des § 2 Buchstabe c) mit der Auftragserteilung
d) im Fall des § 2 Buchstabe d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
II. Gebührenhöhe
§ 4 Grabgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr ist im Voraus auf die Dauer der Ruhefrist des Verstorbenen nach Maßgabe der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der öffentlichen Bestattungseinrichtung (Friedhofssatzung) oder der sie ersetzenden Bestimmungen zu entrichten.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist ist eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts möglich.
(3) Die Grabgebühr beträgt pro Jahr
a) für eine Einzelgrabstätte (1 Tieferlegung)
20,00 €
b) für eine Doppelgrabstätte (2 Tieferlegungen)
25,00 €
c) für eine Urnenerdgrabstätte mit Zweifachbelegung
13,00 €
d) für eine Urnenerdgrabstätte mit Vierfachbelegung
18,00 €
e) für eine Urnennische in der Urnenwand
45,00 €
(4) Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbeitrag in gleicher Höhe erhoben.
(5) Die Grabgebühren erhöhen sich für vorhandene Fundamente bei der erstmaligen Vergabe der Grabstätte bzw. des Nutzungsrechts um einen Festbetrag bei einer
a) Einzelgrabstätte um
52,00 €
b) Doppelgrabstätte um
110,00 €
c) Urnenerdgrabstätte mit Zweifachbelegung um
44,00 €
d) Urnenerdgrabstätte mit Vierfachbelegung um
87,00 €
(6) Bei erstmaliger Vergabe einer Urnennische bzw. des Nutzungsrechts hierfür entsteht folgende Gebühr für die Abgabe einer
a) Granitverschlussplatte
260,00 €
b) Glasverschlussplatte
185,00 €
§ 5 Bestattungsgebühren
Bestattungsgebühren werden erhoben wie folgt:
- 1. Benutzung des Leichenhauses
36,00 €
- 2. Betreuungsgebühr sowie Reinigung der Leichenhalle
45,00 €
- 3. Schließdienst Montag – Freitag 8 – 17 Uhr
30,00 €
- 4. Schließdienst außerhalb der Dienstzeit
50,00 €
- 5. Aufbahrung einer Leiche
10,00 €
- 6. Bestattung einschl. Öffnen und Schließen des Grabes sowie Erstellung eines Grabhügels bei einer Tiefe bis 1,79 m
260,00 €
- 7. Bestattung einschl. Öffnen und Schließen des Grabes sowie Erstellung eines Grabhügels bei einer Tiefe bis 2,20 m
300,00 €
- 8. Versenken des Sarges (4 Träger)
167,00 €
- 9. Bestattungsdienst bei Urnen bei einer Tiefe bis 0,50 m (1 Träger) 80,00 €
- 10. Kinderbestattungen bis 7 Jahre einschl. Öffnen und Schließen des Grabes inkl. Träger
220,00 €
- 11. Verwendung eines Erdcontainers
50,00 €
- 12. Stellung von Schalmaterial
30,00 €
- 13. Regiearbeiten im Friedhof auf Anordnung der Gemeinde pro Std. 20,00 €
- 14. Tieferlegung von Leichenresten nach Ablauf der Ruhefrist 20,00 € (tiefer als 2,20 m)
- 15. Für eine Exhuminierung oder Umbettung entstehen Kosten einer normalen Beisetzung und zusätzlich ein Zuschlag in Höhe von
150,00 €
Zuschläge für Samstag:
- 16. Grab öffnen (Normalgrab)
50,00 €
- 17. Grab öffnen (Tiefgrab)
50,00 €
- 18. Grab schließen
50,00 €
- 19. Sargbeisetzung
50,00 €
- 20. Urnenbeisetzung
50,00 €
Für vorbereitende Arbeiten beim Grab öffnen, Schutzmaßnahmen für die Nachbargräber, die Säuberung der Wege fallen keine gesonderten Gebühren an.
§ 6 Friedhofspflegegebühr
(1) Für die Pflege der Friedhofsanlage, die Abgabe von Wasser und die Beseitigung der Abfälle im Friedhof erhebt die Gemeinde eine Friedhofspflegegebühr. Diese ist von den Nutzungsberechtigten an Grabstätten jährlich einmal zu entrichten, wenn das Nutzungsrecht zum 1. Juli des Jahres besteht.
(2) Die Friedhofspflegegebühr beträgt pro Grabstätte
45,00 €.
§ 7 Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts beträgt 13,00 €. (2) Bei sonstigen vom Nutzungsberechtigten veranlassten Amtshandlungen werden Verwaltungskosten nach dem Kommunalen Kostenverzeichnis berechnet.
(3) Müssen beim Ausheben des Grabes Grabmale, Einfassungen und Grabzubehör entfernt werden, so hat der Grabnutzungsberechtigte die Kosten selbst zu tragen.
(4) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
III. Schlussbestimmungen
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 11.11.1999, die 1. Änderungssatzung vom 10.10.2014 und die 2. Änderungssatzung vom 01.06.2017 außer Kraft.
Adelsried, den 12.12.2018
Erna Stegherr-Haußmann 1.Bürgermeisterin
2. Friedhofssatzung Stand: 12.12.2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung
Über die Benutzung des Friedhofs und der öffentlichen Bestattungseinrichtung der Gemeinde Adelsried (Friedhofssatzung - FS)
Auf Grund Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2018 (GVBl. S. 260) erlässt die Gemeinde Adelsried folgende Satzung:
Inhalt
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Widmungszweck
§ 3 Friedhofsverwaltung
§ 4 Bestattungsanspruch
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten im Friedhof
§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten
III. Grabstätten und Grabmale
§ 8 Grabstätten
§ 9 Grabarten
§ 10 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
§ 11 Einzel- und Doppelgräber
§ 12 Errichtung von Grabmälern
§ 13 Genehmigungspflicht für Grabmäler
§ 14 Ausmaße der Grabmäler und Einfriedungen
§ 15 Pflege und Gestaltung der Gräber
§ 16 Gärtnerische Gestaltung
§ 17 Gründung, Standsicherheit, Entfernung von Grabmälern
IV. Bestattungsvorschriften
§ 18 Leichenhaus – Widmungszweck, Benutzung
§ 19 Leichenhausbenutzungszwang
§ 20 Leichentransport
§ 21 Leichenbesorgung
§ 22 Sargpflicht, Beschaffenheit von Särgen
§ 23 Friedhofspersonal – hoheitliche Tätigkeiten
§ 24 Anzeigepflicht
§ 25 Ruhefrist
§ 26 Exhuminierung und Umbettung
V. Schlussbestimmungen
§ 27 Alte Nutzungsrechte
§ 28 Anordnungen für den Einzelfall und Ersatzvornahme
§ 29 Haftungsausschluss
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
§ 31 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung betreibt die Gemeinde Adelsried folgende Einrichtungen:
a) den gemeindlichen Friedhofb) das Leichenhausc) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.
§ 2 Widmungszweck
Der gemeindliche Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer Grabnutzungsberechtigter ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 4 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof ist die Beisetzung
- der verstorbenen Gemeindemitgliedern
- der Personen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen sowie deren Familienangehörigen
- der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden, gemeindefreien Gebiet verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist
- von Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzesgestattet.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der am Eingang angeschlagenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass z. B. bei Leichenausgrabungen oder Umbettungen vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.
§ 6 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,
a) Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde)
b) zu rauchen und zu lärmenc) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, auch mit Fahrrädern, zu befahren (ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge)
d) Druckschriften zu verteilene) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder hierfür zu werbenf) während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeitsen in der Nähe zu verrichteng) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigenh) der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Flaschen, Einmachgläser oder ähnliche Gegenstände) auf den Gräbern aufzustelleni) sowie solche Gefäße, Gießkannen, Gartenwerkzeuge und dgl. zwischen und hinter den Gräbern abzustellenj) Grabstätten oder Grabeinfassungen unbefugt zu betreten oder zu beschädigenk) fremde Grabstätten ohne Erlaubnis der Gemeinde oder ohne Zustimmung des Grab-nutzungsberechtigten zu fotografieren.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen sind der Friedhofsverwaltung spätestens 1 Woche vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeinslichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetriebenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der
auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal bzw. dem Personal der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen ist. Erlässt die Gemeinde auf einen entsprechenden Antrag eines Gewerbetreibenden binnen 4 Wochen nach Antragseingang keinen ablehnenden Bescheid, so gilt die Genehmigung als erteilt (Fiktion).
(3) Der Berechtigungsschein ist zeitlich befristet, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. (4) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeiern Rücksicht zu nehmen. Den Gewerbetreibenden, die einen Berechtigungsschein besitzen, ist die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 c) in erforderlichem Maß gestattet. Nach Beendigung der jeweiligen Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze entsprechend aufzuräumen und in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Grünflächen mit Fahrzeugen untersagen. (5) Sämtliche Gewerbetreibende müssen für die Ausführung der jeweiligen Tätigkeit über einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz verfügen. (6) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Friedhof fahrlässig oder schuldhaft verursachen. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 8 Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 9 Grabarten
Gräber im Sinne dieser Satzung sind:
- 1. Einzelgrabstätten - 2-fach-Belegung
- 2. Doppelgrabstätten - 4-fach-Belegung
- 3. Urnenerdgrabstätten - 2-fach-Belegung
- 4. Urnenerdgrabstätten - 4 fach-Belegung
- 5. Urnennischen in der Urnenwand
§ 10 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. Urnen können in Erdgrabstätten und in der Urnenwand beigesetzt werden. (2) Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. (3) Urnen für die Urnenwand müssen dauerhaft und wasserdicht sein. In einer Urnennische können bis zu 2 Urnengefäße mit einem Durchmesser bis zu 18 cm beigesetzt werden.
(4) Das Nutzungsrecht der Urnennische in der Urnenwand besteht für 12 Jahre ab Beisetzung. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist einmalig möglich. Danach ist eine Verlängerung nur möglich, wenn zum Ablaufzeitpunkt ausreichend Urnennischen zur Neubelegung zur Verfügung stehen. (5) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. nach Erlöschen der Ruhefrist ist die Gemeinde berechtigt, die beigesetzten Urnen zu entfernen und die Asche an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Überurnen und Verschlussplatten gehen, sofern sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts abgeholt werden, in das Eigentum der Gemeinde über. (6) Die Verschlussplatten der Urnenstelen sind bei Belegung durch den Nutzungsberechtigten von der Gemeinde zu erwerben und gehen nach Ablauf der Liegedauer an diesen über. Ein Abweichen von der vorgesehenen Verschlussplatte ist nicht möglich. Auf den Belegungsplan wird verwiesen. (7) Auf den Verschlussplatten können auf Kosten des Nutzungsberechtigten der Name des Verstorbenen sowie das Geburts- und Sterbedatum angebracht werden. Die Schriftart ist frei wählbar. Die Schriftgröße kann bis zu 30 mm groß gewählt werden. Sie ist mittels Gravur bzw. Sandstrahltechnik anzubringen. Aufgesetzte Schriftzeichen sind nicht zulässig.
Granitverschlussplatten: Die Schriftfarbe ist in Erdtönen (dunkel bis rotbraun) zu wählen.
Glasverschlussplatten: Helle Schrift durch Gravur oder Sandstrahltechnik.
Zeichen / Symbole: Weitere Zeichen und Symbole bedürfen der Genehmigung der Gemeinde. Gestattet sind nur Zeichen oder Symbole, die die Würde des Friedhofs wahren. Bildabzeichen sind nicht erlaubt.
(8) Das Aufstellen und Anbringen von Gegenständen auf oder an den Urnenstelen und Verschlussplatten ist nicht erlaubt. (9) Das Ablegen von Blumengebinden und sonstigen Gegenständen ist nur auf dem Boden (Granitplattenbelag vor der Urnenwand) zulässig. Gestecke, Gebinde, Kränze und sonstige Gegenstände sind zwei Wochen nach der Beisetzung zu entfernen. Ein dauerhaftes Aufstellen von Gestecken und Gegenständen ist nicht zulässig.
§ 11 Einzel- und Doppelgräber
(1) In einem Einzelgrab ist folgende Belegung möglich:
- 2 Särge oder
- 1 Sarg tief und 2 Urnen oder
- 3 Urnen
Maximal 3 Verstorbene sind erlaubt.
(2) In einem Doppelgrab (Familiengrabstätte) ist folgende Belegung möglich:
- 4 Särge oder
- 2 Särge tief und 4 Urnen oder
- 3 Särge und 3 Urnen oder
- 1 Sarg und 5 Urnen oder
- 6 Urnen
Maximal 6 Verstorbene sind erlaubt.
(3) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt. Ist dies der Fall muss das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert werden.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Einzel- oder Doppelgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Beisetzung anderer Personen kann die Gemeinde auf Antrag zulassen. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt des Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird keine Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Abs. 4 Satz 1 genannten Personen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Abs. 4 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des § 11 Abs. 5 entsprechend. Sofern das Nutzungsrecht auf keine Person des § 11 Abs. 4 übergeht, geht dieses an die Erben.
§ 12 Errichtung von Grabmälern
(1) Jedem Grabnutzungsberechtigten ist es freigestellt, ein Grabmal zu errichten. (2) Wird ein Grabmal errichtet, muss dieses dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs Rechnung tragen und sich in die Umgebung einfügen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
§ 13 Genehmigungspflicht für Grabmäler
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Insbesondere
- 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss, Seitenansicht und Bemaßung im Maßstab 1 : 10
- 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung
- 3. die Angabe der Schriftverteilung.
Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. Insbesondere sind die Standards der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) einzuhalten. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Art und Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können.
§ 14 Ausmaße der Grabmäler und Einfriedungen
(1) Grabmäler (Grabstein) dürfen folgende Ausmaße (einschließlich Sockel) nicht überschreiten:
| Einzelgrabstätte | Höhe 1,40 m | Breite 0,65 m |
|---|---|---|
| Doppelgrabstätte | Höhe 1,40 m | Breite 1,40 m |
Urnenerdgrabstätte
| Zweifachbelegung | Höhe | 1,00 m | Breite | 0,55 m |
|---|---|---|---|---|
| Vierfachbelegung | Höhe | 1,00 m | Breite | 1,10 m |
Die Grabmalstärke darf höchstens 0,40 m betragen.
(2) Die Einfassung (Einfriedung) der Grabstätten darf folgende Ausmaße nicht überschreiten:
| Einzelgrabstätte | Länge | 2,00 m | Breite | 0,80 m |
|---|---|---|---|---|
| Doppelgrabstätte | Länge | 2,00 m | Breite | 1,60 m |
Urnenerdgrabstätte
| Zweifachbelegung | Länge | 1,00 m | Breite | 0,80 m |
|---|---|---|---|---|
| Vierfachbelegung | Länge | 1,00 m | Breite | 1,30 m |
(3) Der Abstand zwischen den Gräbern muss mind. 0,60 m betragen. (4) Die Mindestgrabtiefe beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel)
- bis zur Oberkante eines Sarges 0,90 m
- bis zur Oberkante einer Urne 0,50 m
Die Gesamtgrabtiefe (Sohlpunkt) muss mindestens 2,50 m betragen.
(5) Müssen beim Ausheben des Grabes Grabmale, Einfassungen und Grabzubehör entfernt werden, so hat der Grabnutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
§ 15 Pflege und Gestaltung der Gräber
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Hierfür ist der Grabnutzungsberechtigte verpflichtet. (3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. (4) Die Errichtung von Plattengräbern ist auf dem gesamten Friedhof zulässig. (5) Einfassungen sind als lebende Pflanzen und aus Stein zulässig. Einfassungen mit lebenden Pflanzen dürfen eine Höhe von 25 cm und eine Breite von 20 cm nicht überschreiten. Einfassungen aus Stein müssen eine Mindestbreite von 8 cm haben und dürfen eine Maximalbreite von 16 cm nicht überschreiten. Die Außenhöhe darf maximal 10 cm ab Graboberkante betragen. (6) Der Nutzungsberechtigte ist für die ordnungsgemäße Pflege und Gestaltung des Grabes verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, den vorhandenen Grabstein zu entfernen und die hierfür anfallenden Kosten dem Nutzungsberechtigten in Rechnung zu stellen. Die Gemeinde hat in diesem Zusammenhang das Recht, die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben, das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigung – als erloschen.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung
(1) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern ist nicht erlaubt.
(2) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Auf Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe ist zu verzichten.
§ 17 Gründung, Standsicherheit, Entfernung von Grabmälern
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Im alten Friedhofsteil sind keine Fundamente verbaut. Diese müssen vom Nutzungsberechtigten veranlasst, nach den anerkannten Regeln der Baukunst, durch fachkundige Firmen gesetzt werden. Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass eine jegliche Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist. Durch die Fundamentierung muss sichergestellt sein, dass die Grabmale auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (4) Im neuen Friedhofsteil sind bereits Fundamente verbaut. (5) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (6) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. Die Fläche ist gleichmäßig einzuebnen und mit Grassamen anzusäen. (7) Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 18 Leichenhaus – Widmungszweck, Benutzung
(1) Das Leichenhaus dient (nach Durchführung der Leichenschau gem. §§ 1 ff BestV)
- 1. zur Aufbewahrung der Leichen bis sie bestattet oder überführt werden
- 2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof
- 3. zur Vornahme von Leichenöffnungen. (2) Die Leichen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zum Aufbewahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des Bundes-Seuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht (§ 19 Satz BestV). (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. (5) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der Bestattungspflichtigen.
§ 19 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich ins gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls die Bestattung nicht unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenna) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Pflegeheim o.ä.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden istb) die Leiche zum Zweck der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wirdc) die Leiche zur Feuerbestattung in ein Krematorium verbracht werden muss.
§ 20 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 21 Leichenbesorgung
Das Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 22 Sargpflicht, Beschaffenheit von Särgen
(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof besteht Sargpflicht. (2) Bei der Erdbestattung sind Särge aus Vollholz zu verwenden. Der Sarg muss festgefügt und abgedichtet sein, so dass Flüssigkeit bis zur Bestattung nicht austreten kann. (3) Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 12 und 30 der Bestattungsverordnung (BestV) entsprechend.
§ 23 Friedhofspersonal – hoheitliche Tätigkeiten
Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesonderea) das Herrichten, Ausheben und Verfüllen des Grabesb) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnenc) die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, d.h. die Überführung des Sarges vom Leichenhaus zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträgerd) Ausgrabungen, Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungene) Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck) obliegt dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen.
§ 24 Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen. Die Sterbeurkunde ist vorzulegen. (2) Die Bestattung soll spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Anderenfalls ist hierfür eine Fristverlängerung bei der Gemeinde zu beantragen.
(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen, dem Bestatter und dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 25 Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist für Leichen mit Sargbeisetzung beträgt 20 Jahre. (2) Die Ruhefrist für Urnen beträgt 12 Jahre. (3) Eine jeweilige Verlängerung ist auf Antrag möglich.
§ 26 Exhuminierung und Umbettung
(1) Die Exhuminierung oder Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Personen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. Der Antragsteller trägt die Kosten der Umbettung und haftet für Schäden, die aufgrund der Umbettung entstehen. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung vom jeweils beauftragten Bestattungsunternehmen durchführen. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhuminierung oder Umbettung nicht beiwohnen.
V. Schlussbestimmungen
§ 27 Alte Nutzungsrechte
Die Laufzeiten der vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Nutzungsrechte bleiben bestehen.
§ 28 Anordnungen für den Einzelfall und Ersatzvornahme
(1) Die Friedhofsverwaltung kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) – Ersatzvornahme.
§ 29 Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- 1. die bekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet
- 4. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält
- 5. Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung errichtet oder wesentlich verändert oder diese entfernt
- 6. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt
- 7. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt.
§ 31 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 10.11.2009 sowie die
- 1. Änderungssatzung vom 10.10.2014 außer Kraft.
Adelsried, den 12.12.2018
Erna Stegherr-Haußmann
- 1. Bürgermeisterin
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Zweite Änderungssatzungzur Satzung der Gemeinde Adelsried über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen
(Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Adelsried folgende Satzung:
Art. 1
In § 4 Abs. 6 Buchstabe a) wird der Betrag „EUR 55,00“ durch den Betrag „EUR 260,00“ ersetzt.
Art. 2
In § 6 Abs. 2 wird der Betrag „EUR 39,00“ durch den Betrag „EUR 45,00“ ersetzt.
Art. 3
Diese Satzung tritt am 01.06.2017 in Kraft.
Gemeinde Adelsried
Adelsried, den 03.05.2017
Erna Stegherr-Haußmann
- 1. Bürgermeisterin
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Adelsried (Bayern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: