🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Gemeinde Aystetten (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund von Art. 1, Art. 2, Art. 8 des Kommunalenabgabegesetzes – KAG – i. d. F. der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt durch Art. 8a des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266) und Art. 20 Abs. 1 Kostengesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 32 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl S. 98) erlässt die Gemeinde Aystetten folgende Satzung:
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Gebührenerhebung
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
§ 4 Grabstättennutzungsgebühren
§ 5 Nutzungsgebühr für das Leichenhaus
§ 6 Bestattungsgebühren
§ 7 Friedhofsunterhaltungsgebühren (FUG)
§ 8 Sonstige Gebühren und Kosten
§ 9 Inkrafttreten
§ 1 Gebührenerhebung
(1) Die Gemeinde Aystetten erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabstätten-/Urnenwandnischennutzungsgebühren
b) Leichenhausgebühren
c) Bestattungsgebühren
d) Friedhofsunterhaltungsgebühren (FUG)
e) sonstige Gebühren
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer
a) zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) den Antrag auf Benutzung der Besattungseinrichtung gestellt hat,
c) den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Nutzungsgebühren von Grabstätten und Urnenwandnischen entstehen mit Zuteilung oder Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 15 der Friedhofssatzung,
b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,
c) bei Bestattungen einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Leichenhausgebühren entstehen mit der tatsächlichen Inanspruchnahme des Leichenhauses. (3) Die Bestattungsgebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistungen. (4) Die sonstigen Gebühren entstehen mit der Durchführung der jeweiligen Maßnahme. (5) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Grabstätten- und Urnenwandnischennutzungsgebühren
(1) Die Grabstättengebühr beträgt für den erstmaligen Erwerb bei einer Ruhefrist von 30 Jahren bzw. 15 Jahren für
a) Einzelgrabstätten (pro Jahr 50,00 €) 1.500,00 €
b) Familiengrabstätten (pro Jahr 65,00 €) 1.950,00 €
c) Urnengräber (pro Jahr 45,00 €) 675,00 €
d) Urnenwandnischen Klein (innerer Teil) (pro Jahr 60,00 €) 900,00 €
e) Urnenwandnischen groß (äußerer Teil) (pro Jahr 75,00 €) 1.125,00 €
(2) Beim erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechts an einem Urnengrab oder einer Urnenwandnische sind ferner die Kosten für die Urnengrabplatte bzw. Verschlussplatte (incl. Schrauben) zu erstatten, da diese aus gestalterischen Gründen einheitlich zu halten sind. Die Verschlussplatte Goes in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über. (3) Die Gebühren für Sondergräber werden durch den Gemeinderat im Einzelfall festgelegt. (5) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts gilt Abs. 1 entsprechend. In Fällen, in denen die Nutzungszeit vor der Ruhezeit endet, sind die Grabgebühren für die Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit auf volle Jahre im Voraus zu entrichten. (6) Bei vorzeitiger Aufgabe von Grabnutzungsrechten wird die Restgebühr nicht erstattet auch wenn alle Ruhezeiten der jeweiligen Grabstände/ Urnenwandnische abgelaufen sind.
§ 5 Nutzungsgebühr für das Leichenhaus
Für die Verbringung und Aufbewahrung eines Sarges bzw. Urne im Leichenhaus, erhebt die Gemeinde eine Nutzungsgebühr von 120,00 € pro Inanspruchnahme.
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem mit dem Bestattungsdienst Friede abgeschlossenen Bestattungsdienstvertrag.
Die nachfolgenden Gebühren werden vom Vertragsbestattungsunternehmen aufgrund des Bestattungsvertrages mit der Gemeinde Aystetten in Rechnung gestellt. Die Gemeinde Aystetten tritt hierfür in Vorleistung.
Daher sind folgende Gebühren an die Gemeinde Aystetten zu erstatten.
| Besorgung und Bearbeitung / Telefon, Fax, Porto | 78,00 € |
|---|---|
| Aufbahrung im Friedhof | 25,00 € |
| Schließdienst von Montag bis Freitag 8.00 bis 17.00 Uhr | 49,00 € |
| Schließdienst außerhalb der Dienstzeit | 148,00 € |
| Betreuung der Leichenhalle | 45,00 € |
| Reinigung der Leichenhalle | 40,00 € |
| Toilettenreinigung, öffnen und schließen | 40,00 € |
| Grab öffnen und schließen (Kinder bis 7 Jahren) | 180,00 € |
| Grab öffnen und schließen (Grabtiefe 1,80 m) | 360,00 € |
| Grab öffnen und schließen (Grabtiefe 2,20 m) | 360,00 € |
| Beerdigungsdienst inkl. Versenken (4 Personen) | 63,00 € |
| Erschwerniszuschlag pro Stunde | 30,00 € |
| Zuschlag: Beerdigung am Samstag | 99,00 € |
| Zuschlag: Grab öffnen am Samstag, Sonn- u. Feiertag | 99,00 € |
| Urnenbeisetzung | 113,00 € |
| Personalgestaltung für Trauerfeier mit Sarg im Friedhof | 120,00 € |
| Umbettung einer Leiche/Gebeine innerhalb des Friedhofs | 966,00 € |
| Exhumierung einer Leiche/Gebeine nach Auswärts | 543,00 € |
| Umbettung (Erdgrab) einer Urne innerhalb des Friedhofs | 256,00 € |
| Exhumierung (Erdgrab) einer Urne nach Auswärts | 143,00 € |
| Freiräumung von Urnenerdgräber nach Ablauf der Ruhezeit | 90,00 € |
| Freiräumung von Urnenwandnischen nach Ablauf der Ruhezeit | 60,00 € |
| Beisetzung Urnenwandnischen | 113,00 € |
Alle Preise nach § 6 verstehen sich einschließlich der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 %.
(2) Die Gebühr für anonyme Bestattung von Ascheresten beträgt je Bestattung 200,00 €. (3) Die Gebühren für die Leichenschau sowie die Gebühren der Gesundheits- und Polizeibehörde und der Standesamter sind in den in dieser Satzung genommen Gebühren nicht enthalten. Sie werden gesondert von den genannten Behörden erhoben.
§ 7 Friedhofsunterhaltungsgebühren (FUG)
(1) Für die Unterhaltung der Wege und Flächen ausserhalb der Grabstätten, für die Abgabe von Wasser sowie die Beseitigung der Abfälle im Friedhof erhebt die Gemeinde einen allgemeinen jährlichen Unkostenbeitrag. (2) Pflichtiger ist der jeweilige Grabnutzungsberechtigte an einer Grabstätte. (3) Der jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr für
a) Einzel- und Familiengrabstätten 26,00 €
b) Urnengräber und Urnenwandnischen 19,00 €
(4) Die Gebühr ist jeweils zum 01.05. eines Jahres fällig. (5) Angefangene Jahre zahlen als ganzes.
§ 8 Sonstige Gebühren und Kosten
(1) An sonstigen Gebühren und Kosten werden erhoben:
a) Die Gebühr für das Abräumen der Grabanlagen einschließlich der Entsorgung des Abraummaterials nach Ablauf des Grabnutzungsrechts beträgt bei Einzelgrabstätten 210,00 € Familiengrabstätten 320,00 € Urnengrabstätten/Urnenwandnische 70,00 €
b) Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung von Bestattungen pro Bestattung 71,00 €
c) Die Gebühr für die anonyme Sammelaufbewährung von Urnen bzw. Ascheresten bei Aufgabe eines Grabes oder einer Urnenwandnische beträgt einmalig 100,00 €
d) Abräumung eines Grabes nach Beerdigung durch die Gemeinde 70,00 €
e) Berechtigungsschein zur Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem gemeinslichen Friedhof, für 1 Jahr 35,00 € 5 Jahre 119,00 €
f) Kosten Grabplatte für ein Urnengrab 338,00 €
g) Kosten für eine Verschlussplatte (incl. Schrauben) für die Urnenwandnischen Platte Klein 263,00 € Platte groß 304,00 €
h) Kosten Fundamenterstellung Einzelgrab 300,00 € Familiengrab 400,00 € Urnengrab 50,00 €
h) Umschreiben des Grabutzungsrechts auf einen anderen Berechtigten ohne Bestattung 35,00 €
i) Für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmales, Grabmalzusatzes, einer Einfassung oder sonstigen baulichen Anlage wird eine Gebühr von 40,00 €
j) Ausstellung eines Leichpasses 35,00 €
§ 9 Inkrafttreten
(1) These Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amgshandlungen (Friedhofgebührensatzung) vom 10.12.2004. In der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22.07.2011 außer Kraft.
Aystetten, 29.11.2019
Peter Wendel
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 01.01.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung
über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Aystetten (Friedhofs- und Bestattungssatzung)
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn.1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeverordnung – GO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-l) zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 20.12.2007 (GVBl S. 958) hat der Gemeinderat der Gemeinde Aystetten in der Sitzung vom 28.11.2019 für den Friedhof der Gemeinde Aystetten folgende Friedhofs- und Bestattungssatzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gegenstand der Satzung
§ 2 Eigentum und Verwaltung
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsanspruch
§ 4 Aufgaben der gemeinslichen Bestattung
§ 5 Außerdienststellung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszteiten
§ 7 Verhalten auf dem Friedhof
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. Bestattungsvorschriften
§ 9 Begriff der Bestattung
§ 10 Anmeldung der Bestattung
§ 11 Durchführung der Bestattung
§ 12 Nutzung der Leichenhalle/Aufbahrung
§ 13 Trauerfeier
§ 14 Schliebung der Gräber
§ 15 Ruhezeiten
§ 16 Exhumierungen, Umbettungen
§ 17 Bestattungsunternehmen
IV. Grabstätten
§ 18 Allgemeines
§ 19 Einzelgräber
§ 20 Familiengräber
§ 21 Urnengraber, Urnengrabstätten
§ 22 Anlage
§ 23 Nutzungsrechte
§ 24 Umschreibung von Nutzungsrechten
§ 25 Verzicht auf Nutzungsrechte
§ 26 Erlöschen und Rücknahme des Nutzungsrechts
V. Grabmäler und Einfriedungen
§ 27 Grabmal
§ 28 Genehmigungspflicht
§ 29 Gröbe und Gestaltung der Grabmäler
§ 30 Standsicherheit
§ 31 Unterhaltung und Haftung
§ 32 Entfernung
§ 33 Einfriedungen
VI. Pflege und Instandhaltung der Grabstätten
§ 34 Anlage und gartnerische Gestaltung
§ 35 Pflege und Instandhaltung
VII. Schlussbestimmungen
§ 36 Alte Rechte
§ 37 Ersatzmaßnahmen
§ 38 Haftungsausschluss
§ 39 Gebühren
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
§ 41 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gegenstand der Satzung
Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Gemeinde Aystetten einen Friedhof als öffentliche Einrichtung.
Dazu gehören auch alle verwaltungsmäßigen, technischen und sonstigen Einrichtungen, die der Bestattung dienen.
§ 2 Eigentum und Verwaltung
(1) Der Friedhof mit seinen Einrichtungen ist Eigentum der Gemeinde Aystetten. (2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofs sowie den Vollzug des Bestattungswesens obliegt der Gemeinde Aystetten.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsanspruch
(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Auf dem gemeinslichen Friedhof ist die Beisetzung
a) der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
b) die aufgrund dieser Satzung ein Grabnutzungsrecht haben,
c) der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, zu gestatten.
(3) Die Bestattung anderer als der in Absatz 2 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
(4) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Artikel 6 des Bestattungsgesetzes.
§ 4 Aufgaben der gemeindlichen Bestattung
(1) Im gemeinslichen Friedhof werden Bestattungen oder Exhumierungen ausschließlich von der Gemeinde oder von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt. (2) Aus wichtigem Grund kann im Einzelfall von Abs. 1 ganz oder teilweise befrei werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt und die Wurde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
§ 5 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes konnen aus wichtigem öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselse gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. (2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung Goes außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Die Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs.1 ist dem jeweiligen Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen
Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Grabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Grabstätten zur Verfügung zu stellen. (4) Werden durch Außerdienststellungen oder Entwidmungen Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten im Einzelfall möglich. (5) Die Schliebung und Entwidmung sind öffentlichbekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Der Friedhof ist während den festgesetzten und an den Eingängen durch Anschlag bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Sonderregelungen können durch die Gemeinde getroffen werden.
Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 7 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Im Einzelnen ist insbesondere untersagt
a) die Friedhofsanlage und Gebäude auf dem Friedhof sowie Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen;
b) Gräber, Rasenflächen und sonstige Anpflanzungen –soweit dies nicht zum Besuch der Gräber unumgänglich ist- zu betreten;
c) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist. Dies gilt nicht für keine Handwagen, Krankenfahrstühle, Kinderwagen sowie Arbeitsfahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der Gewerbetriebenden mit Berechtigungsbescheinigung,
d) Fahrräder mitzuführen,
e) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
f) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
g) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
h) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
i) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der Friedhofsordnung, vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde; sie sind spätestens zwei Wochen vor Durchführung anzumelden.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gartner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Gemeinde durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetriebende, die a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und b) diese Friedhofssatzung durch Unterschrift für alle einschlagigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stären. (4) Die Gemeinde kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt gegen Gebühr, durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines, der bei der bei Ausführung aller Arbeiten auf den Friedhofen mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. (6) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf den Friedhofen schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhofen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Während der Dauer einer Beisetzung dürfen auf dem betreffenden Friedhof keine Arbeiten ausgeführrt werden. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhofen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (9) Gewerbetriebenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 9 Begriff der Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen und Leichenteile und die Beisetzung von Ascheurnen.
§ 10 Anmeldung der Bestattung
Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Gemeinde unter der Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. Die Anmeldung kann auch über das von der Gemeinde mit der Durchführung der Bestattungen beauftragen Bestattungsunternehmen (Vertragsunternehmen) erfolgen.
§ 11 Durchführung der Bestattung
(1) Den Zeitpunkt der Bestattung oder Überführung bestimmt die Gemeinde im Einvernehmen mit dem von ihr beauftragten Bestattungsunternehmen. (2) Alle sonstigen Einzelheiten der Bestattung regelt die Gemeinde im Benehmen mit dem Auftraggeber, sofern nicht Angehörige bzw. Personensorgeberechtigte, oder derjenigen, der zur Tragung der Kosten verpflichtet ist, widersprechen. (3) Die kirchlichen Handlungen werden durch diese Satzung nicht berührt. (4) Die der Bestattung nachfolgenden Verrichtungen an der Grabstätte, wie Errichtung bzw. Instandhaltung des Grabmals und der Einfriedung, Bepflanzung und Pflege der Gräber sind nicht Aufgaben der Gemeinde, sondern sind vom Nutzungsberechtigten persönlich oder durch von ihm beauftragten unmittelbar durchzuführen.
§ 12 Nutzung der Leichenhalle
Aufbahrung
(1) Die Leichenhalle dient zur Aufbewährung der Leichen bis zur Bestattung oder Überführung und zur Aufbewährung der Ascheresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung. (2) Die Verstorbenen werden in der Leichenhalle in der Regel im geschlossenen Sarg aufbewahrt. Auf Wunsch der Bestattungspflichtigen (§ 15 Bestattungsverordnung) erfolgt eine Aufbahrung im offenen Sarg, sofern der Zustand der Leiche dies zulässst und andere Grunde nicht entgegenstehen. Die Entscheidung trifft die Gemeinde. (3) Die Aufbahrung einer Leiche unterbleibt, wenn die Gesundheitsbehörde eine sofortige Bestattung der Leiche angeordnet hat. (4) Die Türen zu den Aufbahrungsräumen sind geschlossen zu halten. Der Zutritt ist nur aus dienstlichen Gründen den damit beauftragten Personen gestattet. (5) In der Leichenhalle ist für größte Sauberkeit, regelmäßige Entkeimung und ständige Frischluftzufuhr zu sorgen. (6) In der Vorhalle des Leichenhauses sind auf einer Tafel der Name sowie der Zeitpunkt der Beerdigung des aufgebahrten Toten anzuschreiben, sofern Wünsche der Angehörigen nicht entgegenstehen. (7) Lichtbildaufnahmen von aufgebahren Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
§ 13 Trauerfeier
Vor der Bestattung findet in der Aussegnungshalle eine Trauerfeier am geschlossenen Sarge statt. Auf Wunsch der Angehörigen kann die Öffentlichkeit hiervon ausgeschlossen werden oder die Trauerfeier entfallen.
§ 14 Schließung der Gräber
Die Gräber sind unmittelbar nach Beendigung der Beisetzungsfeiern zu schließen.
§ 15 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit bezieht sich auf den Bestatteten und ist der Zeitraum, vor dessen Ablauf ein Grab nicht aufgelassen oder ein Grabplatz nicht wiederbelegt werden darf. (2) Die Ruhezeiten betragen für Erdbestattungen von Verstorbenen unter 6 Jahren 15 Jahre von Verstorbenen über 6 Jahren 30 Jahre Die Ruhezeiten für Urnen betragen 15 Jahre (3) Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung der Leiche oder der Urne.
§ 16 Exhumierungen, Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Exhumierungen und Umbettungen auf Antrag des Nutzungsberechtigten werden nur aus wichtigem Grunde und nur dann vorgenommen, wenn sie die Gesundheitsbehörde als unbedenklich erklär und der Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt. Sie bedarf der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Soweit Exhumierungen und Umbettungen nicht vom Gericht oder einer anderen Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März. (2) Wahrend der Durchführung einer Exhumierung oder Umbettung wird der Friedhof für den Besucherverkehr geschlossen. Die Teilnahme ist nur dem Friedhofspersonal und den Bediensteten zuständiger Behörden gestattet. (3) Exhumierte Leichen und Leichenteile sind, vor der Umbettung oder Überführung neu einzusagen und unverzüglich wieder zu bestatten. (4) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (5) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung hat der Antragsteller Ersatz für alle Aufwendungen für die Wiederherstellung der benachbarten Grabstätten und Anlagen zu tragen, die durch die Umbettung verursacht worden sind.
§ 17 Bestattungsunternehmen
(1) Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes
b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung der Urnen
c) die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges vom Leichenhaus zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger
d) Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Sargung
e) Ausschmückung und Aufbewahrungsraumes und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck) obliegt dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen.
IV. Grabstätten
§ 18 Allgemeines
(1) Die Grabstätten auf dem gemeinslichen Friedhof stehen im Eigentum der Gemeinde. An den Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Einzelgrabstätte,
b) Familiengrabstätte,
c) Urnengrabstätte mit Urnenplatte,
d) Urnenwandnische mit Verschlussplatte,
e) Ehrengrabstätte,
f) Sondergrabstätte,
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Wird weder ein Familiengrab noch ein Urnengrab beantragt, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen ein Einzelgrab zu. (5) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstände anderweitig verfügen. Hiervon werden die Grabrechtsinhaber, Erben oder Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
§ 19 Einzelgrabstätten
(1) Einzelgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen (2) In jedem Einzelgrab dürfen zwei Leichen übereinander beigesetzt werden. Sodann kann das Einzelgrab noch mit zwei Urnen belegt werden. (3) Die Wiederbelegung eines unteren Grabplatzes ist erst nach Ablauf der Ruhefrist der darüber bestatteten Leiche zulässig.
§ 20 Familiengrabstätten
(1) Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen. (2) In jedem Familiengrab dürfen auf jeder Seite zwei Leichen übereinander beigesetzt werden. Sodann kann das Familiengrab noch mit vier Urnen belegt werden. (3) In Familiengräber konnen der Erwerber und seine Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kinder und Geschwister) bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Gemeinde. (4) Die Wiederbelegung eines unteren Grabplatzes ist erst nach Ablauf der Ruhefrist der darüber bestatteten Leiche zulässig.
§ 21 Urnengräber, Urnengrabstätten
(1) Urnengräber sind Aschegrabstätten, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dieren. (2) Urnengrabstätten sind Grabstätten oder Nischen in der Urnenwand oder zur Erdbestattung im Einzel- oder Familiengrab. (3) Ein Urnengrab kann, je nach Gröbe der Urnen, mit bis zu vier Urnen belegt werden. (4) Urnennischen in den Urnenwänden sind Gemeinschaftsanlagen, die im Friedhofsplan als solche ausgewiesen sind. (5) Eine große Nische in der Urnenwand kann, je nach Gröbe der Urne mit bis zu vier Urnen belegt werden.
Eine kleine Nische in der Urnenwand kann, je nach Größe der Urne mit bis zu zwei Urnen belegt werden
(6) Aschereste und Urnen müssen entsprechen § 17 und § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. (7) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes, wenn nicht vorzeitig verlangert, werden die beigesetzten Aschebehälter entfernt und die Asche an geeigneter Stelle des Friedhofes in wurdiger Weise der Erde übergeben. Die Kosten hierfürträgt der bisherige Nutzungsberechtigte.
§ 22 Anlage
(1) Für Art und Großde der Grabstätten sowie für ihre Anordnung innerhalb der Grabfelder ist in jedem Fall der Friedhofsplan der Gemeinde verbindlich. In begründeten Einzelfällen kann die Gemeinde hiervon Ausnahmen zulassen (2) Die einzelnen Grabstätten haben folgende Maße:
a) Einzelgräber 2,50 m lang, 1,00 m breit,
b) Familiengräber 2,50 m lang, 1,80 m breit,
c) Urnengräber 0,54 m tief, 0,64 m breit,
d) Urnennischen groß 0,43 m breit, 0,35 m hoch, 0,49 m tief
e) Urnennische Klein 0,24 m breit, 0,33 m hoch, 0,49 m tief.
g) Sondergräber/Ehrengräber nach Weisung der Gemeinde
(3) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt 0,50 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante). (4) Die Grabsohle darf max. 2,20 m unter dem begangenen Grund der Erdoberfläche liegen. Der Abstand zwischen der Oberkante des Sarges und der Erdoberfläche muss mindestens 0,90 m betragen.
Eine Urne im Einzel- oder Familiengrab, wird in einer Tiefe von mindestens 0,60 m beigesetzt.
(5) Der Gemeinderat kann beschließen, die Grabstätten von Bürgern, die sich um das öffentliche Wohl und um die Gemeinde Aystetten in hervorragender Weise verdient gemacht haben, aus öffentlichen Mitteln anzulegen und zu erhalten.
§ 23 Nutzungsrechte
(1) An einer Grabstände oder Urnenwandnische kann auf Antrag ein Nutzungsrecht erworben werden. (2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstände oder Urnenwandnische kann nur einer natürlichen und volljährigen Person nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr verliehen werden. (3) Nutzungsrechte können grundsätzlich nur Personen erwerben, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben.
Personen ohne Wohnsitz in der Gemeinde, können dann ein Grabrecht erwerben, wenn sie gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung für die Bestattung von Verstorbenen zu sorgen haben, für die nach dieser Satzung ein Bestattungsanspruch auf dem gemeindlichen Friedhof besteht. Die Verleihung eines Grabrechtes an andere als den vorgenannten Personen kann nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen.
(4) Für Erdbestattungen ist das Nutzungsrecht von mindestens der Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren zu begründen. Für Urnenbestattungen ist das Nutzungsrecht von mindestens der Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren zu begründen.
Wer ein solches Recht erwirbt, ist berechtigt, das Grab bzw. die Urnenwandnische nach Maßgabe dieser Satzung zu benutzen.
Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.
(5) Grabnutzungsrechte können jeweils nach Ablauf der Ruhefristen für mindestens 3 Jahre bis maximal 30 Jahre gegen Gebühr verlangert werden. (6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für die rechtzeitige Veränderung zu sorgen. Endet die Nutzungszeit vor Ablauf einer Ruhefrist, so ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, das Nutzungsrecht um den Rest der Ruhefrist auf volle Jahre zu verlangern und die auf diesen Zeitraum anteilig entfallende Gebühr im Voraus zu entrichten. (7) Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, genugt eine öffentliche Bekanntmachung am Rathaus und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstände.
§ 24 Umschreibung der Nutzungsrechte
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatten oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmling schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Bei einer letztwilligen Verfügung zugunsten mehrere Personen wird nur der Anspruch der zuerst genannten Personen anerkannt.
In Ermangelung einer letztwilligen Verfügung über das Nutzungsrecht wird die Umschreibung auf Antrag in nachstehender Reihenfolge vorgenommen:
1.) auf den überlebenden Ehegatten, 2.) auf die Kinder,
- 3. auf die Enkel, 4.) auf die Eltern, 5.) auf die Geschwister 6.) auf die nicht unter 1 bis 5 fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen 2, 3, 4 und 5 wird der älteste Nutzungsberechtigte.
(3) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf seinen Namen umschreiben zu halten. Er kann zugunsten des Nächstberechtigten schriftlich verzichten. Über die Umschreibung erhält der neue Nutzungsberechtigte eine Graburkunde ausgestellt. (4) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
§ 25 Verzicht auf Nutzungsrechte
Ausgenommen von Fällen nach § 18 dieser Satzung kann nach Ablauf aller Ruhefristen auf ein darüber hinaus verliehenes Nutzungsrecht nur mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden. Der Verzicht ist der Gemeinde schriftlich zu erklären. Er wird erst durch Eintragung in das Grabverzeichnis rechtswirksam.
Der Gebührenanteil wird unter Einbehalt einer Verwaltungsgebührenpauschale gemäß § 8 Buchstabe h) der Friedhofsgebührensatzung, für die Restdauer des Grabnutzungsrechts in vollen Jahren, erstattet.
§ 26 Erlöschen und Rücknahme des Nutzungsrechts
(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt durch Zeitablauf, durch Verzicht oder durch Auflassung des Friedhofteils. (2) Vor dem Erlöschen des Grabnutzungsrechts durch Zeitablauf wird der Berechtigte vorher informiert. (3) Der Gemeinderat kann durch Beschluss das Recht an Gräbern, die noch nicht belegt sind, zurücknehmen. Der Gebührenanteil, der für die Restdauer des Grabnutzungsrechts in vollen Jahren entspricht, wird erstattet.
V. Grabmäler und Einfriedungen
§ 27 Grabmal
(1) Grabmal im Sinne dieser Satzung ist jeder am Grab angebrachte Gegenstand, insbesondere Grabsteine, Grabplatten, Grabkreuze, Einfassungen, nicht jedoch Kranze, Blumen und gartnerische Anlagen. (2) Das Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofs Rechnung/TRagen und sich in der Umgebung der Grabstände einfugen. (3) Auf Einzel- und Doppelgräbern darf ein Grabmal im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung erreicht werden. (4) Urnengräber sind mit einheitlichen Grabplatten seitens der Gemeinde versehen und kostenpflichtig vom Nutzungsberechtigten des jeweiligen Urnengrabes zu übernehmen. (5) Urnenwandnischen sind mit einheitlichen Verschlussplatten seitens der Gemeinde versehen und kostenpflichtig vom Nutzungsberechtigten der jeweiligen Urnenwandnische zu übernehmen. (6) Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konvention 182), in Kraft getreten am 19. November 2000, hergestellt wurden. Hierfür ist ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 Bestattungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung vorzulegen.
§ 28 Genehmigungspflicht
(1) Die Errichtung, Änderung oder Erneuerung eines Grabmals bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Gemeinde.
Diese ist unter Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1:10 in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Der Antrag muss genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie über Inhalt, Form, Farbe und Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole enthalten. Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(2) Die Genehmigung ist gebührenpflichtig und wird schriftlich erteilt, wenn das Grabmal den Bestimmungen dieser Satzung und den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die Erteilung von Bedingungen und Auflagen ist zulässig. (3) Die Genehmigung kann widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines bereits aufgestellten Grabmals angeordnet werden, wenn die Vorschriften dieser Satzung, die gesetzlichen Vorschriften oder die in der Genehmigung ausgesprochenen Bedingungen oder Auflagen nicht beachtet worden sind. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die Grabeinfassung nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung erreichtet worden ist. (5) Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 29 Größe und Gestaltung der Grabmäler
(1) Die Grabmäler dürfen grundsätzlich folgende Maße nicht überschreiten bei:
a) Einzelgrabstätten 1,20 m hoch, 1,00 m breit
b) Familiengrabstätten 1,50 m hoch, 1,60 m breit
(2) Grabplatten sind nur in den besonder ausgewiesenen Feldern des Friedhofsplans zugelassen. Sie sind so anzubringen, dass eine Neigung von bis 10 Grad, vom Grabstein aus gesehen, entstehen. (3) Firmennamen auf den Grabmalen dürfen nur in unauffälliger Weise auf einer Schmalseite unten angebracht werden. (4) In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Denkmäler und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden. (5) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofs in Einklang stehen. (6) Die Nummer der jeweiligen Grabstätte, die aus dem bei der Gemeinde vorliegenden Friedhofsplan zu ersehen ist, muss von Aufsteller in deutlicher Bezeichnung auf der Rückseite des Grabmals in der oberen linken Ecke angebracht werden.
§ 30 Standsicherheit
(1) Die Fundamente werden von der Gemeinde erstellt. Die Kosten für die Ersterrichtung sowie den Unterhalt der Fundamenteträgt der Grabnutzungsberechtigte. Er kann auch auf seinen Kosten die Unterhaltungsarbeiten an sachkundigen Dritten übertragen. (2) Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind. Dies gilt für sonstige baulichen Anlagen entsprechend.
§ 31 Unterhaltung und Haftung
(1) Die Grabnutzungsberechtigten sind verpflichtet, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen in einem ordnungsgemäßen und sicheren Zustand zu halten. Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlage. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmälern, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen nicht oder sind diese aus anderen Gründen Sicherheitsgeführend, sind die Grabnutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Gemeinde auf Kosten von Grabnutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen des Grabmales, Absperrungen, u. ä.) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten selbst zu treffen. (3) Ist darauf die Entfernung des Grabmals oder von Teilen davon erforderlich, so ist die Gemeinde nicht verpflichtet, die nach dieser Bestimmung entfernten Gegenstände länger als sechs Monate aufzubewahren.
§ 32 Entfernung
(1) Die in § 27 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nicht ohne Genehmigung der Gemeinde entfernt werden. (2) Wegen Öffnen des Grabes entfernde Grabmäler sind innerhalb von 6 Monaten wieder ordnungsgemäß aufzustellen. (3) Grabplatten und Steineinfassungen sindrechtzeitig vor einer Bestattung durch den Nutzungsberechtigten entfern zu halten. (4) Nach Ablauf der Nutzungszeit hat der Nutzungsberechtigte das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen unverzüglich zu entfernen. Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen, die innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit und nach vorheriger Verständigung des Nutzungsberechtigten unter Fristsetzung nicht entfern werden, werden durch die Gemeinde kostenpflichtig entfern. Wir innerhalb von zwei Monaten vom Tage der Entfernung an ein berechtigter Anspruch auf das Grabmal uns geltend gemacht, so wird das Grabmal Herausgegeben, sobald alle der Gemeinde entstandenen Kosten ersetzt werden. (5) Der Nutzungsberechtigte kann eine Räumung des Grabes nach Ablauf bzw. im genehmigungspflichtigen Einzelfall, vor Ablauf der Nutzungszeit, die Räumung durch die Gemeinde gegen Gebühr beantragen. (6) Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen, die über sechs Monate nach Ablauf der Nutzungszeit nicht verfügt wird, gehen in das Eigentum der Gemeinde über.
§ 33 Einfriedungen
Einfriedungen sind zugelassen, ausgenommen davon sind Urnengräber. Einfriedungen in Form von Pflanzen dürfen eine Höhe von 0,25 m, und Einfriedungen aus Stein eine Höhe von 0,15 m nicht überschreiten.
VI. Pflege und Instandhaltung der Grabstätten
§ 34 Anlage und gärtnerische Gestaltung
(1) Grabstätten sind vom Nutzungsberechtigten oder eine von ihm beaufträge Person spätestens 6 Monate nach einer Bestattung wurde herzurichten, gartnerisch anzulegen und dauernd in einem ordnungsgemäßen Zustand im Rahmen dieser Satzung zu erhalten. (2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem Gräberfeld und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (3) Das Auftragen auf Grabstätten mit Sand, Kies und ähnlichem Material sowie das Auslegen der Grabstätten mit Steinplatten ist untersagt. (4) Zur Bepflanzung von Grabstätten dürfen nur solche Pflanzen verwendet werden, die benachbarte Grabstätten, Wege und Zwischenwege oder sonstige öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigen. Bäume und großwüchsige Straucher sind nicht zugelassen. Im Übrigen gehen alle sonst außerhalb von der Grabstätte eingesetzten Pflanzen in das Eigentum der Gemeinde über. Im Interesse des Umwelt- und Naturschutzes dürfen Kränze, Gestecke, Blumen und Verpackungsmaterialien nur auf den Friedhof verbracht werden, wenn sie aus verrottbarem, biologisch abbaubarem Material bestehen. (5) Anpflanzungen aller Art außerhalb der Grabstätten, werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt.
§ 35 Pflege und Instandhaltung
(1) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Grabstände stets in einem sicheren und der Wurde des Friedhofs entsprechenden Zustand zu erhalten. (2) Verwelkte Kränze und Blumen oder sonstige unbrauchbar gewordenen Gegenstände sind durch den Nutzungsberechtigten von den Gräber zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Stellen abzulegen. (3) Wird eine Grabstände nicht ordnungsgemäß angelegt oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstände innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. (4) Wird die Aufforderung nicht befolgt, konnen Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Dies erfolgt auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten. Außen dem kann das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entzogen werden. (5) Vor dem Einzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstände unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine öffentliche Bekanmtmachung und ein entsprechender vierwöchiger Hinweis auf der Grabstände zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (6) Nach Ablauf der Nutzungszeit sind alle Gegenstände zur Ausstattung der Grabstände unverzüglich vom Nutzungsberechtigten oder einer von ihm beauftragten Person vorzunehmen.
VII. Schlussbestimmungen
§ 36 Alte Rechte
(1) Die Nutzungsdauer der bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Nutzungsrechte bemisst sich bis zu denen Ablauf nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 37 Ersatzmaßnahmen
(1) Die Gemeinde kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlungen auf Kosten des Nutzungsberechtigten vornehmen oder vornehmen halten. Die Ersatzmaßnahme ist dem Nutzungsberechtigten vorher schriftlich mitzuteilen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanmtmachung die an den Nutzungsberechtigten adressierte schriftliche Androhung.
Eine vorherige Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Nutzungsberechtigte nicht erreichbar ist und die Ersatzmaßnahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 38 Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlage entstehen und für Schäden, die durch nicht von der Gemeinde beauftragte dritten Personen verursacht werden, keine Haftung. Ebenso nicht für das Abhandenkommen von Sachen innerhalb der Friedhofsanlage. Der Gemeinde obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 39 Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Aystetten zu entrichten.
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
(1) Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
a) diebekanntgegebenen Öffnungszteiten missachtet oder den vorübergehend gesperrten Friedhof oder Friedhofsteil besucht. (§ 6)
b) den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt und Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt. (§ 7)
c) gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhof ohne vorherige Zulassung ausgeübt hat oder die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 8)
d) den Bestimmungen über Anlage, Pflege und Gestaltung zuwiderhandelt (§ 22, 34 und 35)
e) als Rechtsnachfolger das Nutzungsrecht nicht unverzüglich auf seinen Namen umschreiben lässt (§ 24)
f) ein Grabmal ohne Genehmigung errichtet oder wesentlich ändert oder den Gestaltungsvorschriften für Grabmäler zuwiderhandelt. (§ 27 bis 29)
g) die Vorschriften über die Standsicherheit der Grabmale nicht beachtet (§ 30)
h) die Bestimmungen über die Entfernung von Grabmale missachtet (§ 32)
i) Einfriedungen entgegen den Bestimmungen angebracht hat. (§ 33)
§ 41 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung des gemeindeeigenen Friedhofs in Aystetten (Friedhofssatzung) vom 09.12.1999 außer Kraft.
Aystetten, 29.11.2019
Peter Wendel,
- 1. Bürgermeister