Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2016 · Friedhofssatzung: 01.01.2016
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 50,00 Euro Grabgebühr für Reihengrab laut § 3 Abs. 1 Nr. 1 |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnenreihengrab | 325,00 Euro Grabgebühr für Urnengrab (bis zu 2 Urnen) laut § 3 Abs. 1 Nr. 5 |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 580,00 Euro / 231,00 Euro Separate Bestattungsgebühren für Erdbestattung und Urnenbeisetzung laut § 6 Abs. 1 |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
MARKT DIEDORF
Satzung
über Friedhofs- und Bestattungsgebühren des Marktes Diedorf (Friedhofsgebührensatzung)
Der Markt Diedorf erlässt aufgrund von Art. 9 und Art. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.2004 (GVBl. S. 272), folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht
Die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und der sonstigen nach dieser Satzung bereitgestellten Einrichtung ist gebührenpflichtig.
Als Gebühren werden
a) Grabgebühren
b) Friedhofunterhaltungsgebühren
c) Bestattungsgebühren
d) sonstige Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
- 1. Gebührenschuldner ist, wer das Benutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder erworben hat, die gebührenpflichtige Leistung veranlasst oder zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.
- 2. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen.
- 2. Die Gebührenschuld wird ein Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner zur Zahlung fällig.
- 3. Die Verwaltung ist berechtigt, Vorschusszahlungen in Höhe der zu erwartenden Gebührenschuld zu erheben.
§ 3 Grabgebühren
- 1. Die Grabgebühren betragen bei Reihengräbern für die Ruhefrist und für Wahlgräber für die Nutzungszeit für:
- 1. ein Reihengrab 50,00 Euro
- 2. ein Familiengrab für bis zu 660,00 Euro 1 Grabstelle in einem einfachen Familiengrab 1.000,00 Euro 2 Grabstellen in einem einfachen Familiengrab 1.130,00 Euro 2 Grabstellen in einem doppelten Familiengrab 1.665,00 Euro 4 Grabstellen in einem doppelten Familiengrab
- 3. Dreifachgrab in Biburg 1.665,00 Euro
- 4. ein Kindergrab mit 1 Grabstelle 390,00 Euro
- 5. ein Urnengrab für bis zu 2 Urnen 325,00 Euro ein Urnengrab für bis zu 4 Urnen im Friedhof Anhausen, klein 390,00 Euro ein Urnengrab für bis zu 4 Urnen im Friedhof Anhausen, groß 1.120,00 Euro
- 6. eine Urnennische mit Platte 700,00 Euro
- 2. Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes gelten Abs. 1 Nr. 2 – 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass pro Jahr die Verlängerung 1/25 der Gebühr im voraus zu entrichten ist. Bei vorzeitiger Aufgabe eines Grabnutzungsrechtes wir die bezahlte Gebühr für die vollen Jahre, die das Grabnutzungsrecht noch gelaufen wäre, anteilig unter Abzug eines Verwaltungskostenanteils in Höhe von 25 v.H. zurückgezahlt.
§ 5 Friedhofsunterhaltungsgebühren
- 1. Die Friedhofsunterhaltungsgebühren betragen je Grab jährlich für
- 1. ein Reihengrab 6,00 Euro
- 2. ein Familiengrab für bis zu 1 Grabstelle in einem einfachen Familiengrab 18,00 Euro 2 Grabstellen in einem einfachen Familiengrab 18,00 Euro 2 Grabstellen in einem doppelten Familiengrab 28,00 Euro 4 Grabstellen in einem doppelten Familiengrab 28,00 Euro 3 Grabstellen in einem Dreifachgrab im Friedhof Biburg 28,00 Euro
- 3. ein Kindergrab mit 1 Grabstelle in allen Friedhöfen 18,00 Euro
- 4. ein Urnengrab in Anhausen (Größe wie ein doppeltes Familiengrab) 28,00 Euro alle anderen Urnengräber in allen Friedhöfen 18,00 Euro
- 5. eine Urnennische mit Platte 12,00 Euro
- 2. Wird ein Grab in den Monaten November oder Dezember erworben, wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr erst ab dem folgenden Jahr erhoben.
§ 6 Bestattungsgebühren
- 1. Bei Bestattungen sind folgende Gebühren zu entrichten:
- 1. Erdbestattung inkl. Benutzung des Sargwagens 580,00 Euro
- 2. Erdbestattung Kind inkl. Benutzung des Sargwagens 405,00 Euro
| 3. | Urnen- und Fötenbeisetzung | 231,00 Euro |
|---|---|---|
| 4. | Schließdienst (außerhalb der Dienstzeiten) | 49,00 Euro |
| 5. | Schließdienstzuschlag | 99,00 Euro |
| 6. | Trauerfeier ohne Bestattung | 106,00 Euro |
| 2) Gebühren für Einzelleistungen | ||
| 1. | Umbettung Leiche | 800,00 Euro |
| 2. | Exhumierung Leiche | 450,00 Euro |
| 3. | Umbettung Gebeine | 800,00 Euro |
| 4. | Exhumierung Gebeine | 450,00 Euro |
| 5. | Umbettung Urne | 190,00 Euro |
| 6. | Exhumierung Urne | 95,00 Euro |
| 3) Gebühren für sonstige Leistungen | ||
| 1. | Samstag/Spätzuschlag | 180,00 Euro |
| 2. | Erschwerniszuschlag | 45,00 Euro |
| 4) Die Gebühren für die Leichenschau sowie die eventuellen Gebühren der Gesundheitsbehörden und der Standesämter sind in den Gebühren nach Abs. 1, 2 und 3 nicht enthalten. |
§ 7 Sonstige Gebühren
| 1) Für Leistungen, die in der Satzung nicht genannt sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach den in dieser Satzung bewerteten vergleichbaren Leistungen zu bemessen ist. Fehlt eine solche Leistung, so wird eine Gebühr erhoben, die der Leistung entspricht. | ||
|---|---|---|
| 2) Im Übrigen sind folgende sonstige Gebühren zu entrichten: | ||
| 1. | gemeindliche Leichenhausgebühr | 90,00 Euro |
| 2. | Umschreiben eines Grabnutzungsrechtes | 24,00 Euro |
| 3. | Ersatzausstellung einer Graburkunde | 24,00 Euro |
| 4. | Leichenpass | 24,00 Euro |
| 5. | Genehmigung zur Errichtung bzw. wesentliche Änderung oder Anordnung der Beseitigung eines Grabmals | 24,00 Euro |
| 6. | Herstellen eines Fundaments je lfm. | 180,00 Euro |
| 7. | Berechtigungsschein zur Ausführung gewerblicher Arbeiten für 1 Jahr für 5 Jahre | 60,00 Euro 180,00 Euro |
§ 8 Übergangsbestimmungen
- 1. Für die beim Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden Grabrechte verbleibt es bis zum Ablauf der satzungsgemäßen Nutzungsdauer dieser Grabrechte bei den nach den bisherigen Vorschriften bezahlten Grabgebühren.
- 2. Die Friedhofsunterhaltungsgebühren nach § 5 gelten ab Inkrafttreten dieser Satzung für alle Grabstätten. Muss das Nutzungsrecht wegen einer Bestattung bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert werden, sind die am Tag der Bestattung geltenden Grabgebühren zu entrichten.
§ 9 Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 29. April 1996, in der zuletzt geltenden Fassung vom 17.06.2010 außer Kraft.
Diedorf, 15.12.2015
Peter Högg Erster Bürgermeister