Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2023
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 29,55 € Jährliche Grabnutzungsgebühr für Gemeinschaftsgrabanlage, Reihengrab (§ 4 Abs. 1 f) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten |
| Urnenreihengrab | 30,70 € Jährliche Grabnutzungsgebühr für Gemeinschaftsgrabanlage, Urnengrabstelle (§ 4 Abs. 1 g) |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt / nicht angeboten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 580,00 € Separate Bestattungsgebühr nach § 5 Abs. 2 (Sarggrab bis 1,80m: 580,00 €, bis 2,50m: 650,00 €; Urnenbeisetzung Erdgrab: 165,00 €, Urnennische: 143,00 €) |
| Trauerhalle / Halle | 210 € Benutzung der Leichenhalle, auch Vorraum (Sarg oder Urne) nach § 5 Abs. 1 a |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
über die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen
des Marktes Dinkelscherben
Auf Grund von Art. 23, 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 57a Abs. 2 des Gesetzes vom 22 Juli 2022 (GVBl S. 374) und Art. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I) zuletzt geändert durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638), erlässt der Markt Dinkelscherben folgende Satzung
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
- 1. Der Markt Dinkelscherben erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
- 2. Als Gebühren werden erhoben:
- a) Grabnutzungsgebühren
- b) Bestattungsgebühren
- c) sonstige Gebühren
§ 2 Gebührenpflichtiger
- 1. Gebührenpflichtiger ist,
- a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
- d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
- 2. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
- 3. Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
- 1. Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes und zwar
- a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 11 (Ruhezeit) der Friedhofssatzung
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b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit oder des bisherigen Nutzungsrechts für den Zeitraum der beantragten Verlängerung.
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit. Angefangene Monate werden als volle Monate gerechnet.
- 2. Die Bestattungsgebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung
- 3. Die sonstigen Gebühren entstehen mit der Erbringung der jeweiligen Leistung.
- 4. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Bei vorzeitiger Grabaufgabe oder Veränderung der Grabstätte ist eine Rückerstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Grabnutzungsgebühren nicht möglich.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
- 1. Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
- a) Familiengräber mit 2 Grabstellen (tief/normal) 69,05 €
- b) Familiengräber mit 4 Grabstellen (2 tief/2 normal) 116,40 €
- c) Urnenerdgrab (4 Urnen) 54,10 €
- d) Urnennische in Urnenstele (2 Urnen) 81,80 €
- e) Urnenröhre (2 Urnen) 64,50 €
- f) Gemeinschaftsgrabanlage, Reihengrab 29,55 €
- g) Gemeinschaftsgrabanlage, Urnengrabstelle 30,70 €
§ 5 Bestattungsgebühren
- 1. Benutzung der Leichenhalle
- a) Benutzung der Leichenhalle, auch Vorraum (Sarg oder Urne) 210 €
- 2. Durchführung der Bestattung
- a) Annahme und Aufbahrung des Sarges oder der Urne in der Leichenhalle 57,00 €
- b) Öffnen und Schließen des Grabes bis 1,80 m Tiefe incl. Bestattungsleitung 580,00 €
- c) Öffnen und Schließen des Grabes bis 2,50 m Tiefe incl. Bestattungsleitung 650,00 €
- d) Bestattung Kind bis 6 Jahre incl. Bestattungsleitung 260,00 €
- e) Urnenbeisetzung in Erdgrab incl. Bestattungsleitung 165,00 €
- f) Urnenbeisetzung in Urnennische incl. Bestattungsleitung 143,00 €
- g) Sargträger, pro Person (incl. Absenken des Sarges) 41,00 €
- h) Zusätzliches Öffnen der Leichenhalle bei Bedarf z.B. zur Abschiednahme 22,00 €
- 3. Exhumierung und Umbettung
- a) Ausgrabung einer Leiche nach Leistung und Aufwand
- b) Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab 115,00 €
- c) Umbettung einer Urne aus einer Urnennische 65,00 €
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§ 6 Sonstige Gebühren
- 1. Es werden sonstige Gebühren erhoben für
- a) Abwicklung eines Sterbefalles 66,00 €
- b) Umschreibung eines Grabnutzungsrechts auf Antrag 27,00 €
- c) Ersatzausstellung einer Graburkunde 13,00 €
- d) Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmales 27,00 €
- e) Zulassung zur Vornahme gewerbsmäßiger Arbeiten 27,00 €
- f) Bearbeitungsgebühr für eine Umbettung 54,00 €
- g) ein Beschriftungsschild für Urnenröhre 85,00 €
- 2. Für die Anbringung von Beton- und Streifenfundamenten werden Gebühren auf der Grundlage der Selbstkosten und des jeweiligen Verwaltungsaufwandes gesondert berechnet.
- 3. Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 7 Übergangsregelungen - Friedhofunterhaltungsgebühr
- 1. Für alle Grabrechte, die vor dem 01.01.2012 schon vergeben waren und für die seither auch keine Verlängerung durchgeführt wurde verbleibt es bis zum Ablauf der Nutzungszeit bei der jährlichen Friedhofunterhaltungsgebühr von 18,10 € für Einzel- und Urnengrab bzw. 31,90 € für ein Familiengrab (früher 2fach-Grab, 3fach-Grab). Der Stichtag für die Erhebung der Gebühr ist der 01.01. des laufenden Kalenderjahres, sie wird am 15.08. fällig.
- 2. Muss das Grabnutzungsrecht verlängert werden, sind die Grabnutzungsgebühren nach dieser Satzung zu entrichten. Noch bestehende Verpflichtungen hinsichtlich der Friedhofunterhaltungsgebühren gem. Abs. 1 werden ab dem darauffolgenden Jahr gegenstandslos.
§ 8 Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt 01.01.2023 in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen vom 01.12.2011, zuletzt geändert am 22.10.2019 außer Kraft.
Marktgemeinde Dinkelscherben am 14.12.2022
gez.
Edgar Kalb
- 1. Bürgermeister
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