Friedhofsgebühren Horgau 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Horgau · Bayern · PLZ 86497

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.05.2012 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌‍

Satzung der Gemeinde Horgau über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 04.April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 460, ber. S. 580) und Art. 20 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F) zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 951) erlässt die Gemeinde Horgau folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben: a) Grabgebühren (§ 4) b) Leichenhausgebühren ( § 5) c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde, c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung, d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird mit Zustellung/Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabgebühr

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte a) eine Einzelgrabstätte für 20 Jahre

600 Euro b) eine Familiengrabstätte für Erwachsene für 20 Jahre 800 Euro c) eine Urnengrabstätte für 10 Jahre

375 Euro

(2) Für die Verlängerung von Grabnutzungsrechten wird die Gebühr anteilig erhoben. (3) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i. S. der Absätze 2 bzw. 3 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (4) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht nach Ablauf der Ruhezeit gemäß § 23 der Friedhofssatzung wird die für den Restnutzungszeitraum bereits entrichtete Grabgebühr nicht zurückerstattet.

§ 5 Leichenhausgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 30 Euro.

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Die sonstigen Bestattungsgebühren und die Gebühren für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche innerhalb des Friedhofs sowie zur Überführung in einen anderen Friedhof richten sich nach der Anlage 1 zu dieser Satzung (2) Die Gebühr für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts beträgt 20 Euro. (3) Das für sonstige Leistungen sind der Gemeinde die Kosten in der tatsächlichen Höhe zu erstatten.

§ 7 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.03.1995 in der Fassung vom 08.09.1992 außer Kraft.

Horgau, den 05.12.2008

(Siegel)

Thomas Hafner, 1.Bürgermeister

Anlage zur Gebührensatzung der Gemeinde Horgau

Öffentlich-rechtliche Bestattungsgebühren ab 01.05.2012 Diese Anlage zur Friedhofsgebührensatzung umfasst nur die Gebühren für die hoheitlichen Vorbehaltsaufgaben der gemeindlichen Friedhofsverwaltung und damit nur Kosten, die im Zusammenhang mit der Grabvergabe und der Beisetzung auf dem Friedhof entstehen. Hiervon zu unterscheiden sind die privatwirtschaftlichen Bestattungskosten für die Dienstleistungen des Bestattungsunternehmens für Sarg und Wäsche, Blumenschmuck, Trauerfeier und nichtkommunale Bestattungsformalitäten. Soweit ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfe der Gemeinde kommunale Bestattungsaufgaben als Vertragsbestatter übernimmt, können die öffentlich-rechtlichen Gebühren nach Art. 101 GO zusammen mit dem Entgelt für die privatwirtschaftlichen Leistungen direkt vom Vertragsbestattungsunternehmen dem Gebührenpflichtigen in Rechnung gestellt werden. Die Höhe der hoheitlichen Gebühren richtet sich dabei nach dieser Anlage zur Gebührensatzung. Das Bestattungsunternehmen hat in der Rechnung darauf hinzuweisen, welche der Gebühren im Auftrag der Gemeinde erhoben werden. Die Rechnung über die öffentlich-rechtlichen kommunalen Friedhofsgebühren ist vierfach auszufertigen (für den Zahlungspflichtigen, die Friedhofsverwaltung und Kasse der Gemeinde Horgau und für das Bestattungsunternehmen) und der Gemeinde vom Bestatter zweifach zuzuleiten.

I. Verwaltungsgebühren

  1. 1. a) Graburkunde 0,00 €
    • b) Umschreibung 20,00 €
    • d) Verzicht auf Grabnutzungsrecht 0,00 €
  2. 2. Bestattungsgenehmigung 0,00 €
  3. 3. Erlaubnis gewerblicher Arbeiten 0,00 €
  4. 4. sonstiges nach Aufwand

II. Benutzungsentgelte

  1. 1. Grabnutzungsrechte je Belegung
    • a) Einzelgrab für 20 Jahre (doppelt belegbar) 600,00 €
    • b) Familiengrab für 20 Jahre (vierfach belegbar) 800,00 €
    • c) Urnengrab für 10 Jahre (dreifach belegbar) 375,00 € (inkl. erstmalige ungravierte Frontplatte)
  2. 2. a) Leichenhausgebühr 30,00 €
    • b) ohne Aufbahrung 0,00 €
    • c) mit Aufbahrung 0,00 €
    • d) Leichenhausausschmückung 0,00 €

e) Kerzen 0,00 €

f) Schließdienst:

an Werktagen von 8.00 bis 17.30 Uhr 11,90 € an Werktagen von 17.30 bis 8.00 Uhr 23,80 € an Sonn- und Feiertagen (24 Std) 29,75 €

  1. 3. Leichenhausreinigung 10,00 €
  2. 4. Leichenwagen 0,00 €
  3. 5. sonstiges nach Aufwand

III. Bestattungsgebühren

  1. 1. Trägerlohn 33 € pro Pers. i.d.R. 4 Personen sind 132,00 €
  2. 2. Beerdigungsleitung 40,00 €
  1. 3. Grabanfertigung
    • a) Entfernung Grabeinfassung Steinmetzarbeiten
    • b) Entfernung Grabbepflanzung 15,00 €

c) Grab öffnen u. schließen, halbe u. ganze Tiefe (Erw.) 370,00 €

d) Grab öffnen u. schließen (Kinder bis 6 Jahre) 170,00 €

e) Grab öffnen u. schließen (Tot- und Fehlgeburten) 125,00 € f ) Urnennetz 3,00 €

g) Urnengrab in Urnenwand öffnen und schließen 70,00 €

h) Grabvertiefung 40,00 €/Std Regiearbeit i ) Handgrabzuschlag 130,00 € j ) Abfuhr Erdreich 40,00 €

k) Schalung 35,00 € l ) Einbettung 165,00 €

m) Erdhügel richten für Steinmetz 0,00 €

n) Grabdekoration 25,00 €

  1. 4. Umbettung (Erdgräber): Exhumierung u.Wiederbestattung im gleichen Friedhof 840,00 €
  2. 5. Exhumierung für auswärtige Bestattung (Erdgräber) 470,00 €
  3. 6. Ausgrabung Urne u. Wiederbestattung (im gleichen Friedhof) 120,00 €
  4. 7. Ausgrabung Urne ohne Wiederbestattung 70,00 €
  5. 8. Erschwerniszuschläge 40,00 €/Std.
  6. 9. Zuschläge für Arbeiten außerhalb der Arbeitszeit 20,00 €
  7. 10. Samstagszuschlag 110,00 €
  8. 11. Sonderleistungen 40 € /Std.
  9. 12. Sonstiges Kostenerstattung nach tatsächlicher Höhe

Die Gemeinde erhebt selbst die Gebühren nach I. und II Nr. 1 und Nr. 2a. Die übrigen Gebühren werden vom Vertragsbestattungsunternehmen aufgrund dem Bestattungsvertrag mit der Gemeinde in Rechnung gestellt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Gebührenrechnungen kann der Gebührenpflichtige innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung bei der Gemeinde Widerspruch einlegen unmittelbar Klage erheben.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der gemeinde Horgau, Martinsplatz 1, 86497 Horgau einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg (Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg (Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Für mehrere gemeinsame Gebührenpflichtige setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus. Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 05.12.2008 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Horgau (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I) zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 20.12.2007 (GVBl S. 958) erlässt die Gemeinde Horgau folgende Satzung:

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:

  1. 1. den gemeindlichen Friedhof (§§ 2–7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8–19),
  1. 2. das gemeindliche Leichenhaus (§ 20).

§ 2 Widmung

Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Eigentum und Friedhofsverwaltung

(1) Die Gemeinde Horgau ist Eigentümerin des Friedhofsteils mit der Flur Nr. 62/1, Gemarkung Horgau. Die katholische Kirchenstiftung ist Eigentümerin des Friedhofsteils mit der Flur Nr. 62, Gemarkung Horgau.

(2) Die Gemeinde Horgau verwaltet und beaufsichtigt den gesamten Friedhof aufgrund der Vereinbarung mit der katholischen Kirchenstiftung vom 07.07.1999. Die Gemeinde Horgau ist zuständig für den Vollzug des Bestattungswesens.

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  1. 2. der im Gemeindegebiet – oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet – Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  1. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen

zu gestatten.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde. Auf die Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Der gemeindliche Friedhof ist durchgehend geöffnet. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen ( z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 28)).

§ 6 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 5 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt, 1. die Grabstätten, Friedhofsanlagen und die Gebäude zu beschädigen oder zu verunreinigen 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen,

Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge; 3. die Ruhe des Friedhofs zu stören 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten; 5. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde); 6. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Bildhauern, Steinmetzen, Gärtnern und sonstige Gewerbetreibenden kann die Tätigkeit versagt werden, wenn gegen die Friedhofssatzung oder gemeindliche Anordnungen verstoßen wird oder Zweifel an der fachlichen, betrieblichen oder

persönlichen Zuverlässigkeit bestehen. Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) sind zu beachten.

(2) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Zur Vornahme der Arbeiten ist die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen im

erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten oder bei Arbeitsunterbrechungen von mehr als zwei Tagen sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(3) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z. B. alte Fundamente,

Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.

§ 8 Grabstätten allgemein

(1) Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-) Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 9 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in: 1. Einzelgrabstätten ( § 10), 2. Familiengrabstätten ( § 11), 3. Urnengrabstätten (§ 12).

(2) Wird weder ein Familiengrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem

Bestattungspflichtigen ein Einzelgrab zu.

§ 10 Einzelgräber

(1) Einzelgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit

(§ 23), längstens für die Nutzungszeit von 20 Jahren begründet wird. Die Lage dieser Grabstätten wird im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Grabnutzungsrechte können jeweils

nach Ablauf der Ruhefrist für mindestens 2 Jahre bis maximal 20 Jahre verlängert werden.

(2) In jedem Einzelgrab dürfen zwei Leichen übereinander beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt.

§ 11 Familiengräber

(1) Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit

(§ 23), längstens für die Nutzungszeit von 20 Jahren begründet wird. Die Lage dieser Grabstätten wird im verfügbaren Rahmen

gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Grabnutzungsrechte können jeweils nach Ablauf der Ruhefrist für mindestens 2 Jahre bis maximal 20 Jahre verlängert werden.

(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 2

genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt.

(5) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit

verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Grab-

urkunde schriftlich zu erklären.

(6) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben

oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

§ 12 Urnengräber (Aschenbeisetzungen)

(1) Urnengräber sind Aschengrabstätten, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Urnen dürfen

beigesetzt werden in Grabstätten in der Urnenwand. Die Urnenbeisetzung ist jederzeit in der Urnenwand und im Einzel- oder Familiengrab zulässig.

(3) Urnengrabstätten sind Grabstätten in der Urnenwand oder zur Erdbestattung (im Einzel- oder Familiengrab), denen auf Antrag ein

Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage dieser Grabstätten wird im verfügbaren Rahmen

gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Grabnutzungsrechte können jeweils nach Ablauf der Ruhefrist für mindestens 2 Jahre bis maximal 10 Jahre verlängert werden. Die Zahl der Urnen, die in der Urnenwand

beigesetzt werden kann, richtet sich nach der Größe der Urnen. Zulässig sind bis zu drei Urnen.

(4) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und

die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(5) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.

(6) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten mit Ausnahme der Ruhefristen und

der Nutzungsdauer (vergl. Abs. 3) die Vorschriften über Einzelgräber für Urnengrabstätten in der Urnenwand und die Vorschriften über Familiengräber für Urnengrabstätten entsprechend. Wird von der Gemeinde entsprechend § 11 Abs. 6 über die Urnengrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Asche in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 13 Ausmaße der Grabstätten

(1) Die älteren einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

  1. 1. Kindereinzelgräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 1): Länge: 1,20 m, Breite: 0,60 m
  1. 2. Einzelgräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 2): Länge: 1,70 – 1,80 m, Breite: 0,90 - 1,00 m
  1. 3. Familiengräber - (§ 11): Länge: 1,70 – 1,80 m, Breite: 1,80 - 2,00 m

Die neuere einzelne Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

  1. 1. Einzelgräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 2): Länge: 1,90 - 2,00 m, Breite: 1,00 m
  1. 2. Familiengräber (§ 11): Länge: 1,90 - 2,00 m, Breite: 2,00 m
  1. 3. Urnengrabstätten (§ 12): Tiefe: 0,52 m, Breite: 0,28 m Höhe: : 0,35 m

Die Breite des Grabes soll den umliegenden Gräbern angepasst sein, um das einheitliche Bild zu erhalten.

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,50 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.

(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt wenigstens 0,70 m.

§ 14 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.

(2) Die Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten,

gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die

benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.

(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.

(4) Bei Einzelgräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1–3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben

und Bestattungspflichten (§ 15 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin

mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung oder entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der

Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen

und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

(5) Bei Familiengräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 27 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, erlischt das Nutzungsrecht ohne Entschädigungsanspruch und die Gemeinde hat die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse.

§ 15 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern oder Grabplatten bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler,

Grabplatten, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit

nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere:

eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10,

die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,

die Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht

entspricht.

(4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige

Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Gemeinde

kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 16 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler (einschließlich eventuellem Sockel) dürfen im Regelfall folgende Ausmaße gemessen vom gewachsenen Erdreich nicht

überschreiten:

  1. 1. Einzelgräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 2): Höhe: höchstens 1,50 m, Breite: höchstens 0,80 m
  1. 2. Familiengräber (§ 11): Höhe: höchstens 1,60 m, Breite: höchstens 1,20 m

(2) Ältere Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

  1. 1. Kindereinzelgräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 1): Länge: 1,20 m, Breite: 0,60 m
  1. 2. Einzelgräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 2): Länge: 1,70 – 1,80 m, Breite: 0,90 - 1,00 m
  1. 3. Familiengräber - (§ 11): Länge: 1,70 – 1,80 m, Breite: 1,80 - 2,00 m

Neuere Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

  1. 1. Einzelgräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 2): Länge: 1,90 - 2,00 m, Breite: 1,00 m
  1. 2. Familiengräber (§ 11): Länge: 1,90 - 2,00 m, Breite: 2,00 m
  1. 3. Urnengrabstätten (§ 12): Tiefe: 0,52 m, Breite: 0,28 m Höhe: : 0,35 m

§ 17 Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 3) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der

Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten.

(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

§ 18 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.

(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden

verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.

(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung auf Kosten

des Antragstellers das Grabmal entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise auf Kosten des Antragstellers beseitigen.

§ 19 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 23) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu

entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das

Eigentum der Gemeinde über.

§ 20 Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden,

ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg

geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

(2) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die

Bestattung in Auftrag gegeben hat.

§ 21 Bestattungsunternehmen

Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere

das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabens das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

obliegt dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen.

§ 22 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die

erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 23 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 15 Jahre und beginnt mit dem Tag der Bestattung. Für Aschen beträgt die Ruhezeit 10 Jahre.

§ 24 Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschen bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der

Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung

rechtfertigt.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem

ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach

auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
  4. 4. den Bestimmungen über Anlage, Pflege und Gestaltung zuwiderhandelt (§ 1 bis § 17)
  5. 5. die Vorschriften über die Standsicherheit nicht beachtet (§ 18)
  6. 6. Die Bestimmungen über die Entfernung der Grabmäler missachtet (§ 19)
  7. 7. Den Vorschriften über die Leichenhausbenutzung zuwiderhandelt (§ 20)
  8. 8. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 22 Abs. 1),
  9. 9. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 24),

§ 26 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften

des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 27 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung 01.02.1985 in der Fassung vom 01.10.1992 außer Kraft.

Horgau, den 05.12.2008

(Siegel)

Thomas Hafner, 1.Bürgermeister