Friedhofsgebühren Fürstenberg/Havel 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Fürstenberg/Havel · Brandenburg · PLZ 16798

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 19.01.2013 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofsgebuehrensatzung der Stadt Fürstenberg/Havel vom 29.11.2012

2 Amtsblatt für die Stadt Fürstenberg/Havel

Nr. 1 / Woche 3

18. Januar 2013

Amtliche Bekanntmachungen

Inhaltsverzeichnis

  • Bekanntmachung der Friedhofgebührensatzung der Stadt Fürstenberg/Havel ... Seite 2
  • Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes 2013 des Eigenbetriebes Wasser und Abwasser Fürstenberger Seengebiet der Stadt Fürstenberg/Havel ... Seite 4
  • Bekanntmachung der Beschlüsse 365/2012 und 366/2012 der Stadtverordnetenversammlung Fürstenberg/Havel vom 29.11. 2012 ... Seite 4
  • Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes 2013 des Kommunalen Wohnungswirtschaftsbetriebes der Stadt Fürstenberg/Havel ... Seite 4
  • Bekanntmachung der Beschlüsse 361/2012, 362/2012 und 363/2012 der Stadtverordnetenversammlung Fürstenberg/Havel vom 29.11. 2012 ... Seite 5
  • Öffentliche Bekanntmachung zur Grundsteuer ... Seite 5
  • Öffentliche Bekanntmachung zur Hundesteuer ... Seite 5

Friedhofgebührensatzung der Stadt Fürstenberg/Havel

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Allgemeines

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4 Inkrafttreten

2. Gebührentarife

  1. 2.1. Überlassung von Reihengrabstätten
  2. 2.1.1. Reihengrabstätte für Sargbestattung
  3. 2.1.2. Reihengrabstätte für Urnenbeisetzung
  4. 2.2. Verleihung der Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten
  5. 2.2.1. Wahlgrabstätten für Sargbestattung
  6. 2.2.2. Verlängerung des Nutzungsrechts
  7. 2.2.3. Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen
  8. 2.2.4. Verlängerung des Nutzungsrechtes
  9. 2.2.5. Wiederverleihung des Nutzungsrechts
  10. 2.3. Besondere Grabstätten
  11. 2.3.1. Kindergrabstätten
  12. 2.3.2. Gemeinschaftliche Sarggrabstätte als Reihengrabstätte
  13. 2.3.3. Gemeinschaftliche anonyme Sarggrabstätte mit oder ohne namentliche Nennung
  14. 2.3.4. Gemeinschaftliche Sarggrabstätte als Reihengrabstätte mit vollständiger Pflegeleistung und Pflegeverantwortung durch die Friedhofsverwaltung
  15. 2.3.5. Gemeinschaftliche Urnengrabstätte als Reihengrabstätte
  16. 2.3.6. Gemeinschaftliche anonyme Urnengrabstätte mit oder ohne namentliche Nennung
  17. 2.3.7. Gemeinschaftliche Urnengrabstätte als Reihengrabstätte mit vollständiger Pflegeleistung und Pflegeverantwortung durch die Friedhofsverwaltung
  18. 2.3.8. Ehrengrabstätten
  19. 2.4. Benutzung der Trauerhallen
  20. 2.5. Zusätzliche Leistungen durch die Friedhofsverwaltung
  21. 2.5.1. Abschiednahmen
  22. 2.5.2. Urnenbeisetzung ohne Trauerfeier
  23. 2.5.3. Umsetzungen und Umbettungen
  24. 2.5.4. Herrichten von Grabplatten für eine gemeinschaftliche Sarggrabstätte nach Punkt 2.3.4 Friedhofsgebührensatzung
  25. 2.5.5. Herrichten von Grabplatten für eine gemeinschaftliche Urnengrabstätte nach Punkt 2.3.7 Friedhofsgebührensatzung
  26. 2.6. Zulassungen und Aufstellgebühren
  1. 2.7. Gebühren der Bewirtschaftung und Werterhaltung
  2. 2.8. Auskünfte

Aufgrund der §§ 5 und 35 Abs. 2 Ziff. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO), des Kommunalabgabengesetzes (KAG), des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG) und des § 37 der Friedhofsatzung der Stadt Fürstenberg/Havel in der Fassung vom 23. Februar 2012 beschließt die Stadtverordnetenversammlung von Fürstenberg/Havel folgende Satzung:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Allgemeines

  1. 1. Für die Benutzung der im Gebiet der Stadt Fürstenberg/Havel gelegenen, in ihrem Eigentum oder von ihr verwalteten Friedhöfe sowie die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufwendungen und -leistungen werden Gebühren nach dieser Satzung und den im Punkt 2 folgenden Gebührentarifen, die Teil dieser Satzung sind, erhoben.
  2. 2. Dies betrifft die Friedhöfe:
  3. 1. Hauptfriedhof Fürstenberg/Havel, Friedhofsweg 2, 16798 Fürstenberg/Havel
  4. 2. Nebenfriedhof Fürstenberg/Havel, Gartenweg, 16798 Fürstenberg/Havel
  5. 3. Friedhof OT Altthymmen, Altthymener Dorfstraße, 16798 Fürstenberg/Havel
  6. 4. Friedhof OT Bredereiche, Friedhofsstraße, 16798 Fürstenberg/Havel
  7. 5. Friedhof OT Himmelpfort, Hausseestraße, 16798 Fürstenberg/Havel
  8. 6. Friedhof OT Steinförde, GT Großmenow, 16798 Fürstenberg/Havel
  9. 7. Friedhof OT Tornow, Waldweg, 16798 Fürstenberg/Havel
  10. 8. Friedhof OT Zootzen, Havelweg, 16798 Fürstenberg/Havel als eine Anlage.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist derjenige, der die in § 1 genannten Einrichtungen oder Leistungen nutzt. (2) Gebührenschuldner ist derjenige, der eine Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch eine solche unmittelbar begünstigt wird.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebühr entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatzung. (2) Die Gebühr wird 1 Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

18. Januar 2013

Nr. 1 / Woche 3

Amtsblatt für die Stadt Fürstenberg/Havel

Amtliche Bekanntmachungen

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofgebührensatzungen der unter § 1 Absatz 2 genannten Friedhöfe mit den bis dahin geltenden Fassungen außer Kraft. (3) Diese Satzung ist gemäß § 6 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) alle zwei Jahre auf die Richtigkeit der Kalkulation hin zu überprüfen. (4) Wurde ein Gebührentatbestand schon vor Inkrafttreten dieser Gebührensatzung verwirklicht, so ist er nach der bisherigen Satzung abzurechnen.

2. Gebührentarife

2.1 Überlassung von Reihengrabstätten

  1. 2.1.1. Überlassung einer Sargreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung – für jede Einzelgrabstätte 300,00 Euro
  2. 2.1.2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung – für jede Einzelgrabstätte (je 1 Urne) 150,00 Euro

2.2 Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 2.2.1. Verleihung des Nutzungsrechtes einer Sargwahlgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung füra) eine Einzelgrabstätte 300,00 Eurob) eine Doppelgrabstätte 600,00 Euroc) jede weitere Grabstätte 300,00 Euro
  2. 2.2.2. Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Nr. 2.2.1 bei späteren Bestattungen je Jahr füra) eine Einzelgrabstätte 12,00 Eurob) eine Doppelgrabstätte 24,00 Euroc) jede weitere Grabstätte 12,00 Euro
  3. 2.2.3. Verleihung des Nutzungsrechtes einer Urnenwahlgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung füra) eine Einzelgrabstätte (je 2 Urnen) 300,00 Eurob) eine Doppelgrabstätte 600,00 Euroc) jede weitere Grabstätte 300,00 Euro
  4. 2.2.4. Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Nr. 2.2.3 bei späteren Bestattungen je Jahr füra) eine Einzelgrabstätte 15,00 Eurob) eine Doppelgrabstätte 30,00 Euroc) jede weitere Grabstätte 15,00 Euro
  5. 2.2.5. Die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit erfolgt zu den Konditionen des Ersterwerbs je Wahlgrabstätte.

2.3 Besondere Grabstätten

  1. 2.3.1. Kindergrabstätten bis zum 5. Lebensjahr Überlassung einer Kindergrabstätte als Sargreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und § 17 der Friedhofssatzung 150,00 Euro
  2. 2.3.2. Gemeinschaftliche Sarggrabstätte als Reihengrabstätte Überlassung einer Grabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und § 17 der Friedhofssatzung 300,00 Euro
  3. 2.3.3. Gemeinschaftliche anonyme Sarggrabstätte als Reihengrabstätte mit oder ohne Namensbezug; Überlassung einer Grabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und § 17 der Friedhofssatzung 600,00 Euro
  4. 2.3.4. Gemeinschaftliche Sarggrabstätte als Reihengrabstätte mit Liegeplatte Überlassung einer Grabstätte an Berechtigte bei vollständiger Pflegeleistung und Pflegeverantwortung durch die Friedhofsverwaltung nach § 2 Abs. 2, nach § 17 und nach § 30 Abs. 1 der

Friedhofssatzung 800,00 Euro

  1. 2.3.5. Gemeinschaftliche Urnengrabstätte als Reihengrabstätte Überlassung einer Grabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und § 17 der Friedhofssatzung (je 1 Urne) 150,00 Euro
  2. 2.3.6. Gemeinschaftliche anonyme Urnengrabstätte als Reihengrabstätte mit oder ohne Namensbezug; Überlassung einer Grabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und § 17 der Friedhofssatzung (je 1 Urne) 600,00 Euro
  3. 2.3.7. Gemeinschaftliche Urnengrabstätte als Reihengrabstätte mit Liegeplatte Überlassung einer Grabstätte an Berechtigte bei vollständiger Pflegeleistung und Pflegeverantwortung durch die Friedhofsverwaltung nach § 2 Abs. 2, nach § 17 und nach § 30 Abs. 1 der Friedhofssatzung (je 1 Urne) 800,00 Euro
  4. 2.3.8. Ehrengrabstätten Für Ehrengrabstätten werden keine Gebühren erhoben. Alle im Zusammenhang mit der Pflege und Erhaltung entstehenden Kosten trägt der Friedhofsträger gemäß § 18 der Friedhofssatzung.

2.4 Benutzung der Trauerhallen

  1. 1. Für jede Überlassung der Trauerhalle auf dem Hauptfriedhof Fürstenberg/Havel in der Zeit von Mai bis September 70,00 Euro in der Zeit von Oktober bis April 85,00 Euro
  2. 2. Für jede Überlassung der weiteren Trauerhallen 50,00 Euro

2.5 Zusätzliche Leistungen der Friedhofsverwaltung

  1. 2.5.1. Für die Durchführung einer Abschiednahme 50,00 Euro
  2. 2.5.2. Für die Durchführung einer Urnenbeidigung ohne Trauerfeier einschl. Öffnen und Schließen einer Urnenstelle, ausgenommen hiervon sind die gemeinschaftlichen anonymen Urnengrabstätten 150,00 Euro
  3. 2.5.3. Umsetzungen und Umbettungen
  4. 2.5.3.1. Für die Umsetzung einer Urne innerhalb eines Friedhofes der Stadt Fürstenberg/Havel einschließlich der Genehmigung 175,00 Euro
  5. 2.5.3.2. Für die Umsetzung einer Urne innerhalb der Friedhöfe der Stadt Fürstenberg/Havel einschließlich der Genehmigung 200,00 Euro
  6. 2.5.3.3. Für das Heben und die Übergabe einer Urne zur Umsetzung auf einen nicht stadtäglichen Friedhof, ohne Versandkosten, einschließlich der Genehmigung 150,00 Euro
  7. 2.5.4. Für den Einbau einer Liegeplatte auf einer gemeinschaftlichen Sarggrabstätte nach Punkt 2.3.4 und Einbauvorschrift gemäß Anlage 1 je Grabstätte netto, zuzüglich Mehrwertsteuer 250,00 Euro
  8. 2.5.5. Für den Einbau einer Liegeplatte auf einer gemeinschaftlichen Urnengrabstätte nach Punkt 2.3.7 und Einbauvorschrift gemäß Anlage 2 je Grabstätte netto, zuzüglich Mehrwertsteuer 215,00 Euro

2.6 Zulassungen und Zustimmungen

  1. 2.6.1. Für die jährliche Zulassung zur Ausführung gewerblicher Tätigkeiten an Berechtigte nach § 6 der Friedhofssatzung (Berechtigungskarte) 20,00 Euro
  2. 2.6.2. Für die Zustimmung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmales an Antragsteller nach § 24 der Friedhofssatzung (Aufstellgebühr) 10,00 Euro
  3. 2.6.3. Für die Zustimmung zu Umbettungen von Leichen und Aschen gemäß § 11 der Friedhofssatzung 30,00 Euro

2.7 Bewirtschaftung und Werterhaltung

  1. 2.7.1. Für die Bereitstellung der Wasserversorgung, für die Sicherung der Abfallentsorgung, für die Pflege, Werterhaltung und für gesetzlich

4 Amtsblatt für die Stadt Fürstenberg/Havel

Nr. 1 / Woche 3

18. Januar 2013

Amtliche Bekanntmachungenvorgeschriebene Sicherungsmaßnahmen der Friedhofsanlage wird einmal jährlich eine pauschale Gebühr erhoben, hiera) von dem/der Nutzungsberechtigten einer Einzelgrabstätte 15,00 Eurob) von dem/der Nutzungsberechtigten einer Doppelgrabstätte 30,00 Euroc) von dem/der Nutzungsberechtigten jeder weiteren Grabstätte 15,00 Euro

  1. 2.7.2. Die in den Positionen 2.3.3 und 2.3.6 und 2.3.8 genannten Grabstätten sind von den jährlichen Kosten für die Bewirtschaftung und Werterhaltung ausgenommen.

2.8 Auskünfte

  1. 2.8.1. Für schriftliche Auskünfte aus dem Friedhofs- und

Bestattungsregister der Stadt Fürstenberg/Havel 15,00 Euro

  1. 2.8.2. Für schriftliche Auskünfte bei Nachforschungen aus dem Friedhofs- und Bestattungsregister der Stadt Fürstenberg/Havel 50,00 Euro

Fürstenberg/Havel, den 29.11.2012

Philipp Bürgermeister der Stadt Fürstenberg/Havel

Die Friedhofgebührenanzahl der Stadt Fürstenberg/Havel liegt im Rathaus der Stadt Fürstenberg/Havel, Markt 1, Zimmer 23 in 16798 Fürstenberg/Havel während der Geschäftszeiten zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Wasser und Abwasser Fürstenberger Seengebiet der Stadt Fürstenberg/Havel

1. Festsetzungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 EigV für das Wirtschaftsjahr 2013

Aufgrund des § 7 Nr. 3 und des § 14 Abs. 1 der Eigenbetriebsverordnung hat die Stadtverordnetenversammlung durch Beschluss vom 29. November 2012 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2013 festgestellt:

1 Es betragen

1.1 im Erfolgsplan

die Erträge1.510.800 €
die Aufwendungen1.510.800 €
der Jahresgewinn0 €
der Jahresverlust0 €

1.2 im Finanzplan

Mittelzufluss aus laufender Geschäftstätigkeit268.500 €
Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit205.000 €
Mittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit180.000 €

2 Es werden festgesetzt

2.1 der Gesamtbetrag der Kredite auf0 €
2.2 der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf0 €

Fürstenberg/Havel, 06. 12. 2012

Robert Philipp Bürgermeister

Der Wirtschaftsplan 2013 einschließlich der Anlagen liegt in der Geschäftsstelle des Wasser- und Abwasserbetriebes Fürstenberger Seengebiet im Wasserwerk in 16798 Fürstenberg, Peetscher Weg 50 zur öffentlichen Einsichtnahme während der Geschäftszeiten aus.

Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fürstenberg/Havel vom 29. November 2012

Beschluss-Nr.: 365/2012

Die Stadtverordnetenversammlung Fürstenberg/Havel stellt den Jahresabschluss des Eigenbetriebes Wasser und Abwasser Fürstenberger Seengebiet zum 31. Dezember 2011 fest mit einer Bilanzsumme von EUR 16.120.858,29 und einem Jahresverlust von EUR 950,03. Die Stadtverordnetenversammlung Fürstenberg/Havel beschließt, den Jahresverlust von EUR - 950,03 aus dem Gewinnvortrag zu tilgen.

Beschluss-Nr.: 366/2012

Die Stadtverordnetenversammlung Fürstenberg/Havel erteilt der Werkleitung des Eigenbetriebes Wasser und Abwasser Fürstenberger Seengebiet für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 Entlastung. Der Jahresabschluss 2011 des Eigenbetriebes Wasser und Abwasser einschließlich des Anhanges liegt vom 4. Februar 2013 bis zum 22. Februar 2013 in der Geschäftsstelle des Wasser- und Abwasserbetriebes Fürstenberger Seengebiet im Wasserwerk in 16798 Fürstenberg/Havel, Peetscher Weg 50 zur öffentlichen Einsichtnahme während der Geschäftszeiten aus.

Öffentliche Bekanntmachung zur Grundsteuer

Gemäß § 27 Abs. 1 und 3 des Grundsteuergesetzes vom 07. August in der z.Z. geltenden Fassung kann für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2013 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Hiermit wird auf dem Wege der öffentlichen Bekanntmachung die Grundsteuer für die Grundsteuerpflichtigen der Stadt Fürstenberg/Havel und ihre Ortsteile Altthymmen, Barsdorf, Blumenow, Bredereiche, Himmelpfort, Steinförde, Tornow und Zootzen festgesetzt.

Die Höhe und die Fälligkeit sind dem ihnen zuletzt zugegangenen Bescheid zu entnehmen.

Diese öffentliche Bekanntmachung hat die gleiche Rechtswirkung wie ein am Tag der öffentlichen Bekanntmachung zugegangener schriftlicher Bescheid.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Fürstenberg/Havel, Markt 1, 16798 Fürstenberg/Havel schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Einlegung des Widerspruchs ändert nichts an der Verpflichtung zur fristgemäßen Zahlung.

Fürstenberg/Havel, den 18.12.2012

Philipp Bürgermeister

18. Januar 2013

Nr. 1 / Woche 3

Amtsblatt für die Stadt Fürstenberg/Havel

Amtliche Bekanntmachungen

1. Festsetzungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 EigV für das Wirtschaftsjahr 2013 - KOWOBE Fürstenberg/Havel

Aufgrund des § 7 Nr. 3 und des § 14 Absatz 1 der Eigenbetriebsverordnung hat die Gemeindevertretung durch Beschluss vom 29. 11. 2012 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2013 festgestellt:

1. Es betragen

1.1 im Erfolgsplan

die Erträge1.757.400,00 €
die Aufwendungen1.723.300,00 €
der Jahresgewinn34.100,00 €
der Jahresverlust0,00 €

1.2 im Finanzplan

Mittelzufluss/Mittelabfluss
aus laufender Geschäftstätigkeit439.700,00 €
Mittelzufluss/Mittelabfluss
aus der Investitionstätigkeit-1.111.000,00 €
Mittelzufluss/Mittelabfluss
aus der Finanzierungstätigkeit303.100,00 €

2. Es werden festgesetzt

2.1 der Gesamtbetrag der Kredite auf0,00 €
2.2 der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung auf0,00 €

Fürstenberg/Havel, den 06.12.2012

Robert Philipp Bürgermeister

Der Wirtschaftsplan mit seinen Anlagen liegt zur Einsichtnahme während der Sprechzeiten im Kommunalen Wohnungswirtschaftsbetrieb der Stadt Fürstenberg/Havel, Markt 5, 16798 Fürstenberg/H., öffentlich aus.

Beschlüsse der 44. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fürstenberg/Havel vom 29. 11. 2012

Beschluss-Nr. 361/2012

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fürstenberg/Havel beschließt die Feststellung über den geprüften Jahresabschluss des kommunalen Wohnungswirtschaftsbetriebes der Stadt Fürstenberg/Havel für das Wirtschaftsjahr 2011.

Beschluss-Nr. 362/2012

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fürstenberg/Havel beschließt, den sich nach Verrechnung des Jahresverlustes von 9.656,87 € mit dem Gewinnvortrag (747.043,73 €) ergebenden Gewinn 2011 in Höhe von 737.386,86 € auf neue Rechnung vorzutragen.

Beschluss-Nr. 363/2012

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fürstenberg/Havel beschließt die Entlastung der Werkleiterin Frau Elke Harnack. Grundlage dafür bildet das im Bericht der Domus Revision AG dargelegte Ergebnis über den Jahresabschluss 2011.

Der Jahresabschluss 2011 mit seinen Anlagen liegt zur Einsichtnahme während der Sprechzeiten im Kommunalen Wohnungswirtschaftsbetrieb der Stadt Fürstenberg/Havel, Markt 5, 16798 Fürstenberg/H., öffentlich aus.

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Hundesteuer

Gemäß § 12a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der z.Z. geltenden Fassung kann für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2013 die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden.

Hiermit wird auf dem Wege der öffentlichen Bekanntmachung die Hundesteuer für die Steuerpflichtigen der Stadt Fürstenberg/Havel und ihre Ortsteile Althymen, Barsdorf, Blumenow, Bredereiche, Himmelpfort, Steinförde, Tornow und Zootzen festgesetzt.

Die Höhe und die Fälligkeit sind dem ihnen zuletzt zugegangenen Bescheid zu entnehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Fürstenberg/Havel, Markt 1, 16798 Fürstenberg/Havel schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Die Einlegung des Widerspruchs ändert nichts an der Verpflichtung zur fristgerechten Zahlung.

Fürstenberg/Havel, den 18.12.2012

Philipp Bürgermeister

Diese öffentliche Bekanntmachung hat die gleiche Rechtswirkung wie ein am Tag der öffentlichen Bekanntmachung zugegangener schriftlicher Bescheid.

Ende des Amtsblattes für die Stadt Fürstenberg/Havel

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 29.11.2012 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Die Stadtverordnetenversammlung von Fürstenberg/Havel hat auf der Grundlage der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) und der §§ 27 (1)und 36 (2) des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Bestattungs- und Beisetzungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 – Särge und Urnen

§ 9 – Grabherstellung

§ 10 – Ruhezeit

§ 11 – Umbettungen

4. Grabfelder

§ 12 – Allgemeine Vorschriften

§ 13 – Wahlmöglichkeiten

Friedhofssatzung der Stadt Fürstenberg/Havel 5. Grabstätten

§ 14 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 15 – Reihengrabstätten

§ 16 – Wahlgrabstätten

§ 17 – Besondere Grabstätten

§ 18 – Ehrengrabstätten

§ 19 – Grabstättenbelegung

§ 20 – Grabstättengrößen

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 21 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 22 – Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 23 – Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 24 – Vernachlässigte Grabstätten

7. Grabmale

§ 25 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen

Gestaltungsvorschriften

§ 26 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen

Gestaltungsvorschriften

§ 27 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern der Grabmale

§ 28 – Standsicherheit der Grabmale

§ 29 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 30 – Entfernen der Grabmale

8. Trauerhallen

§ 31 – Benutzung der Trauerhallen

Nr. 5 / Woche 19 11. Mai 2012 Amtsblatt für die Stadt Fürstenberg/Havel 9. Friedhofsunterhaltung

§ 32 – Pflege und Werterhaltung

  1. 10. Schlussvorschriften § 33 Alte Rechte § 34 Haftung § 35 Ordnungswidrigkeiten § 36 Gebühren § 37 Inkrafttreten
  2. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die im Territorium der Stadt Fürstenberg/Havel gelegenen stadteigenen Friedhöfe. Dies sind: 1. Hauptfriedhof Fürstenberg/Havel, Friedhofsweg 2, 16798 Fürstenberg/ Havel 2. Nebenfriedhof Fürstenberg/Havel, Gartenweg, 16798 Fürstenberg/Havel 3. Friedhof OT Altthymen, Altthymener Dorfstraße, 16798 Fürstenberg/ Havel 4. Friedhof OT Bredereiche, Friedhofsstraße, 16798 Fürstenberg/Havel 5. Friedhof OT Himmelpfort, Hausseestraße, 16798 Fürstenberg/Havel 6. Friedhof OT Steinförde, GT Großmenow, 16798 Fürstenberg/Havel 7. Friedhof OT Tornow, Waldweg, 16798 Fürstenberg/Havel 8. Friedhof OT Zootzen, Havelweg, 16798 Fürstenberg/Havelals eine öffentliche Einrichtung. § 2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Stadt. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
    • b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 27 (2) BbgBestG zuzulassen sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmungder Friedhofsverwaltung in Form einer Sondervereinbarung nach Antragstellung. (4.1) Ein Tierfriedhof dient der Bestattung von Tieren, die überwiegend im Wohnbereich von Personen im Sinne des Deutschen Tierschutzgesetzes gehalten oder gezüchtet werden. Nutztiere, wie Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen etc. sind hiervon ausgenommen. (4.2) Die Einrichtung eines Tierfriedhofes verlangt besondere Bestimmungen und Schutzvorrichtungen. Für die Einrichtung eines Tierfriedhofesist eine Sondersatzung zu erlassen. § 3 Schließung und Aufhebung (1) Die Friedhöfe oder Teile dieser Friedhöfe können ganz oder teilweisefür weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oderanderen Zwecken gewidmet (Aufhebung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit neuer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit zum Zeitpunkt der Schließungdas Recht auf weitere Bestattung oder Beisetzung in einer nutzungswirksamen Grabstätte des zu schließenden Friedhofes bestehen bleibt, wird dem Nutzungsberechtigten die weitere Belegung über den Zeitpunkt der Schließung hinaus gemäß Vertrag gewährt. Dies gilt jedochnur bei Wahlgrabstätten in der Höhe der ursprünglich vereinbarten Belegungsgröße. Eine Nutzungsverlängerung darüber hinaus ist ausgeschlossen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft der Friedhöfe als Ruhestätte der Toten verloren. Eine Aufhebung darf nur nach Ablauf aller Ruhefristen und nach dem Auslaufen aller Nutzungsverträge vorgenommenwerden. Eine vorzeitige Aufhebung bedarf des Beschlusses der zuständigen Gremien und Behörden. In diesem Fall werden die in den Grabstätten Bestatteten, so die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten der anderen Friedhöfe der Stadt umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhältaußerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekanntoder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstättenden Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten nach Absatz (3) werden, den umzubettenden Grabstätten gleich, auf Kosten der Stadt hergerichtet. Die Ersatzgrabstättenwerden damit Gegenstand des laufenden Nutzungsrechts.
  3. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten dürfen die Friedhöfe nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Grund das Betretender Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. § 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher der Friedhöfe haben sich auf den Friedhöfen der Würdedes Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Eine Verhaltensordnung wird an den Eingängen durch Aushang bekannt gemacht. (2) Kinder bis zu einem Alter von 12 Jahre dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere untersagt,
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind hiervon ausgenommen,
    • b) Waren aller Art sowie gewerblicher Dienste anzubieten,
    • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
    • d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
    • e) Druckschriften zu verteilen,
    • f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu Amtliche Bekanntmachungen

Nr. 5 / Woche 19 11. Mai 2012 Amtsblatt für die Stadt Fürstenberg/Havelverunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen, Musikwiedergabe zu betreiben,

j) auf nicht gekennzeichneten Flächen zu rauchen. (4) Religiöse Feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmungder Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 15 Kalendertage vorheranzumelden. (5) Die Friedhofsverwaltung kann einzeln Ausnahmen zulassen, soweit siemit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbarsind.

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Garten- und Landschaftsbaubetriebe und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen dervorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitigdie Art, den Umfang und den Zeitrahmen der Arbeiten festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfalldurch die Eintragung in die Handwerksrolle oder eines anerkannten Kammerregisters nachgewiesen wird. Die Zulassung wird jeweils aufzwei Jahre befristet. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Der Erwerb ist kostenpflichtig. Diese Berechtigungskarte ist der Friedhofsverwaltung vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen, die Gewerbetreibendentrotz schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung oder gegen die geltenden Gesundheits-, Arbeits-, Brandschutzund Bauvorschriften verstoßen.

  1. 3. Bestattungs- und Beisetzungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Bestattungspflicht ist in den §§ 19 bis 25 BbgBestG geregelt. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrechtnachzuweisen. Zur Anmeldung ist immer eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und bei Urnenbeisetzungen zusätzlich die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung vorzulegen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen fest. Jeweils wochentags von Montag bis Freitag in der Zeit von 09.00 Uhrbis 15.00 Uhr dürfen die nach § 21 BbgBestG zugelassenen Bestattungen durchgeführt werden. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet die Friedhofsverwaltung. § 8 Särge und Urnen (1) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Ausnahmen genehmigt die Friedhofsverwaltung im Zusammenhang mit dem gleichzeitigen Tod eines eigenen Kindes oder dem Tod von zwei Geschwisterkindern bis zu einem Höchstalter von 1 Jahr. (2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwerverrottbar sein. Kunststoffbestandteile sind nicht zugelassen. (3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind im Ausnahmefall größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldungder Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,55 m breit sein. (4) Urnen dürfen nicht schwer verrottbar sein. Kunststoffbestandteile sindnicht zugelassen. Sie dürfen 0,40 Meter in der Höhe und 0,30 Meterim Durchmesser nicht überschreiten. § 9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Dieser Beauftragte kann auch ein zugelassener Gewerbetreibender oder ein Bestattungsunternehmen sein. Hier gilt § 6 Absatz 2 und 3 analog. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,30 m. Tiefengräber sind nicht zugelassen. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein, Urnengräber sind durchmindestens 10 cm starke Erdwände zu trennen. (4) Bei Nachbelegungen hat der Nutzungsberechtigte die ungehinderte Grabherstellung zu garantieren. Sofern beim Ausheben der Gräber auch Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigtenzu tragen. § 10 Ruhezeit (1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre vom Tag der Bestattung an. Die Ruhezeit für Kinderleichen bis zu einem Alter von 5 Jahre beträgt 20 Jahre vom Tag der Bestattung an. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre vom Tag der Beisetzung an. Die Ruhezeit für Aschen von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahrebeträgt 15 Jahre vom Tag der Beisetzung an. § 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung ist kostenpflichtig. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb eines Friedhofes im ersten Jahr der Ruhe- Amtliche Bekanntmachungen

Nr. 5 / Woche 19 11. Mai 2012 Amtsblatt für die Stadt Fürstenberg/Havelzeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte ineine andere Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der stadteigenen Friedhöfe nicht zulässig. § 3 Absatz 2 bleibtunberührt. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 33 BbgBestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Friedhofsverwaltung ist bei öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen in Abstimmung mit den Nutzungsberechtigtenauf Kosten der Stadt vorzunehmen. (4) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Siekann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Siebestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Dazu ist ein Einzelvertrag zu schließen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nurauf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. (8) Die Umbettung von Aschen aus besonderen Grabstätten ist untersagt.

  1. 4. Grabfelder § 12 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dassdie Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. § 13 Wahlmöglichkeit (1) Auf den Friedhöfen können Grabfelder für Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder für Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden. Die Einrichtungliegt im Ermessen des Friedhofträgers. Ist auf einem Friedhof nur eine Grabfeldgestaltungsart eingerichtet, besteht kein Recht auf Einrichtungeiner anderen Gestaltungsart oder auf Ausnahmeregelung für eine veränderte Grabstättengestaltung außerhalb der vorgegebenen Gestaltungsvorschriften. (2) Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften sind in einem Blockplan festgelegt. Hier sind die Gestaltungsmöglichkeiten nach individuellen Wünschen und in einem bestimmten Rahmen frei wählbar (sieheauch § 21,27,28). Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften werden auf den Friedhöfen gemäß Anlage 1 dieser Satzung vorgehalten. (3) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Blockplan festgelegt. Hier sind die Gestaltungsmöglichkeiten sehr genauvorgegeben. Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden auf den Friedhöfen gemäß Anlage 1 dieser Satzung vorgehalten. (4) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Voraussetzung ist die Wahlmöglichkeit. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die speziell bestimmten Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (5) Ist eine Wahlmöglichkeit gegeben und wird hiervon nicht rechtzeitigvor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt. (6) Ist keine Wahlmöglichkeit gegeben, hat sich die Gestaltung der Grabstätten nach den Vorschriften dieser Satzung für die Grabfeldanlage zurichten, die auf dem für die Nutzung bestimmten Friedhof vorgehaltenwird.
  2. 5. Grabstätten § 14 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten,
    • b) Wahlgrabstätten,
    • c) Besondere Grabstättend) Ehrengrabstätten. (2) Gegenüber der Stadt Fürstenberg/Havel besteht kein Anspruch auf Vorhaltung bestimmter Grabstätten. Dies entscheidet die Stadt nach derörtlichen Situation und nach den Erfordernissen. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nurnach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Auf allen Friedhöfen werden Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen vorgehalten. (4) Grabstätten nach § 14 Absatz 1 werden auf den Friedhöfen gemäß Anlage 1 dieser Satzung vorgehalten. § 15 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungenoder Grabstätten (Einzelgräber) für Urnenbeisetzungen. (2) Reihengrabstätten sind Einzelgräber für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, die in einem bestimmten Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften als geschlossene Grabstättenanlage vorgehalten werden können. (3) Auf Antrag wird ein Nutzungsrecht für die Dauer vona) 25 Jahren Nutzungszeit bei Grabstätten für Erdbestattungen undb) 20 Jahren Nutzungszeit bei Grabstätten für die Urnenbeisetzungverliehen. Die Belegung erfolgt der Reihe nach. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Einzelgrab ist nicht möglich. (4) Es wird eine Urkunde, die den Beginn und das Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht, besondere Grabstätten ausgenommen, ergibt sich die Pflicht zum Anlegen und zur Pflege der Grabstätte gemäß dieser Satzung. Amtliche Bekanntmachungen

Nr. 5 / Woche 19 11. Mai 2012 Amtsblatt für die Stadt Fürstenberg/Havel (5) Das Abräumen von Einzelgräbern hat bis spätestens 1 Monat nach Ablauf der Ruhezeit selbstständig durch den Nutzungsberechtigten zuerfolgen. Nach Ablauf einer weiteren Monatsfrist erfolgt die Beräumungauf Veranlassung der Friedhofsverwaltung. Die Kosten dafür trägt derbis dahin Nutzungsberechtigte.

§ 16 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag nach Zahlung derfestgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer vona) 25 Jahren Nutzungszeit bei Grabstätten für Erdbestattungen undb) 20 Jahren Nutzungszeit bei Grabstätten für die Urnenbeisetzungverliehen und deren Lage im Benehmen mit den Nutzungsberechtigtenbestimmt wird. (2) Ab dem 60. Lebensalter eines jeden Berechtigten kann ein vorzeitiges Nutzungsrecht vergeben werden. (3) Es wird eine Urkunde, die den Beginn und das Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflichtzur Anlage und Pflege des Grabes gemäß dieser Satzung. (4) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. (5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung oder Urnenbeisetzung nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht für die Zeit biszum Ablauf der Gesamtruhezeit je Grabstätte verlängert worden ist. (6) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstättewiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und nach den zu zahlenden Gebühren. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der vorgenannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrechtunverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung undder dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstättebestattet oder beigesetzt zu werden. Er kann auch im Rahmen dieser Satzung und soweit es die bisherige Nutzung zulässt, die Nutzungsartneu bestimmen und über die Art der Gestaltung und Pflege entscheiden. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Wahlgrabstättemöglich. (11) Bei der Rückgabe einer Wahlgrabstätte wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Abzugdes Kostenanteils der bisherigen Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. Vor der Rückgabe ist der zum Zeitpunkt des Nutzungsbeginns vorgefundene Zustand der Wahlgrabstätte durch den Nutzungsberechtigtenherzustellen.

§ 17 – Besondere Grabstätten

(1.1) Besondere Grabstätten sind gemeinschaftliche Sarggrabstätten odergemeinschaftliche Urnengrabstätten. In gemeinschaftlichen anonymen Sarg- oder Urnengrabstätten werden die Bestattungen und Beisetzungen ohne Beisein der hinterbliebenen Angehörigen durchgeführt. Für diese Grabstätten besteht die Wahl zwischen der Anonymität odereiner namentlichen Nennung (Namensbezug). Ein Namensbezug istin einer Namenstafel an einer eingerichteten Gedenkwand möglich. (1.2) Diese Grabstätten unterliegen ausschließlich dem Belegungsrecht nach

§ 2 und § 15 dieser Satzung. Der § 15 Absatz 5 gilt nicht für anonyme

Grabstätten. Für anonyme Grabstätten gilt: Ein Auskunftsrecht überden genauen Belegungsstandort besteht nicht. Die Sargbestattungenwerden ausschließlich von einem beauftragten Bestattungsunternehmen des Nutzungsberechtigten ausgeführt. Urnenbeisetzungenwerden ausschließlich durch das Personal der Friedhofsverwaltungausgeführt. Die Bestattungen und Beisetzungen sind in geeigneter Weise und der Würde des Anlasses entsprechend vorzunehmen. (2) Eine besondere Form der besonderen Grabstätten bilden Kindergrabstätten, die, wenn losgelöst von Familiengräbern, einzeln als Reihengrabstätte für eine Erdbestattung oder Urnenbeisetzung vorzusehensind. Hier gilt die einzige Ausnahme für die Gestaltungsvorschrifteninsoweit, dass allgemeine und besondere Gestaltungsvorschriften nach

§ 13 im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung angewendet werden dürfen. Dies gilt jedoch nicht für Gemeinschaftsanlagen nach § 17

(Absätze 1.1 und 1.2).

§ 18 – Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger. Er entscheidet über Größe, Belegungsart und Zuerkennungszeitraum, einschließlich der damitverbundenen Unterhaltung und Pflege. Die Ehrengräber der Stadt Fürstenberg/Havel sind in einer Ehrenliste als Anlage 2 dieser Satzungaufgeführt.

§ 19 – Grabstättenbelegung

(1) In Reihengrabstätten darf in jedem Einzelgrab für Erdbestattungen – außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 – nur eine Leiche bestattet werden. In jedem Einzelgrab für Urnenbeisetzungen darf nur eine Urnebeigesetzt werden. (2) In Wahlgrabstätten darf in einstelligen Grabstätten für Erdbestattungen – außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 – nur eine Leiche bestattetwerden. Bei mehrstelligen Grabstätten darf je Stelle nur eine Leichebestattet werden. Amtliche Bekanntmachungen

Nr. 5 / Woche 19 11. Mai 2012 Amtsblatt für die Stadt Fürstenberg/Havel (3) In Wahlgrabstätten dürfen in einstelligen Grabstätten für Urnenbeisetzungen zwei Aschen beigesetzt werden. Bei mehrstelligen Grabstätten dürfen je Stelle zwei Aschen beigesetzt werden. (4) In begründeten Ausnahmefällen darf bei mehrstelligen Wahlgrabstättenfür Erdbestattungen, in der Regel auch Familiengräber genannt, einefreie Stelle mit maximal zwei Aschen als Urnenbeisetzung nach Maßgabe dieser Satzung belegt werden. Hierzu hat der Nutzungsberechtigteeinen Antrag zu stellen. Ein Rechtsanspruch auf Genehmigung bestehtnicht.

§ 20 – Grabstättengrößen

(1) Einzelgrabstätten für Erdbestattungen dürfen in der Länge 2,50 Meterund in der Breite 1,40 Meter nicht überschreiten. Kindergrabstätten sollen in der Länge 1,50 Meter und in der Breite 0,80 Meter nicht überschreiten. (2) Doppelgrabstätten für Erdbestattungen dürfen in der Länge 2,50 Meter und in der Breite 2,80 Meter nicht überschreiten. Für jede weitere Grabstelle als Mehrstellengrabstätte erhöht sich die maximale Breiteum jeweils 1,40 Meter. (3) Einzelgrabstätten für Urnenbeisetzungen dürfen in der Länge 1,20 Meterund in der Breite 0,80 Meter nicht überschreiten. (4) Kombinierte Reihengrabanlage: Einzelgrabstätten für Urnenbeisetzungen dürfen 0,60 x 0,60 Meter nicht überschreiten. (5) Doppelgrabstätten für Urnenbestattungen dürfen in der Länge 1,20 Meter und in der Breite 1,60 Meter nicht überschreiten. Für jede weitere Grabstelle als Mehrstellengrabstätte erhöht sich die maximale Breite um jeweils 0,80 Meter. (6) Die zur Pflege und Wartung notwendigen Abstände zwischen den Grabstätten dürfen 0,30 Meter nicht unterschreiten.

  1. 6. Grabmale § 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldernmit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern mitallgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltungund Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten uneingeschränkt. (2) Für stehende Grabmale wird eine Maximalhöhe von 2,50 m festgesetzt. Die Grabmale müssen in Abhängigkeit von ihren Abmessungeneine minimal zulässige Stärke aufweisen. Zusätzlich sind geltende Baunormen einzuhalten. Der Friedhofsverwaltung sind die Nachweise hierzu vorzulegen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann zusätzliche Anforderungen stellen, soweit dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. § 22 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldernmit besonderen Gestaltungsvorschriften (1) Es dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. (2) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriftenmüssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
    • a) Politur und Feinschliff sind auch zulässig als gestalterisches Elementfür Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals entsprechende Fläche einnehmen dürfen.
    • b) Schriften, Ornamente und Symbole können aus demselben Materialwie dem des Grabmals bestehen.
    • c) Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, die vorstehend nicht aufgeführt sind, sind nicht zugelassen. (3) Auf Grabstätten, die für die Bestattung von Leichen vorgesehen sind, sind folgende Abmessungen für Grabmale, einschließlich Sockel ab Oberkante Erdreich, zulässig:
    • a) Reihengräber Stehende Grabmale im Hochformat: Höhe bis 1,30 m; Breite bis 1,00 m Liegende Grabmale: Grabmale können der Größe der Grabstätte individuell angepasstwerden.
    • b) Wahlgräber Stehende Grabmale bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe bis 1,30 m; Breite bis 1,00 m; bei zwei - und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe bis 1,30 m; Breitebis 1,60 m; Liegende Grabmale: Grabmale können der Größe der Grabstätte individuell angepasstwerden. (4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale, einschließlich Sockel ab Oberkante Erdreich, bis zu folgenden Größen zulässig.
    • a) Urnenreihengrabstätten Stehende Grabmale im Hochformat: Breite bis 0,70 m; Höhe bis 0,90 m Liegende Grabmale: Grabmale können der Größe der Grabstätte individuell angepasstwerden.
    • b) Urnenwahlgrabstätten Stehende Grabmale bei einstelligen Urnenwahlgräbernim Hochformat: Breite bis 0,70 m; Höhe bis 0,90 mbei zweistelligen Urnenwahlgräbern: Breite bis 1,20 m; Höhe bis 1,00 mbei zwei- und mehrstelligen Urnenwahlgräbern: Breite bis 1,60 m; Höhe bis 1,20 m Liegende Grabmale: Grabmale können der Größe der Grabstätte individuell angepasstwerden. (5) Die Stärke der Grabmale und Grabplatten werden durch statische Erfordernisse des jeweiligen Herstellers bestimmt. (6) Einfassungen dürfen nicht höher als ein Drittel der Grabmalhöhe, ab Oberkante Grabmalsockel gerechnet, errichtet werden. (7) Anonyme Grabmale in besonderen Grabstätten im Sinne des § 17 dieser Satzung sind von den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen. Diese Grabmale werden als besondere Form von Reihengrabstätten ineiner in sich geschlossenen Grabanlage innerhalb eines Grabfeldes mitbesonderen Gestaltungsvorschriften durch die Friedhofsverwaltungvorgegeben. Grabmale werden als Gedenkwände errichtet, die der Größe eines Grabfeldes entsprechen. Grabmale als liegende Platten mit Inschriften sindnicht zugelassen. Einem solchen Begehren stehen der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen bei Beschädigungen während der Pflege, der Ausschluss von Haftungsansprüche wegen Verlust von Eigentum Amtliche Bekanntmachungen

Nr. 5 / Woche 19 11. Mai 2012 Amtsblatt für die Stadt Fürstenberg/Havelder Hinterbliebenen und die Verantwortung der Stadt zur Sicherungder Würde der Toten auf dem Grabfeld entgegen.

§ 23 – Zustimmungserfordernis zum Errichtenund Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Diese Zustimmung ist kostenpflichtig. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstättendie Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach der Grabmalentwurf mit Grundriss und Vorderansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung vorzulegen. In besonderen Fällen kann als Hilfe zur Entscheidungsfindung die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oderdas Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätteverlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmungerrichtet bzw. geändert worden ist.

§ 24 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so befestigen, dasssie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräbernicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 25 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen werden auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung auf ihre Standsicherheit jährlich einmalgeprüft. Grabmale, die die geforderten Standsicherheitsnormen nichterfüllen, werden entsprechend gekennzeichnet. Die Nutzungsberechtigten erhalten umgehend eine Information darüber. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltungverantwortliche Nutzungsberechtigte (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazuauf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 26 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eineöffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 26 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nurmit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungsrechte oder nach der Entziehung von Grabstätten oder Nutzungsrechte sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Kommt der bis dahin Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nichtnach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Kosten dafür trägt der bis dahin Nutzungsberechtigte.

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 27 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechendfür den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze und sonstigerunbrauchbarer Grabschmuck ist unverzüglich und auf Kosten des Nutzers zu entfernen. Grabstätten dürfen mit Rasen, Blumen undniederwüchsigen Solitär- und Sträuchergewächsen bis zu einer Maximalhöhe von 0,50 m bepflanzt werden. Eine Bepflanzung mit Wiesenoder Wildkräutern ist nicht erlaubt. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigteverantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbstanlegen und pflegen oder die erforderlichen Leistungen an eine Fachfirma übertragen. § 6 gilt analog. Eine Pflicht zur Gestaltung nach § 22 (Absätze 1-6) dieser Satzung besteht nicht. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von einem Monat nach der Bestattung oder Beisetzung hergerichtet werden. Ausgenommen hiervon sindbesondere Grabstätten. (5) Nicht zugelassen ist die Bepflanzung von Grabstätten mit allen Artenvon Laub- und Nadelbäumen sowie mit großwüchsigen Solitär- und Sträuchergewächsen. (6) Der Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittelnist nicht gestattet. (8) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. § 28 Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten unterliegt keinen weiteren besonderen Anforderungen. Hier gelten die Vorschriften des § 27 analog, ausgenommen die Maximalhöhe der Bepflanzungen innerhalb der Grabstätte, die eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten dürfen. Amtliche Bekanntmachungen

Nr. 5 / Woche 19 11. Mai 2012 10 Amtsblatt für die Stadt Fürstenberg/Havel

§ 29 – Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung und Instandhaltung unterliegt besonderen Anforderungen. Hier gelten die Vorschriften des § 27 analog. Grababdeckungen oder Grabplatten sind bis zu 100 % der Grabfläche zulässig. Die Grabflächen, die nicht vollständig mit Grababdeckungen oder Grabplatten versehen sind, können in ihrer nicht abgedeckten Restflächebepflanzt werden.

§ 30 – Besondere Grabstätten

(1) Besondere Grabstätten werden in der Regel durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet und gepflegt. Die Architektur dieser Grabstätten wird durch die Stadtverordnetenversammlung und durch das geltende Baurecht bestimmt. Anonyme Grabstätten können in geeigneter Art und Weise zusätzlich für eine namentliche Nennung (Namensbezug) hergerichtet werden. (2) Kindergrabstätten im Sinne des § 17 Absatz 2 sind hiervon ausgenommen. Lediglich die Pflege und Instandhaltung unterliegt hier dem § 27 dieser Satzung.

§ 31 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nachihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisauf der Grabstätte.

  1. 8. Trauerhalle § 32 Benutzen der Trauerhallen (1) Die Trauerhallen dienen der Durchführung von Abschiednahmen sowie Trauerfeiern anlässlich einer Bestattung oder Beisetzung. Hierzu kanndie kurzzeitige Aufnahme der Särge und Urnen bis zur Bestattung bzw. Beisetzung erfolgen. Die Trauerhallen dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Särge und Urnen müssen spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung bzw. Beisetzung vom Bestattungsunternehmen in der Trauerhalle aufgestellt sein. (3) Eine Trauerfeier am offenen Sarg ist untersagt. (4) Abschiednahmen sind zulässig. Sie dürfen nur im engsten Familienkreis und nur in der Trauerhalle vorgenommen werden. Abschiednahmensind auf eine halbe Stunde zu begrenzen. (5) Zulässig ist auch die Abschiednahme am offenen Sarg, jedoch nicht, wenn gesundheitliche, hygienische und rechtliche Gründe entgegenstehen. Die Öffnung des Sarges ist zeitlich auf maximal eine halbe Stundezu begrenzen. (6) Zwischen dem Ende einer Abschiednahme und dem Beginn einer Trauerfeier ist ein zeitlicher Abstand von mindestens zwei Stunden einzuhalten.
  2. 9. Friedhofsunterhaltung § 33 Pflege und Werterhaltung (1) Die Pflege und Werterhaltung der gesamten Friedhofsanlage, einschließlich der Wege, Umzäunungen, Gebäude nebst Inventar, Bepflanzungen, Ver- und Entsorgungsanlagen und Erholungszonen (Sitzbänke) ist einegemeinschaftliche Aufgabe aller Besitzer von Nutzungsrechten auf dem Friedhof und des Friedhofträgers. (2) Zur allgemeinen Werterhaltung, dies sind vorwiegend Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen an den unter (1) genannten Einrichtungen, werden alle Besitzer von Nutzungsrechten herangezogen. Näheres regelt die Friedhofsgebührensatzung.
  3. 10. Schlussvorschriften § 34 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteiltoder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach denbisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechtevon unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 35 Jahren werden auf die Nutzungszeit(en) nach § 14 Abs. 1 dieser Satzungseit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und dem Ablauf der Ruhezeit derletzten Bestattung oder Beisetzung. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. § 35 Haftung Die Stadt Fürstenberg/Havel haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe und der dazugehörenden Anlagen und Einrichtungen oder durch Tiere entstehen. § 36 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechendverhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt, 4. ein gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht enthält (§§ 22, 23), 7. Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 24), 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt , Amtliche Bekanntmachungen

Nr. 5 / Woche 19 11. Mai 2012 Amtsblatt für die Stadt Fürstenberg/Havel 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält,

  1. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,
  2. 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 31),
  3. 12. die Trauerhalle entgegen § 32 betritt und nutzt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- EUROgeahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) inder Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, zuletzt geändert durch Artikel 241 Strafrechtsänderungsgesetz vom 07.08.2007 (BGBL I Seite 1786) wird hier angewendet. § 37 Gebühren Für die Benutzung der von der Stadt Fürstenberg/Havel zu verwaltenden Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Amtliche Bekanntmachungen § 38 Inkrafttreten Diese Satzung, hier in der Fassung vom 23.02.2012, tritt am Tage nachihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig werden die Friedhofssatzungender Stadt Fürstenberg/Havel vom 19.08.2003, des Ortsteiles Altthymen vom 24.08.1993, des Ortsteiles Bredereiche vom 22. 08.2002 zuletzt geändert am 10.04.2003, des Ortsteiles Himmelpfort vom 01.09.2003, des Ortsteiles Steinförde vom 03.03.1994, des Ortsteiles Tornow vom 30.06.1993, des Ortsteiles Zootzen vom 02.11.1993, außer Kraft gesetzt. Fürstenberg/Havel, den 23. 02. 2012 Philipp Bürgermeisterder Stadt Fürstenberg/Havel Stadt Fürstenberg/Havel – Hauptfriedhof Grabfelder mit allgemeinen Vorschriften Wahlgrabstätten für Erdbestattung und Urnenbeisetzung gemäß Belegungsplan Grabfelder mit besonderen Vorschriften Reihengrabstätten für Erdbestattung gemäß Belegungsplan Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen gemäß Belegungsplan Wahlgrabstätten für Erdbestattung und Urnenbeisetzung gemäß Belegungsplan Besondere Grabstätten als anonyme gemeinschaftliche Sarggrabstätte und alsanonyme gemeinschaftliche Urnengrabstätte gemäß Belegungsplan mit oderohne namentliche Nennung Stadt Fürstenberg/Havel – Nebenfriedhof Grabfelder mit besonderen Vorschriften Wahlgrabstätten für Erdbestattung und Urnenbeisetzung gemäß Belegungsplan Ortsteil Altthymen Grabfelder mit allgemeinen Vorschriften Wahlgrabstätten für Erdbestattung und Urnenbeisetzung gemäß Belegungsplan Grabfelder mit besonderen Vorschriften Wahlgrabstätten für Erdbestattung und Urnenbeisetzung gemäß Belegungsplan Ortsteil Bredereiche Grabfelder mit allgemeinen Vorschriften Wahlgrabstätten für Erdbestattung und Urnenbeisetzung gemäß Belegungsplan Grabfelder mit besonderen Vorschriften Reihengrabstätten für Erdbestattung gemäß Belegungsplan Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen gemäß Belegungsplan Anlagen zur Friedhofssatzung Anlage 1 – eingerichtete Grabfelder und zugeordnete Grabstätten Anlage 2 – Ehrengrabstätten Anlage 1 zur Friedhofssatzung vom 23.02.2012 Eingerichtete Grabfelder und zugeordnete Grabstätten

Nr. 5 / Woche 19 11. Mai 2012 12 Amtsblatt für die Stadt Fürstenberg/Havel Wahlgrabstätten für Erdbestattung und Urnenbeisetzung gemäß Belegungsplan Besondere Grabstätte als anonyme gemeinschaftliche Sarggrabstätte und alsanonyme gemeinschaftliche Urnengrabstätte gemäß Belegungsplan mit oderohne namentliche Nennung Ortsteil Himmelpfort Grabfelder mit allgemeinen Vorschriften Wahlgrabstätten für Erdbestattung und Urnenbeisetzung gemäß Belegungsplan Grabfelder mit besonderen Vorschriften Wahlgrabstätten für Erdbestattung und Urnenbeisetzung gemäß Belegungsplan Besondere Grabstätte als anonyme gemeinschaftliche Urnengrabstätte gemäß Belegungsplan ohne namentliche Nennung Ortsteil Steinförde, GT Großmenow Grabfelder mit allgemeinen Vorschriften Wahlgrabstätten für Erdbestattung und Urnenbeisetzung gemäß Belegungsplan Grabfelder mit besonderen Vorschriften Wahlgrabstätten für Erdbestattung und Urnenbeisetzung gemäß Belegungsplan Ortsteil Tornow Grabfelder mit allgemeinen Vorschriften Wahlgrabstätten für Erdbestattung und Urnenbeisetzung gemäß Belegungsplan Grabfelder mit besonderen Vorschriften Wahlgrabstätten für Erdbestattung und Urnenbeisetzung gemäß Belegungsplan Besondere Grabstätte als gemeinschaftliche Urnenreihengrabstätte gemäß Belegungsplan Ortsteil Zootzen Grabfelder mit besonderen Vorschriften Wahlgrabstätten für Erdbestattung und Urnenbeisetzung gemäß Belegungsplan Ende der Auflistung Amtliche Bekanntmachungen Anlage 2 zur Friedhofssatzung vom 23.02.2012 Ehrengrabstätten Derzeit ist keine Ehrengrabstätte bestimmt. Die Friedhofssatzung der Stadt Fürstenberg/Havel vom 23. 02. 2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung kann gegen diese Friedhofssatzung der Stadt Fürstenberg/Havelnach Ablauf eines Jahres seit ihrer öffentlichen Bekanntmachung nicht mehrgeltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Friedhofssatzung der Stadt Fürstenberg/Havel ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister/die Kommunalaufsicht hat die Friedhofssatzung der Stadt Fürstenberg/Havel vorher beanstandet oder Bekanntmachungsanordnungd) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt gerügt unddabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Fürstenberg/Havel, den 16. 04. 2012 Philipp Bürgermeister Amtsblatt für die Stadt Fürstenberg/Havel