🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Kirchlicher Friedhof Kirchenverwaltung St. Cyriakus — Gebührenordnung
Gebührenordnung
für den kirchlichen Friedhof in
Edling
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des kirchlichen Friedhofs in Edling sowie des Leichenhauses Edling werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt bei Grabstätten mit Fundament:
a) bei Dreifachgräbern 42,50 € pro Jahr,
b) bei Doppelgräbern 35,00 € pro Jahr,
c) bei Einzelgräbern 27,50 € pro Jahr.
(2) Die Grabnutzungsgebühr beträgt bei Grabstätten ohne Fundament *):
a) bei freistehenden Grabstätten 85,00 € pro Jahr,
b) bei Doppelgräbern 32,50 € pro Jahr,
c) bei Einzelgräbern 25,00 € pro Jahr,
d) bei Urnenreihengräbern 25,00 € pro Jahr,
e) bei kleinen Urnenfächern in der Urnenwand (2 Urnen) 30,00 € pro Jahr,
f) bei großen Urnenfächern in der Urnenwand (4 Urnen) 40,00 € pro Jahr.
*) Ohne Fundament werden insbesondere die Gräber im oberen Teil des Bergfriedhofs bereit gestellt.
(2) Die Gebühren werden im Vorhinein eingehoben. Bei jeder weiteren Bestattung ist die Gebühr bis zum Ablauf der Ruhefrist zu ergänzen. Werden die Gebühren durch Änderung der Friedhofsordnung künftig angehoben, so gilt die Anhebung ab dem Anhebungszeitpunkt auch für bereits laufende Nutzungsrechte unter Anrechnung etwa bereits vorausgezahlter Gebühren.
(3) Die Kirchenstiftung hat das Bestattungsunternehmen Bestattungshilfe Riedl Edling mit der Durchführung von hoheitlichen Bestattungsaufgaben (Aufbahrung, Leichentransport im Friedhof, Grabaushub und Grabverfüllung) betraut. Die jeweiligen Gebührensätze des Bestattungsunternehmens sind Bestattungsgebühren, die zusätzlich zu den Grabnutzungsgebühren bei Bestattungen fällig werden. Die Kosten für Sicherungsmaßnahmen wie die Kosten der Wiederherstellung gem. § 12 Absatz 2 FrO gehören ebenfalls zu den Bestattungskosten. Sie werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
(4) Die Leichenhausgebühr beträgt auch bei der Aufbewahrung von Urnen einmalig 150,00 € und ist bei Kindern unter 10 Jahren auf 100,00 € reduziert.
(5) Bei der erstmaligen Vergabe eines Grabnutzungsrechts an einer Grabstätte mit Streifenfundament wird ein Herstellungsbeitrag von 110,- € erhoben. Die Abdeckplatten für eine Urnennische (Frontplatten) werden gegen eine Kostenerstattung von jeweils 50,00 € bereit gestellt.
(6) Die Gebühr für die Genehmigung zur Aufstellung oder Änderung eines Grabmals beträgt EUR 15,--, die Gebühr für eine Umschreibung des Grabnutzungsrechts beträgt 15,00 €.
EOM GV.3.2 Gebührenordnung Friedhof V 2015.0
Die Kirchenverwaltung St. Cyriakus hat in ihrer Sitzung vom 15.05.2018 vorstehende Gebührenordnung als Ortskirchensatzung beschlossen.
Edling, den 05.07.2018
Vorstand der Kirchenverwaltung
VZ 08.73-2001/395#06
Vorstehende Gebührenordnung wird hiermit stiftungsaufsichtlich genehmigt und tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
München, den 17.07.2018
Für den Erzbischöflichen Finanzdirektor
Gielmut Kniele Gielter Stabsstelle Recht
Cornelia Hohensteiger Oberrechtsratin i.K.
Die Gebührenordnung ist durch Anschlag an einer Tafel im Friedhof mindestens 4 Wochen lang zu veröffentlichen. Der Anschlag in einem Vorraum der Kirche genügt zur Veröffentlichung nicht. Der Tag des Beginns und der Beendigung der Veröffentlichung ist vom Kirchenverwaltungsvorstand schriftlich festzuhalten.
EOM GV.3.2 Gebührenordnung Friedhof V 2015.0
2. Friedhofssatzung Stand: 2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Kirchlicher Friedhof Kirchenverwaltung St. Cyriakus — Friedhofssatzung
Friedhofsordnung
für den kirchlichen Friedhof in
Edling
§ 1 Allgemeines
Der Friedhof in Edling ist ein kirchlicher Friedhof im Sinn des kirchlichen Gesetzbuches (cc. 1240 - 1243 CIC). Er wird gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayStG und Art. 9 KiStiftO von der Kirchenverwaltung St. Cyriakus, Edling, verwaltet.
Der Friedhof besteht aus mehreren Teilen. Der alte Pfarrfriedhof um die denkmalgeschützte Kirchenanlage St. Cyriakus ist für weitere Bestattungen geschlossen und dient nur noch der Totenruhe der dort bestatteten Personen, die unter dem „Auferstandenen am Kreuz“ ruhen. Im Weiteren wird zwischen dem Bergfriedhof, dem Friedhof West und dem Friedhof Ost unterschieden.
§ 2 Anspruch auf Bestattung
(1) Der Friedhof dient zur Bestattung der Katholiken der Pfarrei Edling die bei ihrem Tod in dieser Pfarrei wohnten oder sich aufhielten oder nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung Anspruch auf Bestattung haben. (2) Mit Erlaubnis der Kirchenverwaltung konnen in dem Friedhof auch auswärte Katholiken bestattet werden, dieihn entweder selbst als ihren Begräbnisplatz gewählt haben oder nach dem Wunsch ihrer Angehörigen darin beerdigt werden sollen. Wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, ist auch die Beisetzung der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeinsdefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen zu gestatten. (3) Nichtkatholiken und Katholiken, denen das kirchliche Begräbnis nicht gewährt werden kann, werden auf Grund der staatlichen Bestimmungen in dieser Friedhof beerdigt, wenn sie im Gebiet der Pfarrei entweder wohnten oder Dort gestorben sind und wenn keine andere geeignete Grabstände vorhanden ist.
§ 3 Anmeldung der Bestattung
Bestattungen sind unverzüglich beim Pfarramt anzumelden, damit Grabstelle und Bestattungstermin festgelegt werden können.
§ 4 Grabtiefe
(1) Die Tiefe des Grabes bis zur Unterkante des Sarges beträgt (lt. Staatl. Gesundheitsamt vom 13.07.1967) bei
| Erwachsenen | mindestens 1,80 m, |
|---|---|
| bei Tieferlegung | mindestens 2,20 m, |
| Kindern unter 12 Jahren | mindestens 1,30 m, |
| bei Tieferlegung | mindestens 1,70 m, |
| Kindern unter 7 Jahren | mindestens 1,10 m, |
| bei Tieferlegung | mindestens 1,50 m. |
(2) Aschenreste von Verstorbenen sind mindestens 1 m unter der Erdoberfläche beizusetzen.
EOM GV.3.2
Friedhofsordnung V 2015.0
§ 5 Ruhefrist
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Grabplatzes beträgt 20 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 9. Lebensjahr und Urnen 10 Jahre. Zur Sicherung der Ruhefrist dürfen bei Erdbestattungen nur Särge und Urnen aus leicht zersetzbaren Materialien verwendet werden. Die Verwendung von Hartholz, Steinurnen oder anderen nicht oder schwer zersetzbaren Materialien ist nicht gestattet.
§ 6 Grabstätten
(1) Sümttliche Grabstätten sind Eigentum der Kirchenstiftung. (2) Es kann nur ein Nutzungsrecht an ihren nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung erworben werden. Die Dauer des Nutzungsrechts wird durch die Ruhefrist der letzten Bestattung bestimmt. (3) Grabstätten im Sinne dieser Friedhofsordnung sind Einzelgräber, Mehrfachgräber (Doppel- und Dreifachgräber) und Urnengräber. (4) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan, in dem die Grabstätten fortlaufend nummeriert sind. (5) Eine Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte ist zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Friedhofsträgers zulässig. (6) Mit dem Tod des Nutzungsberechtigten ist das Recht den in § 7 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Personen in der genannten Reihenfolge anzubieten, unbeschadet einer anderen vertraglichen oder testamentarischen Regelung. Innerhalb der genannten Reihenfolge hat das höhere Alter das Vorrecht.
§ 7 Belegung
(1) In ein Grabnutzungsrecht konnen innerhalb einer Ruhefrist der Nutzungsberechtigte und dessen Angehörige bestattet werden. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind: Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie (Eltern) und der absteigenden Linie (Kinder, Enkel), angenommene Kinder und Geschwister des Nutzungsberechtigten sowie die Ehegatten dieser Personen. Hat der Grabnutzungsberechtigte seinen 1. Wohnsitz nicht im Gebiet der Pfarrei, so ist Angehöriger im Sinne von Satz 1 nur der Ehegatte des Grabnutzungsberechtigten oder der Ehegatte eines bereits Bestatteten. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der ausdrücklichen Einwilligung durch den Friedhofsträger. (2) In Mehrfach)dürfen innerhalb einer Ruhefrist nur hochstens vier Verstorbene (Doppelgrab) oder sechs Verstorbene (Dreifachgrab) jeweils bei Tieferlegung beigesetzt werden. (3) In Einzelgrabern dürfen innerhalb einer Ruhefrist nur hochstens zwei Verstorbene bei Tieferlegung beigesetzt werden. (4) In Urnengräbern dürfen innerhalb einer Ruhefrist nur hochstens vier Urnen aufgenommen werden. In Urnenfächern können je nach Höhe bis zu zwei bzw. vier Urnen aufgenommen werden.
EOM GV.3.2
Friedhofsordnung V 2015.0
§ 8 Verlängerung
Die Kirchenstiftung kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhefrist gegen erneute Zahlung der Nutzungsgebühr um maximal zehn Jahre verlängern. Berechtigte, die dies wünschen, haben für die rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist verfügt die Kirchenverwaltung über die Grabstätten. Der bisherige Nutzungsberechtigte wird schriftlich darauf hingewiesen, wenn er von der Erneuerung des Nutzungsrechtes nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht hat und seine Anschrift bekannt ist.
§ 9 Grabmaße
(1) Grabstätten haben folgende Mindestmaße:
a) Einzelgräber: Länge 2,10 m, Breite 0,80 m, Abstand 0,30 m.
b) Doppelgräber: Länge 2,10 m, Breite 1,50 m, Abstand 0,30 m.
c) Dreifachgräber: Länge 2,10 m, Breite 2,20 m, Abstand 0,30 m.
d) Urnengräber: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m, Abstand 0,30 m.
(2) Die Grabbeete haben folgende Maximalmaße (Aussenkante der Grabeinfassung)
a) Grabbreite: Einzelgrab: 1,60 m im Bergfriedhof, 1,40 m im Friedhof West,
Doppelgrab: 2,00 m
Dreifachgrab: 2,40 m
Kindergrab: 1,10 m
b) Grablänge: Einzel- bis Dreifachgräber: 1,75 m
Kindergräber: 1,40 m
c) Urnengräber: 1,00 m x 1,00 m (Länge und Breite sind gleich)
§ 10 Grabanlage
(1) Grabmale, Einfriedungen und sonstige bauliche Anlagen (insgesamt: Grabanlage) dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers erreicht, entfern oder verändert werden. Hierfür ist ein Entwurf im Maßstab 1:10 einzureichen, aus dem alle Einzelheiten über Werkstoff, Art und Höhe der Grabanlagen einschließlich der Inschrift zu ersehen sind. Ohne Zustimmung der Kirchenverwaltung aufgestellte oder veränderte Grabanlagen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten nach vergeblicher schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung von der Kirchenverwaltung entfern werden. (2) Die Grabanlage muss sich in die Umgebung der Grabstätten einfugen und damit insbesondere nach Form, Stoff und Farbe nicht verunstallend wirken. Die Grabmale müssen in die Grablinie undzar innerhalb der Maße der Grabstätten gestellt werden.
Die gesonderte Gestaltungsordnung ist zu beachten.
Bei der Erstellung von Grabmalen sind Vorgaben des § 9a BestG (Verbote von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit) einzuhalten. Die Verwendung von traditionellen heimischen Materialien (Natursteine, Hölzer, Schmiedeeisen oder Bronze) ist erwünscht.
(3) Die Zustimmung zur Aufstellung, Veränderung und Entfernung ist zu versagen, wenn die Grabanlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht.
EOM GV.3.2
Friedhofsordnung V 2015.0
(4) Die Grabmale sind Eigentum des Nutzungsberechtigten, der auch für deren Standsicherheit verantwortlich ist. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabanlagen TA Grabmal" in der jeweils aktuellen Ausgabe. Nach Ablauf des Nutzungsrechtstrotz Aufforderung nach angemessener Frist nicht entfernde Grabmale gehen in die Verfugungsgewalt des Friedhofsträgers über. (5) Der Nutzungsberechtigte hat jeweils dem Friedhofsträger die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen. Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Sofern seitens des Friedhofsträgers innerhalb von einer Wochne nach Anzeige keine Bedenken geltend gemacht werden, können die Arbeiten ausgeführrt werden.
§ 11 Pflege der Grabstätten und Umweltschutz
(1) Die Grabanlage ist vom Nutzungsberechtigten in ordentlichem Zustand zu halten. (2) Oberster Grundsatz der Grabpflege ist die Abfallvermeidung. (3) Kränze und Grabgestecke sollen aus kompostierbaren Stoffen bestehen. (4) Grablichthüllen sollen aus wiederverwertbaren oder wiederverwendbaren Stoffen bestehen. (5) Ein nicht ordnungsgemäß gepflegtes Grab kann nach erfolgloser Aufforderung mit Fristsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung gebracht werden.
§ 12 Haftung, Duldungspflicht
(1) Die Kirchenstiftung übernimmt für Schäden, die durch nicht satzungsgemäß Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch dritte Personen, deren Beauftragte oder durch Tiere entstehen, keine Haftung. (2) Der Grabnutzungsberechtigten hat im Falle von Bestattungen in einer benachbarten Grabstände eine vorübergehende Beeinträchtigung des eigenen Grabnutzungsrechts (z.B. durch Sicherungsmaßnahmen bis hin zum Abbau des Grabmals, Überdeckung des Grabbeetes) zu dulden. Diese Beeinträchtigungen werden auf das unumganglich Notwendige beschränkt.
§ 13 Gebühren
Die Höhe der Gebühren ergibt sich nach Maßgabe der jeweils aktuellen Gebührenordnung. Die bisherige Gebührenregelung gilt bis zur Neufassung einer Gebührenordnung fort.
§ 14 Öffnungszeiten
Der Friedhof ist während des Tageslichts geöffnet.
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Friedhofsordnung V 2015.0
§ 15 Ordnungsvorschriften
Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.
Insbesondere ist innerhalb des Friedhofes nicht gestattet:
a) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen sowie Grabmale zu beschädigen;
b) Pflanzenschutzmittel oder chemische Mittel zu verwenden;
c) zu rauchen, zu lärmen oder zu spielen;
d) Kraftfahrzeuge oder Fahrräder zu benützen;
e) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzunehmen;
f) ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen oder Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze anzubieten;
g) Mobiltelefone eingeschaltet zu halten und zu benützen;
h) gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
i) Abfälle an anderen als den vorgesehenen Plätzen abzulegen;
j) Arbeiten in der Nähe einer Bestattung sowie an Sonn- und Feiertagen auszuführen.
Die Kirchenverwaltung St. Cyriakus hat in ihrer Sitzung vom 15.05.2018 vorstehende Friedhofsordnung als Ortskirchenanzug beschlossen.
Edling, den 05.07.2018
Vorstand der Kirchenverwaltung
Eine stiftungsaufsichtliche Genehmigung für den Einzelfall wird beantragt.
VZ 08.73-2001/395#005
Vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit stiftungsaufsichtlich genehmigt und tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
München, den 17.09.2018
Für den Erzb. Finanzdirektor
Helmut Kniele Leiter Stabsstelle Recht
Die Friedhofsordnung ist durch Anschlag an einer Tafel im Friedhof mindestens 4 Wochen lang zu veröffentlichen. Der Anschlag in einem Vorraum der Kirche genügt zur Veröffentlichung nicht. Der Tag des Beginns und der Beendigung der Veröffentlichung ist vom Kirchenverwaltungsvorstand schriftlich festzuhalten.
EOM GV.3.2 Friedhofsordnung V 2015.0
Kirchlicher Friedhof Kirchenverwaltung St. Cyriakus — Friedhofssatzung
Gestaltungsordnung
für den kirchlichen Friedhof in
Edling
§ 1 Allgemeines
Der Friedhof in Edling ist ein Heiliger Ort im Sinn des kirchlichen Gesetzbuches (cc. 1240 - 1243 CIC). Er ist ein Symbol des Glaubensbekenntnisses, der Kirche als Gemeinschaft der Lebenden und der Toten und des Glaubens an das Ewige Leben.
Der alte Pfarrfriedhof ist zudem Bestandteil der denkmalgeschützte Anlage um die barockisierte Pfarrkirche St. Cyriakus (Akten-Nr. D-1-87-124-1), die auf einer bereits 1137 erwähnten Vorgängerkirche aufbaut (der Unterbau des Kirchturms stammt aus der Zeit um 1300) und möglicherweise sogar auf spätrömisch-konstantinische Wurzeln zurück geht.
Der neue Friedhof ist als Natur- und Rasenfriedhof angelegt und soll als „Ort des Lebens“ gepflegt werden. Zur Wahrung und Erhaltung dieses Charakters werden ergänzend zur Friedhofsordnung die folgenden
Besonderen Gestaltungsvorschriften
erlassen:
§ 2 Grabmale
Grabmale sollen aus traditionellen heimischen Materialien erstellt und ringsum handwerklich oder künstlerisch bearbeitet und mindestens mit den Namen der Verstorbenen, Geburts- und Sterbedatum beschriftet werden. Bei der Verwendung von Naturstein soll auf helle Materialien geachtet werden. Grellweiße, schwarze oder dunkelgraue Materialien und industriell hergestellte Grabmale (polierte Platte) sind unerwünscht.
In den Abteilungen A Reihe 1 Gräber 40 – 45 und Abteilung A Reihe 2 Gräber 67 - 72 sind liegende Grabmäler (Platten) bis zur Größe der Grabbeete zugelassen. Grabplatten dürfen nur waagrecht auf die Grabstätte gelegt werden. Sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmälern zulässig.
Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Einem Antrag nach § 10 der Friedhofsordnung (FrO) ist ggf. auch eine Stellungnahme der örtlichen Denkmalschutzbehörde beizufügen.
§ 3 Grabbeete
Grabbeete sollen spätestens 6 Monate nach einer Bestattung angelegt sein. Für die Bepflanzung sind traditionelle heimische Gewächse und Sträucher zu wählen. Die Höhe der Gewächse darf die Höhe des Grabmals nicht überschreiten.
§ 4 Urnenerdgräber
Die Urnenreihengräber in der vorderen Reihe dürfen nur eine liegende Grabplatte von 0,50 x 0,50 m und in der hinteren Reihe ein stehendes Grabmal mit dem Höchstmaß von 0,80 m Höhe (bevorzugt als Stele) erhalten.
EOM GV.3.2
Gestaltungsordnung V 2018.0
§ 5 Urnenfächer
2009 wurden zwei gebogene Urnenwände mit 66 Urnennischen (164 Urnenplätze) errichtet. Der Verschluss der Nischen obliegt den von der Kirchenstiftung nach § 10 Abs. 5 FrO genehmigten Steinmetzen. Für die Platten sind Steine aus Muschelkalk (Muster im Pfarramt) zu verwenden. Nach Ablauf der Nutzungsdauer wird der Verschluss durch die Friedhofsverwaltung entfernt
Die Kirchenverwaltung St. Cyriakus hat in ihrer Sitzung vom 15.05.2018 vorstehende Gestaltungsordnung als Ortskirchensatzung beschlossen.
Edling, den 05.07.2018
Vorstand der Kirchenverwaltung
Eine stiftungsaufsichtliche Genehmigung für den Einzelfall wird beantragt.
VZ 08.73-2001/395#005
Vorstehende Gestaltungsordnung wird hiermit stiftungsaufsichtlich genehmigt und tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
München, den 17.07.2018
Für den Erzb. Finanzdirektor
Helmut Kniele Leiter Stabsstelle Recht
Cornelia Höhensteiger Oberrechtsratin i.K.
Die Gestaltungsordnung ist durch Anschlag an einer Tafel im Friedhof mindestens 4 Wochen lang zu veröffentlichen. Der Anschlag in einem Vorraum der Kirche genügt zur Veröffentlichung nicht. Der Tag des Beginns und der Beendigung der Veröffentlichung ist vom Kirchenverwaltungsvorstand schriftlich festzuhalten.
EOM GV.3.2 Gestaltungsordnung V 2018.0