🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 25. März 2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
GEMEINDE GRIESSTÄTT
Friedhofsgebührensatzung (FGS)
der Gemeinde Griesstättvom 25. März 2022
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Griesstätt, nachfolgend Gemeinde genannt, folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Der Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren und Kostenerstattungen (§ 6)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen einer Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwara) bei erstmaliger Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung (FS),
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren und die Kostenerstattungen (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
| a) eine Einzelgrabstätte | 26,80 Euro |
|---|---|
| b) eine Familiengrabstätte | 53,70 Euro |
| d) eine Urnengrabstätte | 34,30 Euro |
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
§ 5 Bestattungsgebühren
| (1) | Benutzung und Betreuung des Leichenhauses | |
|---|---|---|
| Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je angefangenem Benutzungstag | 50,00 Euro | |
| (2) | Durchführung der Bestattung | |
| a) | Die Gebühr für das Ausschmücken des Aufbewahrungsraums im Leichenhaus (Grundausstattung mit Trauerschmuck) beträgt | 110,00 Euro |
| b) | Öffnen eines Erdgrabes; Erdaushub, Grabverbau, Standsicherheitsprüfung v. Grabmälern, Randsicherung, Zwischenlagerung von Grabaushub und Wiederverfüllen bei Kinderleichen | 210,00 Euro |
| c) | Öffnen eines Erdgrabes; Erdaushub, Grabverbau, Standsicherheitsprüfung v. Grabmälern, Randsicherung, Zwischenlagerung von Grabaushub und Wiederverfüllen bei Erwachsenenleichen | 495,00 Euro |
| Zuschlag für Tieferlegung | 60,00 Euro | |
| d) | Öffnen eines Erdgrabes; Erdaushub, Standsicherheitsprüfung v. Grabmälern, Wiederverfüllen bei der Bestattung einer Urne | 110,00 Euro |
| e) | Transport des Sarges zur Grabstätte | 150,00 Euro |
| f) | Transport der Urne zur Grabstätte | 45,00 Euro |
| g) | Versenken des Sarges | 115,00 Euro |
| h) | Beisetzung der Urne | 115,00 Euro |
| (3) | Durchführung von Umbettungen | |
| a) | Ausgrabung einer Leiche | 795,00 Euro |
| b) | Ausgrabung von Gebeinen | 495,00 Euro |
| c) | Ausgrabung einer Urne | 245,00 Euro |
| d) | Umbettung von Gebeinen | 105,00 Euro |
| e) | Umbettung von Urnen und Aschenresten | 105,00 Euro |
§ 6 Sonstige Gebühren und Kostenerstattungen
| (1) | Verwaltungsgebühren | |
|---|---|---|
| a) | Die Gebühr für Kontrollaufgaben im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Grabstättenzuweisung oder Überführung einer Leiche nach auswärts beträgt | 47,20 Euro |
| b) | Die Gebühr für die Ausstellung einer Graburkunde beträgt | 23,60 Euro |
| c) | Die Gebühr für die Gestattung von Ausnahmen beträgt | 23,60 Euro |
|---|---|---|
| d) | Die Gebühr für die Erlaubnis ein Grabmal zu errichten beträgt | 47,20 Euro |
| e) | Die Gebühr für die Erlaubnis ein Grabmal vor Ablauf der Ruhefrist zu entfernen beträgt | 23,60 Euro |
| (2) | Kostenerstattung | |
| a) | Die Kosten für die Lautsprecherbenutzung betragen | 45,00 Euro |
| b) | Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde |
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 02.04.2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Griesstätt über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie die damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 23.06.2010 zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 30. September 2010 außer Kraft.
Gemeinde Griesstätt
Griesstätt, den 25. März 2022
Robert Aßmus
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 25. März 2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzungüber die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen
(Friedhofssatzung - FS)
der Gemeinde Griesstättvom 25. März 2022
Aufgrund von Art.23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020 -1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.08.2016 (GVBl S. 246), erlässt die
Gemeinde Griesstättfolgende Satzung über die Benutzung des Friedhofs undder Bestattungseinrichtungen
Inhaltsverzeichnis
| Seite | ||
|---|---|---|
| I. Allgemeine Vorschriften | ||
| § 1 Geltungsbereich | - 3 - | |
| § 2 Friedhofszweck | - 3 - | |
| § 3 Bestattungsanspruch | - 3 - | |
| § 4 Friedhofsverwaltung | - 4 - | |
| § 5 Schließung und Entwidmung | - 4 - | |
| II. Ordnungsvorschriften | ||
| § 6 Öffnungszeiten | - 4 - | |
| § 7 Verhalten auf dem Friedhof | - 5 - | |
| § 8 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof | - 5 - | |
| III. Grabstätten | ||
| § 9 Grabstätten | - 6 - | |
| § 10 Grabarten | - 6 - | |
| § 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen | - 7 - | |
| § 12 Größe und Grabtiefe | - 7 - | |
| § 13 Rechte an Grabstätten | - 8 - | |
| § 14 Übertragung von Nutzungsrechten | - 8 - | |
| § 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber | - 9 - | |
| § 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber | - 9 - | |
| § 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und Anlagen | - 10 - | |
| § 18 Grabgestaltung | - 11 - | |
| § 19 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen | - 11 - | |
| IV. Bestattungsvorschriften | ||
| § 20 Leichenhaus | - 12 - | |
| § 21 Leichenhausbenutzungszwang | - 13 - | |
| § 22 Leichentransport | - 13 - | |
| § 23 Leichenbesorgung | - 13 - | |
| § 24 Trauerfeier | - 14 - | |
| § 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal | - 14 - | |
| § 26 Bestattung | - 14 - | |
| § 27 Anzeigepflicht u. Bestattungszeitpunkt | - 15 - | |
| § 28 Ruhefrist | - 15 - | |
| § 29 Exhumierung und Umbettung | - 15 - | |
| V. Schlussbestimmungen | ||
| § 30 Anordnungen und Ersatzvornahme | - 15 - | |
| § 31 Haftungsausschluss | - 16 - | |
| § 32 Zuwiderhandlungen | - 16 - | |
| § 33 Inkrafttreten | - 16 - |
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Die Gemeinde Griesstätt errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
- den Friedhof in Griesstättwobei der Teil des Friedhofs Griesstätt mit der Flurnummer 4 Eigentum der Katholischen Pfarrkirchenstiftung ist. Er wird durch die Gemeinde Griesstätt gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 13.11.1974 gepachtet und verwaltet.
das Leichenhaus im Friedhof Griesstattdas Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 2
Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Einwohnern der Gemeinde Griesstätt als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3
Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt:
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV).
c) die Gemeindegebiet Verstorbenen oder oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt istd) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes zu bestatten sind.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedürfen auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzel
§ 4
Friedhofsverwaltung
Die Friedhof werden von der Gemeinde Griesstätt verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde Griesstätt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhof, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Gemeinde Griesstatt kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelost wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde Griesstatt kann die Entwidmung verfügen, sowieit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelost oder aufgehoben werden, konnen unter ersatzweiser Einraumung entsprachender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten durch den Friedhofsträger vorgenommen werden. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.
Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhof oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass (z.B. Umbettungen) vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 6 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet:
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu larmen,
c) die Wege und Flächen mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, sowie sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehem. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im
Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau-oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in einem Friedhof schuldhaft verursachen. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist abzuschreiben. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9
Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10
Grabarten
(1) Die Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind:
a) Einzelgrabstätten, auch als Kindergrabstättenb) Familiengrabstättenc) Urnenerdgrabstätten
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde Griesstatt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde Griesstatt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. (4) In Familiengrabstätten konnen mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstände. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab hochstens vier nebene- und übereinander bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Auf Antrag kann die Gemeinde Griesstatt in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstände vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.
(5) Für Urnen stehen Urnengrabanlagen für Urnenmehrfachgrabstätten und Urneneinzelgrabstätten zur Verfügung.
§11
Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in Urnenerdgrabstätten bis maximal 4 Urnen beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen mindestens die Überurnen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) In allen Erdgrabstätten konnenstatt einer möglichen Sargbestattung (nicht Tieferlegung) Urnenbestattungen, verteil auf die Länge des Sarges, erfolgen. Nach erfolgter Urnenbestattung/en ist während einer laufenden Ruhefrist eine Tieferlegung eines Sarges nicht möglich. (4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde Griesstatt berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. Hiervon werden die Nutzungsberechtigten rechtzeitig benachrichtigt.
§ 12
Größe und Grabtiefe
Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben.
(1) Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:
| Einzelgrabstätten | 1,80 x 0,80 |
|---|---|
| Doppelgrabstätten | 1,80 x 1,60 |
| Urnenerdgrabstätten | 0,80 x 0,80 |
(2) Die Tiefe der einzelnen Erdgräber beträgt mindestens:
a) bei Sargbestattungen für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 120 cmb) bei allen anderen Sargbestattungen 180 cmd) bei Urnenbestattungen 80 cm
(2) Tieferlegung
Soweit es die Bodenbeschaffenheit und die notwendigen Abstände zur Nachbargrabstätte zulassen, kann die Gemeinde Griesstätt die Bestattung einer weiteren Leiche in einer Grabstelle innerhalb der Ruhefrist zulassen (Tieferlegung). Das Grab für diese Leiche muss mindestens 180 cm tief sein. Erforderlichenfalls ist die erste Leiche auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten vorher tiefer zu legen.
(3) Wenn es die Bodenbeschaffenheit erfordert, kann die Gemeinde Griesstätt eine andere Grabtiefe festsetzen.
§ 13
Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlasslich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es ebenfls auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlangert, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlangerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulass. Verlangerungen von Nutzungsrechten bei abgelaufenen Ruhefristen sind auch für eine kürzere Zeit als für 30 Jahre möglich. (4) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam. (5) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieser Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verpfugung zugewendet wurde. Bei einer Verpfugung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verpfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genommen bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die äthere Person Vorrecht vor der jüngeren.
Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde. (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstände während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz konnen Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 15
Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstände ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verlei-hung des Nutzungsrechts wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbefuhrung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung an der Amtstafel der Gemeinde Griesstatt und an der Grabstände. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzueb-nen.
§ 16
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde Griesstätt ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde Griesstätt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hoch gewachsener Gehölze (Zwergstraucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde Griesstätt. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verpfugungsbefugnis der Gemeinde Griesstätt über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30). (5) Verwelkte Blumen und verdorre Krane sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Kunststoffe und sonstige nicht verottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kranzen, Trauergebinden, Trauergestecken und im Grabschmuck nicht verwendet werden. (7) Abdeckplatten müssen aus einem bestimmten einheitlichen Material sein, das von der Friedhofsverwaltung in Absprache mit den einheimischen Steinmetzbetrieben festgesetzt wird. Auch die Ausmaße und die Form der Anbringung von Abdeckplatten wird von der Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Grabnutzungsberechtigten festgesetzt. Abdeckplatten dürfen nur von Steinmetzbetrieben angebracht und entfern werden.
§ 17
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde Griesstatt. Die Gemeinde Griesstatt ist berechtigt, soweit das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde Griesstatt durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufugen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung an den Amtstafeln der Gemeinde Griesstatt und an der Grabstände. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde Griesstatt berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig. Diese sind zu pflegen und dürfen nicht den Gesamteindruck des Friedhofs sowie seinen Zweck stären.
§ 18
Grabgestaltung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Wurde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. (2) Ein Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten und insbesondere in Form, Stoff und Farbe nicht aufdringlich wirken bzw. Ärgernis erregn. (3) Inhalt und Art der Inschrift haben der Wurde des Friedhofs zu entsprechen. Die Schrift muss gut aufgestellt sein. Grelle Farben dürfen nicht verwendet werden.
§ 19
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Höhe entsprechend dauerhaft und standlicher gegrundet werden. Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standlicher und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks in diesem Sinne sind insbesondere die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien). Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdubung die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich
nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde Griesstätt entfernt werden
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde Griesstätt durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Griesstätt über.
(6) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(7) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde Griesstätt. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde Griesstätt.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 20
Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur
Beisetzung im Friedhof. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters der Friedhofsverwaltung/des Bestattungsinstituts betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 21
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenna) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 22
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeinde Griesstättgebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen innerhalb des Gemeinde Griesstätt übernimmt die Friedhofsverwaltung oder ein geeignetes Bestattungsunternehmen.
§ 23
Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Die Friedhofsverwaltung kann die Leichenversorgung auf Antrag auch anderen Personen gestatten.
§ 24
Trauerfeier
(1) Vor der Bestattung kann auf Wunsch der Angehörigen in der Aussegnungshalle eine Trau-erfeier staatfinden. Eine wurdige musikalische Umrahmung wird gestattet. (2) Lichtbild- und Filmaufnahmen von aufgebahren Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde Griesstatt und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. Bei den Aufnahmen ist jeder Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Besondere Auflagen der Gemeinde Griesstatt sind zu beachten. (3) Ehrensalut darf nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung bzw. eines Beauftragten an dem von ihr zugewiesenen Platz gegeben werden.
§ 25
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof sind von der Gemeinde Griesstatt hoheitlich auszuführen, insbesonderea) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
c) die Überführung des Sarges/der Urne vom Leichenhaus zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde Griesstätt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde Griesstätt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1c) und der Ausschmückung nach Abs. 1e) befreien.
§ 26
Bestattung
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist. (2) Eine Stunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg geschossen. Nach Abschluss der religiösen Handlungen wird der Trauerzug von einem Vertreter des Bestattungsinstituts oder vom Friedhofswarter zum Grabe geführrt. (3) Nicht verwendet werden darf ein Sarg aus schwer verrottbarem Material (z.B. massive Eiche, Metall, Kunststoff usw.).
§ 27
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde Griesstatt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen das Bestattungsinstitut im Benehmen mit der Friedhofsverwaltung, den Hinterbliebenen, ggf. einem weiteren Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem/den zuständigen Pfarramt/-amtern fest.
§ 28
Ruhefrist
Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 15 Jahre, für alle anderen Erdgräber auf 30 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten beträgt 10 Jahre.
§ 29
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde Griesstatt. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwomen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 30
Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde Griesstatt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen halten. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der
Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31
Haftungsausschluss
Die Gemeinde Griesstätt übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 32
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens 1000,- Euro belegt werden wer:
- a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde Griesstätt nicht einholt,
- c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
- d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2022 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Griesstätt (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 23.Juni 2010 (FS) zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 30.September 2010 außer Kraft.
Gemeinde Griesstätt
Griesstätt, den 25. März 2022
Robert Aßmus
- 1. Bürgermeister