Vogtareuth

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 10.11.2020 · Friedhofssatzung: 10.11.2020

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab45,00 € als Einzelgrab (1 Grabplatz) in § 4 Abs. 1 A) b) geführt; keine explizite Reihengrab-Bezeichnung
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten/nicht angeboten
Urnenreihengrab90,00 € / 100,00 € als Urnenerdgrab (Zaisering/Vogtareuth) in § 4 Abs. 1 B) a/d) geführt; keine explizite Reihengrab-Bezeichnung
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten/nicht angeboten
Urnengrab anonym45,00 € als anonymes Urnengrabfeld je Urne inkl. Pflege in § 4 Abs. 1 C) a) geführt
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten/nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)Sarg: 492,00 € / 543,00 €; Urne: 192,00 € als Öffnen/Schließen des Grabes in § 6 Abs. 3.1/3.4 aufgeführt; zzgl. Transport/Leitung
Trauerhalle / Halle80,00 € + 25,00 € + 55,00 € + 42,00 € + 40,00 €/Tag komponentenweise in § 6 Abs. 1 aufgeführt (Annahme, Aufbahrung, Vorbereitung, Reinigung, Nutzung/Tag)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Original

Gemeinde Vogtareuth

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Satzung der Gemeinde Vogtareuth über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen

**in der Fassung vom vom 10.11.2020 (Friedhofsgebührensatzung) 2

Inhaltsverzeichnis

§ 1Gebührenpflicht und Gebührenarten
§ 2Gebührenschuldner
§ 3Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
§ 4Grabnutzungsgebühren
§ 5Verlängerung und Aufgabe von Grabnutzungsrechten
§ 6Bestattungsgebühren
§ 7Sonstige Gebühren
§ 8In-Kraft-Treten

3

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) in der Fassung vom 10.11.2020

Die Gemeinde Vogtareuth erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 8 und Art. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung:

§ 1 Gebührenerhebung

(1) Die Gemeinde Vogtareuth erhebt für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen Grab-nutzungsgebühren, Bestattungsgebühren und sonstige Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Für nicht in den §§ 4, 5, 6 und 7 erfasste Dienstleistungen, Auslagen und Kosten werden die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zuzüglich eines Verwaltungs- und Gemeinkostenzuschlages von 25 % verrechnet

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer die Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Vogtareuth willentlich in Anspruch genommen hat;

b) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist;

c) wer im Vorkauf ein Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt;

d) wer Nutzungsberechtigter an einer Grabstände ist.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts gem. § 23 der Friedhofs- und Bestattungssatzung sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen. (4) Bei Übergang des Grabnutzungsrechts gem. § 24 der Friedhofs- und Bestattungssatzung sind die Grabnutzungsgebühren entsprechend vom neuen Grabnutzungsberechtigten zu Tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen. 4

(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) entstehen die Gebühr mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (3) Im Fall des § 2 Abs. 3 entstehen die Nutzungsgebühr ab dem Zeitpunkt der Veränderung des Nutzungsrechts (siehe Graburkunde). (4) Im Fall des § 2 Abs.4 entstehen die Nutzungsgebühr mit der dem Übergang des Nutzungsrechts (siehe Graburkunde). (5) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühren

(1) Die Gebühr beträgt jährlich (mit Ausnahme Buchstabe B c)) für ein/e

A) Erdgräber

a) Kindergrab 35,00 Euro

b) Einzelgrab (1 Grabplatz) 45,00 Euro

c) Einzelgrab mit Tieferlegung (2 Grabplätze) 68,00 Euro

d) Doppelgrab (2 Grabplätze) 90,00 Euro

e) Doppelgrab mit Tieferlegung (4 Grabplätze) 120,00 Euro

B) Urnengrabstätten

a) Urnenerdgrab Zaisering (4 Urnen möglich) 90,00 Euro

b) Urnennische und Zuschlag Urnenwand (2 Urnen möglich) 55,00 Euro

c) Pauschale Endbestattung von Urnenresten aus Urnennischen nach Ablauf der Frist (1 malige Gebühr) 24,00 Euro

d) Urnenerdgrab Vogtareuth (4 Urnen möglich) 100,00 Euro

C) anonymes Urnengrabfeld

a) anonyme Nutzung je Urne inkl. gärtnerische Pflege 45,00 Euro

D) Wiesenurnenerdgrabstätte

a) Einzelnutzung je Urne je Grabstelle incl. Pflege (Wiese) 42,00 Euro

(2) Die Jahresgebühren sind für die gesamte Ruhezeit und für die Verlängerungszeit im Voraus zu entrichten. Bereits bezahlte Gebühren sind von Gebührenänderungen nicht betroffen. (3) Die Position Abs. 1, B), Buchst. b) enthalt nur die Kosten für die Nutzung der Nische. Hinzu kommt zwingend die einmalige Auflösungspauschale und die Pauschale für die Endbestattung (§ 4 Abs. 1 Buchst. B) c)). Diese beinhaltet eine Grabplatte (ohne Beschriftung) und die spätere Auflösung der Nische nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit, sowie die Endbestattung der Urnenkapsel in das darauf vorgesehene Grabfeld (§18 Abs.1 Nr.8 der Friedhofssatzung). Die Grabplatte kann nach Auflösung der Urnennische gegen Gebühr in das Eigentum des Nutzungsberechtigten übergeben. 5

(4) Für die Grabstehle am Wiesenurnenerdgrab (§ 4 Abs. 1 Buchst. D) a)) in Zaisering können einheitliche Namensschilder mit Gravur bei der Gemeinde gegen Entrichtung einer Gebühr erworben werden.

§ 5 Verlängerung und Aufgabe von Grabnutzungsrechten

(1) Bei Veränderung von Grabnutzungsrechten gilt § 4 entsprechend. (2) Überschreitet die Ruhezeit einer zu bestattenden Leiche oder Urne die bezahlte Nutzungszeit der Grabstätte, sind die Grabnutzungsgebühren für die Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit zu entrichten. (3) Bei vorzeitigem Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht werden keine Gebühren erstattet. Dies ist erst nach Ablauf der Ruhefrist möglich. (4) Bei vorzeitigem Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht nach Veränderung werden keine Gebühren erstattet. Dies ist erst nach Ablauf der Verlängerungsdauer möglich.

§ 6 Bestattungsgebühren

1.Betreuung und Nutzung der Trauerhalle und des Friedhofs
1.1Annahme der/des Verstorbenen oder der Urne in dem Leichenhaus80,00 €
1.2Annahme der/des Verstorbenen außerhalb der Dienstzeiten (auch an Sonn- und Feiertagen) Zuschlag zu 1.120,00 €
1.3Herausgabe eines in den Aufbahrungsräumen hinterstellten Verstorbenen oder einer Urne80,00 €
1.4Öffnen und Schließen des Leichenhauses zur persönlichen Abschiednahme oder zweite bzw. weitere Entgegennahme von Kränzen und Blumen75,00 €
1.5Aufbahrung des Verstorbenen oder der Urne in dem Aufbahrungsraum25,00 €
1.6Vorbereitende Dienstleistungen für die Trauerfeier in dem Aufbahrungsraum55,00 €
1.7Endreinigung des Leichenhauses42,00 €
1.8Nutzung des Leichenhauses je Tag40,00 €
2.Durchführung einer Bestattung
2.1Leitung der Bestattung mit Trauerfeier/Trauerbegleitung116,00 €
2.2Leitung der Trauerfeier ohne Bestattung (z.B. Verabschiedung)105,00 €

6

2.3Leitung einer Bestattung ohne Trauerfeier/Trauerbegleitung100,00 €
2.4Transport des Sarges und ggf. der Blumen zum Grab und Absenken des Sarges in das Grab - Träger (Preis für 4 Personen) Für Kinder bis zum vollendeten 05. Lebensjahr werden 1/2 und für ältere Kinder bis zum 11. Lebensjahres nur 2/3 der Gebühren berechnet, es sind aufgrund der Größe auch nur 1 - 4 Sargträger erforderlich.200,00 €
2.5Transport der Urne und ggf. der Blumen zum Grab mit 1 Träger und Absenken der Urne in das Grab168,00 €
3.Öffnen und Schließen des Grabes gemäß der Satzung über die Benutzung des Gemeindefriedhofs (Friedhofssatzung)
3.1Öffnen und Schließen eines Erdgrabes zu Bestattung eines Sarges Abmessung : Länge 2,20 m /Breite 0,90 m - Tiefgrab 2,10 m bis 2,20 m tief - Normalgrab 1,60 m bis 1,80 m tief543,00 € 492,00 €
3.2Öffnen und Schließen eines Föten- und Kindergrabes auch in einem Einzelgrab/Familiengrab - Föten und Kinder bis zum vollendeten 1. Lebensjahr Tiefkindergrab (Abmessung: Länge 1,00 m, Breite 0,70 m, Tiefe 2,00 m) Normalkindergrab (Abmessung: Länge 1,00 m , Breite 0,70 m, Tiefe 1.60 m ) - Kinder vom 2 . bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Tiefkindergrab (Abmessung: Länge 1,60 m, Breite 0,90 m, Tiefe 2,10 m) Normalkindergrab (Abmessung : Länge 1,60 m , Breite 0,90 m, Tiefe 1,60 m ) - Kinder vom 6. bis zum vollendeten 11. Lebensjahr Tiefkindergrab (Abmessung: Länge 1,90 m, Breite 0,90 m, Tiefe 2,10 m) Normalkindergrab (Abmessung : Länge 1,90 m , Breite 0,90 m, Tiefe 1.60 m )180,00 € 150,00 € 250,00 € 200,00 € 400,00 € 350,00 €

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3.3Öffnen und Schließen eines Erdgrabes zur Bestattung einer Gebeinekiste von auswärts Abmessung : Länge max. 2,00 m /Breite 0,90 m - Tiefgrab 2,10 m bis 2,20 m tief - Normalgrab 1,60 m bis 1,80 m tief420,00 € 370,00 €
3.4Öffnen und Schließen eines Urnenerdgrabes auch in einem Einzelgrab/Familiengrab/ Kindergrab Abmessung : Länge 0,50 m , Breite 0,50 m , Tiefe 1,20 m192,00 €
3.5Öffnen und Schließen einer Nische in der Urnenwand63,00 €
3.6Öffnen und Schließen eines anonymen Urnenerdgrabes mit Urnenröhre63,00 €
4.*Umbettungen und Exhumierungen gemäß der Satzung über die Benutzung des Gemeindefriedhofs (Friedhofssatzung)*
4.1Umbettung einer Leiche innerhalb des Friedhofes ohne Bereitstellung von Sarg/Gebeinekiste760,00 €
4.2Exhumierung einer Leiche nach auswärts ohne Bereitstellung von Sarg /Gebeinekiste450,00 €
4.3Umbettung von Gebeinen innerhalb des Friedhofes ohne Bereitstellung von Sarg/Gebeinekiste575,00 €
4.4Exhumierung von Gebeinen nach auswärts ohne Bereitstellung von Sarg/Gebeinekiste335,00 €
4.5Umbettung von Urnen innerhalb des Friedhofes aus einem Erdgrab in ein Erdgrab Kosten für die 1. Urne Kosten für jede weitere Urne aus dem selben Grab285,00 € 100,00 €
4.6Umbettung von Urnen innerhalb des Friedhofes aus einer Nische in ein Erdgrab Kosten der 1. Urne Kosten jeder weiteren Urne aus dem selben Grab240,00 € 100,00 €
4.7Umbettung von Urnen innerhalb des Friedhofes aus einer Nische in eine andere Nische Kosten der 1. Urne Kosten jeder weiteren Urne aus der selben Nische95,00 € 30,00 €

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4.8Exhumierung einer Urne nach auswärts ohne Versand- oder Überführungskosten Kosten der 1. Urne Kosten jeder weiteren Urne aus dem selben Grab140,00 € 63,00 €
4.9Umbettung von Urnen aus einer Nische nach auswärts ohne Versand- oder Überführungskosten Kosten der 1. Urne Kosten jeder weiteren Urne aus dem selben Grab60,00 € 30,00 €
4.10Auflassung eines Urnenerdgrabes mit Entfernung der Urne/n soweit diese nicht aus verrottbarem Material ist/sind (Preis je Urne)200,00 €
4.11Freiräumung einer Urnennische (Preis je Urne)127,00 €
5.Zuschläge
5.1Zuschlag bei Notwendigkeit der Dienstleistungen an einem Samstag oder außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (ausgenommen bei Punkt 1.1, weil in 1.2 geregelt) Pro Person und Stunde Hinweis : Als regelmäßige Arbeitszeit gilt : Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr48,00 €
5.2Zuschläge für Mehraufwand und Erschwerniszuschläge wie zum Beispiel bei: Sargübergröße Stein und Fels Altfundamente gefrorener Boden Wurzeln Wasser Sand Schnee im Übrigen Regiearbeiten pro Person und Stunde60,00 € 90,00 € 90,00 € 90,00 € 90,00 € 90,00 € 90,00 € 90,00 € 90,00 € 90,00 €

§ 7 Sonstige Gebühren

(1) An sonstigen Gebühren werden erhoben:

1. Verwaltungsgebühren

a) für die Kontrollaufgaben im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Grabstättenzuweisung oder Überführung einer Leiche nach auswärts 53,00 Euro

b) Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Grabdenkmälern 20,00 Euro 9

c) Ausstellung einer Graburkunde 10,00 Euro

d) Umschreibung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts 10,00 Euro

e) Sonstige Dienstleistungen, je Person und angefangene Stunde 42,00 Euro

2. Sonstige Leistungen

Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesondert Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

(2) Bei Beschriftung der an den Urnennischen angebrachten Abdeckplatten ist für diese Kostenersatz zu leisten (§ 32 Satz 4 der Friedhofssatzung). Je Abdeckplatte ist hierfür ein Betrag in Höhe von 100,00 Euro zu erstatten. (3) Für die Namensplättchen mit Gravur und Anbringung an der Stehle am Wiesenurnenergdrab werden Gebühren in Höhe von 50,00 € erhoben.

§ 8 In-Kraft-Treten

(1) These Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Auf die Veröffentlichung des Vorratsbeschlusses vom 22.10.2019, besteht gemacht am 07.11.2019 wird hingewiesen. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 08.12.2015 außer Kraft.

Vogtareuth, den 11. November 2020

GEMEINDE VOGTAREUTH

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Rudolf Leitmannstetter Erster Bürgermeister 10

I. Beschlussvermerk:

Vorstehende Satzung wurde in der Sitzung des Gemeinderates Vogtareuth vom 10.11.2020 mit 14./0. Stimmen beschlossen.

II. Bekanntmachungsvermerk:

Die Satzung wurde am 12.11.2020. in der Gemeindekanzlei Vogtareuth zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag auf allen Gemeindetafeln hingewiesen.

Die Anschläge wurden am 12.11.2020 angeheftet und am 17.12.2020 wieder entfernt

Vogtareuth, den 10.02.2021

GEMEINDE VOGTAREUTH

Rudolf Leitmannstetter Erster Bürgermeister

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Original

Gemeinde Vogtareuth

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Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Vogtareuth

(Friedhofs- und Bestattungssatzung)

in der Fassung vom 10.11.2020 2

Inhaltsverzeichnis

Erster Teil

Allgemeine Bestimmungen

\(\S 1\) Geltungsbereich \(\S 2\) Widmungs- und Friedhofszweck § 3 Eigentum und Verwaltung § 4 Bestattungsanspruch \(\S 5\) Schliebung und Entwidmung

Zweiter Teil

Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszteiten \(\S 7\) Verhalten auf dem Friedhof \(\S 8\) Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

Dritter Teil

Bestattungsvorschriften

\(\S\) 9 Anzeige der Bestattung \(\S 10\) Bestattung \(\S 11\) Ruhezeiten \(\S 12\) Exhumierung und Umbettung \(\S 13\) Benutzung des Aufbahrungsraumes im Leichenhaus \(\S 14\) Benutzungszwang \(\S 15\) Leichentransport \(\S 16\) Leichenbesorgung

Vierter Teil

Gräber- und Grabnutzungsrechte

\(\S 17\) Allgemeines \(\S 18\) Art der Grabstätten \(\S 19\) Kindergräber \(\S 20\) Beisetzung von Urnen \(\S 21\) Gröbe der Grabstätten \(\S 22\) Grabnutzungsrechte \(\S 23\) Verlangerung des Grabnutzungsrechts \(\S 24\) Übergang des Grabnutzungsrechts \(\S 25\) Verzicht auf Grabnutzungsrechte

Fünfter Teil

Gestaltung der Gräber

\(\S 26\) Allgemeine Grundsätze \(\S 27\) Gröbe der Grabdenkmäler und Einfriedungen \(\S 28\) Errichtung von Grabmälern 3

\(\S 29\) Standsicherheit \(\S 30\) Unterhalt Grabmale \(\S 31\) Entfernen von Grabmälern und Auflösung von Erdgrabstätte und Urnenerdgrabstätten \(\S 32\) Auflosung von Urnennischen

Sechster Teil

Grabpflege

§ 33 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

Siebter Teil

Schlussbestimmungen

\(\S 34\) Haftungsausschluss \(\S 35\) Verwaltungszwangsmaßnahmen/Ersatzvornahme \(\S 36\) Zuwiderhandlungen/Ordnungswidrigkeiten \(\S 37\) Inkrafttreten 4

Satzung

über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Vogtareuth (Friedhofs- und Bestattungssatzung) in der Fassung vom 10.11.2020

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Vogtareuth folgende Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) die gemeinslichen Friedhöfe am Moosweg in Vogtareuth (Fl.-Nr. 186/1 Gemarkung Vogtareuth) und in Gmain bei Zaisering (Fl.-Nr. 4350/2 Gemarkung Vogtareuth) mit den einzelnen Grabstätten,

b) die jeweiligen Leichenhäuser mit Aufbahrungsraum innerhalb des Friedhofs,

c) das Bestattungspersonal,

d) die zu den Friedhofen gehörenden sonstigen baulichen Anlagen,

e) und das Friedhofspersonal.

§ 2 Widmungs- und Friedhofszweck

Die gemeindlichen Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens und sind entsprechend gewidmet.

§ 3 Eigentum und Verwaltung

(1) Die Friedhöfe und seine Einrichtungen sind Eigentum der Gemeinde Vogtareuth. (2) Die Verwaltung, Beaufsichtigung und der Unterhalt der beiden Friedhöfe sind Aufgaben der Gemeinde Vogtareuth. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann und mit wem jeder Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde. 5

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt:

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall. (3) Für die Bestattung im anonymen Urnenerdgrab in Zaisering und in den Wiesenurnenerdgrabern in Zaisering gilt die Erlaubnis nach Abs. 2 grundsätzlich als erteilt. Eine Einzelfallentscheidung ist damit nicht notwendig.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

ZWEITER TEIL

Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist täglich für den Besucherverkehr wie folgt geöffnet:

vom 01.01. eines Jahres bis 31.03. des Jahres von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr

vom 01.04. eines Jahres bis 30.09. des Jahres von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr

vom 01.10. eines Jahres bis 31.12. des Jahres von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr 6

(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 12) – einschränken /untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher der gemeinsamen Friedhofe hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhofe nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Tiere mitzuführen, ausgenommen sind Blindenhunde,
  2. 2. zu rauchen und zu larmen, laut Musik zu horen und zu speilen,
  3. 3. die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
  4. 4. Waren aller Art, sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
  5. 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
  6. 6. Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
  7. 7. Grabhugel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
  8. 8. der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen, sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
  9. 9. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  10. 10. ohne Genehmigung der Gemeinde Ehrensalut zu schießen,
  11. 11. die Erstellung, Verwertung und Verbreitung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen, außer zu privaten Zwecken,
  12. 12. die Erstellung, Verwertung und Verbreitung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen von Personen ohne deren ausdrückliche Zustimmung,
  13. 13. Geräte in Brunnen und in Wasserstellen zu reinigen.

(4) Wahrend einer Trauerfeier haben nur Trauergäste Zutritt zum Aufbahrungsraum. (5) Die Gemeinde Vogtareuth kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Die Gemeinde kann ferner an weiteren Tagen das Arbeiten auf dem Friedhof verbieten. (6) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens 4 Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. (7) Wer gegen ein Verbot gemäß Abs. 2 bis Abs. 6 verstöft, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden. Die Möglichkeit, Verstöbe als Ordnungswidigkeit zu ahnden, bleibt unberührt. 7

§ 8 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede haben ihr Tätigwerden auf dem Friedhof mindestens 1 Wochne vor Beginn der Arbeiten bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Gartner und sonstige Gewerbetriebende müssen ihre Tätigkeit nicht vor Beginn der Arbeiten anzeigen. Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von einer Woche nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, können die Arbeiten ausgeführrt werden. (2) Die Gewerbetriebenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (3) Die Friedhofswege dürfen nur in unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung der Arbeiten im Friedhof und mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren von Friedhofswegen mit Fahrzeugen untersagen. (4) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder die Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich. (6) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich Tätigen, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, sind vom Friedhof zu entfernen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. (8) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).

DRITTER TEIL

Bestattungsvorschriften

§ 9 Anzeige der Bestattung

(1) Bestattungen sind unverzüglich am gleichen Werktag oder am nächstfolgenden Werktag nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung während der Dienststunden anzuzeigen. Die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. 8

(2) Anzeigepflichtig sind die in § 11 Bestattungsverordnung (BestV) in der jeweils gültigen Fassung genannten Personen. Wird die Bestattung in einer vorher erworbenen bzw. bestehenden Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

§ 10 Bestattung

(1) Der Zeitpunkt der Bestattung wird in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung festgesetzt. (2) Die Bestattung wird durch das von der Gemeinde Vogtareuth mit der Vornahme von Bestattungsleistungen beauftragte Bestattungsunternehmen (Erfüllungsgehilfe) durchgeführt. Folgende hoheitliche Aufgaben, für welche Benutzungszwang angeordnet wird, werden übertragen:

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges,

c) die Beisetzung von Urnen,

d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger,

e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

(3) Unter Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen in Erdgrabstätten, Urnenerdgrabstätten, Urnennischen oder anonymen Grabstätten zu verstehen. Die Bestattung ist durchgefuhrt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnennische verschlossen ist. (4) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 2 d und der Ausschmückung nach Abs. 2 f befreihen. (5) Die der Bestattung nachfolgenden Verrichtungen an der Grabstände, wie zeitgerechtes Entfernen verwelkter Blumen und Kränze, Anlage, Errichtung und Instandhaltung des Grabhügels und der Einfriedung, Bepflanzung und Pflege der Grabstände sind Aufgabe des Grabnutzungsberechtigten oder des von ihm Beauftragten.

§ 11 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeiten betragen bei

a) Kindergrabstätten 15 Jahre

b) Einzelgrabstätten 20 Jahre

c) Doppelgrabstätten 20 Jahre

(2) Die Ruhezeiten von Aschen in Urnennischen, Urnenerdgrabern, Wiesenurnenerdgrabern und im anonymen Urnengrabfeld betragen einheitlich 10 Jahre. (3) Die Ruhefrist beginnnt am Tag der Bestattung.

§ 12 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. 9

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen (§ 6). (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwihnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

§ 13 Benutzung des Aufbahrungsraumes im Leichenhaus

(1) Der Aufbahrungsraum dient zur Aufbewährung von Leichen bis zu ihrer Bestattung oder Überführung und zur Aufbewährung von Ascheresten feuerbestatteter Leichen bis zu ihrer Beisetzung im Friedhof. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wir darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu dieser Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 14 Benutzungszwang

(1) Die Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, die in den Friedhofen der Gemeinde Vogtareuth bestattet werden sollen, sind nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in den Aufbahrungsraum des jeweiligen Leichenhauses zu bringen. (2) Das Gleiche gilt für Fehlgeburten, Leichenteile, sowie Aschereste feuerbestatteter Toten, sofern sie nicht sofort bestattet werden und für Verstorbene, die von auswärts überführrt werden, sofern die Bestattung nicht unverzüglichstattfindet. (3) Dies gilt nicht, wenn a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung frei gegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird, (4) Ungeachtet des Abs. 1 und Abs. 2 kann die vorübergehende Aufbahrung Verstorbener auch in privaten Einrichtungen erfolgen, wenn die ausschließlich für diesen Zweck bereit gehaltenen Räumlichkeiten die Gewähr davon bieten, dass keine gesundheitlichen Gefahren für die Allgemeinheit bestehen und die Würde des Verstorbenen gewahrt ist und die Leiche spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeinsliche Leichenhaus verbracht wird. (5) Eine vorübergehende Aufbahrung außerhalb des Friedhofs oder einer Einrichtung nach Abs. 4, z. B. im Sterbehaus oder im Familienwohnsitz, ist nur in einem ungeheizten, gut belufteten und nicht für andere Zwecke genutzten Raum bei geöffnet gehaltenen Fenstern gestattet, wenn dagegen keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Auf Verlangung der 10

Friedhofsverwaltung ist über die Unbedenklichkeit der Aufbahrung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

§ 15 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 16 Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

VIERTER TEIL

Gräber- und Grabnutzungsrechte

§ 17 Allgemeines

(1) Für die Einteilung des Friedhofes ist der Gräberplan der Gemeinde Vogtareuth maßgebend. Der Friedhof besteht aus Abteilungen. Die Gräber werden fortlaufend nummeriert. (2) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Vogtareuth. An allen Grabstätten können befristete Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. (3) Nutzungsrechte an Grabstätten konnen jeweils nur bei Eintritt eines Sterbefalls nach Maß-gabe von § 4 dieser Satzung erworben werden. Auf die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte zu Lebzeiten besteht kein Anspruch. Hiervon kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen. (4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder Unveränderlichkeit der Umgebung. (5) Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Graburkunde ausgestellt.

§ 18 Art der Grabstätten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:

  1. 1. Kindergrabstätten
  2. 2. Einzelgrabstätten mit und ohne Tieferlegung
  3. 3. Doppelgrabstätten mit und ohne Tieferlegung
  4. 4. Urnenerdgrabstätten in Zaisering
  5. 5. Urnenerdgrabstätten in Vogtareuth
  6. 6. Urnengrab im Erdgrab
  7. 7. Urnennischen
  8. 8. Endgrabstätte für Urnenreste aus Urnennischen nach Ablauf der Frist
  9. 9. Anonymes Urnenerdgrab
  10. 10. Wiesenurnenerdgrabstätten 11

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde Vogtareuth bestimmt und richtet sich nach dem Friedhofsbelegungsplan. Der Friedhof ist darin in mehrere Friedhofsteile und in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in dem von der Gemeinde Vogtareuth freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Einzelgrabstätten mit Tieferlegung und Doppelgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätten und ist bei der Friedhofsverwaltung vermerkt. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. (4) In Einzelgrabstätten können maximal zwei Verstorbene im Sarg mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden; in einer Doppelgrabstätte höchstens vier Verstorbene im Sarg bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. (5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde Vogtareuth.

§ 19 Kindergräber

Kindergräber (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) sind für die Erdbestattung bestimmte einstellige Grabstätten, in denen Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr bestattet werden.

§ 20 Beisetzung von Urnen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in Urnenerdgrabstätten, Urnennischen, im anonymen Urnenerdgrab und in anonymen Wiesenurnenerdgrabstätten beigesetzt werden. Darüber hinaus konnen auf Antrag auch in einer bereits bestehenden Erdgrabstätte eines Angehörigen Urnenbestattungen zusätzlich erfolgen. In einem Einzelgrab dürfen maximal 2 Urnen, in einem Doppelgrab maximal 4 Urnen beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) Das anonyme Urnenerdgrab ist eine Grabstätte für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die anlässlich eines Todesfalls ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt wird. Im anonymen Urnenerdgrab können insgesamt 36 Urnen beigesetzt werden. Die Urne muss aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Die Graboberfläche des anonymen Urnenerdgrabes wird durch die Gemeinde gartnerisch gestaltet und gepflegt. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden. (4) Wiesenurnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anlässlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt, die Urne muss aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Die Graboberfläche des anonymen Wiesenurnengrabes wird durch die Gemeinde als Wiese gestaltet und gepflegt. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden. (5) In einer Urnengrabstätte dürfen Aschenreste von bis zu 4 Verstorbenen einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden. Die Urne muss aus biologisch abbaubarem Material bestehen. 12

(6) In einer Urnennische)dürfen Urnen von bis zu 2 Verstorbenen einer Familie (vgl. §1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 BestV) beigesetzt werden. (7) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 22, 23, 24 und 25 entsprechend. (8) In Erdgrabern und Urnenerdgrabern ist nur eine unterirdische Bestattung in einer Tiefe von mindestens 80 cm gestattet. Bei Bestattung einer Urne in der Erde muss diese aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Dies gilt auch für Schmuck-bzw. Überurnen. Eine spätere Ausgrabung (z. B. zum Zwecke einer Umbettung) ist aus Urnenerdgrabern und Erdgrabern nicht möglich. (9) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. (10) Mit dem Ablauf der Ruhezeit von Aschen endet auch das Nutzungsrecht für die Aschese in einer Urnennische. Wir das Nutzungsrecht nicht verlangert, werden die in Urnennischen nach § 18 Abs. 1 Nr. 7 beigesetzten Aschebehälter entfernt und die Aschese in der Endgrabstände nach § 18 Abs. 1 Nr. 8 in wurdiger Weise anonym der Erde übergeben. Dies gilt in gleicher Weise ggf. für noch vorhandene Aschese in Erdgrabern und Urnenerdgrabern nach Ablauf der Ruhefrist.

§ 21 Größe der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

a) Kindergrabstätten

Länge: 1,90 m

Breite: 0,90 m

b) Einzelgrabstätten

Länge: 2,50 m

Breite: 0,90 m

c) Doppelgrabstätten

Länge: 2,50 m

Breite: 1,80 m

d) Urnenerdgrabstätten Zaisering

Länge: 1,20 m

Breite: 0,90 m

e) Urnenerdgrabstätten Vogtareuth

Länge : 1,00 m

Breite: 1,00 m

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,6 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.

Für das anonyme Urnenerdgrab in Zaisering und für die Fläche der Wiesenurnenerdgrabstätten in Zaisering sind in der gemeindlichen Friedhofsplanung abweichende Regelungen enthalten.

(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt:

bei Urnen wenigstens 0,8 m, ansonsten wenigstens 1,2 m.

§ 22 Grabnutzungsrechte

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstände wird auf bestimmte Zeit, mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. Dies gilt auch bei Erwerb des Grabes zu Lebzeiten. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln, natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). 13

(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister und deren Ehegatten) darin bestatten zu lassen. Die Friedhofsverwaltung kann von der Beschränkung auf Familienmitglieder Ausnahmen (z. B. Lebensgefährte) bewilligen.

(4) Am anonymen Urnenerdgrab in Zaisering und an Wiesenurnenerdgräbern in Zaisering kann zu Lebzeiten kein Nutzungsrecht erworben werden. Abs. 3 ist für das anonyme Urnenerdgrab in Zaisering und die Wiesenurnenerdgräber in Zaisering nicht anwendbar.

§ 23 Verlängerung des Grabnutzungsrechts

(1) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. nach Ablauf eines bereits verlangerten Grabnutzungs-rechtes kann das Nutzungsrecht auf Antrag des Nutzungsberechtigten nach Zahlung der Grabgebühr, deren Höhe sich nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Gebühren (s. Friedhofsgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung) richtet, um weitere 5 Jahre, in 5-Jahresschritten bis maximal 20 Jahre, verlangert werden, wenn der Platzbedarf am Friedhof dies zulässst und die Pflege der Grabstände geschichert ist. (2) Der Nutzungsberechtigte hat die Verlangerung des Nutzungsrechtsrechtzeitig, spätestens bis zum Ablauf des bestehenden Nutzungsrechts zu beantragen. (3) Die Verlangerung des Nutzungsrechts wird mit der Entrichtung der Grabgebühr wirksam. Dem Nutzungsberechtigten wird hierüber eine Graburkunde ausgestellt. (4) Die Nutzungszeit wird von Amts wegen bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit an der Grabstände übersteigt. (5) Abs. 1 bis Abs. 4 ist für das anonyme Urnenerdgrab in Zaisering und die Wiesenurnenerdgraber in Zaisering nicht anwendbar.

§ 24 Übergang des Grabnutzungsrechts

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstände bei Erwerb oder Übergang kann nur einer Person zustehen. (2) Die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts zu Lebzeiten kann der Nutzungsberechtigte zu Gunsten seines Ehegatten oder eines Abkommlings gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich erklären, wenn letzterer das Nutzungsrecht annimmt. Die Friedhofsverwaltung kann in besonderss begründeten Fällen Ausnahmen von der Beschränkung auf Ehegatten und Abkommlinge bewilligen. (3) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines bestehenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es von dem Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen rechtsgültigen Erklärung ausdrücklich übertragen wurde. Eine derartige letztwillige Anordnung kann nur zu Gunsten von einer natürlichen, volljährigen Person getroffen werden. Werden entgegen dieser Vorschrift mehrere Personen benannt, so sind sie in der Reihe ihrer Benennung anspruchsberechtigt. (4) In Ermangelung einer letztwilligen rechtsgültigen Erklärung über das Nutzungsrecht geht, dies über auf

a) die in Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 Bestattungsgesetz (BestG) in Verbindung mit § 15 Satz 1 und § 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung (BestV) genannten Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten.

b) die Person, die die Beisetzung des bisherigen Nutzungsberechtigten in der Grabstände in Auftrag gegeben hat.

Innerhalb der in der Bestattungsverordnung genannten Personenkreise geht der Ältere dem Jüngeren vor. Die dort genannte Reihenfolge ändert sich im Fall 14

der Wiederverehelichung des überlebenden Ehegatten zugunsten der Abkömmlinge des Verstorbenen.

Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten/in oder Stiefkind) übertragen werden.

(5) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umzuschreiben zu halten. Über die Umschreibung des Nutzungsrechts kann der Nutzungsberechtigte eine Graburkunde erhalten. (6) Der jeweils Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu er-gangenen Regelung das Recht, in der Grabstände beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände. (8) Das Recht an der Grabstände erlischt mit dem Ablauf der Nutzungszeit. Ist die Nutzungszeit erloschen und die Ruhefrist abgelaufen, kann die Gemeinde Vogtareuth über die Grabstände anderweitig verfügen. (9) Abs. 6 und Abs. 7 ist für das anonyme Urnenerdgrab in Zaisering und die Wiesenurnenerdgraber in Zaisering nicht anwendbar

§ 25 Verzicht auf Grabnutzungsrechte

(1) Abgesehen von den Bestimmungen des § 24 kann auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstände jederzeit, an teilbelegten Grabstände erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. (2) Der Verzicht wird erst wirksam, wenn der Nutzungsberechtigte die Grabstände vollständig und satzungsgemäß aufgelöst hat. (3) Anteilige Gebühren werden weder zurückerstattet noch wird anderweitig Ersatz geleistet.

FÜNFTER TEIL

Gestaltung der Gräber

§ 26 Allgemeine Grundsätze

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck der gemeinslichen Friedhöfe (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstände einfugen. Insbesondere die Verwendung vollig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofs in Einklang stehen. (3) Die von der Gemeinde angebrachten Abdeckplatten der Urnennischen dürfen gegen Kostenersatz (s. Friedhofsgebührensatzung) beschriftet werden. Die Schrift ist einzugravieren und goldfarben zu hinterlegen. (4) An der Erinnerungsstehle des Wiesenurnenerdgrabes in Zaisering konnen einheitliche Namensplattchen von der Gemeinde gegen Kostenersatz (s. Friedhofsgebührensatzung) angebracht werden. 15

§ 27 Größe der Grabdenkmäler und Einfriedungen

(1) Grabdenkmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

a) EinzelgräberHöhe: 1,60 mBreite: 0,90 m
b) DoppelgräberHöhe: 1,60 mBreite: 1,50 m
c) KindergräberHöhe: 0,80 mBreite: 0,60 m
d) Urnenerdgräber ZaiseringHöhe: 0,80 mBreite: 0,60 m
e) Urnenergräber VogtareuthHöhe: 0,50 mBreite: 0,50 m

(2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Außenmaße (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten, wobei jedoch die Grabeinfassung so erstellt werden muss, dass mit den Nachbargrabstätten eine einheitliche vordere Linienführung sich ergibt.

a) EinzelgräberLänge: 1,80 mBreite: 0,90 m
b) DoppelgräberLänge: 1,80 mBreite: 1,80 m
c) KindergräberLänge: 1,60 mBreite: 0,90 m
d) Urnenerdgräber ZaiseringLänge: 0,90 mBreite: 0,90 m

e) Die Grabeinfassungen an Urnenerdgräbern Vogtareuth werden durch die Gemeinde Vogtareuth gestellt

(3) Die Grabeinfassung muss an das Gelände angepasst sein und darf nur ebenerdig verlegt werden. Evtl. innere Grabbeetumrandungen sind bis zu einer Höhe von 15 cm zulässig, wenn sie mindestens 10 cm von der äußeren, ebenerdigen Grabbeetumrandung eingerückt werden. Wegplatten oder Rieselsplitt sind außerhalb der Grabumrandung nicht gestattet.

§ 28 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern und sonstigen baulichen Anlagen (z.B. Grabeinfassungen) bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufugen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10.
  2. 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. 3. die Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit erforderlich, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errecht oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden konnen. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird. (5) Die erteilte Erlaubnis erlischt, wenn das Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Erlaubnis erreicht werden sind. 16

(6) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. (7) Am Wiesenurnenerdgrab in Zaisering wird von der Gemeinde Vogtareuth eine Erinnerungsstehle errichtet, an welcher von der Gemeinde Namensplättchen gegen Kostenersatz (s. Friedhofsgebührensatzung) angebracht werden können.

§ 29 Standsicherheit

(2) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der jeweils gültigen Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen..

§ 30 Unterhalt Grabmale

(1) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 24 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 35). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. 17

(2) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen. (5) Die Erinnerungsstehle am Wiesenurnenerdgrab in Zaisering wird von der Gemeinde unterhalten.

§ 31 Entfernung der Grabmäler und Auflösung von Erdgrabstätten und Urnenerdgrabstätten

(1) Grabmäler und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 11) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde mit Fristsetzung zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kannihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der neuerlichen Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 35). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (2) Bei der Auflösung eines Erdgrabes (auch Urnenerdgrab) muss die Grabbepflanzung vollständig entfernt werden. Sollten Bische angepflanzt worden sein, ist zusätzlich der Wurzelstock zu entfernen. (3) Der Grabhügel bzw. die Graberde ist abzutragen und die Grabfläche ist einzuebnen. Die gesamte frühere Grabfläche ist mit Rasen einzuzäen. Die Auffüllhöhe ist dem umliegenden Gelände anzupassen. (4) Ein vorhandenes Grabdenkmal und die Grabeinfassung sind zu entfernen. Der Grabstein ist bis zum Fundament abzutragen. Mörtelreste oder Spuren von anderen Befestigungsmaterialien sind vollständig vom Fundament zu losen und zu entsorgen. (5) Die Auflösung des anonymen Urnenerdgrabes in Zaisering und der Wiesenurnenerdgräber in Zaisering obliegt der Gemeinde Vogtareuth frühestens nach Ablauf der Ruhefrist (§11) des zuletzt Bestatteten.

§ 32 Auflösung von Urnennischen

Bei Auflösung von Urnennischen, sind die eingestellten Urnen zu entfernen und die Aschereste anonym in der Erdgrabstätte nach § 18 Abs. 1 Nr. 8 beizusetzen. Diese Arbeiten werden durch die Gemeinde Vogtareuth bzw. über das von der Gemeinde Vogtareuth beauftragte Be- 18

stattungsunternehmen durchgeführt. Hierfür werden die Kosten gemäß der Gebührensatzung erhoben. Für beschriftete Grabplatten von Urnennischen ist Kostenersatz zu leisten.

SECHSTER TEIL

Grabpflege

§ 33 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist nach einer Bestattung, sobald die Setzung des Erdreichs abgeschlossen ist und es die Witterungsverhältnisse erlauben, unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze würdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist die in § 24 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (§ 24) seiner Verpflichtung nicht nach, kann hin die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 35). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 24 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen. (5) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (6) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (7) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 35). (8) Verwelkte Blumen und verdorrete Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (9) Die gartnerische Gestaltung des anonymen Urnenerdgrabes ( § 18 Abs. 1 Nr. 9 ) und der Wiesenurnenerdgraber ( § 18 Abs. 1 Nr. 10 ) obliegen der Gemeinde Vogtareuth. Am Wiesenurnenerdgrab ist ein Bereich für die Ablage von Blumen und Erinnerungsandenken 19

vorgesehen. Mit der Ablage wird das Eigentum an den Erinnerungsandenken zu Gunsten der Gemeinde aufgegeben. Diese werden von der Gemeinde in regelmäßigen Abständen entfernt.

SIEBTER TEIL

Schlussbestimmungen

§ 34 Haftungsausschluss

(1) Die Gemeinde Vogtareuth übernimmt keine Haftung für Beschädigungen, die durch die nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, sowie für Schäden, die durch nicht von der Gemeinde beauftragte dritte Personen, durch Tiere, durch Sturm- und Unwetterschäden, Schäden infolge höherer Gewalt oder durch das Abhandenkommen von Privateigentum, das sich auf dem Friedhof befindet, verursacht werden.

§ 35 Verwaltungszwangsmaßnahmen/Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Verwaltungsakte, die auf Grund dieser Satzung zum Handeln, Dulden oder Unterlassen verpflichten, können nach Maßgabe des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes durchgesetzt werden. (3) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen halten. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichen ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 36 Zuwiderhandlungen/Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V.m. § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 1.000 € belegt werden, wer

  1. 1. den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt.
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 7),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 8).
  4. 4. die Bestattung nicht unverzüglich am gleichen oder nachstfolgenden Werktag nach Eintritt des Todes anziegt (§ 9).
  5. 5. den Bestimmungen über die Erlaubnis und Errichtung von Grabdenkmälern zuwiderhandelt (§26 bis § 28).
  6. 6. die Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt; erhält und auflöst (§§ 27 bis § 31), 20

  1. 7. die sonst erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt.

§ 37 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2020 in Kraft. Auf die Veröffentlichung des Vorratsbeschlusses vom 22.10.2019, bekannt gemacht am 07.11.2019 wird hingewiesen. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 08.12.2015 außer Kraft.

Vogtareuth, den 11. November 2020

GEMEINDE VOGTAREUTH

Rudolf Leitmannstetter Erster Bürgermeister

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I. Beschlussvermerk:

Vorstehende Satzung wurde in der Sitzung des Gemeinderates Vogtareuth vom 10.11.2020 mit 14./0... Stimmen beschlossen.

II. Bekanntmachungsvermerk:

Die Satzung wurde am 12.11.2020...in der Gemeindekanzlei Vogtareuth zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag auf allen Gemeindetafeln hingewiesen.

Die Anschläge wurden am 12.11.2020... angeheftet und am 17.12.2020 wieder entfernt.

Vogtareuth, den 10.02.2021

GEMEINDE VOGTAREUTH

Rudolf Leitmannstetter Erster Bürgermeister

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