🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 18.01.2017 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gemeinde Soyen
Landkreis Rosenheim
Satzung der Gemeinde Soyenüber die Erhebung von Gebührenfür die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung
(Friedhofsgebührensatzung - FGS)
vom 18.01.2017
Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-I), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 21. Juli 1989 (GVBl S. 361) und Art. 22 Abs. 1 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-1-F) erlässt die Gemeinde Soyen folgende
S A T Z U N G
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschrift
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung in Rieden eine Grabgebühr (§ 4).
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entstehta) im Falle des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit er Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
Gemeinde Soyen
Landkreis Rosenheim
Zweiter Teil
Einzelne Gebühren
§ 4 Grabgebühr
(1) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht von 25 Jahren an einer Grabstätte beträgt füra) eine Familiengrabstätte 1.000,00 EURb) eine Einzelgrabstätte 500,00 EURc) eine Urnengrabstätte 300,00 EUR
Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird pro Jahr 1/25 der o. g. Gebühr erhoben. Für jede anonyme Urnenbestattung gemäß § 4 Abs. 4 der Friedhofs- und Bestattungssatzung wird eine einmalige Friedhofsnutzungsgebühr von 400,00 Euro erhoben. In diesem Betrag ist die Pflege des Urnenfeldes durch die Gemeinde über den gesamten Zeitraum der Ruhezeit (§ 21 Friedhofs- und Bestattungssatzung) enthalten.
(2) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i. S. des Absatzes 1 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (3) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.
Dritter Teil
Schlussbestimmungen
§ 5 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Soyen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung (Friedhofsgebührensatzung) vom 17.10.2002 außer Kraft.
Soyen, 18.01.2017
Karl Fischberger Erster Bürgermeister
Gemeinde Soyen
Landkreis Rosenheim
Bekanntmachungsvermerk:
Die amtliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 20.01.2017 durch Niederlegung in der Gemeindeverwaltung. Hierauf wurde durch Anschläge an allen Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 20.01.2017 angeheftet und am 08.02.2017 wieder entfernt.
Soyen, 09.02.2017
Karl Fischberger Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gemeinde Soyen
Landkreis Rosenheim
Satzung über die öffentliche
Bestattungseinrichtung der Gemeinde Soyen (Friedhofs- und Bestattungssatzung - FS)
vom 18.01.2017
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Soyen folgende
S A T Z U N G
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschrift
§ 1 Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung dengemeindlichen Friedhof Rieden (§§ 2 – 7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8 – 19)
ZWEITER TEIL
Der gemeindliche Friedhof
§ 2 Widmungszweck
Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern alswürdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet undbeaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung
- 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
Gemeinde Soyen
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- 2. der im Gemeindegebiet (oder in einem angrenzenden gemeinsdefreien Gebiet) Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten.
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes. (4) Anonyme Bestattungen sind nur als Urnenbestattungen in einem Sonderbereich des Friedhofes möglich.
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Der gemeinsliche Friedhof ist ganztäglich geöffnet. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelnr Teile aus besonderem Anlass z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 22) untersagen.
§ 6 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des gemeinslichen Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Orts entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,
- 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
- 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
- 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- 4. Wahrend einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeitsen in der Nähe zuverrichten.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.
Gemeinde Soyen
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(2) Die Zulassung wird nur Gewerbetriebenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofpersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (3) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagepläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (4) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetriebende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.
DRITTE R TEIL
Die einzelnen Grabstätten
Die Grabmäler
§ 8 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Grabfeldplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 9 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Einzelgrabstätten (§ 10)
- 2. Familiengrabstätten (§ 11)
- 3. Urnengrabstätten (§12)
- 4. Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten (§12a)
(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) ein Einzelgrab zu.
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§ 10 Einzelgrabstätte
(1) Einzelgrabstätten sind Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, die für eine Nutzungszeit von 25 Jahren vergeben werden. Die Nutzungszeit beginnnt mit dem Erwerb der Grabstände zu laufen. (2) In jeder Einzelgrabstände)dürfen nur zwei Leichen beigesetzt werden. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. (3) Wahlrend der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn: a) die Ruhezeit gemäß § 21 die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder b) das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu halten. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 4 Satz 1 genommen Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreiben.
§ 11 Familiengrabstätten
(1) Familiengrabstätten sind Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, die für eine Nutzungszeit von 25 Jahren vergeben werden. Die Nutzungszeit beginnnt mit dem Erwerb der Grabstände zu laufen. (2) In jeder Familiengrabstände)dürfen nur vier Leichen beigesetzt werden. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. (3) Paragraph 10 Absätze 3, 4 und 5 gelten auch für Familiengrabstätten.
§ 12 Urnengrabstätten
(1) Urnengrabstätten sind Wahlgrabstätten ausschließlich für Urnenbeisetzungen, die für eine Nutzungszeit von 25 Jahren vergeben werden. Die Nutzungszeit beginnnt mit dem Erwerb der Grabstände zu laufen. (2) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde vorzulegen. (3) Paragraph 10 Absätze 4 und 5 gelten auch für Urnengrabstätten.
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§ 12a Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten
(1) Im anonymen Urnenfeld wird jeder Urne ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen. (2) Die Urnenbeisetzung im anonymen Grabfeld ist nur auf ausdrücklichen Wunsch des Verstorbenen (Vorsorge) oder auf Verlangen der sonstigen Berechtigten möglich. Ein Nutzungsrecht kann an einer anonymen Grabstände nicht erworben werden. (3) Beisetzungen mit Überurnen sind nicht zulässig. Es sind nur biologisch abbaubare Urnen gestattet. (4) Auf der Grabanlage)dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Grabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. (5) Die Bestimmungen über die Pflege und Gestaltung der Grabstätten (§ 14) und der Errichtung der Grabmäler (§§ 15 und 16) sowie die Gestaltung der Grabmäler (§ 17) gelten nicht für anonyme Grabstätten. (6) Die Hinterbliebenen dürfen auf ihr keine Grabmale errichten. Ebenso ist es nicht gestattet Blumenschmuck und Ahnliches niederzulegen.
§ 13 Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
- 1. Einzelgräber (§ 10):
Länge: 1,70 m
Breite: 0,70 m
- 2. Familiengräber (§ 11):
Länge: 1,70 m
Breite: 1,40 m (max.)
- 3. Urnengrabstätten (§ 12):
Länge: 1,20 m
Breite: 0,60 m
(2) Der Abstand der Grabachsen voneinander beträgt beia) Familiengräber 2,50 m,
b) Einzelgräbern 1,50 m,
c) Urnengräbern 1,10 m undarf nicht untersritten werden.
(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des obersten Sarges bzw. der Urne beträgt beia) Familien- und Einzelgräbern 90 cmb) Urnengräbern 60 cmundarf nicht unterschritten werden.
§ 14 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung ist die Grabstände wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstände nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht hoher als 15 cm sein.
Gemeinde Soyen
Landkreis Rosenheim
(4) Bei allen Gräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1-3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichten (§ 6 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstände nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabbügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstände nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. (5) Bei allen Gräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstände verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 23 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 Satz 2 genommen Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt - ohne Entscheidigungsanspruch - als erloschen.
§ 15 Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, sowieit nicht anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufugen, insbesondere:
- 1. eine Zeichnung des Grabmaientwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
- 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
- 3. die Angabe über die Schriftverteilung.
Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis erreicht oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden konnen. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.
§ 16 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen
Die Ausmaße der Grabmäler und die Bestimmungen zu den Einfassungen sind in den §§ 6 und 8 der Anlage A zu dieser Satzung geregelt.
Gemeinde Soyen
Landkreis Rosenheim
§ 17 Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeinslichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstände einfugen. Die Gestaltung der Grabdenkmäler ist in der Anlage A zu dieser Satzung geregelt. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofs in Einklang stehen.
§ 18 Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Grübe dauerhaft gegrundet werden. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.
Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
§ 19 Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 21) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.
VIERTER TEIL
Bestattungsvorschriften
§ 20 Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem gemeinslichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.
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Landkreis Rosenheim
§ 21 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. (2) Für Urnen beträgt die Ruhezeit 12 Jahre
§ 22 Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lasst die Umbettung durchführren. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmern gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
FÜNFTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- 1. entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anziegt (§ 20 Abs. 1),
- 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 22).
§ 24 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
Gemeinde Soyen
Landkreis Rosenheim
§ 25 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.10.2002 außer Kraft
Soyen, 18.01.2017
Karl Fischberger Erster Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Die amtliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 20.01.2017 durch Niederlegung in der Gemeindeverwaltung. Hierauf wurde durch Anschläge an allen Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 20.01.2017 angeheftet und am 08.02.2017 wieder entfernt.
Soyen, 09.02.2017
Karl Fischberger Erster Bürgermeister
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Soyen (Bayern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: