Friedhofsgebühren Rott a.Inn 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Rott a.Inn · Bayern · PLZ 83543

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2010
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2010 (Gebührensatzung vom 18.10.2010)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
100,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 2 Abs. 2 Gebührensatzung für das Bestattungswesen der Gemeinde Rott a.Inn (2010)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2010 (Gebührensatzung vom 18.10.2010) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​ Gebührensatzung für das Bestattungswesen der Gemeinde Rott a.Inn (2010)

G E B Ü H R E N S A T Z U N G F Ü R D A S B E S T A T T U N G S W E S E N D E R G E M E I N D E R O T T A . I N N

Die Gemeinde Rott a. Inn erlässt aufgrund Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Frei-staat Bayern (GO) und Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) fol-gende

G E B Ü H R E N S A T Z U N G F Ü R D A S B E S T A T T U N G S W E S E N

§ 1 – Gebührenarten und Gebührenpflicht

(1) Die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen im kirchlichen Friedhof Rott a. Inn ist gebührenpflichtig. (2) Die Gemeinde erhebt eine Gebühr für die Benützung des Leichenhauses. (3) Gebührenpflichtig ist, wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, wer die Kosten veranlasst hat oder derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. (1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der von der Gemeinde Rott a. Inn vorzuneh-menden Handlung. Über die Gebühr ergeht ein Gebührenbescheid. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 2 – Leichenhausgebühr

(2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 100,00 €. Das Gleiche gilt für die Belegung bei Urnenbeisetzungen. (3) Für weitere Dienstleistungen, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, werden entstan-dene Auslagen und die Bruttolöhne für geleistete Arbeitsstunden des gemeindlichen Personals berechnet.

§ 3 – Inkrafttreten

(1) Die Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. (2) Die Gebührensatzung vom 01.03.1987 tritt in ihrer Fassung vom 01.01.2002 gleichzeitig außer Kraft. Gemeinde Rott a. Inn Rott am. Inn, den 18.10.2010

Marinus Schaber

  1. 1. Bürgermeister
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 1987 (Bestattungssatzung, in Kraft seit 01.03.1987) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Bestattungssatzung der Gemeinde Rott a.Inn (1987)

SATZUNG über das Bestattungswesen in der Gemeinde Rott a. Inn (Bestattungssatzung) Die Gemeinde Rott a. Inn erlässt auf Grund der Art. 23,24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende SATZUNG ÜBER DAS BESTATTUNGSWESEN

§ 1 – Gemeindliche Bestattungseinrichtungen

Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Gemeinde folgende Bestattungseinrichtung: -Ein Leichenhaus im kirchlichen Friedhof Rott a. Inn

§ 2 – Benutzungsrecht und Benutzungszwang

Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) dieser Bestattungseinrichtung bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 3 – Benutzung des Leichenhauses

(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbahrung der Leichen aller im kirchlichen Friedhof Rott a. Inn zur Bestattung vorgesehenen Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und der Aufbahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen.

(2) Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht.

(3) In der Regel wird in einem offenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen oder wenn es der Amtsarzt oder Leichenschauarzt angeordnet hat, bleibt der Sarg geschlossen.

(4) Eine Aufbahrung der Leichen von 'Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt. Diese Leichen werden in einem gesonderten Raum untergebracht.

(5) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften der jeweils gültigen Bestattungsverordnung.

(6) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.

§ 4 – Benutzungszwang

(1) Jede Leiche aus dem Gemeindegebiet ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb 10 Stunden nach Eintritt des Todes in das Leichenhaus zu verbringen, wenn eine Aufbewahrung nicht anderweitig sicher- gestellt ist. Die Nachtstunden von 18.00 Uhr bis 6.00 Uhr zählen dabei nicht mit.

(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft im Gemeindegebiet in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Altersheim usw.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 12 Stunden überführt wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Leichen, die nur deshalb nicht im kirchlichen Friedhof in Rott a. Inn bestattet werden, weil sie an einen anderen Bestattungsort überführt werden und eine Ausnahme nach Abs. 3 Buchstabe b nicht gegeben ist.

§ 5 – Gebühren im Bestattungswesen

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtung wird eine Gebühr nach der Gebührensatzung für das Bestattungswesen in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

§6 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, werden Vorschriften über den Benutzungszwang (§ 4) zuwiderhandelt.

§ 7 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.03.1987 in Kraft. Die Satzung für das Bestattungswesen vom 17.11.1975 tritt gleichzeitig außer Kraft.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Rott a.Inn?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Rott a.Inn mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 83xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Rott a.Inn anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnengrab (Schätzwert)) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Rott a.Inn
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Rott a.Inn nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Rott a.Inn (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 83xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Rott a.Inn:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €