Kirchenverwaltung St. Cyriakus
Satzung (Originalwortlaut)
# Gestaltungsordnung
für den kirchlichen Friedhof in
Edling
# § 1 Allgemeines
Der Friedhof in Edling ist ein Heiliger Ort im Sinn des kirchlichen Gesetzbuches (cc. 1240 - 1243 CIC). Er ist ein Symbol des Glaubensbekenntnisses, der Kirche als Gemeinschaft der Lebenden und der Toten und des Glaubens an das Ewige Leben.
Der alte Pfarrfriedhof ist zudem Bestandteil der denkmalgeschützte Anlage um die barockisierte Pfarrkirche St. Cyriakus (Akten-Nr. D-1-87-124-1), die auf einer bereits 1137 erwähnten Vorgängerkirche aufbaut (der Unterbau des Kirchturms stammt aus der Zeit um 1300) und möglicherweise sogar auf spätrömisch-konstantinische Wurzeln zurück geht.
Der neue Friedhof ist als Natur- und Rasenfriedhof angelegt und soll als „Ort des Lebens“ gepflegt werden. Zur Wahrung und Erhaltung dieses Charakters werden ergänzend zur Friedhofsordnung die folgenden
# Besonderen Gestaltungsvorschriften
erlassen:
# § 2 Grabmale
Grabmale sollen aus traditionellen heimischen Materialien erstellt und ringsum handwerklich oder künstlerisch bearbeitet und mindestens mit den Namen der Verstorbenen, Geburts- und Sterbedatum beschriftet werden. Bei der Verwendung von Naturstein soll auf helle Materialien geachtet werden. Grellweiße, schwarze oder dunkelgraue Materialien und industriell hergestellte Grabmale (polierte Platte) sind unerwünscht.
In den Abteilungen A Reihe 1 Gräber 40 – 45 und Abteilung A Reihe 2 Gräber 67 - 72 sind liegende Grabmäler (Platten) bis zur Größe der Grabbeete zugelassen. Grabplatten dürfen nur waagrecht auf die Grabstätte gelegt werden. Sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmälern zulässig.
Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Einem Antrag nach § 10 der Friedhofsordnung (FrO) ist ggf. auch eine Stellungnahme der örtlichen Denkmalschutzbehörde beizufügen.
# § 3 Grabbeete
Grabbeete sollen spätestens 6 Monate nach einer Bestattung angelegt sein. Für die Bepflanzung sind traditionelle heimische Gewächse und Sträucher zu wählen. Die Höhe der Gewächse darf die Höhe des Grabmals nicht überschreiten.
# § 4 Urnenerdgräber
Die Urnenreihengräber in der vorderen Reihe dürfen nur eine liegende Grabplatte von 0,50 x 0,50 m und in der hinteren Reihe ein stehendes Grabmal mit dem Höchstmaß von 0,80 m Höhe (bevorzugt als Stele) erhalten.
EOM GV.3.2
Gestaltungsordnung V 2018.0
## § 5 Urnenfächer
2009 wurden zwei gebogene Urnenwände mit 66 Urnennischen (164 Urnenplätze) errichtet. Der Verschluss der Nischen obliegt den von der Kirchenstiftung nach § 10 Abs. 5 FrO genehmigten Steinmetzen. Für die Platten sind Steine aus Muschelkalk (Muster im Pfarramt) zu verwenden. Nach Ablauf der Nutzungsdauer wird der Verschluss durch die Friedhofsverwaltung entfernt
Die Kirchenverwaltung St. Cyriakus hat in ihrer Sitzung vom 15.05.2018 vorstehende Gestaltungsordnung als Ortskirchensatzung beschlossen.
Edling, den 05.07.2018
Vorstand der Kirchenverwaltung
Eine stiftungsaufsichtliche Genehmigung für den Einzelfall wird beantragt.
VZ 08.73-2001/395#005
Vorstehende Gestaltungsordnung wird hiermit stiftungsaufsichtlich genehmigt und tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
München, den 17.07.2018
Für den Erzb. Finanzdirektor
Helmut Kniele
Leiter Stabsstelle Recht
Cornelia Höhensteiger
Oberrechtsratin i.K.
Die Gestaltungsordnung ist durch Anschlag an einer Tafel im Friedhof mindestens 4 Wochen lang zu veröffentlichen. Der Anschlag in einem Vorraum der Kirche genügt zur Veröffentlichung nicht. Der Tag des Beginns und der Beendigung der Veröffentlichung ist vom Kirchenverwaltungsvorstand schriftlich festzuhalten.
EOM GV.3.2
Gestaltungsordnung V 2018.0
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
# Gebührenordnung
für den kirchlichen Friedhof in
Edling
## § 1 Allgemeines
Für die Benutzung des kirchlichen Friedhofs in Edling sowie des Leichenhauses Edling werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
## § 2 Gebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt bei Grabstätten mit Fundament:
a) bei Dreifachgräbern 42,50 € pro Jahr,
b) bei Doppelgräbern 35,00 € pro Jahr,
c) bei Einzelgräbern 27,50 € pro Jahr.
(2) Die Grabnutzungsgebühr beträgt bei Grabstätten ohne Fundament *):
a) bei freistehenden Grabstätten 85,00 € pro Jahr,
b) bei Doppelgräbern 32,50 € pro Jahr,
c) bei Einzelgräbern 25,00 € pro Jahr,
d) bei Urnenreihengräbern 25,00 € pro Jahr,
e) bei kleinen Urnenfächern in der Urnenwand (2 Urnen) 30,00 € pro Jahr,
f) bei großen Urnenfächern in der Urnenwand (4 Urnen) 40,00 € pro Jahr.
*) Ohne Fundament werden insbesondere die Gräber im oberen Teil des Bergfriedhofs bereit gestellt.
(2) Die Gebühren werden im Vorhinein eingehoben. Bei jeder weiteren Bestattung ist die Gebühr bis zum Ablauf der Ruhefrist zu ergänzen. Werden die Gebühren durch Änderung der Friedhofsordnung künftig angehoben, so gilt die Anhebung ab dem Anhebungszeitpunkt auch für bereits laufende Nutzungsrechte unter Anrechnung etwa bereits vorausgezahlter Gebühren.
(3) Die Kirchenstiftung hat das Bestattungsunternehmen Bestattungshilfe Riedl Edling mit der Durchführung von hoheitlichen Bestattungsaufgaben (Aufbahrung, Leichentransport im Friedhof, Grabaushub und Grabverfüllung) betraut. Die jeweiligen Gebührensätze des Bestattungsunternehmens sind Bestattungsgebühren, die zusätzlich zu den Grabnutzungsgebühren bei Bestattungen fällig werden. Die Kosten für Sicherungsmaßnahmen wie die Kosten der Wiederherstellung gem. § 12 Absatz 2 FrO gehören ebenfalls zu den Bestattungskosten. Sie werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
(4) Die Leichenhausgebühr beträgt auch bei der Aufbewahrung von Urnen einmalig 150,00 € und ist bei Kindern unter 10 Jahren auf 100,00 € reduziert.
(5) Bei der erstmaligen Vergabe eines Grabnutzungsrechts an einer Grabstätte mit Streifenfundament wird ein Herstellungsbeitrag von 110,- € erhoben. Die Abdeckplatten für eine Urnennische (Frontplatten) werden gegen eine Kostenerstattung von jeweils 50,00 € bereit gestellt.
(6) Die Gebühr für die Genehmigung zur Aufstellung oder Änderung eines Grabmals beträgt EUR 15,--, die Gebühr für eine Umschreibung des Grabnutzungsrechts beträgt 15,00 €.
EOM GV.3.2
Gebührenordnung Friedhof V 2015.0
Die Kirchenverwaltung St. Cyriakus hat in ihrer Sitzung vom 15.05.2018 vorstehende Gebührenordnung als Ortskirchensatzung beschlossen.
Edling, den 05.07.2018
Vorstand der Kirchenverwaltung
VZ 08.73-2001/395#06
Vorstehende Gebührenordnung wird hiermit stiftungsaufsichtlich genehmigt und tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
München, den 17.07.2018
Für den Erzbischöflichen Finanzdirektor
Gielmut Kniele
Gielter Stabsstelle Recht
Cornelia Hohensteiger
Oberrechtsratin i.K.
Die Gebührenordnung ist durch Anschlag an einer Tafel im Friedhof mindestens 4 Wochen lang zu veröffentlichen. Der Anschlag in einem Vorraum der Kirche genügt zur Veröffentlichung nicht. Der Tag des Beginns und der Beendigung der Veröffentlichung ist vom Kirchenverwaltungsvorstand schriftlich festzuhalten.
EOM GV.3.2
Gebührenordnung Friedhof V 2015.0