Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 05.12.1977, konsolidierte Fassung Stand 01.01.2026 (zuletzt geändert 16.12.2025) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dinslaken (konsolidierte Fassung, Stand: 01.01.2026)
Friedhofsgebührensatzung 706 Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dinslaken vom 05.12.1977
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.12.1974 (GV NW S. 1975 S. 91/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.1975 (GV NW S. 304) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV NW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1976 (GV NW S. 473), hat der Rat der Stadt Dinslaken in seiner Sitzung am 25. November 1977 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gegenstand und Höhe der Gebühren
(1) Für die Benutzung des städt. Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren gemäß den nachstehenden Bestimmungen erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der dieser Gebührensatzung beigefügten Anlage.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die Nutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen erfolgt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren sind im Voraus, spätestens jedoch bei Inanspruchnahme des städt. Friedhofes sowie der Bestattungseinrichtungen fällig.
(2) Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungsvollstreckungs-verfahren.
Friedhofsgebührensatzung 706
§ 4
Gebührenbefreiung
Bestattungen und Umbettungen bei Gräbern und Fehlgeburten, die unter die Bestimmungen des Gräbergesetzes vom 1. Juli 1965 (BGBl. I S. 589) in der jeweils gültigen Fassung fallen, sind von allen Gebühren befreit.
§ 5
Gebühren bei Zurücknahme von Aufträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen wurde, ist eine Gebühr entsprechend der erbrachten Leistung, höchstens jedoch die volle Gebühr, zu zahlen.
§ 6
Inkrafttreten1)2)3)4)5)6)7)
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dinslaken vom 29. Dezember 1976 mit dem dazugehörenden Gebührentarif außer Kraft.
- 1. zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 17.12.2019, mit Wirkung vom 01.01.2020
- 2. zuletzt geändert durch Dringlichkeitsentscheidung vom 17.12.2020, mit Wirkung vom 01.01.2021
- 3. zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 14.12.2021, mit Wirkung vom 01.01.2022
- 4. zuletzt geändert durch Dringlichkeitsentscheidung vom 19.12.2022, mit Wirkung vom 01.01.2023
- 5. zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 12.12.2023, mit Wirkung vom 01.01.2024
- 6. zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 10.12.2024, mit Wirkung zum 01.01.2025
- 7. zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 16.12.2025, mit Wirkung zum 01.01.2026
Friedhofsgebührensatzung 706 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dinslaken vom 05.12.1977
Die Gebühren betragen: A. Für die Verleihung des Nutzungsrechtes von 25 Jahren 1. Wahlgrabstätten a) Wahlgrab 2.161 € b) Wahlgrab in besonderer Lage (Einzellage mit Abstand zum Nachbargrab) 3.890 € c) Urnenwahlgrab, Größe 1,00 m x 1,00 m 949 € d) Kammer in Urnenröhre „Baumbestattung“, inkl. 25-jähriger Pflege für bis zu 2 Personen (*1) 2.569 € e) Kammer in Urnenröhre „Baumbestattung“, inkl. 25-jähriger Pflege für bis zu 4 Personen (*1) 2.670 € 2. Reihengrabstätten a) Reihengrab bei Kindern bis 5 Jahre 719 € b) Reihengrab bei Personen über 5 Jahre 1.198 € c) Reihengrab für Totgeburten und Fehlgeburten 280 € d) Urnenreihengrab 914 € e) Rasenreihengrab inkl. 25-jähriger Pflege (*1) 2.097 € f) Urnenrasenreihengrab inkl. 25-jähriger Pflege (*1) 908 € g) Anonymes Rasenreihengrab inkl. 25-jähriger Pflege (*1) 2.097 € h) Anonymes Urnenrasenreihengrab inkl. 25-jähriger Pflege (*1) 908 € 3. Sonstige Grabstätten a) Kammer in der Urnenstele (2) (*3) 2.166 € b) Kammer in Urnenröhre (***3) 1.779 € (*1) Leistungen gelten nur auf dem Waldfriedhof (2) Leistungen gelten nur auf dem Parkfriedhof (*3) Leistungen gelten nur auf dem Friedhof im Nist B. Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes Bei Wahlgräbern wird je Jahr für alle zur Grabstätte gehörenden Grabstellen 1/25 der zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs geltenden Gebührensätze erhoben.
C. Beisetzungen in den unter A. genannten Grabarten Die Gebühr für Beisetzungen umfasst die Grabbereitung (Ausheben, Schließen und Einebnen des Grabes). 1. Kinder bis 5 Jahre 618 € 2. Personen über 5 Jahre 694 € 3. Personen über 5 Jahre inkl. Tieferlegung 833 € 4. Totgeburten und Fehlgeburten 107 € 5. Ascheurnen 134 € Beisetzungen finden grundsätzlich montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr statt. Bei Beisetzungen an Samstagen wird zu der Grundgebühr ein Zuschlag von 100% erhoben; derartige Beisetzungen werden nur in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr durchgeführt.
Friedhofsgebührensatzung 706 D. Umbettungen, Ausgrabungen, Leichenzelle, Aussegnungshalle 1. Umbettungen innerhalb des Friedhofs, einschließlich Anfertigung eines neuen Grabes
a) Kinder bis 5 Jahre 1.655 €
b) Personen über 5 Jahre 1.767 €
c) Ascheurnen 177 € 2. Ausgrabungen zwecks Überführungen oder Obduktionen
a) Kinder bis 5 Jahre 846 €
b) Personen über 5 Jahre 951 €
c) Ascheurnen 95 € 3. Benutzung der Leichenzelle 475 € 4. Benutzung der Aussegnungshalle 295 €
5. Benutzung des Verabschiedungsraumes
99 € 6. Für Nebenarbeiten (z.B. Versetzen von Grabmalen, Beschädigungen an Nachbargräbern) sind der Friedhofsverwaltung die aufgewendeten Kosten zusätzlich zu erstatten. 7. Verdichten von Grabstellen 46 € 8. Abräumen der Bepflanzung
a) Grundkosten für eine Stunde 144 €
b) jede weitere angefangene halbe Stunde bei besonderem Aufwand 72 € 9. Abräumen von kleinen / mittleren Grabmalen 153 € 10. Abräumen von großen Grabmalen 229 €
E. Genehmigung von Grabmalen 1. Reihengräber, Rasengrabstätten mit Gedenkplatte einschließlich Urnenreihen- und Urnenrasengrabstätten mit Gedenkplatte (Grabmale bis 0,80 m Höhe) 52 € 2. Wahlgräber einschließlich Urnenwahlgräber
a) Grabmale bis 1,20 m Höhe 80 €
b) Grabmale über 1,20 m Höhe 120 € F. Verschiedenes 1. Zweitausfertigung einer Erwerbsurkunde 15 € 2. Umschreibung von Nutzungsrechten 20 € 3. Ausstellung einer Ausweiskarte für Gewerbetreibende 50 €
2. Friedhofssatzung Stand: 21.12.2021 (zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 01.07.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Dinslaken – Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Stand: 2025)
Friedhofssatzung 705 Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Dinslaken vom 21.12.2021
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes – BestG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Dinslaken in seiner Sitzung am 14.12.2021 folgende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Dinslaken - Friedhofssatzung - beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 5a – Verhalten an Mahn- und Gedenkstätten
§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 8 – Särge und Urnen
§ 9 – Ausheben der Gräber
§ 10 – Ruhezeit
§ 11 – Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines
§ 13 – Reihengrabstätten
§ 13a Anonyme Reihengrabstätten
§ 13b Rasengrabstätten
§ 14 – Wahlgrabstätten
§ 14a Islamisches Begräbnisfeld
§ 15 – Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
§ 15a Anonyme Urnenreihengrabstätten
§ 15b Urnenrasengrabstätten
§ 15c Urnengemeinschaftsgrabstätte
§ 15d Urnengrabstätten im Kolumbarium (Stele)
§ 16 – Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 18 – Gestaltungsvorschriften
§ 19 – Zustimmungserfordernis
§ 20 – Anlieferung
§ 21 – Fundamentierung und Befestigung
§ 22 – Unterhaltung
§ 23 – Entfernung
Friedhofssatzung 705 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 24 – Allgemeines
§ 25 – Vernachlässigung und Entziehung
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 26 – Benutzung der Leichenhallen
§ 27 – Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 28 – Alte Rechte
§ 29 – Haftung
§ 30 – Gebühren
§ 31 – Ordnungswidrigkeiten
§ 32 – In-Kraft-Treten
Friedhofssatzung 705 I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die folgenden im Gebiet der Stadt Dinslaken gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe sowie ihrer Mahn- und Gedenkstätten:
a) Friedhof an der Bundesstraße 8 (B 8) „Friedhof an der Flurstraße 32 (Parkfriedhof)“
b) Friedhof in Eppinghoven an der Straße "Im Nist"
c) Friedhof in Oberlohberg an der "Bergerstraße" (Waldfriedhof)
d) Mahn- und Gedenkstätten im Volkspark, Oberlohberg/ Dickerstraße,
Bergmannsdenkmal im Stadtpark
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht-rechtsfähige Anstalten der Stadt Dinslaken.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben in Dinslaken gemeldete Personen waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner/innen der Stadt Dinslaken sind. In Einzelfällen kann die Friedhofsverwaltung auch die Bestattung anderer Personen zulassen.
(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er/sie die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengräbern/Urnenreihengräbern Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, bzw. die in Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Dinslaken in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der/Die Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein/ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
Friedhofssatzung 705 (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengräbern/Urnenreihengräbern einem/einer Angehörigen des/der Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten, dem/der Nutzungsberechtigten sofern sein/ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Dinslaken auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen oder Friedhofsteilen oder einzelnen Grabstätten hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Einschränkung der Öffnungszeiten
Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung und des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skate-boards aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Fahrräder sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für die Friedhofsverwaltung zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines/einer Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, mit Ausnahme im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendiger oder üblicher Drucksachen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) Tiere mit Ausnahme von kurz angeleinten Hunden mitzuführen,
i) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege zu verwenden,
j) zu lärmen und zu lagern.
Friedhofssatzung 705 (3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind drei Tage vorher schriftlich anzumelden.
§ 5a
Verhalten an Mahn- und Gedenkstätten
(1) Jede/r hat sich an Mahn- und Gedenkstätten der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) An den Mahn- und Gedenkstätten ist insbesondere nicht gestattet:
a) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
c) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) die Mahn- und Gedenkstätte zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
(3) Totengedenkfeiern und andere mit der Mahn- und Gedenkstätte zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der/des Bürgermeisterin/s. Sie sind eine Woche vorher schriftlich anzumelden und müssen insbesondere ihren Zweck erkennen lassen.
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer/innen, der/die Steinmetz/in, Gärtner/innen, Bestatter/innen und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und soweit handwerkliche Tätigkeiten ausgeführt werden, die entsprechenden handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass Antragstellende einen für die Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung kann befristet werden. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung und des Friedhofspersonal sind die Zulassung und der Bedienstetenausweis vorzuzeigen.
Friedhofssatzung 705 Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen, die Absätze des § 6 dieser Satzung gelten entsprechend.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. Die Arbeiten sind an Werktagen jedoch um 18.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 12.00 Uhr zu beenden. Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Abraum und Abfälle sind unverzüglich an den dafür bestimmten Stellen abzulagern. Die Benutzung der Abfallkörbe usw. ist Gewerbetreibenden nicht gestattet.
(9) Fahrzeuge aller Art dürfen von Gewerbetreibenden zu Transportzwecken soweit erforderlich nur auf Hauptwegen und außerhalb der Beerdigungszeiten auf den Friedhöfen benutzt werden. Bei der Benutzung von Fahrzeugen aller Art auf den Friedhöfen ist auf jeden Fall Schrittgeschwindigkeit einzuhalten.
(10) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnungen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung schriftlich anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte angemeldet, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen Montag bis Freitag.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen, jedoch nicht vor Ablauf von 24 Stunden seit Eintritt des Todes. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des/der Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte, einer
Friedhofssatzung 705 anonymen Grabstätte oder Rasengrabstätte bestattet. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren beauftragte Person können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.
(6) Werden Leichen nicht rechtzeitig nach Eintritt des Todes bestattet, so können sie durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte, einer anonymen Grabstätte oder Rasengrabstätte bestattet werden.
§ 8
Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbarem Werkstoff hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang und 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Für die Bestattung in vorhandenen ausgemauerten Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 9
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche ohne Hügel:
a) bei Beisetzungen von Särgen 1,80 m
b) bei Beisetzungen von Urnen 0,80 m
c) bei Beisetzungen von Särgen in Tiefgräbern 2,40 m
Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(3) Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten der Friedhofsverwaltung durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.
Friedhofssatzung 705 (4) Finden sich beim Auswerfen einer Reihengrabstätte/Wahlgrabstätte noch Skelette oder Teile hiervon oder Sargteile, so sind sie sofort unter die Sohle des neu ausgehobenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht vollständig verweste Leichen oder Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu verfüllen. Es darf erst nach einer im Einzelfall durch die Friedhofsverwaltung festzusetzenden Frist wieder für weitere Bestattungen ausgehoben werden. Die Möglichkeit der Umbettung nach § 11 Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr (Leichen und Aschen) beträgt sie 15 Jahre. Für Tot- und Fehlgeburten sowie für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte beträgt die Ruhezeit 5 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt Dinslaken im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte sind nicht zulässig. § 3 Absatz 2 und Absatz 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten der/die nächste Angehörige des/der Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde nach § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 5 vorzulegen. In den Fällen des § 29 Abs. 2 S. 3 und bei der Entziehung von Nutzungsrechten nach § 29 Abs. 1 S. 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Bei der Umbettung dürfen nur Angehörige zugegen sein.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der/die Antragsteller/in zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
Friedhofssatzung 705 IV. Grabstätten
§ 12
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:
a) Reihengrabstätten
b) anonyme Reihengrabstätten
c) Rasengrabstätten
d) Wahlgrabstätten
e) Urnenreihengrabstätten
f) anonyme Urnenreihengrabstätten
g) Urnenrasengrabstätten
h) Urnenwahlgrabstätten
i) Ehrengrabstätten
j) Urnendröhre
k) Urnenstelenanlage
l) Baum-Urnengrabstätte
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Ist im Falle des Ablebens des/der Nutzungsberechtigten keine Nachfolge für das Nutzungsrecht vorhanden, bzw. wird kein Dauerpflegevertrag einer Anstalt des öffentlichen Rechts (z.B. der Rheinischen Treuhandstelle) vorgelegt, so erlischt das Recht auf Bestattung auf einer bestimmten Grabstelle. Die Friedhofsverwaltung entscheidet, auf welchem Grab beerdigt wird. Dies beinhaltet ausdrücklich auch die Möglichkeit der Beerdigung auf einem anonymen Begräbnisfeld.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des/der zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einschließlich Tot- und Fehlgeburten, mit den Maßen 1,50 m lang und 0,90 m breit je Grabstätte
b) für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab mit den Maßen 2,40 m lang und 1,40 m breit je Grabstätte
Friedhofssatzung 705 (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines/einer Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahre zu bestatten.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf den betreffenden Grabstättenfeldern bekannt zu machen.
§ 13a
Anonyme Reihengrabstätten
(1) Anonyme Reihengrabstätten sind Grabstätten für anonyme Erdbeisetzungen. Es werden hierfür von der Friedhofsverwaltung bestimmte Gräberfelder vorgesehen. Die Bestimmungen des § 13 gelten entsprechend.
(2) Der Zeitpunkt des Begräbnisses sowie die Lage der Grabstätte sind ausschließlich der Friedhofsverwaltung bekannt und werden von dieser nicht weitergegeben.
(3) Die für anonyme Reihengrabstätten vorgesehenen Gräberfelder werden von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und instandgehalten. Im Übrigen unterliegen anonyme Reihengrabstätten nicht den sich aus den §§ 24 ff. ergebenden Verpflichtungen.
§ 13b
Rasengrabstätten
(1) Für diese Bestattungsart werden von der Friedhofsverwaltung bestimmte Gräberfelder vorgesehen. Die Bestimmungen des § 13 gelten entsprechend.
(2) Die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und instandgehalten. Im Übrigen unterliegen diese Grabstätten nicht den sich aus den §§ 24 ff. ergebenden Verpflichtungen. Die Bepflanzung der Grabstätte oder das Anbringen von Blumenschmuck oder anderem Grabschmuck wie Kerzen o.ä. ist nicht zulässig.
(3) Auf den Grabstätten dürfen zur namentlichen Kennzeichnung des/der dort beigesetzten Verstorbenen liegende Grabmale mit den Außenmaßen von max. 0,20 m x 0,40 m x 0,08 m aus Naturstein bündig mit der Erdoberfläche in den Boden eingelassen werden. Die Gestaltung der liegenden Grabmale regelt sich im Übrigen nach Abschnitt VI.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem/der Erwerber/in bestimmt wird.
(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und in der Regel nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann ein Sarg, in einem Tiefgrab können 2 Särge übereinander bestattet werden. Des Weiteren können auch in einem belegten Grab mit einem Sarg bis zu vier Urnen beigesetzt werden, unter der Voraussetzung, dass die Sargbestattung zuerst erfolgt ist. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder
Friedhofssatzung 705 ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung des Gebührenbescheides und Zahlung der fälligen Gebühr.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der/die jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er/sie nicht bekannt ist oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung für die Dauer von 6 Monaten hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der/die Erwerber/in für den Fall seines/ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis eine Nachfolge im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des/der Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem/ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge an den/die Angehörige/n des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den/die überlebende/n Ehegatten/in,
b) auf den/die Lebenspartner/in nach dem Gesetz über eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf das/die Kind/er,
d) auf das/die Stiefkind/er
e) auf den/die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird der/die jeweils Älteste Nutzungsberechtigte/r. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des/der bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(8) Der/Die jeweils Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Absatz 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
Friedhofssatzung 705 (11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten oder belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist jeweils nur für die gesamte Grabstätte möglich. Kommt der/die Nutzungsberechtigte der Aufforderung der Friedhofsverwaltung zum Abräumen der Grabstätte nicht innerhalb von drei Monaten nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten abräumen. Bezüglich eines vorhandenen Grabmals gilt im Übrigen die Regelung des § 25 Abs. 2 Sätze 3 und 4 entsprechend. Gebühren werden nicht erstattet.
(12) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.
§ 14a
Islamisches Begräbnisfeld
(1) Eine Bestattung nach islamischen Begräbnisregeln ist nur auf dem Friedhof in Oberlohberg möglich. Es werden hierfür von der Friedhofsverwaltung bestimmte Gräberfelder mit Wahlgrabstätten im Sinne des § 14 Absatz 1 vorgesehen.
(2) Unbeschadet der Zulässigkeit von Begräbnissen nach Absatz 1 gelten insoweit die Bestimmungen der §§ 8, 14 und 24 ff.
§ 15
Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:
a) Urnenreihengrabstätten (auf allen Friedhöfen)
b) Urnenwahlgrabstätten (auf allen Friedhöfen)
c) Wahlgrabstätten (auf allen Friedhöfen)
d) anonymen Urnenreihengrabstätten (Waldfriedhof Oberlohberg)
e) Urnenrasengrabstätten (Waldfriedhof Oberlohberg)
f) Urnenstelen (Parkfriedhof B8, Friedhof im Nist)
g) Baum-Urnengrabstätte (Waldfriedhof)
h) Urnenerdröhre (Friedhof im Nist)
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach gelegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit der/dem Erwerber/in festgelegt wird. Urnenwahlgrabstätten sind mindestens 1,00 qm groß. In Urnenwahlgrabstätten kann je 0,25 m² eine Urne bestattet werden.
(4) Für Beisetzungen in Wahlgrabstätten gilt § 14 (3) entsprechend.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
Friedhofssatzung 705
§ 15a
Anonyme Urnenreihengrabstätten
Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für anonyme Urnenbeisetzungen. Es werden hierfür von der Friedhofsverwaltung bestimmte Gräberfelder vorgesehen. Die Bestimmungen der §§ 13a und 15 gelten entsprechend.
§ 15b
Urnenrasengrabstätten
Für diese Bestattungsart werden von der Friedhofsverwaltung bestimmte Gräberfelder vorgesehen. Die Bestimmungen der §§ 13b und 15 gelten entsprechend.
§ 15c
Urnengrabstätten im Kolumbarium (Stele)
(1) Die Urnenstele ist ein oberirdisches Urnensystem mit verschließbaren Nischen zur Beisetzung von bis zu zwei Urnen je Nische. Urnenstelen werden auf dem Parkfriedhof und auf dem Friedhof im Nist in Dinslaken zur Verfügung gestellt.
(2) Das Nutzungsrecht an einer Urnennische wird für die Dauer der Ruhefrist einer Asche verliehen. Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann das Nutzungsrecht erneut für die Dauer der Ruhefrist einer Asche wiedererworben werden. Ein Vorerwerb einer Urnennische ist nicht möglich.
(3) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes wird die Kammerverschlussplatte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Bekanntgabe entfernt. Die Kosten dafür trägt der/die Nutzungsberechtigte. Die Bekanntgabe erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den/die Nutzungsberechtigte/n. Sollte diese/r nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln sein, erfolgt die Bekanntgabe durch ein Hinweisschild an der Stelen-Anlage.
(4) Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Urnen von der Friedhofsverwaltung entnommen und an einem festgelegten Ort innerhalb des Friedhofs anonym beigesetzt.
(5) Bei den Nischen der Kolumbariumplatten handelt es sich um Teile der Befestigung, die für das Friedhofspersonal immer zugänglich sein müssen. Insbesondere das Anbringen von Dübeln, Schrauben oder ähnlichen Dingen kann die Kolumbariumplatte dauerhaft beschädigen und ist deshalb untersagt.
(6) Das Ablegen von Kerzen und Grabschmuck ist lediglich auf den dafür vorgesehenen Flächen gestattet.
Friedhofssatzung 705
§ 15d
Baum-Urnengrabstätte
(1) Die Urnen werden in Urnenerdröhren beigesetzt, die im Waldboden eingelassen sind. Es gibt verschiedene Röhren, in die entweder zwei oder bis zu vier Urnen beigesetzt werden können.
(2) Jede Urnenerdröhre wird mit einer einheitlichen Verschlussplatte versehen, die individuell beschriftet werden kann.
(3) Das Nutzungsrecht an einer Baum-Urnengrabstätte kann entweder als Urnenreihengrabstätte oder als Urnenwahlgrabstätte erworben werden.
(4) Die Bestimmungen zu den jeweils gültigen Ruhezeiten gelten entsprechend
§ 13 (1) Reihengrabstätten und
§ 14 (1) – d (2) Wahlgrabstätten
(5) Das Ablegen von Kerzen und Grabschmuck ist lediglich auf den dafür vorgesehenen Flächen gestattet.
§ 15e
Urnenerdröhre
(1) Die Urnen werden in Urnenerdröhren beigesetzt, die in einer gestalteten Pflanzfläche eingelassen sind. In jeder Erdröhre können zwei Urnen beigesetzt werden, so dass sich Lebenspartner/innen zusammen beerdigen lassen können.
(2) Jede Urnenerdröhre wird mit einer einheitlichen Verschlussplatte versehen, die individuell beschriftet werden kann.
(3) Das Nutzungsrecht an einer Urnenerdröhre kann als Urnenwahlgrabstätte erworben werden.
(4) Die Bestimmungen zu den jeweils gültigen Ruhezeiten gelten entsprechend S 14 (1) — d Wahlgrabstätten.
(5) Das Ablegen von Kerzen und Grabschmuck ist lediglich auf den dafür vorgesehenen Flächen gestattet."
§ 16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Dinslaken.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt ist.
(2) Die Gestaltung gilt mit Ausnahme des § 18 nicht für Rasengräber.
Friedhofssatzung 705 Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.
(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
(4) Die Grabstätten müssen zu mindestens 2/3 der Gesamtfläche als Pflanzfläche angelegt sein.
(5) Grabeinfassungen sind als Hecke mit der max. Höhe von 20 cm zulässig. Des Weiteren sind Einfassungen aus Naturstein zwischen 5 und 10 cm Breite zulässig, sofern diese am Weg bodengleich eingebaut sind.
(6) Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
e) die Abdeckung oder das Abdecken der Grabstätten mit Schotter, Kies o. Ä. sowie mit
Vliesen und Folien.
Friedhofssatzung 705 VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 18
Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und bauliche Anlagen auf den Friedhöfen der Stadt Dinslaken unterliegen unbeschadet der Bestimmung des § 17 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:
0,40 m - 1,20 m Höhe 0,14 m Stärke,
1,20 m - 1,50 m Höhe 0,16 m Stärke und
ab 1,50 m Höhe 0,18 m Stärke.
Bei Säulen: 0,20 m bis 0,50 m.
Liegende Grabmale müssen auf Rasengrabstätten mindestens 8 cm stark sein.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(3) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung den sich aus den nachstehend näher dargelegten Bestimmungen ergebenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und Schmiedeeisen verwendet werden.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Nicht zugelassen an Grabmalen sind insbesondere Beton, Farben und Kunststoffe.
- 2. Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.
(4) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale in folgenden Größen zulässig:
a) auf Reihengrabstätten für Erwachsene von 0,25 bis 0,40 qm Ansichtsfläche, bis 0,80 m Höhe und 0,50 m Breite,
auf Reihengrabstätten für Kinder gilt selbiges jedoch von 0,15 bis 0,25 qm Ansichtsfläche.
b) auf einstelligen Wahlgrabstätten von 0,35 bis 0,65 qm Ansichtsfläche, bis 1,30 m Höhe und
0,50 m Breite,
c) auf zwei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten mindestens 0,40 qm Ansichtsfläche, insgesamt höchstens 0,65 qm Ansichtsfläche je Grab,
d) auf Wahlgrabstätten in besonderer Lage bis zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.
(5) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind liegende Grabmale in folgenden Größen zulässig:
a) auf Reihengrabstätten für Erwachsene von 0,20 bis 0,30 qm Ansichtsfläche, bis 0,80 m Länge und 0,50 m Breite,
auf Reihengrabstätten für Kinder gilt selbiges jedoch von 0,15 bis 0,20 qm Ansichtsfläche.
Friedhofssatzung 705
b) auf einstelligen Wahlgrabstätten 0,30 bis 0,40 qm Ansichtsfläche, bis 0,80 m Länge und 0,50 m Breite,
c) auf zwei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten mindestens 0,40 qm Ansichtsfläche, insgesamt höchstens 0,40 qm Ansichtsfläche je Grab,
d) auf Wahlgrabstätten in besonderer Lage bis zu den von der - Friedhofsverwaltung - nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.
Liegende Grabmale müssen mindestens 8 cm stark sein. Sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale in folgenden Größen zulässig: Sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
a) auf Urnenwahl- und Reihengrabstätten stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss bis 0,80 m Höhe;
b) liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss, Höchstmaß 1,00 m x 1,00 m
Für die Stärke der Grabmale gelten die Regelungen in Abs. 3, sowie in § 19 Abs. 1 entsprechend.
§ 19
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der/Die Antragsteller/in hat bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein/ihr Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung in zweifacher Ausfertigung beizufügen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung endgültig errichtet worden ist. Nicht zustimmungspflichtige provisorische Grabmale sind nur als naturlackierte Holztafeln oder -kreuze zulässig, und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Bestattung verwendet werden.
Nach einem Jahr werden die Kreuze auf den Rasengräbern seitens der Stadtverwaltung entfernt und entsorgt.
Friedhofssatzung 705
§ 20
Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist die Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
Außerhalb der Arbeitszeiten ist eine Kopie des Antrages in die jeweiligen Briefkästen einzuwerfen.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können. Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung näher bestimmen.
(3) Wenn Grabmale außerhalb der Arbeitszeiten der Friedhofsmitarbeitenden aufgestellt werden, erfolgt die Prüfung innerhalb der nächsten Monate durch die Friedhofsbeschäftigten. Es wird darauf hingewiesen, dass Grabmale, die in ihrer Ausführung nicht der Genehmigung entsprechen, zu Lasten des/der Ausführenden, kurzfristig in den genehmigten entsprechenden Zustand versetzt werden müssen.
§ 21
Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des/der Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein-und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Die Art der Fundamentierung und Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach
§ 21 . Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung
durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den § 18.
§ 22
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag nach § 19 Absatz 1 gestellt hat, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der/die für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des/der Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt Dinslaken ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt, oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung.“
Friedhofssatzung 705 (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.
(4) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die Richtlinie „Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV), derzeit erschienen in der 6. Auflage, Mai 2017. Die Richtlinien sind nach einer Aktualisierung in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
§ 23
Entfernung
(1) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal und sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Dinslaken über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der/die jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale binnen eines Monats nach Benachrichtigung des/der Antragstellers/in nach § 19 Absatz 1 oder des/der Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 24
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist im Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten derjenige/diejenige, der/die die Bestattung nach § 7 angemeldet hat, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der/die Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt. Kommt er/sie einer entsprechenden Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten nach, kann die Friedhofsverwaltung auf seine/ihre Kosten die Grabstätte räumen.
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der/Die Antragsteller/in hat bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten sein/ihr Nutzungsrecht nachzuweisen.
Friedhofssatzung 705 (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit eine/n zugelassenen Friedhofsgärtner/in beauftragen.
(6) Grabstätten müssen spätestens 6 Monate nach der Beisetzung hergerichtet sein. Ausgenommen hiervon sind Rasengrabstätten, Urnenstelen, Urnenerdröhren und Baum-Urnengrabstätten, da diese von der Friedhofsverwaltung angelegt werden.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Werden Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe bei Trauerfloristik oder im Grabschmuck verwendet, sind solche Gegenstände nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen. Ausgenommen hiervon sind Grabvasen und Markierungszeichen.
§ 25
Vernachlässigung und Entziehung
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der/die Verantwortliche (§ 24 Absatz 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der/die Nutzungsberechtigte seiner/ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine/ihre Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat.
(2) Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen oder einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 26
Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofspersonals betreten werden.
Friedhofssatzung 705 (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten vorübergehend sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
§ 27 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen oder übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Die Ausschmückung der Leichenhallen geschieht in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung.
§ 27
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien dafür vorgesehenen Stelle (Ehrenfeldern, Gedenkstätten o. ähnlichen) abgehalten werden. Trauerfeiern sollen in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen oder übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Musikinstrumente in den Feierräumen dürfen grundsätzlich nur von den zugelassenen Musikern/innen gespielt werden.
(5) Die Dekoration und Ausschmückung der Friedhofskapelle geschieht in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofskapelle ist nach der Feier so wie vorgefunden wieder herzurichten und besenrein zu verlassen. Natürlicher Blumenschmuck kann von Dritten beigelegt werden.
(6) Die benutzte Lafette ist wieder in der Friedhofskapelle abzustellen.
§ 28
Nutzung des Verabschiedungsraumes
(1) Der Verabschiedungsraum steht allen Nutzungsberechtigten der städtischen Friedhöfe für Trauerfeiern und Abschied nahmen zur Verfügung. Die Nutzung erfolgt nach vorheriger Anmeldung und Terminabsprache mit der Friedhofsverwaltung. (2) Der Verabschiedungsraum darf ausschließlich für den vorgesehenen Zweck der würdevollen Abschiednahme von Verstorbenen genutzt werden. Jede Nutzung, die diesem Zweck widerspricht oder das Pietätsgefühl verletzt, ist untersagt. (3) Die Nutzungsdauer des Verabschiedungsraumes wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt und richtet sich nach den jeweiligen Gegebenheiten und dem Ablauf der Trauerfeierlichkeiten. (4) Die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit im Verabschiedungsraum ist sicherzustellen. Für entstandene Schäden haften die Nutzungsberechtigten.
Friedhofssatzung 705 (5) Die Friedhofsverwaltung behält sich das Recht vor, die Nutzung des Verabschiedungsraumes aus wichtigem Grund, insbesondere bei Verstößen gegen diese Satzung, zu verweigern."
IX. Schlussvorschriften
§ 29
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Absatz 1 oder § 15 Absatz 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leichen oder Aschen.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Friedhofssatzung 705
§ 30
Haftung
Die Stadt Dinslaken haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Dinslaken nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 31
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Dinslaken verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich entgegen § 5 Abs. 1 und § 5a Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes sowie der Mahn-und Gedenkstätten entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 oder § 5a Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 5 Abs. 4 und § 5a Abs. 3 Totengedenkfeiern oder ähnliche Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung/ der/des Bürgermeisterin/s durchführt,
d) als Gewerbetreibende entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
f) entgegen § 19 Abs.1 und 3, § 23 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
g) Grabmale entgegen § 21 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 22 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
h) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege entgegen § 5 Abs. 2 i) oder nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 24 Abs. 8 beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
i) Grabstätten entgegen § 25 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1.000 Euro geahndet werden.
Friedhofssatzung 705
§ 33
Inkrafttreten1)2)
Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Dinslaken vom 16.12.1998 außer Kraft.
- 1. zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 13.12.2022, mit Wirkung vom 01.01.2023
- 2. zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 01.07.2025, mit Wirkung vom _________.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Dinslaken?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Dinslaken mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Dinslaken (Nordrhein-Westfalen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: