ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Gebuehrenordnung der Dinslaken, Stadt (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Gebuehrenordnung der Dinslaken, Stadt

Satzung (Originalwortlaut)

Seite 1
AMTSBLATT DER STADT DINSLAKEN
Amtliches Verkündungsblatt
16. Jahrgang
Dinslaken, 03.03.2023
Nr. 7
S.1-9
Inhaltsverzeichnis
Bekanntmachung der Ev. Kirchengemeinde Hiesfeld
hier: Friedhofsgebührensatzung Hiesfeld ab 01.04.2023.........................................1-5
Bekanntmachung der Ev. Kirchengemeinde Hiesfeld
hier: 3. Satzungsänderung zur Friedhofssatzung Hiesfeld ab 01.04.2023.................. 6
Bekanntmachungsanordnung
hier: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 343 ......................................................... 7
Bekanntmachung der Stadt Dinslaken
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB............................................8-9

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Friedhofsgebührensatzung
für die Friedhöfe
der Evangelischen Kirchengemeinde Hiesfeld
vom 13.06.2022
Die Evangelische Kirchengemeinde Hiesfeld
vertreten durch das Presbyterium
erlässt gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Kirchenordnung i. V. m. § 41 Wirtschafts- und
Verwaltungsverordnung (WiVO) vom 14. September 2018 in der jeweils gültigen Fassung und § 12 der
Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen
Kirche von Westfalen und in der Lippischen Landeskirche vom 15. Juli 2011 die nachstehende
Friedhofsgebührensatzung
§ 1
Gebührenpflicht
(1)
Für die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere
Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
(2)
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist
berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf die Gebühren für die beantragten
Leistungen zu verlangen.
(3)
Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle
Gebühr zu entrichten.
(4)
Wird
von
der
Benutzung
des
Friedhofes
und
seiner
Bestattungseinrichtungen
nach
Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin
entstanden sind.
§ 2
Gebührenschuldner
(1)
Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in
deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.
(2)
Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als
Gesamtschuldnerin.
§ 3
Fälligkeit der Gebühren und Widerspruch
(1)
Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird
der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.
(2)
Die
Gebühren
sind
mit
Bekanntgabe
des
Gebührenbescheids
fällig,
sofern
im
Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.
(3)
Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin
Bestattungen und Leistungen verweigern.
(4)
Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

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§ 4
Nutzungsgebühren
1.
Reihengrabstätten
a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Ruhezeit 25 Jahre)
870,00
€
b) Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an (Ruhezeit 30 Jahre)
1.500,00
€
2.
Pflegefreie Reihengrabstätte für Sargbestattung
a) Nutzungsrecht 30 Jahre
1.900,00
€
b) Pflegekosten inkl. Bepflanzung (82,50 € x 30 Jahre)
2.475,00
€
c) Pultstein
550,00
€
3.
Urnenreihengemeinschaftsgrabstätte für 1 Urne
a) Nutzungsrecht 25 Jahre
805,00
€
b) Pflegekosten inkl. Bepflanzung (45,84 € x 30 Jahre)
1.146,00
€
c) Namenstafel
340,00
€
4.
Wahlgrabstätten
a) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen für 30 Jahre Nutzungszeit
1.900,00
€
(auch, wenn in ihnen Urnen beigesetzt werden)
b) Verlängerungsgebühr Wahlgrabstätte je Grab und Jahr
63,30
€
c) Urnenwahlgrabstätte (bis zu 4 Urnen) für 25 Jahre Nutzungszeit
900,00
€
d) Verlängerungsgebühr Urnenwahlgrabstätte je Grab und Jahr
36,00
€
5.
Pflegefreie Wahlgrabstätte je Grabstelle
(Partnergrabstätte – Erwerb immer mit 2 Grabstellen)
a) Nutzungsrecht 30 Jahre je einzelne Grabstelle
(1 Sarg oder 1 Urne je Grabstelle)
1.900,00
€
(auch, wenn in ihnen Urnen beigesetzt werden)
b) Pflegekosten inkl. Bepflanzung je einzelne Grabstelle
(82,50 € x 30 Jahre)
2.475,00
€
c) Pultstein inkl. Beschriftung je einzelne Grabstelle
550,00
€
d) Verlängerungsgebühr Nutzungsrecht je Grabstelle
(Sarg oder Urne) und Jahr
63,30
€
e) Verlängerungsgebühr Pflegekosten je Grabstelle und Jahr
82,50
€
6.
Urnenpartnergemeinschaftsgrabstätte f. 2 Urnen (1 Grabstelle)
a) Nutzungsrecht 25 Jahre je Grabstelle (für 2 Urnen)
1.580,00
€
b) Pflegekosten inkl. Bepflanzung je Grabstelle
(82,50 € x 25 Jahre)
2.062,50
€
c) Stele inkl. zwei Beschriftungen
1.200,00
€
d) Verlängerungsgebühr Nutzungsrecht je Grabstelle und Jahr
63,20
€
e) Verlängerungsgebühr Pflegekosten je Grabstelle und Jahr
82,50
€
7.
Urnengemeinschaftsrondell – Urnenwahlgrasgrab für 1 Urne
(Erwerb auch zweistellig möglich)
a) Nutzungsrecht 25 Jahre je Grabstelle
(750,- € + 82,50 € Stelenumlage für 25 Jahre)
832,50
€
b) Pflegekosten inkl. Bepflanzung je Grabstelle
(45,84 € x 25 Jahre)
1.146,00
€
c) Glasplatte je Grabstelle inkl. Beschriftung
400,00
€
d) Verlängerungsgebühr Nutzungsrecht je Grabstelle und Jahr
30,00
€
e) Verlängerungsgebühr Pflegekosten je Grabstelle und Jahr
45,84
€

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8.
Wahlgrasgrabstätten (nur noch Beilegung möglich)
a) Granitplatte je Grabstelle
270,00
€
b) Verlängerungsgebühr Nutzungsrecht je Grab und Jahr
90,00
€
c) Verlängerungsgebühr Pflegekosten je Grab und Jahr
82,50
€
9.
Urnenwahlgrasgrabstätten (nur noch Beilegung möglich)
(bis zu 4 Urnen)
a) Granitplatte je Urnenbeisetzung
270,00
€
b) Verlängerungsgebühr Nutzungsrecht
45,00
€
c) Verlängerungsgebühr Pflegekosten
55,00
€
Diese Gebühren sind beim erstmaligen Erwerb als auch beim Wiedererwerb (Verlängerung des
Nutzungsrechts ohne gleichzeitig stattfindenden Bestattungsfall) zu entrichten.
Überschreitet
bei
einer
Belegung
oder
Wiederbelegung
von
Wahlgrabstätten,
pflegefreien
Partnergrabstätten und Urnenpartnergrabstätten in der Gemeinschaftsanlage die Ruhezeit die noch
laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre
sofort zu verlängern. In diesem Falle sind die Jahresbeträge mit der Zahl der Grabstellen und Jahre zu
multiplizieren, die bis zum Ablauf der Ruhezeit nötig sind.
Bei Wahlgras-, Urnengras- und pflegefreien Reihen-/Partnergrabstätten kommt bei jeder Belegung die
Gebühr für eine Granitplatte, Namenstafel, Glasplatte, Pultstein oder Stele dazu.
§ 5
Bestattungsgebühren
1.
Grundgebühren
a) Verstorbene bis zum vollendeten 5.Lebensjahr
695,00
€
b) Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an
925,00
€
c) Urnen
465,00
€
Zuschlag für Bestattungen, die auf Wunsch der Angehörigen
Samstags durchgeführt werden
d) zu 1. a)
372,00
€
e) zu 1. b)
510,00
€
f) zu 1. c)
270,00
€
Die Grundgebühr umfasst das Herrichten und Zuschütten der
Grabstätte.
2.
Besondere Gebühren
a) Benutzung Friedhofskapelle
400,00
€
b) Orgelspiel
50,00
€
c) Einfassung von Reihen- und Wahlgrabstätten bei Ersterwerb
60,00
€
§ 6
Gebühren für Umbettungen
1.
Umbettung innerhalb des Friedhofes
a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
1.390,00
€
b) Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an
1.855,00
€
c) Urnen
925,00
€
2.
Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof
a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
925,00
€
b) Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an
1.390,00
€
c) Urnen
465,00
€

Seite 5
3.
Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof
a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
695,00
€
b) Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an
925,00
€
c) Urnen
465,00
€
§ 7
Sonstige Gebühren
1.
a) Genehmigungsgebühr zur Errichtung eines Grabmales
20,00
€
b) Genehmigungsgebühr zur Änderung eines Grabmales
20,00
€
c) Umschreibung von Grabstätten
20,00
€
d) Ausstellung von Urkunden/Bescheinigungen
20,00
€
§ 8
Öffentliche Bekanntmachung
(1)
Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
öffentlichen Bekanntmachung.
(2)
Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen im vollen Wortlaut im Amtsblatt
der Kommunalgemeinde Dinslaken.
(3)
Außerdem können die Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen zusätzlich durch
Aushang und Kanzelabkündigung bekannt gemacht werden.
§ 9
Inkrafttreten
(1)
Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der
Veröffentlichung in Kraft.
(2)
Mit
Inkrafttreten
dieser
Friedhofsgebührensatzung
treten
die
bisherigen
Friedhofsgebührenordnungen/-satzungen vom 07.06.2021 außer Kraft.
Dinslaken, den 13.06.2022
Die Friedhofsträgerin
gez. Sven Hesse
gez. Marina Kinkel-Popp
_______________________
_______________
Vorsitzender des Presbyteriums
Presbyter
Abweichend vom § 9 Abs. (1) tritt diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen ab
dem
01.04.2023
in
Kraft,
gemäß
Grundsatzbeschluss
der
Kirchengemeinde
Hiesfeld
entsprechend der Vorlaufzeit nach der Veröffentlichung.

Seite 6
3. Satzung zur Änderung
der Friedhofssatzung für die Friedhöfe
der Evangelischen Kirchengemeinde Hiesfeld
vom 29.09.2022
§ 1
Die Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Ev. Kirchengemeinde Hiesfeld vom 10.10.2011, zuletzt
geändert am 14.04.2015 und am 01.04.2019, wird wie folgt geändert:
§ 12
Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
§ 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Die Nutzungszeit für Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen (4 Urnen) wird auf 25 Jahre
festgesetzt.
Die Nutzungszeit für Wahlgrabstätten für Erdbestattungen wird auf 30 Jahre festgesetzt.“
b) Absatz (11) erhält folgenden Wortlaut:
„(11)
Zusätzlich
werden
Wahlgrasgrabstätten
und
pflegefreie
Partnergrabstätten
für
Erdbestattungen
und
Urnenpartnergrabstellen
in
einer
Urnenpartnergemeinschaftsanlage
eingerichtet. Ein Grab in einer pflegefreien Partnergrabstätte für Erdbestattungen darf nur mit
einem Sarg je Grabstelle belegt werden. Ein Grab in einer Wahlgemeinschaftsanlage darf mit
bis zu 2 Urnen je Grabstelle belegt werden. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer
der Ruhezeit durch die Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin legt auf jede Grabstätte für
Erdbestattungen eine einheitliche Grabplatte oder einheitliches Grabmal. Die Nennung der
Verstorbenen in der Urnenpartnergemeinschaftsanlage erfolgt mit einer Stele. Als Inschrift
werden Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen aufgenommen.
Außer der, von der Friedhofsträgerin aufgelegten Grabplatte, dem Grabmal bzw. der Stele darf
kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt werden. Ein Anspruch, die Grabstätte individuell zu
pflegen und zu gestalten sowie Grabschmuck auf der Grabstätte abzulegen, besteht nicht. Die
Friedhofsträgerin kann eine besondere Stelle ausweisen, an der Grabschmuck abgelegt werden
kann. Die Friedhofsträgerin behält sich vor, den Grabschmuck von der besonderen Stelle in
regelmäßigen Abständen zu entsorgen. Sofern Grabschmuck an einer nicht besonders
ausgewiesenen
Stelle
abgelegt
wird,
wird
vor
jeder
Unterhaltungsmaßnahme
dieser
Grabschmuck von der Friedhofsträgerin abgeräumt und entsorgt. Eine Bestattung in den
vorgenannten Grabstätten kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf
Bestattung in diesen Grabstätten besteht nicht.“
§ 2
Diese Satzung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer Veröffentlichung
in Kraft.
Dinslaken, den 29.09.2022
Die Friedhofsträgerin
gez. Gerd Hollenberg
gez. Lutz Christofzik
stellv. Vorsitzender
Bau- u. Friedhofskirchmeister
Abweichend vom § 2 tritt die 3. Satzungsänderung zur Friedhofssatzung ab dem 01.04.2023 in
Kraft, gemäß Grundsatzbeschluss der Kirchengemeinde Hiesfeld entsprechend der Vorlaufzeit
nach der Veröffentlichung.

Seite 7
B e k a n n t m a c h u n g s a n o r d n u n g
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung des Rates der Stadt Dinslaken hat am
12. Dezember 2022 beschlossen:
1. die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 343 gemäß §§ 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB).
2. die Verwaltung wird beauftragt, die Planinhalte zu konkretisieren sowie die Beteiligungsschritte
gemäß BauGB durchzuführen.
3. im weiteren Verfahren hat die Politik grundlegenden Einfluss auf die Gestaltung, Art und Maß
der Bebauung, den Anteil der öffentlich geförderten Wohnungen, ökologische und energetische
Vorgaben etc. sowie die Verkehrsführung.
Dieser Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Dinslaken, 24.02.2023
gez. Michaela Eislöffel
Bürgermeisterin

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Bekanntmachung der Stadt Dinslaken
Bebauungsplan Nr. 343
(Bereich südlich Flurstraße/ nördlich Emscher)
hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung des Rates der Stadt Dinslaken hat am
12. Dezember 2022 beschlossen,
1. die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 343 gemäß §§ 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB).
2. die Verwaltung wird beauftragt, die Planinhalte zu konkretisieren sowie die Beteiligungsschritte
gemäß BauGB durchzuführen.
3. im weiteren Verfahren hat die Politik grundlegenden Einfluss auf die Gestaltung, Art und Maß
der Bebauung, den Anteil der öffentlich geförderten Wohnungen, ökologische und energetische
Vorgaben etc. sowie die Verkehrsführung.
Der Beschluss zum obigen Bebauungsplan wird hiermit bekannt gemacht.
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung des Rates der Stadt Dinslaken hat am 12. Dezember
2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 343 im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB
(Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) beschlossen. Somit gilt
§ 13a BauGB entsprechend. Im weiteren Verfahren werden daher die Vorschriften des vereinfachten
Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB angewandt.
Gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von der Durchführung einer
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird. Gleichwohl werden im weiteren Planverfahren
die möglichen Umweltauswirkungen der Planung abwägend berücksichtigt.
Eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der
Öffentlichkeit) wird im weiteren Verfahren zum Bebauungsplan stattfinden.
Der Planbereich ist aus der nachfolgenden Skizze ersichtlich.
Dinslaken, 24.02.2023
gez. Michaela Eislöffel
Bürgermeisterin

Seite 9
Der beigefügte Bebauungsplan kann nicht barrierefrei dargestellt werden.

Quelle

Originalseite der Kirchengemeinde

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