ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Kombidokument der Dinslaken, Stadt (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Kombidokument der Dinslaken, Stadt

Satzung (Originalwortlaut)

Seite 1

AMTSBLATT DER STADT DINSLAKEN

Amtliches Verkündungsblatt

18. Jahrgang

Dinslaken, 15.05.2025

Nr. 14

S.1-8

Inhaltsverzeichnis

Öffentliche Bekanntmachung der Evangelischen Kirchengemeinde Hiesfeld
hier: 4. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung für die Friedhöfe
der Evangelischen Kirchengemeinde Hiesfeld ..................................................................... 2-3

Öffentliche Bekanntmachung der Evangelischen Kirchengemeinde Hiesfeld
hier: Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe
der Evangelischen Kirchengemeinde Hiesfeld ..................................................................... 4-8

Seite 2

4. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung für die Friedhöfe
der Evangelischen Kirchengemeinde Hiesfeld

vom 07.10.2024

§ 1

Die Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Ev. Kirchengemeinde Hiesfeld vom 10.10.2011, zuletzt geändert
am 14.04.2015, am 01.04.2019 und am 29.09.2022 wird wie folgt geändert:

1.
a) In § 9 enthält der Absatz 1 folgenden geänderten Wortlaut:

„(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Satzung aufgestellten Bedingungen
vergeben. Das Nutzungsrecht kann nur einer natürlichen oder einer juristischen Person übertragen werden.
Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsträgerin. An ihnen bestehen Rechte nach dieser Satzung.
Ein Vorerwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstelle kann nur für die gesamte Nutzungszeit
erfolgen.“

b) In § 9 wird folgender Absatz 9 hinzugefügt:

„(9) Auf Antrag der nutzungsberechtigten Person kann die Friedhofsträgerin das Nutzungsrecht auch vor der
festgesetzten Ruhezeit entschädigungslos mit Wirkung auf die Zukunft widerrufen. In diesem Fall ist die
nutzungsberechtigte Person verpflichtet für die Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ende der ursprünglichen
festgesetzten Nutzungszeit eine Gebühr zu entrichten. Im Übrigen finden § 9 Absatz 7, § 28 Absatz 1 und 2
Anwendung.“

2.
In § 25 wird folgender Absatz 8 hinzugefügt:

Seite 3

„(8) Im Bundesland Nordrhein-Westfalen hat der Gesetzgeber in § 4 a des Bestattungsgesetzes Nordrhein-
Westfalen Regelungen getroffen, um schlimmste Formen der Kinderarbeit im Zusammenhang mit der
Herstellung von Grabmalen und Grabeinfassungen zu verhindern. Daher sind bei Anträgen auf Zustimmung
zur Errichtung und Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen entsprechende Nachweise im Sinne
von § 4 a des Bestattungsgesetzes in der jeweils aktuellsten Fassung vorzulegen.“

§ 2

Diese Satzung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dinslaken, den 07.10.2024

Siegel
Evangelische Kirchengemeinde Hiesfeld
Friedhofsträgerin

Hesse Pieper

Genehmigt
Düsseldorf, 10.02.2025
Evangelische Kirche im Rheinland
Das Landeskirchenamt
Siegel
Böhm

Seite 4
Friedhofsgebührensatzung

für die Friedhöfe
der Evangelischen Kirchengemeinde Hiesfeld

vom 18.11.2024

Die Evangelische Kirchengemeinde Hiesfeld
vertreten durch das Presbyterium

erlässt gemäß Artikel 74 der Kirchenordnung i. V. m. § 41 Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung (WiVO)
vom 14. September 2018 in der jeweils gültigen Fassung und Artikel 75 Kirchenordnung i.V.m. § 12 der
Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche
von Westfalen und in der Lippischen Landeskirche vom 15. Juli 2011 die nachstehende

Friedhofsgebührensatzung

§ 1
Gebührenpflicht

(1)
Für die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der
Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

(2)
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt,
eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf die Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen.

(3)
Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche
Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer
unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen
Fassung, 19 % Stand 2021).

(4)
Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr
zu entrichten.

(5)
Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung
Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind.

§ 2
Gebührenschuldner

(1)
Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren
Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.

(2)
Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als
Gesamtschuldnerin.

§ 3
Fälligkeit der Gebühren und Widerspruch

(1)
Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der
Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.

Seite 5

(2)
Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid
nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.

(3)
Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen
und Leistungen verweigern.

(4)
Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4
Nutzungsgebühren

1. Reihengrabstätten

a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Ruhezeit 25 Jahre)
815,00 €

b) Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an (Ruhezeit 30 Jahre)
1.390,00 €

2. Pflegefreie Reihengrabstätte für Sargbestattung

a) Nutzungsrecht 30 Jahre
1.770,00 €

b) Pflegekosten inkl. Bepflanzung (82,50 € x 30 Jahre)
2.475,00 €

c) Pultstein
600,00 €

3. Urnenreihengemeinschaftsgrabstätte für 1 Urne

a) Nutzungsrecht 25 Jahre
760,00 €

b) Pflegekosten inkl. Bepflanzung (45,80 € x 25 Jahre)
1.145,00 €

c) Namenstafel
340,00 €

4. Wahlgrabstätten

a) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen für 30 Jahre Nutzungszeit
1.770,00 €

(auch, wenn in ihnen Urnen beigesetzt werden)

b) Verlängerungsgebühr Wahlgrabstätte je Grab und Jahr
59,00 €

c) Urnenwahlgrabstätte (bis zu 4 Urnen) für 25 Jahre Nutzungszeit
850,00 €

d) Verlängerungsgebühr Urnenwahlgrabstätte je Grab und Jahr
34,00 €

5. Pflegefreie Wahlgrabstätte je Grabstelle
(Partnergrabstätte – Erwerb immer mit 2 Grabstellen)

a) Nutzungsrecht 30 Jahre je einzelne Grabstelle
(1 Sarg oder 1 Urne je Grabstelle)
2.130,00 €

(auch, wenn in ihnen Urnen beigesetzt werden)

b) Pflegekosten inkl. Bepflanzung je einzelne Grabstelle
(82,50 € x 30 Jahre)
2.475,00 €

c) Pultstein inkl. Beschriftung je einzelne Grabstelle
600,00 €

d) Verlängerungsgebühr Nutzungsrecht je Grabstelle
(Sarg oder Urne) und Jahr
71,00 €

e) Verlängerungsgebühr Pflegekosten je Grabstelle und Jahr
82,50 €

6. Urnenpartnergemeinschaftsgrabstätte f. 2 Urnen (1 Grabstelle)

a) Nutzungsrecht 25 Jahre je Grabstelle (für 2 Urnen)
1.460,00 €

b) Pflegekosten inkl. Bepflanzung je Grabstelle
(82,50 € x 25 Jahre)
2.062,50 €

c) Stele inkl. zwei Beschriftungen
1.300,00 €

d) Verlängerungsgebühr Nutzungsrecht je Grabstelle und Jahr
58,40 €

e) Verlängerungsgebühr Pflegekosten je Grabstelle und Jahr
82,50 €

7. Urnengemeinschaftsrondell – Urnenwahlgrasgrab für 1 Urne
(Erwerb auch zweistellig möglich)

a) Nutzungsrecht 25 Jahre je Grabstelle
(700,00 € + 91,50 € Umlage für 25 Jahre)
791,50 €

Seite 6

b) Pflegekosten inkl. Bepflanzung je Grabstelle
(45,80 € x 25 Jahre)
1.145,00 €

c) Glasplatte je Grabstelle inkl. Beschriftung (an vorh. Stele)
420,00 €

d) Verlängerungsgebühr Nutzungsrecht je Grabstelle und Jahr
28,00 €

e) Verlängerungsgebühr Pflegekosten je Grabstelle und Jahr
45,80 €

8. Wahlgrasgrabstätten

a) Nutzungsrecht 30 Jahre je Grabstelle
2.130,00 €

b) Pflegekosten je Grabstelle (82,50 € x 30 Jahre)
2.475,00 €

c) Granitplatte je Grabstelle
320,00 €

d) Verlängerungsgebühr Nutzungsrecht je Grab u. Jahr
71,00 €

e) Verlängerungsgebühr Pflegekosten je Grab und Jahr
82,50 €

9. Urnenwahlgrasgrabstätten
(bis zu 4 Urnen)

a) Nutzungsrecht 25 Jahre je Grabstelle
940,00 €

b) Pflegekosten je Grabstelle (55,00 € x 25 Jahre)
1.375,00 €

c) Granitplatte je Urnenbeisetzung
320,00 €

d) Verlängerungsgebühr Nutzungsrecht
37,60 €

e) Verlängerungsgebühr Pflegekosten
55,00 €

Diese Gebühren sind beim erstmaligen Erwerb als auch beim Wiedererwerb (Verlängerung des
Nutzungsrechts ohne gleichzeitig stattfindenden Bestattungsfall) zu entrichten.

Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten, pflegefreien Partnergrabstätten
und Urnenpartnergrabstätten in der Gemeinschaftsanlage die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so
ist das Nutzungsrecht für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre sofort zu verlängern. In diesem
Falle sind die Jahresbeträge mit der Zahl der Grabstellen und Jahre zu multiplizieren, die bis zum Ablauf der
Ruhezeit nötig sind.

Bei Wahlgras-, Urnengras- und pflegefreien Reihen-/Partnergrabstätten kommt bei jeder Belegung die
Gebühr für eine Granitplatte, Namenstafel, Glasplatte, Pultstein oder Stele dazu.

§ 5
Bestattungsgebühren

1. Grundgebühren

a) Verstorbene bis zum vollendeten 5.Lebensjahr
615,00 €

b) Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an
820,00 €

c) Urnen
410,00 €

Zuschlag für Bestattungen, die auf Wunsch der Angehörigen

samstags durchgeführt werden

d) zu 1. a)
325,00 €

e) zu 1. b)
450,00 €

f) zu 1. c)
240,00 €

Die Grundgebühr umfasst das Herrichten und Zuschütten der Grabstätte.

Seite 7
2. Besondere Gebühren

a) Benutzung Friedhofskapelle
335,00 €

b) Orgelspiel
70,00 €

c) Einfassung von Reihen- und Wahlgrabstätten bei Ersterwerb
60,00 €

d) Vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechtes je Grabstelle und Jahr /
Pflegegebühr
60,00 €

§ 6
Gebühren für Umbettungen

1. Umbettung innerhalb des Friedhofes

a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
1.230,00 €

b) Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an
1.640,00 €

c) Urnen
820,00 €

2. Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof

a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
820,00 €

b) Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an
1.230,00 €

c) Urnen
410,00 €

3. Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof

a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
615,00 €

b) Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an
820,00 €

c) Urnen
410,00 €

§ 7
Sonstige Gebühren

(1)
Genehmigungsgebühr zur Errichtung eines Grabmales
30,00 €
(2)
Genehmigungsgebühr zur Änderung eines Grabmales
30,00 €
(3)
Umschreibung von Grabstätten
30,00 €
(4)
Ausstellung von Urkunden/Bescheinigungen
30,00 €

§ 8
Öffentliche Bekanntmachung

(1)
Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
öffentlichen Bekanntmachung.

(2)
Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen im vollen Wortlaut im Amtsblatt der
Kommunalgemeinde Dinslaken.

(3)
Außerdem können die Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen zusätzlich durch Aushang
und Kanzelabkündigung bekannt gemacht werden.

§ 9
Inkrafttreten

(1)
Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der
Veröffentlichung in Kraft.

Seite 8
(2)
Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung vom
13.06.2022 außer Kraft.

Dinslaken, den 18.11.2024

Siegel
Evangelische Kirchengemeinde Hiesfeld
Friedhofsträgerin

Pieper van Ravenswaay

Genehmigt
Düsseldorf, 10.02.2025
Evangelische Kirche im Rheinland
Das Landeskirchenamt
Siegel
Böhm
Dinslaken, den 18.11.2024

Die Friedhofsgebührensatzung der Evangelischen Kirchengemeinde Hiesfeld wurde am 01.04.2025 von der
Bezirksregierung Düsseldorf staatlich genehmigt.

Quelle

Originalseite der Kirchengemeinde

← Zur Gemeinde-Seite