Friedhofsgebühren Dingolfing 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Dingolfing · Bayern · PLZ 84130

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 08.05.2009 Volltext anzeigen ▼

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Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​‍ der Dingolfing, St

G e b ü h r e n s a t z u n g

zur Friedhofssatzung der Stadt Dingolfing

geändert durch 1. Änderungssatzung vom 01.01.2016

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 30.04.2009 die nachstehende Satzung beschlossen, die hiermit nach Art. 26 Abs. 2 GO bekannt gemacht wird.

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Dingolfing

Die Stadt Dingolfing erlässt auf Grund des Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 460), ( BayRS 2024-1-I) folgende Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Dingolfing:

INHALTSÜBERSICHT

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Bemessungsgrundlage

§ 2 Gebührenarten

§ 3 Gebührenschuldner

§ 4 Entstehen der Gebührenschuld

§ 5 Fälligkeit und Einhebung der Gebühren

II. GEBÜHRENTARIFE

§ 6 Grabnutzungsgebühren

§ 7 Nutzungsgebühr für Urnennischen und Urnengräber

§ 8 Bestattungsgebühren für Erdbestattungen

§ 9 Bestattungsgebühren für Urnen

III. GEBÜHRENREGELUNG IN SONDERFÄLLEN

§ 10 Nacht-, Sonn-, Feiertag- und Werktagsüberstundenzuschlag

§ 11 Exhumierung und Umbettung

§ 12 Sonstige Leistungen

§ 13 Bestattung von mehreren Familienangehörigen

IV. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 14 Inkrafttreten

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

Bemessungsgrundlage Die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten.

§ 2

Gebührenarten (1) Die Stadt Dingolfing erhebt für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen folgende Gebühren:

Grabnutzungsgebühren, Bestattungsgebühren, Gebühren für sonstige Leistungen.

(2) Sind für Leistungen, die im Einzelfall notwendig werden, Gebühren in dieser Satzung nicht aufgeführt, so werden Gebühren entsprechend dem Umfang und Wert der Leistung in Anlehnung an vergleichbare Gebührensätze festgelegt.

§ 3

Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist,

a) wer den Auftrag zur Durchführung der Bestattung erteilt hat,

b) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, bzw. inne hat

c) wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist.

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Entstehen der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen bzw. mit dem Erwerb des Grabnutzungsrechts.

§ 5

Fälligkeit und Einhebung der Gebühren Die Gebühren werden von der Stadt Dingolfing festgesetzt. Sie werden nach 14 Tagen fällig.

II. GEBÜHRENTARIFE

§ 6

Grabnutzungsgebühren (1) Grabgebühren im Friedhof Dingolfing -Wahlgräber -

a) im alten Friedhof - Abteilung I, II, III -

jährlich

  1. 1. Wandgrab ausgebaut

206,-- €

  1. 2. Dreifachgrab in der Abteilung

108,-- €

  1. 3. Doppelgrab in der Abteilung

72,-- €

  1. 4. Einzelgrab in der Abteilung

36,-- €

b) im neuen Friedhof -Abteilung IV, V ,VI -

jährlich

  1. 1. Doppelgrab in der Abteilung

102,-- €

  1. 2. Einzelgrab in der Abteilung

51,-- €

  1. 3. Einzelgrab - bis 6 Jahre -

12,-- €

(2) Grabgebühren im Friedhof Teisbach - Wahlgräber -

a) im alten Friedhof - Abteilung I, II, III, IV, V -

jährlich

  1. 1. Dreifachgrab

108,-- €

  1. 2. Doppelgrab

92,-- €

  1. 3. Einzelgrab

36,-- €

  1. 4. Kindergrab - bis 6 Jahre -

12,-- €

b) im neuen Friedhof

jährlich

  1. 1. Doppelgrab

102,-- €

  1. 2. Einzelgrab

51,-- €

(3) Grabgebühren im Friedhof Frauenbiburg - Wahlgräber -

a) in Abteilung I (mit Gestaltungsvorschrift)

jährlich

  1. 1. Doppelgrab

102,-- €

  1. 2. Einzelgrab

51,-- €

b) in Abteilung II (ohne Gestaltungsvorschrift)

jährlich

  1. 1. Doppelgrab

102,-- €

  1. 2. Einzelgrab

51,-- €

  1. 3. Kindergrab - bis 6 Jahre -

12,-- €

(4) Kosten für Grabfundamente

a) je Einzelgrab

102,-- €

b) je Doppelgrab

204,-- €

c) je Wandgrab

204,-- €

(5) Genehmigungsgebühren für Aufstellung von Grabdenkmälern

a) Holzkreuze

16,-- €

b) Steindenkmale

29,-- €

c) für Wanddenkmale

34,-- €

(6) Grabgebühren werden jeweils auf eine Nutzungsdauer von 15 Jahren in den Friedhöfen Dingolfing und Teisbach, im Friedhof Frauenbiburg von 20 Jahren erhoben, für Kindergräber gilt eine Nutzungsdauer von 10 Jahren, in Frauenbiburg von 15 Jahren.

§ 7

Nutzungsgebühr für Urnennischen und Urnengräber

jährlich (1) Für Urnennische in Urnenhaus oder Urnenwand 58,-- €

(2) Für Erdurnengrab mit Bodenplatte 17,-- €

(3) Für Grabstelle in einer Urnengemeinschaftsstätte 22,-- € unter Bäumen

§ 8

Bestattungsgebühren

Erwachsene Kinder (bis zu 14 Jahren) Körper- und Leichenteile

1.

Gebühr für Grabbescheinigung €

6,-- €

6,-- €

2. Leichenhausbenutzung pro angefangener Tag 28,-- 15,-- 4,--

3.

Benutzung von Kühleinrichtungen pro angefangener Tag

7,--

7,--

7,--

  1. 4. a)

Benutzung der Aussegnungshalle

79,--

79,--

  1. 4. b) Verfügungsstellung Orgel 6,-- 6,--

5.

Umrahmung mit Glockengeläut

8,--

8,--

6.a)

Überprüfung und Entgegennahme von

32,--

32,--

16,--

Leichen in der Aussegnungshalle

6.b) Befreiung von der Überprüfungs-Pflicht nach 6.a) 45,-- 45,-- 21,--

7. Leichenträger pro Mann 37,-- 37,-- 37,--

8.

Friedhofwärter

a) Dienstleistungen einschl. 355,-- 235,-- 167,--

Grabaushebung und –schließung

b) Tieferlegung 59,-- 54,-- 54,--

c) Dienstleistungen nach 33,-- 13,-- 13,--

Schließung des Grabes

9. Exhumierung und Umbettung 167,-- 84,-- 50,--

10. Leihsargbenutzung bei Unfall-37,-- 37,-- 37,--

leichen einschl. Reinigung

11. Für die Ausstellung eines Leichen-16,-- 16,-- 16,--

passes mit Bescheinigung über die

vorschriftsmäßige Einsargung

12. Graburkunde 11,-- 11,-- 11,--

13. Sonstige Bescheinigungen 6,-- 6,-- 6,--

14. für die Umschreibung eines 11,-- 11,-- 11,--

Grabnutzungsrechts

§ 9

Bestattungsgebühren für Urnen

(1) Erdurnenbestattung

  1. 1. Genehmigung für Feuerbestattung

11, -- €

  1. 2. Grabbescheinigung

6,-- €

  1. 3. Leichenhausbenützung

26,-- €

  1. 4. Friedhofswärter und Totengräber

a) Dienstleistung einschl. Grabaushebung und Schließung

126,-- €

b) Dienstleistungen nach Schließung des Grabes

26,-- €

  1. 5. Umbettung

53,-- €

(2) Urnenbestattung im Urnenhaus

  1. 1. Genehmigung für Feuerbestattung

11,-- €

  1. 2. Grabbescheinigung

6,-- €

  1. 3. Leichenhausbenützung

26,-- €

  1. 4. Leichenwärter

32,-- €

III. GEBÜHRENREGELUNG IN SONDERFÄLLEN

§ 10 – Nacht-, Sonn-, Feiertag- und Werktagüberstundenzuschlag

(1) Für Leistungen, die von der Stadt an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen, sowie in den Nachtstunden von 19 bis 7 Uhr erbracht werden müssen, erhöhen sich die Gebühren um jeweils 50 v. H.

(2) Bei den Leichenträgern werden in den Zeiträumen nach Abs. 1, sowie bei Werktag-Überstunden, die entsprechenden Zuschläge verrechnet. Diese errechnen sich nach dem jeweils gültigen Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter.

§ 11

Exhumierung und Umbettung innerhalb der Friedhöfe Bei Exhumierung und Umbettung innerhalb der Friedhöfe Dingolfing, Teisbach und Frauenbiburg sind neben den Gebühren nach § 8 Nummer 9 auch die Gebühren nach § 8 Nummer 8, bei Umbettungen von Urnen neben den Gebühren nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 auch die Gebühren nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 zu berechnen.

§ 12

Sonstige Leistungen Gebühren und Kosten für Leistungen, welche nach Zeit, Art und Arbeitsleistungen über die normale Inanspruchnahme hinausgehen, und für Leistungen, die in dieser Gebührenordnung nicht enthalten sind, werden von der Stadt Dingolfing im einzelnen festgelegt und berechnet.

§ 13

Bestattung von mehreren Familienangehörigen (1) Bei gleichzeitiger Beerdigung von zwei oder mehreren Mitgliedern einer Familie wird, wenn die Bestattung in einem gemeinschaftlichen Grab stattfindet, für den zweiten und jeden weiteren zu bestattenden Familienangehörigen jeweils nur die Hälfte der an sich anfallenden Gebühren und Kosten erhoben.

(2) Wenn eine Wöchnerin mit ihrem Kind beerdigt wird, entfallen für das Kind die Gebühren.

IV. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 14

Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 08.05.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 19.03.2001 außer Kraft.

Dingolfing, den 05.05.2009

STADT DINGOLFING

Pellkofer

  1. 1. Bürgermeister
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 30.04.2009 Volltext anzeigen ▼

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Friedhofssatzung

Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen in der Stadt Dingolfing (Friedhofssatzung) geändert durch 1. Änderungssatzung vom 01.11.2020

Der Stadtrat Dingolfing hat in seiner Sitzung am 30.04.2009 die nachstehende Satzung beschlossen, die hiermit nach Art. 26 Abs. 2 GO bekannt gemacht wird:

SATZUNG

ÜBER DIE BENUTZUNG DER BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN IN DER STADT DINGOLFING (FRIEDHOFSSATZUNG)

Die Stadt Dingolfing erlässt aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

INHALTSÜBERSICHT

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Eigentum und Verwaltung

§ 3 Benutzungsrecht

§ 4 Benutzungszwang

§ 5 Aufteilungsplan der Friedhöfe

§ 6 Öffnungszeiten der städtischen Friedhöfe

§ 7 Verhalten in den Friedhöfen

§ 8 Befahren der Friedhofswege

§ 9 Gewerbliche oder auf wirtschaftlichen Erfolg

abzielende Tätigkeiten

§ 10 Untersagte Tätigkeiten

§ 11 Friedhofsaufsicht

II. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 12 Allgemeines zur Bestattung

§ 13 Bestattung

§ 14 Benützung des Leichenhauses

§ 15 Aufbahrung

§ 16 Trauerfeier

§ 17 Leichenöffnungen

§ 18 Exhumierung, Umbettung

III. GRABSTÄTTEN

§ 19 Allgemeines

§ 20 Grabbescheinigungen

§ 21 Grabarten und Nutzungsbestimmungen

§ 22 Urnen

§ 23 Nutzungszeit und Nutzungsrecht

§ 24 Ruhefrist

§ 25 Bestattungen innerhalb laufender Ruhezeiten

§ 26 Erlöschen des Grabnutzungsrecht

§ 27 Rücknahme des Grabnutzungsrechts bei Verstoß gegen diese Satzung

IV. HERSTELLEN; BEPFLANZUNG UND UNTERHALTUNG DER GRÄBER

§ 28 Allgemeines

V. ERRICHTUNG VON GRABMÄLERN

§ 29 Allgemeines

§ 30 Genehmigung

§ 31 Untermauerung der Denkmäler

§ 32 Anforderungen an die Grabdenkmäler

§ 33 Gestaltung der Urnennischen

§ 34 Erdurnengräber mit Bodenplatten

§ 35 Urnengemeinschaftsgrabstätten unter Bäumen

§ 36 Versagung der Genehmigung

§ 37 Firmenbezeichnung auf Grabdenkmälern

§ 38 Entfernung von Grabdenkmälern

§ 39 Haftungsausschluss

VI. GEBÜHREN

§ 40 Gebühren

VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

§ 42 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

§ 43 Inkrafttreten

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

Geltungsbereich

  1. 1. Die Stadt Dingolfing unterhält nach Maßgabe dieser Satzung die erforderli- chen Einrichtungen für das Bestattungswesen.
  1. 2. Hierzu gehören

a) die städtischen Friedhöfe und Leichenhäuser in Dingolfing, Teisbach und Frauenbiburg

b) das Urnenhaus im städtischen Friedhof Dingolfing

c) die Urnenwände in den städtischen Friedhöfen Dingolfing, Frauenbiburg und Teisbach

d) das für das Bestattungswesen tätige städtische Personal

  1. 3. Bei dem Friedhof St. Anton ( Fl. Nr. 1682 der Gemarkung Dingolfing) der Kirchenstiftung St. Anton, dem Kirchenfriedhof Frauenbiburg im Bereich der Stadt Dingolfing , sowie der Friedhofskapelle St. Thekla (Flur Nr. 591) im städt. Friedhof Dingolfing, bleiben die Rechte, die sich aus dem Eigentum ergeben, durch diese Satzung unberührt.

§ 2

Eigentum und Verwaltung

  1. 1. Die Friedhöfe in Dingolfing (Fl. Nr. 708/1, 711 und 718/3 der Gemarkung Dingolfing), Teisbach (Fl. Nr.218 und 226 der Gemarkung Teisbach) und Frauenbiburg (Fl. Nr. 42/6 der Gemarkung Frauenbiburg) sind Eigentum der Stadt Dingolfing.
  1. 2. In den städtischen Friedhöfen führt die Stadt Dingolfing die Beisetzungen unter Benutzung stadteigener Einrichtungen mit eigenem Personal oder durch die von der Stadt vertraglich verpflichteten Bestattungsunternehmen durch. Ausnahmen im Einzelfall bedürfen der Erlaubnis der Stadt.

§ 3

Benutzungsrecht

  1. 1. Die städtischen Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode in der Stadt Dingolfing ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sowie derjenigen Personen, die ein Anrecht auf die Beisetzung in einem Familiengrab haben. Andere Personen dürfen nur mit besonderer Er- laubnis der Stadt beigesetzt werden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Erlaubnis besteht nicht.
  1. 2. Die Bestattung von Leichen kann außerdem auf dem Kirchenfriedhof St. Anton (Fl. Nr. 1682 der Gemarkung Dingolfing) vorgenommen werden.
  1. 3. Als Bestattung im Sinne dieser Satzung gilt die Erdbestattung von Leichen und Leichenteilen sowie die Beisetzung von Urnen.

§ 4

Benutzungszwang

  1. 1. Für alle im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen, die auf den städtischen Friedhöfen vorgenommen werden, besteht Benutzungs- zwang. Dazu gehören insbesondere folgende Leistungen:
    • a) Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen im städt. Leichenhaus
    • b) Durchführen der Erdbestattung (Öffnen und Schließen des Grabes, Beförderung des Sargs vom Leichenhaus zum Grab, Grablegung)
    • c) Beisetzung von Urnen.
  1. 2. Die Leichen aller im Stadtgebiet Verstorbenen müssen nach Vornahme der ersten Leichenschau unverzüglich, möglichst noch am Sterbetag, spätestens aber am darauffolgenden Tag in das städt. Leichenhaus verbracht werden.

Das gleiche gilt für Fehlgeburten und Leichenteile, sofern diese nicht sofort beerdigt werden können. Aschenreste feuerbestatteter Toten sind baldmög-lichst in das städtische Leichenhaus zu verbringen.

  1. 3. Leichen, die an einen anderen Ort außerhalb der Stadt überführt werden sollen, sind soweit eine sofortige und ordnungsgemäße Überführung nicht möglich ist, bis zur Überführung in das Leichenhaus zu verbringen. Die erste Leichenschau muss bereits stattgefunden haben.

Die Leichen der im Krankenhaus Verstorbenen können bis zur Überführung dort verbleiben. Die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Überführung müssen erfüllt sein. Vor der Überführung sind die ordnungsgemäße Einsargung und die Transportunterlagen von städtischen Bediensteten im städtischen Leichenhaus in Dingolfing zu überprüfen. In besonderen Fällen kann hiervon Befreiung erteilt werden.

  1. 4. Leichen, die von auswärts in die Stadt überführt werden, sind unverzüglich nach Ankunft im Stadtgebiet in das städt. Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Beerdigung unverzüglich stattfindet.
  1. 5. Totgeburten und Leichenteile werden, soweit keine Grabstelle vorhanden ist, auf einem für diesen Zweck bestimmten Platz beigesetzt, soweit nicht eine Feuerbestattung stattfindet.

§ 5

Aufteilungsplan der Friedhöfe

  1. 1. Für die einzelnen Friedhöfe liegen Belegungspläne vor. Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Belegungsplänen.
  1. 2. Die Friedhöfe sind in Abteilungen und gegebenenfalls in Felder eingeteilt, innerhalb jeder Abteilung in nummerierte Grabstätten und Urnenfelder; unbelegbare Freiflächen zählen zu den Feldern und Abteilungen, in denen sie liegen.

§ 6

Öffnungszeiten der städt. Friedhöfe

  1. 1. Die städtischen Friedhöfe in Dingolfing, Frauenbiburg und Teisbach sind ganzjährig durchgehend geöffnet. Bei Störung der Toten- und Friedhofsruhe sowie bei Gefahr im Verzuge kann die Öffnungszeit verkürzt werden.
  1. 2. Die Friedhofstore sind beim Betreten und Verlassen zu schließen.

§ 7

Verhalten in den Friedhöfen

  1. 1. Besucher müssen sich in den Friedhöfen der Würde entsprechend verhalten.
  1. 2. Die Benützer haben sich ferner in den Friedhöfen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unver- meidbar behindert oder belästigt wird.
  1. 3. Bei Bestattungen müssen die Teilnehmer auf die Schonung der Grabstätten achten.
  1. 4. Das Sammeln von Spenden und das Verteilen von Druckschriften ist unzu- lässig. Ausgenommen hiervon ist die Kriegsgräbersammlung am 01. November an den Friedhofseingängen der städtischen Friedhöfe.
  1. 5. Das Mitführen von Tieren, insbesondere Hunden (Blindenhunde ausgenom- men), auch wenn sie an der Leine geführt oder getragen werden, ist in den Friedhöfen nicht gestattet.
  1. 6. Das Lagern von Abfällen des Friedhofes an anderen als den hierfür vorgesehenen Stellen oder das Ablagern eines von außerhalb des Friedhofs angelieferten Abfalls ist nicht erlaubt. Die Friedhöfe, ihre Einrichtungen und Anlagen dürfen nicht verunreinigt oder beschädigt werden.

§ 8

Befahren der Friedhofswege

Im Gelände des Friedhofes ist es nicht gestattet, Wege und Flächen mit Fahr-zeugen zu befahren. Ausgenommen ist das Befahren der Hauptwege und der befestigten Gehwege mit Kinderwagen, Behindertenfahrzeugen, Handwagen, soweit es zum Zweck der Grabpflege geschieht, sowie durch Fahrzeuge der Bestattungseinrichtung und der Friedhofsdiener.

§ 9

Gewerbliche oder wirtschaftliche Tätigkeiten

  1. 1. Gewerbliche Arbeiten dürfen nur nach vorheriger Anmeldung beim Fried- hofswärter ausgeführt werden. Gewerbetreibenden, die trotz Warnung wiederholt gegen Anordnungen dieser Satzung verstoßen, kann von der Stadt das Arbeiten auf dem Friedhof untersagt werden.
  1. 2. Grabmal- und Grabpflegearbeiten dürfen nur während der Dienstzeit des Friedhofspersonals ausgeführt werden. Während einer Beerdigung oder Bei- setzung müssen in der näheren Umgebung der Trauerfeier die Arbeiten eingestellt werden.
  1. 3. Die Berechtigten nach Abs. 1 haben die bei ihrer Arbeit anfallenden Abfälle, sofern es sich nicht um pflanzliche Abfälle oder Erde handelt, unverzüglich vom Friedhofsgelände abzufahren und von ihnen verunreinigte Wege zu säu- bern.
  1. 4. Der Friedhofswärter kann von den Gewerbetreibenden einen Nachweis über die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Auftrag des Grabinhabers, Grabmalgenehmigung) verlangen.

§ 10

Untersagte Tätigkeiten

Untersagt ist,

a) Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeierlichkeiten vorzunehmen;

b) Gerüste, Pflanzenkübel, Blumentöpfe und ähnliche Gegenstände auf Nach-bargräbern abzustellen;

c) Nacharbeiten und Ausbesserungen größeren Umfangs an Grabmälern im Friedhof vorzunehmen, wenn die Bearbeitung außerhalb des Friedhofs mög-lich ist;

d) Unberechtigte Benutzung der Abfallbehälter

§ 11

Friedhofsaufsicht

Die Aufsicht in den Friedhöfen wird durch die beauftragten Bediensteten der Stadt ausgeübt. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. Personen, die den auf Grund des Bestattungsrechts ergehenden Anweisungen nicht Folge leisten, können aus den Friedhöfen verwiesen werden.

II. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 12

Allgemeines zur Bestattung

  1. 1. Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Leichenversorgung und die Beför- derung der Leiche innerhalb der Friedhöfe und die Aufbahrung im Leichen- haus sowie die Beerdigung von Leichen, Leichenteilen und Gebeinen in Grabstätten sowie die Beisetzung von Urnen.
  1. 2. In den städtischen Friedhöfen werden Beerdigungen, Exhumierungen und Umbettungen ausschließlich von der Stadt durchgeführt.

Die Stadt kann sich hierbei eines vertraglich verpflichteten Bestattungsunter-nehmens bedienen.

  1. 3. Die Stadt kann durch Vereinbarung mit dem Träger eines im Stadtgebiet lie- genden, nichtstädtischen Friedhofs die Bestattung, Exhumierung und Um- bettung übernehmen.

§ 13

Bestattung

  1. 1. Den Zeitpunkt der Bestattung bestimmt die Stadt Dingolfing, der Zeitpunkt der Überführung in die Aussegnungshalle ist mit der Stadt abzustimmen.
  1. 2. Die Zuweisung der Gräber erfolgt durch die Stadt in Abstimmung mit den Angehörigen.
  1. 3. Bestattungen können jeweils nur in dem zur Bestattung freigegebenen Grab- feld erfolgen.
  1. 4. Die Aushebung und Schließung der Gräber geschieht auf Anordnung der Stadt.
  1. 5. Kirchliche Handlungen werden durch diese Satzung nicht berührt.
  1. 6. Die der Bestattung nachfolgenden Verrichtungen an der Grabstelle, wie zeitgerechtes Entfernen verwelkter Blumen und Kränze, evtl. Anlage des Grabhügels, Errichtung und Instandhaltung des Grabdenkmales und der Ein- friedung, Bepflanzung und Pflege der Gräber sind vom Grabnutzungsbe- rechtigten persönlich oder durch von ihm Beauftragten durchzuführen.

§ 14

Benützung des Leichenhauses

  1. 1. Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung von Leichen bis zu ihrer Bestat- tung oder Überführung und der Aufbewahrung von Fehlgeburten, Leichen- teilen sowie von Urnen bis zur Beisetzung im Friedhof.
  1. 2. Der Sarg muss geschlossen bleiben oder geschlossen werden, wenn

a) der Verstorbene unmittelbar vor seinem Tod an einer ansteckenden Krankheit gelitten hat. Dies sind insbesondere: Aids, Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, übertragbare Kinderlähmung, Milzbrand, Papageienkrankheit, Paratyphus, Pest, Pocken, Rotz, übertragbare Ruhr, Scharlach, Tollwut, Tularämie, Typhus.

b) die Gesundheitsbehörde dies aus sonstigen seuchenhygienischen Gründen angeordnet hat,

c) die Leiche abstoßend wirkt (z.B. bei entstellenden Krankheits- oder Un-fallfolgen).

§ 15

Aufbahrung

  1. 1. Die Aufbahrung und Dekoration der Leiche im Leichenhaus erfolgt durch den Friedhofswärter.
  1. 2. Liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs.2 dieser Satzung nicht vor, kön- nen die Leichen entsprechend dem Wunsch der nächsten Angehörigen im offenen oder geschlossenen Sarg aufgebahrt und nur durch Fenster gezeigt werden.
  1. 3. Für die Aufbahrung bestimmte Kränze dürfen keine Dornen oder scharfe Spitzen enthalten.

Die Fixierungsböden von Aufbahrungsbouquets, die mit dem Sarg beerdigt werden, müssen aus leicht vergänglichem Material bestehen; Spanplatten oder Kunststoffschalen sind nicht zulässig.

Kränze und Gestecke sollen aus vollständig kompostierbarem Grabschmuck bestehen. Soweit dies nicht erfüllt wird, hat der Grabnutzungsberechtigte die Materialen selbst einer umweltgerechten Entsorgung außerhalb des Friedhofs zuzuführen.

  1. 4. Der Eintritt in den Leichenraum ist nur dem ständigen Friedhofspersonal und dem jeweils amtierenden Arzt gestattet. Die Angehörigen des Verstorbenen dürfen während der Aufbahrungszeit im Beisein des Leichenwärters den Leichenraum betreten.

§ 16

Trauerfeiern

Vor der Bestattung kann in der Aussegnungshalle eine Trauerfeier stattfinden. Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann die Öffentlichkeit hiervonausgeschlossen werden.

§ 17

Leichenöffnungen

Leichenöffnungen dürfen nur im Sezierraum des Leichenhauses oder des Krankenhauses vorgenommen werden. Soweit sie nicht von einem Gericht oder einernach dem Gesetz zuständigen Behörde angeordnet sind, hat der die Öffnungdurchführende Arzt dem Friedhofwärter die Zustimmung des Verstorbenennachzuweisen oder die schriftliche Zustimmung der nächsten Angehörigen des Verstorbenen vorzulegen.

§ 18

Exhumierung, Umbettung

  1. 1. Ausgrabungen von Leichen oder Leichenteilen dürfen nur vom städt. Fried- hofspersonal vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Ge- richt oder einer hierfür zuständigen Behörde angeordnet werden, sind diese nur in der Zeit vom 1. Oktober – 31. März mit Zustimmung des Landratsamtes, der Gesundheitsbehörde und mit Genehmigung der Stadt unter Einhaltung der hierfür getroffenen Anordnungen statthaft.
  1. 2. Soweit die Tieferlegung einer bereits beerdigten Leiche nachträglich erfolgen soll, ist dazu die Genehmigung nach Abs. 1 einzuholen.

III. GRABSTÄTTEN

§ 19

Allgemeines

  1. 1. Die Friedhöfe in Dingolfing und Teisbach sind in sechs Abteilungen, der Friedhof in Frauenbiburg in fünf Abteilungen eingeteilt, bezeichnet mit rö- mischen Zahlen. Maßgebend für die Einteilung der Friedhöfe sind die Gräberpläne, die einen Bestandteil dieser Satzung bilden.
  1. 2. Die Gräber werden innerhalb der einzelnen Grabfelder fortlaufend mit arabi- schen Zahlen nummeriert und entsprechend verpflockt.
  1. 3. Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Dingolfing. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.

§ 20

Grabbescheinigung

  1. 1. Dem Nutzungsberechtigten wird nach Zahlung der satzungsmäßigen Gebühr und Eintragung in die Grabdatei über den Erwerb des Grabnutzungsrechts eine Bescheinigung ausgestellt.
  1. 2. Für den Nachweis des Grabnutzungsberechtigten und den Inhalt des Grab- nutzungsrechts sind die Eintragungen in der Grabdatei maßgebend.

§ 21

Grabarten und Nutzungsbestimmungen

  1. 1. Die Gräber werden eingeteilt in

a) Einzel- und Doppelgräber in den Reihen,

b) Einzel- und Doppelgräber an bevorzugten Stellen, d. s. Front- und Seiten-gräber

c) Familiengräber (Grabstätten, sogenannte Mauergräber),

d) Grüfte

e) Kindergräber

f) Urnennischen

g) Erdurnengräber mit Bodenplatte

h) Urnengemeinschaftsgrabstätten unter Bäumen.

  1. 2. Die Gräber haben folgende Mindestmaße:

Grabart Länge Breite Abstand Tiefe, von der z. nächsten z. nächsten Erdoberfläche Grab Reihe an Einzelgrab 2,00 m 0,80 m 0,40 m 0,90 m 1,80 m Doppelgrab 2,00 m 2.00 m 0,40 m 0,90 m 1,80 m

Kindergrabfür Kinderunter 12 J. 1,20 m 0,60 m 0,40 m 0,70 m 1,30 m Erdurnengrab 0,50 m 0,40 m 0,45 m 0,90 m 0,70 mmit Boden-Platte

Die Maße für Familiengräber (Grabstätten) und Grüfte werden jeweils für den Einzelfall durch die Friedhofsverwaltung bestimmt.

Die Stadt kann eine andere Grabtiefe mit Zustimmung des Staatl. Gesundheitsamtes festsetzen, wenn die Bodenbeschaffenheit dies erfordert.

§ 22

Urnen

  1. 1. Urnen können in allen Einzel-, Doppel- und Familiengräbern in einer Tiefe von 0,70 m, im Urnenhaus, in den Urnenwänden oder aller dafür vorgesehenen Flächen beigesetzt werden.
  1. 2. In einer Urnennische im Urnenhaus können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Bei Verwendung von Überurnen kann sich diese Zahl verringern.
  1. 3. Bei der Erdurnenbestattung sind Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, nicht zugelassen.

§ 23

Nutzungszeit und Nutzungsrecht

  1. 1. Die Nutzungszeit beträgt:
    • a) In den städtischen Friedhöfen in Dingolfing und Teisbach bei
  • Kindergräber – bis 6 Jahre 10 Jahre
  • Einzel- und Doppelgräber 15 Jahre
  • Familiengräber (sog. Mauergräber) 15 Jahre
  • Grüften 15 Jahre
  • Urnennischen 5 Jahre
  • Erdurnenbestattung 5 Jahre

b) Im städtischen Friedhof in Frauenbiburg

  • Kindergräber – bis 10 Jahre 15 Jahre
  • Einzel- und Doppelgräber 20 Jahre
  • Urnennischen 5 Jahre
  • Erdurnenbestattung 5 Jahre
  1. 2. Das Nutzungsrecht an einem Grab kann nur von einer Person erworben werden. Es geht nach Ableben des Inhabers der Reihe nach auf Ehegatten, Kinder (die Älteren gehen den Jüngeren vor), Adoptiv- und Enkelkinder, Geschwister oder auf diejenigen über, zu deren Gunsten eine rechtsgültige, letztwillige Verfügung des Nutzungsberechtigten vorliegt. Als rechtsgültige letztwillige Verfügung wird jede schriftliche Erklärung des Nutzungsberechtigten anerkannt, die seinen Willen in Bezug auf die Person und die Sache unzweideutig zum Ausdruck bringt. Der Übergang eines Nutzungsrechts auf eine andere, als dem aufgeführten Personenkreis angehörende Person bedarf der Genehmigung durch die Stadt. Zur Rechtsnachfolge ist eine Umschreibung in der Friedhofsdatei erforder- lich. Antrag hierzu wird bei der Stadt gestellt.
  1. 3. Das Recht auf ein Grab erlischt nach Ablauf der Nutzungszeit.
  1. 4. Das Nutzungsrecht an Gräbern der unter Absatz 1 bezeichneten Art kann auf Antrag von der Stadt durch Zahlung einer erneuten Gebühr, deren Höhe sich nach den zur Zeit der Antragstellung geltenden Gebührensatzung bemisst, verlängert werden. Bei der Verlängerung kann ein Zeitraum von 5, 10 oder 15 Jahre gewählt werden, bei Urnennischen und Erdurnengräbern 5 Jahre. Über die Verlängerung des Nutzungsrechts wird eine Bescheinigung ausgestellt.

§ 24

Ruhefrist

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt in den städtischen Friedhöfen Dingolfing und Teisbach, gerechnet ab Beerdigungstag, 15 Jahre, bei Gräbern von Kindern bis 6 Jahre 10 Jahre, im städtischen Friedhof in Frauenbiburg 20 Jahre, bei Gräbern von Kindern bis 10 Jahre 15 Jahre. Die Ruhefrist für eine Urne beträgt 5 Jahre.

§ 25

Bestattungen innerhalb laufender Ruhezeiten

Soweit in einem Grab während der Dauer der Ruhefrist eine weitere Leiche beigesetzt werden soll, ist bereits bei der erstmaligen Belegung des Grabes die Grabtiefe so zu bemessen, dass bei einer Nachbelegung die Mindesttiefe gemäß

§ 21 Abs. 2 noch eingehalten werden kann.

§ 26

Erlöschen des Grabnutzungsrechts

  1. 1. Das Grabnutzungsrecht erlischt,
    • a) wenn es abgelaufen und trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb von drei Monaten nicht verlängert wird,
    • b) wenn auf dieses gegenüber der Stadt verzichtet wird. In diesem Fall be- steht kein Anspruch auf Erstattung einer früher geleisteten Gebühr.
  1. 2. Bei Ablauf des Grabnutzungsrechts müssen die Grabmale innerhalb eines Monats entfernt werden, sofern die Stadt nicht auf die Beseitigung aus Grün- den der Erhaltung wertvoller Grabmale verzichtet. Sind die Grabmale nicht entfernt, so ist die Stadt zu ihrer Beseitigung auf Kosten des bisherigen Nut- zungsberechtigten berechtigt.

Wenn die Grabmale trotz 2-maliger schriftlicher Aufforderung an den bis-herigen Grabnutzungsberechtigten nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten aus dem Friedhof entfernt werden, wird der Verzicht auf das Eigentum ange-nommen.

  1. 3. Grabstätten, an denen das Grabnutzungsrecht erloschen ist, können durch die Stadt neu vergeben werden.
  1. 4. Bei Ablauf des Nutzungsrechts an einer Urnennische werden die in der Nische enthaltenen Urnen von der Stadt entfernt und die Asche an einem speziellen Platz bestattet.

§ 27

Rücknahme des Grabnutzungsrechts bei Verstoß gegen diese Satzung

  1. 1. Die Stadt fordert den Nutzungsberechtigten zur Beseitigung des satzungswid- rigen Zustandes in angemessener Frist auf.
  1. 2. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, so ist die Stadt berechtigt, auf dessen Kosten einen gefahrendrohenden oder unwür- digen Zustand beseitigen zu lassen.
  1. 3. Bei fortgesetzten Verstößen kann die Stadt dem Nutzungsberechtigten das Grabnutzungsrecht entziehen. Der Grabnutzungsberechtigte ist nach dem Entzug des Grabnutzungsrechts verpflichtet, das Grabmal innerhalb eines Monats zu entfernen. § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.

IV. HERSTELLEN, BEPFLANZUNG UND UNTERHALTUNG DER GRÄBER

§ 28

Allgemeines

  1. 1. Alle Grabstätten müssen in einer dem Friedhof würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Grabbeete dürfen nicht über 10 cm hoch sein. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu ver- wenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Bäume und Sträucher dürfen nur mit Genehmigung der Stadt gepflanzt werden. Die Stadt kann verlangen, dass übergroße Sträucher auf Gräbern auf ein bestimmtes Maß zu- rückgeschnitten oder entfernt werden müssen.
  1. 2. Einzel- und Doppelgräber, sowie auch Kindergräber, sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht dies trotz schriftlicher Aufforderung nicht, wird das Grab eingeebnet und mit Rasen angesät. In diesem Falle fällt das Nutzungsrecht an die Stadt zurück, die bereits ge- zahlte Gebühr verfällt. Vor Ablauf der Ruhefrist darf das Grab von der Stadt nicht neu vergeben werden. Sind die Angehörigen unbekannten Aufenthaltes oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Aufforderung in Form einer Bekanntmachung.
  1. 3. Familiengräber (Grabstätten) müssen spätestens sechs Monate nach der Bei- setzung gärtnerisch angelegt werden. Wird die Unterhaltung trotz schrift- licher Aufforderung oder öffentlicher Bekanntmachung vernachlässigt oder entspricht sie nicht den Vorschriften dieser Satzung, kann das Nutzungsrecht

ohne Entschädigung vorzeitig entzogen werden.

  1. 4. Den Inhabern der Gräber obliegt auch die Unterhaltung der unmittelbaren Umgebung des Grabes.
  1. 5. In der Abteilung IV und V des städtischen Friedhofs in Dingolfing, Abteilung V B, VI A-F im städtischen Friedhof Teisbach und Abteilung I und III im städtischen Friedhof Frauenbiburg ist die Verwendung von Grabeinfassungen sowie Grabplatten nicht zulässig.

Grabeinfassungen können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn es die örtlichen Umstände im Einzelfall erforderlich machen und diese den nachfolgend genannten Vorgaben entsprechen: ● Die verwendeten Materialien müssen wetterbeständig, bruchsicher und umweltverträglich sein. Kunststoffmaterialien sind nicht erlaubt. ● Die Einfassung soll eine Höhe von 5 cm dem Geländelauf entsprechend nicht überschreiten. Die Breite der Einfassung soll maximal 5 cm betragen. ● Die Grabgestaltung muss im Übrigen dem natürlich angelegten Charakter der o.g. Abteilungen Rechnung tragen.

Ausnahmen sind schriftlich bei der Stadt zu beantragen und nur mit Genehmigung gestattet.

Um den natürlich angelegten Charakter der oben genannten Abteilungen zu erhalten, sollten Umrandungen durch Bepflanzung bevorzugt werden. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Bepflanzung so zu unterhalten, dass eine saubere Begrenzung der Grabstätte gewährleistet ist.

Die Bepflanzung der Grabstätten hat nach den Plänen, die bei der Erstellung des Friedhofs zugrunde gelegt wurden, zu erfolgen, einschließlich der dazugehörigen bis zu drei Naturstein-Trittplatten.“

V. ERRICHTUNG VON GRABMÄLERN

§ 29

Allgemeines

Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigenbaulichen Anlagen oder deren Änderung ist nur mit Genehmigung der Stadtgestattet. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler, oder solche, die den Ge-

nehmigungsvorschriften nicht entsprechen, können auf Kosten des Verpflichteten von der Stadt entfernt werden.

§ 30

Genehmigung

  1. 1. Die Genehmigung der Stadt zur Aufstellung von Grabmälern ist vor Beginn der Arbeiten einzuholen.
  1. 2. Dem Antrag sind prüfbare Darstellungen des Grabmals in zweifacher Ferti- gung beizugeben, und zwar:
    • a) der Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maß- stab 1 : 10 mit Angabe des Werkstoffes, der Schrift- und Schmuckvertei- lung und der Schriftfarbe,
    • b) Ausführungszeichnungen in natürlicher Größe, soweit sie zum Verständ- nis des Entwurfs erforderlich sind,
    • c) die Schriftzeichnung in natürlicher Größe,
    • d) bei Grabmälern mit figürlichem Schmuck die zeichnerische Darstellung; wenn diese nicht genügt, kann ein Modell der Bildhauerarbeit verlangt werden.
  1. 3. Den Erstellern von Grabmälern und den Hinterbliebenen steht die Friedhofs- verwaltung zur kostenlosen Beratung zur Verfügung.

§ 31

Untermauerung der Denkmäler

Die Denkmäler müssen ihrem Umfang, ihrer Höhe und ihrem Gewicht entsprechend unterbaut werden. Die Untermauerungsstärken bestimmt im Zweifelsfalle die Stadt.

§ 32

Anforderungen an die Grabdenkmäler

  1. 1. Sämtliche Grabdenkmäler in den städtischen Friedhöfen sind nach den Ent- wurfsplänen, die der Erstellung des Friedhofs zu Grunde gelegt wurden, zu errichten. Die in den Entwurfsplänen angegebenen Maße sind genau einzu- halten. Die Pläne sind bei der Friedhofsverwaltung einzusehen.
  1. 2. In Abteilung IV und V des städtischen Friedhofs Dingolfing, VI A-F des städtischen Friedhofs Teisbach und Abteilung I und III des städtischen Fried- hofs Frauenbiburg gilt:

a) bei Grabmalen aus Stein sind polierte Oberflächen unzulässig. Grabdenkmäler, die mit einer Schleifscheibe ab Körnung 3 bearbeitet sind, gelten als poliert.

b) der Grabstein darf nur direkt auf das vorhandene Fundament aufgesetzt werden. Die Fundierung der Grabmale erfolgt durch die Stadt zu Lasten des Grabnutzungsberechtigten.

  1. 3. Sichtbare Sockel sind aus dem gleichen Material zu erstellen wie das Grab- denkmal. Kunststein darf weder für die Sockel noch für die Grabmale ver- wendet werden.
  1. 4. Die Ausführung von hölzernen Grabkreuzen und Stelen soll in Hartholz mit mindestens 5 cm Stärke des Schaftholzes erfolgen. Schmiedeeiserne Grab- kreuze sind nur in erstklassiger handwerklicher Form und Durcharbeitung auf den hierfür bestimmten Grabstätten zugelassen. Gegebenenfalls für schmiedeeiserne und hölzerne Grabmäler erforderliche Sockel sind in Natur- stein zu erstellen.
  1. 5. Mit der Ausführung der Grabdenkmäler sind nur Meisterbetriebe zu beauf- tragen.
  1. 6. Ausgestaltung des Grabdenkmals, Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofs entsprechen und dürfen Friedhofsbesucher nicht im Totengedenken stören.
  1. 7. Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden.

§ 33

Gestaltung der Urnennischen

Die Beschriftung der Abdeckplatten bei den Urnennischen hat in Antiqua nachvorliegendem Muster einheitlich zu erfolgen. Die Schrift muss eingemeißeltwerden und die Farbgebung dunkelbraun sein. Rußende Grablichter an den Abdeckplatten der Urnennischen sind nicht zulässig.

§ 34

Erdurnengräber mit Bodenplatte

In den als Erdurnengräber ausgewiesenen Friedhofsflächen ist das belegte Urnengrab ebenerdig mit einer Bodenplatte ohne Erhebungen zu versehen. Inden Abteilungen I-III des Friedhofes in Dingolfing sind obererdige Bodenplattenmit Erhebungen zulässig.

§ 35

Urnengemeinschaftsgrabstätten unter Bäumen

Urnengemeinschaftsgrabstätten unter Bäumen sind Naturplätze ohneindividuelle gärtnerische und denkmalspflegerische Gestaltung. Bei dem Baumkann auf einheitlichen Schildern Vorname und Name des Verstorbenenangebracht werden.

§ 36

Versagung der Genehmigung

Die Genehmigung zur Aufstellung kann versagt werden, wenn das Grabmalnicht den Vorschriften der städt. Friedhofssatzung entspricht.

§ 37

Firmenbezeichnung auf Grabdenkmälern

Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich anden Grabmälern angebracht werden (Schrifthöhe höchstens 1,5 cm).

§ 38

Entfernung von Grabdenkmälern

  1. 1. Umgestürzte, stark beschädigte oder sonst im Verfall begriffene Grabmäler, Einfassungen usw. sind durch die Beteiligten entweder zu entfernen oder in- standsetzen zu lassen. Wenn die Beteiligten einer Aufforderung der Stadt auf Standsicherung, Entfernung oder Instandsetzung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommen, kann die Stadt die erforderlichen Arbeiten auf Kosten der Beteiligten vornehmen lassen oder selbst vornehmen.
  1. 2. Nach Ablauf des Nutzungsrechts trotz Aufforderung innerhalb von drei Mo- naten nicht entfernte Grabmäler, Einfassungen usw. gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.

§ 39

Haftungsausschluss

Die Stadt Dingolfing übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, und für Schäden, die durchnicht von der Stadt beauftragte dritte Personen, höhere Gewalt oder durch Tiereverursacht werden, keine Haftung.

VI: GEBÜHREN

§ 40

Gebühren

Art und Höhe der Gebühren für die Benutzung des städt. Friedhofes und seiner Einrichtungen (§ 1) ergeben sich aus der Gebührensatzung zur Friedhofsatzungder Stadt Dingolfing.

VII: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 41

Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße belegt werden, wer
    • a) im Friedhof gegen die Bestimmungen zum Verhalten im Friedhof (§ 7) verstößt,
    • b) der Vorschrift zum Befahren der Friedhofswege (§ 8) zuwiderhandelt,
    • c) gewerbliche Arbeiten ohne vorherige Anmeldung oder während einer Beerdigung (§ 9) ausführt,
    • d) untersagte Tätigkeiten (§ 10) ausführt,
    • e) bei Bestattungen gegen die Urnenbeschaffenheit des § 22 Abs. 3 verstößt,
    • f) gegen die Genehmigungspflicht nach § 29 bei der Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung verstößt,
    • g) vor Erteilen der Genehmigung mit Grabmalarbeiten im Friedhof beginnt (§ 30),
    • h) Grabmale, die umzustürzen drohen oder die sonst im Verfall begriffen sind (§ 38 Abs. 1), trotz Anweisung der Stadt nicht entfernt.

§ 42

Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

  1. 1. Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflich- tungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
  1. 2. Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayer. Verwal- tungs-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fas- sung.

§ 43

Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
  1. 2. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Dingolfing vom 19.03.2001 außer Kraft

Dingolfing, 05.05.2009 STADT DINGOLFING

Pellkofer

  1. 1. Bürgermeister