Friedhofsgebühren Landau a.d.Isar 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Landau a.d.Isar · Bayern · PLZ 94405

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2025 (22.09.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.775,00 €
Gesamtkosten für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 71 €/J. × 25 J. = 1.775 €
📄 § 6 Abs. 1 GebS (Einzelgrabstätte)
Sargwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.775,00 €*
Gesamtkosten für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Kein gesonderter Wahlgrab-Tarif; Einzelgrab ist kleinstes Sarggrab
🧮 71 €/J. × 25 J. = 1.775 €
📄 § 6 Abs. 1 GebS (Einzelgrabstätte, 1-stellig; kein gesonderter Wahlgrab-Tarif)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.155,00 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 77 €/J. × 15 J. = 1.155 €
📄 § 6 Abs. 1 GebS (Urnengrabstätten freistehend)
Urnenwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.425,00 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 95 €/J. × 15 J. = 1.425 €
📄 § 6 Abs. 1 GebS (Urnennischen)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung (§ 19 Abs. 1 FriedhS)
📄 § 6 Abs. 3 GebS (Anonymengrab)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
395,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 395 € · Urne: 105 €
📄 § 8 Abs. 1 Buchst. a Ziff. 1 und 3 GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
249,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Inkl. Aussegnungshalle und Kühlvitrine
📄 § 7 Abs. 1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (22.09.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​ Gebührensatzung zur Bestattungssatzung der Stadt Landau a.d.Isar (2025)

Gebührensatzung zur Bestattungssatzung der Stadt Landau a.d.Isar

Die Stadt Landau a.d.Isar erlässt auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgaben-gesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 04.12.2024 (GVBl. S. 573) folgende Satzung über Benutzungsgebühren für die städtischen Bestattungseinrichtungen:

Präambel Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung eine Personenbezeichnung verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter (männlich/weiblich/divers).

INHALTSÜBERSICHT

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 – Gebührenerhebung

§ 2 – Gebührenarten

§ 3 – Gebührenschuldner

§ 4 – Entstehen der Gebührenschuld

§ 5 – Fälligkeit und Vorauszahlung

II. GEBÜHRENTARIFE

§ 6 – Grabnutzungsgebühren

§ 7 – Leichenhaus Nutzungsgebühren

§ 8 – Bestattungsgebühren

§ 9 – Sonstige Gebühren

§ 10 – Bestattung von mehreren Familienangehörigen

III. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 11 – Übergangsregelung

§ 12 – Inkrafttreten

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 – Gebührenerhebung

Die Gebührenerhebung für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Stadt Landau a.d.Isar aufgewendeten Kosten.

§ 2 – Gebührenarten

(1) Die Stadt Landau a.d.Isar erhebt für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen folgende Gebühren

a) Grabnutzungsgebühren

b) Leichenhausbenutzungsgebühren

c) Bestattungsgebühren

d) Gebühren für sonstige Leistungen.

(2) Sind für Leistungen, die im Einzelfall notwendig werden, Gebühren in dieser Satzung nicht aufgeführt, so werden Gebühren entsprechend dem Umfang und Wert der Leistung in Anlehnung an vergleichbare Gebührensätze festgelegt.

§ 3 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist

a) wer den Auftrag zur Durchführung der Bestattung erteilt hat,

b) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

c) wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 – Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen bzw. mit dem Erwerb oder der Verlängerung des Grabnutzungsrechts für die gesamte Benutzungsdauer.

§ 5 – Fälligkeit und Vorauszahlung

(1) Die Grabnutzungs-, Leichenhaus- und sonstigen Gebühren werden von der Stadt Landau a.d.Isar festgesetzt und sind einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

(2) Die Stadt Landau a.d.Isar kann eine Vorauszahlung auf die Gebührenschuld oder eine entsprechende Sicherheitsleistung verlangen. Sie kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen auch die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.

II. GEBÜHRENTARIFE

§ 6 – Grabnutzungsgebühren

(1) Die Gebühren für Nutzungsrechte betragen jährlich: für Einzelgrabstätten

71,00 € für Doppelgrabstätten

124,00 € für Dreifachgrabstätten

159,00 € für Mehrfachgrabstätten

159,00 € für Urnengrabstätten freistehend

77,00 € für Urnengrabstätten in den Urnengrabanlagen

154,00 € für Urnennischen

95,00 € für Urnenröhren

122,00 € für Familienurnennischen

131,00 €

(2) Für Grabanlagen beträgt die Jahresgebühr je volle 1,00 m Breite und je Reihe mit einer Tiefe mit mindestens 1,80 m

71,00 €

(3) Ausgenommen von Abs. 1 und 2 beträgt die Gebühr für die Bestattung im Anonymengrab pauschal

200,00 €

§ 7 – Leichenhaus Nutzungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses einschließlich Aussegnungshalle und Kühlvitrine beträgt:

  • bei Leichen von Verstorbenen im Alter von über 16 Jahren

249,00 €

  • bei Leichen von Verstorbenen im Alter bis zum vollendeten
  1. 16. Lebensjahr

156,00 €

  • bei Urnen

156,00 €

  • bei Totgeburten oder Leichenteilen

95,00 €

(2) Für die vorübergehende Aufbewahrung von Leichen, die nicht eigens aufgebahrt werden, bis zur Überführung nach auswärts oder der Überführung in ein Krematorium oder der Freigabe zur Beerdigung, ermäßigt sich die Gebühr nach Abs. 1 um 50 v.H.

§ 8 – Bestattungsgebühren

(1) Für Arbeiten des von der Stadt Landau a.d.Isar vertraglich beauftragten Unternehmens fallen folgende Gebühren an:

a) Bestattung

  1. 1. Öffnen und Schließen eines Erwachsenengrabes 395,00 €
  2. 2. Öffnen und Schließen eines Kindergrabes bis zu einer Sarglänge von 1,60 m

190,00 €

  1. 3. Öffnen und Schließen eines Urnengrabes

105,00 €

  1. 4. Zuschlag für Tieferlegung bei Särgen

78,00 €

bei Urnen

15,00 €

  1. 5. Öffnen und Schließen der Urnenwand, -nische 49,00 €
  2. 6. Leichenträger, pro Beschäftigten
  • während der Dienstzeit

42,00 €

  • außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit:

Wochenende (Freitag ab 12:00 Uhr) 52,50 €

b) Leichenwärter während der Dienstzeit

42,00 € außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit:

Wochenende (Freitag ab 12:00 Uhr)

52,50 €

c) Leichenumbettungen Die Bestattung wird nach den vorgenannten Sätzen, vgl. Buchstabe a) berechnet. Für die Umbettung werden die Kosten nach tatsächlich anfallendem Aufwand in Rechnung gestellt.

d) Erdaushubentsorgung Der anfallende Erdaushub wird zum Füllen des Grabs nicht vollständig benötigt. Der übrige Erdaushub wird abtransportiert und entsorgt. Die Kosten werden entsprechend der Menge verrechnet.

(2) Erforderliche Leistungen bei Unfällen, wie z.B. Bergung des Verunglückten, Leihsarg, Unfallhülle und die damit verbundenen Desinfizierungsarbeiten können gesondert in angemessener Höhe berechnet werden.

§ 9 – Sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden insbesondere erhoben für:

a) schriftliche Auskünfte aus der Friedhofskartei

10,00 €

b) Genehmigung für die Errichtung eines neuen Grabmals

15,00 €

c) Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes auf Antrag

10,00 €

d) Abdeckplatte für Urnennische oder für Grab in der Urnengrabanlage 68,00 €

e) Kontrollaufgaben im Friedhofsbereich zur ordnungsgemäßen

Überführung einer Leiche nach auswärts

46,00 €

§ 10 – Bestattung von mehreren Familienangehörigen

(1) Bei gleichzeitiger Beerdigung von zwei oder mehreren Mitgliedern einer Familie wird, wenn die Bestattung in einem gemeinschaftlichen Grab stattfindet, für den zweiten und jeden weiteren zu bestattenden Familienangehörigen jeweils nur die Hälfte der an sich anfallenden Gebühren und Kosten erhoben.

(2) Wenn eine Wöchnerin mit ihrem Kind beerdigt wird, entfallen für das Kind die Gebühren.

III. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 11 – Übergangsregelung

(1) Sind für eine Grabstätte Grabnutzungsgebühren bzw. Unterhaltsgebühren nach der Gebührenordnung für den Friedhof Heilig Kreuz der Kirchenstiftung St. Mariä Himmelfahrt vom 30.01.2002 für einen Zeitraum über den 31.12.2004 hinaus festgesetzt und entrichtet worden, entsteht für diesen Zeitraum keine Gebührenschuld nach dieser Satzung.

(2) Sind für eine Grabstätte Grabnutzungsgebühren nach einer früheren Gebührenordnung der Kirchenstiftung für einen Zeitraum über den 31.12.2004 hinaus festgesetzt und entrichtet worden, entsteht mit Inkrafttreten dieser Gebührensatzung eine Gebührenschuld für diesen Zeitraum. Die Gebührenschuld wird der Höhe nach begrenzt auf denjenigen Betrag, der sich nach Maßgabe der in Abs.1 genannten Gebührenordnung der Kirchenstiftung errechnet. Bereits geleistete Zahlungen werden als Teilbeträge angerechnet.

§ 12 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Bestattungssatzung der Stadt Landau a.d.Isar vom 28.11.2024 außer Kraft.

Landau a.d.Isar, 22.09.2025 Stadt Landau a.d.Isar

Matthias Kohlmayer

  1. 1. Bürgermeister
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (03.02.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Landau a.d.Isar (2023)

SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN DER STADT LANDAU A.D.ISAR

Auf Grund des Art. 23 und des Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-l), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, erlässt die Stadt Landau a.d.Isar folgende Satzung:

INHALTSÜBERSICHT

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Benutzungsrecht

§ 3 – Benutzungszwang

§ 3 a Leichenüberführung nach auswärts

§ 4 – Benutzungsentzug

§ 5 – Aufteilungsplan des Friedhofes

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 6 – Öffnungszeiten

§ 7 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 8 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

§ 9 – Friedhofsaufsicht

§ 10 – Friedhofspersonal, Bestattungsunternehmen

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 11 – Anzeigepflichtig, Grabstelle und Bestattungszeit

§ 12 – Ausstattung

§ 13 – Ausheben der Gräber

§ 14 – Ruhezeit

§ 15 – Umbettungen

IV. GRABSTÄTTEN

§ 16 – Arten der Grabstätten

§ 17 – Einzel-, Doppel- und Mehrfachgräber

§ 18 – Grabanlagen

§ 19 – Urnengräber und Urnennischen

§ 20 – Größe der Gräber

V. GRABNUTZUNGSRECHT

§ 21 – Rechte an Grabstätten

§ 22 – Dauer des Nutzungsrechts

§ 23 – Übergang und Umschreibung des Benutzungsrechtes

§ 24 – Erlöschen des Grabnutzungsrechts

§ 25 – Beschränkung der Rechte an Grabstätten

§ 26 – Rücknahme des Grabnutzungsrechtes

VI. HERRICHTEN UND PFLEGE VON GRABSTÄTTEN

§ 27 – Pflege und Instandhaltung der Gräber

§ 28 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber

VII. GRABMALE UND BAULICHE ANLAGEN

§ 29 – Erlaubnispflicht für Grabmale und Einfassungen

§ 30 – Größe der Grabdenkmale und Einfassungen

§ 31 – Grabmalgestaltung

§ 32 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

§ 32 a Gründung und Entfernung von Urnennischen und Urnenröhren

VIII. LEICHENHAUS UND TRAUERFEIER

§ 33 – Benutzung des Leichenhauses

§ 34 – entfällt

§ 35 – Trauerfeier

IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 36 – Haftung

§ 37 – Gebühren

§ 38 – Anordnung für den Einzelfall, Zwangsmittel

§ 39 – Zuwiderhandlungen

§ 40 – Inkrafttreten

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Präambel

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung eine Personenbezeichnung verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter (männlich/weiblich/divers).

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Die Stadt Landau a.d.Isar unterhält nach Maßgabe dieser Satzung die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen.

(2) Die Satzung gilt für den auf den Grundstücken Fl.Nrn. 575/7, 584 und 584/2, Gemarkung Landau a.d.Isar, gelegenen Friedhof Heilig Kreuz in Landau a.d.Isar.

(3) Die Satzung bezieht sich auf folgende Teileinrichtungen des Bestattungswesens:

a) den Friedhof Heilig Kreuz mit den Grabfeldern,

b) die Urnenwände im Friedhof Heilig Kreuz,

c) das Leichenhaus mit Kühlvitrinen im Friedhof Heilig Kreuz,

d) das von der Stadt Landau a.d.Isar mit dem Bestattungswesen beauftragte

Unternehmen.

§ 2 – Benutzungsrecht

(1) Der Friedhof mit seinen Teileinrichtungen ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtung der Stadt Landau a.d.Isar.

(2) Auf dem Friedhof werden beigesetzt:

a) die Verstorbenen, die bei Ihrem Ableben im Gebiet der Stadt Landau a.d.Isar ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),

c) die im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungs-gemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. Die Bestattung anderer als in Satz 1 genannter Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers im Einzelfall. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht.

(3) Als Bestattung im Sinne dieser Satzung gilt die Aufbahrung im Leichenhaus, die Erdbestattung von Leichen, Leichenteilen und Totgeburten sowie die Beisetzung von Ascheresten unter der Erde bzw. in Urnenwänden und Urnenröhren. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnenwand/Urnenröhre geschlossen ist.

(4) Bestattungen im Leichentuch sind bei der Stadtverwaltung Landau a.d.Isar schriftlich zu beantragen und dürfen erst nach Genehmigung erfolgen.

§ 3 – Benutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.)

eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche bis zur

Bestattung vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur

früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt

wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist,

dass die Voraussetzungen des § 17 Bestattungsverordnung (BestV) vom Träger der

Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 3 a

Leichenüberführungen nach auswärts

(1) Vor Überführung einer Leiche von Landau a.d.Isar nach auswärts ist das überführende Unternehmen verpflichtet, bei der Stadt Landau a.d.Isar vorzufahren, um die ordnungsgemäße Einsargung und das Vorliegen aller Voraussetzungen für die Überführung überprüfen zu können.

(2) Die Stadt Landau a.d.Isar kann Ausnahmen von Abs. 1 in besonders begründeten Einzelfällen genehmigen.

§ 4 – Benutzungsentzug

(1) Der Friedhof kann im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise für weitere Bestattungen auf Dauer gesperrt (Sperrung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) und die Grabnutzungsrechte im Sperrungs- bzw. Entwidmungsbereich entzogen werden. Diese Regelung gilt auch für einzelne Grabstätten.

(2) Im Falle einer Sperrung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen, im Falle dauernden Entzuges von Grabnutzungsrechten auch jede weitere Unterhaltung von Grabmalen und Grabeinfassungen ausgeschlossen.

(3) Im Falle der Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs oder der Friedhofsteile als öffentliche Bestattungseinrichtung verloren.

(4) Die Absicht der Sperrung, die Sperrung selbst und die Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Den betroffenen Nutzungsberechtigten sind Maßnahmen nach Abs.1 schriftlich mitzuteilen.

(5) Im Falle eines Nutzungsentzuges können auf Antrag der Nutzungsberechtigten die Beigesetzten für die restliche Ruhezeit in andere Grabstätten umgebettet werden. Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

(6) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

§ 5 – Aufteilungsplan des Friedhofes

(1) Für den Friedhof Heilig Kreuz liegen Belegungspläne vor. Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Belegungsplänen. Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch den Friedhofsträger bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan.

(2) Der Friedhof ist in Grabfelder und Reihen eingeteilt, innerhalb jedes Grabfeldes sind die Grabstätten nummeriert. Unbelegbare Freiflächen zählen zu den Grabfeldern, in denen sie liegen.

(3) Die unter Abs. 1 und 2 genannten Belegungspläne werden vom Friedhofsträger so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 6 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden beim Friedhof angeschlagen. Bei dringenden Bedürfnissen können von der Friedhofsverwaltung Ausnahmen von den Öffnungszeiten zugelassen werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile auch während der Öffnungszeiten vorübergehend untersagen.

(3) Die Friedhofstore sind beim Betreten und Verlassen zu schließen.

§ 7 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher hat sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sowie kleine Handwagen und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbebetriebe.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben.

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.

d) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere von Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten.

g) Abfälle und Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

i) zu rauchen und zu lärmen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Die Benützer haben sich ferner im Friedhof so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen erforderlich unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

(6) Anordnungen und Hinweise der Stadt Landau, welche in den Schaukästen angebracht sind, sind zu beachten und einzuhalten.

§ 8 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Die Friedhöfe sind unbeschadet der Regelung in den folgenden Absätzen von gewerblichen oder auf wirtschaftlichen Erfolg abzielenden Betätigungen grundsätzlich freizuhalten.

(2) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur nach vorheriger Anmeldung beim Friedhofswärter ausgeführt werden. Gewerbetreibenden, die trotz Warnung wiederholt gegen Anordnung dieser Satzung verstoßen, kann die Stadt das Arbeiten auf dem Friedhof untersagen.

(3) Grabmal- und Grabpflegearbeiten dürfen nur während der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Während einer Beerdigung oder Beisetzung müssen in der näheren Umgebung die Arbeiten eingestellt werden.

(4) Berechtigte nach Abs. 2 (Gärtner, Steinmetz u. a.) dürfen Handwagen in den Friedhof bringen. Grabmale und notwendige Arbeitsmittel können außerhalb der Beerdigungs-und Beisetzungszeiten auch mit kleinen und möglichst ruhig laufenden Motorfahrzeugen transportiert werden. Der Berechtigte darf mit dem Motorfahrzeug die befestigten Wege nicht verlassen. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Motorfahrzeugen untersagen.

(5) Die Berechtigten nach Abs. 2 haben die bei ihrer Arbeit anfallenden Abfälle, sofern es sich nicht um pflanzliche Abfälle oder Erde handelt, unverzüglich vom Friedhofsgelände abzufahren und von ihnen verunreinigte Wege zu säubern.

(6) Der Friedhofswärter kann von den Gewerbetreibenden einen Nachweis über die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Auftrag des Grabinhabers) verlangen.

(7) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist abzuschließen.

§ 9 – Friedhofsaufsicht

(1) Die Aufsicht im Friedhof wird durch Friedhofswärter ausgeübt. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. Personen, die den aufgrund des Bestattungsrechts ergehenden Anweisungen nicht Folge leisten, können aus dem Friedhof verwiesen werden.

(2) Den Friedhofswärtern obliegt die Überwachung von Ordnung und Sauberkeit auf dem Friedhofsgelände. Sie haben darauf zu achten, dass die in der Satzung festgelegten Bestimmungen beachtet werden. Die näheren Einzelheiten können in einer besonderen Dienstanweisung festgelegt werden.

(3) Friedhofswärter sind von der Stadt beschäftigte Bedienstete oder beauftragte gewerbliche Unternehmen.

§ 10 – Friedhofspersonal, Bestattungsunternehmen

(1) Dem Friedhofspersonal obliegt ausschließlich die Herstellung und Wiederverfüllung der Gräber sowie die Öffnung und Schließung von Urnenwänden und alle damit zusammenhängenden Arbeiten. Es hat außerdem die Aufbahrung im Leichenhaus durchzuführen, bei der Aussegnung und bei der Beisetzung die erforderliche Hilfe zu leisten.

(2) Das Friedhofspersonal stellt das von der Stadt vertraglich beauftragte gewerbliche Unternehmen.

(3) Das von der Stadt vertraglich beauftragte Bestattungsunternehmen ist auch für die Reinigung und das Umkleiden der Leichen, das Einsargen und den Transport der Leichen sowie den Begleitdienst bei Überführungen und Beisetzungen zuständig, soweit die Stadt von den Angehörigen mit diesen Tätigkeiten beauftragt wird.

III. Bestattungsvorschriften

§ 11 – Anzeigepflicht, Grabstelle und Bestattungszeit

(1) Jede auf dem Friedhof Heilig Kreuz beabsichtigte Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Anzeigepflichtig sind die in § 1 der Bestattungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung genannten Personen, in der dort festgelegten Reihenfolge. Dazu gehören auch diejenigen Personen, in deren Wohnung oder sonstigem Besitztum sich der Tote befindet oder aufgefunden wurde.

(3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen und auf die Dauer der Ruhefrist zu verlängern. Wird die Begründung eines neuen Grabnutzungsrechts beantragt, erfolgt die Zuweisung durch die Friedhofsverwaltung, Wünsche der Antragsteller werden hierbei soweit wie möglich berücksichtigt.

(4) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(5) Totgeburten und Leichenteile werden im Sammelgrab der Stadt beigesetzt, soweit keine Grabstelle vorhanden ist.

(6) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen und gegebenenfalls mit dem zuständigen Pfarramt fest.

(7) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens acht Tage nach Feststellung des Todes erfolgen. Die Urnen mit Asche müssen spätestens drei Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer von der Friedhofsverwaltung festgelegten Grabstätte bestattet.

§ 12 – Ausstattung

(1) Die Beschaffenheit der Särge richtet sich nach der BestV in der jeweils geltenden Fassung. Entsprechendes gilt für die Sargausstattungen, das Leichentuch, das Tragetuch und die Bekleidung der Leichen.

(2) Aschereste und Urnen müssen den Vorschriften der BestV in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

(3) Urnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus zersetzbarem Material sein. Urnen, die in Urnennischen über der Erde oder in Urnenröhren beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht oder aus zersetzbarem Material sein. Werden Überurnen verwendet, muss die eigentliche Urnenkapsel aus zersetzbarem Material sein.

(4) Bestattungen im Leichentuch ohne Sarg dürfen nur bei nicht infektiösen oder hochkontagiösen Leichen gemäß § 7 Abs. 1 und 2 BestV und nur in geeigneten Grabstätten durchgeführt werden. Die Geeignetheit der Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Der Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht. Im Übrigen sind die Voraussetzungen des „Informationsblatt über die Bestattung im Leichentuch ohne Sarg“ der Stadt einzuhalten. Falls zwingende Gründe entgegenstehen oder wichtige Voraussetzungen nicht eingehalten werden, kann kurzfristig eine Bestattung im Sarg angeordnet werden.

§ 13 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden vom durch die Stadt vertraglich verpflichteten Bestattungsunter-nehmen ausgehoben und wieder verfüllt. Soweit in einem Grab während der Dauer der Ruhefrist eine weitere Leiche beigesetzt werden soll, ist bereits bei der erstmaligen Belegung des Grabes die Grabtiefe so zu bemessen, dass bei einer Nachbelegung die Mindesttiefe nach § 20 Abs 5 nicht unterschritten wird.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 14 – Ruhezeit

Die Ruhefrist für Leichen bis zur Wiederbelegung beträgt 25 Jahre. Die Ruhefrist für Aschen bis zur Wiederbelegung beträgt 15 Jahre.

§ 15 – Exhumierung und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt Landau a.d.Isar. Soweit Exhumierungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September bis April und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.

(4) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(5) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

(6) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

IV. GRABSTÄTTEN

§ 16 – Arten der Grabstätten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgräber

b) Doppelgräber

c) Dreifachgräber

d) Mehrfachgräber

e) Grabanlagen

f) Urnengräber

g) Urnennischen in Urnenwänden

h) Urnenröhren

i) Anonyme Grabstätten

(2) Doppel-, Dreifach- oder Mehrfachgräber dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofs-verwaltung an den planmäßig vorgesehenen Stellen als Grüfte ausgemauert werden. Ein Anspruch auf die Errichtung einer Gruft besteht nicht.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer nach Art, Lage oder sonstigen Besonderheit bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 17 – Einzel-, Doppel,- Dreifach- und Mehrfachgräber

(1) Ein Einzelgrab besteht aus einer Grabstelle. In ihm können ein Sarg und bei Tieferlegung zwei Särge beigesetzt werden.

(2) Ein Doppelgrab besteht aus zwei Grabstellen. In ihm können zwei Särge und bei Tieferlegung vier Särge beigesetzt werden.

(3) Ein Dreifachgrab besteht aus drei Grabstellen. In ihm können drei Säge und bei Tieferlegung sechs Särge beigesetzt werden.

(4) Ein Mehrfachgrab besteht aus mindestens vier Grabstellen. Bei einer Breite von mehr als 3,20 m können je volle 0,80 m Breite jeweils ein Sarg und bei Tieferlegung jeweils zwei Särge beigesetzt werden.

§ 18 – Grabanlagen

(1) Eine Grabanlage besteht aus mehreren Grabstellen. In ihr können je volle 0,80 m Breite mit gleichzeitig voller 2,0 m Länge ein Sarg- und bei Tieferlegung zwei Särge beigesetzt werden.

(2) Die Neugründung einer Grabanlage ist nur in Ausnahmefällen zulässig und bedarf des Abschlusses einer Sondervereinbarung mit der Stadt.

§ 19 – Urnengräber, Urnenröhren und Urnennischen

(1) Die Beisetzung von Aschen erfolgt in Urnengrabstätten, Urnenröhren oder Urnennischen. Urnennischen können außerhalb von Grabfeldern in Mauern, Terrassen oder Hallen vorgesehen werden. Die Beisetzung kann außerdem in Gemeinschaftsgrabstätten oder in Grabstätten für Erdbestattungen erfolgen. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann eine Bestattung in der anonymen Grabstätte erfolgen.

(2) Die Beisetzung mehrerer Aschen in einer Urnengrabstätte ist zulässig. In einem Urnengrab dürfen bis zu zwei Urnen, bei Tieferlegung bis zu vier Urnen aufgenommen werden. In Urnennischen und Urnenröhren dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. In Familienurnennischen dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(3) Urnen und Aschen dürfen auch in Einzel-, Doppel-, Dreifach- oder Mehrfachgräbern beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als drei Urnen anstelle eines Sarges.

§ 20 – Größe der Gräber

(1) Die Grabstätten haben folgende Regelmaße:

a) Einzelgräber:

Länge 1,80 m - Breite 1,00 m

b) Doppelgräber:

Länge 1,80 m - Breite 1,60 m

c) Dreifachgräber:

Länge 1,80 m - Breite 2,20 m

d) Mehrfachgräber:

Länge 1,80 m - Breite 2,80 m

e) Urnengräber freistehend:

Länge 1,00 m - Breite 0,80 m

f) Urnengräber in Urnengrabanlage: Länge 0,80 m - Breite 0,80 m

(2) Die Größe der Gräber richtet sich nach dem Regelmaß der entsprechenden Grabart. Die Größe der Grabanlagen ist in der Sondervereinbarung festzulegen.

(3) Im alten und im mittleren Friedhofsteil können die Regelmaße nach Abs. 1 bis zu 0,20 m unter- bzw. überschritten werden, soweit die örtlichen Verhältnisse dies zulassen.

(4) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte muss mindestens 0,30 m betragen.

(5) Die Tiefe des Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante eines Sarges oder einer Urne mindestens einen Meter. Der Abstand ist bei Tieferlegung entsprechend tiefer.

V. Grabnutzungsrecht

§ 21 – Rechte an Grabstätten

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt; an ihnen können lediglich Nutzungsrechte nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden.

(2) Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Beisetzung, zur Gestaltung und zur Pflege der Grabstätte nach den Bestimmungen dieser Satzung.

(3) Das Nutzungsrecht wird erworben durch Entrichtung der für die Grabstättenart festgesetzten Nutzungsgebühr.

(4) Ein Nutzungsrecht kann nur anlässlich eines Todesfalles begründet werden. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

(5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon wird der zuletzt Nutzungsberechtigte bzw. der oder die Erben rechtzeitig von der Friedhofsverwaltung benachrichtigt.

(6) Ausgenommen von Abs. 1 bis 5 ist das Grab für anonyme Bestattungen. Das Grabnutzungsrecht verbleibt für das Grab in jedem Fall bei der Stadt.

§ 22 – Dauer des Nutzungsrechts

(1) Das Nutzungsrecht ist auf die Dauer der Ruhefrist (§ 14) zu erwerben.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag des Nutzungsbe-rechtigten gegen Zahlung der entsprechenden Nutzungsgebühr nach den zur Zeit der Antragstellung geltenden Sätzen für jeweils weitere 5 Jahre wieder erworben werden.

(3) Bei Begründung eines Nutzungsrechtes ohne sofortige Beisetzung eines Verstorbenen bzw. dessen Asche kann es auf die Dauer von 5 Jahren erworben werden.

(4) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr verliehen.

(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.

§ 23 – Übergang und Umschreibung des Nutzungsrechts

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungs-rechtes der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang.

(3) Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht im Einzelfall auf eine nachberechtigte Person oder einen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährte) übertragen werden.

(4) Erfüllt niemand die Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 bzw. erklärt sich niemand bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann die Stadt sich an den oder die Erben halten. Das Nutzungsrecht endet in diesem Fall mit Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Beigesetzten.

§ 24 – Erlöschen des Grabnutzungsrechts

(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt, wenn es abgelaufen und trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb von drei Monaten nicht verlängert wird. Das Grabnutzungsrecht kann erlöschen, wenn auf dieses gegenüber der Stadt verzichtet wird. Im Fall des Satzes 2 besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung einer früher geleisteten Gebühr.

(2) Bei Erlöschen des Grabnutzungsrechts müssen die Grabmale und Einfassungen entfernt werden, sofern die Stadt nicht auf die Beseitigung aus Gründen der Erhaltung wertvoller Grabmale verzichtet. Auf § 32 Abs. 5 dieser Satzung wird verwiesen. Die Grabstätten sind einzuebnen.

(3) Grabstätten, an denen das Grabnutzungsrecht erloschen ist, können durch die Stadt neu vergeben werden.

(4) Bei Ablauf des Nutzungsrechts an einer Urnennische werden die in der Nische enthaltenen Urnen von der Stadt entfernt und an einem speziellen Urnensammelplatz verwahrt.

(5) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustands erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme).

§ 25 – Beschränkung der Rechte an Grabstätten

(1) Das Nutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grab Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.

(2) Bei Entzug des Nutzungsrechtes wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

§ 26 – Rücknahme des Grabnutzungsrechts

(1) Die Rücknahme eines Grabnutzungsrechts ist weiterhin möglich, wenn der Zustand einer Grabstätte oder eines Grabmals durch Verschulden des Grabnutzungsberechtigten den Bestimmungen dieser Satzung widerspricht.

(2) Die Stadt fordert den Nutzungsberechtigten zur Beseitigung des satzungswidrigen Zustandes in angemessener Frist auf.

(3) Bei fortgesetzten Verstößen kann die Stadt dem Nutzungsberechtigten das Grabnutzungsrecht entziehen. Der Grabnutzungsberechtigte ist verpflichtet, das Grabmal innerhalb eines Monats zu entfernen. § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.

V. HERRICHTEN UND PFLEGE VON GRABSTÄTTEN

§ 27 – Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jeder Grabplatz ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und diesen Zustand zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht höher als 10 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.

(2) Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes verpflichtet.

(3) Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Nutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 38 dieser Satzung Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Nutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Stadt ist in diesem Falle berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

§ 28 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse und Gehölze zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe der Gewächse und Gehölze darf nicht mehr betragen, als die Grabsteinhöhe.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Gehölze neben den Gräbern gehen in das Eigentum der Stadt über.

(4) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und dann an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Kunststoffe und sonstige unverrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauerbinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Sollten solche Produkte verwendet werden, hat die Entsorgung durch den Nutzungsberechtigten zu erfolgen, die Entsorgung im Bereich des Friedhofes ist nicht zulässig.

(6) Ausgenommen von den Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 5 sind die Anlagen mit Urnenröhren. Bei den Anlagen mit Urnenröhren ist die Bepflanzung der Stadt Landau a.d.Isar vorbehalten. Eigene Gewächse und Gehölze sind in diesem Bereich nicht erlaubt. Das Ablegen von Kränzen und Blumenschmuck bei der Beisetzung ist zulässig und sind spätestens drei Monate nach der Beisetzung zu entfernen. Das Aufstellen von Skulpturen, Behältnissen oder Ähnliches ist untersagt. Das Aufstellen von Grabkerzen auf den Urnenröhrenplatten ist erlaubt.

VI. GRABMALE UND BAULICHE ANLAGEN

§ 29 – Erlaubnispflicht für Grabmale und Einfassungen

(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck erfordert, Anordnung zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabmale, Einfriedungen usw. beziehen.

(2) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler u.ä. können auf Kosten des Verpflichteten von der Stadt entfernt werden.

(3) Die Erlaubnis zur Einrichtung eines Grabmals ist rechtzeitig vorher bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen, und zwar:

a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung.

b) bei größeren, mehrstelligen Grabstätten auch ein Lagerplan im Maßstab 1:25 mit eingetragenem Grundriss des Grabmals.

c) in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden. Aus der

Zeichnung müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlagen nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechen.

(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmalen angebracht werden.

(6) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehenden Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Nutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.

§ 30 – Größe der Grabmale und Einfassungen

(1) Grabmale dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

Einzelgräber

Höhe 1,30 m

Breite 0,80 m

Doppelgräber

Höhe 1,50 m

Breite 1,40 m

Dreifachgräber

Höhe 1,70 m

Breite 2,00 m

Mehrfachgräber Höhe 1,70 m

Breite 2,60 m

Urnengräber

Höhe 1,10 m

Breite 0,80 m

(2) Grabeinfassungen dürfen folgende Maße (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten:

Einzelgräber

Länge 1,80 m

Breite 1,20 m

Doppelgräber

Länge 1,80 m

Breite 1,80 m

Dreifachgräber

Länge 1,80 m

Breite 2,40 m

Mehrfachgräber Länge 1,80 m

Breite 3,80 m

Urnengräber

Länge 1,00 m

Breite 0,80 m

§ 31 – Grabmalgestaltung

(1) Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Stoff oder Farbe nicht aufdringlich, unruhig oder effektheischend wirken. Es darf nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder den Friedhofsbesucher im Totengedenken zu stören.

(2) Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofs voll entsprechen. Die Schrift

muss gut verteilt und darf nicht in aufdringlichen Farben gefasst werden.

(3) Grabstätten dürfen nicht vollständig mit geschlossenen Platten über den Einfassungen abgedeckt werden. Bei der Aufbringung von Abdeckplatten sind mindestens folgende Flächen frei zu halten:

Einzelgräber

0,25 m²

Doppelgräber

0,50 m²

Dreifachgräber

0,75 m²

Mehrfachgräber

1,00 m²

(4) Bei Urnennischen und Urnenröhren hat die Beschriftung der Abdeckplatten einheitlich nach vorliegendem Muster zu erfolgen. Als Symbol darf nur ein Kreuzzeichen in einheitlicher Form angebracht werden. Andere religiöse Symbole und Figuren bzw. Verzierungen sind nur mit besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

§ 32 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Das Fundament für das Grabmal ist vom Grabnutzungsberechtigten zu erstellen.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird. Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Anforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Grabmale, Einfriedung, Einfassung und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(4) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes sind die Grabmale zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Stadt entfernt werden, gemäß der mit jedem Grabmaleigentümer geschlossenen Vereinbarung in das Eigentum der Stadt über. Die Grabmale werden dann auf Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten entfernt. Sind Nutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung in ortsüblicher Weise.

(5) Künstlerische oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmale bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

§ 32 a

Gründung und Entfernung von Urnennischen und Urnenröhren

(1) Urnennischen und Urnenröhren dürfen nur von der Stadt Landau a.d.Isar erstellt werden.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat die Urnennische bzw. Urnenröhre in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Der Grabnutzungsberechtigte ist für Schäden verantwortlich, die er verursacht hat.

(3) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes sind die Urnennischen bzw. Urnenröhren aufzulösen. Der Inhalt der Urnennische bzw. Urnenröhre ist von einem Bestattungsunternehmen zu entnehmen. Die Entfernung der Bedeckung der Nische bzw. Röhre kann vom Grabnutzungsberechtigten nach erfolgter Entnahme der Urne erfolgen.

Sollte der Grabnutzungsberechtigte die Urnennische bzw. Urnenröhre nicht innerhalb von 3 Monaten nach schriftlicher Aufforderung der Stadt aufgelöst haben, werden die Entnahme der Urne und die Entfernung der Bedeckung auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten durch die Stadt entfernt.

VII. LEICHENHAUS UND TRAUERFEIER

§ 33 – Benutzung des Leichenhauses

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung von Leichen bis zu ihrer Bestattung oder Überführung und der Aufbewahrung von Fehlgeburten, Leichenteilen sowie von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.

(2) Die Toten werden in den Aufbahrungsräumen vom Friedhofspersonal oder vom beauftragten Bestattungsunternehmen aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsräumen.

(3) In der Regel wird im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen kann im offenen Sarg aufgebahrt werden, es sei denn, dass der Amtsarzt oder Leichenschauarzt angeordnet hat, dass der Sarg verschlossen bleibt.

(4) Die Aufbewahrung unterbleibt, wenn das Gesundheitsamt aus seuchenhygienischen Gründen eine sofortige Bestattung angeordnet hat.

(5) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften der BestV in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

(7) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.

§ 34 – Befreiung vom Benutzungszwang

-entfällt-

§ 35 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in der Aussegnungshalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof hat der Würde der Trauerfeier zu entsprechen.

(3) Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann die Öffentlichkeit bei Trauerfeiern ausgeschlossen werden.

VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 36 – Haftung

Die Stadt Landau a.d.Isar haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Teilanlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 37 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 38 – Anordnung für den Einzelfall, Zwangsmittel

(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 39 – Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer 1. eine der in §§ 8 Abs.2, 11 Abs. 1, 15 Abs. 2, 29 Abs. 1 und 3, 32 Abs. 3 festgelegten Melde-, Erlaubnis- und Vorlagepflichten verletzt. 2. den in §§ 7 Abs.1, 8 Abs. 4 und 5, 28 Abs. 4 und 5 ausgesprochenen Ablagerungs-, Verhaltens- und Aufräumungspflichten nicht nachkommt. 3. sich über die in § 7 Abs. 2 genannten Verbote hinwegsetzt. 4. den Vorschriften über den Benutzungszwang (§§ 3 und 34), der Anzeigepflicht und Bestattungszeit (§ 11) sowie der Umbettung (§ 15) zuwiderhandelt.

§ 40 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen vom 14.06.2007 außer Kraft.

Landau a.d.Isar, 03. Februar 2023

Matthias Kohlmayer

  1. 1. Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Landau a.d.Isar?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Landau a.d.Isar mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 94xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Landau a.d.Isar anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Landau a.d.Isar
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 105 € (Urne) bzw. 395 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Landau a.d.Isar (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Inkl. Aussegnungshalle und Kühlvitrine
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 94xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Landau a.d.Isar:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €