Friedhofsgebühren Reisbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Markt Reisbach · Bayern · PLZ 94417

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2022
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2022 (Inkrafttreten 01.02.2022)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
630,00 €*
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis neuer Friedhofsteil; Einzelgrab im alten Teil 20,00 €/Jahr
🧮 42 €/J. × 15 J. = 630 €
📄 § 4 Abs. 2 lit. b GebS (Einzelgrab, neuer Friedhofsteil Flst.-Nr. 341/6)
Sargwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
630,00 €*
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Kein separater Wahlgrab-Tarif; Satzung kennt nur Einzel-/Doppelgräber
🧮 42 €/J. × 15 J. = 630 €
📄 § 4 Abs. 2 lit. b GebS (Einzelgrab; kein gesonderter Wahlgrab-Tarif vorhanden)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
585,00 €*
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnengrabstätte; max. 2 Urnen je Kammer (§ 13 Abs. 5 FriedhS)
🧮 39 €/J. × 15 J. = 585 €
📄 § 4 Abs. 3 GebS (Urnenkammer in der Urnengrabstätte)
Urnenwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
585,00 €*
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnenwand (Urnenkammer); max. 2 Urnen je Kammer möglich
🧮 39 €/J. × 15 J. = 585 €
📄 § 4 Abs. 3 GebS (Urnenkammer in der Urnenwand)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
320,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: zzgl. Überführung Sarg 50 € u. Versenken 50 € (§ 5 Abs. 9, 10)
🧮 Sarg: 320 € · Urne: 120 €
📄 § 5 Abs. 6 lit. a, Abs. 12 GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
145,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Mit Leichenklimatruhe 175 € (§ 5 Abs. 2 a)
📄 § 5 Abs. 1 lit. a GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2022 (Inkrafttreten 01.02.2022) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​ Friedhofsgebührensatzung des Marktes Reisbach (2022)

SATZUNG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtung des Marktes Reisbach (Friedhofsgebührensatzung)

Der Markt Reisbach erlässt auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl S. 98, 599) und Art. 8a des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266) und Art. 20 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 32 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) folgende Satzung:

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

§ 2 Gebührenpflichtiger

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

§ 4 Grabnutzungsgebühr

§ 5 Bestattungsgebühren

§ 6 Sonstige Gebühren

§ 7 Inkrafttreten

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gebührenerhebung für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen des Marktes Reisbach erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der vom Markt aufgewendeten Kosten. (2) Der Markt Reisbach erhebt für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtungen folgende Gebühren:

a) Grabgebühren

b) Bestattungsgebühren

c) sonstige Gebühren (3) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann der Markt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.

§ 2 – Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§3 Entstehen

und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 30 der Friedhofssatzung des Marktes Reisbach,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats, (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabgebühren im alten Friedhofsteil (Flst.-Nr. 356) betragen für ein

a) Wandgrab (Grabnr. 1 – 43 und 301 – 330 lt. Belegungsplan) Wandgrab 1-teilig 18,00 € jährlich Wandgrab 2-teilig 27,00 € jährlich Wandgrab 3-teilig 37,00 € jährlich Wandgrab 4-teilig 46,00 € jährlich Wandgrab 5-teilig 55,00 € jährlich

b) Familiengrab (Dreifachgrab) 41,00 € jährlich

c) Doppelgrab 30,00 € jährlich Doppelgrab (Grabnr. 492 – 508 u. 515 – 523 lt. Belegungsplan) 35,00 € jährlich

d) Einzelgrab 20,00 € jährlich

e) Kindergrab 18,00 € jährlich (2) Die Grabgebühren im neuen Friedhofsteil (Flst.-Nr. 341/6) betragen für ein

a) Doppelgrab 53,00 € jährlich

b) Einzelgrab 42,00 € jährlich

c) Grabkammer 66,00 € jährlich (3) Die Gebühren für eine Urnenkammer in der Urnenwand und in der Urnengrabstätte betragen 39,00 € jährlich. (4) Die Kosten für Grabfundamente im neuen Friedhofsteil (Flst.-Nr. 341/6) betragen für ein

a) Doppelgrab 65,00 € einmalig

b) Einzelgrab 45,00 € einmalig (5) Die Genehmigungsgebühr für das Aufstellen eines Grabdenkmals einschließlich Grabeinfassung beträgt 25,00 €. Die Genehmigungsgebühr für das Aufstellen einer Grabeinfassung beträgt 10,00 €. (6) Die Gebühren nach Abs. 1 - 3 werden für die gesamte Nutzungsdauer (§ 14 der Friedhofssatzung) im Voraus erhoben.

§ 5 – Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pauschal

a) für Erwachsene 145,00 €

b) für Kinder bis zu 14 Jahre und Körperteile 110,00 €

c) für Urnen 95,00 € (2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses mit Leichenklimatruhe beträgt pauschal

a) für Erwachsene 175,00 €

b) Kinder bis zu 14 Jahre und Körperteile 140,00 € (3) Annahme des/der Verstorbenen oder der Urne und Verbringung in die Aufbahrungszelle 15,00 € (4) Öffnen und Schließen des Leichenhauses zur persönlichen Abschiednahme 15,00 € (5) Die Gebühr für das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Trauerhalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck) beträgt 15,00 € (6) Die Gebühr für das Ausheben und verfüllen des Grabes einschließlich der Dienstleistungen nach Schließung des Grabes beträgt bei

a) Erwachsenen 320,00 €

b) Kinder bis zu 14 Jahren 140,00 € (7) Die Gebühr für das Ausheben und verfüllen einer Grabkammer beträgt 160,00 € (8) Die Gebühr für das Tieferlegen beträgt 70,00 € (9) Die Gebühr für die Überführung des Sarges von der Leichenhalle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der in der Anzahl notwendigen Sargträger beträgt 50,00 € (10) Die Gebühr für das Versenken des Sarges beträgt 50,00 € (11) Die Gebühr für die Überführung der Urne einschließlich der Stellung eines Urnenträgers beträgt 10,00 € (12) Die Gebühr für die Beisetzung der Urne im Urnenerdgrab beträgt 120,00 € (13) Die Gebühr beträgt bei

a) der Ausgrabung einer Leiche 360,00 €

b) der Umbettung einer Leiche in einen neuen Sarg 360,00 €

c) der Ausgrabung von Gebeinen 360,00 €

d) der Umbettung von Gebeinen in ein Behältnis 360,00 €

e) der Umbettung einer Urne aus dem Urnenerdgrab 180,00 €

f) der Umbettung einer Urne der Urnenwand (Urnengrabfach) 35,00 €

g) Freiräumung eines Urnenerdgrabes nach Ablauf der Ruhezeit 180,00 € Die Gebühren nach Buchstabe a) bis d) sind jeweils zzgl. der jeweiligen Gebühr nach Abs. 6 bis 8 dieser Satzung.

§6 Sonstige

Gebühren

An sonstigen Gebühren werden erhoben:

  1. 1. für die Ausstellung eines Leichenpasses mit Bescheinigung 12,00 €
  2. 2. Gebühr für Graburkunde 12,00 €
  3. 3. Pauschale für die Räumung eines Grabes durch den Bauhof
    • a) Einzelgrab 180,00 €
    • b) Doppelgrab / Familiengrab 275,00 €
  4. 4. Beschriftungsplatte / Verschlussplatte 120,00 €

§ 7 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.02.2022 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung des Marktes Reisbach (Bestattungsgebührensatzung) vom 21.12.2010 außer Kraft.

Reisbach, den 18.01.2022 Markt Reisbach

Rolf-Peter Holzleitner Erster Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk

Die Satzung wurde am 20.01.2022 im Rathaus (Zimmer-Nr. 12) des Marktes Reisbach zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln des Marktes Reisbach hingewiesen. Die Anschläge wurden am 20.01.2022 angeheftet und 17.02.2022 wieder entfernt.

Reisbach, 17.02.2022 Markt Reisbach

Rolf-Peter Holzleitner Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2022 (konsolidierte Lesefassung Stand 2025, 1. Änderung ab 01.03.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung des Marktes Reisbach – konsolidierte Lesefassung (Stand 2025)

Konsolidierte Lesefassung der SATZUNG über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen des Marktes Reisbach (Friedhofssatzung)

Der Markt Reisbach erlässt auf Grund der Art. 23, 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern -GO- (BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl S. 98) folgende Satzung:

Inhaltsverzeichnis:

Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Kirchliche Friedhöfe

§ 3 Widmungszweck

§ 4 Friedhofsverwaltung

§ 5 Bestattungsanspruch

§ 6 Schließung und Entwidmung

Abschnitt II – Ordnungsvorschriften

§ 7 Öffnungszeiten

§ 8 Verhalten im Friedhof

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

Abschnitt III – Grabstätten und Grabmale

§ 10 Allgemeines

§ 11 Arten der Grabstätten

§ 12 Ausmaße der Grabstätten

§ 13 Urnenbeisetzungen

§ 14 Nutzungszeit und Nutzungsrecht

§ 15 Erlöschen des Grabnutzungsrechts

§ 16 Rücknahme von Grabnutzungsrechten

§ 17 Pflege und Instandhaltung der Gräber

§ 18 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

§ 19 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 Größe der Grabdenkmäler und Grabeinfassungen

§ 21 Grabmalgestaltung

§ 22 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern

Abschnitt IV – Bestattungsvorschriften

§ 23 Benutzung des Leichenhauses; Aufbahrung

§ 24 Leichenhausbenutzungszwang

§ 25 Leichentransport und Leichenbesorgung

§ 26 Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 27 Leichenträger

§ 28 Bestattung

§ 29 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

§ 30 Ruhefrist

§ 31 Exhumierung und Umbettung

Abschnitt V – Schlussbestimmungen

§ 32 Ersatzvornahme

§ 33 Haftungsausschluss

§ 34 Zuwiderhandlungen

§ 35 Inkrafttreten

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Der Markt Reisbach unterhält nach Maßgabe dieser Satzung die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen

a) der gemeindeeigene Friedhof in Reisbach (Flst.-Nrn. 97, 356, 341/6) als öffentliche Einrichtung (Art. 21 GO) und das gemeindeeigene Leichenhaus

b) das Personal des Marktes

§ 2 – Kirchliche Friedhöfe

Bei den Friedhöfen der Kirchengemeinden im Bereich des Marktes Reisbach bleiben die Rechte, die sich aus dem Eigentum ergeben, durch diese Satzung unberührt.

§ 3 – Widmungszweck

Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 4 – Friedhofsverwaltung

Der gemeindliche Friedhof wird vom Markt als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 – Bestattungsanspruch

(1) Der Friedhof des Marktes dient der würdigen Bestattung Verstorbener und der würdigen Beisetzung der Asche Verstorbener

a) die bei ihrem Tod im Gebiet des Marktes Reisbach ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Erlaubnis besteht nicht.

§ 6 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

Abschnitt II Ordnungsvorschriften

§ 7 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofstore sind beim Betreten und Verlassen des Friedhofs zu schließen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der in Abs. 1 genannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 8 – Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Besucher haben sich ferner in den Friedhöfen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (2) Kinder unter 6 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet:

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Hunde, die für blinde, gehörlose, schwerhörige und hilflose Menschen (Schwerbehindertenausweis mit Merkmalen „Bl“, Gl“ oder „H“) unentbehrlich sind sowie Diabetikerwarnhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung

§ 9 – Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Arbeiten im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis des Marktes. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder trotz Mahnung gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen des Marktes verstoßen wird. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich beim Markt zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (3) Während Beerdigungen oder Beisetzungen müssen in der näheren Umgebung alle Arbeiten eingestellt werden. (4) An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden, sofern es sich nicht um Tätigkeiten in unmittelbaren Zusammenhang mit Bestattungen handelt. (5) Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist – soweit erforderlich – die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (6) Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. (7) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden. (8) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

Abschnitt III Grabstätten und Grabmale § 10 Allgemeines

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes, an ihnen können nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. Der Friedhof ist in zwei Abteilungen, einen alten Friedhofsteil (Flst.-Nr. 97, 356) und einen neuen Friedhofsteil (Flst.-Nr. 341/6) mit drei Unterabteilungen eingeteilt. Innerhalb jeder Abteilung bzw. Unterabteilung sind die Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 11 – Arten der Grabstätten

Die Gräber werden eingeteilt in

a) Einzel- und Doppelgräber in den Reihen

b) Einzel- und Doppelgräber an den Wegen (d. a. Front- und Seitengräber)

c) Familiengräber (Dreifachgräber)

d) Wandgräber

e) Kindergräber

f) Urnenkammern

g) Grabkammern

h) Urnengrabstätten

§ 12 – Ausmaße der Grabstätten

(1) Die Grabstellen haben folgende Ausmaße: Abstand Breite z. nächsten z. nächsten Grabart Länge höchstens Grab Reihe mindestens mindestens Einzelgrab 2,00 m 0,80 m 0,40 m 0,90 m Doppelgrab 2,00 m 1,60 m 0,40 m 0,90 m Familiengräber 2,00 m 2,40 m 0,40 m 0,90 m (Dreifachgräber) Kindergrab 1,20 m 0,60 m 0,40 m 0,70 m f. Kinder unter 10 Jahre Grabkammern 2,35 m 1,00 m 0,30 m 1,50 m

(2) Bei der Neuanlegung von bereits vorher bestandenen Gräbern dürfen die neuen Maße nicht über die vorher vorhandenen Maße hinausgehen. (3) Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt mindestens für Erwachsene 1,80 m für Kinder unter 10 Jahren 1,30 m für Kinder unter 7 Jahren 1,10 m für Kinder unter 2 Jahren 0,80 m Die Mindestgrabtiefe bei Urnenbeisetzungen beträgt für alle Grabarten 0,70 m. Mit Zustimmung des Landratsamtes – Abteilung Gesundheitswesen – kann der Markt eine andere Grabtiefe festsetzen, wenn die Bodenbeschaffenheit dies erfordert.

§ 13 Urnenbeisetzungen

(1) Urnen können entweder unterirdisch in Gräbern (§ 11 Buchst. a – e), in Urnenkammern (§ 11 Buchst. f) der Urnenwand oder in Grabkammern (§ 11 Buchst. g) und Urnengrabstätten (§ 11 Buchst. h) beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschenreste innerhalb des Friedhofes in ein anonymes Grabfeld erfolgt, muss die Aschenkapsel biologisch abbaubar sein. (2) Die Urnenbeisetzung ist dem Markt vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind erforderliche standesamtliche Urkunden sowie die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 der BestV entsprechen. (4) In einem Grab dürfen die Urnen mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 2 Urnen je Quadratmeter. (5) In einer Urnenkammer können höchstens 2 Aschen (Urnen) einer Familie beigesetzt werden. (6) Für die Nutzungszeit und das Nutzungsrecht an Urnenkammern gelten die Bestimmungen der §§ 13 bis 16 dieser Satzung entsprechend. (7) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann der Markt über die Urnenkammer oder das Grab verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon wird der bisherige Nutzungsberechtigte rechtzeitig vom Markt benachrichtigt. Wird vom Markt über die Urnenkammer oder das Grab verfügt, so ist er berechtigt, an der von ihm bestimmten Stelle des Friedhofs Urnen in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 14 – Nutzungszeit und Nutzungsrecht

(1) Die Nutzungszeit wird wie folgt festgelegt:

a) Kindergräber für Kinder bis 10 Jahren 10 Jahre

b) Einzelgräber, Doppelgräber, Familiengräber, Wandgräber, Urnenkammern, Grabkammern und Urnengrabstätten 15 Jahre (2) Das Nutzungsrecht an einem Grab kann nur von einer Person erworben werden. Dieses Recht ist unter Lebenden unveräußerlich. Es geht nach Ableben des Inhabers der Reihe nach auf Ehegatten, Kinder (die älteren gehen den jüngeren vor), Adoptiv- und Enkelkinder, Geschwister oder auf diejenigen über, zu deren Gunsten eine rechtsgültige, letztwillige Verfügung des Nutzungsberechtigten vorliegt. Als letztwillige Verfügung wird jede schriftliche Erklärung des Nutzungsberechtigten anerkannt, die seinen Willen in Bezug auf die Person und die Sache eindeutig zum Ausdruck bringt. Der Übergang eines Nutzungsrechts auf eine andere als dem aufgeführten Personenkreis angehörende Person bedarf der Genehmigung durch den Markt. In diesem Fall ist jedoch mit der Übernahme der Grabstelle die volle Ankaufsgebühr zu entrichten. Zur Rechtsnachfolge ist eine Umschreibung erforderlich. Der Antrag hierzu ist beim Markt zu stellen. (3) Das Nutzungsrecht an Gräbern kann auf Antrag vom Markt durch Zahlung einer erneuten Gebühr, deren Höhe sich nach den zur Zeit der Antragstellung geltenden Sätzen richtet, verlängert werden. (4) Über den Erwerb bzw. Verlängerung des Nutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten vom Markt eine Urkunde ausgestellt.

§ 15 Erlöschen

des Grabnutzungsrechts

(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt,

a) wenn die Nutzungszeit abgelaufen ist und trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb von 3 Monaten nicht verlängert wird.

b) wenn auf das Nutzungsrecht gegenüber dem Markt verzichtet wird, in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Erstattung einer früher geleisteten Gebühr. (2) Bei Ablösung des Grabnutzungsrechts müssen die Grabmale innerhalb eines Monats entfernt werden, sofern der Markt nicht auf die Beseitigung aus Gründen der Erhaltung wertvoller Grabmale verzichtet. Sind die Grabmale nicht entfernt, so ist der Markt zu ihrer Beseitigung auf Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten befugt. Wenn die Grabmale trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung an den bisherigen Grabnutzungsberechtigten nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten aus dem Friedhof entfernt werden, wird der Verzicht auf das Eigentum angenommen. (3) Grabstätten, an denen das Grabnutzungsrecht erloschen ist, können durch den Markt neu vergeben werden.

§ 16 – Rücknahme von Grabnutzungsrechten

(1) Der Markt kann ein Grabnutzungsrecht, von dem noch kein Gebrauch gemacht wurde, im öffentlichen Interesse zurücknehmen. Der Gebührenanteil für den nicht in Anspruch genommenen Zeitraum wird erstattet. (2) Die Rücknahme eines Grabnutzungsrechts ist weiterhin möglich, wenn das Zustand einer Grabstätte oder eines Grabmals durch Verschulden des Grabnutzungsberechtigten zu den Bestimmungen dieser Satzung im Widerspruch steht. (3) Der Markt fordert den Nutzungsberechtigten zur Beseitigung des satzungswidrigen Zustandes in angemessener Frist auf.

§ 17 – Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist nach einer Bestattung, sobald die Setzung des Erdreichs abgeschlossen ist und es die Witterungsverhältnisse erlauben, unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 32). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen § 18 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich vom Markt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen vom Markt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis des Marktes. Der Markt kann verlangen, dass übergroße Sträucher auf Gräbern auf ein bestimmtes Maß zurückgeschnitten oder entfernt werden. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 32). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

§ 19 – Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis des Marktes. Der Markt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist rechtzeitig vorher bei der Marktverwaltung durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 20 und 21 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 20 und 21 widerspricht (Ersatzvornahme, § 32). (5) Die Grabdenkmäler müssen ihren Umfang, ihrer Höhe und ihrem Gewicht entsprechend unterbaut werden. Die Untermauerungsstärke bestimmt im Zweifelsfall der Markt. (6) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden. (7) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab-und Friedhofsanlagen. Der Nutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden. (8) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 20 – Größe der Grabdenkmäler und Grabeinfassungen

(1) Grabdenkmäler dürfen, soweit es die Sicherheit und Ordnung im Friedhof erfordern, folgende Maße nicht überschreiten:

a) bei Kindergräbern Höhe: 1,00 m Breite: 0,60 m

b) bei Einzelgräbern Höhe: 1,40 m Breite: 0,80 m

c) bei Doppelgräbern und Wandgräbern Höhe: 1,40 m Breite: 1,60 m

d) bei Familiengräbern Höhe: 1,40 m Breite 1,60 m (Dreifachgrab)

e) bei Grabkammern Höhe: 1,40 m Breite: 1,00 m (2) Grabeinfassungen dürfen folgende Breiten (von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

a) 0,60 m bei Kindergräbern

b) 0,80 m bei Einzelgräbern

c) 1,60 m bei Doppel- und Wandgräbern

d) 2,40 m bei Familiengräbern (Dreifachgrab) (3) Bei der Neuanlegung von bereits vorher bestandenen Familiengräbern dürfen die Maße für die Grabdenkmäler und Grabeinfassungen nicht über die vorher vorhandenen Maße hinausgehen. (4) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 21 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und der Markt die Erlaubnis erteilt.

§ 21 – Grabgestaltung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

§ 22 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den jeweils aktuell gültigen „Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Bereits bestehende Altanlagen sind bei Wiederversetzung den aktuell gültigen „Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ anzupassen. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren und spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (2) Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, die Standsicherheitsüberprüfung von Grabanlagen gemäß der „Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks einmal jährlich durchzuführen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 19 und § 20) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis des Marktes entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung des Marktes durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 32). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Marktes. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes.

Abschnitt IV Bestattungsvorschriften

§ 23 – Benutzung des Leichenhauses; Aufbahrung

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung von Leichen bis zu ihrer Bestattung oder Überführung und der Aufbewahrung von Fehlgeburten, Leichenteilen sowie von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis des Marktes und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. Dasselbe gilt für die Abnahme von Totenmasken.

§ 24 – Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 Bestattungsverordnung vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 25 – Leichentransport und Leichenbesorgung

(1) Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV. (2) Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 26 – Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden vom Markt Reisbach hoheitlich ausgeführt, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges

c) die Beisetzung von Urnen,

d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). Der Markt Reisbach kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. (2) Auf Antrag kann der Markt Reisbach von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 Buchstabe d) und der Ausschmückung nach Abs. 1 Buchstabe f) befreien.

§ 27 – Leichenträger

(1) Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführung wird von den vom Markt bestellten oder beauftragten Leichenträgern ausgeführt. (2) Auf Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen darf der Leichentransport auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.

§ 28 – Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.

§ 29 – Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest. (3) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.

§ 30 – Ruhefrist

Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung beträgt für Verstorbene 15 Jahre, für Kinder bis zu 10 Jahren 10 Jahre, für Urnen 15 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 31 – Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis des Marktes. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

Abschnitt V Schlussbestimmungen § 32 Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann der Markt Reisbach die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 33 – Haftungsausschluss

Der Markt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, und für Schäden, die durch nicht vom Markt beauftragte dritte Personen, höhere Gewalt oder durch Tiere verursacht werden, keine Haftung.

§ 34 – Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 17 bis 27 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 35 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.02.2022 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen des Marktes Reisbach (Friedhofssatzung) vom 18.11.2003, zuletzt geändert am 21.12.2010, außer Kraft. (3) Die 1. Änderung tritt am 01.03.2025 in Kraft.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Reisbach?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Reisbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 94xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Reisbach anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Reisbach
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Urnengrabstätte; max. 2 Urnen je Kammer (§ 13 Abs. 5 FriedhS)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 120 € (Urne) bzw. 320 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: zzgl. Überführung Sarg 50 € u. Versenken 50 € (§ 5 Abs. 9, 10)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Reisbach (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Mit Leichenklimatruhe 175 € (§ 5 Abs. 2 a)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 94xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Reisbach:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €