📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Zweite Änderung der Gebührensatzung, beschlossen am 11.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
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Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Oranienstadt Dillenburg (2022)
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Oranienstadt Dillenburg
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl I S. 915), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. I S. 247), und des § 48 der Friedhofssatzung der Oranienstadt Dillenburg vom 25.05.2022 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 08. Dezember 2022 für die Friedhöfe der Oranienstadt Dillenburg folgende
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Oranienstadt Dillenburg
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Oranienstadt Dillenburg vom 25.05.2022 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenpflichtige
- 1. Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen im Sinne von § 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Oranienstadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
- 2. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
- 1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung.
- 2. Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
- 1. Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide auf Grund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
- 2. Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 Benutzungsgebühren
- 1. Ausheben und Schließen eines Grabes
In den Gebührentarif ist auch bereits das Abräumen und Einebnen der Grabstelle nach Ablauf der Ruhezeit einkalkuliert
a) für Personen von 5 Jahren und älter 1.250,00 €
b) für Kinder unter 5 Jahren 450,00 €
c) für die Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab 800,00 €
d) für die Beisetzung einer Urne im Urnenhain 500,00 €
e) Für die Beisetzung einer Urne in einer Urnenwand (Schließen der Urnennische einschließlich Bestattung in einem anonymen Urnenreihengrab nach Ablauf der Nutzungsdauer) 1.270,00 €
- 2. Bei Beisetzungen an Samstagen erhöhen sich die unter 1. genannten Beträge zu
a) um 130,00 €
b) um 50,00 €
c) bis e) um 50,00 €
- 3. Umbetten einer Leiche 2.400,00 €
Für die Wiederbestattung auf einem städtischen Friedhof im Stadtgebiet Dillenburg gelten die in dieser Gebühren-satzung festgelegten Bestattungsgebühren.
- 4. Umbetten einer Urne
200,00 €
Für die Wiederbestattung auf einem städtischen Friedhof im Stadtgebiet Dillenburg gelten die in dieser Gebühren-satzung festgelegten Bestattungsgebühren.
- 5. Benutzung der Friedhofshallen zu Beerdigungsfeierlichkeiten
a) für jeden angefangenen Einstelltag 115,00 € maximal aber 230,00 €
b) für den Tag der Trauerfeier
- mit Beläuten durch das Friedhofspersonal
300,00 €
- ohne Beläuten durch das Friedhofspersonal
280,00 €
- 6. Benutzung der Leichenhalle, für den Fall, dass die Leiche nach auswärts überführt werden soll,
für jeden angefangenen Einstelltag 115,00 €
- 7. Beisetzung einer Totgeburt oder einer amtlich nicht meldepflichtigen Leibesfrucht 150,00 €
- 8. Benutzungsgebühren für Reihengräber
a) Erdgrab 1.300,00 €
b) Urnengrab 950,00 €
c) Kindergrab 500,00 €
d) Anonymes Erdgrab 3.900,00 €
e) Erdgrab als Wiesengrab 3.900,00 € f ) Anonymes Urnengrab 1.550,00 €
g) Urnengrab als Wiesengrab 1.550,00 €
- 9. Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte
a) für das 35-jährige Nutzungsrecht an einer Erdwahlgrabstätte (je Grabstelle) 2.000,00 €
b) für das 25-jährige Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte 1.170,00 €
c) für das 20-jährige Nutzungsrecht an einer Urnennische in der Urnenwand 1.550,00 €
d) für das 25-jährige Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte im Urnenhain 1.900,00 €
e) für die Verlängerung des Nutzungsrechts zur Wahrung der Ruhefrist gemäß Friedhofssatzung 1/35 (Wahlerdgräber) bzw.1/25 (Urnenwahlgräber) bzw. 1/20 (Urnennische) bzw. 1/25 (Urnenhain) pro Jahr pro Grab von der zurzeit gültigen Erwerbsgebühr
- 10. Gebühr für die Benutzung des Sektionsraumes und die Reinigung des Raumes nach der Sektion einer Leiche durch das Friedhofspersonal 350,00 €
- 11. Rücknahme einer Erdgrabstätte vor Ablauf der Ruhezeit
a) Mehrkostenpauschale für das vorzeitige Abräumen der Grabstätte inklusive Herrichtung der Rasenfläche 92,00 €
b) Rasenpflegegebühr für Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit pro Jahr pro Grabstelle 63,50 €
§ 6 – Verwaltungsgebühren
- 1. Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Oranienstadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurück gewiesen oder die Amtshandlung zurück genommen oder widerrufen wird.
a) für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte
einmalig 15,00 € für die Dauer von einem Jahr 30,00 €
b) für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen inklusive Erteilung des Leichen-passes 150,00 €
c) für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen
30,00 €
d) Ausstellen von Bescheinigungen und sonstigen Erlaubnissen sowie die Umschreibung des Nutzungsrechts auf einen Rechtsnachfolger
15,00 €
- 2. Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
- 3. Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
- 4. Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Oranienstadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebenen oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 7 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung zur Satzung der Oranienstadt Dillenburg über die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen vom 13.12.2021 außer Kraft.
Dillenburg, den 19. Dezember 2022
Oranienstadt Dillenburg Der Magistrat Gez.
(Siegel)
Lotz Bürgermeister
Veröffentlicht im Dillenburger Wochenblatt am 14. Januar 2023
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Dillenburg, 19. Dezember 2022 Oranienstadt Dillenburg
Der Magistrat Gez.
(Siegel)
Lotz Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2022 (Friedhofssatzung vom 25.05.2022; Erste Änderung rückwirkend zum 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Oranienstadt Dillenburg (2022)
FRIEDHOFSSATZUNG der Oranienstadt Dillenburg
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl I S. 915) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl I S. 381), hat die Stadtverordnetenversammlung der Oranienstadt Dillenburg in der Sitzung vom 19.05.2022 für die Friedhöfe der Oranienstadt Dillenburg folgende
Friedhofssatzung
beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Verwaltung der Friedhöfe
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
§ 4 Begriffsbestimmungen
§ 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Nutzungsumfang
§ 8 Sitzgelegenheiten
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
§ 11 Leichenhallen und Beschaffenheit der Särge
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist, vorzeitige Einebnung
§ 13 Totenruhe und Umbettung
IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
§ 16 Grabbelegung
§ 17 Verlegung von Grabstätten
A. Reihengrabstätten
§ 18 Definition der Reihengrabstätte
§ 19 Maße der Reihengrabstätte
§ 20 Anonyme Reihengrabstätten für Erdbestattungen, Wiesengräber
§ 21 Wiederbelegung und Abräumung
B. Wahlgrabstätten
§ 22 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechts
§ 23 Maße der Wahlgrabstätte
C. Urnengrabstätten
§ 24 Formen der Aschenbeisetzung
§ 25 Definition der Urnenreihengrabstätte
§ 26 Definition der Urnenwahlgrabstätte
§ 27 Verweisungsnorm
§ 28 Urnenwahlgrabstätten in Urnenwänden
§ 29 Anonyme Reihengrabstätten für Urnenbestattungen, Wiesengräber
§ 30 Urnenwahlgrabstätten im Urnenhain
D. Weitere Grabarten
§ 31 Ehrengrabstätten
§ 32 Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 33 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 34 Allgemeine Verbote
§ 35 Genehmigungserfordernis für Grabmale und –einfassungen
§ 36 Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
§ 37 Standsicherheit
§ 38 Abmessungen von Grabmalen
§ 39 Gestaltung der Urnennischen und Urnenwände
§ 40 Gestaltungsvorschriften für Urnenhaine
§ 41 Gestaltungsvorschriften für Wiesengräber
§ 42 Beseitigung von Grabmalen und –einfassungen
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Pflege der Grabstätten
§ 43 Bepflanzung von Grabstätten
§ 44 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 45 Übergangsregelung
§ 46 Alter Friedhof Frohnhäuser Straße, Dillenburg
§ 47 Listen
§ 48 Gebühren
§ 49 Haftung
§ 50 Ordnungswidrigkeiten
§ 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Oranienstadt Dillenburg:
a) Friedhof am „Feldbacher Wäldchen“ in der Kernstadt
b) Friedhof im Stadtteil Donsbach
c) Friedhof im Stadtteil Eibach
d) Friedhof im Stadtteil Frohnhausen
e) Friedhof im Stadtteil Manderbach
f) Friedhof im Stadtteil Nanzenbach
g) Friedhof im Stadtteil Niederscheld
h) Friedhof im Stadtteil Oberscheld
§ 2 Verwaltung der Friedhöfe
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die städtischen Friedhöfe werden als eine einheitliche öffentliche Einrichtung betrieben.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(3) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Oranienstadt Dillenburg waren oder
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Oranienstadt beigesetzt werden oder
d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Oranienstadt gelebt haben oder
e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Oranienstadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Absatz 3 e) nicht
erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
§ 4 Begriffsbestimmungen
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Absatz 2 FBG.
(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.
(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, weitererworben oder verlängert wurde.
(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind bei Tageslicht für jedermann zugänglich. Nach Einbruch der Dunkelheit dürfen die Friedhöfe nicht mehr betreten werden. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
§ 7 Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger im Sinne des § 9,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Wiesen- und Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein Kalenderjahr ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor dem Ende der Öffnungszeit, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden montags bis samstags bis 14.00 Uhr (Beginn) statt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen (außer Heiligabend und Silvester) finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11 Leichenhallen und Beschaffenheit der Särge
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle eines Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen sowie rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und – ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 Satz 2 Friedhofs-und Bestattungsgesetz bleibt unberührt.
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gemäß § 18 Absatz 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Oranienstadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die der Leiche beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle/in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt durch die Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstituts oder durch sonstige geeignete Personen.
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist, vorzeitige Einebnung
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,30 m.
(3) Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u. ä. auf zu belegenden Wahlgrabstätten, die das Ausheben der Gräber behindern, sind von den Nutzungsberechtigten vorübergehend zu entfernen. Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden. Beschädigungen von Nachbargrabstätten, die bei der Herstellung der Gräber eintreten, beseitigt die Friedhofsverwaltung (4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile,
Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gemäß § 6 Absatz 3 Friedhofs- und Bestattungsgesetz in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z. B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle, dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.
(5) Die Ruhefristen bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle auf allen städtischen Friedhöfen betragen bei Erdbestattungen von Personen über 5 Jahren 30 Jahre, bei Erdbestattungen von Kindern unter 5 Jahren 25 Jahre. Die Ruhefrist von Aschenresten beträgt 20 Jahre.
(6) Die Einebnung einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit ist nur auf entsprechenden Antrag bzw. grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Ruhezeit weniger als 5 Jahre beträgt. In begründeten Ausnahmefällen kann die vorzeitige Einebnung auch früher erfolgen. Die Antragstellerin/der Antragsteller hat die Mehrkosten für das vorzeitige Abräumen und Einsäen sowie die Kosten für die Pflege der Fläche bis zum Ablauf der Ruhezeit nach Maßgabe der Gebührensatzung zu dieser Friedhofssatzung zu tragen.
§ 13 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 Friedhofs- und Bestattungsgesetz und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Oranienstadt nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
(1) Auf allen Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten,
b) Reihengrabstätten als Wiesengräber
c) Wahlgrabstätten,
d) Urnenreihengrabstätten,
e) Urnenreihengrabstätten als Wiesengräber
f) Ehrengrabstätten und
g) Urnenwahlgrabstätten
Auf einzelnen Friedhöfen stehen zudem noch folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung:
h) anonyme Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen
i) Urnenwände (Kolumbarien),
j) Baumgrabstätten (Urnenhain)
k) Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten (sogenanntes „Sternenkindergrabfeld“)
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 16 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden.
(2) Die Beisetzung von höchstens 2 Urnen in der bereits mit einem Angehörigen im Sinne von § 22 Absatz 5 belegten Erdbestattungsgrabstelle ist zulässig, wenn die 20jährige Ruhefrist der Urne/n gewährleistet ist. Satz 1 gilt nicht für anonyme Grabstätten.
(3) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Reihengrabstätten
§ 18 Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
§ 19 Maße der Reihengrabstätte
(1) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem
- 5. Lebensjahr,
c) anonyme Reihengrabstätten (auf einzelnen Friedhöfen),
d) Reihengrabstätten als Wiesengräber
(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m,
b) für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr: Länge 2,00 m, Breite 0,90 m.
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt prinzipiell mindestens 50 cm.
§ 20 Anonyme Reihengrabstätten für Erdbestattungen, Wiesengräber
(1) Anonyme Reihengrabstätten für Erdbestattungen sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden.
(2) Anonym heißt, dass die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen wird. Das Grabfeld wird als einheitliche Wiesenfläche angelegt, die von der Oranienstadt unterhalten wird. Nach der Beisetzung wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung der Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Vorschriftswidrig abgestellte Gegenstände und Anpflanzungen werden durch die Friedhofsverwaltung ohne weitere Ankündigung entschädigungslos entsorgt.
(3) Anonyme Grabstätten für Erdbestattungen stehen nur auf dem Friedhof am „Feldbacher Wäldchen“ in der Kernstadt zur Verfügung.
(4) Reihengräber als Wiesengräber sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. Wiesengräber werden oberirdisch nicht angelegt, sondern als Wiesenfläche gestaltet. Im Übrigen wird zur Gestaltung auf § 41 verwiesen. Die Wiesenfläche wird von der Oranienstadt unterhalten. Absatz 2 Satz 5 und 6 gelten entsprechend.
§ 21 Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung wird mindestens drei Monate vorher öffentlich und zusätzlich durch einen Aushang auf dem jeweiligen Friedhof bekannt gegeben.
(3) Nach Bekanntgabe des Abräumzeitpunktes können die Nutzungsberechtigten die Grabmalanlagen auf ihre Kosten entfernen. Sie müssen jedoch die Grabstätte bis zum Abräumzeitpunkt in ordnungsgemäßem Zustand halten. Nach Ablauf der dreimonatigen Bekanntmachungsfrist werden Grab- und Grabmalanlagen von der Friedhofsverwaltung beseitigt.
B. Wahlgrabstätten
§ 22 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechts
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.
(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten/weiteren Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.
Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.
Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührensatzung abhängig.
(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
(4) Neue mehrstellige Wahlgrabstätten werden nur noch nebeneinander angelegt. Davon ausgenommen sind die Flächen der vormaligen „Gruppengräber“ in den Abteilungen 1 bis 13 des Friedhofs am „Feldbacher Wäldchen“ in der Kernstadt, die als neu zu belegende Grabstätten nur unter der Voraussetzung abgegeben werden, dass sich der Erwerber verpflichtet, die komplette Grabfläche zu übernehmen und zu pflegen.
(5) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten,
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- 4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 5 Nr. 3 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(6) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des Absatzes 5 übertragen werden.
(7) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in Absatz 5 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in Absatz 5 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei den unbelegten Grabstätten wird die gezahlte Nutzungsgebühr für die nicht in Anspruch genommenen Jahre anteilig zurückerstattet. Grundlage für die Berechnung des Erstattungsbetrages ist die zum Zeitpunkt des Erwerbs gültige Nutzungsgebühr.
(8) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
§ 23 Maße der Wahlgrabstätte
Die Wahlgrabstätten haben in der Regel eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 1,20 m. Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt mindestens 0,50 m.
C. Urnengrabstätten
§ 24 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Wiesengräbern als Urnenreihengrabstätten,
c) Urnenwahlgrabstätten,
d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme des anonymen Grabfelds,
e) Urnenwänden (Kolumbarien),
f) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen.
g) in Grabfeldern für Baumbestattungen (Urnenhaine)
(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, in Wiesengräbern sowie in Grabstätten für Erdbestattungen und in Wahlgrabstätten in Urnenhainen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 25 Definition der Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (20 Jahre) zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
Breite 0,60 m, Länge 1,00 m
Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt prinzipiell mindestens 40 cm.
§ 26 Definition der Urnenwahlgrabstätte
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:
Breite 0,60 m, Länge 1,00 m
Der Abstand zwischen den Urnenwahlgrabstätten beträgt prinzipiell mindestens 0,40 m.
(3) In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
§ 27 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofssatzung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 28 Urnenwahlgrabstätten in Urnenwänden
(1) Urnenwahlgrabstätten in Urnenwänden sind Aschengrabstätten, für die anlässlich eines Todesfalles ein Nutzungsrecht verliehen wird.
(2) Die Urnenkammern werden für 20 Jahre (Nutzungszeit) bereitgestellt und dienen der Aufnahme von bis zu zwei Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Das Nutzungsrecht an der Urnenkammer kann wiedererworben oder verlängert werden. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührensatzung abhängig.
(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt.
(4) Die Urnenkammer ist mit einer Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Oranienstadt zur Verfügung gestellt wird. Hinsichtlich der Gestaltung der Urnenwandplatte gilt § 39.
(5) Die Anlage und Pflege der Anlage/n obliegt ausschließlich der Oranienstadt. Das Abstellen von Topfpflanzen, Vasen und bepflanzten Schalen vor Urnenwänden ist unzulässig. Vorschriftswidrig abgestellte Gegenstände werden durch die Friedhofsverwaltung ohne weitere Ankündigung entschädigungslos entsorgt. Lediglich in zeitlichem Zusammenhang mit der Trauerfeier können vor Urnenwänden Schnittblumen, Gebinde etc. abgelegt werden; verwelkte Trauerfloristik wird von der Friedhofsverwaltung entfernt.
§ 29 Anonyme Reihengrabstätten für Urnenbestattungen, Urnenwiesengräber
(1) Anonyme Reihengrabstätten für Urnenbestattungen sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden.
(2) Anonym heißt, dass die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen wird. Das Grabfeld wird als einheitliche Wiesenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf die Beigesetzte/den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Vorschriftswidrig abgestellte Gegenstände und Anpflanzungen werden durch die Friedhofsverwaltung ohne weitere Ankündigung entschädigungslos entsorgt.
(3) Anonyme Grabstätten für Urnenbestattungen stehen nur auf dem Friedhof am „Feldbacher Wäldchen“ in der Kernstadt zur Verfügung.
(4) Urnenreihengräber als Wiesengräber sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Wiesengräber werden oberirdisch nicht angelegt, sondern als einheitliche Wiesenfläche gestaltet. Hinsichtlich der Gestaltung gilt § 41. Die Wiesenfläche wird von der Oranienstadt unterhalten. Absatz 2 Satz 5 und 6 gelten entsprechend.
(5) Die anonymen Urnenreihengrabstätten und die Wiesengräber haben folgende Maße:
Breite 0,60 m, Länge 1,00 m
Der Abstand zwischen den anonymen Urnenreihengrabstätten und Wiesengräbern für Urnenbeisetzungen beträgt prinzipiell mindestens 0,40 m.
§ 30 Urnenwahlgrabstätten im Urnenhain
(1) Ein Urnenhain ist ein besonders ausgewiesener Bereich, in dem die Bestattung von Aschenresten unterirdisch im Wurzelbereich von Bäumen erfolgt. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
(2) In einer Grabstätte im Urnenhain können bis zu drei Urnen beigesetzt werden.
(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte im Urnenhain wird für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden.
(4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört werden, ist die Oranienstadt zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes sowohl berechtigt als auch verpflichtet.
(5) Die Kennzeichnung der Grabstätte muss durch einen Gedenkstein (s. hierzu auch § 40) erfolgen, auf dem Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr eingraviert werden können.
(6) Das Abstellen von Topfpflanzen, Vasen und bepflanzten Schalen sowie das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist unzulässig. Vorschriftswidrig abgestellte Gegenstände und Anpflanzungen werden durch die Friedhofsverwaltung ohne weitere Ankündigung entschädigungslos entsorgt. Lediglich in zeitlichem Zusammenhang mit der Trauerfeier können an der Grabstätte Schnittblumen, Gebinde etc. abgelegt werden; verwelkte Trauerfloristik wird von der Friedhofsverwaltung entfernt. Es ist untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
(7) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Oranienstadt. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.
D. Weitere Grabarten
§ 31 Ehrengrabstätten
(1) Ehrengrabstätten sind Sondergrabstätten für Verstorbene, die sich um die Oranienstadt Dillenburg und ihre Bürgerinnen und Bürger besonders verdient gemacht haben.
(2) Die Zuerkennung von Ehrengräbern erfolgt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung.
(3) Die Überlassung der Grabstätte und die Bestattung sind gebührenfrei. Die Pflege und Unterhaltung obliegt den Angehörigen (§ 22 Absatz 5).
(4) Die Ruhezeit des in einem Ehrengrab Beigesetzten richtet sich nach § 12 Absatz 5.
(5) Von den Angehörigen des in einem Ehrengrab Beigesetzten können Rechte an dem Ehrengrab nicht erworben werden.
§ 32 Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten
(1) Auf dem Friedhof am „Feldbacher Wäldchen“ in der Kernstadt hält die Oranienstadt ein zentrales Feld für die gemeinschaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten vor. Die Sammelgrabstätte ist als Wiesenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen.
(2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das
Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Oranienstadt.
(4) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechts erfolgt nicht.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 33 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für alle städtischen Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
(2) Jede Grabstätte ist spätestens nach einem Jahr mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Feld für anonyme Erd- und Urnenbeisetzungen, Urnenwände (Kolumbarien), Sammelbestattungen für totgeborene Kinder und Föten, Urnenwahlgrabstätten im Urnenhain, Erd- und Urnenreihengrabstätten als Wiesengräber.
(3) Die Verschlussplatten der Urnenkammern sind innerhalb eines Jahres gemäß § 39, die Urnenwahlgrabstätten im Urnenhain gemäß § 40 und die Erd- und Urnengrabstätten als Wiesengräber gemäß § 41 der Satzung zu gestalten.
(4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
(5) Das Grabmal muss sich in Form und Werkstoff in das Gesamtbild des Friedhofes harmonisch einfügen. Insbesondere sollen benachbarte Gräber aufeinander abgestimmt werden. Zur Beratung über die Grabmalgestaltung steht den Angehörigen und Gewerbetreibenden die Friedhofsverwaltung zur Verfügung.
(6) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 37 sein.
(7) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt
- ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m,
- ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m,
- und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
(8) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen und Einfassungen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
(9) Grabmale und Einfassungen dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.
§ 34 Allgemeine Verbote
Grundsätzlich sind auf den Friedhöfen nicht gestattet:
a) Sockel und Grabmal aus unterschiedlichem Werkstoff,
b) Grabmale aus gegossener Zementmasse (Beton),
c) Terrazzo oder gefärbter Kunststein,
d) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck,
e) Glasplatten und sonstige Werkstoffe aus spiegelnder, polierter grellweißer oder tiefschwarzer Oberfläche,
f) Ölfarbenanstrich an Steingrabmalen.
§ 35 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von einem Jahr nach der Bestattung provisorische Grabmale in Form von Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze sowie Einfassungen als Holzrahmen zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 mit Bemaßung zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung nicht errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die/den für ein Grab Sorgepflichtige/n oder Nutzungsberechtigte/n schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 36 Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Arbeitsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Absätze 2 und 3 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 37 Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies
gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie, Ausgabe September 2019, die bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gemäß § 35 Absatz 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen,) oder zu entfernen. Die Oranienstadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist die/der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 38 Abmessungen von Grabmalen
(1) Bei der Aufstellung von Grabmalen ist von der Fluchthöhe der am Anfang und am Ende der Gräberreihen stehenden Vermessungssteine auszugehen.
(2) Die zulässige Höhe der Grabmale für Erdbestattungen beträgt bei
Reihengrabstätten und Einzelwahlgräbern für Erwachsene
1,00 m Reihengrabstätten für Kinder
0,70 m Doppelwahlgrabstätten
1,40 m
(3) Die maximal zulässigen Abmessungen der Grabmale für Urnengräber betragen:
Grabsteine: Höhe 0,75 m , Breite 0,50 m,
Kissensteine: Breite 0,60 m Länge 0,30 m
(4) Die Friedhofsverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des jeweiligen Friedhofes und im Rahmen des § 33 Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 und 3 zulassen.
(5) Einfassungen – soweit zugelassen – müssen geländeabhängig angepasst werden.
(6) An Grabstellen, die für das Friedhofsbild besonders wichtig sind, können darüber hinaus besondere künstlerische Anforderungen gestellt werden.
§ 39 Gestaltung der Urnennischen und Urnenwände
(1) Auf der Verschlussplatte einer Urnennische sind lediglich Symbole und Schriftzeichen zulässig sowie pro bestattete Person lediglich ein Blumenväschen, wobei diese einschließlich dem Blumenschmuck den Rand der Verschlussplatte nicht überragen dürfen. Die Verschlussplatte ist allseitig 1 cm breit von Symbolen und Schriftzeichen freizuhalten. Symbole dürfen höchstens eine Fläche von 0,02 m² einnehmen. Schriftzeichen dürfen die Höhe von 40 mm nicht überschreiten. Die maximale Schrifttiefe beträgt 6 mm, Schriftzeichen sind in zusammenhängendem Schriftzug anzubringen.
(2) Als Material für Schriftzüge und Symbole ist Bronzeguss in Naturton zu verwenden. Die Anbringung der Symbole und Schriftzeichen hat mit nicht rostenden Schrauben zu erfolgen.
(3) Das Aufbringen von Symbolen und/oder Schriftzeichen auf der Verschlussplatte der Urnenmauernische bedarf der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein entsprechender Antrag mit Bemaßung ist zweifach mit einer Zeichnung im Maßstab 1:2 einzureichen. Der Antrag muss genaue Angaben über Form und Anordnung der Symbole/Schriftzeichen enthalten.
§ 40 Gestaltungsvorschriften für Urnenhaine
(1) Auf den Grabstätten im Urnenhain sind nur stehende Grabmale mit maximalen Abmessungen von (Höhe, Breite, Tiefe) 0,80 m x 0,50 m x 0,20 m zulässig.
(2) Eine Einfassung bzw. Bepflanzung der Grabstätte ist nicht zulässig.
§ 41 Gestaltungsvorschriften für Wiesengräber
(1) Bei Wiesengräbern ist es nicht gestattet, Pflanzbeete anzulegen, die Wiesenfläche zu bepflanzen oder Pflanzschalen, Vasen, Grablampen oder andere Gegenstände auf der Grabstätte abzustellen.
(2) Auf Wiesengräbern für Erdbestattungen sind abschließend mit der Kopfseite der Grabstätte Grabmale und bodengleich angeordnete Grabplatten aus Naturstein zugelassen. Grabmale auf Wiesenerdgräbern sind mit einer mindestens 10 cm breiten Mähkante aus Naturstein zu versehen, die niveaugleich mit der angrenzenden Wiesenfläche einzubauen ist. Dies gilt auch für Grabplatten auf Wiesenerdgräbern, sofern nicht eine entsprechende Fläche der Grabplatten als Mähkante von aufstehenden Einrichtungen für Mäharbeiten freigehalten wird. Für die Bodenabdeckung durch ein Grabmal oder eine Grabplatte einschließlich Mähkante auf einem Wiesenerdgrab wird die Abmessung einheitlich auf 80 cm in der Breite und 70 cm in der Länge festgelegt.
Die Mindeststärke beträgt mindestens 5 cm. Die Einrichtung von Grabeinfassungen ist nicht zulässig. Im Übrigen gelten die Gestaltungsvorschriften für Reihengräber.
(3) Urnenwiesengräber sind mit einer Grabplatte aus Naturstein zu versehen, die grabmittig niveaugleich mit der angrenzenden Wiesenfläche einzulassen ist. Die Beschriftung ist vertieft einzuarbeiten. Alternativ ist auch eine mittig in der Grabplatte eingelassene Bronze- oder Aluplatte mit Beschriftung zulässig. Die Beschriftung darf in der Höhe maximal 1,5 mm überstehen, und es muss allseitig eine Mähkante von mindestens 10 cm Breite freigehalten werden. Die Größe der Grabplatte muss 60 x 50 cm betragen bei einer Mindeststärke von 5 cm. Die Einrichtung von Grabeinfassungen ist nicht zulässig.
§ 42 Beseitigung von Grabmalen und –einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf oder Entziehung des Verfügungs- oder Nutzungsrechts an einer Grabstätte können Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen von der/dem Verfügungsberechtigten oder Nutzungsberechtigen entfernt werden. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten, wird die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung oder ihren beauftragten Dritten entfernt und gehen die Anlagen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Dillenburg über. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen und Ausstattungen zu verwahren.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Pflege der Grabstätten
§ 43 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnenwände, dem Feld für anonyme Erd- und Urnenbeisetzungen, dem Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten sowie den Wiesengräbern und den Grabstätten im Urnenhain – sind gärtnerisch anzulegen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes, zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Ausgenommen hiervon sind die Grabzwischenwege. Diese sind von den Sorgepflichtigen/Nutzungsberechtigten der angrenzenden Gräber zu pflegen.
(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 44 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 43 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 12 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten müssen innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
(4) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist die/der Nutzungsberechtigte nicht bekannt bzw. nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Instandhaltung und Pflege innerhalb einer Frist von drei Monaten hingewiesen. Außerdem wird die/der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich innerhalb dieser Frist bei der Friedhofsverwaltung zu melden. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte – soweit bekannt - auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen. Des Weiteren haben die Verantwortlichen in diesem Fall die Pflegekosten der Grabstätte für die Restdauer der Ruhezeit zu tragen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 45 Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Oranienstadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
(5) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die
zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung.
(6) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen-und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, wird die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung oder ihren beauftragten Dritten entfernt und gehen die Anlagen entschädigungslos in das Eigentum der Oranienstadt Dillenburg über. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen und Ausstattungen zu verwahren.
§ 46 Alter Friedhof Frohnhäuser Straße, Dillenburg
(1) Der geschlossene Friedhof in Dillenburg, Frohnhäuser Straße wurde entwidmet
Beisetzungen sind hier nicht mehr statthaft.
(2) Dieser Friedhof wird als öffentliche Parkanlage geführt.
§ 47 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Grabstätten im Urnenhain, der Urnenwände, Wiesengräber und der Positionierung in den anonymen Erd- und Urnengrabfeldern,
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 37 Absatz 4 dieser Friedhofssatzung.
(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name und Anschrift geführt. Diese Daten werden unmittelbar nachdem das Grab geräumt wurde, gelöscht.
(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden
(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 48 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zu dieser Friedhofssatzung zu entrichten.
§ 49 Haftung
Die Oranienstadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Oranienstadt nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
§ 50 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gemäß § 6 festgelegten Öffnungszeiten die Friedhöfe betritt oder sich dort aufhält,
b) entgegen § 7 Absatz 2 b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
c) entgegen § 7 Absatz 2 c) an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
d) entgegen § 7 Absatz 2 d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
e) entgegen § 7 Absatz 2 g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
f) entgegen § 9 Absatz 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
g) entgegen § 9 Absatz 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
h) entgegen § 33 Absätze 2 und 3 eine Grabstätte nicht innerhalb der gesetzten Frist mit einer Einfassung, einem Grabmal, einer Grabplatte oder einer beschritten Abdeckplatte versieht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € (§ 17 Absatz 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den die Täterin/der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
§ 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Oranienstadt Dillenburg über die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen vom 12.12.2011 außer Kraft.
Dillenburg, den 25. Mai 2022
Oranienstadt Dillenburg
Gez. Lotz
(Siegel)
Lotz Bürgermeister
Veröffentlicht im Dillenburger Wochenblatt am 11. Juni 2022
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Oranienstadt Dillenburg Der Magistrat
Gez. Lotz
(Siegel)
Lotz Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Erste Änderung der Friedhofssatzung der Oranienstadt Dillenburg (2023)
Erste Änderung der Friedhofssatzung der Oranienstadt Dillenburg Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. 1 S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBI I S. 915) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBI. 1 S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBI I S. 381), hat die Stadtverordnetenversammlung der Oranienstadt Dillenburg in der Sitzung vom 29.06.2023 für die Friedhöfe der Oranienstadt Dillenburg folgende
erste Änderung der Friedhofssatzung der Oranienstadt Dillenburg
beschlossen:
Artikel 1
§ 30 Absatz 6 erhält folgende neue Fassung:
§ 30 Urnenwahlgrabstätten im Urnenhain
(6) Es ist untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. Es nicht gestattet, Pflanzbeete anzulegen, die Wiesenfläche zu bepflanzen oder Pflanzschalen, Vasen, Grablampen oder andere Gegenstände auf der Wiesenfläche abzustellen. Das Abstellen eines einzelnen floralen Grabschmuckes in Form einer Topfpflanze, Vase, bepflanzten Schale oder eines Gesteckes ist auf der Platte vor dem Grabstein zulässig. Es ist sicherzustellen, dass eine umlaufende Mäh kante von 10 cm freigehalten wird.
Artikel 2
§ 41 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
§ 41 Gestaltungsvorschriften für Wiesengräber
(1) Bei Wiesengräbern ist es nicht gestattet, Pflanzbeete anzulegen, die Wiesenfläche zu bepflanzen oder Pflanzschalen, Vasen, Grablampen oder andere Gegenstände auf der Wiesenfläche abzustellen. Das Abstellen eines einzelnen floralen Grabschmuckes in Form einer Topfpflanze, Vase, bepflanzten Schale oder eines Gesteckes ist auf der Grabplatte zulässig. Es ist sicherzustellen, dass eine umlaufende Mähkante von 10 cm freigehalten wird.
Artikel 3
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2023 in Kraft.
Dillenburg, den 21.07.2023 Veröffentlicht im Dillenburger Wochenblatt am 29.07.2023
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Dillenburg, den 31.07.2023
Der Magi trat der Oranienstadt Dillenburg
rster Stadtrat
Zweite Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Oranienstadt Dillenburg (2025, in Kraft ab 01.01.2026)
Zweite Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Oranienstadt Dillenburg
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl I S. 915), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. I S. 247), und des § 48 der Friedhofssatzung
der Oranienstadt Dillenburg vom 25.05.2022 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 11.12.2025 für die Friedhöfe der Oranienstadt Dillenburg folgende
zweite Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Oranienstadt Dillenburg beschlossen:
Artikel 1 – I. Gebührenpflicht § 5 – Benutzungsgebühren - erhält folgende neue Fassung
§ 5 Benutzungsgebühren Punkt 1 - Ausheben und Schließen eines Grabes
In den Gebührentarif ist auch bereits das Abräumen und Einebnen der Grabstelle nach Ablauf der Ruhezeit einkalkuliert
a) für Personen von 5 Jahren und älter 1.430,00 €
b) für Kinder unter 5 Jahren 450,00 €
c) für die Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab 880,00 €
d) für die Beisetzung einer Urne im Urnenhain 550,00 €
e) Für die Beisetzung einer Urne in einer Urnenwand (Schließen der Urnennische einschließlich Bestattung in einem anonymen Urnenreihengrab nach Ablauf der Nutzungsdauer) 1.270,00 € § 5 Benutzungsgebühren Punkt 5 - Benutzung der Friedhofshallen zu Beerdigungsfeierlichkeiten
a) für jeden angefangenen Einstelltag 115,00 € maximal aber 230,00 €
b) für den Tag der Trauerfeier
- Benutzung der Halle 430,00 €
- Läuten durch das Friedhofspersonal 80,00 €
- Läuten durch den Bestatter/die Bestatterin 30,00 €
§ 5 Benutzungsgebühren Punkt 8 - für Reihengräber
a) Erdgrab 1.540,00 €
b) Urnengrab 1.045,00 €
c) Kindergrab 500,00 €
d) Anonymes Erdgrab 4.500,00 €
e) Erdgrab als Wiesengrab 4.500,00 €
f) Anonymes Urnengrab 1.815,00 €
g) Urnengrab als Wiesengrab 1.815,00 €
§ 5 Benutzungsgebühren Punkt 9 - Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts an
einer Wahlgrabstätte
a) für das 35-jährige Nutzungsrecht an einer Erdwahlgrabstätte (je Grabstelle) 2.200,00 €
b) für das 25-jährige Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte 1.290,00 €
c) für das 20-jährige Nutzungsrecht an einer Urnennische in der Urnenwand 1.705,00 €
d) für das 25-jährige Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte im Urnenhain 2.200,00 €
e) für die Verlängerung des Nutzungsrechts zur Wahrung der Ruhefrist gemäß Friedhofssatzung 1/35 (Wahlerdgräber) bzw.1/25 (Urnenwahlgräber) bzw. 1/20 (Urnennische) bzw. 1/25 (Urnenhain) pro Jahr pro Grab von der zurzeit gültigen Erwerbsgebühr Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.
Dillenburg, den 12. Dezember 2025
Oranienstadt Dillenburg Der Magistrat
gez. Lotz Bürgermeister (Siegel)
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Dillenburg?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Dillenburg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!